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Urteil

5 UE 2836/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1996:0215.5UE2836.95.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist aufgrund der Zulassung durch den Senat gemäß Beschluß vom 24. August 1995 - 5 TE 1404/95 - zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben und ist deshalb zurückzuweisen. Die Anschlußberufung des Klägers ist dagegen bereits unzulässig und folglich zu verwerfen. Die Berufung der Beklagten wäre nur dann begründet, wenn der Straßenbeitrag für das Flurstück 46/25 des Klägers im Widerspruchsbescheid vom 30. April 1991 zu Recht unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 9,055 DM je qm auf 5.768,04 DM festgesetzt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Beklagte an den Vergleich im Anhörungstermin am 11. März 1991 gebunden war und somit der Neuberechnung des Beitrags für das noch streitbefangene Flurstück den auf 8,659 DM ermäßigten Beitragssatz zugrundelegen mußte; dies aber führt zu einer Beitragsbelastung von nur 5.515,78 DM. Vergleichsverträge, durch die im Wege gegenseitigen Nachgebens eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewißheit über die Sach- und Rechtslage beseitigt wird, sind auch bei Kommunalabgaben nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig. Zwar findet der § 55 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der die Zulässigkeit von Vergleichsverträgen ausdrücklich regelt, auf diese Abgaben keine unmittelbare Anwendung, da gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für Verwaltungsverfahren gilt, in denen - wie aufgrund der Verweisung in § 4 KAG - Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Die Zulässigkeit des Vergleichsvertrags beruht jedoch letztlich auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im kommunalen Abgabenrecht auch ohne gesetzliche Positivierung Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu: Bauernfeind in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 1 Rdnr. 59). Was das Z u s t a n d e k o m m e n des im Anhörungstermin am 11. März 1991 protokollierten Vergleichs angeht, so kann nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, es habe hierfür einer gegenüber dem Anhörungsausschuß abzugebenden besonderen Annahmeerklärung bedurft, und mangels Zugangs einer solchen Erklärung in der Folgezeit sei ein Vergleichsvertrag von vornherein nicht zustandegekommen. Die Beklagte zieht eine Parallele zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, der nach § 106 Satz 2 VwGO durch ausdrückliche Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen werden muß. Nach dem Wortlaut des Protokolls zum Anhörungstermin am 11. März 1991 ist der Vergleich aber bereits im Termin geschlossen worden. In der Niederschrift ist von der Einigung der Beteiligten hinsichtlich der Bauüberwachungskosten (Zugrundelegung lediglich des Mindestsatzes von 1 %) und der sich daraus ergebenden Reduzierung des Beitragssatzes auf 8,659 DM je qm Grundstücksfläche sowie der Bereitschaft der Beklagten die Rede, auf der Grundlage dieses geringfügig niedrigeren Beitragssatzes "eine Neuberechnung ... vorzunehmen und so dem Widerspruch teilweise abzuhelfen". Es folgt sodann die Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Übernahme eines Teiles der Kosten im Widerspruchsverfahren. Schließlich heißt es: "Das Widerspruchsverfahren hat sich damit insgesamt erledigt. Bürgermeister M gibt die Zustimmungserklärung vorbehaltlich der Billigung durch den Magistrat ab." In dieser Zustimmungserklärung ist die Annahme des Vergleichs zu sehen. Mit dem Vorbehalt der "Billigung durch den Magistrat" brachte der Bürgermeister lediglich zum Ausdruck, daß seine Vertretungsmacht begrenzt sei und daß deshalb die Wirksamkeit der von ihm erklärten Vergleichsannahme von einer Genehmigung im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB abhänge. Den Vergleichsschluß als solchen stellt das nicht in Frage. Der Bürgermeister hätte keine "Zustimmungserklärung" abgegeben, wenn er sich darauf hätte beschränken wollen, einen Vergleichsvorschlag für die Stadt entgegenzunehmen und diesen befürwortend an den Magistrat weiterzuleiten. Von der Annahme des Vergleichs bereits im Anhörungstermin am 11. März 1991 ausgehend stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit bzw. dem späteren Wirksamwerden dieser Annahme. Bei der Vergleichsannahme durch den Bürgermeister handelte es sich um eine die Stadt verpflichtende Erklärung. Solche Erklärungen bedürfen nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO der Schriftform. Sie sind nach § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO zudem nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. Diese besonderen Anforderungen gelten nur unter den in § 71 Abs. 2 Satz 3 HGO genannten Voraussetzungen nicht; ein Fall dieser Art (Geschäft der laufenden Verwaltung von für die Gemeinde nicht erheblicher Bedeutung, Handeln durch einen ausdrücklich Beauftragten mit einer in der Form der Sätze 1 und 2 erteilten Vollmacht) liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Die in § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO vorgesehenen Förmlichkeiten wurden bei Abgabe der Annahmeerklärung im Anhörungstermin am 11. März 1991 unzweifelhaft nicht eingehalten. Dieser Mangel ist jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, durch den zustimmenden Magistratsbeschluß vom 28. März 1991 als "Genehmigung" im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB geheilt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die anderen Zivilgerichte und die Kommentarliteratur angeschlossen haben, sind landesrechtliche Vorschriften über die Vertretung von Gemeinden bei Abgabe privatrechtlicher Verpflichtungserklärungen und die dabei einzuhaltenden Förmlichkeiten keine bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die F o r m von Rechtsgeschäften, sondern V e r t r e t u n g s regelungen, mit denen - durch Bindung an bestimmte Formen - die Vertretungsmacht von Gemeindeorganen eingeschränkt wird (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 28.9.1966 - Ib ZR 141/64 - NJW 1966, 2402 f., Urteil vom 16.11.1978 - III ZR 81/77 - DVBl. 1979, 514, 515, Urteil vom 13.10.1983 - III ZR 158/82 - NJW 1984, 606 f.). Hieran anknüpfend haben sowohl der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 2.10.1972 - VI OE 5/71 -) als auch der erkennende Senat selbst (Urteil vom 6.12.1979 - V OE 111/76 -) entschieden, daß es sich bei den Erfordernissen des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO auch bei ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e n Verpflichtungserklärungen nur um eine Vertretungsregelung, nicht um eine Formvorschrift im eigentlichen Sinne handelt. Verstöße gegen das einzuhaltende Verfahren bei der Vertretung der Gemeinde können aber dadurch geheilt werden, daß die Gemeinde durch einen Beschluß ihres allgemeinen Vertretungsorgans der Verpflichtungserklärung nachträglich zustimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.9.1966, a.a.O., S. 2403, Urteil vom 2.3.1972 - VII ZR 143/70 - NJW 1972, 940; Senatsurteil vom 6.12.1979, a.a.O.). Den Anforderungen des § 71 Abs. 2 HGO muß eine spätere Genehmigung ihrerseits nur dann entsprechen, wenn - ausgehend von der vorgeschriebenen Gesamtvertretung - nur einer der beiden Gesamtvertreter gehandelt hat und dieser Verstoß nunmehr durch die Genehmigung des a n d e r e n Gesamtvertreters geheilt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.1983, a.a.O., S. 606, ferner OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.12.1988 - 22 U 35/88 - HSGZ 1989, 254, 255/256). Das in § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO geregelte Schriftlichkeitserfordernis als solches hat das Verwaltungsgericht wegen der Protokollierung des Vergleichs in der Anhörungsniederschrift als erfüllt angesehen. Das ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat ganz offensichtlich an die Wahrung der Schriftform durch einen g e r i c h t l i c h e n Vergleich gedacht und unterstellt, daß bei Protokollierung eines Vergleichs durch den Vorsitzenden des Anhörungsausschusses im Anhörungstermin die Dinge nicht anders liegen können. Ein protokollierter gerichtlicher Vergleich wahrt indessen die Schriftform nur deshalb, weil a) gemäß § 126 Abs. 3 BGB die schriftliche Form "durch die notarielle Beurkundung ersetzt" wird, und b) gemäß § 127a BGB die notarielle Beurkundung wiederum "bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme in ein nach den Vorschriften der ZPO errichtetes Protokoll ersetzt" wird. Ein vor dem Anhörungsausschuß abgeschlossener Vergleich ist kein gerichtlicher Vergleich, und seine Protokollierung unterliegt nach geltender Rechtslage auch nicht den Vorschriften der ZPO. Die Protokollierung eines solchen Vergleichs stellt folglich keinen Ersatz für die notarielle Beurkundung dar. Das wiederum bedeutet, daß ein im Anhörungstermin protokollierter Vergleich die Schriftform nur dadurch wahren kann, daß er gemäß § 126 Abs. 2 BGB mit der eigenhändigen Unterschrift der Parteien versehen wird. Letzteres ist bei dem hier streitigen Vergleich nicht geschehen. Die Notwendigkeit der Unterzeichnung eines im Anhörungstermin geschlossenen Vergleichs zwecks Wahrung der gesetzlichen Schriftform verursacht einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und führt zu Verfahrensverzögerungen. Dies aber ist ein rechtspolitischer Mangel, dem bei der Anwendung des geltenden Rechts durch die Möglichkeiten der Rechtsfortbildung - etwa eine Analogie - nicht abgeholfen werden kann. Daß man sich dieses Mangels bewußt ist, zeigen die Bestrebungen, das Hessische Ausführungsgesetz zur VwGO, welches in seinen §§ 6 ff. das Anhörungsverfahren regelt, zu ändern. Nach dem Entwurf eines Zehnten Änderungsgesetzes, vorgelegt vom Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz unter dem 5. September 1995, soll der § 9 HessAGVwGO um einen Absatz 3 ergänzt werden, der wie folgt lautet: (3) Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zur Niederschrift des Ausschusses oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand verfügen können. Für die Niederschrift gilt § 105 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Wie in der Begründung des Entwurfs zu Art. 1 Nr. 3 Buchst.b (§ 9 Abs. 3) ausgeführt ist, soll hierdurch im Hinblick auf das Schriftformerfordernis bei öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 57 HVwVfG) erreicht werden, daß für die Wirksamkeit eines vor dem Anhörungsausschuß abgeschlossenen Vergleichs künftig "wie beim Prozeßvergleich nach § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung" die Protokollierung genügt. In der Tat würden über die Verweisung auf § 105 VwGO für die Niederschrift die §§ 159 bis 165 ZPO entsprechend gelten. Damit wäre dem Erfordernis eines nach den Vorschriften der ZPO errichteten Protokolls in § 127a BGB Rechnung getragen. Freilich wäre ein vor dem Anhörungsausschuß abgeschlossener Vergleich nach wie vor kein g e r i c h t l i c h e r Vergleich, und somit würde es streng genommen weiterhin an der Erfüllung der anderen in § 127a BGB geregelten Voraussetzung für die Ersetzung der notariellen Beurkundung durch einen protokollierten Vergleich fehlen. Unabhängig davon, wie sich die künftige Rechtslage im Falle der beabsichtigten Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zur VwGO darstellen wird, bleibt es jedenfalls für die derzeitige Rechtslage bei der Feststellung, daß ein vom Anhörungsausschuß protokollierter, nicht aber von den Parteien unterschriebener Vergleich die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt. Die von dem Bürgermeister der Beklagten erklärte Vergleichsannahme im Anhörungstermin am 11. März 1991 genügte somit auch dem Erfordernis des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO (Schriftform) nicht. Auch dieser Mangel ist indessen durch den zustimmenden Magistratsbeschluß vom 28. März 1991 geheilt worden. Legt man die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bedeutung der landesrechtlichen Anforderungen an die Vertretung der Gemeinde bei verpflichtenden Erklärungen zugrunde, so kann für das Schriftlichkeitserfordernis des § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO nichts anderes gelten als für die bereits behandelten Formalien des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO. Auch dieses Erfordernis dient lediglich der Begrenzung der Vertretungsmacht. Seine Verletzung kann - nicht anders als ein Verstoß gegen das Erfordernis der Unterzeichnung durch ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands und der Beifügung des Dienstsiegels - dadurch geheilt werden, daß die Gemeinde die Vornahme des Rechtsgeschäfts später - wie hier geschehen - durch einen Beschluß ihres allgemein zuständigen Vertretungsorgans genehmigt. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1979 - V OE 111/76 - die in § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO vorgesehene Schriftlichkeit der Verpflichtungserklärung im Unterschied zu den Erfordernissen des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO als echte "Formvorschrift" bezeichnet hat (S. 20 des amtlichen Abdrucks), ist das eine als "obiter dictum" getroffene Aussage, die mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, nicht überzeugt, und an der deshalb nicht länger festgehalten werden soll. Die Nichteinhaltung der Schriftform führt auch nicht deshalb zur Unwirksamkeit des am 11. März 1991 abgeschlossenen Vergleichs, weil nach § 57 HVwVfG ein öffentlich-rechtlicher Vertrag "schriftlich zu schließen" ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Die vorgenannte Regelung ist im Unterschied zu § 71 Abs. 2 Satz 1 HGO eine echte Formvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Eine Heilung durch Genehmigung ist hier also nicht möglich. Die Anwendung des § 57 HVwVfG auf den vorliegenden Vergleich scheitert jedoch daran, daß gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG das Verwaltungsverfahrensgesetz in Abgabesachen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz nicht gilt. Soweit der Senat in einem Urteil vom 15. Oktober 1986 (V OE 64/82) die Auffassung vertreten hat, daß die notwendigen Einzelregelungen des Zustandekommens eines Vergleichsvertrages in Abgabesachen mangels Regelung in der Abgabenordnung "durch entsprechende Heranziehung der §§ 54 ff. HVwVfG zu gewinnen" seien und daß danach insbesondere § 57 HVwVfG zu beachten sei, der für öffentlich-rechtliche Verträge die Schriftform vorschreibe, kann auch das nicht aufrechterhalten werden. Eine analoge Anwendung des § 57 HVwVfG auf Abgabenvergleiche ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn bereits die Zulässigkeit solcher Vergleiche ihre Grundlage in einer Analogie zu den einschlägigen Regelung im Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz fände. Das aber ist nicht der Fall. Da nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG dieses Gesetz nicht gilt für Verwaltungsverfahren, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, würde die analoge Anwendung auch nur einzelner Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Abgabesachen dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Die Zulässigkeit von Vergleichsverträgen in Abgabesachen ist deshalb nicht mit einer Analogie zu den Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz zu begründen, sondern allein mit der - von den Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz unabhängigen - Existenz eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes im Verwaltungsrecht, wonach Vergleichsverträge, die der Beseitigung einer bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehenden Ungewißheit durch gegenseitiges Nachgeben dienen, zulässig sind. Die in § 57 HVwVfG vorgesehene Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge ist nicht Bestandteil dieses allgemeinen Rechtsgrundsatzes; ihre Geltung kann also nur durch besondere gesetzliche Regelung erreicht werden. Da es für den Vergleichsvertrag in Abgabesachen an einer solchen Regelung fehlt, eine analoge Anwendung der einschlägigen Regelung des Verwaltungsverfahrensgesetzes andererseits ausscheidet, bleibt es hier bei dem allgemeinen Grundsatz, daß Verträge - soweit sie überhaupt zulässig sind - auch ohne Wahrung der Schriftform wirksam abgeschlossen werden können. Der Senat schließt sich in diesem Punkt den überzeugenden Ausführungen in dem Beschluß des OVG Münster vom 27. März 1986 (3 A 2776/84 - NVwZ 1986, 779 f.) an. Soweit der Kläger von der in dem zustimmenden Magistratsbeschluß vom 28. März 1991 enthaltenen Genehmigung des Vergleichsschlusses durch den Bürgermeister nicht ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden sein sollte, stellt das die Wirksamkeit dieser Genehmigung nicht in Frage. Die Genehmigung des Vertragsschlusses eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. - wie hier - eines Vertreters, der die bei der Vertretung zu beachtenden Förmlichkeiten nicht einhält, kann nach § 177 BGB sowohl gegenüber dem Vertreter als auch gegenüber dem Geschäftsgegner erklärt werden, solange letzterer nicht den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordert (§ 177 Abs. 2 BGB). Im vorliegenden Fall ist die Genehmigung jedenfalls dem Vertreter gegenüber zum Ausdruck gebracht worden, wie sich daraus ergibt, daß es der Bürgermeister selbst war, der die Magistratssitzung am 28. März 1991 leitete und nach Unterrichtung der Magistratsmitglieder den Beschluß zur Billigung des Vergleichs herbeiführte. Von der Wirksamkeit des Vergleichs ausgehend hat nach allem das Verwaltungsgericht dem Anfechtungsbegehren des Klägers zu Recht entsprochen. Damit ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Mit seiner Anschlußberufung beantragt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung als anteilige Kosten des Widerspruchsverfahrens zu zahlen. Das Anschlußrechtsmittel richtet sich damit gegen einen anderen Teil des Urteils der Vorinstanz als die Berufung der Beklagten. Das aber ist nicht zulässig, weil die unselbständige Anschlußberufung ein Antrag i n n e r h a l b der vom Berufungskläger eingelegten Berufung ist. Mit ihr kann nicht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Nachprüfung des Berufungsgerichts gestellt werden, die von der Berufung - und damit auch von deren Zulassung im Falle zulassungsbedürftiger Berufung - gar nicht erfaßt ist (vgl. BGH, Beschluß vom 21.5.1968 - VI ZR 27/68 - NJW 19689, 1476, OVG Münster, Urteil vom 2.11.1977 - II A 1490/74 - DÖV 1978, 338, BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 105.79 - BayVBl. 1981, 374, VGH München, Beschluß vom 14.12.1988, BayVBl. 1989, 758). Die Anschlußberufung des Klägers ist aus diesen Gründen zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Belastung des Klägers mit zwei Siebenteln und der Beklagten mit fünf Siebenteln entspricht den Anteilen ihrer - jeweils erfolglosen - Rechtsmittel am Gesamtstreitwert. Die weiteren Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie in § 132 VwGO. Der Kläger ist Eigentümer der beiden hintereinanderliegenden Grundstücke Gemarkung A Flur 3 Flurstück 46/25 und Flurstück 46/24. Die beiden bebauten Grundstücke sind durch Teilung eines ursprünglich durchlaufenden Grundstücks zwischen der Straße S im Südwesten und einem parallel dazu verlaufenden Weg im Nordosten entstanden. Die Gesamtgröße beträgt 1.199 qm, wovon 637 qm auf das an den S angrenzende Flurstück 46/25 und 562 qm auf das Flurstück 46/24 entfallen. Die Beklagte ließ im Jahre 1987 den Sommerweg zwischen der Einmündung in die Straße und der nördlichen Grenze der Grundstücke S ausbauen. Nach Feststellung der Fertigstellung der Ausbaumaßnahme durch Beschluß vom 11. August 1988 zog sie die Anlieger mit Bescheiden vom 20. September 1988 zu Straßenbeiträgen nach § 11 KAG heran. Dabei setzte sie für die beiden Grundstücke des Klägers unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 8,667 DM je qm Grundstücksfläche und einer belastbaren Fläche von insgesamt 1.151 qm einen Straßenbeitrag von 9.975,72 DM fest. Der Kläger erhob gegen diese Heranziehung am 27. September 1988 Widerspruch. Zur Begründung führte er in der Folgezeit aus, daß er sich gegen die Höhe des Beitrags wende. Der Beklagten seien sowohl bei der Ermittlung der belastbaren Flächen als auch bei der Kostenzusammenstellung Fehler unterlaufen. Der Kläger beanstandete in diesem Zusammenhang die Kostenposition Straßenentwässerung, Ingenieurgebühren sowie Bauleitungs- und Bauüberwachungskosten. Am 11. März 1991 fand gemäß §§ 6 ff. des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO (HessAGVwGO) die Anhörung vor dem bei dem Landrat des Kreises gebildeten Anhörungsausschusses statt. Zu Verlauf und Ergebnis des Anhörungstermins heißt es in dem vom Vorsitzenden des Anhörungsausschusses unterzeichneten Sitzungsprotokoll: "Der WF wurde mündlich gehört. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Es wurde auf eine gütliche Erledigung des Widerspruchs hingewirkt. Der Anhörungsausschuß ist der Auffassung, daß lediglich das Grundstück Flurstück 46/25 veranlagt werden kann. Die Veranlagung für das Flurstück 46/24 ist ersatzlos aufzuheben, da das Flurstück vom Z platz erschlossen ist. Der Vertreter d. WG stimmt der Auffassung zu; insoweit wird Abhilfe erfolgen. Hinsichtlich der Bauüberwachungskosten einigen sich die Beteiligten, daß nicht für die Berechnung 1,8 %, sondern der Mindestsatz von 1 % zugrunde gelegt wird. Begründung: Ein schriftlicher Vertrag liegt nicht vor; demzufolge sind die Mindestsätze in Ansatz zu bringen. Das Honorar für die Bauüberwachungskosten reduziert sich demzufolge von 3.121,46 DM auf 1,736,92 DM. Umgerechnet auf den Veranlagungssatz ergibt es eine Reduzierung von 8,667 DM auf 8,659 DM. Die übrigen Widerspruchspunkte wurden einvernehmlich geklärt. Der Magistrat der Stadt N erklärt sich bereit, eine Neuberechnung für die veranlagten Grundstücke mit dem Quadratmetersatz von 8,659 DM vorzunehmen und so dem Widerspruch teilweise abzuhelfen. Der Vertreter d. WG erklärt sich auf Vorschlag des Anhörungsausschusses bereit, die Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder des Anwalts sowie 1/5tel des Honorars für das Widerspruchsverfahren K zu übernehmen. Das Widerspruchsverfahren hat sich damit insgesamt erledigt. Bgm. M gibt die Zustimmungserklärung vorbehaltlich der Billigung durch den Magistrat ab." Der Vorsitzende des Anhörungsausschusses und die Bevollmächtigten des Klägers waren zuvor übereingekommen, daß das Verfahren des Klägers zugleich als Musterverfahren für die Verfahren anderer Anlieger, die von den gleichen Bevollmächtigten vertreten wurden, durchgeführt werden solle, und daß eine etwaige Einigung auch den anderen Verfahren zugrundezulegen sei. Der Magistrat der Beklagten beriet in seiner Sitzung am 28. März 1991 über das Ergebnis der Anhörung und faßte folgenden Beschluß: "Herr Matzath informiert die Mitglieder des Magistrats über die Sitzung und das Besprechungsergebnis des Anhörungsausschusses vom 11.3.1991. Der Anhörungsausschuß empfiehlt, daß das Honorar für die Bauüberwachung reduziert wird. Das ergibt eine Reduzierung des Veranlagungssatzes von 8,667 DM auf 8,659 DM. Weiter wird empfohlen, 1/5 des Honorars des Anwaltes durch die Stadt N zu übernehmen. Nach weiteren Informationen durch Bürgermeister M stimmt der Magistrat einstimmig der vom Anhörungsausschuß vorgeschlagenen Regelung zu." Die Beklagte führte in der Folgezeit eine Neuberechnung der Straßenbeiträge für den S weg durch, bei der sie einerseits als Folge der Senkung der Bauüberwachungskosten von 3.121,46 DM auf 1.736,92 DM einen entsprechend niedrigeren Gesamtaufwand abrechnete, andererseits die im Hintergelände des S wegs gelegenen Flurstücke 46/27 und 46/24 nicht mehr in die Verteilungsfläche einbezog. Diese Korrekturen ergaben einen Beitragssatz von 9,055 DM je qm Grundstücksfläche. Unter Zugrundelegung dieses Beitragssatzes setzte sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 1991, der dem Kläger am 3. Mai 1991 zugestellt wurde, für das an den Sommerweg angrenzende Flurstück 46/25 des Klägers den Straßenbeitrag neu auf 5.768,04 DM fest. In dem beigefügten Begleitschreiben vom 2. Mai 1991 heißt es zur Erläuterung: "Durch die im Anhörungsausschuß vereinbarte Kürzung der Bauleitkosten um 1.384,54 DM und die Nichteinbeziehung der Grundstücke Flur 3, Flurstücke 46/27 (482 qm) und 46/24 (562 qm) wurde eine Neuveranlagung nötig. Bei der Neuberechnung der Straßenbeiträge wurde festgestellt, daß der beim Anhörungsausschuß errechnete Betrag von 8,559 DM/qm nicht stimmt. Wie Sie der beigefügten Kostenermittlung entnehmen können, beläuft sich der neuerrechnete Straßenbeitrag auf 9,055 DM/qm. Die Erhöhung des Beitrags ist auf die Verminderung der anrechenbaren Flächen zurückzuführen." Der Kläger erhob hierauf am 3. Juni 1991 Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens stellte er den Antrag, 1. den Straßenbeitragsbescheid der Beklagten vom 20.09.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.1991 insoweit aufzuheben, als er zu Straßenbeiträgen herangezogen wird, die einen Betrag von 5.515,78 DM übersteigen, 2. die Beklagte zu verurteilen, 1/5 der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie - anteilig - Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder seiner Prozeßbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu übernehmen, 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Zur Begründung trug er vor: Seine Heranziehung zu einem Straßenbeitrag auf der Basis des von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zugrundegelegten Beitragssatzes von 9,055 DM je qm Grundstücksfläche sei rechtswidrig, da sie gegen die Vereinbarung im Anhörungstermin verstoße, daß der Straßenbeitrag für das allein veranlagungsfähige Flurstück 46/25 nach einem Beitragssatz von 8,659 DM je qm Grundstücksfläche festgesetzt werden solle. An diesen Vergleich sei die Beklagte gebunden. Im übrigen verstoße die Abrechnung nach einem Beitragssatz von 9,055 DM gegenüber 8,667 DM im Ausgangsbescheid auch gegen das Verböserungsverbot. Zu Ziff. 2) seines Klageantrags führte der Kläger aus: Aus der vor dem Anhörungsausschuß getroffenen Vereinbarung ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme eines Fünftels des Anwaltshonorars für das Widerspruchsverfahren. Die Vereinbarung, daß die Beklagte ein Fünftel der Kosten übernehme, gelte allerdings - entgegen der Formulierung in der Sitzungsniederschrift des Anhörungsausschusses, die in diesem Punkt nicht korrekt sei - nicht nur für sein eigenes Widerspruchsverfahren, sondern auch für die Verfahren der anderen Widerspruchsführer. Bei einem Ausgangswert von insgesamt 107.306,14 DM, an dem sich Geschäfts- und Vergleichsgebühr zu orientieren hätten, belaufe sich der von der Beklagten zu erstattende Kostenbetrag auf 984,43 DM. Der Kläger verwies insoweit auf ein Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 1991 an den Anhörungsausschuß, welches eine entsprechende Kostenrechnung enthielt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Auffassung, daß die Klage wegen Fehlens eines bestimmten Antrags in der Klageschrift bereits unzulässig sei. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die Beitragsfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 30. April 1991 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Bindung an die im Anhörungstermin protokollierte Vereinbarung habe deswegen nicht bestanden, weil die erforderliche Billigung durch den Magistrat weder gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers noch gegenüber dem Anhörungsausschuß erklärt worden sei. Mangels Zustandekommens des Vergleichs könne der Kläger auch mit dem geltend gemachten Anspruch auf Übernahme von 1/5 der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 20. Februar 1995 entsprechend dem Klageantrag zu 1) die angefochtene Heranziehung insoweit auf, als diese 5.515,78 DM übersteigt. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) wies dagegen das Verwaltungsgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klage sei, soweit sie sich gegen die Heranziehung zum Straßenbeitrag richte, zulässig. Dem stehe das Fehlen einer Bezifferung des streitigen Betrags in der Klageschrift nicht entgegen, denn der Kläger habe - was ausreiche - im Verlauf des Klageverfahrens einen bezifferten und insoweit genügend bestimmten Klageantrag gestellt. Das Anfechtungsbegehren sei auch begründet. Die Festsetzung des Straßenbeitrags für das im Widerspruchsbescheid vom 30. April 1991 noch veranlagte Flurstück 46/25 sei in dem Umfang, in dem sie von dem Kläger angefochten werde, rechtswidrig. Dies ergebe sich aus der im Anhörungstermin am 11. März 1991 getroffenen Vereinbarung der Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 8,659 DM je qm Grundstücksfläche. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung scheitere nicht an den Erfordernissen des § 71 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) für die Abgabe von Erklärungen mit verpflichtender Wirkung für die Gemeinde. Das Schriftformerfordernis des § 71 Abs 2 Satz 1 HGO sei durch die Protokollierung im Anhörungstermin gewahrt worden. Die Anforderungen des § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO - handschriftliche Unterzeichnung durch den Bürgermeister oder seinen allgemeinen Vertreter sowie ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstands unter Beifügung des Dienstsiegels - seien zwar nicht eingehalten worden, doch sei dies im Hinblick darauf unschädlich, daß die Beklagte die Vereinbarung später durch den Beschluß ihres Magistrats vom 28. März 1991 gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt habe. Da die Genehmigung von dem Magistrat als allgemeinem Vertretungsorgan erteilt worden sei, habe es für ihre Wirksamkeit nicht wiederum der Einhaltung der in § 71 Abs. 2 Satz 2 HGO bestimmten Förmlichkeiten bedurft. Die Vereinbarung vom 11. März 1991 sei auch nicht aus inhaltlichen Gründen unwirksam. Die Zulässigkeit von Vergleichsverträgen auch in Abgabesachen werde in der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Bei Zugrundelegung des im Vergleichswege vereinbarten Beitragssatzes von 8,659 DM je qm Grundstücksfläche ergebe sich für das im Widerspruchsbescheid noch veranlagte Flurstück 46/25 des Klägers ein Beitrag von nur 5.515,78 DM. Die Beitragsfestsetzung könne daher, soweit sie diesen Betrag übersteige, keinen Bestand haben. Unzulässig sei dagegen die Klage, soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 2) ein Leistungsbegehren verfolge, denn es fehle an der erforderlichen Bezifferung der Leistung, wie sie spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen müsse. Der Kläger habe es unterlassen, die auf die einzelnen - von seinen Bevollmächtigten vertretenen - Widerspruchsführer entfallenden Anteile der Kosten des Vorverfahrens aufzuschlüsseln. Die Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil, welches ihr am 13. März 1995 zugestellt worden ist, am 4. April 1995 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 24. August 1995 - 5 TE 1404/95 - hat daraufhin der Senat die Berufung gemäß § 131 Abs. 3 VwGO zugelassen und darauf hingewiesen, daß das Beschwerdeverfahren nunmehr als Berufungsverfahren unter dem Az.: 5 UE 2836/95 fortgeführt werde. Zur Begründung der Berufungszulassung heißt es in dem Beschluß, daß die Rechtssache dem Senat Gelegenheit zur Klärung der rechtsgrundsätzlichen Fragen geben könne, ob 1.) die Protokollierung eines Vergleichs durch den Anhörungsausschuß im Anhörungsverfahren nach §§ 6 ff. des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der VwGO (HessAGVwGO) entsprechend der für den gerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung (§ 127 a in Verbindung mit § 126 Abs. 3 BGB) die Schriftform wahrt, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist, 2.) die Einhaltung der Schriftform für öffentlich-rechtliche Verträge gem. § 57 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) auch bei Vergleichsverträgen in Abgabesachen Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16. Januar 1996 hat der Kläger "Anschlußberufung" erhoben. Mit ihr möchte er - anknüpfend an sein im erstinstanzlichen Verfahren erfolgloses Leistungsbegehren - die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung anteiliger Vorverfahrenskosten an ihn - den Kläger - erreichen. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Die Schriftform gehöre auch bei Vergleichsverträgen in Abgabesachen zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Beachtung unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung geboten sei. Gerade im Abgabenrecht sei die Funktion der Schriftform, Rechtssicherheit zu garantieren, wichtig. Soweit die gesetzliche Schriftform durch Protokollierung gewahrt werden könne, reiche hierfür nach §§ 126 Abs. 3, 127 a BGB nur eine gerichtliche Protokollierung aus. Die Protokollierung eines Vergleichs durch den Anhörungsausschuß stehe dem nicht gleich. Die Anschlußberufung des Klägers hält die Beklagte für unzulässig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Februar 1995 - 6 E 747/91 (3) - abzuändern und die Klage unter Verwerfung der Anschlußberufung des Klägers in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1.) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2.) unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 96,38 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Der Berufung der Beklagten hält er entgegen, daß Bedenken gegen die Wirksamkeit des vor dem Anhörungsausschuß abgeschlossenen Vergleichs nicht bestünden. Durch die Protokollierung dieses Vergleichs sei die Schriftform gewahrt worden. Im übrigen sei in Anlehnung an die Rechtsprechung des OVG Münster für Vergleichsverträge auf dem Gebiet des Abgabenrechts Schriftform nicht zu fordern. Für die Wirksamkeit des Vergleichs müsse es auch genügen, daß der Magistrat der Beklagten dem Vergleich später ausdrücklich zugestimmt habe. Zur Begründung seiner Anschlußberufung führt der Kläger aus, daß er sein in erster Instanz erfolgloses Leistungsbegehren nunmehr durch Aufteilung des zu erstattenden Kostenbetrags auf die einzelnen Widerspruchsführer beziffert habe. Der Leistungsantrag genüge daher jetzt den Anforderungen an die Bestimmtheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter sowie Pläne) Bezug genommen.