Beschluss
5 B 3030/16
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2017:0208.5B3030.16.0A
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Leitsätze
Die Frage der anlagenmäßigen Selbstständigkeit einer Stichstraße gegenüber dem Hauptstraßenzug beantwortet sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Stichstraße - zwangsläufig dem Anliegerverkehr dienend - und Hauptstraßenzug - überwiegend dem inner- oder überörtlichen Durchgangsverkehrs dienend - ist eines unter verschiedenen Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der Selbstständigkeit der Stichstraße (ständige Rechtsprechung des Senats).
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Dezember 2016 - 2 L 2760/16.GI - abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird ebenfalls abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.124,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage der anlagenmäßigen Selbstständigkeit einer Stichstraße gegenüber dem Hauptstraßenzug beantwortet sich aufgrund der natürlichen Betrachtungsweise. Die unterschiedliche Verkehrsbedeutung von Stichstraße - zwangsläufig dem Anliegerverkehr dienend - und Hauptstraßenzug - überwiegend dem inner- oder überörtlichen Durchgangsverkehrs dienend - ist eines unter verschiedenen Kriterien zur Beantwortung der Frage nach der Selbstständigkeit der Stichstraße (ständige Rechtsprechung des Senats). Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Dezember 2016 - 2 L 2760/16.GI - abgeändert. Der Antrag des Antragstellers zu 1. wird ebenfalls abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.124,00 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin - einer Stadt - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 6. Dezember 2016, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1. angeordnet hat, ist zulässig und begründet. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks "Taubengraben" im Gebiet der Antragsgegnerin. Beim "Taubengraben" handelt es sich um einen Stichweg, der von der Straße "Am Pfarrgarten" abzweigt. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wandten sich die Antragsteller gegen die Heranziehung zu einem Straßenbeitrag für die Erneuerung eines Abschnitts der Straße "Am Pfarrgarten", von dem der "Taubengraben" abzweigt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu 2. als unzulässig abgelehnt, da der Heranziehungsbescheid nur gegenüber dem Antragsteller zu 1. ergangen war. Auf den Antrag des Antragstellers zu 1. ordnete es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an. Zwar erfülle der "Taubengraben" alle Merkmale eines unselbstständigen Stichwegs, dennoch sei er anlagenmäßig selbstständig, da die Straße "Am Pfarrgarten", die die Antragsgegnerin als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend eingestuft habe, und der Stichweg als überwiegend dem Anliegerverkehr dienend eine unterschiedliche Verkehrsbedeutung hätten. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren grundsätzlich allein zu überprüfenden vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat der Senat anders als das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheids der Antragsgegnerin, die es nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO rechtfertigen würden, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs oder vielmehr seiner Klage anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats deckt sich nach dem hessischen Kommunalabgabenrecht der Anlagenbegriff im Straßenbaubeitragsrecht im Wesentlichen mit dem des Erschließungsbeitragsrechts. Insofern ist für die Beurteilung der Reichweite einer als öffentliche Einrichtung anzusehenden Straßenanlage ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise maßgeblich auf das durch die tatsächlichen Verhältnisse geprägte Erscheinungsbild (etwa Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung) abzustellen (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2005 - 5 TG 1729/05 -, HSGZ 2006, 56; Urteil vom 8. Juli 2010 - 5 A 2373/09 -, HSGZ 2010, 317 = KStZ 2011, 109). Nach dieser Betrachtungsweise beurteilt sich auch die Frage nach der Selbstständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage. Eine derartige Eigenständigkeit kann regelmäßig ab einer bestimmten Länge (vgl. zu entsprechenden Anhaltspunkten: BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247) und einer dieser Länge angemessenen Zahl zusätzlich erschlossener Grundstücke in Betracht kommen. Handelt es sich indessen um eine relativ kurze Verzweigung des Hauptstraßenzuges, deren Aufgabe darin besteht, einem oder einigen wenigen Grundstücken im Hintergelände die Zufahrt vom bzw. zum Hauptstraßenzug zu ermöglichen, so scheidet, was die Verzweigung als solche angeht, in der Regel sowohl die Annahme einer selbstständigen Erschließungsanlage als auch eines gesondert abrechnungsfähigen Abschnitts aus. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, geht die Rechtsprechung des Senats im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht davon aus, dass ein gerade verlaufender Stichweg erst ab einer Länge von über 100 m zu einer selbstständigen Anlage wird. Ebenfalls zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der so genannten natürlichen Betrachtungsweise eines objektiven Beobachters zum Zeitpunkt der Beitragsentstehung - hier des Abschlusses der Erneuerungsarbeiten an dem Abschnitt der Straße "Am Pfarrgarten" - sämtliche Anhaltspunkte für eine Unselbstständigkeit des Stichwegs "Taubengraben" und damit für eine Zugehörigkeit zur Anlage "Am Pfarrgarten" sprechen. So ist der Stichweg deutlich unter 100 m lang und erschließt zusätzlich nur eine geringe Anzahl von Grundstücken im Hinterliegerbereich der Straße "Am Pfarrgarten". Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin darauf hin, dass letztlich nur zwei Grundstücke allein durch den "Taubengraben" zusätzlich erschlossen werden, nämlich das Grundstück der Antragsteller sowie das Nachbargrundstück "Taubengraben ". Die übrigen Anliegergrundstücke des Stichwegs sind sämtlich auch Anliegergrundstücke der Straße "Am Pfarrgarten" oder der "Berliner Straße". Letztlich führt auch die vom Verwaltungsgericht angeführte unterschiedliche Verkehrsbedeutung der Straße "Am Pfarrgarten" und des Stichwegs "Taubengraben" im vorliegenden Fall nicht zu einer Selbstständigkeit des Stichwegs. Nach der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Entscheidung des Senats vom 22. August 2006 (- 5 TG 1481/06 -, HSGZ 2006, 423 = GemHH 2007, 43) kann im Straßenbeitragsrecht eine abzweigende Sackgasse, der als "Anliegerstraße" eine andere Verkehrsbedeutung als dem Hauptstraßenzug zukommt, weil dieser überwiegend inner- oder überörtlichem Durchgangsverkehr dient, auch dann als selbstständige Verkehrsanlage angesehen werden, wenn sie die Länge von über 100 m, auf die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für das Erschließungsbeitragsrecht abzustellen ist, nicht erreicht. In dieser abweichenden Verkehrsbedeutung der Sackgasse kann sich gerade ihre anlagenmäßige Selbstständigkeit ausdrücken. Allerdings hat der Senat bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass für die Annahme einer derartigen anlagenmäßigen Selbstständigkeit aufgrund abweichender Verkehrsbedeutung nicht bereits jedes kurze Wegestück ausreichen kann. Kurze seitliche Verzweigungen, deren Funktion sich auf die Anbindung eines Einzelnen oder weniger einzelner Grundstücke im "Gelände" des Hauptstraßenzugs beschränken, bleiben bloßer Annex, der im Rahmen der Beurteilung, ob eine einheitliche Anlage vorliegt, das Schicksal des Hauptstraßenzug teilt. Wann bei einem abzweigenden Stichweg eine straßenbeitragsrechtlich selbstständige Verkehrsanlage mit gesondert zu bestimmender Verkehrsbedeutung anzunehmen ist, hängt von den örtlichen Gegebenheiten, d.h. von den Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien können dabei die Zahl der zusätzlichen Grundstücke sein, die Kontinuität der angrenzenden Bebauung, aber auch die straßenmäßige Ausstattung von Hauptstraße und Sackgasse. Damit handelt es sich auch nicht um eine - wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat - "Rückausnahme" von einer Regel, die die Zuordnung stets nach der Verkehrsbedeutung vornimmt. Vielmehr ist die jeweilige Verkehrsbedeutung der Stichstraße - und ihr Verhältnis zur Verkehrsbedeutung des Hauptstraßenzugs - nur eines der Kriterien neben den oben genannten, nach den im konkreten Einzelfall zu bestimmen ist, ob eine selbstständige Anlage vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 28. Mai 2013 - 5 A 579/13.Z -, HSGZ 2014, 58; Urteil vom 8. Juli 2010, a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Wie bereits oben ausgeführt ist der "Taubengraben" nur 73 m lang und erschließt nur zwei zusätzliche, nicht bereits anderweitig erschlossene Grundstücke. Er dient also letztlich der Erschließung von Hinterliegergrundstücken der Straße "Am Pfarrgarten". In Breite und Ausbau - keine Gehwege - bleibt er deutlich hinter dem Hauptstraßenzug zurück. Angesichts dessen kommt der zwangsläufig unterschiedlichen Verkehrsbedeutung - Sackgassen können nur dem Anliegerverkehr dienen - im vorliegenden Fall keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).