Beschluss
5 E 400/22
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2022:0804.5E400.22.00
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Leitsätze
1. Über die Beschwerde gegen die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern.
2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG kann durch ein Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Gegner eines laufenden Klageverfahrens begründet sein. Voraussetzung ist, dass es nach objektiver Betrachtung auf die Herbeiführung der Verfahrenserledigung ausgerichtet ist. Daran fehlt es, wenn das Telefonat geführt wird, nachdem ein Beteiligter die Absicht zur vollumfänglichen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zuvor schon klar bekundet hat.
3. Wird sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen einen (Teil-)Abhilfebescheid jeweils gesondert Widerspruch erhoben, ist gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betroffen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG für die Vertretung in dem der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenen weiteren Verwaltungsverfahren ist dementsprechend nur einmal in Ansatz zu bringen.
4. Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren steht der Grundsatz der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) einer höheren Kostenfestsetzung als der ursprünglich vorgenommenen entgegen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2022 - 1 O 2790/17.F - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten gegen die Kostenfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die Beschwerde gegen die Erinnerung gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern. 2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG kann durch ein Telefonat des Rechtsanwalts mit dem Gegner eines laufenden Klageverfahrens begründet sein. Voraussetzung ist, dass es nach objektiver Betrachtung auf die Herbeiführung der Verfahrenserledigung ausgerichtet ist. Daran fehlt es, wenn das Telefonat geführt wird, nachdem ein Beteiligter die Absicht zur vollumfänglichen Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zuvor schon klar bekundet hat. 3. Wird sowohl gegen den Ausgangs- als auch gegen einen (Teil-)Abhilfebescheid jeweils gesondert Widerspruch erhoben, ist gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit betroffen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG für die Vertretung in dem der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenen weiteren Verwaltungsverfahren ist dementsprechend nur einmal in Ansatz zu bringen. 4. Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren steht der Grundsatz der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) einer höheren Kostenfestsetzung als der ursprünglich vorgenommenen entgegen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2022 - 1 O 2790/17.F - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten gegen die Kostenfestsetzung gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2022 - 1 O 2790/17.F - mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2017 - 1 K 2004/16.F - zurückgewiesen wurde, ist zulässig gemäß § 146 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, aber unbegründet. Über die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richtern, § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO. Für diese Beschwerde gilt keine derjenigen Vorschriften, die bei Kosten- und Streitwertbeschwerden eine Beschwerdeentscheidung des Rechtsmittelgerichts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter vorsehen, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde (§§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 1 Satz 5 Gerichtskostengesetz - GKG -, §§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG -) (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Mai 2022 - 9 E 181/21 - Juris Rn. 1 m.w.N., vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. November 2009 - 1 E 2412/09 -, Juris Rn. 2 und OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juni 2007 - 2 OA 433/07 -, Juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung (Antrag auf Entscheidung des Gerichts nach §§ 165, 151 VwGO) der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 28. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2017 zu Recht zurückgewiesen. Betroffen ist das nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten und Kostenübernahmeerklärung der Beklagten eingestellte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main 1 K 2004/16.F. Die Klägerin wendet sich mit der Erinnerung und Beschwerde gegen die Absetzung der mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. November 2016 u.a. geltend gemachten Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV-RVG - (1.) und die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf des zweite von zwei auf dieses Verfahren bezogenen Widerspruchsverfahren (2.). 1. Die Klägerin beansprucht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG im Hinblick auf ein am 7. November 2016 geführtes Telefonat ihres Bevollmächtigten mit dem Sachbearbeiter der Beklagten, das nach Auffassung des Bevollmächtigten auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet gewesen sei. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 zu Teil 3 und Nr. 3104 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Zwar reicht für die Entstehung der Terminsgebühr auch eine lediglich telefonische Besprechung aus (vgl. OVG für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215). Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist jedoch, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt, wozu etwa Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinne gehören, oder auch Anregungen zu einer Klagerücknahme, einer Erledigungserklärung oder die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zum Zwecke der Prüfung (OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2009 - 3 O 158/08 -, Juris Rn. 5). Der Gebührentatbestand setzt mithin voraus, dass der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder - hier beansprucht - Erledigung dieses Verfahrens gerichtet gewesen ist. Daran fehlt es. Gegenstand des klägerischen Antrags in dem der streitigen Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Verfahren 1 K 2004/16.F war die beantragte Aufhebung des Leistungsbescheids der Beklagten vom 29. Juni 2015 in der Gestalt des Abhilfebescheids vom 18. Mai 2016. Davon ausgehend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht in den Absetzungsgründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 28. Februar 2017 ausgeführt, dass die Ansetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 1. November 2016 mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, den angegriffenen Leistungsbescheid aufzuheben. Das Telefonat zwischen den Beteiligten erfolgte demgegenüber erst nach dieser Mitteilung am 7. November 2016. Die Beklagte hat schriftsätzlich am 1. November 2016 zu dem Klageverfahren 1 K 2004/16.F mitgeteilt, dass sie beabsichtige, den angegriffenen Leistungsbescheid „komplett aufzuheben“ (Bl. 64 der Gerichtsakte). Das setzte die Beklagte durch den Abhilfebescheid vom 7. November 2016 um. Hierzu rügte der Bevollmächtigte der Klägerin Fehler, die für ihn Anlass zu einer telefonischen Klärung einer Erledigung des Verfahrens bei dem Sachbearbeiter der Beklagten gegeben hätten. Dem insoweit maßgeblichen objektiven Erklärungswert des oben wiedergegebenen Schreibens vom 1. November 2016 ist indes zu entnehmen, dass die Willensbildung der Beklagten, den streitgegenständlichen Leistungsbescheid aufzuheben, zum Zeitpunkt des am 7. November 2016 geführten Telefonats bereits abgeschlossen gewesen ist; auch das hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in den Absetzungsgründen des Kostenbestsetzungsbeschlusses bereits zutreffend ausgeführt. Damit bestand am 7. November 2016 objektiv keine Veranlassung mehr für die Führung eines auf die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens 1 K 2004/16. F zielenden Telefonats. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin sich aufgrund von unvollständigen/fehlerhaften Daten der Abhilfemitteilung am 7. November 2016 veranlasst gesehen hat, den Sachbearbeiter der Beklagten anzurufen, um eine Klärung herbeizuführen, was gemeint sei, und ausführt, die erfolgte telefonische Klärung sei für ihn die Voraussetzung für die Abgabe der Erledigungserklärung gewesen, mag das seine subjektive Motivation für die Abgabe der Erledigungserklärung zutreffend wiedergeben. Das ändert jedoch nichts daran, dass wegen der am 1. November 2016 schriftsätzlich dem Gericht gegenüber mitgeteilten Absicht der „vollumfänglichen Aufhebung“ des mit der Klage angefochtenen Leistungsbescheids der Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr nicht erfüllt ist. Das Telefonat diente - nach maßgeblicher objektiver Betrachtung - nicht der Herbeiführung einer Erledigung des Rechtsstreits, sondern zielte in der Sache allein auf eine formelle Klarstellung bzw. der Korrektur von Schreibfehlern in der Abfassung der schriftlich am 1. November 2016 angekündigten „vollumfänglichen“ Aufhebung des Leistungsbescheids (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: OVG des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, Juris Rn. 3). 2. Soweit sich die Erinnerung führende Klägerin gegen die (Teil-)Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2017 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2017 in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr nach 2300 VV-RVG für das dort so bezeichnete „Widerspruchsverfahren II“ wendet und damit in der Sache die ungekürzte Zuerkennung der in ihrem Kostenfestsetzungsantrag von 17. November 2016 unter der laufenden Nr. 7 beantragte „1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV-RVG für die Vertretung in dem Verfahren über den Widerspruch vom 23.06.2016 gegen den Abhilfebescheid vom 18.05. 2016 (Gegenstandswert: 17.214,21 €)“ begehrt (Bl. 78 der Gerichtsakte), kommt diese nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass der Klägerin überhaupt eine Geschäftsgebühr für das Betreiben dieses - weiteren - Widerspruchsverfahrens zusteht. Nach § 15 Abs. 2 RVG ist ein Rechtsanwalt berechtigt, Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal zu fordern. Bei den von der Klägerin in dem Kostenfestsetzungsantrag vom 17. November 2016 unter den laufenden Nrn. 3 und 7 in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühren „für die Vertretung im Verfahren über den Widerspruch vom 30.07.2015 gegen den Leistungsbescheid vom 29.06.2015“ (Nr. 3) und „für die Vertretung im Verfahren über den Widerspruch vom 23.06.2016 gegen den Abhilfebescheid vom 18.05.2016“ (Nr. 7) handelt es sich um Geschäftsgebühren, die dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen. Verschiedene Angelegenheiten im Sinne des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind das Verwaltungsverfahren und das dem gerichtlichen Verfahren vorausgehende, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren, § 17 Nr. 1a RVG (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 25. Aufl. 2021, § 15 RVG Rn. 23). Der Abhilfebescheid vom 18. Mai 2016 half dem gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 29. Juni 2015 eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 30. Juli 2015 (teilweise) ab und modifizierte den Leistungsbescheid vom 29. Juni 2015. Die darauffolgende Widerspruchseinlegung vom 23. Juni 2016 gegen den Abhilfebescheid vom 18. Mai 2016 betraf dementsprechend dasselbe, bereits mit dem gegen den Leistungsbescheid vom 29. Juni 2015 erhobenen Widerspruch eingeleitete vorgerichtliche Nachprüfungsverfahren bzw. führte dieses fort. Davon ausgehend erfolgte die im gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2016 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2017 „doppelt“ in Ansatz gebrachte „Geschäftsgebühr zu den im Kostenfestsetzungsbeschluss jeweils so bezeichneten „Widerspruchsverfahren I und II“ rechtsfehlerhaft. Denn betroffen ist richtigerweise dasselbe - einheitlich zu betrachtende - vorgerichtliche Nachprüfungsverfahren in Bezug auf den Leistungsbescheid vom 29. Juni 2015 in der Form des Abhilfebescheides vom 18. Mai 2016. Der Umstand, dass der Bevollmächtige tatsächlich zwei Widersprüche erhoben hat - einmal gegen den Leistungsbescheid vom 29. Juni 2015 und gegen den diesen, durch Teilabhilfe des ersten Widerspruchs modifizierenden Abhilfebescheid vom 18. Mai 2016 - ändert nichts daran, dass die beiden Widersprüche dasselbe vorgerichtliche Nachprüfungsverfahren und damit dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne (§ 15 Abs. 2, § 17 Nr. 1 a RVG) betreffen. Anders verhielte es sich nur, wenn der „Abhilfebescheid“ eine zusätzliche, im vorangegangenen Leistungsbescheid noch nicht bereits enthaltene Beschwer enthielte, die - da neu hinzugetreten - noch nicht zum Gegenstand des gegen den Ausgangsbescheid eingelegten Widerspruchs gemacht werden konnte. Dass der Abhilfebescheid eine zusätzliche Beschwer enthält, ist jedoch nicht ersichtlich. Ausweislich der Begründung des Abhilfebescheids vom 18. Mai 2016 erfolgte (lediglich) eine Kürzung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Rückführungskosten durch Absetzung von nach dem 30. Mai 2014 entstandenen Unterbringungs-/Vorhaltekosten. Der Klägerin hätte nach alledem kein Anspruch auf Zuerkennung einer Geschäftsgebühr für das „Widerspruchsverfahren II“ zugestanden. Dementsprechend steht ihr erst recht kein Anspruch auf ungekürzte Zuerkennung dieser Geschäftsgebühr zu. Einem Abzug der vollen Geschäftsgebühr durch eine Änderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17. November 2016 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2017 zu Lasten der Klägerin als Erinnerungs- und Beschwerdeführerin steht der Grundsatz der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) entgegen. Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers erstreckt sich auf den der Disposition der Beteiligten unterliegenden Verfahrensgegenstand, der durch das Rechtsmittel in die höhere Instanz gelangt ist. Da die Einlegung und Aufrechterhaltung der Erinnerung indes der Disposition der Klägerin unterlag und eine Verschlechterung in § 33 RVG (Wertfestsetzung von Rechtsanwaltsgebühren) nicht vorgesehen ist, kommt eine Verschlechterung zu ihren Lasten im Erinnerungsverfahren nicht in Betracht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO- Kommentar, 16. Auf. 2022, zit. nach Beck-Online, § 165 VwGO Rn. 8; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, Juris Rn. 3 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. März 2013 - 3 So 126/12 -, Juris Rn. 19 und Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. April 2020 - L 7 BK 4/20 B -, Juris Rn. 6 m.w.N.). Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Da lediglich eine Festgebühr nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG - anfällt, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.