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Beschluss

1 L 1470/16.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:0608.1L1470.16.WI.0A
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.075,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.075,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Miteigentümer des in der Gemarkung XXX liegenden Grundstückes, XXX, Flurstück XXX, XXX. Mit dem vorliegenden Eilantrag wendet er sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung für die Sanierungsmaßnahme "XXX" in Höhe von 12.300,-- €. Die Gemeinde XXX führt eine grundlegende Sanierung der XXX durch. Mit Bescheid vom 07.06.2016 wurde der Antragsteller zu einer Vorausleistung in Höhe von 80% auf den voraussichtlichen Straßenbeitrag herangezogen. Die Antragsgegnerin geht von voraussichtlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in Höhe von 498.544,78 € aus, so dass sich nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 25% ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 373.908,59 € ergibt. 80% hiervon als Vorausleistung (299.126,87 €) verteilte die Antragsgegnerin auf die belastungsfähigen Grundstücksflächen von 25.831,17 m 2 , so dass sich ein Betrag von 11,580074 €/m 2 Grundstücksfläche ergibt. Die Grundstücksfläche des Grundstücks des Antragstellers (756 m 2 ) wurde mit dem Nutzungsfaktor 1,25 bei zweigeschossiger Bauweise multipliziert und ergab eine Veranlagungsfläche von 945 m 2 , für die ein weiterer Zuschlag von 12,5% für ein teilweise gewerblich genutztes Grundstück erhoben wurde, so dass sich eine Veranlagungsfläche von 1.063,13 m 2 ergibt. Hieraus errechnet sich ein Vorausleistungsbeitrag von 12.311,12 €, der auf 12.300,-- € abgerundet wurde. Mit Schreiben vom 08.06.2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid und beantragte sodann mit Schreiben vom 24.06.2016 die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid vom 22.06.2016 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.09.2016, der am 14.09.2016 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor, in der Vergangenheit habe die Gemeinde erforderliche und gebotene Instandsetzungsarbeiten unterlassen, weshalb nunmehr die Sanierungsmaßnahme unvermeidbar geworden sei. Beim Ausbau der XXX seien zugleich Leitungsverlegungsarbeiten vorgenommen worden, so dass danach quasi zwangsläufig eine "Restaurierung" der Straße unausweichlich geworden sei. Durch diese Sanierungsmaßnahme erwachse den Anliegern kein beitragsrelevanter Vorteil, der die Erhebung eines Straßenbeitrags rechtfertigen könne. Bei der XXX handele es sich nicht um eine reine Anliegerstraße. Daher habe die Antragsgegnerin lediglich 25% der Kosten statt richtigerweise 50% der Kosten als Gemeindesanteil abgesetzt. Die XXX diene nicht nur ihren unmittelbaren Anliegern zum Erreichen der Grundstücke, sie diene insbesondere auch als Wegeverbindung. Damit erwachse ihre Verkehrsbedeutung über die einer Anliegerstraße hinaus zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße. Die Antragsgegnerin habe fehlerhaft nur die sogenannten Vorderliegergrundstücke, die allesamt direkt an der XXX liegen, als belastungsfähig herangezogen. Zwei Sporthallen, die als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die jeweiligen Benutzer von der XXX aus erreicht werden können, habe die Antragsgegnerin nicht in die Verteilung einbezogen. Es handele sich um die Grundstücke Flurstücke 94/8 ( wohl 94/9, Anm. d. Gerichts ), 94/11 und 95/3 mit einer Gesamtfläche von 19.332 m 2 . Hierdurch habe sich der von den übrigen Anliegern zu tragende Anteil an den Ausbaubeiträgen erheblich erhöht. Der Antragsteller verweist auf Rechtsprechung, nach der es für die Straßenbeitragspflicht von Grundstücken keiner Möglichkeit des Heranfahrens an die Grundstücksgrenze bedürfe, wie es im Rahmen der Erschließungsbeitragspflicht gefordert werde. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, bei dem Fußweg handele es sich nicht um eine für das Straßenausbaubeitragsrecht relevante selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 S. 2 BauGB. Auch komme es für die Erhebung eines Straßenbeitrags nicht darauf an, ob der aus einer Straßenbaumaßnahme sich ergebende Vorteil einem Grundstück durch einen Fußweg als einer öffentlichen Einrichtung vermittelt werde oder ob der Fußweg als öffentliche Einrichtung als unselbständiger Teil der Straße anzusehen sei. Die im Erschließungsbeitragsrecht geltenden Grundsätze seien nicht einfach und undifferenziert auf das Straßenbeitragsrecht zu übertragen. Fußwege seien erkennbar keine selbständigen Erschließungsanlagen, sondern vermittelten bzw. seien die wegemäßige Anbindung an die Ausbaumaßnahme. Der Antragsteller trägt nach Ergehen des Beschlusses des VGH Kassel vom 04.01.2017 in einem Parallelverfahren (1 L 982/16.WI) vor, der rechtliche Ansatz des VGH sei fehlerhaft und widerspreche der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte. Es sei unzutreffend, dass der Fußweg eine eigenständige, allein dem Fußgänger gewidmete Anlage darstelle. Zum einen sei die Existenz einer straßenrechtlichen Widmung des Fußwegs nicht bekannt. Zum anderen widerspreche diese Entscheidung der Entscheidung des VGH Kassel vom 06.02.2017 (5 B 3030/16), wonach die Frage nach der Selbständigkeit eines von einem (Haupt-) Straßenzug abzweigenden Stichweges als Erschließungsanlage nach der natürlichen Betrachtungsweise zu beurteilen sei. Die Divergenz der beiden Entscheidungen sei nicht nachvollziehbar. Gerade durch den Stichweg werde die Verkehrsbedeutung der XXX als innerörtliche Verbindungsstraße belegt. Der Antragsteller verweist auf Rechtsprechung zur Übereinstimmung von straßenrechtlichem Einrichtungsbegriff und erschließungsbeitragsrechtlichem Anlagenbegriff u.a. des OVG Lüneburg und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts. Der in Rede stehende Wohnweg sei eine ausschließlich der fußläufigen Anbindung der Hinterliegergrundstücke dienende Anlage von rund 37 m Länge und einer Breite von 2,40 m. Die durch diesen Wohnweg angebundenen Hinterliegergrundstücke der XXX und der Schulturmhalle des XXX erführen einen straßenbeitragsrechtlichen Vorteil von der XXX. Die Zuwegung zur XXX sei auch wichtig für den Fortbestand und den Betrieb der Hallen, da diese Anbindung als Fluchtweg zu sehen sei. Darüber hinaus verfüge die Sporthalle des XXX nicht über die benötigte Fläche für Rettungsfahrzeuge, da diese bauseits verändert worden sei und nicht der Baugenehmigung entspreche. Die Benutzer der Turnhalle benutzten zu 95% den befestigten Fußweg über die XXX, da der eigentliche Zugang über den XXX nur über einen unbefestigten Wiesenweg möglich gewesen sei. Mit Beginn der Straßenausbaumaßnahme sei dieser Wiesenweg notgedrungen durch einen Schotterweg ersetzt worden. Die Benutzer der Turnhalle parkten ihre Fahrzeuge rigoros in Hofeinfahrten und auf Privatparkplätzen in der XXX, weil die Turnhalle nicht über ausreichend Parkraum verfüge. Dem Eigentümer der gefangenen Ackerlandfläche sei bislang mitgeteilt worden, dass der Zugang zu seinem Grundstück über den Weg der Turnhalle XXX erfolgen solle; jetzt sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Grundstück zum XXX gehöre, ohne dass für ihn die Möglichkeit bestehe, in irgendeiner Weise das Grundstück zu betreten bzw. zu befahren. Ein Nachbar des Antragstellers habe von Kreis eine Teilfläche des Turnhallengeländes (auf Bl. 102 GA grün markiert) gepachtet, um seine Holzvorräte und seine landwirtschaftlichen Maschinen zu lagern. Er habe nur die Möglichkeit, die Fläche über den Stichweg zu erreichen. Der Eingang der Turnhalle sei zur XXX ausgerichtet, vom XXX gelange man zur Rückfront des Gebäudes und müsse erst herumgehen, um zum Eingang zu gelangen. Der Eingang XXX sei geradlinig über den Stichweg zu erreichen, der Weg betrage 37 m; der Zugang über den XXX sei über 100 m lang. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 08.06.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22.09.2016 im Verfahren 1 L 982/16.WI. Ergänzend trägt sie vor, die XXX sei im Jahr 1956 hergestellt worden und bei einem Alter von mehr als 50 Jahren erneuerungsbedürftig. Der Umstand, dass Leitungsverlegungsarbeiten der Versorgungsbetriebe stattgefunden hätten, gehöre zum Lebensschicksal einer jeden Straße und habe keinen Einfluss auf die Beitragsfähigkeit. In der XXX seien in den Jahren 2011 bis 2015 Straßenreparaturen für jährlich 500 € durchgeführt worden. Die letzte Straßenreparatur habe in der 36. Kalenderwoche 2015 stattgefunden. Der VGH Kassel habe in dem Beschluss vom 04.01.2017 im Beschwerdeverfahren 5 B 2582/16 ausgeführt, dass nach der natürlichen Betrachtungsweise der über die Parzellen XXX, XXX und XXX, XXX verlaufende Weg eine eigenständige, allein dem Fußgängerverkehr gewidmete Anlage darstelle und deshalb kein als Annex oder Stichweg der XXX sei. Deshalb seien die Grundstücke XXX, XXX, XXX und XXX nicht als Hinterliegergrundstücke in die Flächen für die Verteilung des umlagefähigen Aufwandes einzubeziehen. Die Funktion der XXX beschränke sich überwiegend auf die Erschließung der eigenen Anliegergrundstücke und der Weiterleitung des Verkehrs auf die XXX und den XXX. Sie diene ersichtlich nicht der Aufnahme und der Weiterleitung des Verkehrs anderer Straßen. So habe die einzige von ihr abzweigende Straße, die Austraße, einen eigenen Zugang zur Hauptstraße, der XXX. Die Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Oberverwaltungsgerichts Münster sei auf die Rechtslage in Hessen nicht übertragbar. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.02.2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf die Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Behördenvorgangs (1 Hefter) sowie auf die beigezogene Gerichtsakte des Parallelverfahrens 1 L 982/16.WI und den dort vorgelegten Behördenvorgängen (4 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.06.2016 gegen den Vorausleistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2016 anzuordnen, ist zulässig. Der Antrag ist auch statthaft, denn gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben; Straßenausbaubeiträge zählen hierzu. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO ist erfüllt, denn die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 22.06.2016 mitgeteilt, dass der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt wird (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch Beschluss anordnen. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll dies dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Bloße Bedenken sind noch keine ernsthaften Zweifel (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, Rdnr. 116 zu § 80 VwGO). Im vorliegenden Fall bestehen bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine solchen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorausleistungsbescheids über die Heranziehung zu Straßenbeiträgen der Antragsgegnerin vom 07.06.2016. Nach summarischer Prüfung ist der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Straßenbeiträgen ist § 11 HessKAG in Verbindung mit der Straßenbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 03.07.2013 (im Folgenden: StrBS). Vorausleistungen können unabhängig vom Baufortschritt und von der Absehbarkeit der Fertigstellung bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme erhoben werden (§ 11 Abs. 10 HessKAG, § 15 Abs. 1 StrBS). Soweit die Antragsgegnerin die Anlieger zu 80% des beitragsfähigen Aufwands als Vorausleistung heranzieht, bestehen hieran keine Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 HessKAG i.V.m. mit § 1 StrBS erhebt die Gemeinde zur Deckung des Aufwands für den Um- oder Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist bei einem Um- und Ausbau von Straßen beitragstatbestandlich zwischen der schlichten - nicht verändernden - Erneuerung abgenutzter Straßen und einem verändernden Um- und Ausbau mit dem Ziel der verkehrstechnischen Verbesserung zu unterscheiden. Die Beitragserhebung für eine Erneuerung setzt dabei - im Unterschied zu verbessernden Um- und Ausbaumaßnahmen - die grundlegende Erneuerungsbedürftigkeit der Verkehrsanlage und den Ablauf einer der normalen Nutzungsdauer entsprechenden Zeitspanne voraus. Eine Beitragserhebung für Um- und Ausbaumaßnahmen, durch die die Verkehrsanlage, verglichen mit ihrem ursprünglichen Zustand, baulich verändert - umgestaltet oder erweitert - wird, erfordert hingegen, dass von der verändernden Baumaßnahme ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage ausgeht (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 21.12.2006 - 5 TK 2329/06 -, Rn. 3 nach juris m.w.N.). Hieran gemessen handelt es sich vorliegend um eine beitragsfähige Maßnahme. Die 1956 hergestellte XXX war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder (Bl. 17 - 22 GA) offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer nach über 50 Jahren längst abgelaufen. Die für die grundlegende Sanierung der XXX angefallenen Kosten sind auch erforderlich. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, die Gemeinde hätte schon Jahre zuvor tätig werden müssen, um die Kosten gering zu halten. Die Straßenbaulast ist ihrer Rechtsnatur nach eine kraft Gesetzes bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Privatpersonen keinen Rechtsanspruch auf Maßnahmen einräumt, die durch die Straßenbaulast geboten sind. Die Gemeinde hat sowohl bei der Entscheidung, ob überhaupt und welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms einschließlich der Einzelarbeiten, die zur Verwirklichung des mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziels erforderlich sind, einen weiten Ermessensspielraum, der vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist und erst dann überschritten ist, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im durchgeführten Umfang rechtfertigen könnten (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 33 Rn. 43). Hier war spätestens nach der Durchführung der Leitungsarbeiten eine andere Entscheidung nicht möglich. Im Übrigen ist die Behauptung des Antragstellers, es sei nichts zur Unterhaltung der xxx getan worden, angesichts der von der Antragsgegnerin aufgeführten Aufwendungen bis zur 36. KW 2015 für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Grundstücke XXX, XXX, XXX ( nicht XXX, Anm. d. Gerichts ) und XXX sind nicht mit in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands miteinzubeziehen. Diese Grundstücke liegen unstreitig nicht an der abzurechnenden XXX an. Ein Zugang zu diesen Grundstücken könnte lediglich über die Grundstücke XXX, XXX (Fußweg mit Betonsteinen, von der XXX abgehend) und XXX, XXX (geschotterter Weg, vom XXX abgehend) vermittelt werden. Dieser Fußweg ist aber weder ein Annex zur XXX noch ein von ihr abgehender Stichweg (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2017 - 5 B 2582/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 15.03.1989 - 5 UE 1833/85 -, zitiert nach Juris); über ihn wird den Grundstücken XXX, XXX, XXX und XXX keine vorteilhafte Inanspruchnahme der XXX vermittelt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung bietet einem Grundstückeigentümer dann keinen Vorteil im Sinne des § 11 HessKAG, wenn sein Grundstück nicht an diese öffentliche Einrichtung grenzt, sondern an eine zwischen ihr und dem Grundstück liegende selbständige öffentliche Einrichtung. Denn ein Grundstück wird grundsätzlich nur durch die nächste von ihm erreichbare selbständige Erschließungsanlage erschlossen, nicht aber durch eine weitere Straße im Straßennetz, in die diese nächste erreichbare selbständige Straße mündet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.2015 - 9 LC 177/13 , zitiert nach Juris). Der Fußweg ist eine selbständige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und schließt vorliegend eine Heranziehung der betreffenden Grundstückseigentümer zum Aufwand für Ausbaumaßnahmen an einer sich an den Fußweg anschließenden weiteren öffentlichen Einrichtung aus (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.02.2015 - 9 LC 177/13 -, zitiert nach Juris). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Straße oder ein Straßenzug eine einheitliche "öffentliche Einrichtung" im Sinne von § 11 Abs. 1 HKAG ist oder ob es sich um mehrere Einrichtungen in diesem Sinne handelt, ist grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen. Wo eine öffentliche Anlage bzw. Einrichtung beginnt und wo sie endet, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter verschaffen. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Anlage bzw. Einrichtung als "augenfällig eigenständiges Element" des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht nach Straßennamen oder Grundstücksgrenzen, sondern ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Ausstattung mit Teileinrichtungen auszurichten. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahmen (VGH München, Urteil vom 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 -, m.w.N., zitiert nach Juris). Abzuheben ist insoweit auf das Erscheinungsbild der gesamten Verkehrsanlage einschließlich ihrer sämtlichen Teileinrichtungen. Danach steht der Fußweg nur dem Fußgängerverkehr zur Verfügung. Bei dem Flurstück XXX handelt es sich um eine Wegeparzelle im Eigentum der Gemeinde; der Weg ist 2,40 m breit und auf der Länge von 37 m mit Betonsteinen gepflastert. Auch durch das äußere Erscheinungsbild kommt die Bestimmung als Fußgängerweg zum Ausdruck. Am Ende zur XXX hin ist der Fußweg mit zwei Absperrungen gesichert, die mit einem Kantschlüssel geöffnet werden können. Eine Befahrbarkeit des Fußwegs mit Rettungsfahrzeugen ist bei einer Breite von 2,40 m nicht gegeben, da die gängigen Löschfahrzeuge (MLF, DIN 14530-25) eine Breite von 2500 mm, Notfallkrankenwagen Typ C als Mehrzweckfahrzeug, Renault Master, eine Breite von 2150 mm aufweisen. Der Umstand, dass der Fußweg tatsächlich gelegentlich von Kraftfahrzeugen befahren wird, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Fußweg straßenausbaubeitragsrechtlich um einen unbefahrbaren Fußweg handelt. Auch aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsbedeutung und der wesentlich unterschiedlichen bestimmungsgemäßen Funktion der XXX und des Fußweges stellt letzterer eine selbständige Einrichtung im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB dar (VG Schleswig, Gerichtsbescheid vom 31.03.2003 - 9 A 112/02 -; VGH Kassel, Urteil vom 15.03.1989 - 5 UE 1833/85 -, jeweils zitiert nach Juris). Somit kommt weder eine Heranziehung des Flurstücks XXX (Sportanlage) noch der Flurstücke XXX (landwirtschaftliche Fläche) und XXX(Schulturnhalle) in Frage. Bei der XXX handelt es sich um eine vorwiegend dem Anliegerverkehr dienende Straße und nicht, wie der Antragsteller meint, um eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße, so dass ein Gemeindeanteil von 25% des Aufwands für die Ausbaumaßnahme nicht zu beanstanden ist. Nach § 11 Abs. 3 HessKAG bleiben bei einem Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen bei der Bemessung des Beitrags mindestens 25% des Aufwands außer Ansatz, wenn diese Einrichtungen überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, mindestens 50%, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, und mindestens 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen. Von diesen Mindestsätzen kann eine kommunale Straßenbeitragssatzung nicht zu Ungunsten der Beitragspflichtigen abweichen. Diese Mindestsätze hat die Beklagte in § 3 Abs. 1 StrBS als Regelsätze übernommen. Diese Differenzierung dient der vorteilsgerechten Bemessung des mit dem Beitrag abzugeltenden Vorteils der Anlieger, den diese durch die Anlage erhalten, im Verhältnis zum Vorteil der Allgemeinheit, der sich im Durchgangsverkehr widerspiegelt. Der Hess. VGH hat hierzu in seinem Urteil vom 30.10.2007 - 5 UE 1211/07 - zitiert nach Juris ausgeführt: "Maßgeblicher Anhaltspunkt für die für die Bestimmung des Anteils der Gemeinde am beitragsfähigen Aufwand erforderliche Einstufung der Straße ist die ihr zuteil werdende Funktion, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde und dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand sowie der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allerdings können im Einzelfall die tatsächlichen Verhältnisse eine andere Funktionsweisung erzwingen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 -, HSGZ 2001, 453, und vom 8. Juni 2004 - 5 UZ 438/04 -; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 34 Rdn 30 ff, m.w.N.). Anliegerverkehr ist derjenige Ziel- und Quellverkehr, der über die betreffende Straße zu den an ihr anliegenden Grundstücken oder von ihnen weg geführt wird. Dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient eine Straße dann, wenn sie - neben der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs ihrer eigenen Anliegergrundstücke - ihrer Funktion nach der Durchleitung von Verkehr zu anderen innerörtlichen Erschließungsanlagen und Baugebieten dient. Soweit § 11 Abs. 3 KAG - und gleichlautend § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten - im Rahmen der Einordnung in die einzelnen Stufen jeweils darauf abstellen, dass die betreffende Straße "überwiegend" dem für die Einstufung maßgeblichen Verkehr dient, ist auch bei der wertenden Ausfüllung dieses Begriffs vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion zugrunde zu legen, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergibt. Allein ein rein zahlenmäßiges Abstellen auf eventuelle Zählungen des Verkehrs zu oder von Anliegergrundstücken der einzustufenden Straße im Verhältnis zu dem durch die Straße laufenden Verkehr wird der Einstufungsentscheidung durch die Gemeinde nicht gerecht, die sie mit ihrer Funktionszuweisung durch ihre Verkehrsplanung getroffen hat. So kann etwa auch sogenannter "Schleichverkehr" durch Straßen, der entgegen der Funktionszuweisung im Rahmen der Verkehrsplanung der Gemeinde als Anliegerstraßen durch diese stattfindet, an der Einstufung nichts ändern. Bei ihrer Verkehrsplanung und der daran anknüpfenden Ausbauentscheidung entscheidet die Gemeinde auch darüber, wo sie innerörtliche und überörtliche Verkehrsströme entlang leiten will. "Überwiegend" bezieht sich allerdings auch darauf, dass die betreffende Straße im wesentlichen Teil ihres Verlaufs der zugedachten Funktion dienen muss. Erfüllt eine Straße im Übrigen die Kriterien, von denen eine Einstufung als Anliegerstraße abhängig ist, kann sie gleichwohl ausnahmsweise eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße sein, wenn sich aus ihrem Verhältnis zu den übrigen Straßen in einem Wohngebiet ergibt, dass sie weitgehend auch eine Verbindungsfunktion hat, weil sie den Verkehr von reinen Anliegerstraßen (vor allem Stichstraßen) dieses Wohngebiets gleichsam "sammelt" und zu den Hauptverkehrsadern der Gemeinde führt, d.h. ihn zu übergeordneten Straßen weiterleitet (vgl. Driehaus, a.a.O., Rdnr. 34 m.w.N.)." Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich zu Eigen. Nach der für das Eilverfahren ausreichenden summarischen Prüfung beschränkt sich die Funktion der XXX anhand des Straßenplans überwiegend auf die Erschließung ihrer eigenen Anliegergrundstücke und leitet diesen Verkehr auf die XXX bzw. den XXX. Sie dient ihrer Funktion nach ersichtlich nicht zur Aufnahme und Weiterleitung des Verkehrs anderer Straßen. So hat die einzige von ihr abzweigende bzw. einmündende Straße, die Austraße, einen eigenen Zugang zur Hauptstraße, der XXX. Warum letztlich dieser Einschätzung nach Auffassung des Antragstellers die Einordnung des Fußweges als selbständige Anlage der Einordnung der XXX als Anliegerstraße entgegenstehen sollte, erschließt sich nicht, da der von dort kommende Fußgängerverkehr die XXX sicher nicht zu einer innerörtlichen Durchgangsstraße macht (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 04.01.2017 - 5 B 2582/16 -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes mit einem Viertel des in der Hauptsache streitigen Betrages, also mit 3.075,00 € (12.300,00 € : 4).