Beschluss
4 EO 1186/06
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0909.4EO1186.06.0A
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Leitsätze
1. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "erschlossen" wird.(Rn.23)
2. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das durch die Versorgungsleitung erschlossen wird.(Rn.23)
3. Wenn Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen (hier: Grundstücksanschluss auf einem Grundstück der Gemeinde am Ortsrand zur Versorgung eines Ferien- und Freizeitgebietes im Außenbereich über mehrere Kilometer lange private Anschlussleitungen), ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird.(Rn.26)
4. Wenn von einem solchen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das tatsächlich über den gleichen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Vielmehr kann es sich auch um die Weiterleitung von Wasser von einem angeschlossenen Grundstück auf weitere Grundstücke aufgrund privater Vereinbarungen handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. faktischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach Maßgabe der zu § 2 Abs. 2 AVBWasserV ergangenen Rechtsprechung liegen bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor.(Rn.28)
5. Die Satzung kann abweichend von der Regel, dass die zu versorgenden Grundstücke einzeln und unmittelbar an die Versorgungsleitung anzuschließen sind, in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V.m. § 44 AO 1977 ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks.(Rn.30)
6. Es bleibt offen, ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Satzungsbestimmung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig ist.(Rn.31)
7. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die für alle Beteiligten mit einem gemeinsamen Grundstücksanschluss verbunden sind, insbesondere im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste in allen Anschlussleitungen sowie im Hinblick auf die Versorgungspflicht des Einrichtungsträgers (hier: für das gesamte Freizeitgebiet in der Außenbereichslage) bedarf es in jedem Fall entsprechender Willenserklärungen aller Beteiligten, die eindeutig auf die Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Abgabenschuldverhältnisse gerichtet sein müssen und eine bloße Zustimmung zur privaten Weiterleitung von Trinkwasser eindeutig ausschließen (hier verneint).(Rn.32)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags von 744,80 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. November 2006 - 5 E 998/06 Ge - zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird, zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, für beide Rechtszüge auf 9.756,27 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "erschlossen" wird.(Rn.23) 2. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das durch die Versorgungsleitung erschlossen wird.(Rn.23) 3. Wenn Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen (hier: Grundstücksanschluss auf einem Grundstück der Gemeinde am Ortsrand zur Versorgung eines Ferien- und Freizeitgebietes im Außenbereich über mehrere Kilometer lange private Anschlussleitungen), ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird.(Rn.26) 4. Wenn von einem solchen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das tatsächlich über den gleichen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Vielmehr kann es sich auch um die Weiterleitung von Wasser von einem angeschlossenen Grundstück auf weitere Grundstücke aufgrund privater Vereinbarungen handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. faktischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach Maßgabe der zu § 2 Abs. 2 AVBWasserV ergangenen Rechtsprechung liegen bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor.(Rn.28) 5. Die Satzung kann abweichend von der Regel, dass die zu versorgenden Grundstücke einzeln und unmittelbar an die Versorgungsleitung anzuschließen sind, in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG i.V.m. § 44 AO 1977 ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks.(Rn.30) 6. Es bleibt offen, ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Satzungsbestimmung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig ist.(Rn.31) 7. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die für alle Beteiligten mit einem gemeinsamen Grundstücksanschluss verbunden sind, insbesondere im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste in allen Anschlussleitungen sowie im Hinblick auf die Versorgungspflicht des Einrichtungsträgers (hier: für das gesamte Freizeitgebiet in der Außenbereichslage) bedarf es in jedem Fall entsprechender Willenserklärungen aller Beteiligten, die eindeutig auf die Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Abgabenschuldverhältnisse gerichtet sein müssen und eine bloße Zustimmung zur privaten Weiterleitung von Trinkwasser eindeutig ausschließen (hier verneint).(Rn.32) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags von 744,80 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. November 2006 - 5 E 998/06 Ge - zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird, zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, für beide Rechtszüge auf 9.756,27 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner, ein Wasser- und Abwasserzweckverband, lieferte im Verbrauchszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Trinkwasser über eine Übergabestelle (Kontrollschacht mit Absperrvorrichtung und Wasserzähler), die sich auf einem am Ortsrand des Gemeindegebiets der Beigeladenen zu 1) gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Grundstück (Flurstück a...) befand (siehe Lageplan Bl. 83 GA I, im Folgenden: Übergabestelle). Unstreitig wurde das an der Übergabestelle aus der öffentlichen Versorgungsleitung des Antragsgegners entnommene Trinkwasser nicht auf dem Flurstück a... verbraucht. Vielmehr diente dieses Trinkwasser der Versorgung des Ferien- und Freizeitgebietes N..., das südöstlich der Ortslage der Beigeladenen zu 1) im Außenbereich unmittelbar am Nordufer des Stausees H... liegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 führte eine private Trinkwasserleitung von der genannten Übergabestelle aus in die Nähe der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebenen Gaststätte N... Am dort installierten und mit privaten Zwischenzählern versehenen Kontrollschacht verzweigte sich die Wasserleitung. Zum einen führte eine private Trinkwasserleitung zu einer Bungalowsiedlung, die vom damals noch bestehenden V... e. V., dem Beigeladenen zu 2), verwaltet wurde. Zum anderen führte eine private Trinkwasserleitung zum Areal des Campinglatzes N... Diesen Campingplatz betrieb der Antragsteller als Pächter auf Grundstücken, die im Eigentum der Beigeladenen zu 1) stehen (Flur 8, Flurstücke b..., c..., d... und e... mit einer Fläche von insgesamt 32.280 qm, vgl. Pachtvertrag vom 1. März 1996). In diesem Areal befand sich auch ein Grundstück (Flur 1, Flurstück f, ehemalige H...), das seit 1995 im Eigentum des Antragstellers stand. Der Antragsteller baute das auf diesem Grundstück stehende Hauptgebäude im Laufe des Jahres 1999 zum Restaurant "V..." um. Die Eröffnung erfolgte im November 1999. Weiterhin befinden sich auf dem Areal auch einige Bungalows, die von der Beigeladenen zu 1) unmittelbar an Feriengäste verpachtet werden. Die am Kontrollschacht bei der alten Gaststätte N... abzweigende Trinkwasserleitung führt zum Grundstück des Antragstellers (Flurstück f...). Von dort wird das Trinkwasser über private Zähler weitergeleitet und auf die verschiedenen Endverbrauchsstellen (Restaurant, Campingplatz, Bungalows) verteilt. In der Begründung zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans "Campingplatz N...", Stand: 1. Dezember 2006, die der Antragsgegner in Kopie vorgelegt hat (Bl. 224 ff. GA II), heißt es unter Nr. 1.6. Trinkwasserversorgung zur bestehenden Situation auf dem Campingplatz N... unter anderem: "Im Bereich des Geltungsbereiches werden die Gastronomie- und Freizeiteinrichtung an H..., die Verkaufseinrichtung an R..., die 13 Bungalows auf Flurstück Nr. f... sowie die 3 Sanitärgebäude mit Trinkwasser versorgt. Außerdem sind auf dem Campingplatz mehrere Wasserzapfstellen zur Versorgung der Camper sowie der Bungalows mit Trinkwasser vorhanden. In den 3 Sanitärgebäuden mit Duschen, WC etc. befinden sich außerdem Geschirrspüleinrichtungen und Waschmaschinenautomaten." Im Verbrauchszeitraum 1999 ist es nach den übereinstimmenden Vermutungen der Beteiligten in dem Bereich der Wasserleitung zwischen der Übergabestelle am Ortsausgang und der Abzweigung am Kontrollschacht bei der ehemaligen Gaststätte N... zu großen Wasserverlusten infolge von Leitungsdefekten gekommen. Daraus ergab sich für das Jahr 1999, gemessen am Zähler im Kontrollschacht an der oben genannten Übergabestelle, ein Wasserverbrauch von 13.390 m3, für den der Antragsgegner Verbrauchsgebühren in Höhe von 40.437,80 € berechnete. Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2005 (Belegnummer VR 2001003930, Kundennummer 2200180200, Verbrauchsstelle "N..., G..., Campingplatz/Freizeitsiedlung", Zähler-Nr. 0014065267) setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller "in GS mit der Gemeinde G... und der F... e. V." für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 Wassergebühren in Höhe von 43.393,18 € (Verbrauchsgebühr: 40.437,80 € bei einem Wasserverbrauch von 13.390 m3, Grundgebühr: 116,57 € und Umsatzsteuer: 2.838,81 €) fest. Von dem insgesamt festgesetzten Betrag von 43.393,18 € wurden "sonst. Zahlungen/Forderung" in Höhe von 4.368,10 € in Abzug gebracht. Daraus ergab sich ein zu zahlender Betrag von 39.025,08 € (Bl. 11 GA I). Dieser Betrag wurde zum 16. Januar 2006 fällig gestellt. Im Wesentlichen gleich lautende Bescheide über Wassergebühren für den Wasserverbrauch im Verbrauchszeitraum 1999 hatte der Antragsgegner zunächst an Herrn ..., den Vorsitzenden des Beigeladenen zu 2), und an die Beigeladene zu 1) gerichtet (siehe den Bescheid vom 9. März 2000 an die Beigeladene zu 1) mit übereinstimmender Belegnummer und Kundennummer, Verbrauchsstelle "N..., G..., V...", gleicher Zählernummer, übereinstimmendem Verbrauch von 13.390 m3 und übereinstimmenden Gebührenbeträgen in DM, Bl. 12 GA zu 4 EO 1275/04). Die Wassergebührenbescheide für die Vorjahre bis 1998 waren ausschließlich an den Beigeladenen zu 2) bzw. dessen Vorsitzenden, Herrn ..., adressiert worden, der den auf den Campingplatz entfallenden Verbrauch intern mit dem Antragsteller abrechnete. Eine von Herrn ..., dem Vorsitzenden des Beigeladenen zu 2), vorgeschlagene Einigung mit der Beigeladenen zu 1) und dem Antragsteller über eine prozentuale Aufteilung der Wasserverluste nach dem Verhältnis des gemessenen Verbrauchs kam nicht zustande. Gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 erhob der Antragsteller unter dem 2. Januar 2006 Widerspruch und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. September 2006 ab. Unter dem 29. September 2006 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller eine Vollstreckungs- und Sperrungsankündigung, die mit einer Fristsetzung zur Zahlung in voller Höhe bis 11. Oktober 2006 verbunden war. Am 9. Oktober 2006 beantragte der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gera vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei nach Auffassung des Antragsgegners im Jahr 1999 kein Vertragskunde des Antragsgegners gewesen. Mit Schreiben vom 8. September 1998 sei ihm durch Herrn ..., den damaligen Vorsitzenden des V... e. V., mitgeteilt worden, dass er - Herr ... - für alle Abrechnungsfragen bezüglich seines Wasserverbrauchs zuständig sei und er die eingebaute Wasseruhr als Verrechnungsgrundlage zur Abrechnung vornehme. Diese Wasseruhr habe sich auf dem Grundstück "A..." befunden. Herr ... habe ihm den jeweiligen Verbrauch mitgeteilt und er, der Antragsteller, habe die auf ihn entfallenden Beträge an den Antragsgegner zu Gunsten der Kundennummer des Herrn ... überwiesen. Im Jahr 1998 habe er weiterhin erfahren, dass Herr ... mit seinem Verein die privaten Rechte an der Wasserleitung übernommen habe und der Antragsgegner nicht oder nicht mehr Eigentümer der Leitung sei. Auf seinem privaten Teilstück der Leitung sei nachweislich kein Wasserverlust aufgetreten. Der Antragsgegner führte auf entsprechende Fragen des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen aus, der V... e. V. sei als Gebührenschuldner ab 1999 mit einem Gebührenbescheid belastet worden. Zuvor sei für das Jahr 1998 ein Gebührenbescheid mit der Kundennummer 220018020010 an Herrn ... versandt worden. Dieser Wasserzähler befinde sich auf dem Flurstück Nr. a, das im Eigentum der Beigeladenen zu 1) stehe. Der Übergabeschacht sei durch den Baubetrieb ... im Auftrag der Beigeladenen zu 1) errichtet worden. An diesem Übergabeschacht sei eine Privatleitung der K... (...) P... i. L. angeschlossen gewesen. Diese Privatleitung habe zunächst allein ein ehemaliges Feriengebiet einer LPG versorgt, in dem mehrere Bungalows im Außenbereich errichtet waren. Diese nicht öffentliche Leitung habe vom Übergabeschacht des Flurstücks a... bis zur ehemaligen Gaststätte N... geführt, die jedoch seit 1997/1998 nicht mehr in Betrieb gewesen sei. An diese private Leitung habe sich der Antragsteller vom Campingplatz aus durch Neuverlegung einer Trinkwasserleitung mit einer Länge von ca. 400 m angeschlossen. Die Art der Anschlussnahme und die Vertragsgestaltung sei von ihm, dem Antragsgegner, nicht beeinflusst worden, da sich dieser Bereich als nicht öffentliche Leitung dargestellt und damit außerhalb seiner Gestaltungsbefugnis gelegen habe. Im Jahre 1998 habe Herr ... erklärt, dass die K... P... i. L. aufgelöst werde und der V... e. V. Ansprechpartner für die vorgenannte private Trinkwasserleitung sein solle. Herr ... habe im Weiteren erklärt, dass dieser Verein das vorgenannte Bungalowgebiet weiter entwickeln wolle. Er, der Antragsgegner, habe daher angenommen, dass dieser Verein Grundstückseigentümer für das Feriengebiet sei, und habe daher die Kundennummer, die ursprünglich auf Herrn ... lautete, auf den Verein angelegt. In der Abrechnung des Wasserverbrauchs 1999 sei jedoch auf der Grundlage der schwierigen rechtlichen Abnahmeverhältnisse eine Gesamtschuldnerschaft angenommen worden. Die Beigeladene zu 1) sei als Errichter und Grundstückseigentümer des Übergabeschachtes als Hauptgebührenschuldner angesehen worden. Der Antragsteller sei als Gesamtschuldner herangezogen worden, da die Gebührensatzung auch den gewerblichen Nutzer auf fremdem Eigentum als Gebührenschuldner ermögliche. Der Verein sei im Hinblick auf den unbekannten Verbrauchsanteil ebenfalls als Gebührenschuldner in Gesamtschuldnerschaft veranlagt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 30. November 2006 - 5 E 998/06 Ge - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Januar 2006 gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005, Belegnummer VR 2001003930, Kundennummer 2200180200 angeordnet und zur Begründung ausgeführt: Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Kammer sei der Antragsteller nicht Gebührenschuldner für den Wasserverbrauch des Jahres 1999. Als Grundstücksanschlussleitung sei die Leitung zu betrachten, die bereits 1980 erbaut worden und deren Eigentümer der Beigeladene zu 2) seit 1998 sei. Denn dies sei die Leitung, die an der Übergabestelle auf dem Grundstück Flurstück-Nr. a beginne und zum N... (Gaststätte "A...") und dann weiter zur Bungalowsiedlung führe bzw. geführt habe. Davon sei offensichtlich auch der Antragsgegner in der Vergangenheit ausgegangen, zumal er Gebührenbescheide für das an der Übergabestelle eingeleitete Wasser nur an den Beigeladenen zu 2) gerichtet habe. An diese bereits vorhandene private Leitung habe sich der Antragsteller erst 1997 durch einen Abzweig angeschlossen, indem er eine Leitung von seinem Grundstück bis zur Gaststätte N... auf eigene Kosten errichtet habe. Damit sei aber der Antragsteller nicht unmittelbar an die maßgebende Anschlussleitung angeschlossen gewesen, die auf dem Flurstück-Nr. a... begonnen habe, sondern es sei von dieser Anschlussleitung aus eine privatrechtlich vereinbarte Weiterleitung durch den Beigeladenen zu 2) an den Antragsteller erfolgt. Nur so seien auch die Vereinbarungen und der Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen zu 2) zu verstehen. Der Beigeladene zu 2) habe sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Antragsgegner immer deutlich gemacht, dass nur zwischen ihm und dem Antragsgegner ein Benutzungsverhältnis besteht, jedenfalls nicht mit dem Antragsteller. Der Beigeladene zu 2) habe sich quasi als Wasserlieferant gegenüber dem Antragsteller verstanden und den Antragsteller als "Endabnehmer beim V..." bezeichnet. Eine derart privatrechtlich vereinbarte Weiterleitung des über die Grundstücksanschlussleitung bezogenen Trinkwassers mache aber den Eigentümer des Grundstücks, zu dem hin die Weiterleitung erfolgt, nicht zum Gebührenschuldner. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 7. Dezember 2006 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner am 21. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt. Der Beigeladene zu 2), dem der Beschluss nach dem an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnis schon am 1. Dezember 2006 zugegangen sein soll, tatsächlich aber frühestens am 7. Dezember 2006 zugegangen sein kann, weil er ausweislich der Erledigungsvermerke auf der Abschlussverfügung erst am 6. Dezember 2006 zur Post gegeben wurde, hat ebenfalls am 21. Dezember 2006 Beschwerde einlegen lassen. Der Antragsgegner führt zur Begründung seiner Beschwerde unter ausführlicher Darlegung der Eigentumsverhältnisse an den Leitungen und an den Grundstücken sowie der Versorgungsbeziehungen aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne von einer lediglich privatrechtlichen Weiterleitung des Wassers durch den Beigeladenen zu 2) an den Antragsteller keine Rede sein. Der Antragsteller sei sowohl als Grundstückseigentümer auf dem Verbrauchsgrundstück Flurstück Nr. f als auch als Gewerbebetrieb auf den Verbrauchsgrundstücken des Campingplatzes persönlicher Gebührenschuldner des Antragsgegners gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS). Die private Anschlussleitung ende eben nicht am Anbindepunkt der alten landwirtschaftlichen Trinkwasserleitung zur Neuleitung, die der Antragsteller von der alten Gaststätte N... zum Flurstück f... gelegt hat. Im Weiteren stehe überhaupt in Zweifel, ob der Beigeladene zu 2) Eigentümer der Trinkwasserleitung sei. Der Beigeladene zu 2) sei weder Eigentümer der Leitung noch Eigentümer eines Grundstücks im Verbandsgebiet. Wenn das Verwaltungsgericht einen Wasserverteilungsvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 2) und dem Antragsteller annehme, übersehe es die Bestimmung des § 22 Abs. 1 AVBWasserV. Danach dürfe Wasser nur für eigene Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt werden. Der Antragsteller sei weder Mieter noch eine ähnlich berechtigte Person des Vereins. Eine Zustimmung zur Weiterleitung habe der Antragsgegner dem Verein weder erteilt, noch sei danach ersucht worden. Die Folge sei, dass bei Verstoß gegen eine Bundesnorm wie § 22 AVBWasserV jegliche private Wasserverteilungsabreden nach § 134 BGB unwirksam seien. Der Beigeladene zu 2) hat eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gerügt und weiter zur Begründung seiner Beschwerde u. a. vorgetragen, er sei nicht Gebührenschuldner des Antragsgegners. Er sei weder Eigentümer der alten Wasserleitung noch Eigentümer von Grundstücken. Er sei auch nicht Verpächter von Bungalows, noch habe er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung. Er habe keinerlei Vereinsvermögen. Bei Vollziehung der Gebührenschuld für den Wasserverbrauch sei er sofort zur Insolvenzeinleitung verpflichtet. Unter den gegebenen Umständen sei die Annahme eines Trinkwasserlieferungsvertrages zwischen ihm und dem Antragsteller absurd. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2011 hat der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 2) mitgeteilt, dass dieser am 5. Juni 2008 erloschen und das Mandatsverhältnis beendet worden sei. Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung hat die damalige Berichterstatterin mit gerichtlicher Verfügung vom 12. Mai 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 2) darum gebeten, den Verlust der Beteiligtenfähigkeit durch Erlöschen des Vereins gegenüber dem Gericht auf geeignete Weise nachzuweisen. Bis dahin werde er wegen des bestehenden Vertretungszwangs im Beschwerdeverfahren weiterhin als Prozessbevollmächtigter des Beigeladenen zu 2) geführt. Auf Ersuchen des Berichterstatters hat das Amtsgericht Pößneck einen Auszug aus dem Vereinsregister übersandt, aus dem sich ergibt, dass die Mitgliederversammlung des Beigeladenen zu 2) am 16. Februar 2008 die Auflösung des Vereins beschlossen hat. Das Erlöschen des Vereins ist am 5. Juni 2008 im Vereinsregister eingetragen worden. Der Senat hat das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen zu 2) mit Beschluss vom 9. September 2013 abgetrennt und führt es unter dem neuen Aktenzeichen 4 EO 564/13 fort. Am 6. Mai 2011 hat die damalige Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 4 EO 1275/04 (betreffend den Gebührenbescheid an die Beigeladene zu 1)) gemeinsam erörtert worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Bl. 385 bis 389 GA II) Bezug genommen. Die Beteiligten haben danach ihren Vortrag im Einzelnen vertieft und ergänzt. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 744,80 € haben der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 und der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. November 2012 übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Gegenstand der Beratung waren die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (3 Bände) nebst Beiakten (2 Heftungen), die Gerichtsakten 4 EO 1275/04 (2 Bände) nebst Beiakte (1 Heftung) sowie die Gerichtsakte 4 EO 1274/04, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Soweit Antragsteller und Antragsgegner den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und lediglich noch über die Kostenfolge (s. unten unter III.) zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht Gebührenschuldner für die mit dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 14. Dezember 2005 erhobenen Wassergebühren für den Wasserverbrauch ist, der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 ausweislich des Wasserzählers Nr. 0014065267 an der Übergabestelle auf dem im Eigentum der beigeladenen Gemeinde stehenden Flurstück a gemessen wurde. Gebührenschuldner ist nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Antragsgegners, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Diese Satzungsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 ThürKAG muss die Satzung u. a. den Abgabepflichtigen bestimmen. § 12 ThürKAG legt nicht fest, wer Schuldner der Benutzungsgebühr ist. Dem Satzungsgeber steht daher bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein weites Ermessen zu. Dabei hat sich der Satzungsgeber aber an dem Wesen der Benutzungsgebühr und insbesondere am Vorteilsprinzip (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürKAG) zu orientieren. Erbringt eine öffentliche Einrichtung personenbezogene Leistungen, wird grundsätzlich die Person, die die Leistung in Anspruch nimmt, als Gebührenschuldner zu bestimmen sein. Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann der Satzungsgeber aber auch auf den Grundstückseigentümer oder den in ähnlicher Weise zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abstellen (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z -, NVwZ-RR 2010, 655 und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - LKRZ 2012, 383; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 718 ff.; Mildner in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 818; Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 660). Ob der Satzungsgeber bei derartigen auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dem entsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten als unmittelbaren Verursacher und Endverbraucher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z - und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - jeweils a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182). Für die Frage, ob der Grundstückseigentümer, der Pächter bzw. Betriebsinhaber oder beide als Gesamtschuldner als Gebührenschuldner in Betracht kommen, kommt es ausschließlich auf die Bestimmungen der Satzung an. Unerheblich ist dagegen für das Gebührenschuldverhältnis, welche Regelungen ein Pachtvertrag in Bezug auf die Kosten der Trinkwasserversorgung trifft. Sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Pächter, haben aber auf die Frage, wer im Abgabenschuldverhältnis zum Antragsgegner Gebührenschuldner ist, keinen Einfluss. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GS-WBS 2002 kommt der Antragsteller grundsätzlich als Gebührenschuldner in Betracht, weil er Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. f (Restaurant "V...") und Inhaber des Campingplatzbetriebes auf den von der Gemeinde gepachteten Grundstücken ist, die im Verbrauchsjahr 1999 jeweils mit Trinkwasser aus der Übergabestelle am Ortsausgang versorgt wurden. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 GS-WBS kommt auch die Beigeladene zu 1) grundsätzlich als Gebührenschuldnerin in Betracht, zum einen weil sie Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich die Übergabestelle befindet, zum anderen weil sie Eigentümerin der Grundstücke ist, auf denen der Antragsteller als Pächter den Campingplatz betreibt, und schließlich weil sie Eigentümerin von oder Inhaberin eines dinglichen Nutzungsrechtes an Grundstücken im oder am Areal des Campingplatzes N... ist, auf denen Bungalows stehen, die von der Gemeinde unmittelbar an Feriengäste vermietet und die ebenfalls mit Trinkwasser aus der Übergabestelle am Ortsausgang versorgt wurden. Dagegen kommt der Beigeladene zu 2) wohl schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 GS-WBS selbst nicht als Gebührenschuldner in Betracht, weil er nach Aktenlage weder Eigentümer der Grundstücke oder der Bungalows in der F... noch ähnlich zur Nutzung der Grundstücke dinglich berechtigt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GS-WBS 2002 handelt. Die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken in der F... sind im vorliegenden Verfahren nicht aufgeklärt worden. Naheliegend ist allerdings die Vermutung, dass es sich beim V... e. V. um die Verwaltung gemeinsamer Interessen der Grundstückseigentümer (bzw. der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nach DDR-Recht) handelt. Als Gebührenschuldner kämen dann die Grundstückseigentümer bzw. die Eigentümer der Bungalows in Betracht, deren Interessen vom Verein lediglich vertreten werden. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 GS-WBS allein erlaubt es allerdings noch nicht, den oder die Gebührenschuldner zu bestimmen. Dafür bedarf es vielmehr noch der näheren Bestimmung des Grundstücks, dessen Eigentümer etc. Gebührenschuldner ist. Das erfordert den Rückgriff auf die Bestimmungen der einschlägigen Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der vom Antragsgegner vorgelegten Wasserbenutzungssatzung (WBS) erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht (nur) auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung "erschlossen" werden. Daraus lässt sich ableiten, dass Gebührenschuldner der Wassergebühr der Eigentümer oder der ähnlich dinglich Berechtigte des Grundstücks oder der Inhaber eines Betriebes auf dem Grundstück ist, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung "erschlossen" wird. Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 WBS sind Versorgungsleitungen die Wasserleitungen im Versorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) sind wiederum die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, die mit der Anschlussvorrichtung beginnen und mit der Hauptabsperrvorrichtung enden (vgl. auch zum Folgenden schon Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Regelmäßig befindet sich die Hauptabsperrvorrichtung einschließlich des Wasserzählers auf dem zu versorgenden Grundstück. Die Grundstücksanschlüsse gehören nur zur öffentlichen Einrichtung, soweit sie im öffentlichen Straßenkörper verlaufen (§ 8 Abs. 1 WBS). Im Übrigen sind sie regelmäßig Anlagen des Eigentümers des Grundstücks, für die die Maßgaben des § 8 Abs. 3 bis 5 WBS und die Regelungen über die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (§ 14 ThürKAG und § 2 WBS) gelten. Soweit sich die Wasserverbrauchsanlagen hinter der Übergabestelle und Hauptabsperrvorrichtung im Gebäude bzw. auf dem Grundstück befinden, handelt es sich um Anlagen des Eigentümers des Grundstücks, der insoweit den Unterhaltungspflichten nach § 9 Abs. 1 WBS unterliegt. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das mit Wasser versorgt und deshalb auch erschlossen wird. Hier liegt jedoch der besondere Fall vor, dass das Grundstück der Beigeladenen zu 1) am Ortsausgang (Flurstück a), auf dem sich ab 1997 die Übergabestelle mit Hauptabsperrvorrichtung befand und der im Gebührenbescheid bezeichnete Wasserzähler installiert war, nicht das Grundstück ist, das 1999 mit Wasser versorgt wurde. Ein Wasserverbrauch fand auf diesem Grundstück der Beigeladenen zu 1) nicht statt. Das an der Übergabestelle aufgenommene Wasser wurde vielmehr über eine mehrere Kilometer lange private Anschlussleitung zu anderen Grundstücken geleitet, auf denen der Verbrauch stattfand. Während im Regelfall der Antragsgegner den Grundstücksanschluss bis zur Übergabestelle auf dem mit Wasser zu versorgenden Grundstück herstellt, befasst sich § 18 WBS u. a. mit dem Sonderfall der unverhältnismäßig langen Grundstücksanschlüsse, also mit Fällen, in denen das Gebäude, in dem die private Wasserverbrauchsanlage installiert ist, auf einem sehr großen Grundstück weit von der Versorgungsleitung entfernt liegt. In diesem Fall kann der Antragsgegner nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt. Damit kann der Antragsgegner seine aus § 8 Abs. 3 WBS folgende Verpflichtung, den Grundstücksanschluss herzustellen, zu unterhalten, zu erneuern usw., auf die kurze Strecke bis zum Zählerschacht an der Grundstücksgrenze begrenzen. Der Grundstückseigentümer ist gem. § 9 Abs. 1 WBS verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Im Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS erstreckt sich diese Verpflichtung auf die gesamte Länge der Anschlussleitung vom Zählerschacht bis zum entfernt gelegenen Gebäude. Auch das Risiko von Wasserverlusten durch einen über längere Zeit unerkannten Defekt der Anschlussleitung wird in diesem Fall auf den Grundstückseigentümer verlagert (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Bei der Fallkonstellation des § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS fallen Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auseinander, beides befindet sich aber noch auf demselben Grundstück. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall nochmals dadurch, dass Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen, die mehrere Kilometer voneinander entfernt sind. In einer solchen Konstellation ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WBS "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird. Der Umstand, dass zwischen der Übergabestelle und dem Ort des Wasserverbrauchs eine lange private Anschlussleitung liegt, vermag daran nichts zu ändern. Auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an der gegebenenfalls über verschiedene private Grundstücke verlaufenden Anschlussleitung kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Der Senat folgt damit für die hier vorliegende Konstellation der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden“ (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WBS), nicht das Grundstück gemeint ist, auf dem sich die Übergabestelle befindet, sondern das Grundstück, dessen Wasserversorgung der Grundstücksanschluss dient. Das bedeutet, dass die Beigeladene zu 1) in der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstücks (Flurstück a...), auf dem sich die Übergabestelle befindet, Gebührenschuldnerin ist. Nach Auffassung des Senats kann in der Fallkonstellation, bei der von einem einzelnen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die zudem unterschiedlichen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, nicht einfach davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das rein tatsächlich über diesen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer gemeinsam Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Das zeigt schon der in § 14 Abs. 5 WBS besonders geregelte Fall der Weiterleitung von Wasser vom angeschlossenen Grundstück in ein anderes Grundstück. Nach dieser Vorschrift wird das Wasser lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert (Satz 1). Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbands (Satz 2). Der rein tatsächliche Zufluss von Trinkwasser auf einem Grundstück, das nicht unmittelbar an die öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen ist, begründet also nicht schon automatisch ein öffentliches Benutzungsverhältnis. Der auf § 2 Abs. 2 AVBWasserV und die Entscheidung des OLG Jena vom 20. Dezember 2006 - 4 U 600/06 - gestützte Einwand des Antragsgegners, durch die Entnahme von Trinkwasser aus seinem Leitungsnetz sei ein sog. faktischer öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag zustande gekommen, ist nicht stichhaltig. Ein solcher faktischer öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag setzt voraus, dass das Trinkwasser unmittelbar aus der öffentlichen Versorgungsleitung entnommen wird und der Versorgung des durch die öffentliche Versorgungsleitung erschlossenen Grundstücks dient. Denn nur dann könnte davon ausgegangen werden, dass in der Bereitstellung des Trinkwassers in der öffentlichen Versorgungsleitung ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags liegt, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Wasser entnimmt. Dies hilft aber dann nicht weiter, wenn sich ein Dritter an eine private Anschlussleitung anschließt. Denn in der Bereitstellung von Trinkwasser in einer privaten Anschlussleitung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ein Vertragsangebot an weitere Grundstückseigentümer zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages gesehen werden. Auch das faktische Verhalten des Dritten kann nicht ohne Weiteres als Annahme eines solchen Leistungsangebots gesehen werden, sondern kann auch von dem Willen getragen sein, mit dem Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks einen privaten Vertrag über die Weiterleitung von Wasser und über die private Abrechnung der Wasserlieferungen abzuschließen, der zwar nach § 14 Abs. 5 Satz 2 WBS der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners bedürfte, der aber auch im Fall einer solchen Zustimmung kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag wäre. Grundsätzlich denkbar wäre aber ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen dem Einrichtungsträger und den Eigentümern (etc.) mehrerer Grundstücke in Gestalt eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses, von dem aus das Trinkwasser mit privaten Wasserleitungen auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird, die auf diese Weise erschlossen werden. Zwar sehen die Satzungen des Antragsgegners dies nicht vor. Sowohl die WBS als auch die GS-WBS gehen vielmehr von dem Grundsatz aus, dass jedes Grundstück gesondert und unmittelbar an die öffentliche Versorgungsleitung des Antragsgegners anzuschließen ist. Dem entspricht die Regelung über den Gebührenschuldner in § 7 Abs. 1 Satz 1 GS-WBS, wonach Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht Eigentümer "des Grundstücks" ist. Gegen eine Satzungsbestimmung, nach der der Zweckverband in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen kann, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind, bestünden wohl keine rechtlichen Bedenken (vgl. für das hessische Landesrecht HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - LKRZ 2012, 210). In diesem Fall entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks (HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - a. a. O.). Eine solche satzungsrechtliche gesamtschuldnerische Haftung auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks dürfte auch nach Thüringer Landesrecht nicht zu beanstanden sein. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG ist § 44 AO entsprechend anwendbar. Demgemäß entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner, wenn diese denselben Abgabentatbestand gemeinsam verwirklichen (HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - a. a. O.; dazu auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 56 m. w. N.). Ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Regelung in der Satzung zulässig ist, ist zweifelhaft. Der Senat schließt aber nicht aus, dass eine solche Gestaltung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig sein könnte. Im Hinblick auf die Lage der Grundstücke sowohl der F... als auch des Campingplatzes N... im Außenbereich, die einen gesonderten und unmittelbaren Anschluss dieser Grundstücke an die Versorgungsleitung des Zweckverbandes in der Ortslage der Gemeinde G... ausschließt, käme gegebenenfalls eine Sondervereinbarung im Sinne des § 7 WBS in Betracht. Im Rahmen einer solchen Sondervereinbarung wäre dann gegebenenfalls sicherzustellen, dass dingliche Sicherungen für die privaten Anschlussleitungen eingetragen werden. Ob eine solche Sondervereinbarung rechtlich zulässig ist, kann jedoch offen bleiben. Denn im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die für alle Beteiligten mit einem gemeinsamen Grundstücksanschluss verbunden sind, insbesondere im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste in allen Anschlussleitungen sowie im Hinblick auf die Versorgungspflicht des Antragsgegners für das gesamte Freizeitgebiet bedürfte es in jedem Fall entsprechender Willenserklärungen aller Beteiligten, die eindeutig auf die Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Abgabenschuldverhältnisse gerichtet sein müssten und eine bloße Zustimmung zur privaten Weiterleitung von Trinkwasser ebenso eindeutig ausschließen. Ob es dazu zwingend der Schriftform bedarf, kann ebenfalls offen bleiben. Denn auch für entsprechende mündliche Abreden und selbst für entsprechende konkludente Willenserklärungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten keine tragfähigen Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere auch für den Vortrag des Antragsgegners selbst. Der für die Auslegung der Erklärungen und Handlungen der Beteiligten unter dem Aspekt einer möglichen Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses maßgebliche Sachverhalt stellt sich für den Senat nach dem Inhalt der Akten folgendermaßen dar: Als der Antragsteller den Pachtvertrag mit der Beigeladenen zu 1) vom 1. März 1996 für den Campingplatz N... abschloss und den Betrieb des Campingplatzes aufnahm, war das gesamte Areal des Campingplatzes einschließlich des vom Antragsteller erworbenen Flurstückes f weder unmittelbar noch mittelbar an die öffentliche Wasserversorgungsleitung des Antragsgegners in der Ortslage der Beigeladenen zu 1) angebunden. Das Areal wurde durch eine provisorische, oberflächennah verlegte Sommerleitung von der "L..." aus mit Trinkwasser versorgt. Für diesen Anschluss bestand zuvor ein Benutzungsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1). Für den Zeitraum bis Februar 1996 erfolgte die Abrechnung durch den Antragsgegner für den Wasserverbrauch nach dem in der „L...“ installierten Zähler Nr. 0000001065 gegenüber der Beigeladenen zu 1). Mit Schreiben vom 20. August 1996 (Bl. 25 GA I) teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass mit Inbetriebnahme der Verbrauchsstelle (Campingplatz N..., O..., ... G...) für ihn zukünftig die gesamte Gebührenabrechnung für den Wasserverbrauch nach dem Zähler Nr. 0000001065 mit dem Antragsgegner erfolge. Der Antragsteller erhielt die Kundennummer 22001800001 05. Mit dem Schreiben wurden Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 4000,00 DM zum 15. September und 15. November auf die Gebührenschuld für 1996 fällig gestellt. Diese Wasserversorgung genügte jedoch den Anforderungen eines ganzjährigen Campingplatzbetriebes nicht, so dass der Antragsteller sich um eine andere Lösung bemühte. Am 27. März 1997 wurde der Wasserzähler Nr. 0000001065 für die Kundennummer 22001800001 05 ausgebaut, die Kundennummer des Antragstellers endabgerechnet und die Sommerleitung außer Betrieb genommen. Bereits zuvor, im Dezember 1996/ Januar 1997, ließ der Antragsteller eine neue, ca. 400 m lange Wasserleitung herstellen (vgl. dazu die vorgelegten Rechnungen des Baugeschäfts ... vom 11. Dezember 1996 und vom 31. Januar 1997, Bl. 485, 486 der Gerichtsakte 4 EO 1275/04), mit der die Trinkwasserversorgung des Campingplatzes N... am bestehenden Kontrollschacht bei der - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebenen - Gaststätte N... und damit an die private Trinkwasserversorgungsleitung zu den Bungalows der Ferien- und Freizeitsiedlung N... angeschlossen werden konnte. Wie die Trinkwasserversorgung der F... zu diesem Zeitpunkt ausgesehen hat, ist nicht ganz geklärt. Aus einer vom Antragsgegner vorgelegten "Übergabevereinbarung" zwischen der A... e. G., der L... e. G. und der K... i. L. als Übergebende und dem beigeladenen Verein als Übernehmendem vom 5. Mai 1998 (Bl. 81 f. GA I) ergibt sich, dass die Übergebenden "ihre Wasserleitung vom Ortsausgang G... bis zur Gaststätte N..., östliche Wegseite, sowie ihren Wasserbehälter am Leitungsnetz, auf der östlichen Straßenseite 500 m oberhalb der Gaststätte N... an den V...- ... e. V." übergeben. Dazu wird in der Vereinbarung u. a. erklärt, die Wasserleitung sei 1980 von der L... errichtet worden. Am 1. Januar 1984 sei die Übergabe an die K... (...) der Kooperationen O... und R... erfolgt. Der Wasserbehälter sei 1986 von der ... erbaut worden. Die Wasserleitung und der Wasserbehälter hätten der kontinuierlichen Wasserversorgung der Gaststätte N... und der Bungalows im Feriengebiet gedient. Einem Schreiben der KBE vom 27. Juli 1994 an den Antragsgegner, das dieser vorgelegt hat (Bl. 369 f. GA II), lässt sich entnehmen, dass bereits im Jahr 1981 auch eine Wasserleitung vom Ortsausgang zur Gaststätte N... verlegt worden ist, um durch eine Anbindung an das Ortsnetz im Gebiet der Beigeladenen zu 1) eine kontinuierliche Wasserversorgung zu garantieren. Von Seiten der damaligen O... GmbH (O... GmbH) sei einer Anbindung aber nicht zugestimmt worden. Vielleicht handelt es sich bei der Jahresangabe 1981 aber auch um einen Schreibfehler. Das liegt nahe, weil die O... als Rechtsnachfolgerin des Volkseigenen B... (V...) erst nach der Wende entstanden ist. Weiter heißt es in diesem Schreiben, mit dem die ... beim Antragsgegner den Antrag stellt, den Wasserbehälter "mit der verlegten Wasserleitung vom Ortsausgang (…) bis Gaststätte N..." zu übernehmen, dass am 7. Juli 1994 zur Vorbereitung der Übernahme eine Besichtigung mit Herrn ... vom Antragsgegner vor Ort stattgefunden habe. Dabei sei festgelegt worden, dass zur Inbetriebnahme der Wasserleitung noch eine Anschlussleitung von ca. 4 m am Ortsausgang hergestellt werden müsse. Das spricht wiederum dafür, dass eine Wasserleitung zwischen dem Ortsausgang und der Gaststätte N... zwar verlegt, aber nicht angeschlossen und nicht in Betrieb war. Dazu steht aber ein Schreiben des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Pößneck vom 1. Juli 1993 an die A... in R... im Widerspruch, das ebenfalls der Antragsgegner vorgelegt hat (Bl. 368 GA II). Darin wird das Ergebnis der Untersuchung einer in der Gaststätte N... entnommenen Trinkwasserprobe mitgeteilt und das Wasser als gesundheitlich bedenklich eingestuft. In diesem Schreiben heißt es weiter: "In Verfolgung dieser Angelegenheit haben unsere weiteren Recherchen ergeben, dass Sie einwandfreies Trinkwasser vom Zweckverband Wasser und Abwasser beziehen, welches in Ihrem Sammelbehälter für die Gaststätte abgelassen wird. Darüber hinaus hat dieser Behälter einen natürlichen Zulauf, Zisterne genannt, bei dem es sich um eine Sickerdrainage handelt. Getrenntläufige Untersuchungen haben ergeben, dass das Mischwasser überwiegend bestehend aus P... Wasser und nur geringfügigem eigenen Zulauf einen Nitratgehalt von 15,4 mg/l aufweist. Das direkt aus der sogenannten Zisterne entnommene Wasser hat dagegen einen Nitratgehalt in Höhe von 91,7 mg/l." Abschließend wird der Empfänger aufgefordert, den eigenen Zulauf der Zisterne zum Trinkwassersammelbehälter bis zum 31. Juli 1993 zu unterbinden. Wenn danach die Gaststätte N... Trinkwasser vom Antragsgegner bezogen hat, bleibt unklar, wo dieser Anschluss erfolgt ist, wenn bei der Ortsbesichtigung am 7. Juli 1994 zum Anschluss an die Versorgungsleitung des Antragsgegners noch 4 m gefehlt haben. Dazu hat der Mitarbeiter des Antragsgegners, Herr ..., im Erörterungstermin am 6. Mai 2011 erläutert, dass er nicht genau sagen könne, wann eine Verbindung zwischen den Versorgungsleitungen im Ortsnetz der Beigeladenen zu 1) und der Leitung zur Gaststätte N... hergestellt wurde. Jedenfalls gebe es aber einen Wechselzählerbeleg aus dem Jahr 1995, wonach in diesem Jahr ein Wasserzähler installiert und wieder ausgebaut wurde, der eine provisorische Versorgung ermöglichte. Für den Wasserbezug über diesen Wasserzähler habe Herr ..., der Vorsitzende des Beigeladenen zu 2), einen Gebührenbescheid erhalten. Nach Angaben des Antragsgegners habe er jedenfalls der beantragten Übernahme des Wasserbehälters und der Leitung im Juli 1994 nicht zugestimmt, weil die aus dem Tiefbrunnen M... gespeiste Wasserversorgung für das Ortsnetz nicht hinreichend gewesen sei (Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Mai 2011). Erst Ende 1994 habe er seine Investitionen im Trinkwasserbereich zur Verlegung von Trinkwasserleitungen über die Fernwasserversorgung abgeschlossen, so dass dann ein ausreichendes Wasserdargebot in der Ortslage G... vorgelegen habe. Die weitere Entwicklung stellte sich nach der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Mai 2011 wie folgt dar: Ende 1994 sei ein neuer Verhandlungstermin durchgeführt worden (ein Protokoll dieser Verhandlung liegt nicht vor). Bei diesem Termin habe der Antragsgegner eine Übernahme der an die Ortslage herangeführten Trinkwasserleitung und des Hochbehälters abgelehnt. Die Verwaltungsgemeinschaft habe einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Danach sollte am Ortsrand durch die Beigeladene zu 1) und die kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1) (Flurstück a) ein Kontrollschacht errichtet werden. In diesem Kontrollschacht sollte der Antragsgegner einen Wasserzähler und eine Absperrvorrichtung einbauen. An dieser Stelle sollte die Öffentlichkeit der Trinkwasserleitung enden und die daran anschließende Wasserverteilung in Verantwortung der jeweiligen Beteiligten erfolgen. Im Anschluss daran sei es zur Errichtung des Kontrollschachtes durch Herrn ... gekommen, der zu dieser Zeit sowohl Bauunternehmer als auch Bürgermeister der Beigeladenen zu 1) war. Fast gleichzeitig habe Herr ... einen weiteren Kontrollschacht an der vormaligen Gaststätte N... errichtet, an den dann der Antragsteller eine Trinkwasserleitung zur Gaststätte "V..." gelegt habe. Ebenso habe der Beigeladene zu 2) eine Trinkwasserleitung an diesen Kontrollschacht angeschlossen. Im Jahre 1997 sei dann der Hochbehälter von der Wasserversorgung abgetrennt und die Trinkwasserleitung direkt zum Kontrollschacht geführt worden. Die "im Jahre 1994 verlegte Trinkwasserleitung von der Gaststätte N... bis zum Kontrollschacht Ortslage G..." habe 1997 und 1998 bereits einige Rohrschäden aufgewiesen. Vor dem Anschluss der Trinkwasserleitung zum Campingplatz N... fand danach auf Grund der Baumaßnahmen, die Ende 1994 vereinbart worden waren (Kontrollschacht mit Wasserzähler des Antragsgegners auf dem Flurstück a am Ortsausgang, Anschluss der Leitung vom Ortsausgang G... zur ehemaligen Gaststätte N..., Kontrollschacht an der ehemaligen Gaststätte N...), zunächst wohl nur eine Versorgung der F... statt. Die Gaststätte hat seit etwa 1994 leer gestanden. Am Kontrollschacht N... wurde zwar noch ein Zwischenzähler für die Gaststätte N... errichtet, es fand aber von dort kein geregelter Wasserverbrauch statt. Ob bei der Besprechung Ende 1994 auch schon die Wasserversorgung des Campingplatzes N... ins Auge gefasst wurde (wofür Einiges spricht), bleibt unklar. Jedenfalls war Antragsteller, der der den Campingplatzbetrieb erst mit Pachtvertrag vom 1. März 1996 übernommen hat, an diesen Beratungen nicht beteiligt. Der Antragsgegner hat in der Folgezeit den V... e. V., den Beigeladenen zu 2), als seinen Gebührenschuldner angesehen. Er trägt selbst vor, von 1997 bis 1999 (wohl für die jeweiligen Vorjahre) seien Gebührenbescheide an Herrn ... ergangen (vgl. als Beispiel den Gebührenbescheid vom 8. Februar 1999 für 1998, adressiert an Herrn ..., vom Beigeladenen zu 2) in Kopie vorgelegt (Bl. 290 GA II). Die Abwicklung der bestandskräftigen Gebührenbescheide sei dergestalt erfolgt, dass auf die Gebührenbescheide jeweils zwei getrennte Zahlvorgänge festzustellen waren. Herr ... S... habe nach einem dem Antragsgegner unbekannten Abrechnungsmodus einen Teilbetrag gezahlt. Ein weiterer Teilbetrag sei durch den Beigeladenen zu 2) beglichen worden. Die Summe der beiden Zahlungen habe den rechnerischen Ausgleich ergeben. Auch der Beigeladene zu 2) ist offensichtlich in der Folgezeit nach dem Anschluss der neuen Wasserleitung zur Versorgung des Campingplatzes N... wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass nur er ein Benutzungs- und Gebührenschuldverhältnis mit dem Antragsgegner habe. Das ergibt sich aus einem Schreiben von Herrn ... an die beigeladene Gemeinde vom 25. Mai 1998, das der Antragsteller vorgelegt hat (Bl. 291 GA II). Darin beschwert sich Herr ... darüber, dass der Betreiber des Campingplatzes, Herr S..., "an uns vorbei, seine Wassergebühren direkt an den Zweckverband überwiesen hat. Wir sind mit einer solchen Art und Weise nicht einverstanden und sehen uns deshalb veranlasst alle zukünftigen Handlungen mit der Gemeinde G..., als Eigentümer des Campingplatzes N..., zu beraten und abzuwickeln." Die fälligen Abschlagszahlungen seien auf das Konto des Vereins zu überweisen. Im zeitlichen Zusammenhang mit der 1997 erfolgten Anbindung der neuen Trinkwasserleitung vom Campingplatz N... an die bestehende Leitung des Vereins im Kontrollschacht bei der alten Gaststätte N... hat es weder schriftliche Vereinbarungen noch mündliche Absprachen zwischen dem Antragsgegner und dem Antragsteller gegeben, die auf den Willen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in Gestalt eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und eines entsprechenden Abgabenschuldverhältnisses in Gesamtschuldnerschaft hindeuten könnten. Jedenfalls wird dies von keinem Beteiligten behauptet. Der Antragsgegner trägt selbst vor (Bl. 51 BA I), im Jahre 1997 habe der Bürgermeister der Beigeladenen zu 1), Herr ..., den Antrag an die K... i. L. gestellt, dass der Campingplatz N... an die bestehende Wasserleitung angeschlossen wird. Ohne seine, des Antragsgegners Beteiligung sei 1997 zwischen der Beigeladenen zu 1), vertreten durch Herrn ..., dem Antragsteller und dem Liquidator der K..., Herrn ..., vereinbart worden, dass der Campingplatz an diese private Trinkwasserleitung angeschlossen wird. Auf entsprechende Fragen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner erklärt, die Art der Anschlussnahme und die Vertragsgestaltung sei von ihm nicht beeinflusst worden, da sich dieser Bereich nicht als öffentliche Leitung dargestellt und damit außerhalb seiner Gestaltungsbefugnis gelegen habe. Wenn dies so zutrifft, spricht dies für eine privatrechtliche Vereinbarung über die Weitergabe von Wasser; jedenfalls kann darin nicht die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner gesehen werden. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch nicht in zeitlicher Nähe zum erfolgten Anschluss im Jahre 1997 eine Kundennummer zugewiesen und Abschlagszahlungen verlangt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass er ihn aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses als seinen Gebührenschuldner ansehe. Auch wenn, wie vorgetragen, ein Mitarbeiter des Antragsgegners bei der Anbindung technische Hilfe geleistet hat, liegt darin unter den hier gegebenen Umständen kein konkludentes Vertragsangebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses mit dem Antragsteller. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin vor der damaligen Berichterstatterin am 6. Mai 2011 hat keine Gesichtspunkte erbracht, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. So hat der Antragsgegner ausdrücklich bestätigt, dass es seit dem Ausbau des Wasserzählers im Hochbehälter L... keine Vereinbarungen mit dem Antragsteller über die weitere Wasserversorgung durch den Antragsgegner gegeben habe. Der Anschluss der vom Antragsteller 1997 gebauten Wasserleitung zur Gaststätte N... sei ohne Absprache mit ihm erfolgt, lediglich der technische Anschlussvorgang sei von seinen Mitarbeitern begleitet worden. Der Antragsteller hat dies bestätigt und erklärt, ihm sei die Übergabestelle N... benannt worden vom Bürgermeister der Beigeladenen zu 1), Herrn ..., wobei seiner Erinnerung nach auch ein Mitarbeiter des Zweckverbandes daran beteiligt gewesen sei. Die dortigen Wasserzähler seien aber nicht vom Zweckverband eingebaut und abgelesen worden. Danach bietet der Sachvortrag der Beteiligten und nicht zuletzt des Antragsgegners selbst keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Antragsteller und der Antragsgegner wenigstens konkludent ihren Willen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses in Gestalt eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses erklärt hätten. Dies wäre in der hier vorliegenden Konstellation jedoch erforderlich gewesen, um eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Antragstellers für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss auf dem Flurstück a, einschließlich der in der F... verbrauchten Trinkwassermengen und der Wasserverluste im Leitungsnetz zu begründen. Hier wurde der Grundstücksanschluss ursprünglich errichtet, um die Trinkwasserversorgung der Bungalowsiedlung über die bereits bestehende private Wasserleitung des Beigeladenen zu 2) zu gewährleisten. Erst später, im Jahre 1997, erfolgte der Anschluss des Campingplatzes N... an die bestehende Wasserleitung am Kontrollschacht bei der ehemaligen Gaststätte N... Auch danach hat der Antragsgegner seine Wassergebührenbescheide für die gesamte Wasserentnahme an der Übergabestelle auf dem Flurstück a zunächst weiterhin ausschließlich an den Beigeladenen zu 2) bzw. dessen Vorsitzenden, Herrn ..., adressiert. Dabei dürfte es sich bei dem Beigeladenen zu 2) und auch seinem Vertreter lediglich um die Bekanntgabeadressaten gehandelt haben, während als eigentliche Gebührenschuldner die Eigentümer oder die sonstigen dinglich Berechtigten der Grundstücke bzw. Gebäude in der F... herangezogen werden sollten. Ob ein Versorgungs- und Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Antragsgegner und den Eigentümern oder sonst dinglich Berechtigten der Bungalowsiedlung überhaupt wirksam entstanden ist, kann hier allerdings offen bleiben. Unterstellt man, dass ein solches Benutzungsverhältnis wirksam bestanden hat, lässt sich gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass dieses Benutzungsverhältnis um den Antragsteller erweitert wurde. Jedenfalls wurde zunächst über den Grundstücksanschluss der Beigeladenen zu 1) auf dem Flurstück a ausschließlich die F... mit Trinkwasser versorgt. Der Campingplatz N... und die Gaststätte V... wurden über diesen Grundstücksanschluss ursprünglich nicht versorgt. Damit lag beim Anschluss des Campingplatzes N... von Beginn an eine Konstellation vor, bei der von einem gemeinsamen Grundstücksanschluss aus tatsächlich mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer mit Trinkwasser beliefert wurden. In dieser Konstellation lässt sich allein dem tatsächlichen technischen Vorgang des Anschlusses des Campingplatzes an die bestehende Trinkwasserleitung zur Versorgung der F... nicht ansehen, ob ihm eine Erweiterung des bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses um einen weiteren Anschlussnehmer oder lediglich eine private Vereinbarung über die Weiterlieferung von Wasser zugrunde liegt. Auch die technische Unterstützung durch Mitarbeiter des Antragsgegners und die Auftragsvergabe und Bezahlung der technischen Leistungen durch bestimmte Personen erlauben es nicht, diese Frage zu beantworten. In der vorliegenden Konstellation kommt es vielmehr darauf an, ob der Antragsgegner zumindest konkludent eine Vereinbarung mit allen Benutzern über den erweiterten gemeinsamen Grundstücksanschluss abgeschlossen hat, die jedenfalls die Zustimmung der Beteiligten zur Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste im gesamten Netz der privaten Anschlussleitungen auf der einen Seite und die Übernahme der Versorgungspflicht für alle angeschlossenen Grundstücke auf der anderen Seite beinhalten müsste. Eine ausdrückliche Vereinbarung mit diesem Inhalt wird von den Beteiligten nicht behauptet und insbesondere von dem Antragsgegner auch nicht glaubhaft gemacht. Ferner fehlt es hier an Anhaltspunkten für den konkludenten Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auch soweit der Antragsteller und der Antragsgegner den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 744,80 € für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er auch diesen Betrag nicht vom Antragsteller hätte fordern dürfen. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren des Antragstellers keine Anträge gestellt und sich damit auch selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Das streitige Leistungsgebot des Bescheids vom 14. Dezember 2005 beträgt 39.025,08 €. Ein Viertel dieses Betrages sind 9.756,27 €. Der Senat hat von der Möglichkeit, den vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwert abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG), Gebrauch gemacht und den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.756,27 € festgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Gründe seines Beschlusses vom 30. November 2006 als Streitwert ein Viertel des angeforderten Betrages als Streitwert festsetzen wollen. Tatsächlich hat es aber offenbar versehentlich den vollen Betrag des Leistungsgebots in Höhe von 39.025,08 € als Streitwert festgesetzt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).