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Beschluss

5 TG 1729/05

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2005:1206.5TG1729.05.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 - 12 G 2658/04 (3) - abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. April 2004 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.849,69 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 - 12 G 2658/04 (3) - abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 5. April 2004 wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.849,69 € festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung in Höhe von 5.549,07 € auf den Straßenbeitrag für den Ausbau der Bürgersteige in der ... Straße im Stadtteil Kressenbach der Antragsgegnerin angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung, die es nach der im gerichtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen, die sofortige Vollziehung der angefochtenen Heranziehung auszusetzen, bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Das Verwaltungsgericht hält die Heranziehung des Antragstellers zu Vorausleistungen für den Ausbau der Bürgersteige in der "...Straße" sowie im Einmündungsbereich der Straße "..." für rechtswidrig, da dessen Grundstück nicht direkt an die "... Straße" angrenze, also nicht unmittelbar einen beitragsrelevanten Vorteil erfahre und es sich bei der Straße "..." beitragsrechtlich nicht lediglich um ein Anhängsel der "...Straße", sondern um eine selbständige Straße handele. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats deckt sich nach Hessischem Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild (etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2005, § 8 Rdnr. 96 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Nach dieser Betrachtungsweise beurteilt sich auch die Fragen nach der Selbständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage. Eine derartige Eigenständigkeit kann regelmäßig ab einer bestimmten Länge (zu entsprechenden Anhaltspunkten vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, DVBl. 1985, 297) und einer dieser Länge angemessenen Zahl zusätzlich erschlossener Grundstücke in Betracht kommen. Handelt es sich indessen um eine relativ kurze Verzweigung des Hauptstraßenzuges, deren Aufgabe darin besteht, einem oder einigen wenigen Grundstücken im Hintergelände die Zufahrt vom bzw. zum Hauptstraßenzug zu ermöglichen, so scheidet, was die Verzweigung als solche angeht, in der Regel sowohl die Annahme einer selbständigen Erschließungsanlage als auch eines gesondert abrechnungsfähigen Abschnitts aus. Für einen gesondert abrechnungsfähigen Abschnitt fehlt es in diesem Fall an der erforderlichen Beziehbarkeit (Eingrenzbarkeit) des Vorteils auf das jeweilige Straßenstück. Verzweigungen mit Zufahrtscharakter weisen im Verhältnis zum Hauptstraßenzug eine so starke räumliche und funktionelle Abhängigkeit auf, das sie sich vorteilsmäßig nicht in der für einen selbständig abrechenbaren Abschnitt vorausgesetzten Weise verselbständigen lassen. Ihre Abrechnung ist deshalb zwangsläufig in die Abrechnung des Hauptstraßenzugs eingebettet. Eine das "Erschließungsgebiet" der Zufahrtsstrecke aussparende Bestimmung des Abrechnungsgebiets kommt insoweit auch dann nicht in Betracht, wenn die Ausbaumaßnahme ausschließlich im Bereich des Hauptstraßenzugs durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 18. August 2005 - 5 TG 3657/04 -). Im vorliegenden Fall tritt zwar die Abzweigung "..." mit einer auf ca. 150 m einheitlich asphaltierten Decke in Erscheinung, die nach ca. 60 m in nördlicher Richtung erneut verzweigt und in die freie Feldgemarkung hineinführt. Maßgebend ist jedoch, dass die Abzweigung auf der Höhe einer Linie östlich des Flurstücks 60 und östlich der Bebauung des Grundstücks des Antragstellers den Bereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteils verlässt und sich damit das beitragsrelevante Erscheinungsbild ändert. Auf der Länge von etwa 40m, mit der sie noch im Innenbereich verläuft, erschließt sie; von dem bereits durch den Hauptstraßenzug erschlossenen Flurstück 60 abgesehen, allein das Grundstück des Antragstellers. Von seiner Erschließungsfunktion her kommt diesem Straßenstück nur die Bedeutung eines unselbständigen Stichwegs zu, der anlagenmäßig dem Hauptstraßenzug (... Straße) zuzuordnen ist. Die Einbeziehung auch des Grundstücks des Antragssteller in die Verteilung des Aufwands für den Ausbau der Bürgersteige der Erschließungsanlage ist damit dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Der Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. April 2004 ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit im erstinstanzlichen Verfahren die Umlagefähigkeit bestimmter Aufwendungen in Zweifel gezogen worden ist, beziehen sich diese Ausführungen ersichtlich auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Vergleichsberechnung einer isolierten Abrechnung der Baumaßnahmen an der Straße "...", sie wecken indes keine Zweifel an der Höhe des tatsächlichen Aufwandes im Zusammenhang mit den Maßnahmen an der "... Straße". Auch die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen, die Antragsgegnerin habe nicht sämtliche von der Straße "..." erschlossenen Grundstücke herangezogen und auch den umlagefähigen Aufwand - wegen unterschiedlicher baulicher und/oder sonstiger Nutzung - nicht gemäß § 6 der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin nach Geschossflächen abgerechnet habe, greifen nicht durch. Hinsichtlich der Bestimmung des Abrechnungsgebietes hat die Antragsgegnerin zu Recht weder das Flurstück 21 noch die weiteren vom Antragsteller benannten Außenbereichsgrundstücke einbezogen, denn diese Grundstücke werden nicht von der "... Straße" und dem anlagemäßig unselbständigen Annex "..." erschlossen. Das Flurstück 21 grenzt nur in einem Punkt, die anderen Flurstücke grenzen überhaupt nicht an die Erschließungsanlage an. Zu der Frage, ob der umlagefähige Aufwand nach der Grundstücksfläche oder - wegen der Zulässigkeit unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung - nach den Geschossflächen zu verteilen ist, fehlt es bislang an einem substantiierten Vortrag zu den tatsächlichen Verhältnissen innerhalb des Abrechnungsgebietes. Dieser Frage wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 52 Abs. 3, 47, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).