Beschluss
3 E 1003/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0711.3E1003.14.0A
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Leitsätze
Als Streitwert bei isolierter Anfechtung einer einem Aufenthaltstitel beigefügten Wohnsitzauflage ist der Auffangwert festzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. April 2014 - 6 K 2681/13.GI abgeändert und der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Streitwert bei isolierter Anfechtung einer einem Aufenthaltstitel beigefügten Wohnsitzauflage ist der Auffangwert festzusetzen. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. April 2014 - 6 K 2681/13.GI abgeändert und der Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Höhe des festgesetzten Streitwertes entscheidet in entsprechender Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Berichterstatterin ergangen ist. Als Einzelrichter der Ausgangsgerichts im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG ist nicht nur der nach § 6 Abs. 1 VwGO bestimmte Einzelrichter, sondern auch der nach gesetzlicher Anordnung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO sowie der im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Absätze 2 und 3 VwGO anstelle der Kammer entscheidende Berichterstatter anzusehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.02.2008 - 8 E 284/08 -, juris, m. w. N., Beschluss vom 12.01.2011 - 10 E 2563/10 -, nicht veröffentlicht). Die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,- € festgesetzten Streitwertes gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert ist in Hauptsacheverfahren, die allein die Anfechtung einer einem Aufenthaltstitel beigefügten Wohnsitzauflage zum Gegenstand haben, auf 5.000,- € festzusetzen (BVerwG, Beschlüsse vom 15.01.2008 - 1 C 17.07 - und vom 23.01.2008 - 1 C 29/06 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2007 - 17 E 883/07 -, Bay. VGH, Beschluss vom 29.01.2007 - 24 C 06.2854 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2007 - 13 S 1445/07 -, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 A 10492/06 -, alle juris, a. A. Hess. VGH, Beschluss vom 17.10.2013 - 6 E 2000/13, nicht veröffentlicht, OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.02.2010 - 11 OA 586/09 -, Bay. VGH, Beschluss vom 01.02.2008 - 19 C 07.3481 -, alle ebenfalls juris). Nach § 52 Abs. 1 VwGO ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dagegen für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). So liegt der Fall hier. Der Kläger begehrt in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren die seiner Aufenthaltserlaubnis vom 16. September 2013 durch den Landrat des Beklagten mit Zusatzblatt vom 2. Oktober 2013 und mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 beigefügte Wohnsitzauflage aufzuheben. In Verfahren, in denen (allein) über die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen - hier: der Wohnsitzauflage - zu einem Aufenthaltstitel gestritten wird, bietet der Sach- und Streitstand in aller Regel (wie auch im vorliegenden Fall) keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache, die eine gegenüber dem Auffangstreitwert niedrigere Festsetzung des Streitwertes nahe legen könnte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Dementsprechend enthält auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen weder unter seiner Nr. 1. eine Streitwertempfehlung für die Anfechtung von Nebenbestimmungen im Allgemeinen noch unter Nr. 8. für Nebenbestimmungen zu einem Aufenthaltstitel im Besonderen. Eine vom Auffangstreitwert abweichende Streitwertfestsetzung ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil eine Nebenbestimmung im Verhältnis zur Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich eine geringere Bedeutung für den Ausländer hätte. Denn eine Nebenbestimmung kann sogar auf den Bestand der Aufenthaltserlaubnis selbst einwirken und ihr Erlöschen bewirken. Zudem ist der Auffangstreitwert nach der Struktur des § 52 GKG kein Basis- oder Vergleichswert für eine - je nach Bedeutung der Streitsache - nach oben oder unten davon abweichende Festsetzung (Bay. VGH, Beschluss vom 29.01.2007, a. a. O.). Der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil nach § 68 Abs. 3 GKG das Verfahren gebührenfrei ist und (außergerichtliche) Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).