Beschluss
4 EO 1275/04
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:0909.4EO1275.04.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob ein neuer Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt werden muss, wenn der ursprüngliche Bescheid durch einen Bescheid mit identischem Regelungsgehalt ersetzt wird.(Rn.28)
2. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "erschlossen" wird.(Rn.32)
3. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das durch die Versorgungsleitung erschlossen wird.(Rn.36)
4. Wenn Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen (hier: Grundstücksanschluss auf einem Grundstück der Gemeinde am Ortsrand zur Versorgung eines Ferien- und Freizeitgebietes im Außenbereich über mehrere Kilometer lange private Anschlussleitungen), ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird.(Rn.38)
5. Wenn von einem solchen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das tatsächlich über den gleichen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Vielmehr kann es sich auch um die Weiterleitung von Wasser von einem angeschlossenen Grundstück auf weitere Grundstücke aufgrund privater Vereinbarungen handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. faktischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach Maßgabe der zu § 2 Abs. 2 AVBWasserV (juris: AVBWasserV) ergangenen Rechtsprechung liegen bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor. (Rn.40)
(Rn.41)
6. Die Satzung kann abweichend von der Regel, dass die zu versorgenden Grundstücke einzeln und unmittelbar an die Versorgungsleitung anzuschließen sind, in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG (juris: KAG TH) i.V.m. § 44 AO (juris: AO 1977) ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks.(Rn.42)
7. Es bleibt offen, ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Satzungsbestimmung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig ist. (Rn.43)
8. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die für alle Beteiligten mit einem gemeinsamen Grundstücksanschluss verbunden sind, insbesondere im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste in allen Anschlussleitungen sowie im Hinblick auf die Versorgungspflicht des Einrichtungsträgers (hier: für das gesamte Freizeitgebiet in dieser Außenbereichslage) bedarf es in jedem Fall entsprechender Willenserklärungen aller Beteiligten, die eindeutig auf die Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Abgabenschuldverhältnisse gerichtet sein müssen und eine bloße Zustimmung zur privaten Weiterleitung von Trinkwasser eindeutig ausschließen (hier verneint).(Rn.44)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 744,80 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. August 2004 - 5 E 975/04 Ge - zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.869,17 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob ein neuer Aussetzungsantrag bei der Behörde nach § 80 Abs. 6 VwGO gestellt werden muss, wenn der ursprüngliche Bescheid durch einen Bescheid mit identischem Regelungsgehalt ersetzt wird.(Rn.28) 2. Gebührenschuldner der Wassergebühr ist nach Maßgabe der Gebührensatzung der Eigentümer (oder der ähnlich dinglich Berechtigte, der Betriebsinhaber, Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigte als unmittelbarer Verursacher und Endverbraucher) des Grundstücks, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "erschlossen" wird.(Rn.32) 3. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das durch die Versorgungsleitung erschlossen wird.(Rn.36) 4. Wenn Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen (hier: Grundstücksanschluss auf einem Grundstück der Gemeinde am Ortsrand zur Versorgung eines Ferien- und Freizeitgebietes im Außenbereich über mehrere Kilometer lange private Anschlussleitungen), ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne der Wasserbenutzungssatzung "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird.(Rn.38) 5. Wenn von einem solchen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die verschiedenen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das tatsächlich über den gleichen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer als Gesamtschuldner Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Vielmehr kann es sich auch um die Weiterleitung von Wasser von einem angeschlossenen Grundstück auf weitere Grundstücke aufgrund privater Vereinbarungen handeln. Die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. faktischen öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages nach Maßgabe der zu § 2 Abs. 2 AVBWasserV (juris: AVBWasserV) ergangenen Rechtsprechung liegen bei einer solchen Fallkonstellation nicht vor. (Rn.40) (Rn.41) 6. Die Satzung kann abweichend von der Regel, dass die zu versorgenden Grundstücke einzeln und unmittelbar an die Versorgungsleitung anzuschließen sind, in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind. In diesem Fall entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG (juris: KAG TH) i.V.m. § 44 AO (juris: AO 1977) ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks.(Rn.42) 7. Es bleibt offen, ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Satzungsbestimmung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig ist. (Rn.43) 8. Im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die für alle Beteiligten mit einem gemeinsamen Grundstücksanschluss verbunden sind, insbesondere im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste in allen Anschlussleitungen sowie im Hinblick auf die Versorgungspflicht des Einrichtungsträgers (hier: für das gesamte Freizeitgebiet in dieser Außenbereichslage) bedarf es in jedem Fall entsprechender Willenserklärungen aller Beteiligten, die eindeutig auf die Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Abgabenschuldverhältnisse gerichtet sein müssen und eine bloße Zustimmung zur privaten Weiterleitung von Trinkwasser eindeutig ausschließen (hier verneint).(Rn.44) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 744,80 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. August 2004 - 5 E 975/04 Ge - zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.869,17 € festgesetzt. I. Antragstellerin ist die Gemeinde G... Sie wendet sich im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Heranziehung zu Wassergebühren für das Jahr 1999. Der Antragsgegner, ein Wasser- und Abwasserzweckverband, lieferte im Verbrauchszeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 Trinkwasser über eine Übergabestelle (Kontrollschacht mit Absperrvorrichtung und Wasserzähler), die sich auf einem am Ortsrand der Antragstellerin gelegenen und in ihrem Eigentum stehenden Grundstück (Flurstück a...) befand (siehe Lageplan Bl. 83 GA I, im Folgenden: Übergabestelle). Unstreitig wurde das an der Übergabestelle aus der öffentlichen Versorgungsleitung des Antragsgegners entnommene Trinkwasser nicht auf dem Flurstück a... verbraucht. Vielmehr diente dieses Trinkwasser der Versorgung des F..., das südöstlich der Ortslage der Antragstellerin im Außenbereich unmittelbar am Nordufer des Stausees H... liegt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 führte eine private Trinkwasserleitung von der genannten Übergabestelle aus in die Nähe der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebenen Gaststätte N... Am dort installierten und mit privaten Zwischenzählern versehenen Kontrollschacht verzweigte sich die Wasserleitung. Zum einen führte eine private Trinkwasserleitung zu einer Bungalowsiedlung, die vom damals noch bestehenden V... e. V. verwaltet wurde. Zum anderen führte eine private Trinkwasserleitung zum Areal des Campinglatzes N... Diesen Campingplatz betrieb Herr ... S... als Pächter auf Grundstücken, die im Eigentum der Antragstellerin stehen (Flur 8, Flurstücke b..., c..., d... und e... mit einer Fläche von insgesamt 32.280 qm, vgl. Pachtvertrag vom 1. März 1996). In diesem Areal befand sich auch ein Grundstück (Flur 1, Flurstück f..., ehemalige H...), das seit 1995 im Eigentum des Herrn ... S... stand. Herr S... baute das auf diesem Grundstück stehende Hauptgebäude im Laufe des Jahres 1999 zum Restaurant "V..." um. Die Eröffnung erfolgte im November 1999. Weiterhin befinden sich in dem Areal auch einige Bungalows, die von der Antragstellerin unmittelbar an Feriengäste verpachtet werden. Die am Kontrollschacht bei der alten Gaststätte N... abzweigende Trinkwasserleitung führt zum Grundstück des Herr ... S... (Flurstück f...). Von dort wird das Trinkwasser über private Zähler weitergeleitet und auf die verschiedenen Endverbrauchsstellen (Restaurant, Campingplatz, Bungalows) verteilt. In der Begründung zum Vorentwurf eines einfachen Bebauungsplans "C...", Stand: 1. Dezember 2006, die der Antragsgegner in Kopie vorgelegt hat (Bl. 224 ff. GA II), heißt es unter Nr. 1.6. - Trinkwasserversorgung - zur bestehenden Situation auf dem C... unter anderem: "Im Bereich des Geltungsbereiches werden die Gastronomie- und Freizeiteinrichtung an H..., die Verkaufseinrichtung an R..., die 13 Bungalows auf Flurstück Nr. f... sowie die 3 Sanitärgebäude mit Trinkwasser versorgt. Außerdem sind auf dem Campingplatz mehrere Wasserzapfstellen zur Versorgung der Camper sowie der Bungalows mit Trinkwasser vorhanden. In den 3 Sanitärgebäuden mit Duschen, WC etc. befinden sich außerdem Geschirrspüleinrichtungen und Waschmaschinenautomaten." Im Verbrauchszeitraum 1999 ist es nach den übereinstimmenden Vermutungen der Beteiligten in dem Bereich der Wasserleitung zwischen der Übergabestelle am Ortsausgang und der Abzweigung am Kontrollschacht bei der ehemaligen Gaststätte N... zu großen Wasserverlusten infolge von Leitungsdefekten gekommen. Daraus ergab sich für das Jahr 1999, gemessen am Zähler im Kontrollschacht an der oben genannten Übergabestelle, ein Wasserverbrauch von 13.390 m3, für den der Antragsgegner Verbrauchsgebühren in Höhe von 79.001,00 DM (das entspricht 40.437,80 €) berechnete. Mit Gebührenbescheid vom 9. März 2000 (Belegnummer 9900015240, Kundennummer 2200180200, Verbrauchsstelle "N... G..., Verein Ferien- und Freizeitsiedlung", Zähler-Nr. 0014065267) setzte der Antragsgegner erstmals auch gegenüber der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 neben einer Abwasserabgabe Wassergebühren in Höhe von 84.775,03 DM (Verbrauchsgebühr: 79.001,00 DM bei einem Wasserverbrauch von 13.390 m3, Grundgebühr: 228,00 DM sowie Mehrwertsteuer: 5.546,03 DM) fest. Von dem insgesamt festgesetzten Betrag von 87.306,23 DM wurden geforderte Abschläge in Höhe von 18.300,00 DM in Abzug gebracht, davon für Wasser 15.015,00 DM). Hinzu addiert wurde eine Restforderung von 9.756,73 DM. Daraus ergab sich eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 78.762,96 DM (GA Bl. 12). Dieser Betrag wurde zum 11.04.2000 fällig gestellt. Einen im Wesentlichen gleich lautenden Bescheid über Wassergebühren für den Wasserverbrauch im Verbrauchszeitraum 1999 hatte der Antragsgegner zuvor schon an Herrn ..., den Vorsitzenden des V...- ... e. V., gerichtet. Wassergebührenbescheide für die Vorjahre bis 1998 waren ausschließlich an den Verein bzw. dessen Vorsitzenden, Herrn ..., adressiert worden, der den auf den Campingplatz entfallenden Verbrauch intern mit dem Betreiber des Campingplatzes, Herrn ... S..., abrechnete. Später zog der Antragsgegner als weiteren Gesamtschuldner für die Wassergebühren 1999 neben dem V... e. V. und der Antragstellerin auch den Betreiber des Campingplatzes, Herrn ... S..., heran. Der entsprechende Bescheid datiert vom 14. Dezember 2005 und ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4 EO 1186/06. Gegen den Gebührenbescheid vom 9. März 2000 erhob die Antragstellerin unter dem 13. März 2000 Widerspruch mit der Begründung, sie sei nicht Eigentümerin des Wasserzählers und der Leitung. Zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides. Unter dem 8. November 2000 erfolgte eine Mahnung des Antragsgegners. Statt über eine Abhilfe des Widerspruchs bzw. über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu entscheiden, erließ der Antragsgegner am 20. August 2001 einen weiteren Gebührenbescheid gegenüber der Antragstellerin, mit der gleichen Beleg- und Kundennummer, mit dem er die Antragstellerin für die Verbrauchsstelle "N... O G... Campingplatz/Freizeitsiedlung" zur Zahlung von Wassergebühren aufforderte, diesmal jedoch für die Zeiträume 01.01.1999 - 31.12.1999 und 01.01.2000 - 03.03.2000. Beigefügt war diesem Bescheid ein Begleitschreiben vom 21. August 2001, wonach die Forderung erneut gegenüber der Gemeinde als Eigentümer der Übergabestelle geltend gemacht werde. Der Gebührenbescheid vom 20. August 2001 behielt die Festsetzung der Wassergebühr für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.1999 in der gleichen Höhe wie im Bescheid vom 9. März 2000 bei (84.775,03 DM) und enthielt erstmals eine Festsetzung der Wassergebühr (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) für den Zeitraum 01.01. bis 03.03.2000 (1.689,69 DM). Daraus ergab sich eine festgesetzte Wassergebühr von insgesamt 86.464,72 DM. Eine Abwasserabgabe wurde nicht mehr ausgewiesen, ebenso wenig angeforderte Abschläge. Die Zahlungsaufforderung wurde gegenüber dem Bescheid vom 9. März 2000 reduziert und lautete nur noch auf 77.921,45 DM. Dabei wurde ein Guthaben in Höhe von 8.543,27 DM in Abzug gebracht. Der Zahlungsbetrag wurde zum 24.09.2001 fällig gestellt. Mit Schreiben vom 3. September 2001 hielt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21. August 2001 ihren "bereits vorliegenden Widerspruch" aufrecht. Einen erneuten Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellte sie nicht. Der Antragsgegner half dem Widerspruch nicht ab und legte den Vorgang unter dem 27. November 2001 der Widerspruchsbehörde vor. Dabei führte er u. a. aus, Gebührenschuldner sei derjenige, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Übergabestelle des Wassers, also die Hauptabsperrvorrichtung befindet. Dieses Grundstück gehöre der Gemeinde, die somit Gebührenschuldner sei. Nach einer Mahnung vom 12. November 2001 und dem Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juli 2004 überwies die Antragstellerin am 5. August 2004 einen Betrag in Höhe von 40.343,07 €. Zuvor hatte der Antragsgegner die Antragstellerin in einer "Änderungsmitteilung" vom 29. Januar 2004 darauf hingewiesen, dass die bisherige Grundlage des Bescheides, die am 15. Dezember 2000 veröffentlichte BGS-WBS, sich als unwirksam erwiesen habe und mit der am 25. Oktober 2002 in einem Sonderdruck zum Amtsblatt bekannt gemachten Gebührensatzung vom 11. Oktober 2002 (rückwirkend in Kraft gesetzt zum 1. Januar 1996) geheilt worden sei. Am 22. Juli 2004 beantragte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid vom 20. August 2001 beim Verwaltungsgericht Gera (Az.: 5 E 975/04 Ge). Zur Begründung führte sie aus, sie sei nicht Endverbraucherin und Gebührenschuldnerin. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis bestehe zwischen dem Antragsgegner und dem Pächter S..., der auch Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück f... sei, auf dem sich die Gaststätte "V..." und die Verbrauchsstelle befinde. Dieses Grundstück sei ebenfalls über die Anschlussleitung angeschlossen und habe einen eigenen Zähler. Der Wasserübergabeschacht und die Absperrvorrichtung befänden sich zwar auf dem Grundstück der Antragstellerin, die ihr Anlagevermögen aber auf den Zweckverband übertragen habe. Die Privatleitung sei eine Grundstücksanschlussleitung. Der Wasserzählerschacht am Ortsausgang sei keine Übergabestelle i. S. d. § 3 WBS, sondern das Ende einer Versorgungsleitung, das zum Anlagevermögen des Zweckverbandes gehöre. Darauf erwiderte der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren: Die ursprüngliche Rechtsgrundlage, die BGS-WBS vom 21. Mai 1997, sei rückwirkend zum 1. Januar 1996 durch die GS-WBS vom 25. Februar 2002 ersetzt worden. Die WBS stamme vom 5. Dezember 2000 (veröffentlicht am 15. Dezember 2000 und am 25. Oktober 2002). Die Übergabestelle nach § 3 WBS sei der Kontrollschacht auf dem Grundstück der Gemeinde. Am Übergabepunkt beginne die Anlage des Grundstückseigentümers. Gebührenschuldner nach § 16 GS-WBS sei, wer Eigentümer an der Übergabestelle sei, was nicht gleichzusetzen sei mit dem Eigentum an dem Grundstück, auf dem sich die Verbrauchsstelle Gaststätte/Campingplatz befinde. Der Wille zu einem Benutzungsverhältnis mit der Antragstellerin ergebe sich auch aus einem Beschluss der Gemeinde zur Einrichtung des Kontrollschachts aus dem Jahre 1997 und den Gebührenbescheiden der Jahre 1993 bis 1996 an die Gemeinde. An der Benutzung sei die Antragstellerin auch mit eigenem wirtschaftlichem Interesse beteiligt, weil die Trinkwasserversorgung Grundlage des Pachtvertrages sei. Mit Beschluss vom 17. August 2004 hat das Verwaltungsgericht Gera die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin angeordnet, soweit es die Gebührenforderung für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 betroffen hat. Weiterhin hat es den Antragsgegner zur Rückzahlung des vereinnahmten Betrags in Höhe von 38.976,68 € verpflichtet (dies entspricht den geforderten 39.840,61 € abzüglich 863,93 € für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. März 2000). Im Übrigen (bezüglich der Wassergebühr für den Zeitraum 1. Januar bis 3. März 2000) hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antrag sei bezogen auf die Gebühr für den 1. Januar bis 3. März 2000 unzulässig, weil die Antragstellerin insoweit keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt habe. Der Gebührenbescheid vom 20. August 2001 sei bezogen auf den Verbrauchszeitraum 1999 als wiederholende Verfügung anzusehen und enthalte im Übrigen eine erstmalige Festsetzung für das Jahr 2000. Der Antrag im Übrigen sei zulässig und begründet, weil der Gebührenbescheid bezüglich der Gebühr für 1999 bei summarischer Prüfung rechtswidrig sei. Gebührenpflichtiger Eigentümer im Sinne des § 7 Abs. 1 GS-WBS vom 11. Oktober 2002 sei im Falle des Anschlusses eines Grundstücks an eine überlange Anschlussleitung der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Verbrauch erfolgt, nicht der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Übergabestelle befindet. Als nutzendes Grundstück, auf dem sich die Abnahmestelle befinde, komme nur das Grundstück Flur 1, Flurstück f... des Pächters S... in Betracht. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 3 WBS, wonach sich die Übergabestelle im Regelfall auf dem Grundstück befinde, auf dem der Verbrauch erfolge. Insoweit würden § 18 WBS und § 11 Abs. 1 AVBWasserV analog gelten. Gebührenschuldner sei daher der Eigentümer des Flurstücks f... Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 25. August 2004 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 2. September 2004 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er am 23. September 2004 im Wesentlichen geltend gemacht, der erstinstanzlich erhobene Eilantrag sei betreffend die Gebührenfestsetzung für 1999 schon deshalb unzulässig, weil insoweit kein Aussetzungsantrag gestellt worden sei. Der Bescheid vom 9. März 2000, für den die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt worden sei, sei konkludent durch den Bescheid vom 20. August 2001 aufgehoben worden. Der ursprüngliche Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wirke nicht auf den neuen Bescheid fort. Im Übrigen verletze der Beschluss des Verwaltungsgerichts § 12 ThürKAG, weil er ein Benutzungsverhältnis mit der Antragstellerin verneine. Die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung durch den Grundstückseigentümer liege auch dann vor, wenn nicht der Grundstückseigentümer selbst Wasser verbrauche, sondern ein weiterer Dritter mittelbar. Das Benutzungsverhältnis würde auch dann bestehen, wenn keine Wasserentnahme erfolgte. Dies mache auch § 1 des Pachtvertrages deutlich. Die Antragstellerin habe zum Gegenstand der Verpachtung auch Zapfstellen etc. erklärt und erhalte eine Jahrespacht in Höhe von 20.000,- €. Der Antragsgegner bezieht sich dazu auch auf andere obergerichtliche Entscheidungen. Gebührenschuldner sei der Grundstückseigentümer an der Übergabestelle. Für die Übergabe sei unbeachtlich, ob sich an die Absperrvorrichtung eine längere Versorgungsleitung anschließe, eine Weiterleitung zu privaten Wasserentnahmestellen stattfinde oder ein Eigenverbrauch erfolge. Sonst sei auch unklar, welche von mehreren Verbrauchsstellen die maßgebende sei. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und tritt der Begründung der Beschwerde entgegen. Das Hauptsacheverfahren zur Wassergebühr im Verbrauchszeitraum 1. Januar 1999 bis 3. März 2000 ist beim Verwaltungsgericht Gera unter dem Aktenzeichen 5 K 665/05 Ge anhängig. Zu diesem Verfahren ist der Pächter des Campingplatzes, Herr S..., beigeladen. Beim Verwaltungsgericht Gera war außerdem eine Feststellungsklage des Pächters S... gegen den Zweckverband anhängig (Az.: 2 K 206/02 Ge). Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 2002 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Pächter der Gaststätte, Herr S..., Gebührenschuldner sei. Diese Feststellung gilt aber nur für das Rechtsverhältnis betreffend die im März 2000 von Herrn S... neu errichtete Wasserleitung. Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2005 hat der Antragsgegner den Pächter des Campingplatzes N..., Herrn S..., für den Wasserverbrauch an der gleichen Verbrauchsstelle (N... G... Campingplatz/Freizeitsiedlung) mit dem gleichen Wasserzähler (Nr. 0014065267) im Verbrauchszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 1999 als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 30. November 2006 hat das Verwaltungsgericht Gera (Az.: 5 E 998/06 Ge) die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers S... gegen den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2005 angeordnet. Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 EO 1186/06 hier anhängig ist. Nachdem die damalige Berichterstatterin am 4. Januar 2006 auf den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 - hingewiesen hatte, hat der Antragsgegner daran festgehalten, dass der Eilantrag unzulässig sei. Als Gebührenschuldner für den streitgegenständlichen Verbrauchszeitraum kämen drei Beteiligte in Frage, nämlich die Antragstellerin, der Pächter S... und der V... e. V. Allerdings sei der Verein nicht Grundstückseigentümer, so dass die Antragstellerin und der Pächter S... Gesamtschuldner seien. Im Hinweis vom 4. Januar 2006 sei der Senat nicht darauf eingegangen, dass der Gebührenbescheid vom 9. März 2000 durch den Bescheid vom 20. August 2001 im Sinne einer Vollabhilfe aufgehoben worden sei, weshalb kein Aussetzungsantrag der Antragstellerin vorliege. Auch durch die eingeleitete Vollstreckung werde der Eilantrag nicht zulässig, weil die Vollstreckung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollzogen gewesen sei und nicht mehr gedroht habe. Am 6. Mai 2011 hat die damalige Berichterstatterin einen Erörterungstermin durchgeführt, in dem das vorliegende Verfahren und das Beschwerdeverfahren 4 EO 1186/06 (betreffend den Gebührenbescheid an Herrn S...) gemeinsam erörtert worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll dieses Erörterungstermins (Bl. 417 - 421 d. A.) Bezug genommen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von 744,80 €, der sich aus der Korrektur einer fehlerhaften Verrechnung von Zahlungen ergebe, haben der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23. Juni 2011 und die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 übereinstimmend Erledigung erklärt. Gegenstand der Beratung waren die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens (2 Bände) nebst Beiakten (2 Heftungen), die Gerichtsakten 4 EO 1186/06 (3 Bände) nebst Beiakte (1 Heftung) sowie die Gerichtsakte 4 EO 1274/04, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und lediglich noch über die Kostenfolge (s. unten unter III.) zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen ist die Beschwerde des Antragsgegners zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben. Der Antrag ist zulässig (1.). Er ist auch begründet. Die Antragstellerin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als Gebührenschuldnerin für den Wasserverbrauch herangezogen werden, der im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1999 ausweislich des Wasserzählers Nr. 0014065267 an der Übergabestelle auf dem im Eigentum der Gemeinde stehenden Flurstück a... gemessen wurde (2.). 1. Der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere sind die Zugangsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 6 VwGO entgegen der Auffassung des Antragsgegners erfüllt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Forderung der Wassergebühr für den Veranlagungszeitraum 1999. Soweit Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens auch die erstmals mit Bescheid vom 20. August 2001 geltend gemachten Wassergebühren für den Zeitraum vom 1. Januar bis 3. März 2000 war, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt. Insoweit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden, nachdem die Antragstellerin kein Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 5 VwGO) nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Abgesehen davon, dass der Antragsgegner mit dem Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 20. Juli 2004 eine Vollstreckungs-maßnahme vorgenommen hatte und schon deshalb vorliegend ein vorheriger Aussetzungsantrag beim Antragsgegner entbehrlich war, hat das Verwaltungsgericht auch im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin nach dem Erlass des Bescheides vom 20. August 2001 keinen neuen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner stellen musste. Allerdings stellt sich der Bescheid vom 20. August 2001, soweit er den Veranlagungszeitraum 1999 betrifft, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht lediglich als wiederholende Verfügung dar. Eine wiederholende Verfügung enthält allenfalls die verfahrensgestaltende Regelung, dass nicht beabsichtigt ist, eine neue Sachentscheidung zu treffen. Nur unter diesem Aspekt kann sie auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sein und auch einen verfahrensgestaltenden Verwaltungsakt darstellen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Januar 2012 - 4 ZKO 521/11 - n. v.; BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 7 C 3/08 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 51, vom 31. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333, 334 und vom 21. März 1979 - 6 C 10/78 -, BVerwGE 57, 342, 345 sowie Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 9 B 86/01 -, NVwZ 2002, 482; Henneke, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 35 Rn. 71). Um eine wiederholende Verfügung handelt es sich etwa auch dann, wenn die Behörde nachrichtlich auf den früher erlassenen Bescheid verweist und diesen als Anlage beifügt. Der Bescheid vom 20. August 2001 enthält dagegen eine erneute, in sich vollständige Regelung der Wassergebühren für 1999. Soweit er den Veranlagungszeitraum 1999 betrifft, handelt es sich um einen Zweitbescheid, der an die Stelle des Ausgangsbescheides vom 9. März 2000 tritt und diesen ersetzt. Daran ändert der Umstand nichts, dass die den Veranlagungszeitraum 1999 betreffende Festsetzung der Wassergebühren in den Bescheiden vom 9. März 2000 und vom 20. August 2001 in der Sache identisch ist. Vielmehr ist insoweit eine formale Betrachtungsweise geboten (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 -, BVerwGE 88, 41). Der ersetzende Bescheid stellt sich formal als Aufhebung des Ausgangsbescheides und gleichzeitiger Erlass eines neuen Bescheides dar. Dafür ist es unerheblich, ob der neue Bescheid eine ähnliche oder gleiche Regelung enthält (BVerwG Urteil vom 15. Februar 1991 - 8 C 83/88 - a. a. O.). Es bedarf in diesem Fall auch nicht der ausdrücklichen Aufhebung des Ausgangsbescheides, solange erkennbar ist, dass der neue Bescheid den Ausgangsbescheid ersetzen soll. Hier hat der Antragsgegner in dem dem Bescheid vom 20. August 2001 beigefügten Begleitschreiben vom 21. August 2001 mitgeteilt, dass er sich nach dem Scheitern der Übernahme der durch den Campingplatzpächter S... neu verlegten Trinkwasserleitung durch den Zweckverband und nachdem der V... die Gebühren nicht ausgeglichen habe, gezwungen sehe, diese Forderung erneut gegenüber der Gemeinde als Eigentümer der Übergabestelle geltend zu machen. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er die Sache nochmals geprüft hat und seine Forderung "erneut" geltend machen will. Zwar hätte er dafür formal auch einen anderen Weg wählen und mit einer wiederholenden Verfügung darauf hinweisen können, dass es bei der Festsetzung der Wassergebühren im Bescheid vom 9. März 2000 bleibt. Wegen der veränderten Höhe der Zahlungsaufforderung und der neuen Bestimmung der Fälligkeit hätte er sich auch auf den Erlass eines Änderungsbescheides beschränken können. Diese Form hat der Antragsgegner aber gerade nicht gewählt. Er hat vielmehr einen neuen Bescheid erlassen, der die identische Festsetzung der Wassergebühren 1999 mit der erstmaligen Festsetzung von Wassergebühren für den Zeitraum 1. Januar bis 3. März 2000 und nach Höhe und Fälligkeit geänderten Bestimmungen für die Zahlungsaufforderung verbindet und keine Abwasserabgabe mehr erhebt. Weil der Bescheid vom 20. August 2001 den Bescheid vom 9. März 2000 formal ersetzt, war die Antragstellerin auch gehalten, gegen den Bescheid vom 20. August 2001 erneut Widerspruch zu erheben. Eine solche formale Betrachtung ist dagegen nach Auffassung des Senats nicht geboten, soweit es um die Frage geht, ob die Antragstellerin nach dem Erlass des Bescheides vom 20. August 2001 einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hätte stellen müssen, um bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Zugangsvoraussetzungen nach § 80 Abs. 6 VwGO für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu erfüllen. Die Antragstellerin hatte zugleich mit ihrem Widerspruch vom 13. März 2000 gegen den Bescheid vom 9. März 2000 einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids bei dem Antragsgegner gestellt. Über diesen Antrag hatte der Antragsgegner bis zum Erlass des Bescheides vom 20. August 2001 noch nicht entschieden, ohne dass dafür ein zureichender Grund ersichtlich wäre. Damit haben zu diesem Zeitpunkt bereits die Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO vorgelegen. Die Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens vor der Anrufung der Verwaltungsgerichte um vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO ist nach einhelliger Auffassung eine Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Sie dient der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Dieser Zweck wird uneingeschränkt erfüllt, wenn in der hier maßgeblichen Konstellation, bei der ein ersetzender Bescheid mit identischem Regelungsgehalt erlassen wird und zu diesem Zeitpunkt über den auf den ersetzten Bescheid bezogenen Aussetzungsantrag noch nicht entschieden worden ist, ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als entbehrlich angesehen wird. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Antragsgegner hatte keinerlei Veranlassung anzunehmen, dass der Aussetzungsantrag der Antragstellerin in der Sache gegenstandslos geworden wäre oder sich erledigt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner mit dem Erlass des ersetzenden Bescheides auch über den Aussetzungsantrag entschieden oder zu verstehen gegeben hätte, dass damit eine Aussetzung der Vollziehung der Wassergebührenforderung für 1999 verbunden sein soll. Für die Antragstellerin war angesichts der Identität der Regelung kein Grund dafür ersichtlich, dass es eines erneuten Aussetzungsantrages bedurft hätte. Eine formale Betrachtungsweise würde hier dazu führen, dass der Antragstellerin der Zugang zum gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass sie die Zugangsvoraussetzungen bereits erfüllt hatte, unzumutbar erschwert würde. Dies hielte der Senat unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG Art. 42 Abs. 5 VerfThür) für bedenklich. Die Gesichtspunkte, die im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren eine formale Betrachtung gebieten, soweit es um das Erfordernis eines erneuten Widerspruchs bei dem Erlass eines ersetzenden Bescheides geht, haben für die Frage, ob ein erneuter Aussetzungsantrag erforderlich ist, kein entsprechendes Gewicht. Danach würde sich die Forderung eines erneuten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bei inhaltlich identischen ersetzenden Bescheiden als bloße Förmelei darstellen, die vom Normzweck des § 80 Abs. 6 VwGO nicht gefordert wird. Soweit sich der Antragsgegner auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2006 - S 5.06 - (Juris) bezieht, ist festzustellen, dass der dort zugrunde liegende Sachverhalt sich wesentlich von der hier zu beurteilenden Konstellation unterscheidet. In dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall hatten die Antragsteller mit ihrem Widerspruchsschreiben lediglich die Aussetzung der Vollziehung "bis zur Entscheidung über unseren Widerspruch" beantragt. In diesem Fall fordert das OVG Berlin-Brandenburg nach Erlass des Widerspruchsbescheids einen erneuten Aussetzungsantrag als Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Rechtsschutz und sieht darin keine "bloße Förmelei". Im hier zu entscheidenden Fall hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht in vergleichbarer Weise begrenzt. Sie hatte deshalb gerade keinen Anlass, davon auszugehen, dass ihr Aussetzungsantrag mit dem Erlass des ersetzenden Bescheids vom 20. August 2001 gegenstandslos geworden wäre. Ihr Begehren war weiterhin darauf gerichtet, die Wassergebühren für das Jahr 1999 vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache nicht bezahlen zu müssen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin durfte wahrscheinlich nicht als Gebührenschuldnerin für die Wasserentnahme im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 an der Übergabestelle auf dem Flurstück a... herangezogen werden. Gebührenschuldner ist nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 der rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung (GS-WBS) des Antragsgegners, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Diese Satzungsbestimmung ist nicht zu beanstanden. Nach § 2 Abs. 2 ThürKAG muss die Satzung u. a. den Abgabepflichtigen bestimmen. § 12 ThürKAG legt nicht fest, wer Schuldner der Benutzungsgebühr ist. Dem Satzungsgeber steht daher bei der Bestimmung des Gebührenschuldners ein weites Ermessen zu. Dabei hat sich der Satzungsgeber aber an dem Wesen der Benutzungsgebühr und insbesondere am Vorteilsprinzip (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ThürKAG) zu orientieren. Erbringt eine öffentliche Einrichtung personenbezogene Leistungen, wird grundsätzlich die Person, die die Leistung in Anspruch nimmt, als Gebührenschuldner zu bestimmen sein. Bei öffentlichen Einrichtungen und Anlagen, die auf Grundstücke bezogene Leistungen erbringen, kann der Satzungsgeber aber auch auf den Grundstückseigentümer oder den in ähnlicher Weise zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abstellen (vgl. HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z -, NVwZ-RR 2010, 655 und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10.N - 4 KRZ 2012, 383; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2012, § 6 Rn. 718 ff; Mildner in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 818; Lohmann in: Driehaus, a. a. O., Rn. 660). Ob der Satzungsgeber bei derartigen auch grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren auf die dem Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters der Leistung den jeweiligen Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigten als unmittelbaren Verursacher und Endverbraucher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in seinem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (HessVGH, Beschlüsse vom 31. März 2010 - 5 A 254/10.Z und vom 18. April 2012 - 5 C 2625/10 N -, jeweils a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 82 = ZKF 1997, 182). Für die Frage, ob der Grundstückseigentümer, der Pächter bzw. Betriebsinhaber oder beide als Gesamtschuldner als Gebührenschuldner in Betracht kommen, kommt es ausschließlich auf die Bestimmungen der Satzung an. Unerheblich ist dagegen für das Gebührenschuldverhältnis, welche Regelungen der Pachtvertrag in Bezug auf die Kosten der Trinkwasserversorgung trifft. Sie betreffen ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Pächter, haben aber auf die Frage, wer im Abgabenschuldverhältnis zum Antragsgegner Gebührenschuldner ist, keinen Einfluss. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 GS-WBS kommt die Antragstellerin grundsätzlich als Gebührenschuldnerin in Betracht, zum einen weil sie Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich die Übergabestelle befindet, zum anderen weil sie Eigentümerin der Grundstücke ist, auf denen Herr ... S... als Pächter den Campingplatz betreibt, und schließlich weil sie Eigentümerin von Grundstücken im oder am Areal des Campingplatzes N... ist, auf denen Bungalows stehen, die von der Antragstellerin unmittelbar an Feriengäste verpachtet werden und die ebenfalls mit Trinkwasser aus der Übergabestelle am Ortsausgang versorgt worden sind. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 GS-WBS 2002 kommt aber auch Herr ... S... grundsätzlich als Gebührenschuldner in Betracht, weil er Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. f... (Restaurant "V...") und Inhaber des Campingplatzbetriebes auf den von der Gemeinde gepachteten Grundstücken ist, die im Verbrauchsjahr 1999 jeweils mit Trinkwasser aus der Übergabestelle am Ortsausgang versorgt worden sind. Dagegen ist der V... e.V. wohl schon nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 GS-WBS zu keinem Zeitpunkt als Gebührenschuldner in Betracht gekommen, weil er offenbar weder Eigentümer der Grundstücke oder der Bungalows in der Ferien- und Freizeitsiedlung N... ist noch ähnlich zur Nutzung der Grundstücke dinglich berechtigt ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 GS-WBS handelt. Die Rechtsverhältnisse an den Grundstücken in der Ferien- und Freizeitsiedlung N... sind im vorliegenden Verfahren nicht aufgeklärt worden. Naheliegend ist allerdings die Vermutung, dass es sich beim V... e.V. um die Verwaltung gemeinsamer Interessen der Grundstückseigentümer (bzw. der Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts nach DDR-Recht) gehandelt hat. Als Gebührenschuldner kämen dann auch die Grundstückseigentümer bzw. die Eigentümer der Bungalows in Betracht, deren Interessen vom Verein lediglich vertreten werden. Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 GS-WBS allein erlaubt es allerdings noch nicht, den oder die Gebührenschuldner zu bestimmen. Dafür bedarf es vielmehr noch der näheren Bestimmung des Grundstücks, dessen Eigentümer etc. Gebührenschuldner ist. Das erfordert den Rückgriff auf die Bestimmungen der einschlägigen Wasserbenutzungssatzung des Antragsgegners. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der vom Antragsgegner vorgelegten Wasserbenutzungssatzung (WBS) erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht (nur) auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung "erschlossen" werden. Daraus lässt sich ableiten, dass Gebührenschuldner der Wassergebühr der Eigentümer oder der ähnlich dinglich Berechtigte des Grundstücks oder der Inhaber eines Betriebes auf dem Grundstück ist, das über eine zur öffentlichen Einrichtung gehörende Versorgungsleitung "erschlossen" wird. Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 WBS sind Versorgungsleitungen die Wasserleitungen im Versorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) sind wiederum die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle, die mit der Anschlussvorrichtung beginnen und mit der Hauptabsperrvorrichtung enden (vgl. auch zum Folgenden schon Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Regelmäßig befindet sich die Hauptabsperrvorrichtung einschließlich des Wasserzählers auf dem zu versorgenden Grundstück. Die Grundstücksanschlüsse gehören nur zur öffentlichen Einrichtung, soweit sie im öffentlichen Straßenkörper verlaufen (§ 8 Abs. 1 WBS). Im Übrigen sind sie regelmäßig Anlagen des Eigentümers des Grundstücks, für die die Maßgaben des § 8 Abs. 3 bis 5 WBS und die Regelungen über die Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (§ 14 ThürKAG und § 2 WBS) gelten. Soweit sich die Wasserverbrauchsanlagen hinter der Übergabestelle und Hauptabsperrvorrichtung im Gebäude bzw. auf dem Grundstück befinden, handelt es sich um Anlagen des Eigentümers des Grundstücks, der insoweit den Unterhaltungspflichten nach § 9 Abs. 1 WBS unterliegt. Im Regelfall ist das Grundstück, auf das der Grundstücksanschluss führt und auf dem sich die Übergabestelle mit der Hauptabsperrvorrichtung befindet, auch das Grundstück, das mit Wasser versorgt und deshalb auch erschlossen wird. Hier liegt jedoch der besondere Fall vor, dass das Grundstück der Antragstellerin am Ortsausgang (Flurstück a...), auf dem sich ab dem Jahr 1997 die Übergabestelle mit Hauptabsperrvorrichtung befand und der im Gebührenbescheid bezeichnete Wasserzähler installiert war, nicht das Grundstück ist, das 1999 mit Wasser versorgt wurde. Ein Wasserverbrauch fand auf diesem Grundstück der Antragstellerin nicht statt. Das an der Übergabestelle aufgenommene Wasser wurde vielmehr über eine mehrere Kilometer lange private Anschlussleitung zu anderen Grundstücken geleitet, auf denen der Verbrauch stattfand. Während im Regelfall der Antragsgegner den Grundstücksanschluss bis zur Übergabestelle auf dem mit Wasser zu versorgenden Grundstück herstellt, befasst sich § 18 WBS u. a. mit dem Sonderfall der unverhältnismäßig langen Grundstücksanschlüsse, also mit Fällen, in denen das Gebäude, in dem die private Wasserverbrauchsanlage installiert ist, auf einem sehr großen Grundstück weit von der Versorgungsleitung entfernt liegt. In diesem Fall kann der Antragsgegner nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt. Damit kann der Antragsgegner seine aus § 8 Abs. 3 WBS folgende Verpflichtung, den Grundstücksanschluss herzustellen, zu unterhalten, zu erneuern usw., auf die kurze Strecke bis zum Zählerschacht an der Grundstücksgrenze begrenzen. Der Grundstückseigentümer ist gem. § 9 Abs. 1 WBS verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. Im Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS erstreckt sich diese Verpflichtung auf die gesamte Länge der Anschlussleitung vom Zählerschacht bis zum entfernt gelegenen Gebäude. Auch das Risiko von Wasserverlusten durch einen über längere Zeit unerkannten Defekt der Anschlussleitung wird in diesem Fall auf den Grundstückseigentümer verlagert (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Bei der Fallkonstellation des § 18 Abs. 1 Nr. 2 WBS fallen Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auseinander, beides befindet sich aber noch auf dem selben Grundstück. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall nochmals dadurch, dass Übergabestelle und Ort des Wasserverbrauchs auf verschiedenen Grundstücken liegen, die mehrere Kilometer voneinander entfernt sind. In einer solchen Konstellation ist das Grundstück, auf dem sich die Übergabestelle befindet, nicht das Grundstück, das im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 WBS "durch eine Versorgungsleitung erschlossen" wird. Durch die Versorgungsleitung erschlossen wird vielmehr das Grundstück, das zu seiner bestimmungsgemäßen Benutzung einer Wasserversorgung bedarf und von der Übergabestelle aus mit Wasser versorgt wird. Der Umstand, dass zwischen der Übergabestelle und dem Ort des Wasserverbrauchs eine lange private Anschlussleitung liegt, vermag daran nichts zu ändern. Auch auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an der gegebenenfalls über verschiedene private Grundstücke verlaufenden Anschlussleitung kommt es nicht an (Senatsbeschluss vom 2. Mai 2005 - 4 ZEO 326/01 -). Der Senat folgt damit für die hier vorliegende Konstellation der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 WBS), nicht das Grundstück gemeint ist, auf dem sich die Übergabestelle befindet, sondern das Grundstück, dessen Wasserversorgung der Grundstücksanschluss dient. Das bedeutet, dass die Antragstellerin in der hier vorliegenden besonderen Fallkonstellation nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin des Grundstücks (Flurstück a...), auf dem sich die Übergabestelle befindet, Gebührenschuldnerin ist. Nach Auffassung des Senats kann in der Fallkonstellation, bei der von einem einzelnen Grundstücksanschluss aus mehrere Grundstücke, die zudem unterschiedlichen Eigentümern gehören, mit Trinkwasser versorgt werden, nicht einfach davon ausgegangen werden, dass jedes Grundstück, das rein tatsächlich über diesen Grundstücksanschluss mit Trinkwasser versorgt wird, auch im rechtlichen Sinne als "erschlossenes" Grundstück gilt, mit der Folge, dass die jeweiligen Eigentümer gemeinsam Gebührenschuldner für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss sind. Das zeigt schon der in § 14 Abs. 5 WBS besonders geregelte Fall der Weiterleitung von Wasser vom angeschlossenen Grundstück in ein anderes Grundstück. Nach dieser Vorschrift wird das Wasser lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert (Satz 1). Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbands (Satz 2). Der rein tatsächliche Zufluss von Trinkwasser auf einem Grundstück, das nicht unmittelbar an die öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen ist, begründet also nicht schon automatisch ein öffentliches Benutzungsverhältnis. Der auf § 2 Abs. 2 AVBWasserV und die Entscheidung des OLG Jena vom 20. Dezember 2006 - 4 U 600/06 - gestützte Einwand des Antragsgegners, durch die Entnahme von Trinkwasser aus seinem Leitungsnetz sei ein sog. faktischer öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag zustande gekommen, ist nicht stichhaltig. Ein solcher faktischer öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag setzt voraus, dass das Trinkwasser unmittelbar aus der öffentlichen Versorgungsleitung entnommen wird und der Versorgung des durch die öffentliche Versorgungsleitung erschlossenen Grundstücks dient. Denn nur dann könnte davon ausgegangen werden, dass in der Bereitstellung des Trinkwassers in der öffentlichen Versorgungsleitung ein Vertragsangebot in Form einer Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags liegt, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Wasser entnimmt. Dies hilft aber dann nicht weiter, wenn sich ein Dritter an eine private Anschlussleitung anschließt. Denn in der Bereitstellung von Trinkwasser in einer privaten Anschlussleitung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres ein Vertragsangebot an weitere Grundstückseigentümer zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsvertrages gesehen werden. Auch das faktische Verhalten des Dritten kann nicht ohne Weiteres als Annahme eines solchen Leistungsangebots gesehen werden, sondern kann auch von dem Willen getragen sein, mit dem Eigentümer des angeschlossenen Grundstücks einen privaten Vertrag über die Weiterleitung von Wasser und über die private Abrechnung der Wasserlieferungen abzuschließen, der zwar nach § 14 Abs. 5 Satz 2 WBS der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners bedürfte, der aber auch im Fall einer solchen Zustimmung kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsvertrag wäre. Grundsätzlich denkbar wäre aber ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen den Einrichtungsträger und den Eigentümer (etc.) mehrerer Grundstücke in Gestalt eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses, von dem aus das Trinkwasser mit privaten Wasserleitungen auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird, die auf diese Weise erschlossen werden. Zwar sehen die Satzungen des Antragsgegners dies nicht vor. Sowohl die WBS als auch die GS-WBS gehen vielmehr von dem Grundsatz aus, dass jedes Grundstück gesondert und unmittelbar an die öffentliche Versorgungsleitung des Antragsgegners anzuschließen ist. Dem entspricht die Regelung über den Gebührenschuldner in § 7 Abs. 1 Satz 1 GS-WBS, wonach Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenpflicht Eigentümer "des Grundstücks" ist. Gegen eine Satzungsbestimmung, nach der der Zweckverband in Ausnahmefällen zulassen oder verlangen kann, dass mehrere Grundstücke über eine gemeinsame Anschlussleitung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden, wenn die nicht im öffentlichen Bereich liegenden Teile der gemeinsamen Anschlussleitung durch eine Grunddienstbarkeit oder eine Baulasteintragung gesichert sind, bestünden wohl keine rechtlichen Bedenken (vgl. für das hessische Landesrecht HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - LKRZ 2012, 210). In diesem Fall entstünde eine gesamtschuldnerische Haftung ausnahmsweise auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks (HessVG, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - a. a. O.). Eine solche satzungsrechtliche gesamtschuldnerische Haftung auch für die Gebührenlast eines fremden Grundstücks dürfte auch nach Thüringer Landesrecht nicht zu beanstanden sein. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 b) ThürKAG ist § 44 AO entsprechend anwendbar. Demgemäß entsteht die Gesamtschuld mehrerer Abgabenschuldner, wenn diese denselben Abgabentatbestand gemeinsam verwirklichen (HessVGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 5 B 1668/11 - a. a. O.; dazu auch Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rn. 56 m. w. N.). Ob ein solcher gemeinsamer Grundstücksanschluss für mehrere Grundstücke auch ohne eine ausdrückliche Regelung in der Satzung zulässig ist, ist zweifelhaft. Der Senat schließt aber nicht aus, dass eine solche Gestaltung aufgrund des Organisationsermessens des kommunalen Aufgabenträgers zulässig sein könnte. Im Hinblick auf die Lage der Grundstücke sowohl der Ferien- und Freizeitsiedlung N... als auch des Campingplatzes N... im Außenbereich, die einen gesonderten und unmittelbaren Anschluss dieser Grundstücke an die Versorgungsleitung des Zweckverbandes in der Ortslage der Gemeinde G... ausschließt, käme gegebenenfalls eine Sondervereinbarung im Sinne des § 7 WBS in Betracht. Im Rahmen einer solchen Sondervereinbarung wäre dann gegebenenfalls sicherzustellen, dass dingliche Sicherungen für die privaten Anschlussleitungen eingetragen werden. Ob eine solche Sondervereinbarung rechtlich zulässig ist, kann jedoch offen bleiben. Denn im Hinblick auf die Rechtsfolgen, die für alle Beteiligten mit einem gemeinsamen Grundstücksanschluss verbunden sind, insbesondere im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste in allen Anschlussleitungen sowie im Hinblick auf die Versorgungspflicht des Antragsgegners für das gesamte Freizeitgebiet bedürfte es in jedem Fall entsprechender Willenserklärungen aller Beteiligten, die eindeutig auf die Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und der damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Abgabenschuld-verhältnisse gerichtet sein müssten und eine bloße Zustimmung zur privaten Weiterleitung von Trinkwasser ebenso eindeutig ausschließen. Ob es dazu zwingend der Schriftform bedarf, kann ebenfalls offen bleiben. Denn auch für entsprechende mündliche Abreden und selbst für entsprechende konkludente Willenserklärungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beteiligten keine tragfähigen Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere auch für den Vortrag des Antragsgegners selbst. Der für die Auslegung der Erklärungen und Handlungen der Beteiligten unter dem Aspekt einer möglichen Begründung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses maßgebliche Sachverhalt stellt sich für den Senat nach dem Inhalt der Akten folgendermaßen dar: Als der Pachtvertrag vom 1. März 1996 zwischen der Antragstellerin und Herrn ... S... über die Verpachtung der im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke zum Betrieb des Campingplatzes N... abgeschlossen wurde und der Pächter den Betrieb des Campingplatzes aufnahm, war das gesamte Areal des Campingplatzes einschließlich des von Herrn S... zu Eigentum erworbenen Flurstückes f... weder unmittelbar noch mittelbar an die öffentliche Wasserversorgungsleitung des Antragsgegners in der Ortslage der Antragstellerin angebunden. Das Areal wurde durch eine provisorische, oberflächennah verlegte Sommerleitung von der "L..." aus mit Trinkwasser versorgt. Für diesen Anschluss bestand zuvor ein Benutzungsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin. Für den Zeitraum bis Februar 1996 erfolgte die Abrechnung durch den Antragsgegner für den Wasserverbrauch nach dem in der L... installierten Zähler Nr. 0000001065 gegenüber der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 20. August 1996 (Bl. 25 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06) teilte der Antragsgegner Herrn ... S... mit, dass mit Inbetriebnahme der Verbrauchsstelle (Campingplatz N..., ..., ... G...) für ihn zukünftig die gesamte Gebührenabrechnung für den Wasserverbrauch nach dem Zähler Nr. 0000001065 mit dem Antragsgegner erfolge. Herr S... erhielt die Kundennummer 22001800001 05. Mit dem Schreiben wurden Vorauszahlungen in Höhe von jeweils 4000,00 DM zum 15. September und 15. November auf die Gebührenschuld für 1996 fällig gestellt. Diese Wasserversorgung genügte jedoch den Anforderungen eines ganzjährigen Campingplatzbetriebes nicht, so dass Herr S... sich um eine andere Lösung bemühte. Am 27. März 1997 wurde der Wasserzähler Nr. 0000001065 für die Kundennummer 22001800001 05 ausgebaut, die Kundennummer des Herrn S... endabgerechnet und die Sommerleitung außer Betrieb genommen. Bereits zuvor, im Dezember 1996/ Januar 1997, ließ Herr S... eine neue, ca. 400 m lange Wasserleitung herstellen (vgl. dazu die vorgelegten Rechnungen des Baugeschäfts ... vom 11. Dezember 1996 und vom 31. Januar 1997, Bl. 485, 486 GA), mit der die Trinkwasserversorgung des Campingplatzes N... am bestehenden Kontrollschacht bei der - zu diesem Zeitpunkt nicht mehr betriebenen - Gaststätte N... und damit an die private Trinkwasserversorgungsleitung zu den Bungalows der Ferien- und Freizeitsiedlung N... angeschlossen werden konnte. Wie die Trinkwasserversorgung der Ferien- und Freizeitsiedlung N... zu diesem Zeitpunkt ausgesehen hat, ist nicht ganz geklärt. Aus einer vom Antragsgegner vorgelegten "Übergabevereinbarung" zwischen der A... e. G., der L... e. G. und der K... i. L. als Übergebende und dem V... e.V. als Übernehmendem vom 5. Mai 1998 (Bl. 81 f. der Gerichtsakte 4 EO 1186/06) ergibt sich, dass die Übergebenden "ihre Wasserleitung vom Ortsausgang bis zur Gaststätte N..., östliche Wegseite, sowie ihren Wasserbehälter am Leitungsnetz, auf der östlichen Straßenseite 500 m oberhalb der Gaststätte N... an den V... e. V." übergeben. Dazu wird in der Vereinbarung u. a. erklärt, die Wasserleitung sei 1980 von der L... errichtet worden. Am 1. Januar 1984 sei die Übergabe an die K... (K...) der Kooperationen O... und R... erfolgt. Der Wasserbehälter sei 1986 von der K... erbaut worden. Die Wasserleitung und der Wasserbehälter hätten der kontinuierlichen Wasserversorgung der Gaststätte N... und der Bungalows im Feriengebiet gedient. Einem Schreiben der K... vom 27. Juli 1994 an den Antragsgegner, das dieser vorgelegt hat (Bl. 369 f. der Gerichtsakte 4 EO 1186/06), lässt sich entnehmen, dass bereits im Jahr 1981 auch eine Wasserleitung vom Ortsausgang der Antragstellerin zur Gaststätte N... verlegt worden war, um durch eine Anbindung an das Ortsnetz in G... eine kontinuierliche Wasserversorgung zu garantieren. Von Seiten der damaligen O... GmbH (O... GmbH) sei einer Anbindung aber nicht zugestimmt worden. Vielleicht handelt es sich bei der Jahresangabe 1981 aber auch um einen Schreibfehler. Das liegt nahe, weil die O... als Rechtsnachfolgerin des V... (V...) erst nach der Wende entstanden ist. Weiter heißt es in diesem Schreiben, mit dem die K... beim Antragsgegner den Antrag stellt, den Wasserbehälter "mit der verlegten Wasserleitung vom Ortsausgang G... bis Gaststätte N..." zu übernehmen, dass zur Vorbereitung der Übernahme am 7. Juli 1994 eine Besichtigung mit Herrn R... (Antragsgegner) vor Ort stattgefunden habe. Dabei sei festgelegt worden, dass zur Inbetriebnahme der Wasserleitung noch eine Anschlussleitung von ca. 4 m am Ortsausgang der Antragstellerin hergestellt werden müsse. Das spricht wiederum dafür, dass eine Wasserleitung zwischen dem Ortsausgang der Antragstellerin und der Gaststätte N... zwar verlegt, aber nicht angeschlossen und nicht in Betrieb war. Dazu steht aber ein Schreiben des Gesundheitsamtes beim Landratsamt P... vom 1. Juli 1993 an die A... L... in R... im Widerspruch, das ebenfalls der Antragsgegner vorgelegt hat (Bl. 368 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06). Darin wird das Ergebnis der Untersuchung einer in der Gaststätte N... entnommenen Trinkwasserprobe mitgeteilt und das Wasser als gesundheitlich bedenklich eingestuft. In diesem Schreiben heißt es weiter: "In Verfolgung dieser Angelegenheit haben unsere weiteren Recherchen ergeben, dass Sie einwandfreies Trinkwasser vom Zweckverband Wasser und Abwasser beziehen, welches in Ihrem Sammelbehälter für die Gaststätte abgelassen wird. Darüber hinaus hat dieser Behälter einen natürlichen Zulauf, Zisterne genannt, bei dem es sich um eine Sickerdrainage handelt. Getrenntläufige Untersuchungen haben ergeben, dass das Mischwasser überwiegend bestehend aus P... Wasser und nur geringfügigem eigenen Zulauf einen Nitratgehalt von 15,4 mg/l aufweist. Das direkt aus der sogenannten Zisterne entnommene Wasser hat dagegen einen Nitratgehalt in Höhe von 91,7 mg/l." Abschließend wird der Empfänger aufgefordert, den eigenen Zulauf der Zisterne zum Trinkwassersammelbehälter bis zum 31. Juli 1993 zu unterbinden. Wenn danach die Gaststätte N... Trinkwasser vom Antragsgegner bezogen hat, bleibt unklar, wo dieser Anschluss erfolgt ist, wenn bei der Ortsbesichtigung am 7. Juli 1994 zum Anschluss an die Versorgungsleitung des Antragsgegners noch 4 m gefehlt haben. Dazu hat der Mitarbeiter des Antragsgegners, Herr ..., im Erörterungstermin am 6. Mai 2011 erläutert, dass er nicht genau sagen könne, wann eine Verbindung zwischen den Versorgungsleitungen im Ortsnetz und der Leitung zur Gaststätte N... hergestellt wurde. Jedenfalls gebe es aber einen Wechselzählerbeleg aus dem Jahr 1995, wonach in diesem Jahr ein Wasserzähler installiert und wieder ausgebaut wurde, der eine provisorische Versorgung ermöglichte. Für den Wasserbezug über diesen Wasserzähler habe Herr ... einen Gebührenbescheid erhalten. Nach Angaben des Antragsgegners habe er jedenfalls der beantragten Übernahme des Wasserbehälters und der Leitung im Juli 1994 nicht zugestimmt, weil die aus dem Tiefbrunnen M... gespeiste Wasserversorgung für das Ortsnetz nicht hinreichend gewesen sei (Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Mai 2011, Bl. 362 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06). Erst Ende 1994 habe er seine Investitionen im Trinkwasserbereich zur Verlegung von Trinkwasserleitungen über die Fernwasserversorgung abgeschlossen, so dass dann ein ausreichendes Wasserdargebot in der Ortslage der Antragstellerin vorgelegen habe. Die weitere Entwicklung stellte sich nach der Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 4. Mai 2011 wie folgt dar: Ende 1994 sei ein neuer Verhandlungstermin durchgeführt worden (ein Protokoll dieser Verhandlung liegt nicht vor). Bei diesem Termin habe der Antragsgegner eine Übernahme der an die Ortslage herangeführten Trinkwasserleitung und des Hochbehälters abgelehnt. Die Verwaltungsgemeinschaft habe einen Vermittlungsvorschlag unterbreitet. Danach sollte am Ortsrand durch die Antragstellerin und die kooperativen Einrichtungen der Landwirtschaft auf dem Grundstück (Flurstück a...) der Antragstellerin ein Kontrollschacht errichtet werden. In diesem Kontrollschacht sollte der Antragsgegner einen Wasserzähler und eine Absperrvorrichtung einbauen. An dieser Stelle sollte die Öffentlichkeit der Trinkwasserleitung enden und die daran anschließende Wasserverteilung in Verantwortung der jeweiligen Beteiligten erfolgen. Im Anschluss daran sei es zur Errichtung des Kontrollschachtes durch Herrn ... gekommen, der zu dieser Zeit sowohl Bauunternehmer als auch Bürgermeister der Antragstellerin war. Fast gleichzeitig habe Herr ... einen weiteren Kontrollschacht an der vormaligen Gaststätte N... errichtet, an den dann Herr ... S... eine Trinkwasserleitung von der Gaststätte "V..." angeschlossen habe. Ebenso habe der Verein der Bungaloweigentümer eine Trinkwasserleitung an diesen Kontrollschacht gelegt. Im Jahre 1997 sei dann der Hochbehälter von der Wasserversorgung abgetrennt und die Trinkwasserleitung direkt zum Kontrollschacht geführt worden. Die "im Jahre 1994 verlegte Trinkwasserleitung von der Gaststätte N... bis zum Kontrollschacht Ortslage G..." habe 1997 und 1998 bereits einige Rohrschäden aufgewiesen. Vor dem Anschluss der Trinkwasserleitung zum Campingplatz N... fand danach auf Grund der Baumaßnahmen, die Ende 1994 vereinbart worden waren (Kontrollschacht mit Wasserzähler des Antragsgegners auf dem Flurstück a... am Ortsausgang, Anschluss der Leitung vom Ortsausgang zur ehemaligen Gaststätte N..., Kontrollschacht an der ehemaligen Gaststätte N...), zunächst wohl nur eine V... statt. Die Gaststätte hat seit etwa 1994 leer gestanden. Am Kontrollschacht N... wurde zwar noch ein Zwischenzähler für die Gaststätte N... errichtet, es fand aber von dort kein geregelter Wasserverbrauch statt. Ob bei der Besprechung Ende 1994 auch schon die Wasserversorgung des Campingplatzes N... ins Auge gefasst wurde (wofür Einiges spricht), bleibt unklar. Jedenfalls war Herr ... S..., der den Campingplatzbetrieb erst mit Pachtvertrag vom 1. März 1996 übernommen hat, an diesen Beratungen nicht beteiligt. Der Antragsgegner hat in der Folgezeit den V... e. V. als seinen Gebührenschuldner angesehen. Er trägt selbst vor, von 1997 bis 1999 (wohl für die jeweiligen Vorjahre) seien Gebührenbescheide an Herrn ... ergangen (vgl. als Beispiel den Gebührenbescheid vom 8. Februar 1999 für 1998, adressiert an Herrn ..., im Verfahren 4 EO 1186/06 vom dortigen Beigeladenen zu 2) in Kopie vorgelegt, Bl. 290 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06). Die Abwicklung der bestandskräftigen Gebührenbescheide sei dergestalt erfolgt, dass auf die Gebührenbescheide jeweils zwei getrennte Zahlvorgänge festzustellen waren. Herr S... habe nach einem dem Antragsgegner unbekannten Abrechnungsmodus einen Teilbetrag gezahlt. Ein weiterer Teilbetrag sei durch den „Bungalowverein“ beglichen worden. Die Summe der Zahlungen habe den rechnerischen Ausgleich ergeben. Auch der V... e. V. ist offensichtlich in der Folgezeit nach dem Anschluss der neuen Wasserleitung zur Versorgung des Campingplatzes N... weiterhin wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass nur er ein Benutzungs- und Gebührenschuldverhältnis mit dem Antragsgegner habe. Das ergibt sich aus einem Schreiben von Herrn ... an die Antragstellerin vom 25. Mai 1998, das Herr S... als Antragsteller im Verfahren 4 EO 1186/06 (Bl. 291) vorgelegt hat. Darin beschwert sich Herr ... darüber, dass Herr S... "an uns vorbei, seine Wassergebühren direkt an den Zweckverband überwiesen hat. Wir sind mit einer solchen Art und Weise nicht einverstanden und sehen uns deshalb veranlasst alle zukünftigen Handlungen mit der Gemeinde G..., als Eigentümer des Campingplatzes N..., zu beraten und abzuwickeln." Die fälligen Abschlagszahlungen seien auf das Konto des Vereins zu überweisen. Im zeitlichen Zusammenhang mit der 1997 erfolgten Anbindung der neuen Trinkwasserleitung vom Campingplatz N... an die bestehende Leitung des Vereins im Kontrollschacht bei der alten Gaststätte N... hat es weder schriftliche Vereinbarungen noch mündliche Absprachen zwischen dem Antragsgegner, der Antragstellerin und dem Betreiber des Campingplatzes N..., Herrn ... S..., gegeben, die auf den Willen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses in Gestalt eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses und eines entsprechenden Abgabenschuldverhältnisses in Gesamtschuldnerschaft hindeuten könnten. Jedenfalls wird dies von keinem Beteiligten behauptet. Der Antragsgegner trägt selbst vor (Bl. 51 der Gerichtsakte 4 EO 1186/06), im Jahre 1997 habe der Bürgermeister der Antragstellerin, Herr ..., den Antrag an die K... i. L. gestellt, dass der Campingplatz N... an die bestehende Wasserleitung angeschlossen wird. Ohne seine, des Antragsgegners, Beteiligung sei 1997 zwischen der Antragstellerin, vertreten durch Herrn ..., dem Betreiber des Campingplatzes, Herrn S..., und dem Liquidator der K..., Herrn ..., vereinbart worden, dass der Campingplatz an diese private Trinkwasserleitung angeschlossen wird. Auf entsprechende Fragen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsgegner erklärt, die Art der Anschlussnahme und die Vertragsgestaltung sei von ihm nicht beeinflusst worden, da sich dieser Bereich nicht als öffentliche Leitung dargestellt und damit außerhalb seiner Gestaltungsbefugnis gelegen habe. Wenn dies so zutrifft, spricht dies für eine privatrechtliche Vereinbarung über die Weitergabe von Wasser; jedenfalls kann darin nicht die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses zwischen der Antragstellerin, Herrn ... S..., den Eigentümern der Bungalows in der Ferien- und Freizeitsiedlung N... und dem Antragsgegner gesehen werden. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch nicht in zeitlicher Nähe zum erfolgten Anschluss des Campingplatzes N... im Jahre 1997 eine Kundennummer zugewiesen, Abschlagszahlungen verlangt oder in sonstiger Weise zu erkennen gegeben, dass er sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses als seine Gebührenschuldnerin ansehe. Das ist immerhin ein Indiz, das deutlich gegen die Annahme der Vereinbarung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses spricht. Auch wenn, wie vorgetragen, ein Mitarbeiter des Antragsgegners bei der Anbindung der Trinkwasserleitung vom Campingplatz am Kontrollschacht N... technische Hilfe geleistet hat, liegt darin unter den hier gegebenen Umständen kein konkludentes Vertragsangebot zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses mit der Antragstellerin. Danach bietet der Sachvortrag der Beteiligten und nicht zuletzt des Antragsgegners selbst keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass die Antragstellerin und der Antragsgegner wenigstens konkludent ihren Willen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnisses in Gestalt eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses erklärt hätten. Dies wäre in der hier vorliegenden Konstellation jedoch erforderlich gewesen wäre, um eine gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragstellerin für die gesamte Wasserentnahme am Grundstücksanschluss auf dem Flurstück a..., einschließlich der in der Ferien- und Freizeitsiedlung N... verbrauchten Trinkwassermengen, des der Versorgung des Restaurants "V..." auf dem Grundstück des Herrn ... S... dienenden Trinkwassers und der Wasserverluste im Leitungsnetz, zu begründen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin sowohl Eigentümerin des Grundstücks ist, auf dem sich der Grundstücksanschluss befindet, als auch Eigentümerin der Grundstücke, die zum Betrieb des Campingplatzes mit Trinkwasser versorgt werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn vom Grundstücksanschluss auf dem Flurstück a... aus ausschließlich die im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstücke des Campingplatzes N... mit Trinkwasser versorgt worden wären, bestünde allerdings am Bestehen eines Versorgungsverhältnisses kein Zweifel. Hier ist aber der Grundstücksanschluss ursprünglich errichtet worden, um die Trinkwasserversorgung der Bungalowsiedlung über die bereits bestehende private Wasserleitung des V... e. V. zu gewährleisten. Erst später, im Jahre 1997, erfolgte der Anschluss des Campingplatzes N... an die bestehende Wasserleitung am Kontrollschacht bei der ehemaligen Gaststätte N... Auch danach hat der Antragsgegner seine Wassergebührenbescheide für die gesamte Wasserentnahme an der Übergabestelle auf dem Flurstück 118/88 zunächst weiterhin ausschließlich an Herrn ... bzw. den V... e. V. adressiert. Dabei dürfte es sich lediglich um die Bekanntgabeadressaten gehandelt haben, während als eigentliche Gebührenschuldner die Eigentümer oder die sonstigen dinglich Berechtigten der Grundstücke bzw. Gebäude in der Ferien- und Freizeitsiedlung N... herangezogen werden sollten. Ob ein Versorgungs- und Abgabenschuldverhältnis zwischen dem Antragsgegner und den Eigentümern oder sonst dinglich Berechtigten der Bungalowsiedlung überhaupt wirksam entstanden ist, kann hier allerdings offen bleiben. Unterstellt man, dass ein solches Benutzungsverhältnis wirksam entstanden ist, lässt sich gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass dieses Benutzungsverhältnis um die Antragstellerin erweitert wurde. Jedenfalls wurde zunächst über den Grundstücksanschluss der Antragstellerin auf den Flurstück a... zunächst ausschließlich die Ferien- und Freizeitsiedlung N... mit Trinkwasser versorgt. Grundstücke der Antragstellerin wurden über diesen Grundstücksanschluss ursprünglich nicht versorgt. Damit lag beim Anschluss des Campingplatzes N... von Beginn an eine Konstellation vor, bei der von einem gemeinsamen Grundstücksanschluss aus tatsächlich mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer mit Trinkwasser beliefert wurden. In dieser Konstellation lässt sich allein dem tatsächlichen technischen Vorgang des Anschlusses des Campingplatzes an die bestehende private Trinkwasserleitung zur Versorgung der Ferien- und Freizeitsiedlung nicht ansehen, ob ihm eine Erweiterung des bestehenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses um einen weiteren Anschlussnehmer oder lediglich eine private Vereinbarung über die Weiterlieferung von Wasser zugrunde liegt. Auch die technische Unterstützung durch Mitarbeiter des Antragsgegners und die Auftragsvergabe und Bezahlung der technischen Leistungen durch bestimmte Personen erlauben es nicht, diese Frage zu beantworten. In der vorliegenden Konstellation kommt es vielmehr darauf an, ob der Antragsgegner zumindest konkludent eine Vereinbarung mit allen Benutzern über den erweiterten gemeinsamen Grundstücksanschluss abgeschlossen worden hat, die jedenfalls die Zustimmung der Beteiligten zur Übernahme der gesamtschuldnerischen Haftung auch für den Wasserverbrauch auf fremden Grundstücken und für Wasserverluste im gesamten Netz der privaten Anschlussleitungen auf der einen Seite und die Übernahme der Versorgungspflicht für alle angeschlossenen Grundstücke auf der anderen Seite beinhalten müsste. Eine ausdrückliche Vereinbarung mit diesem Inhalt wird von den Beteiligten nicht behauptet. Ferner fehlt es hier an Anhaltspunkten für den konkludenten Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren insgesamt dem Antragsgegner aufzuerlegen. Das folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auch soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 744,80 € für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er auch diesen Betrag nicht von der Antragstellerin hätte fordern dürfen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Senat bewertet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denen in der Hauptsache - wie hier - eine abgabenrechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, das Interesse des Abgabenpflichtigen, von der Heranziehung verschont zu bleiben, grundsätzlich mit einem Viertel des strittigen Betrages (st. Senatsrechtsprechung, vgl. nur Beschluss vom 29. November 2004 - 4 EO 645/02 - ThürVGRspr. 2006, 75). Das streitige Leistungsgebot des Bescheids vom 9. März 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. August 2001 belief sich umgerechnet auf 38.976,68 € (Wassergebühren 1999 in Höhe von 84.775,03 DM = 43.344,78 € abzüglich des angerechneten Guthabens von 8.543,27 DM = 4.368,10 €). Dabei war die Wassergebührenforderung für den Zeitraum 1. Januar bis 3. März 2000 im Bescheid vom 20. August 2001 nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Rechtsschutzantrag der Antragstellerin rechtskräftig abgelehnt, so dass er insoweit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).