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Beschluss

9 B 2156/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0410.9B2156.13.0A
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Leitsätze
1. Da zuverlässige Prognosen zum Auftreten störender tieffrequenter Geräusche allenfalls in Ausnahmefällen erstellt werden können, genügt es für die Recht mäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass Vorsorge gegen zu erwartenden tieffrequenten Schall getroffen wird und zur Kontrolle Messungen nach Inbetriebnahme angeordnet werden. Nach Inbetriebnahme durch tieffrequenten Schall verursachte Störungen führen nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, wenn diesen durch die in der Genehmigung vorbehaltenen nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImSchG begegnet werden kann. 2. In einem ausgeprägt landwirtschaftlich strukturierten Dorfgebiet kann insbe sondere an der Grenze zum Außenbereich ein Geruchsimmissionswert nach GIRL zwischen 15 und 20 % der Jahresstunden zulässig sein.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1. und 2. ein Drittel als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 3. und 4. je ein Drittel zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da zuverlässige Prognosen zum Auftreten störender tieffrequenter Geräusche allenfalls in Ausnahmefällen erstellt werden können, genügt es für die Recht mäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass Vorsorge gegen zu erwartenden tieffrequenten Schall getroffen wird und zur Kontrolle Messungen nach Inbetriebnahme angeordnet werden. Nach Inbetriebnahme durch tieffrequenten Schall verursachte Störungen führen nicht schon zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, wenn diesen durch die in der Genehmigung vorbehaltenen nachträglichen Anordnungen gemäß § 17 BImSchG begegnet werden kann. 2. In einem ausgeprägt landwirtschaftlich strukturierten Dorfgebiet kann insbe sondere an der Grenze zum Außenbereich ein Geruchsimmissionswert nach GIRL zwischen 15 und 20 % der Jahresstunden zulässig sein. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 10. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Antragsteller zu 1. und 2. ein Drittel als Gesamtschuldner sowie die Antragsteller zu 3. und 4. je ein Drittel zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500,-- € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Genehmigung für den Betrieb einer Biogasanlage. Die Beigeladene, deren Gesellschafter ortsansässige Landwirte sind, hatte 2012 mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des Antragsgegners vom 21. Mai 2012, für die der Sofortvollzug angeordnet worden war, eine Biogasanlage zum Zwecke der Strom- und Wärmeerzeugung im Außenbereich der Gemeinde A..., B...straße ..., auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück in der Nachbarschaft der Wohnhäuser der Antragsteller errichtet. Diese hatten daraufhin beim Verwaltungsgericht Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (4 K 727/12.KS) gegen die Genehmigung zum Bau und Betrieb der Anlage gemäß §§ 80a Abs. 1, 80 Abs. 5 VwGO wegen befürchteter schädlicher Umwelteinwirkungen in Gestalt von Lärm- und Geruchsimmissionen beantragt (4 L 1102/12.KS). Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag mit Beschluss vom 28. November 2012 hinsichtlich des Betriebs der Anlage stattgegeben; hinsichtlich deren Errichtung wegen der Irrelevanz der geltend gemachten Immissionen dagegen zurückgewiesen. Die Betriebsgenehmigung erachtete das Gericht in Bezug auf einzelne Betriebsvorgänge wegen Mängeln in den hinsichtlich der Schallimmissionen und der von ihr hervorgerufenen Geruchsbelastung getroffenen Festsetzungen für offensichtlich rechtswidrig. Zur Begründung stützte sich das Gericht insbesondere darauf, dass der in dem zu der Anlage gehörenden Blockheizkraftwerk zum Einsatz kommende Verbrennungsmotor im Laufe des Genehmigungsverfahrens gegen ein wesentlich leistungsstärkeres Modell mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 998 kW (zuvor 542 kW) ohne Aktualisierung der Lärm-Immissionsprognose ausgetauscht worden war. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergab sich für die Antragstellerin zu 4. aus dem von der Beigeladenen dazu eingeholten Gutachten trotz Kompensationsmaßnahmen der Beigeladenen immer noch eine Überschreitung des nach der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) für Dorfgebiete vorgesehenen Immissionsrichtwerts von 15 % der Jahresstunden. Die vom Verwaltungsgericht für nicht hinreichend erachtete Kompensationsregelung in der Genehmigung - Ziffer 5.1.2.3.12 - lautete damals: "Die Biogasanlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die folgenden zusätzlichen geruchsreduzierenden Kompensationsmaßnahmen an weiteren Anlagen der Vorhabenträgerin umgesetzt worden sind: Reduzierung der Schweinehaltung und Begrenzung der Jungviehhaltung auf in Summe maximal 95 Tierplätze am Betriebsstandort A…, B...straße .... Verlagerung der Milchviehhaltung vom Betriebsstandort A..., B...straße ... zum Betriebsstandort C..., D...straße .... Stilllegung der offenen Mistlagerflächen für Rinder- bzw. Schweinemist am Betriebsstandort A..., B...straße .... Das Vorliegen der vor genannten Kompensationsmaßnahmen ist der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde und der Genehmigungsbehörde vor Inbetriebnahme schriftlich nachzuweisen. Als Inbetriebnahme gilt hier der Beginn der Befüllung des Fermenters. Eine zukünftige Ausweitung des Betriebsstandort A..., B...straße ..., insbesondere, wenn damit zusätzliche Emissionen an Geruchstoffen verbunden sind, bedürfen der Zustimmung der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde und sind nur zulässig, wenn sich bei weiter bestehender Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach GIRL die Gesamtbelastung an relativen Geruchswahrnehmungshäufıgkeiten verbessert." Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts haben der Antragsgegner und die Beigeladene Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2012 (4 L 1585/12.KS) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag der Beigeladenen Ende des Jahres 2012 eine Inbetriebnahme des Motors der Anlage für zwei Stunden gestattet. Der Antragsgegner änderte auf Antrag der Beigeladenen vom 2. Mai 2013 und nach Vorlage verschiedener Nachtragsgutachten mit Bescheiden vom 17. Juli und 30. August 2013 seine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 21. Mai 2012 in einer Reihe von (Neben-)Bestimmungen. Unter anderem wurden der neue Motor in das Schallimmissionsgutachten einbezogen, erhöhte Anforderungen an schalldämmende Maßnahmen bzgl. der Verbrennungsmotorenanlage gestellt, der Anlagenverkehr begrenzt und weitere die Geruchsbelastung in der Ortslage reduzierende Maßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschafter der Beigeladenen auf dem Betriebsgrundstück angeordnet. Die letztgenannte Bestimmung - Ziffer 5.1.2.3.18 - lautet nun: "Vor Inbetriebnahme sind die folgenden zusätzlichen geruchsreduzierenden Kompensationsmaßnahmen an weiteren Anlagen in der Ortslage A... umzusetzen: Reduzierung der Schweinehaltung am Betriebsstandort A..., B...straße ... auf 0 Tierplätze. Reduzierung der Rinderhaltung am Betriebsstandort A..., B...straße ... auf 15 Tierplätze für Jungvieh < 0,5 Jahre. Verlagerung der Milchviehhaltung vom Betriebsstandort A..., B...straße ... zum Betriebsstandort C…, D...straße .... Stilllegung der offenen Mistlagerflächen für Rinder- bzw. Schweinemist am Betriebsstandort A..., B...straße .... Stilllegung der Güllelagerung am Betriebsstandort A..., B...straße ... (im Ursprungsantrag externes Gärrestelager, EQ 05 nach dem Immissionsgutachten). Das Vorliegen der vorgenannten Kompensationsmaßnahmen ist der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde und der Genehmigungsbehörde vor Inbetriebnahme schriftlich nachzuweisen. Als Inbetriebnahme gilt hier der Beginn der Befüllung des Fermenters. Eine zukünftige Ausweitung des Betriebsstandort A..., B...straße ..., insbesondere, wenn damit zusätzliche Emissionen an Geruchsstoffen verbunden sind, bedürfen der Zustimmung der immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde und sind nur zulässig, wenn sich die Gesamtbelastung an relativen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten hierdurch nicht verschlechtert." Nach Erlass der Änderungsbescheide beantragte die Beigeladene die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 28. November 2012 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wegen geänderter Umstände. Darauf hin hat das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 28. November 2012 mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 aufgehoben und den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt. Das noch gegen den Beschluss vom 28. November 2012 anhängige Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten daraufhin für erledigt erklärt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013 haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragen, diesen Beschluss aufzuheben und den Abänderungsantrag der Beigeladenen abzulehnen, da die zu ihrem Schutz vorgenommenen Modifikationen der Genehmigung unzureichend seien. Sie haben ferner ihre Klage in der Hauptsache auf die Änderungsbescheide erstreckt. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 4; 147 VwGO), aber nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat im vorliegenden Rechtsmittelverfahren bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Gunsten der Antragsteller nicht. Es begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht wegen veränderter Umstände im Sinne der §§ 80a, 80 Abs. 7 VwGO seine ursprüngliche Entscheidung abgeändert und eine Abwägung zugunsten der Beigeladenen vorgenommen hat. Infolge der Abänderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. Mai 2012 durch die Bescheide vom 17. Juli und 30. August 2013 haben sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller verändert, und dies ist bei der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung, die Gegenstand einer eigenständigen gerichtlichen Ermessensentscheidung ist, zu beachten. Da die angefochtene Genehmigung der Beigeladenen eine Rechtsposition einräumt, die ihr die Antragsteller streitig machen, stehen sich nicht allein das öffentliche Vollzugsinteresse und das private Interesse an einer Beibehaltung des Status quo gegenüber. Eine vorläufige gerichtliche Regelung muss vielmehr auch das Interesse der durch die Genehmigung begünstigten Beigeladenen an der Beibehaltung ihrer jetzigen Rechtsposition berücksichtigen. Dieses Interesse ist nicht von vornherein weniger gewichtig als das Interesse der Antragsteller (Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2014 - 9 B 2184/13 - und vom 20. Juli 2011 - 9 B 996/11 - mit weiteren Nachweisen). Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerde nicht darzulegen vermocht, dass die angefochtene Genehmigung in ihrer modifizierten Gestalt nach wie vor offensichtlich rechtswidrig und deswegen wie zuvor von vornherein nicht eilbedürftig ist, oder dass ihre Interessen an einer vorläufigen Betriebsuntersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die öffentlichen Interessen und das Interesse der Beigeladenen am Betrieb der Anlage überwiegen. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die von den Antragstellern angefochtene Genehmigung in ihrer durch die Änderungsbescheide vom 17. Juli/30. August 2013 geänderten Gestalt durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht mehr unterliegt. Die veränderten und ergänzten Bestimmungen, in denen die Genehmigung zum Schutz der Antragsteller auf der Grundlage aktualisierter Immissionsprognosen in entscheidenden Punkten nachgebessert wurde, sind rechtlich nicht zu beanstanden und die Genehmigung in ihrer Gesamtheit damit nicht mehr als offensichtlich rechtswidrig zu bewerten. Infolge dessen ist für die im Ausgangsverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO getroffene (teilweise) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Grundlage entfallen. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass den Antragstellern der Anlage zuzuordnende unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm und Gerüche drohen, die zur Aufhebung der Genehmigung führen könnten. 1.1 Soweit die Antragsteller behaupten, die streitgegenständliche Genehmigung setze sie unzumutbaren Lärmimmissionen im Sinne schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG aus, so dass sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht hätte erteilt werden dürfen, bleibt ihrer Beschwerde der Erfolg versagt. Die Genehmigungsfähigkeit der Anlage unterliegt insoweit keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. 1.1.1 Entgegen der Ansicht der Antragsteller lässt sich nicht mit der im Wege der summarischen Prüfung erforderlichen hinreichenden Gewissheit feststellen, dass sie von mittel- und hochfrequentem Schall, welcher der streitgegenständlichen Anlage zuzurechnen ist, unzumutbar betroffen werden. Der geänderten Genehmigung liegt eine auf den genehmigten Typ des Verbrennungsmotors und die sonstige genehmigte Ausführung der Anlage sowie die genehmigte Betriebsweise abgestimmte Schallimmissionsprognose des Gutachterbüros E... vom 11. Dezember 2012 (Bearbeiter F...) zugrunde, die durch Messungen der G... an zwei Blockheizkraftwerken (BHKW) gleicher Bauart ergänzt wurde (Bl. 37 ff., 52, 65 ff. d. A.). Die Prognose kommt in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, dass die in einem Dorfgebiet wie hier zulässigen Immissionswerte nach der TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (vgl. Ziffer 6.1.c TA Lärm) an allen maßgeblichen Immissionsorten sicher eingehalten werden. Sie entspricht der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die für die Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Biogasanlagen grundsätzlich anwendbar ist. Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus, wie dies im Anhang unter A.2 im Einzelnen geregelt ist. 1.1.1.1 Die in dem Nachtragsgutachten getroffene Prognose haben die Antragsteller nicht erfolgreich erschüttern können. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand H... (Stellungnahme vom 17. August 2013, Bl. 209 f. d. A.) vorbringen, aus dem Messbericht der G... vom 29. April 2013 folge, dass der im Bescheid festgesetzte Schallleistungspegel von 73 dB(A) an der Abgaskaminmündung des vorliegenden BHKW nicht eingehalten werden könne, handelt es sich um eine Fehlinterpretation der darin enthaltenen Grafik. Der sachverständige Beistand der Antragsteller zieht diesen Schluss durch Rückrechnung aus dem Messergebnis des Schalldruckpegels von 50 dB(A) in 10 Metern Abstand von der Kaminmündung. Dazu hat der Sachverständige I... mit Schreiben vom 1. Oktober an die Beigeladene (Bl. 402 d. A.) nachvollziehbar klargestellt, die Aufgabenstellung habe nicht darin bestanden, den Schallleistungspegel des Kamins zu bestimmen, sondern herauszufinden, ob das BHKW auffällige immissionsrelevante tieffrequente Einzeltöne emittiere, wie sich auch aus dem Messbericht selbst ergebe. Deshalb spiegle der aufgenommene Schalldruckpegel von 50 dB(A) das Gesamtgeräusch des BHKW wider, bei dem neben dem Abgaskamin die Zu- und Abluftöffnungen und der Gemischkühler pegelbestimmend gewesen seien. Eine Fremdgeräuschkorrektur sei nicht vorgenommen worden. Es leuchtet ohne weiteres ein, dass bei einer Messung in 10 Metern Entfernung von einem Blockheizkraftwerk die aus dem Abgaskamin emittierten Geräusche nicht isoliert erfasst werden, wenn wie hier weitere Emissionsquellen in unmittelbarer Nähe sind. Die Richtigkeit der Erläuterung des Sachverständigen I... zur Aussagekraft des strittigen Messwerts vermögen die Antragsteller mit ihrem Hinweis auf die Bezeichnung der fraglichen Grafik als "Terzspektrum Abgaskaminmündung" und die Schlussfolgerung des Sachverständigen in seinem Messbericht "Das über die Kaminmündung abgestrahlte Geräusch ist somit … nicht tieffrequent …" nicht zu widerlegen. Denn in dem Bericht wird auch ausgeführt, die Messungen seien in 10 m Abstand zur Abgaskaminmündung erfolgt, weil diese "als maßgebliche Quelle möglicher tieffrequenter Geräuschanteile anzusehen" sei. Wegen der Fokussierung auf die Ermittlung tieffrequenten Schalls, der am ehesten aus dem Abgaskamin erwartet wurde, bestand keine Notwendigkeit, die anderen Anlagengeräusche messtechnisch auszublenden und bei der Darstellung des Ergebnisses sprachlich zu differenzieren. Die weitere Behauptung der Antragsteller, im Nahbereich des Abgaskamins schwankten die Messwerte zwischen 10 und 15 dB(A), weshalb die in 10 m Entfernung anstatt bei der gebotenen Messung in unmittelbarer Nähe der Abgasmündung ermittelten Werte nicht aussagekräftig seien, erscheint spekulativ und ist nicht mit Quellenangaben untermauert. F..., der Sachverständige des Büros E..., weist demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 (Bl. 276 d. A.) ergänzend darauf hin, dass der durch energetische Addition der in seiner schalltechnischen Untersuchung angenommenen Schalldruckpegel der genannten Emittenten des BHKW zu bildende Gesamtpegel von 48,2 dB(A) im Rahmen der Messgenauigkeit gut mit dem tatsächlichen Messwert übereinstimme. 1.1.1.2 Der weitere Einwand der Antragsteller (unter Bezugnahme auf die schalltechnische Stellungnahme von J... vom 14. September 2012, Anlage AS 12), im Rahmen des Kampagnenbetriebs sei nicht - wie in der Schallimmissionsprognose E... angegeben - mit 60 Anlieferfahrzeugen pro Tag, sondern mit mehr als 100 Fahrzeugen zu rechnen, wie Erfahrungen mit ähnlichen Anlagen zeigten, führt nicht zum Erfolg ihres Antrags, wie das Verwaltungsgericht zu Recht darlegt. Da die Nebenbestimmung Ziffer 5.2.6 den Anlagenverkehr auf täglich 60 Fahrzeuge begrenzt und die Beigeladene nur in diesem Rahmen befugt ist, von der Genehmigung Gebrauch zu machen, kommt es auf die Frage, ob für die optimale Auslastung der Anlage und damit den maximalen Ertrag ein ausgedehnterer Anlieferverkehr wünschenswert wäre, schon nicht an. Selbst wenn mit den zugelassenen Fahrzeugbewegungen kein sinnvoller Betrieb der Anlage möglich wäre, könnten allenfalls Rechte der Beigeladenen, nicht aber die der Antragsteller verletzt sein (vgl. dazu Bl. 3 der obigen Stellungnahme von J... bzgl. der relativ geringen Erhöhung der anteiligen Beurteilungspegel bei 100 Maisanlieferungen pro Tag). 1.1.1.3 Soweit von den Antragstellern bemängelt wird, der Sachverständige F... habe es versäumt, in seine Berechnung zwei Radlader bzw. Traktoren einzustellen, die zeitgleich die angelieferten Stoffe im Fahrsilo verteilten und verdichteten, übersehen sie, dass bei der Prognose zwei derartige Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände berücksichtigt sind und zwar beide im ununterbrochenen Dauerbetrieb von 6 bis 22 Uhr. Auch wenn die eine Arbeitsmaschine vom Sachverständigen (zusätzlich) für Verlade- und Rangiervorgänge vorgesehen ist, so wird für diese Tätigkeiten doch in der Praxis weniger als eine Stunde benötigt (F..., Ziffer 5.2 des Gutachtens, Bl. 43 R d. A., sowie Stellungnahme vom 23. September 2013, Bl. 369 d. A.), so dass deswegen kein dritter Radlader eingesetzt werden wird. Denn es ist unwahrscheinlich, dass beide Fahrzeuge tatsächlich gleichzeitig volle 16 Stunden im Fahrsilo im Einsatz sind; insoweit geht F... von einer Prognose auf der sicheren Seite aus. Hinzu kommt, dass für einen der beiden Radlader wegen der - relativ kurzzeitigen - Verladevorgänge ein Impulszuschlag von 3 dB(A) für die ganze Tagzeit angesetzt ist, so dass eine Sicherheitsmarge besteht. Auch der Einwand, der Schallleistungspegel für diese Radlader/Traktoren sei mit 104 bzw. 107 dB(A) zu niedrig angesetzt, führt zu keiner anderen Bewertung. Dazu hat F... nachvollziehbar dargelegt, dass er diesen Pegel einer Studie des HLUG entnommen habe und sich dieser auf einen konventionellen leistungsstarken Radlader beziehe, dessen Modell und technische Daten er im Einzelnen aufführt (Stellungnahme vom 23. September 2013, Bl. 369 d. A.). Demgegenüber moniert der sachverständige Beistand der Antragsteller J... in seiner Analyse vom 14. September 2012 lediglich, "nach Erfahrungswerten" komme "eher leistungsstärkere Technik zum Einsatz", es solle daher für jedes der beiden Fahrzeuge ein Schalleistungspegel von 108 dB(A) in Ansatz gebracht werden, ohne seine Quellen zu benennen. Schon aus diesen Gründen kann der Schlussfolgerung von J... nicht gefolgt werden, statt eines "lärmarmen" Radladers mit einem Schalleistungspegel von 104 dB(A) sei ein Gesamtleistungspegel für zwei leistungsstarke Radlader mit je 108 dB(A) von 111 dB(A) anzusetzen, und deshalb sei eine Diskrepanz von 7 dB(A) festzustellen mit der Folge, dass der Beurteilungspegel für die Tagzeit nicht auf der sicheren Seite liege, sondern höher ausfalle und infolgedessen die Vorbelastung hätte ermittelt werden müssen, was unterblieben sei. Da die Schallleistungspegel der beiden Radlader beide in einer nicht substantiiert angegriffenen Höhe in die Ausbreitungsrechnung eingegangen sind, so dass sich ihre Teilleistungspegel nicht am Emissionsort, aber - richtigerweise (vgl. Beckert/Chotjewitz, TA Lärm, Berlin 2000, A.2.3.2 - Eingangsdaten für die Berechnung) - an den maßgeblichen Immissionsorten energetisch addieren (F... a. a. O., Bl. 369 d. A.), entsteht die vorgebrachte Diskrepanz schon nicht. 1.1.1.4 Soweit die Antragsteller geltend gemacht haben, die Immissionen des Feststoffdosierers seien weit unterschätzt worden, weil es sich um eine Schallquelle mit größeren Abmessungen handle, so dass der Schallleistungspegel nach dem Hüllflächenverfahren habe ermittelt werden müsse, haben sie der daraufhin erfolgten Erläuterung des Ansatzes durch F... nichts entgegenzusetzen gehabt. Danach ist nicht der gesamte Feststoffdosierer schalltechnisch relevant, sondern nur der Antrieb der Förderschnecken, was nachvollziehbar ist. Dieser Antriebsmotor könne bereits im Abstand von 1 m als Punktschallquelle betrachtet werden, so dass der Rechenansatz korrekt sei. Da außerdem im Sinne einer Prognose auf der sicheren Seite von einem ununterbrochenen Betrieb des Feststoffdosierers während des gesamten 16-stündigen Tagzeitraums ausgegangen wurde, obwohl dieser nur in kurzen Intervallen betrieben wird, ist die Gefahr einer Überschreitung der prognostizierten Immissionswerte insoweit ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen sind durch diese Diskrepanzen selbst dann, wenn sie tatsächlich bestehen sollten, schon deshalb keine unzumutbaren Lärmbelastungen zu erwarten, da gemäß Tab. 6.1 der Immissionsprognose die Beurteilungspegel beim bestimmungsgemäßen Betrieb der geplanten Biogasanlage - selbst unter den in Kap. 5 beschriebenen "Worst-Case"-Randbedingungen - die maßgeblichen lmmissionsrichtwerte der TA Lärm tags um 9,8 dB(A), nachts um mehr als 20 dB(A) unterschreiten. Bereits bei Richtwertunterschreitungen um 6 dB(A) liefert gemäß Ziffer 3.2.1 der TA Lärm die zu beurteilende Anlage keinen relevanten Immissionsbeitrag mehr (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 1 B 11320/13 -, juris), so dass nur besonders gravierende Defizite, die hier nicht erkennbar sind, eine Richtwertüberschreitung in den Bereich des Möglichen rücken könnten. Tab. 6.1: Beurteilungspegel Biogasanlage Immissionsort Nutzung Immissionsrichtwert Beurteilungspegel Tags nachts Tags nachts 1 2 3 4 5 6 IP1 MD 60 45 49,4 22,9 IP2 MD 60 45 50,2 23,6 IP3 MD 60 45 49,9 24,5 IP4 MD 60 45 49,6 24,1 1.1.2 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergeben sich auch nicht dadurch, dass die Antragsteller durch die geänderten Nebenbestimmungen nicht ausreichend vor tieffrequentem Schall geschützt werden, wie diese behaupten. Nach Ziffer 7.3 der TA Lärm ist für tieffrequente Geräusche, d. h. jene, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, die Frage, ob von ihnen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 der DIN 45680 (Ausgabe März 1997), auf die Ziffer A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm verweist, genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden, die innerhalb der schutzwürdigen Räume zu ermitteln sind. Die genannten Normen enthalten jedoch nur Regelungen zur Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche, nicht aber zu ihrer Prognose, weil die Wahrnehmbarkeit tieffrequenten Schalls von zahlreichen Faktoren und örtlichen Besonderheiten abhängt (vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 14. Februar und 7. März 2014; Bl. 950 f., 1059 d. A.). Da somit zuverlässige Prognosen nur in Ausnahmefällen erstellt werden können, genügt es für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn Vorsorge gegen zu erwartenden tieffrequenten Schall getroffen wird, und Messungen nach Inbetriebnahme angeordnet werden, die untersuchen, ob dennoch störender tieffrequenter Schall auftritt. Sollte dies der Fall sein, so wird dadurch die Genehmigung nicht rechtswidrig, sondern den Störungen ist durch nachträgliche Anordnungen gemäß § 17 BImSchG zu begegnen (OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 6. November 2012 - 12 ME 189/12 - und vom 5. Januar 2011 - 12 LA 60/09 - juris). Aus den Antragsunterlagen ergibt sich bereits, dass hier der Abgaskamin mit speziellen Schalldämpfern ausgerüstet wurde, die besonders die Geräuschdämpfung im unteren Frequenzbereich berücksichtigen, um eine Tonhaltigkeit der Geräuschemissionen zu vermeiden (Schallimmissionsprognose E.../I..., a. a. O., Bl. 44, 52 d. A.). Auch der Antragsgegner hat durch die Anordnung eines Maßnahmenpakets zur Schalldämpfung, darunter die Lagerung des Verbrennungsmotors als Hauptquelle tieffrequenten Schalls auf Sylomerstreifen zur Körperschallentkopplung (Ziffer 5.2.9.3.2; vgl. dazu Anlage 1.5 zur TA Lärm) und die Festsetzung von an allen Anlagenteilen einzuhaltenden Terz-Schallleistungspegeln (Ziffer 5.2.9.3) in nicht zu beanstandender Weise Vorsorge getroffen und nachträgliche Messungen zur Überprüfung der Einhaltung der festgesetzten Pegel vorgeschrieben (Ziffer 5.2.9.3.3). Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Pegel nicht um 6 dB zu hoch angesetzt, um sie wirksam vor tieffrequenten Geräuschen zu schützen. Die Kritik des sachverständigen Beistands der Antragsteller, H…, an den - vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG) berechneten - Werten beruht - soweit sich dies im Beschwerdeverfahren beurteilen lässt - auf einer fehlerhaften Annahme. Er konzediert in seiner Stellungnahme vom 17. August 2013 (Bl. 211 ff. d. A.) zunächst, dass die Begrenzung der Terz-Schallleistungspegel eine zum Schutz der Antragsteller geeignete Verfahrensweise und die Prognoseberechnungsmethode formal richtig angewandt worden sei. Er meint jedoch, der Schallausbreitungsrechnung dürfe nicht die rein geometrische Entfernungsabnahme des Schalldruckpegels zugrunde gelegt werden; diese Formel gelte nur für den Normalschall. Bei tieffrequenten Einzeltönen finde eine Überlagerung von Schallwellen statt, wodurch sich der Schalldruckpegel gegenüber dem Normalschall erhöhe. Allerdings lässt sich aus dem Messbericht der G... vom 29. April 2013 zu der obengenannten Untersuchung an einer vergleichbaren Anlage (Bl. 66 d. A.) entnehmen, dass die emittierten tieffrequenten Geräuschanteile nicht (hinreichend) tonhaltig sind. Zwar stellt der Messingenieur fest, "lediglich im Bereich der Zündfrequenz des 6-Zylinder-Reihenmotors (= 80 Hz-Terz) und der 160 Hz-Zündfolgefrequenz sind tonale Tendenzen zu erkennen." Diese erscheinen ihm aber offensichtlich nicht ausgeprägt genug, um die Geräusche als tonhaltig einzustufen, denn er stellt letztendlich "keine besonderen Auffälligkeiten im Terzspektrum" fest und verweist darauf, dass bei durchschnittlicher spektraler Zusammensetzung der Geräusche ein ausreichender Immissionsschutz für Innenräume in der Regel gewährleistet sei (Bl. 65 d. A.). Auch bei dem schon früher einer Messung unterzogenen anderen Vergleichsobjekt kam er zum Ergebnis, dass "im tieffrequenten Pegelspektrum keine besonderen spektralen Auffälligkeiten" festzustellen seien (Bl. 52 d. A.). Im Übrigen gewann H... seine Erkenntnisse über das besondere Ausbreitungsverhalten tieffrequenter Einzeltöne durch die Betreuung zweier Diplom- bzw. Bachelorarbeiten mit entsprechenden messtechnischen Untersuchungen; andere Quellen der Fachliteratur nennt er nicht. Es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass diese neuen Erkenntnisse wissenschaftlich in einer Weise gesichert sind, dass sie der Antragsgegner seiner Genehmigung hätte zugrunde legen müssen. Grundsätzlich ist zudem die Rechtmäßigkeit der Genehmigung zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Erteilung auf dem Stand der zu diesem Zeitpunkt gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis zu beurteilen, wie er der HLUG damals zur Verfügung stand. 1.1.3 Zum Erfolg der Beschwerde führt auch nicht das Vorbringen, der regelmäßige Betrieb der Notfackel, insbesondere in der Nacht, wenn das BHKW nicht in Betrieb sei, deute darauf hin, dass die Biogasanlage mehr Biogas produziere, als durch die begrenzten Betriebsmöglichkeiten des BHKW verbraucht werden könnte, so dass es über die Notfackel verbrannt werden müsse. Es dränge sich der Schluss auf, dass die genehmigte Dimensionierung der Biogasanlage nicht vereinbar sei mit dem angeordneten restriktiven Betrieb. Die Genehmigung sei wegen der mit diesem Umstand einhergehenden zusätzlichen Lärmimmissionen zu Lasten der Antragsteller fehlerhaft. Zunächst stellt dies keine Frage der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Genehmigung dar, sondern des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage und dessen Überwachung. Denn die Nebenbestimmung 5.1.2.2.2 der Genehmigung lautet: "Die vorgesehene stationäre Fackel ist ausschließlich zum Verbrennen von Biogas zugelassen, das bei Ausfall der Verbrennungsmotorenanlage (Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes) ohne den Einsatz der Fackel unverbrannt abgeleitet werden müsste und für die Funktionsprüfungen nach Nebenbestimmung 5.1.2.2.6. Ein Dauerbetrieb ist nicht zulässig." Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung können die Antragsteller damit nicht erfolgreich darlegen. Die Antragsteller haben auch nicht substantiiert dargetan, dass es ausgeschlossen ist, die Anlage entsprechend den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu betreiben. Bei der am angeblich regelmäßigen Betrieb der Notfackel festgemachten Behauptung der Überdimensionierung der Anlage handelt es sich nur um eine Vermutung, für die es keinen tragfähigen Beleg gibt. Die von ihnen als zwingend vorgebrachten Anhaltspunkte, nämlich Gebrauchsspuren an dem Gerät, sind von der Beigeladenen plausibel widerlegt worden (Schriftsatz vom 25. Februar 2014, Bl. 1001 ff. d. A.). Die dazu vorgelegten automatischen Aufzeichnungen der Anlagensteuerung sind nachvollziehbar, und die Beigeladene hat damit plausibel eingewandt, dass die Notfackel zu den von den Antragstellern angeführten Zeiten, in denen sie sich gestört gefühlt hätten, nachweisbar nicht in Betrieb gewesen sei (Schriftsatz vom 11. März 2014, Bl. 1079 ff. d. A.). 1.2 Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Geruchsimmissionen zeigt keine stichhaltigen Gesichtspunkte auf, welche die Genehmigung als rechtswidrig erscheinen lassen. Zwar wird in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche geregelt; sie enthält jedoch keine Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 und 4 BImSchG durch Geruchsimmissionen. Da auch keine sonstige Normierung des zulässigen Maßes an (unangenehmen) Gerüchen existiert, ist zu Recht die in der Praxis bewährte Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (GIRL) herangezogen worden, der Immissionswerte und weitere Anhaltspunkte für die Grenzziehung zwischen hinnehmbaren und unzumutbaren Geruchsimmissionen entnommen werden können. Das Ergebnis des auf dieser Basis erstellten Immissionsschutzgutachtens des Sachverständigen K... vom 3. Mai 2011 (Bl. 195 d. BA Antragsunterlagen) mit Nachträgen vom 27. April und 1. September 2013 (Bl. 80 ff., 241 ff. d. A.), wonach unter den in der geänderten Genehmigung definierten Rahmenbedingungen, insbesondere nach Umsetzung der in Ziffer 5.1.2.3.18 aufgenommenen Kompensationsmaßnahmen, im Bereich der Anwesen der Antragsteller nicht mit einer Überschreitung von Immissionswerten zu rechnen sei, ist nicht zu beanstanden. 1.2.1 Der Ansicht der Antragsteller, die zur Vermeidung unzumutbarer Geruchsemissionen angeordneten Kompensationsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb der Betreiber der Biogasanlage seien aus rechtlichen Gründen nicht hinreichend zu ihrem Schutz geeignet, vermag der Senat nicht zu folgen. Er macht sich insoweit die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Regelung Ziffer 5.1.2.3.18 der streitgegenständlichen Genehmigung zu Eigen: " Diese Bestimmung schreibt die von der Beigeladenen in Aussicht gestellten und im Gutachten K... (Nachtrag 2.) vom 27.04.2013 eingestellten Kompensationsmaßnahmen zur Reduzierung der Geruchsbelästigung der Nachbarschaft in ausreichender Weise fest. Dabei geht das Gericht - anders als die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller - davon aus, dass es sich bei der Bestimmung nicht um eine (echte) Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG handelt, deren Erfüllung sich auf die Wirksamkeit des Genehmigungsbescheids nicht auswirken würde, sondern entweder um eine Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG) oder um eine (modifizierende) Auflage i.S. einer Inhaltsbestimmung der Genehmigung, ohne deren Erfüllung der Genehmigungsbescheid keine Wirksamkeit entfalten kann. Maßgeblich für die Entscheidung, ob es sich um eine echte Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG oder um eine Bedingung oder modifizierende Auflage handelt, ist der Erklärungswert der Bestimmung. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung der Bestimmung als Auflage, Bedingung oder Inhaltsbestimmung an, sondern auf den materiellen Gehalt der Regelung. Eine echte Auflage liegt danach nur dann vor, wenn deutlich wird, dass die Einhaltung der Nebenbestimmung Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung nicht berühren soll (Kopp/Ramsauer, a.a.O., 2011, § 36 Rdnr. 14; Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, 2012, § 12 Rdnr. 6). Soweit eine Bestimmung besonderes Gewicht für die Anforderungen nach § 5 BlmSchG hat, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung oder um eine Bedingung (Landmann/Rohmer, Umweltschutzrecht, Bd. 3, § 12 BlmSchG Rdnr. 105). Danach gilt hier: Im Beschluss des Gerichts vom 28.11.2012 ist deutlich herausgestellt, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zum Betrieb der Biogasanlage ohne eine ausreichende Kompensation der Zusatzbelastung durch diese Anlage rechtswidrig ist. Die Durchführung der in der Nebenbestimmung 5.1.2.3.18 formulierten Kompensationsmaßnahmen ist danach unabdingbare Voraussetzung für eine den Vorgaben von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG genügende Genehmigung der Anlage. Wenn nun zur Erfüllung der insoweit in dem Beschluss formulierten Voraussetzungen für die Rechtsmäßigkeit eines Genehmigungsbescheids die Bestimmung zu den Kompensationsmaßnahmen neu gefasst wird, spricht alles dafür, dass es sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung und damit um eine Bedingung oder um eine Inhaltsbestimmung, jedenfalls aber um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Genehmigung handeln soll. Zwar ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zuzugeben, dass dies nach dem Wortlaut der Nebenbestimmung, den sie in dem Genehmigungsbescheid vom 17.07.2013 erhalten hatte, zweifelhaft sein konnte. Denn darin war der Beigeladenen eine Umsetzungsfrist für die Kompensationsmaßnahmen von 6 Monaten eingeräumt worden, wobei unklar war, ob es sich bei dieser Bestimmung nur um ein Versehen gehandelt hat, weil andererseits die Vorlage zum Nachweis der Umsetzung der Maßnahmen vor Inbetriebnahme der Anlage angeordnet worden war. In dem Abänderungsbescheid vom 30.08.2013 ist dies aber klargestellt, indem die 6-monatige Umsetzungsfrist gestrichen worden ist, so dass nach der jetzt geltenden Fassung der Nebenbestimmung die Umsetzung der Maßnahme unabdingbare Voraussetzung für die Wirksamkeit der Genehmigung zum Betrieb der Anlage ist. Deshalb kommt es auf die von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller aufgeworfene Frage nicht an, ob die Bestimmung nicht deshalb unwirksam ist, weil es sich um eine (echte) Auflage handelt, die sich zwar an die Beigeladene (die Bioenergie L... GbR) als die Adressatin des Bescheids richte, aber nur von der Matthias-Annette-Josef L... GbR, die Inhaberin des landwirtschaftlichen Betriebs sei, umgesetzt werden könne, weshalb sie gegenüber der Beigeladenen nicht durchgesetzt werden könne und weshalb sie deshalb wirkungslos bleiben müsse. Handelt es sich aber, wie dargelegt, um eine Inhaltsbestimmung oder eine Bedingung, so kommt es auf die Frage, wer diese Maßnahmen durchführen muss, nicht an. Und die Antragsteller sind insoweit auch hinreichend in ihren Rechten geschützt, weil sie einen Anspruch darauf haben, dass der Antragsgegner, sollte die Beigeladene die Anlage in Betrieb nehmen, bevor die Maßnahmen durchgeführt sind, den Betrieb untersagt (§ 20 Abs. 1 BlmSchG; vgl. Jarass, a.a.O., § 12 Rdnr. 40; OVG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2011 - 8 A 11215/10 -, NVwZ-RR 2011, 440)." Soweit die Antragsteller geltend machen, maßgebend für die Auslegung der als unbestimmt und nicht vollstreckbar beanstandeten Bestimmung sei weder der innere Wille der Behörde noch die Sichtweise des mit Sonderwissen ausgestatteten erstinstanzlichen Richters, und eine Auslegung entsprechend dem Empfängerhorizont eines durchschnittlichen objektiven Empfängers anmahnen, verkennen sie, dass auf den - objektivierten - Verständnishorizont des konkreten Adressaten abzustellen ist. Es ist nicht etwa zwingend erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt. Vielmehr sind neben dessen Begründung auch die dem Betroffenen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen. Entscheidend ist, wie sich der Erklärungswert eines Verwaltungsakts dem Betroffenen objektiv darstellt und nach Treu und Glauben von ihm verstanden werden darf und muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 37 Rdnr. 6-7 m. w. N.). Hier wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Genehmigungshistorie dargestellt, aus welcher deutlich wird, dass weitere geruchsmindernde Maßnahmen unerlässlich waren, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller spricht in der Vorgeschichte nichts dafür, dass der Antragsgegner den mit der Nebenbestimmung Ziffer 5.1.2.3.18 erklärtermaßen bezweckten Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Gerüchen in Wahrheit preisgeben wollte. Vielmehr liegt nahe, dass der Antragsgegner mit der zunächst gewährten Übergangsfrist für die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen im Bescheid vom 17. Juli 2013 lediglich der Bitte der Beigeladenen Rechnung tragen wollte, sie angesichts ihrer angespannten wirtschaftlichen Situation nicht mit der weitgehenden Aufgabe eines ihrer landwirtschaftlichen Betriebe finanziell noch weiter zu belasten, solange die Biogasanlage noch keine Erträge abwarf. Von dieser Überlegung hat der Antragsgegner sodann mit der aktuellen Fassung des Bescheids vom 30. August 2013 wieder zugunsten der Antragsteller Abstand genommen. Wenn die Antragsteller ferner aus der Tatsache, dass der Antragsgegner die eingangs gewählte Formulierung der Nebenbestimmung im ursprünglichen Bescheid nicht wieder aufgegriffen hat, abzuleiten versuchen, dass diese abgeschwächt werden sollte, überzeugt dies den Senat nicht. Ob die Anlage erst in Betrieb genommen werden darf, wenn die Kompensationsmaßnahmen umgesetzt sind, oder vor Inbetriebnahme die Kompensationsmaßnahmen umzusetzen sind, macht in der Sache keinen Unterschied. Die nunmehr gewählte Formulierung entspricht zudem der Wortwahl zahlreicher anderer in ihrer Gesamtheit für die Genehmigungsfähigkeit des Betriebs zentraler Bestimmungen in dem angefochtenen Änderungsbescheid (vgl. z. B. die sonstigen unter Ziffer 5.1.2.3 aufgeführten Maßnahmen zur Minimierung von Gerüchen). Sie können ebenfalls nur als Bedingungen oder Inhaltsbestimmung des genehmigten Betriebs aufgefasst werden, wenn dem Antragsgegner nicht unterstellt werden soll, dass er der Minimierung von Gerüchen und anderen schädlichen Umwelteinwirkungen generell keine entscheidende Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage beimaß. Dass die Kompensationsmaßnahmen vor Inbetriebnahme sowohl umzusetzen waren als auch ihre Umsetzung nachzuweisen war, macht deutlich, dass der Antragsgegner einer Inbetriebnahme ohne diesen Nachweis nicht zugestimmt hätte. Die gewichtigen Ergänzungen der schon im ursprünglichen Genehmigungsbescheid angeordneten Kompensationsmaßnahmen, die nun fast einer Aufgabe des Tierhaltungsbetriebs an diesem Standort gleichkommen, machen deutlich, dass dadurch die Genehmigungsfähigkeit der Biogasanlage entsprechend den Vorgaben des Verwaltungsgerichts herbeigeführt werden sollte. Die Regelung im letzten Satz der (Neben-)Bestimmung stellt in beiden Fassungen der Bescheide vom 21. Mai 2012 und 17. Juli 2013 den unauflöslichen Zusammenhang zwischen den Kompensationsmaßnahmen und dem Anlagenbetrieb klar. Dessen Zulässigkeit ist - solange keine Reduzierung von Emissionen an anderer Stelle erfolgt - zwingend von der dauerhaften Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen abhängig. Das Beschwerdeverfahren ist zudem offen für neue Tatsachen, auch soweit diese erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, sofern das Beschwerdevorbringen den Streitgegenstand nicht verändert (VGH München, a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 146 Rdnr. 42 f.). Zwischenzeitlich haben die Gesellschafter der Beigeladenen für sich persönlich, für die Beigeladene und ihren landwirtschaftlichen Betrieb im B...straße ... gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 die sie verpflichtende Erklärung abgegeben, die Biogasanlage nur unter der Voraussetzung zu betreiben, dass die Kompensationsmaßnahmen umgesetzt sind und andernfalls keine Rechte aus der streitgegenständlichen Genehmigung herzuleiten (Bl. 662 ff. d. A.). Diese Selbstverpflichtung der Beigeladenen bzw. ihrer Gesellschafter gegenüber dem Antragsgegner bietet insbesondere der Antragstellerin zu 4. - neben nach § 14 BImSchG noch möglichen (eingeschränkten) Abwehransprüchen aus dem privaten Nachbarrecht - öffentlich-rechtlich zusätzliche Sicherheit, weil sich der Antragsgegner gegenüber ihrem Verlangen nach Einschreiten im Falle der unzulässigen Aufstockung der Tierplätze auf dem Betriebsgrundstück nicht darauf berufen kann, dass ihm rechtlich die Hände gebunden seien. Die Beigeladene (und damit auch etwaige Rechtsnachfolger der Beigeladenen) hat insoweit auf Bestandsschutz verzichtet. Sie hat anerkannt, dass ihr Biogas-Betrieb nur unter diesen Bedingungen zulässig ist. Die Verpflichtungserklärung ist ein weiterer Auslegungshinweis, dass die Kompensationsmaßnahmen zentrale Rahmenbedingungen für einen zulässigen Anlagenbetrieb sind und auch von allen Beteiligten so gesehen werden. Daran ändert auch deren Position an letzter Stelle der Maßnahmen zur Geruchsminderung im Änderungsbescheid vom 17. Juli 2013 nichts; diese Reihenfolge war im Ausgangsbescheid genauso, wo auch die Antragsteller nicht daran zweifeln, dass die dort angeführten Kompensationsmaßnahmen als Bedingung formuliert und gemeint waren. Weshalb der Antragsgegner gehalten gewesen sein sollte, die Kompensationsmaßnahmen vor den anlagenbezogenen Nebenbestimmungen (darunter weitere Bedingungen oder Inhaltsbestimmungen) aufzuführen, um ihnen Gewicht zu verleihen, wie die Antragsteller meinen, erschließt sich dem Senat nicht. Wie unmissverständlich und unumgänglich die Forderung der Behörde nach Umsetzung der angeordneten Kompensationsmaßnahmen als Wirksamkeitsvoraussetzung der angefochtenen Genehmigung für die Beigeladene war, illustriert die vom Antragsgegner am 1. November 2013 festgestellte (Bl. 631 d. A.) und von den Antragstellern nicht substantiiert bestrittene Tatsache, dass die Beigeladene sämtliche Maßnahmen schon kurz nach dem Abänderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, der den Weg für den vorläufigen Betrieb der Anlage frei gemacht hatte, umgesetzt hatte. 1.2.2 Die mit der Beschwerde erhobenen rechtlichen Bedenken gegen die Nebenbestimmung Ziffer 1.10 in ihrer aktuellen Fassung sind unbegründet. Die Bestimmung regelt die jährliche Betriebszeit der Verbrennungsmotorenanlage, die bestimmend für das Ausmaß der Immissionen des Blockheizkraftwerks ist - insbesondere der über den Zeitraum eines Jahres betrachteten Geruchsimmissionen - und begrenzt sie auf 4.820 "Volllastbetriebsstunden" (von 8.760 Jahresstunden). Grund für die Einschränkung der Betriebszeit war, dass die Beigeladene im Genehmigungsverfahren den anfangs vorgesehenen Motor gegen einen leistungsstärkeren ausgetauscht hatte, weil sie vom Konzept des kontinuierlichen Grundlastbetriebs auf den Spitzenlastbetrieb übergehen wollte, und der Antragsgegner sicherstellen wollte, dass sich die Jahresemissionsfracht dadurch gegenüber einem Dauerbetrieb nicht (wesentlich) ändert (vgl. Bl. 252 d. Genehmigungsakte, Bl. 155 d. A.). Dass zu der Begrenzung der Betriebszeit von "4.820 h" im Bescheid vom 21. Mai 2012 nun mit Bescheid vom 17. Juli 2013 noch der Zusatz "Volllastbetriebsstunden" hinzugefügt wurde, führt nicht zu einer Erweiterung der höchstzulässigen Ausnutzung des Blockheizkraftwerks und damit auch zu keiner Zunahme der nach der Genehmigung maximal zulässigen Emissionen. Auch nach dem Ausgangsbescheid hätte die Anlage mangels einer entsprechenden Einschränkung 4.820 Stunden in Volllast betrieben werden dürfen. Die Antragsteller halten jedoch die Formulierung "Volllastbetriebsstunden" für unbestimmt und damit rechtswidrig, weil sie einen Interpretationsspielraum zu ihren Lasten lasse. Dies trifft nicht zu, weil es sich um einen klar definierten Fachbegriff handelt. Allerdings teilt der Senat deshalb auch die Interpretation des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Formulierung klarstellen wolle, dass die Verbrennungsmotorenanlage in den Betriebsstunden die volle Feuerungswärmeleistung erreichen könne, ohne dass damit eine Betriebsstundenverlängerung über 4.820 Stunden hinaus ermöglicht werde. Mit "Volllaststunden" wird im Bereich der Technik, insbesondere bei Kraftwerken, die Zeit in Stunden bezeichnet, in der mit der Nennleistung, unter Volllast, die gleiche elektrische Arbeit pro Jahr rechnerisch erbracht werden könnte. Dieser Begriff gibt an, wie hoch die Ausnutzung einer Anlage ist, bzw. wie viele Stunden die Anlage gelaufen wäre, um die Jahresenergieproduktion zu erreichen, wenn sie nur unter Volllast gelaufen wäre und sonst stillgestanden hätte (vgl. http://www.wikipedia.org/wiki/volllaststunde). Gemeint sind also nicht die tatsächlichen Betriebsstunden. Diese können 4.820 Stunden überschreiten, wenn die Anlage ganz oder zeitweise in Teillast betrieben wird. Nicht zulässig wäre dagegen entgegen der Ansicht der Antragsteller eine Überschreitung von 4.820 Betriebsstunden in Volllast noch um - beliebig viele - Teillaststunden. Dies hat die Beigeladene als Adressatin des angefochtenen Bescheids auch richtig erkannt (siehe den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2013, Bl. 403 i f. d. A.). Diese Bestimmung regelt folglich den emissionsrelevanten Betriebsumfang eindeutig, ohne der Beigeladenen die Betriebsweise - Volllast und/oder Teillast - im Einzelnen vorzuschreiben. Die Einhaltung der zum Schutz der Antragsteller bestehenden Richtwerte wird auch nicht durch ein Fehlverständnis dieser Regelung oder ihre Missachtung im Rahmen der von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Immissionsprognosen in Frage gestellt. Der Gutachter K... hat seiner Expertise bei den kontinuierlichen Emissionen 4.820 Betriebsstunden des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt (Nachtrag vom 27. April 2013, Seite 3 ff, Bl. 81 ff. d. A.); wäre er dabei nicht von dem genehmigten Volllastbetrieb ausgegangen, hätte er dies kenntlich machen müssen, was nicht geschehen ist. Sachverständige haben bei ihren Prognosen im Sinne einer Beurteilung "auf der sicheren Seite" stets vom Genehmigungsumfang und den insoweit ungünstigsten Betriebsbedingungen und nicht von Mutmaßungen über eine tatsächlich emissionsärmere Betriebsweise auszugehen (so auch Ziffer 6.1.1.1 der Begründung der angefochtenen Genehmigung). Auch der Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) vom 27. Mai 2013, das die Plausibilität des Nachtragsgutachten u. a. auch hinsichtlich der Emissionen des Blockheizkraftwerks (BHKW) überprüfte, können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Gutachter von falschen Annahmen hinsichtlich der Betriebszeit des BHKW ausgegangen wäre (Bl. 156 f. d. A.). Die Berechnungen des Gutachterbüros E... beruhen ausweislich Anlage 3 zum Nachtrag vom 11. Dezember 2012 (Technische Spezifikation, Bl. 58 d. A.) auf dem Datenblatt des Herstellers der Anlage, der in der Fußnote ausdrücklich angibt, dass die Daten im Volllastbetrieb ermittelt worden sind. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 bestätigt der Gutachter nochmals, dass er seiner schalltechnischen Untersuchung den ununterbrochenen 24-stündigen Betrieb unter Volllast zugrunde gelegt habe (Bl. 1034 d. A.). Der Jahresbetriebsumfang spielt dagegen für die Betrachtung der Lärmimmissionen zur Tages- oder Nachtzeit keine Rolle (vgl. dazu auch die schalltechnische Stellungnahme von J... vom 14. September 2012, Bl. 10, 2. Absatz); zur Grundlage seiner Prognose machte der Sachverständige richtigerweise den (fiktiven) lärmintensivsten Tag des Jahres. 1.2.3. Auch die mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwände der Antragsteller gegen einzelne Feststellungen der gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen K..., die den Festsetzungen des Antragsgegners zur Minimierung von Gerüchen in dem Änderungsbescheid vom 17. Juli/30. August 2013 zugrunde liegen, verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Sachverständige errechnet in seinen Nachtragsgutachten vom 27. April und 1. September 2013 unter der Annahme der Umsetzung der zuletzt angeordneten umfangreichen Kompensationsmaßnahmen selbst für das von den Geruchsimmissionen mit Abstand am stärksten betroffene Grundstück der Antragstellerin zu 4. eine Geruchsimmissionsbelastung von maximal 15 % relative Häufigkeiten der Geruchsstunden nach der GIRL, somit den Wert, der für Dorfgebiete grundsätzlich als zulässige Obergrenze angesehen werden kann. Dass dieser Wert eingehalten werden kann, haben die Antragsteller mit ihren Einwendungen letztlich nicht erschüttert. 1.2.3.1 Die fehlende Aufschlüsselung der Geruchssituation im 2. Nachtrag des Gutachtens K... nach Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, welche die Antragsteller rügen, erklärt sich daraus, dass es sich um einen Nachtrag zur ursprünglichen Immissionsprognose handelt, wo alle wesentlichen Eingangsdaten dokumentiert sind. Nach fachlicher Einschätzung des HLUG in seiner - gegenüber den Nachträgen durchaus kritischen - Stellungnahme vom 27. Mai 2013 enthalten die Protokolldateien der Ausbreitungsrechnungen in Kapitel 9.2 der Nachträge und die Zeitreihendatei eine zur Beurteilung der Validität der Nachträge ausreichende Dokumentation der aktualisierten Ausbreitungsrechnungen (Bl. 155 d. A.). 1.2.3.2 Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit ihrer Rüge, die mit dem Änderungsbescheid erfolgte Begrenzung der Startvorgänge entspreche nicht den Notwendigkeiten der Praxis. Statt mit 150 Startvorgängen pro Jahr sei mit 200 bis 500, bei manchen Modellen sogar mit 400 bis 900 zu rechnen. Zudem sei die Einhaltung der Regelung nicht kontrollierbar. Was die Kontrollmöglichkeiten anlangt, so sind jedoch die Startvorgänge nach Nebenbestimmung 1.9 der Genehmigung mit Datum und Uhrzeit im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Die Beigeladene weist außerdem einleuchtend darauf hin, dass anhand der Dokumentation der Stromeinspeisung die Startvorgänge ablesbar seien. Die weitere Behauptung, dass bei Blockheizkraftwerken eine höhere Zahl von Startvorgängen üblich sei, ist zum einen zu pauschal, ohne Bezug zu der konkreten Anlage und ihrer konkreten Betriebsweise, zum anderen ohne jeden Beleg erfolgt. Vor allem aber ist es für die Rechtmäßigkeit der Genehmigung unerheblich, wie viele Starts für die Betreiber der Anlage wünschenswert wären, um den optimalen Ertrag zu erzielen. Sie sind gehalten, 150 Startvorgänge nicht zu überschreiten, da ihnen das Recht zum Betreiben der Biogasanlage und ihrer einzelnen Komponenten nur in dem Umfang zusteht, in welchem die schutzwürdigen Belange ihrer Nachbarn nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt werden. Ähnliches gilt, soweit die Antragsteller mutmaßen, das Silo werde intensiver genutzt als vorgesehen, so dass mehr Befüll- und Entnahmevorgänge stattfänden als der Berechnung der Geruchsimmissionen zugrunde gelegt worden seien. Auch dies ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs. Denn die Genehmigung begrenzt in Ziffer 5.1.2.3.5 die Silageentnahme aus den Fahrsilos auf eine Stunde täglich und in Ziffer 5.1.2.3.12 die Befüllung des Feststoffdosierers auf eine Befüllung pro Tag und gleichzeitig eine Stunde pro Befüllungsvorgang. Daran hat sich der Sachverständige K... in seiner Prognose orientiert. Die Antragsteller haben im Übrigen nicht dargetan, dass diese Zeiten überschritten worden seien, sondern nur aus dem Füllstand des Silos auf dessen übermäßige Nutzung geschlossen. Ihre weitere Annahme, die zulässige Zahl der Gülletransporte sei bereits jetzt ausgeschöpft, verkennt, dass diese in der Genehmigung nicht auf 24 festgesetzt wurde, sondern in Ziffer 5.1.2.3.13 geregelt ist, dass die Befüllung der Vorgrube mit Gülle nur an 24 Tagen im Kalenderjahr und hierbei mit jeweils einem Befüllvorgang pro Stunde in der Zeit von 6 bis 22 Uhr erfolgen darf. Die Beigeladene legt dazu substantiiert dar, dass 2013 an weniger als zehn Tagen und 2014 bisher nur an zwei Tagen Gülletransporte durchgeführt worden seien. 1.2.3.3 Soweit die Antragsteller geltend machen, der Sachverständige arbeite im 2. Nachtrag im Vergleich zum Ursprungsgutachten mit nur rechnerisch reduzierten Immissionsminderungen (gemeint dürften Emissionsminderungen sein), trifft diese Behauptung zwar hinsichtlich der Abfuhr der Gärreste und der Befüllung der Vorgrube zu, doch ist dies noch nicht gleichbedeutend mit einer Überschreitung der zulässigen Geruchsimmissionen. Der vom Gutachter im 2. Nachtrag angesetzte Rechenwert von 2,8 Minuten Emissionsdauer je Befüll- bzw. Abfüllvorgang bezieht sich auf den Einsatz einer Tauchpumpe, welche die Gülle von einem Güllefass als Transportfahrzeug in die Vorgrube und später das Gärsubstrat vom Gärrestlager zurück in das Transportfahrzeug pumpt. Bei diesen Befüllvorgängen wird jeweils geruchsbelastete Luft durch Verdrängung freigesetzt. Da das zum Transport verwendete Güllefass 14 m³ (= 14.000 l) Gülle bzw. Gärrest fasst und die Tauchpumpe mit einer Pumpleistung von 5.000 l pro Minute arbeitet, ist der Rechenwert je Vorgang korrekt. Woher die Antragsteller ihre Erkenntnis nehmen, dass es keine für einen derartigen Einsatz in der Landwirtschaft geeignete Hochleistungspumpe gebe, erschließt sich dem Senat nicht. Ihr weiterer Einwand, gegen Ende des Pumpvorgangs verringere sich zwangsläufig die Pumpleistung, ist je nach eingesetzter Pumptechnik keineswegs zwingend (vgl. z. B. zu Vakuumpumpen-Tankwagen: http://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%BCllefass) und unabhängig davon zumindest bei der Entnahme von 14 m³ aus dem Gärrestlager mit einem Fassungsvermögen von 2.079 m³ nicht zu erwarten. Fraglich ist zudem, ob Vorgänge von so kurzer Dauer nach dem Konzept der Geruchsstunde, auf dem das Berechnungsverfahren der GIRL basiert, überhaupt zu berücksichtigen sind. Werden nämlich während mindestens sechs Minuten pro Stunde Geruchsimmissionen aufgezeichnet, zählt diese Stunde als volle Geruchsstunde. Liegt der Wert darunter, wird die Zeit vernachlässigt (http://www.chempro-control.net/gerche.html). Dem ebenfalls angeführten Vorwurf des HLUG, die Gesamtemissionsmassenströme bei diesen Betriebsvorgängen würden vom Sachverständigen nicht auf eine realistische, sondern nur auf eine rechnerisch ermittelte Emissionszeit verteilt (Stellungnahme vom 27. Mai 2013, Bl. 157 d. A.), liegt die Annahme zugrunde, dass auch die Fahrten zwischen dem Güllelager im Nachbarort Böckels und der Vorgrube als Emissionszeit zu berücksichtigen seien. Da davon auszugehen sein dürfte, dass das Güllefass nach seiner Befüllung bei der Anlieferung bzw. beim Abtransport verschlossen wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Im Übrigen würden diese Emissionen während der kilometerweiten Fahrt nicht ständig auf die Anwesen der Antragsteller einwirken. Festgestellt werden kann im Eilverfahren folglich allenfalls, dass es sich insoweit nicht um konservative Annahmen des Sachverständigen handelt, der bei anderen Geruchsquellen, wie etwa bei der Entnahme von Festmist oder Silage, den Zeitbedarf sehr großzügig bemessen hat, es sei denn, diese "Platzgerüche" wären überhaupt nicht zu berücksichtigen (s. o.). Das HLUG stellte auf der Grundlage seiner zu hinterfragenden Einschätzung die Emissionsmassenströme der bodennahen Quellen mit den vom Sachverständigen zuletzt angesetzten Emissionszeiten denen mit den von ihm selbst berechneten Emissionszeiten gegenüber, wobei sich zeigte, dass die Gesamtemissionen der bodennahen Quellen um ca. 10 % zunahmen. Das HLUG kam deshalb zum Schluss, dass sich überschlägig eine Zunahme der Geruchsstundenhäufigkeiten um maximal 10 % ableiten lasse (Stellungnahme vom 21. Juni 2013, Bl. 39 d. BA Genehmigungsverfahren). Selbst wenn aber - ausgehend von den für das Anwesen der Antragstellerin zu 4. prognostizierten Immissionswerten von 14 und 15 % nach dem Nachtragsgutachten vom 1. September 2013 - der Einschätzung des HLUG zu folgen wäre, müsste mit maximal bis zu 16,5 % Geruchsstundenhäufigkeiten gerechnet werden. Für ihre Behauptung, bei einer exakten Berechnung ergäbe sich ein noch höherer Wert, liefern die Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte. Da das HLUG bei seiner Gegenüberstellung nur bodennahe Geruchsquellen betrachtete, also insbesondere die Abgase des Blockheizkraftwerks außer Betracht ließ, dürften die Auswirkungen dieser möglichen Schwachstellen des Nachtragsgutachtens eher geringer ausfallen. Außerdem ist bei dem Ausgangswert von maximal 15 % zugunsten der Antragstellerin zu 4. vorausgesetzt, dass der im Nachtrag vom 1. September 2013 auf der Grundlage des per 23. August 2013 in der HIT-Datenbank gemeldeten Tierbestands (Bl. 372 d. A.) zusätzlich berücksichtigte "Schweinemastbetrieb" bzw. die "Schweinehobbyhaltung" Hau nicht unter eine Bagatellgrenze fällt, wie dies der Sachverständige zuvor unter Hinweis auf entsprechende VDI-Richtlinien erwogen hatte, und daher in die Berechnung eingeflossen. Der Senat vermag dem Vorbringen der Antragsteller, bei der Ermittlung der Vorbelastung seien noch weitere Geruchsquellen (Bl. 320 - 322 d. A.) einzubeziehen, die der Sachverständige bei seiner Berechnung für vernachlässigbar hielt bzw. deren Existenz die Beigeladene bestreitet oder deren Relevanz schlicht nicht nachvollziehbar ist wie bei der angeführten Holzlagerung, schon nicht zu folgen. Selbst wenn jedoch auch diese Geruchsquellen einbezogen würden, führt dies nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gesamtgeruchsbelastung. Jedenfalls aber würde sie auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 4. deutlich unter der für den - an das Grundstück der Antragstellerin zu 4. angrenzenden - Außenbereich maßgeblichen 20 % Geruchsstundenhäufigkeiten bleiben. Mit dem Nachtrag vom 1. September 2013 hat der Sachverständige nämlich die emissionsträchtigsten bis dahin noch unberücksichtigten Geruchsquellen aus der Auflistung der Antragsteller (Betriebserweiterung M... und Betrieb Hau) in die Berechnung einbezogen, ohne dass sich für das Grundstück der Antragstellerin dadurch auch nur an einer Stelle eine Änderung von mehr als 2 % ergab. Auch wenn der Immissionsrichtwert der GIRL für Dorfgebiete im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 4. in dem hier maximal erkennbaren Maß überschritten würde, folgt daraus noch nicht die Rechtswidrigkeit der Betriebsgenehmigung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Nur diejenigen Geruchsbelästigungen sind als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten, die erheblich sind. Die Erheblichkeit ist aber keine absolut festliegende Größe, was eine schematische Anwendung der Richtwerte der GIRL, ungeachtet der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls, verbietet. Die Erheblichkeit kann im Einzelfall nur durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL wird dem durch die Festlegung eines Immissionswertes von 0,15 Rechnung getragen. In begründeten Einzelfällen sind danach jedoch auch Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich (0,25 - 0,50 in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung) möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann (Zu Nr. 3.1 GIRL - Zuordnung der Immissionswerte). Denn im Außenbereich sind landwirtschaftliche Nutzungen und Vorhaben, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen, privilegiert (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BauGB). Ferner kann die Ortsüblichkeit, d. h. die vorhandene Geruchsbelastung, den Nachbarn ein höheres Maß an Rücksichtnahme auf landwirtschaftliche Nutzungen und deren Erweiterung abverlangen mit der Folge, dass ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein kann (vgl. GIRL Nr. 5 - Beurteilung im Einzelfall). So müssen nach der Rechtsprechung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs Wohnhäuser in einem faktischen Dorfgebiet mit intensiver landwirtschaftlicher Prägung im Einzelfall auch Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Schweinehaltung in mehr als 15 % der Jahresstunden noch als zumutbar hinnehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 - openJur 2012, 63783; Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 - ESVGH 59, 199). Es kann deshalb einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung aus diesen Gründen nicht sogar ein individuell festzulegender Grenzwert in Betracht kommt. Hierfür spricht hier nicht nur, dass das Anwesen der Antragstellerin zu 4. an der Grenze zum Außenbereich steht, in dem die Biogasanlage errichtet wurde. Die Vielzahl der Tierhaltungen sowie der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen in dem kleinen Ortsteil, darunter auch die beiden großen Höfe L... und M..., die von den Antragstellern vorgetragen und mit Lichtbildern belegt wurden, erwecken den Eindruck, dass es sich bei Melzdorf um ein noch ausgeprägt bäuerlich strukturiertes Dorf handelt. Diese Prägung des Ortes durch die Landwirtschaft schlägt sich in der hohen Geruchsvorbelastung von 44 bzw. 53 % der Jahresstunden auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 4. (Gutachten K... vom 3. Mai 2011, Bl. 232 d. BA Antragsunterlagen) nieder, die erst mit der Inbetriebnahme der Biogasanlage gesenkt werden konnte. Die Annahme einer deutlich höheren Schwelle für die Erheblichkeit der Geruchsbelästigung als in Dorfgebieten üblich ist im Fall der Antragstellerin zu 4. um so erwägenswerter, als dem Senat nicht bekannt ist, dass sie jemals gegen die für die massive Vorbelastung verantwortlichen Nutzungen vorgegangen wäre, was zumindest durch die Betriebserweiterung M... Ende 2011 rechtlich möglich gewesen wäre, als die Bürgerinitiative, der die Antragstellerin angehört, längst mit anwaltlicher Hilfe gegen die Biogasanlage aktiv geworden war (Bl. 960 ff. d. A.). Die von dem Antragsgegner vorgenommene Bewertung, durch den Betrieb der Anlage seien unzumutbare Geruchsbelastungen in der Nachbarschaft nicht zu erwarten, ist aufgrund dessen rechtlich nicht zu beanstanden. Selbst wenn aber höhere Geruchsimmissionen, als der Genehmigung zugrunde gelegt wurden, entstehen sollten, kann dem mit einer Änderung der entsprechenden Nebenbestimmungen begegnet werden; eine Aufhebung der Genehmigung ist mit der hier im Beschwerdeverfahren nach einer summarischen Prüfung erforderlichen Sicherheit aber nicht zu erwarten. Bei allen anderen Antragstellern liegen die im letzten Nachtrag des Gutachters K... errechneten Immissionswerte ohnehin so weit vom Grenzwert für Dorfgebiete entfernt, dass nicht ersichtlich ist, dass es selbst bei Berücksichtigung weiterer Geruchsquellen zu einer Überschreitung des Immissionswerts für Dorfgebiete führen könnte. 2. Da nach alledem die der streitgegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden Prognosen in ihrer Tragfähigkeit nicht erkennbar erschüttert sind und die - zum Schutz der Antragsteller in die Genehmigung aufgenommenen - Nebenbestimmungen sich nicht als offensichtlich rechtswidrig erweisen, ist die von dem Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klagen zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen werden. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2012 angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller aufrecht zu erhalten. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese erstinstanzliche Abwägung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht aufgrund der sich als insgesamt rechtmäßig darstellenden Genehmigung ein besonderes, ihre schutzwürdigen Interessen überwiegendes Interesse der Beigeladenen festgestellt, das es rechtfertigt, die sofortige Vollziehung anzuordnen, anstatt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung der von ihnen erhobenen Klage zu belassen. Weder sind sachfremde Erwägungen angestellt worden, noch sind nicht alle rechtlich relevanten Gesichtspunkte in die Abwägung eingestellt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht gewürdigt und sachgerecht abgewogen worden. 2.1 Mit ihrer Rüge, ihr berechtigtes Interesse, von unzumutbarem Lärm verschont zu bleiben, hätte das Verwaltungsgericht nicht im Hinblick auf die Auflage, sie jeweils kurzfristig über die Ergebnisse der angeordneten Geräusch-Immissionsmessungen zu informieren, hintanstellen dürfen, bleiben die Antragsteller schon deshalb erfolglos. Wie oben dargestellt, sind die Geräusch-Immissionsmessungen grundsätzlich geeignet, den rechtmäßigen Betrieb der Anlage zu kontrollieren und damit die den Interessen der Antragsteller dienenden Bestimmungen in der Genehmigung umzusetzen. Ein objektiver Beleg für unzumutbare Störungen der Anwohner liegt allerdings trotz eines inzwischen mehr als viermonatigen Betriebs der Anlage nicht vor, da keine der von einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle durchgeführten Messungen bisher eine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte zu Lasten der Antragsteller erbracht hat. Im Übrigen haben die Antragsteller selbst geeignete Mitwirkungshandlungen unterlassen, indem ein Dauermessgerät in den Räumen des Antragstellers zu 3., das der Antragsgegner angeboten hatte (Bl. 696 d. A.), um eine objektive Kontrolle und eine kostenlose Nachweismöglichkeit der realen Immissionen zu ermöglichen, mit einer nicht nachvollziehbaren Begründung abgelehnt wurde (Bl. 779 f. d. A.). Die bisher zur Frage der Immissionssituation seit Inbetriebnahme der Anlage vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen bieten demgegenüber keine verlässliche Entscheidungsgrundlage. Sie belegen nur eine subjektive Wahrnehmung von Geräuschen, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie auch interessengeleitet ist. Bei einem Ortstermin am 4. Dezember 2013 konnten über einen Zeitraum von mehreren Stunden, in dem die Anlage in verschiedenen Laststufen betrieben wurde, keine Geräusche dokumentiert werden, die der Anlage zuzuordnen waren, sondern vor allem Verkehrslärm. Auch aus den eigenen Aufzeichnungen der Antragsteller ergeben sich im Übrigen nur zeitweise Störungen, die manchmal sogar wochenlang nicht auftreten (Bl. 979 ff. d. A.). Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass eine zeitnahe Information der Antragsteller über die Geräuschsituation diese in ihren Belangen unangemessen benachteiligt und deshalb rechtswidrig ist. 2.2 In Bezug auf die Geruchsimmissionen zeigt die Antragstellerin zu 4. nicht plausibel auf, weshalb die deutliche Senkung der Geruchsbelastung seit Inbetriebnahme der Biogasanlage bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden sollte. Entgegen ihrer Ansicht lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass die für die immissionsschutzrechtliche Überwachung der Tierhaltung in Melzdorf zuständige Behörde schon vor dem streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren eine rechtliche Handhabe gegen die Emittenten gehabt hätte und nicht etwa den Bestandsschutz der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe respektieren musste. Es ist schon nicht erkennbar, dass sie - oder andere Einwohner - zuvor vergebens um Abhilfe ersucht hatten. Weder gegen die vom Landkreis Fulda Ende 2011 erteilte Genehmigung für die Erweiterung der Viehhaltung im Betrieb M... (Bl. 214 d. A.) noch gegen die im August 2012 erteilte Genehmigung für die Errichtung des Holzlagerplatzes der Familie N... (Bl. 914 d. A.) sind die Antragsteller vorgegangen, obwohl der Betrieb M... inzwischen der Hauptverursacher der Geruchsbelastung in der Ortschaft sein dürfte. Der Senat vermag nach alledem nicht nachzuvollziehen, dass der Antragstellerin zu 4., die bisher einer wesentlich höheren Geruchsbelastung ausgesetzt war, trotz einer merklichen Verbesserung der Gesamtsituation die weit geringeren Belastungen nicht bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren und damit in einem überschaubaren Zeitraum zugemutet werden können. 2.3 Während somit schutzwürdige Interessen der Antragsteller einem vorläufigen Weiterbetrieb der Anlage nicht von vornherein entgegenstehen, sind die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen im Rahmen der Interessenabwägung von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend als überwiegend bewertet worden. Sie wären nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sich die streitgegenständliche Genehmigung bereits im Eilverfahren als rechtswidrig erwiesen hätte, was hier nicht der Fall ist. Es kann offen bleiben, ob an der mit Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 1998 - 7 B 956/98 - geäußerten und von den Antragstellern zitierten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfallen, ein Bauherr müsse bei seinem Finanzierungskonzept von vornherein einkalkulieren, dass sein Vorhaben erst nach Rechtskraft der Genehmigung realisiert werden könne, weshalb die durch eine zeitweise Stilllegung des Vorhabens hervorgerufenen wirtschaftlichen Probleme allein in seine Risikosphäre fielen und nicht zur Begründung eines vorrangigen privaten Vollzugsinteresses herangezogen werden könnten, in dieser Allgemeinheit festzuhalten ist. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem von dem streitgegenständlichen Vorhaben störende Lärmimmissionen und Lichteinwirkungen ausgingen und eine Verletzung des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme möglich erschien, steht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Genehmigung nicht länger in Frage, und es gibt keinen validen Hinweis darauf, dass die Antragsteller mit ihrer Behauptung unzulässiger Lärmimmissionen im Hauptsacheverfahren durchdringen werden. Angesichts dieser als Ergebnis des Verfahrens in die Abwägung einzustellenden Rechtmäßigkeit der Genehmigung kommt dem Interesse der Beigeladenen an dem Betrieb einer Biogasanlage, die den hier getroffenen Feststellungen zufolge den rechtlichen Anforderungen - insbesondere auch hinsichtlich des Nachbarschutzes - genügt, ein hohes Gewicht zu. Zusätzlich sind die beträchtlichen wirtschaftlichen Einbußen, etwa durch die zwischenzeitliche Reduzierung der Einspeisevergütung, zu berücksichtigen, die der Beigeladenen im Fall eines jahrelangen Rechtsstreits in der Hauptsache drohen. Dass sich somit die Beigeladene trotz der sich abzeichnenden Rechtsmittel gegen ihre Genehmigung im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung für einen Baubeginn entschieden hat, kann ihr ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht und die sich daraus ergebende wirtschaftliche Zwangslage bei der Abwägung nicht negiert werden. Ob eine vorübergehende Stilllegung der Anlage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens schon den wirtschaftlichen Ruin der Betreiber bedeuten würde, fällt demgegenüber nicht mehr erheblich ins Gewicht und kann deshalb offen bleiben. Allerdings spricht hierfür die Investitionssumme von nahezu einer Million Euro sowie die von den Betreibern vorgelegte Korrespondenz mit ihrer Hausbank. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine kurzfristige Entscheidung über die Klage zu erwarten ist. Da das Verwaltungsgericht voraussichtlich weitere Sachverständigengutachten einholen oder weitere Beweise durch sachverständige Zeugen wird erheben müssen, ist damit nicht zu rechnen. In die Abwägung ist zugunsten der Beigeladenen des Weiteren einzustellen, dass sie alle Vorleistungen zugunsten der Antragsteller durch die Verlagerung und vorzeitige Schlachtung ihres Viehbestands schon erbracht hat und somit finanzielle Verluste zu bewältigen hat, die über den Stillstand der Anlage hinausgehen. 2.4 Auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse bereits aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) folgt, ist nicht zu beanstanden. Nach dem Zweck dieses Gesetzes ist - insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes - eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte sollen verringert, fossile Energieressourcen geschont und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werden. Das dazu durch das EEG verfolgte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen (vgl. § 1 Abs. 2 EEG), spricht schon für das öffentliche Interesse an der Anordnung des sofortigen Vollzugs einer entsprechenden Genehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 04.02.2009 - 11 S 53.08 -, Juris, Rdnr. 6). Durch die Errichtung der Anlage werden auch noch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, denn sie kann wieder entfernt werden, wenn die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein sollte. Darüber hinaus kann etwa von dieser Anlage ausgehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Auflagen und Betriebsbeschränkungen Rechnung getragen werden (Hess. VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -). Soweit die Antragsteller hierzu einwenden, das allgemeine umweltpolitische Ziel der Energiewende habe mit dem konkreten Vorhaben der Beigeladenen nicht unmittelbar zu tun, verkennen sie, dass dieses Ziel der konkreten Umsetzung durch den Bau und Betrieb einzelner Anlagen wie der der Beigeladenen bedarf, unabhängig davon, ob diese für sich betrachtet einen mehr oder minder großen Beitrag dazu leisten. III. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt den Empfehlungen des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit aus 2013 (Ziffer 19.2 i. V. m. Ziffer 2.2.2) und berücksichtigt werterhöhend, dass Immissionsschutz für die Bewohner dreier Anwesen begehrt wird, sowie wertmindernd die Vorläufigkeit der begehrten Regelung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).