Beschluss
5 TZ 130/99
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1999:0413.5TZ130.99.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21. Dezember 1998 ist abzulehnen, denn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in dem von der Antragsgegnerin angegriffenen Umfang bereits deshalb im Ergebnis als richtig, weil ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der Wasserversorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 1992 in der Fassung der Fünften Änderung vom 7. Juli 1997 -- WVS -- bestehen. In § 15 Abs. 2 WVS werden insgesamt sechs Einzelbaumaßnahmen (Herstellung von Wasserversorgungsleitungen, einer Verbindungsleitung und einer zentralen Versorgungs-/Sammelleitung sowie der Bau eines neuen Hochbehälters zur Versorgung der Hochzone) ausgewiesen und differenziert nach dem Aufwand für die einzelne Maßnahme gleich hohe Schaffungs- und Erweiterungsbeiträge für ein dem jeweiligen "Baugebiet" entsprechendes Abrechnungsgebiet festgesetzt. Einer solchen Regelung begegnen im Hinblick auf § 11 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz -- KAG -- erhebliche Zweifel, denn danach können Beiträge nur für die Schaffung, Erneuerung oder Erweiterung der öffentlichen Einrichtung insgesamt erhoben werden. Öffentliche Einrichtung in diesem Sinne ist bei leitungsgebundenen Systemen aber nicht die einzelne Wasserversorgungsleitung oder der Leitungsbestand eines einzelnen Baugebiets, sondern die funktionsbedingte Zusammenfassung des gesamten Leitungsbestandes und zentraler Anlagen und damit das technisch miteinander verbundene selbständige System (vgl. Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 825 m.w.N.). Die Nutzer einer öffentlichen Einrichtung bilden eine Solidargemeinschaft, wobei das Solidarprinzip gebietet, dass für die Vermittlung des gleichen Vorteils -- hier: Nutzung der öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung -- auch der gleiche Beitrag zu erheben ist, unabhängig davon, wie hoch der konkrete Aufwand für die Verschaffung der Nutzungsmöglichkeit, z.B. durch eine Netzerweiterung in einem bestimmten Straßenzug ist. Deshalb erfordert die Beitragssatzkalkulation eine dem Solidarprinzip entsprechende Globalberechnung, deren Wesen darin besteht, alle beitragsfähigen Aufwendungen für die Einrichtung einschließlich aller der nach den bestehenden Planungsabsichten in absehbarer Zeit für die Erschließung weiterer Gebiete voraussichtlich zu erwartenden Kosten unterschiedslos auf alle bevorteilten Anschlusspflichtigen umzulegen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.10.1996 -- 5 TG 467/96 --). Die Globalberechnung kann durch eine das Berechnungsverfahren vereinfachende Rechnungsperiodenkalkulation ersetzt werden, bei der der durchschnittliche Aufwand einer stellvertretend für die Gesamtzeit repräsentativen Rechnungsperiode der Beitragskalkulation zugrunde zu legen ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 864). Aber auch nach dieser Kalkulationsmethode ist es nicht zulässig, einzelne Ausbaumaßnahmen separat (baugebietsbezogen) abzurechnen, denn die Höhe des Beitrags bestimmt sich -- wie ausgeführt -- nach dem Umfang des durch die öffentliche Einrichtung insgesamt vermittelten Vorteils. Diesen Anforderungen an die Beitragssatzkalkulation dürfte § 15 WVS selbst dann nicht genügen, wenn -- wie die Antragsgegnerin zu Unrecht meint -- die Hochzone als technisch selbständige Einrichtung anzusehen ist. Unabhängig davon, dass die Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem maßgeblichen Satzungsrecht keine Grundlage findet, denn darin ist weder von einer technischen noch von einer rechtlichen Trennung der nach § 1 WVS von ihr als eine öffentliche Einrichtung betriebenen Wasserversorgungsanlagen die Rede, wird der Beitrag nach § 15 Abs. 2 WVS selbst innerhalb der Hochzone nach den Kosten der konkreten Ausbaumaßnahmen in einzelnen Baugebieten differenziert und auf die jeweils davon betroffenen Anlieger umgelegt. Dies ist mit dem Solidarprinzip nicht vereinbar. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach der Beschlussvorlage vom 19. Juni 1997 (Anlage 10 zum Schriftsatz des Hessischen Städte- und Gemeindebundes e.V. vom 3.3.1999) nur 70% der jeweiligen Investitionskosten der konkreten Ausbaumaßnahmen über Beiträge und den Rest über "Wassergeld", d.h. über Gebühren finanziert. Sie beteiligt damit auch die Anschlusspflichtigen in der Tiefzone über die Gebührenhöhe an den Investitionskosten in der Hochzone, was eine wegen des nicht deckungsgleichen Abrechnungsgebiets unzulässige Mischfinanzierung darstellt. Denn ermessensfehlerfrei ist nur eine einheitliche Entscheidung für oder gegen mehrere öffentliche Einrichtungen innerhalb eines Gemeindegebiets sowohl in gebühren- als auch in beitragsrechtlicher Hinsicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 15.5.1997 -- 5 N 1460/96 --). Im Übrigen teilt der Senat auch nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, Hoch- und Tiefzone seien technisch getrennte Wasserversorgungssysteme. Es handelt sich objektiv um ein einheitliches Netz, denn es bestehen leitungsmäßige Verbindungen zwischen der Tief- und der Hochzone, wobei der Hochbehälter der Hochzone über den alten Hochbehälter als "Zwischenbecken" aus in der Tiefzone gelegenen Tiefbrunnen gespeist wird. Durch den Bau des neuen Hochbehälters wurde die Kapazität der Wasserversorgungseinrichtung im Sinne des § 1 WVS bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet erhöht. Aufgrund der bestehenden leitungsmäßigen Verbindung zwischen den beiden Hochbehältern ist jedenfalls auch eine Versorgung der Tiefzone durch den neuen Hochbehälter zumindest in Notfällen -- z.B. für Zwecke des Brandschutzes, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist -- vorgesehen und technisch möglich. Soweit der Hessische Städte- und Gemeindebund e.V. in seinem Schriftsatz vom 3. März 1998 erstmals vorträgt, dass der neue Hochbehälter separat über den Tiefbrunnen 4 befüllt worden sei, handelt es sich um einen neuen und damit im Beschwerdezulassungsverfahren unbeachtlichen Vortrag (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.2.1999 -- 5 TZ 38/99 --), ungeachtet dessen, dass sich die Antragsgegnerin als Antragstellerin in einem Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nur durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO vertreten lassen kann, was bei dem Hessischen Städte- und Gemeindebund e.V. nicht der Fall ist. Nach dem im Beschwerdezulassungsverfahren beachtlichen Sachverhalt handelt es sich bei den Wasserversorgungsanlagen in der Hoch- und Tiefzone der Antragsgegnerin um Bestandteile einer technisch und rechtlich einheitlichen Wasserversorgungseinrichtung, so wie sie von der Antragsgegnerin in gebührenrechtlicher Hinsicht auch behandelt wird. Nach § 24 WVS erhebt sie zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG und damit zur Deckung der Kosten ihrer einheitlichen Wasserversorgungseinrichtung eine einheitliche Gebühr. Wäre die Auffassung der Antragsgegnerin richtig, dass die Wasserversorgungsanlagen der Hoch- und Tiefzone getrennt sind, dürfte sie auch nicht die Anschlusspflichtigen in der Tiefzone über die Gebührenerhebung an den Investitionskosten für die Hochzone beteiligen, weil diese Anliegergruppe nach Auffassung der Antragsgegnerin durch die Ausbaumaßnahmen gerade nicht bevorteilt wird. Da sich der von der Antragsgegnerin angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bereits aus den vorgenannten Gründen insoweit im Ergebnis als richtig erweist, kommt es für die Entscheidung des von ihr gestellten Zulassungsantrags nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, die Satzungsregelung sei wegen fehlender Differenzierung zwischen Alt- und Neuanliegern bei der Festlegung der Höhe der Beitragssätze unwirksam. Die Entscheidung beruht deshalb auch nicht auf einer Abweichung von der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Senats vom 15. Dezember 1998 -- 5 TG 370/96 --, HSGZ 1998, S. 286 f., so dass sich die Antragsgegnerin auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO berufen kann. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf die von ihr aufgeworfene Frage, ob auch bei Wasserversorgungsanlagen einzelne Einrichtungsteile Gegenstand eines selbständig abzurechnenden Bauprogramms sein können. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich eindeutig aus § 11 KAG. Nach § 11 Abs. 1 KAG können Beiträge für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, worunter -- wie ausgeführt -- bei leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen das technisch miteinander verbundene, in der Regel in sich geschlossene, jedenfalls aber technisch selbständige System insgesamt zu verstehen ist (vgl. Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 825). Teile einer Einrichtung können nur unter den hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 KAG gesondert abgerechnet werden. Nur dann, wenn sich die Ausbaumaßnahme als Schaffung, Erneuerung oder Erweiterung der Einrichtung oder eines gesondert abrechnungsfähigen Teils der Einrichtung darstellt, können Beiträge erhoben werden, wobei die Beantwortung der Frage, welche Anliegergruppen in welcher Höhe mit Beiträgen belastet werden können, von dem jeweils durch die Ausbaumaßnahme vermittelten Vorteil abhängig ist. Auch dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25.10.1996 -- 5 TG 467/96 --). Auf den Antrag der Antragstellerin ist die Beschwerde im beantragten Umfang zuzulassen, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anforderung von Beiträgen für den Neubau eines Hochbehälters abgelehnt hat. Die Antragstellerin hat dem Senat mit ihrem Zulassungsantrag plausibel machen können, dass insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens zu tragen, soweit ihr Zulassungsantrag ohne Erfolg geblieben ist. Soweit die Beschwerde zugelassen wurde, folgt die Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrensteils der Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -- GKG -- und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Beitragsbescheide ein Drittel des streitigen Betrages als Streitwert festzulegen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).