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Beschluss

5 A 1675/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:1129.5A1675.11.0A
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Leitsätze
Die Entstehung des aufgrund der Ermächtigung in § 12 HessKAG in einer kommunalen Satzung vorgesehenen Anspruchs gegenüber dem Grundstückseigentümer auf Erstattung der Kosten für die Verlegung der Hausanschlussleitungen durch die Kommune setzt neben der betriebsfertigen Herstellung der Leitung voraus, dass das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung unterliegt oder der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Anschließung gestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2011 - 4 K 163/11.GI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.353,95 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entstehung des aufgrund der Ermächtigung in § 12 HessKAG in einer kommunalen Satzung vorgesehenen Anspruchs gegenüber dem Grundstückseigentümer auf Erstattung der Kosten für die Verlegung der Hausanschlussleitungen durch die Kommune setzt neben der betriebsfertigen Herstellung der Leitung voraus, dass das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Einrichtung unterliegt oder der Grundstückseigentümer einen Antrag auf Anschließung gestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2011 - 4 K 163/11.GI - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.353,95 € festgesetzt. I. Die beklagte Gemeinde wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, mit dem ihre Bescheide über die Heranziehung der Klägerin zu Hausanschlusskosten aufgehoben worden sind. Die Klägerin - eine GmbH - ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, Gemarkung A., Flur …, Flurstück …/18 im Gebiet der Beklagten, von der sie das Grundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 2007 erworben hat. § 2 Abs. 1 des Kaufvertrages lautet: "Der Gesamtkaufpreis beträgt 88.221,11 € (...) Er setzt sich wie folgt zusammen: A) Industriefläche a) Grundstückswert 2.881 m² x 5,11 € = 14.721,91 € b) Erschließungsbeitrag (§ 1 der Erschließungsbeitragssatzung) 2.881 m² x 7,41 € = 21.348,21 € c) Abwasserbeitrag für die Sammelleitungen (§ 10 Abs. 2 der Entwässe- rungssatzung in der vor dem 6.9.2006 gültigen Fassung) 2.881 m² x 6,70 € = 19.302,70 € d) Abwasserbeitrag für die öffentliche Behandlungsanlage (Kläranlagen- beitrag - § 10 Abs. 3 der Entwässerungssatzung) 2.881 m² x 2,57143 Geschoßflächenzahl x 2,05 €/m² Geschossfläche = 15.186,99 € e) Wasserbeitrag (§ 12 der Wasserversorgungssatzung in der vor dem 6.9.2006 gültigen Fassung) 2.881 m² x 3,27 € (einschließlich 19 % Um- satzsteuer = 1.504,17 €, Rechnungs-Nr. III/07-3-0020) = 9.420,87 € f) Kostenerstattungsbetrag für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 a-c BauGB) 2.881 m² x 1,53 € = 4.407,93 € Zwischensumme 84.388,61 € B) Eingrünungsfläche Grundstückswert 750 m² x 5,11 € = 3.832,50 € Gesamtkaufpreis: 88.221,11 €" § 13 des Kaufvertrages lautet: "Der Grundbesitz wird lastenfrei übertragen mit der Ausnahme solcher Belastungen, die nach dem Inhalt dieses Vertrages von den Käufern zu übernehmen sind. Der Verkäufer versichert, dass aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Beschränkungen und Lasten des Grundstücks, insbesondere öffentlich-rechtliche Baulasten, behördliche Auflagen und widerrufliche Genehmigungen nicht bekannt sind, soweit nicht in diesem Vertrag etwas anderes vereinbart ist." Mit Bescheiden vom 11. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin zur Erstattung von Aufwendungen für das Legen der Hausanschlussleitungen für Wasser in Höhe von 782,96 € und für Abwasser in Höhe von 3.570,99 € (Regenwasseranschluss 1.710,90 €, Schmutzwasseranschluss 1.860,09 €) heran und führte zur Begründung aus, diese Aufwendungen seien der Beklagten für das Verlegen der Hausanschlussleitungen entstanden. Die Arbeiten seien im Jahr 2006 durchgeführt worden. Dagegen legte die Klägerin am 27. November 2009 Widerspruch mit der Begründung ein, der Beklagten stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da notariell ein lastenfreier Übergang vereinbart worden sei, woraus sich zudem ein Freistellungsanspruch der Klägerin von derartigen Kosten ergebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Mit Schreiben vom 27. April 2010 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Gießen am 30. April 2010 - hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Die Klägerin hat beantragt, die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 11. November 2009 und deren Widerspruchsbescheide vom 12. April 2010 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 21. März 2011 hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide der Beklagten sowie deren Widerspruchsbescheide aufgehoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils verwiesen. Mit Beschluss vom 15. August 2011 - 5 A 1029/11.Z - hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Zulassungsbeschluss vor, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 21. März 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig. Die Beklagte habe unter keinen Umständen einen Anspruch gegen die Klägerin auf Erstattung von Grundstücksanschlusskosten. Ein möglicher Aufwand für die Herstellung der Anschlüsse sei durch die Zahlung des vereinbarten Grundstückskaufpreises abgegolten. Sie habe das Grundstück laut Kaufvertrag mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör in seinem gegenwärtigen Zustand, mithin ein an die Sammelleitung bereits angeschlossenes Grundstück, erworben. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass ein möglicher Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung bereits entstanden gewesen sei, was aus dem Satzungsrecht der Beklagten folge (§ 21 Abs. 4 Entwässerungssatzung, § 27 Abs. 5 Wasserversorgungssatzung). Für die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung sei allein maßgeblich, dass die entsprechenden Anschlüsse hergestellt worden seien. So weise das Verwaltungsgericht auch zu Recht darauf hin, dass ein fehlender Anschlussantrag des Eigentümers oder ein fehlender Anschlusszwang nur die Durchsetzbarkeit des Erstattungsanspruchs hindere. In dem im Zulassungsbeschluss angesprochenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei es im Übrigen um den Schutz des Bürgers vor einer Inanspruchnahme seitens der Gemeinde aufgrund aufgedrängter Grundstücksanschlüsse gegangen. Hier liege der Fall anders. Die Klägerin habe ein bereits angeschlossenes Grundstück erworben. Danach stehe fest, dass eventuelle Erstattungsansprüche nach den eindeutigen Bestimmungen der Satzung der Beklagten bereits entstanden gewesen seien, bevor das Grundstück auf die Klägerin übertragen worden sei. Andernfalls würde sich dies als nachträgliche einseitige Erhöhung des Kaufpreises darstellen. Selbst wenn man der Auffassung folgen wolle, dass materielle Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei, dass der Grundstückseigentümer einen Anschlussantrag stelle oder ein allgemeiner Anschlusszwang bestehe, sei keine andere Entscheidung möglich. Die Klägerin habe ein bereits angeschlossenes Grundstück erworben. Weshalb solle sie nach dessen Erwerb noch einen Anschlussantrag stellen? Im Ergebnis dürfe der Senat nicht vom angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts abweichen. Dies würde dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerstreben, wenn ein Fehler in der Verwaltung der Beklagten nachträglich durch eine vertrags- und rechtswidrige Belastung der Klägerin geheilt würde. Offensichtlich habe sie bei der Verhandlung des Kaufpreises schlicht übersehen, dass das Grundstück bereits angeschlossen gewesen sei. Für die Klägerin sei dies nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte habe zunächst Grundstücke angeboten, die noch nicht an die Sammelleitungen angeschlossen gewesen seien. Dabei habe sie darauf hingewiesen, dass die Anschlüsse noch gegen Kostenerstattung hergestellt werden müssten. Das erworbene Grundstück hingegen sei ein angeschlossenes Grundstück gewesen. Auf offene Anschlusskosten habe die Beklagte nicht mehr hingewiesen. Die Klägerin habe daher nicht damit rechnen müssen, für ein bereits angeschlossenes Grundstück nachträglich noch Anschlusskosten zahlen zu müssen. Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände), die Gerichtsakte VG Gießen 4 K 164/11.GI und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig und begründet. Da der Senat einstimmig dieser Auffassung ist und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, entscheidet er gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden (§ 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin sind die streitigen Bescheide der Beklagten über die Heranziehung zu Kosten für die Verlegung der Hausanschlussleitungen für Wasser und Abwasser rechtlich nicht zu beanstanden. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer Kommune für die Aufwendungen bei der Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen beruht auf ihrem Satzungsrecht, das sie aufgrund der Ermächtigung des § 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz - Hess KAG - erlassen hat. Entstanden ist die gesetzliche Regelung dieses Erstattungsanspruchs aus der Interessenlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag, da die jeweilige Kommune die Arbeiten an den Hausanschlussleitungen im objektiven Interesse des Grundstückseigentümers vornimmt. Nach der von Beklagtenseite angesprochenen und im Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung genannten Rechtsprechung des Senats setzt die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Kommune neben der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung zusätzlich voraus, dass der Grundstückseigentümer entweder einen Antrag auf Anschließung gestellt hat, oder aber, dass das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Wasserversorgung beziehungsweise Abwasserentsorgung unterliegt. Erst dann ist die Herstellung im Interesse des Eigentümers erfolgt und der Anspruch kann entstehen (vgl. Urteil des Senats vom 14. Januar 1987 - 5 OE 25/83 -, HSGZ 1987, 525 = NVwZ-RR 1988, 117 ; Beschluss vom 23. April 2004 - 5 UZ 665/04 -). Legt man dies zu Grunde, kann der Anspruch der Beklagten - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht zum Zeitpunkt der Verlegung der Anschlussleitungen im Jahr 2006 entstanden sein, da zu diesem Zeitpunkt kein Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung für das Grundstück bestand und es auch an einem eventuellen Antrag auf Anschluss des damaligen Grundstückseigentümers - der Beklagten - fehlte. Damit kann der Erstattungsanspruch für die Herstellung der Anschlussleitungen auch nicht etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrags als öffentliche Last auf dem Grundstück geruht haben, so dass eine Anwendung des § 13 Kaufvertrags schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Auch wenn dem oben genannten Urteil des Senats vom 14. Januar 1987 eine Konstellation zu Grunde lag, in der sich die Entscheidung des Senats zu Gunsten des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers auswirkte - worauf sich der Bevollmächtigte der Klägerin beruft -, sind die dort entwickelten Voraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs objektive Anspruchsvoraussetzungen, die sich aus der Interessenlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten lassen. Wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Beschluss über die Zulassung der Berufung der Beklagten ausgeführt hat, kommt hinzu, dass die Regelung in dem notariellen Kaufvertrag darüber, was in den Kaufpreis eingeflossen ist, eindeutig ist. Nach § 2 des notariellen Kaufvertrages setzt sich der Gesamtkaufpreis in Höhe von 88.221,11 € aus dem Grundstückswert in Höhe von 14.721,91 € und dem Wert für die Eingrünungsfläche in Höhe von 3.832,50 € zusammen. Die weiteren Bestandteile des Kaufpreises sind ausdrücklich der Höhe nach benannt: Der Erschließungsbeitrag von 21.348,21 €, der Abwasserbeitrag für die Sammelleitungen von 19.302,70 €, der Abwasserbeitrag für die öffentliche Behandlungsanlage von 15.186,99 €, der Wasserbeitrag von 9.420,780 € sowie der Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen von 4.407,93 €. Hausanschlusskosten finden sich in dieser vertraglichen Aufstellung, in der alle oben genannten Beiträge mit genauen Beträgen bis auf die letzte Kommastelle im Einzelnen bezeichnet sind, nicht. Dies lässt allein den Schluss zu, dass diese Kosten - und der auf deren Erstattung gerichtete Anspruch der Beklagten - gerade nicht mit dem Kaufpreis abgegolten sein sollten (vgl. zu einer vergleichbaren vertraglichen Regelung: Urteil des Senats vom 5. Juni 1997 - 5 UE 4887/96 -). Sollte auf Seiten der Klägerin aufgrund der von ihrem Bevollmächtigten genannten Verhandlungslage bei anderen zum Erwerb ins Auge gefassten Grundstücken der Beklagten, bei denen nach seinem Vortrag offenbar ausdrücklich über die Erstattung von Anschlusskosten gesprochen wurde, insofern eine andere Vorstellung bei Abschluss des Vertrages geherrscht haben, ist dies in Bezug auf den Erstattungsanspruch der Beklagten ohne ausschlaggebende Bedeutung. Auch die Berufung der Klägerin auf die Regelung in § 1 des Kaufvertrages, nach der die Beklagte das Grundstück an sie mit allen gesetzlichen Bestandteilen und sämtlichem Zubehör in seinem gegenwärtigen Zustand verkauft (hat), führt zu keinem anderen Ergebnis, denn die Frage, ob bereits verlegte Anschlussleitungen zu diesem Zeitpunkt bereits dem Grundstück zuzurechnen waren, richtet sich gerade nach der oben aufgeführten Rechtslage zu den Erstattungsansprüchen der Beklagten. Im Übrigen liegen die Anschlussleitungen (weitgehend) im öffentlichen Straßenraum (§ 2 EWS, § 2 WVS). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der festzusetzenden Kosten auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 710 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 130 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.