OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 832/19.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2025:0422.5A832.19.Z.00
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Februar 2019 - 1 K 3405/15.GI - werden abgelehnt. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 20. Februar 2019 - 1 K 3405/15.GI - werden abgelehnt. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück …/… mit der Postanschrift „A...straße ...“ in der Gemarkung Büdingen. Die Beigeladene ist ein Hersteller von Textilmaschinen und Eigentümerin des Grundstückes Flur …, Flurstück …/… mit der Postanschrift „B...straße ...“ in der Gemarkung Büdingen. Auf diesem Grundstück befindet sich das Werksgelände der Beigeladenen, das südöstlich vom Grundstück der Kläger liegt. Beide Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück der Kläger befindet, gilt der Bebauungsplan Nr. 38 „lm obersten Lipperts“ der Stadt Büdingen, der das Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist. Für das direkt an dieses Gebiet angrenzende Gebiet, in dem das Grundstück der Beigeladenen liegt, existiert kein Bebauungsplan. lm Jahr 2012 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der auf dem Werksgelände bereits bestehenden Halle 7, um dort eine Lackierstraße einzubauen und zu betreiben, da die in der Halle 8 zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene und betriebene Lackieranlage in einem maroden und überholten Zustand gewesen war. Der Beigeladenen wurde die begehrte Genehmigung zur Nutzungsänderung durch Bescheid des Beklagten vom 8. Februar 2013 erteilt. Nach Erteilung der Baugenehmigung wurde die Lackierstraße in der Halle 8 stillgelegt und die neue Lackierstraße in der Halle 7 in Betrieb genommen. Das Gelände des Wohngebietes fällt nach Süden und damit in Richtung des Betriebsgeländes der Beigeladenen deutlich ab. Dies hat zur Folge, dass der Betrachter, der aus dem Wohngebiet heraus auf das Betriebsgelände blickt, auf die Dächer der dort befindlichen baulichen Anlagen und insbesondere auf das Dach der Halle 7, in der die streitgegenständliche Lackieranlage betrieben wird, blicken kann. Die auf dem Dach der Halle 7 befindlichen Abluftkamine befinden sich - bezogen auf das Grundstück der Kläger - etwa auf Augenhöhe mit dem Betrachter. Gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen erhoben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2014 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2015 zurück. Die Kläger haben am 28. Juli 2015 Klage gegen die Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Mit Urteil vom 20. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht Gießen die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die von der beantragten Nutzungsänderung ausgehenden Geruchsemissionen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen und die Kläger damit in ihren Rechten verletzen würde. Die Kläger hätten in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit dem Bericht einer Polizeistreife und den Geruchsbeschwerden weiterer Nachbarn nachvollziehbar geschildert, dass bei Betrieb der Lackieranlage fast arbeitstäglich ein Übelkeit erregender Geruch wahrnehmbar sei, insbesondere, wenn der Wind in Richtung ihres Grundstückes wehe. Dies decke sich mit dem Zwischenbericht der Rastermessung des TÜV Süd vom 6. August 2018. Dieser komme für das Grundstück der Kläger zu dem Ergebnis, dass die relative Häufigkeit der Geruchsstunden für die Geruchsqualität „Lösemittel“ 0,10 betrage. Damit werde zwar der in Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) für Wohngebiete angegebene Immissionswert von 0,10 nicht überschritten. Die GIRL gebe aber nur Orientierungswerte vor. Hier seien die besondere topografische Lage der jeweiligen Grundstücke zueinander und die Höhe, in der die Abluft der Lackieranlage abgeführt werde, zu berücksichtigen. Zudem bestehe nur eine geringe Entfernung zwischen der Lackierstraße und dem Grundstück der Kläger (etwas mehr als 50 m). Ein weiterer wesentlicher Aspekt für die Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung sei die Betriebszeit der Lackieranlage. Diese werde montags bis freitags von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und teilweise auch samstags betrieben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Beklagten und der Beigeladenen jeweils am 26. März 2019 zugestellt worden. Am 15. April 2019 hat der Beklagte und am 25. April 2019 hat auch die Beigeladene beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Diese Anträge haben der Beklagte mit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2019 eingegangenem Schriftsatz und die Beigeladene mit am 27. Mai 2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Beide machen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akte des Berufungszulassungsverfahrens, die Akte des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Behördenakte, die sämtlich zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe dargelegt ist und auch vorliegt. Diesen Anforderungen genügt weder das Vorbringen des Beklagten noch der Beigeladenen. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht aufdrängt. Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt. Die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren jeweilige Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt. 1. Ausgehend von den genannten Maßstäben begründet der Vortrag des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Sein Einwand, wonach das Verwaltungsgericht seine Entscheidung lediglich auf den Zwischenbericht des TÜV Süd gestützt habe und nicht den - mittlerweile vorliegenden - Endbericht abgewartet habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat die Ergebnisse des Zwischenberichts insoweit herangezogen, als danach im nördlich gelegenen Wohngebiet, zu dem auch das Grundstück der Kläger zählt, ein Lösungsmittelgeruch wahrnehmbar gewesen sei. Dies deckt sich mit dem Ergebnis des Endberichts. Auch im Hinblick auf die Geruchsbelastung weichen der Zwischenbericht und der Endbericht nicht wesentlich voneinander ab. Sowohl nach dem im Zwischenbericht festgestellten Immissionswert von 0,10 als auch nach dem im Endbericht festgestellten Immissionswert von 0,07 ist der Immissionswert nach Nr. 3.1 GIRL für Wohngebiete von 0,10 eingehalten. Dass der im Endbericht festgestellte Immissionswert noch etwas weiter unterhalb des in Nr. 3.1 GIRL genannten Wertes liegt als der Wert des Zwischenberichts, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Unzumutbarkeit der Geruchsimmission im Wege einer Gesamtschau der tatsächlichen Gegebenheiten angenommen (sc. topographische Situation, geringe Entfernung des Grundstücks der Kläger und Betriebszeiten der Lackierstraße). Daran ändert sich auch durch den neuen Messwert nichts. Überdies hat auch der Endbericht die nördlich der Lackiererei gelegene Fläche Nr. 2, in der auch das Grundstück der Kläger liegt, als am meisten belasteten Bereich eingestuft (ebenda, S. 2), auch wenn diese Geruchsbelastung unterhalb des Immissionswertes der GIRL liegt. Ebenso ist die Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass die GIRL nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 -, juris Rdnr. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. Mai 2015 - 10 D 44/12.NE -, juris Rdnr. 43). Dementsprechend sieht auch Nr. 5 der GIRL vor, dass für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den festgelegten Immissionswerten nicht ausreichend ist, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Art (z.B. Ekel und Übelkeit auslösende Gerüche) und Intensität der Geruchseinwirkung, der ungewöhnlichen Nutzungen in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Einhaltung der Immissionswerte schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Damit reicht der Hinweis des Beklagten darauf, dass der Immissionswert der GIRL hier eingehalten wird, nicht aus, um eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots abzulehnen. Auch im Übrigen begegnet die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtabwägung keinen Bedenken. Hat das Verwaltungsgericht den Streitfall fachgerecht entschieden, ist dem Erfordernis der Einzelfallgerechtigkeit, dem die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel dient, genüge getan. Mehr als gut vertretbar braucht (und kann) auch das Berufungsgericht nicht entscheiden. Selbst eine abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs wäre im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit keine gerechtere, sondern nur eine andere. Die Möglichkeit, zu unterschiedlichen, gleichermaßen gut vertretbaren Ergebnissen zu gelangen, besteht in vielen Fällen und rechtfertigt allein die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 3 A 1621/17.Z -, juris Rdnr. 3). Ausgehend davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass aufgrund der Besonderheiten der Situation und des Ergebnisses der Schilderungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine Unzumutbarkeit der Geruchsimmissionen anzunehmen ist, mindestens gut vertretbar. Insbesondere ist die Annahme einer besonderen topographischen Situation auch für den Senat nachvollziehbar. Überdies liegt das Grundstück der Kläger am nächsten zu den Abluftanlagen der Halle 7 der Beigeladenen. Demgegenüber bezieht sich der im Endbericht ermittelte Durchschnittswert der Geruchsbelastung auf die gesamte Fläche Nr. 2. Auch wenn die Bildung dieses Durchschnittswertes den Vorgaben der GIRL entsprechen sollte, liegt es auf der Hand, dass die Geruchsbelastung auf dem Grundstück der Kläger oberhalb dieses Durchschnittswertes zu verorten ist, weil es am näher am Betrieb der Beigeladenen und den Abluftanlagen gelegenen ist als die übrigen Grundstücke in der Fläche Nr. 2. Dies muss auch im Rahmen der Gesamtabwägung Berücksichtigung finden. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass das Verwaltungsgericht andere Faktoren im Rahmen der Gesamtabwägung nicht berücksichtigt hätte, werden diese nicht hinreichend erläutert. Lediglich pauschal weist der Beklagte darauf hin, dass die Geruchsimmission auch durch andere Emissionsquellen hätten hervorgerufen werden können, ohne näher auszuführen, welche Emissionsquellen dafür konkret in Betracht kommen könnten. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil die von den Klägern geschilderte und auch im Gutachten des TÜV Süd festgestellte Geruchsimmission durch den Einsatz von Lösungsmitteln speziell ist. Abgesehen davon wird im Endbericht des TÜV Süd vom 26. März 2019 ausdrücklich ausgeführt, dass „außer der Lackieranlage der … keine weiteren relevanten Geruchsemittenten vorhanden [sind], welche zu Geruchseinwirkung im Beurteilungsgebiet führen“ (ebenda, S. 24) - dies widerlegt die pauschale Behauptung des Beklagten. Weiterhin wendet der Beklagte ein, dass das Verwaltungsgericht die Wind- und Wetterbedingungen, die dem Zwischenbericht des TÜV Süd zugrunde gelegen hätten, nur unzureichend in seine Gesamtabwägung einbezogen habe, da der Wind in diesem Zeitraum ungewöhnlich häufig in Richtung des Wohngebietes geweht sei. Indes liegt es in der Natur der Sache, dass Messungen nur die im jeweiligen Zeitraum vorhandenen Geruchsimmissionen abbilden können und die Belastung durch Geruchsimmissionen typischerweise von der Windrichtung und Windstärke abhängt und damit stark variieren kann. Als Ausgleich für diese Unsicherheit wurden die seitens des TÜV Süd durchgeführten Messungen an mehreren Tagen vorgenommen, namentlich an insgesamt 104 Messterminen, die jeweils an unterschiedlichen Tagen in einem Zeitraum von insgesamt einem Jahr lagen. Dass die zum Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenberichts vorliegenden Messungen erheblich von den späteren Messungen abweichen würden, geht aus dem Vortrag des Beklagten nicht hinreichend hervor. Angesichts der Tatsache, dass der im Endbericht festgestellte Immissionswert von 0,07 nur leicht unterhalb des Wertes im Zwischenbericht von 0,1 liegt, bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte. Abgesehen davon ändert auch das endgültige Ergebnis einer Geruchsbelastung von 0,07 unter Berücksichtigung windstillerer Tage nichts an der besonderen Situation, der das Grundstück der Kläger ausgesetzt ist. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtabwägung bleibt damit weiterhin mindestens gut vertretbar. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass das Grundstück der Kläger vorbelastet ist, da der Betrieb der Beigeladenen schon länger als das Wohngebiet besteht. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich aber nicht, dass die Geruchsbelastung infolge der Verlagerung der Lackierstraße der bereits vorher bestehenden Geruchsbelastung des Grundstücks der Kläger durch den Betrieb der Beigeladenen entsprechen würde. Ausgehend davon, dass die Quelle der Geruchsemissionen durch die Inbetriebnahme der neuen Lackierstraße deutlich näher an das Grundstück der Kläger gerückt ist (vgl. Seite 5 des Endberichts des TÜV Süd, wonach die Lackierstraße mit insgesamt vier Kaminen „in ein Betriebsgebäude 50 Meter weiter nördlich“ verlagert wurde), liegt diese Annahme fern. Auch die Beschwerden der Kläger über die Geruchsbelastung, die sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit den Beschwerden der übrigen Nachbarn decken, gingen erst nach Umsetzung der Baugenehmigung ein. Auch dies spricht für die seitens des Verwaltungsgerichts angenommene Verstärkung der Geruchsbelastung. 2. Auch der Vortrag der Beigeladenen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beigeladene ist zunächst der Auffassung, dass das Widerspruchsrecht der Kläger bereits verwirkt sei, da sie spätestens ab Sommer 2013 Kenntnis von der Baugenehmigung gehabt hätten. In diesem Zeitraum sei die bereits bestehende Halle 7 baulich verändert worden. Unter anderem seien Kräne eingesetzt worden, um die notwendigen Schornsteine zu montieren. Dies reicht jedoch nicht aus, um hier von einer Verwirkung auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, bedeutet Verwirkung einen im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Vorgang der Rechtsvernichtung dahingehend, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben, namentlich gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, erscheinen lassen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, juris Rdnr. 22 m.w.N.). Verwirkung setzt einen gewissen Zeitablauf („Zeitmoment“) und als „Umstandsmoment“ jedenfalls eine Vertrauensgrundlage und einen Vertrauenstatbestand voraus (Hess. VGH, Urteil vom 25. Juni 2014 - 3 A 1024/13 -, juris Rdnr. 49). Auch das Widerspruchsrecht eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung kann verwirkt werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles - insbesondere bei Kenntnis der Baugenehmigung - gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, dass sich der Nachbar darauf beruft, der ihn nach seiner Behauptung belastende Verwaltungsakt sei ihm nicht bekanntgemacht worden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 27.70 -, juris Rdnr. 18). Ausgehend davon bestehen hier keine Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Kläger. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bezieht sich auf eine Nutzungsänderung der Halle 7 im Hinblick auf die Einrichtung einer Lackierstraße. Allein der Aufbau von Schornsteinen mit Hilfe von Kränen im Sommer 2013 genügt nicht für ein Kennenmüssen der Baugenehmigung, weil dies nicht zwingend den Schluss auf die Einrichtung einer Lackierstraße in der Halle 7 nach sich zieht. Auch der Vortrag der Beigeladenen zur vermeintlichen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zwar weist auch die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass das Grundstück der Kläger durch den Betrieb der Lackierstraße in Halle 8 bereits vorbelastet war. Allerdings wurde oben bereits dargestellt, dass die neue Lackierstraße in Halle 7 näher am Grundstück der Kläger liegt, was für eine Verstärkung der Geruchsbelastung spricht. Auch die Beigeladene liefert keine substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die Geruchsbelastung durch die neue Lackierstraße der vorher bestehenden Geruchsbelastung entsprechen würde. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen ergeben sich auch aus den im Endbericht des TÜV Süd festgestellten Ergebnissen bezüglich der Intensität und Hedonik keine ernstlichen Zweifel bezüglich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Zwar weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass hinsichtlich der Abfrage zu „Ekel und Übelkeit“ alle Bewertungen der Prüfer mit „Nein“ protokolliert wurden (Endbericht, S. 59). Gleichwohl zeigte sich an den verschiedenen Messtagen, in denen Geruchsstunden festgestellt wurden, eine Varianz der Geruchsbelastung bis zu einem Wert von -2 (auf einer Skala, die von 0 bis -4 reicht). Die durchschnittliche Intensität der Geruchsbelastung beziffert der Endbericht für die meisten Tage auf -1. Damit geht auch aus dem Endbericht eine nicht unerhebliche Geruchsbelastung des nördlich gelegenen Wohnviertels hervor. Überdies bezieht sich die im Endbericht festgestellte Intensität der Geruchsbelastung jeweils nur auf Maximal- und Durchschnittswerte für bestimmte Messtermine an einem bestimmten Messort. Direkt auf dem Grundstück der Kläger wurde keine Messung vorgenommen. Für den nächst gelegenen Messort C1 (westlich des Grundstücks der Kläger) wurde zumindest am 5. März 2018 ein starker und am 21. August 2018 ein deutlicher durchschnittlicher Geruchseindruck festgestellt, am 22. Januar 2018 und am 20. Februar 2018 ein schwacher. Insgesamt verdeutlichen auch diese Messdaten eine breite Varianz der Intensität der Geruchsbelastung an den jeweiligen Messterminen und an den verschiedenen Messorten (von sehr stark bis sehr schwach). Dies reicht nicht aus, um entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von einer offensichtlich zumutbaren Geruchsbelastung auszugehen. Der bloße Umstand, dass hier der Immissionswert der GIRL eingehalten wird, genügt - wie oben dargestellt - ebenfalls nicht, um von einer Wahrung des Rücksichtnahmegebots auszugehen. Ebenso wenig widerlegt die im Endbericht festgestellte Geruchsbelastung die vom Verwaltungsgericht angenommene besondere topographische Situation. Der Endbericht berechnet nur für eine Gesamtfläche einen durchschnittlichen Belastungswert. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Grundstück der Kläger in unmittelbarer Nähe und auf Augenhöhe zu den Abluftanlagen der Halle 7 liegt und Geruchsemissionen damit direkt auf ihr Grundstück gelangen können. Auch die Berücksichtigung der Betriebszeiten der Lackierstraße im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtabwägung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist der Hinweis der Beigeladenen darauf zutreffend, dass der Immissionswert der GIRL auf einen Durchschnittswert für die Geruchsbelastung in einem Jahr abstellt und nicht nur auf die Betriebszeiten der Lackierstraße. Gleichwohl stellt eine dauerhafte Geruchsbelastung während der Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und teilweise auch samstags einen Faktor dar, der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden kann, auch wenn in den übrigen Zeiten keine Geruchsbelastung festzustellen ist. Denn damit deckt die auch im Endbericht festgestellte durchschnittliche Geruchsbelastung werktags den kompletten Tageszeitraum ab. Ferner führt die Beigeladene aus, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts falsch sei, wonach die Abluft aus den Kaminen der Halle 7 unmittelbar auf das Grundstück der Kläger geweht würde. Vielmehr würde die Abluft aufgrund der Nebenbestimmung der Baugenehmigung auf über 7 m/s beschleunigt. Dies habe das Regierungspräsidium Darmstadt durch eine Messung bestätigt. Diese extreme Beschleunigung der Luft vor dem Austritt führe dazu, dass die Luftpartikel zunächst stromlinienförmig nach oben geschleudert würden, bevor sie pilzförmig nach unten fallen würden. Damit sei sichergestellt, dass die Abluft in einigen Metern Höhe über das Wohnhaus der Kläger hinwegströme. Diesen Vortrag hat die Beigeladene aber erst mit Schriftsatz vom 27. März 2020 und damit außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht, weshalb er bereits aus diesem Grund unbeachtlich ist. Abgesehen davon mag es zwar zutreffen, dass die Geruchsbelastung durch die benannte Nebenbestimmung vermindert wird. Gleichwohl hat der Endbericht unzweifelhaft eine Geruchsbelastung der Fläche, zu der das Grundstück der Kläger zählt, durch den Betrieb der Lackiererei festgestellt. Damit kann nicht davon ausgegangen, dass die Abluft allein durch die Beschleunigung gänzlich in einigen Metern Höhe über das Wohnhaus der Kläger hinwegströmen würde. Dies dürfte auch physikalisch unmöglich sein, da die Verteilung von Geruchsemissionen maßgeblich von den jeweiligen Winden bestimmt wird. Diese Annahme wird auch durch die breite Varianz der gemessenen Geruchsbelastung an verschiedenen Tagen untermauert. Auch der Hinweis der Beigeladenen darauf, dass sie den Verbrauch an Lösungsmitteln von 4,31 t im Jahr 2018 auf 1,69 t im Jahr 2019 reduziert habe, wurde erst mit Schriftsatz vom 27. März 2020 und damit außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht. Abgesehen davon handelt es sich dabei um eine Maßnahme der Beigeladenen, die ihr nicht durch eine Nebenbestimmung der Baugenehmigung auferlegt wurde. Vielmehr hat die Beigeladene selbst angegeben, dass diese Reduktion notwendig war, um unterhalb des Schwellenwertes von Nr. 8 des Anhangs 1 zur 31. BImSchV zu bleiben und damit eine Anwendbarkeit der 31. BImSchV (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 31. BImSchV) zu verhindern. Ausgehend davon dürfte die Beigeladene auf der Grundlage der ihr erteilten Baugenehmigung auch wieder mehr Lösungsmittel einsetzen. Auch der vertiefende Einwand der Beigeladenen, dass sie die Lackieranlage bei Überschreiten des Grenzwertes von Nr. 8 des Anhangs 1 zur 31. BImSchV nicht auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung betreiben dürfte, sondern einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfte, ändert nichts an dem Umstand, dass ihr die Baugenehmigung die beantragte Nutzungsänderung der Halle 7 unabhängig von der eingesetzten Menge an Lösungsmitteln grundsätzlich gestattet. Darüber hinaus hat die Beigeladene auch nicht hinreichend substantiiert, dass die Reduktion des Lösungsmittelverbrauchs im Jahr 2019 auch zu einer Reduktion der Geruchsbelastung des Grundstücks der Kläger geführt hätte. Der Messzeitraum des Endberichts des TÜV Süd endete bereits im Dezember 2018. Neuere Messwerte hat die Beigeladene nicht vorgelegt. Ebenfalls außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und damit verspätet hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 27. März 2020 geltend gemacht, dass die Kläger nach den Festsetzungen des Bebauungsplans verpflichtet gewesen wären, in Richtung des Betriebsgrundstückes der Beigeladenen ein Abstandsgrün mit Bäumen zu schaffen, stattdessen aber eine Teilfläche dieses Abstandsbereichs als private Gartenfläche benutzen würden. Abgesehen davon fehlt es dem Vortrag der Beigeladenen an Erläuterungen dazu, ob und inwiefern die Festsetzung der Anpflanzung von Bäumen im Bebauungsplan dazu dienen sollte, die vom Betriebsgrundstück ausgehenden Geruchsemissionen zu minimieren. Dagegen spricht, dass die Festsetzung der Anpflanzung der Bäume unter der Überschrift „Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ steht. Abgesehen davon ist sehr fraglich, inwiefern die frei diffundierenden Geruchsstoffe aus den Abluftanlagen durch ein paar verstreut aufgestellte Bäume (laut Festsetzungen vier) effektiv davon abgehalten werden sollten, auf das Grundstück der Kläger zu gelangen. Auch der Vortrag der Beigeladenen, wonach die Aufhebung der Baugenehmigung falsch sein sollte, da es genügt hätte, höheren Geruchsimmissionen durch entsprechende Nebenbestimmungen zu begegnen, erfolgte erst mit Schriftsatz vom 27. März 2020 und damit außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zudem erläutert die Beigeladene überhaupt nicht, welchen Inhalt diese Nebenbestimmungen haben sollten, sondern verweist nur pauschal und ohne nähere Ausführungen zur Übertragbarkeit auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Beschluss vom 10. April 2014 - 9 B 2156/13 -, juris. Soweit die Beigeladene und die Kläger in mehreren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassung über weitere Aspekte im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens ausführlich ausgetauscht haben (u.a. im Hinblick auf die seitens der Kläger vorgetragene Gesundheitsbelastung, die Notwendigkeit einer Immissionsprognose, die vermeintlichen Fehler bei der Rastermessung), bedarf dies keiner Würdigung des Senats, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf nicht gestützt hat. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, weil ihre Anträge ohne Erfolg geblieben sind (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die hälftige Kostenverteilung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).