Beschluss
6 TZ 2989/97
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1997:0825.6TZ2989.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet, denn ein Grund, der die Zulassung rechtfertigen kann, ist nicht dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). 1. Die Antragsteller haben keine Gründe dargetan, nach denen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. August 1997 bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses bestehen nicht. Allerdings läßt sich die Verneinung des Anordnungsanspruchs für das von den Antragstellern geltend gemachte Begehren nicht damit begründen, durch die Wahl und Ernennung eines hauptamtlichen Stadtrates würden hier im Hinblick auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens keine irreversiblen Tatsachen geschaffen werden können. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 21. Juli 1997 - 6 TZ 2487/97 - für den dort entschiedenen Fall darauf hingewiesen, es erscheine eher zweifelhaft, daß ohne den Erlaß der einstweiligen Anordnung der Gegenstand des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids gegenstandslos werde, denn auch wenn ein dritter hauptamtlich Beigeordneter gewählt würde, bliebe das Ziel des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids weiterhin möglich. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall jedoch wesentlich von demjenigen, den der Senat in seinem Beschluß vom 21. Juli 1997 zu beurteilen hatte. Während es dort um die Sicherung eines Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids ging, mit dem eine seit Jahren geltende Hauptsatzungsregelung betreffend die Anzahl der hauptamtlichen Beigeordneten geändert werden sollte, geht es hier um ein nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - gegen einen Beschluß der Stadtverordnetenversammlung gerichtetes Bürgerbegehren, mit dem alle Kosten vermieden werden sollen, die durch die in der ersten Änderungssatzung vom 24. April 1997 zur Hauptsatzung der Stadt vom 21. Oktober 1993 vorgesehene Erweiterung des Magistrats um eine hauptamtliche Stadträtin/einen hauptamtlichen Stadtrat verursacht werden können. Das sind nicht nur die erst in Zukunft an den zu wählenden Stadtrat/die zu wählende Stadträtin von der Stadt zu entrichtenden Pensionszahlungen, sondern auch und gerade die mit der Übertragung des Amtes und damit alsbald nach der Wahl zu zahlenden Bezüge. Aus dem Text des Bürgerbegehrens ergibt sich, daß seine Befürworter alle diese Kosten zu verhindern suchen. In Art. II der von ihnen vorgeschlagenen zweiten Änderungssatzung heißt es nämlich, die zweite Änderungssatzung zur Hauptsatzung trete am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zur Begründung des Bürgerbegehrens wird dann u.a. ausgeführt, die Beschäftigung einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen Stadtrats habe eine erhebliche Kostenerhöhung insbesondere hinsichtlich zukünftiger Pensionszahlungen bei vorzeitiger Abwahl für die Stadt die am höchsten verschuldete Stadt im Landkreis zur Folge. Es geht den Befürwortern des Bürgerbegehrens/Bürgerentscheids somit nicht nur darum, die Einrichtung einer Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin/eines hauptamtlichen Stadtrats zu verhindern und so die bisherige Struktur des Magistrats zu erhalten. Vielmehr ist der anvisierte Kostenspareffekt das ausdrücklich angesprochene Hauptziel des Bürgerbegehrens. Dieses Hauptziel des Bürgerbegehrens würde unterlaufen, wenn in nächster Zeit aufgrund der ersten Änderungssatzung zur Hauptsatzung eine hauptamtliche Stadträtin/ein hauptamtlicher Stadtrat gewählt würde. Der Senat geht daher davon aus, daß das im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren verfolgte Begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Wahl eines hauptamtlichen Stadtrates/einer hauptamtlichen Stadträtin der Stadt bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, geeignet wäre, das hier in Rede stehende Bürgerbegehren zu sichern. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß alle Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid zulässig ist. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, daß die erforderliche Anzahl der Unterschriften verfahrensfehlerfrei nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO abgegeben worden sind. Nach § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO muß das Bürgerbegehren von mindestens 10 v.H. der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner "unterzeichnet" sein. Grundsätzlich ist daher der Text des Bürgerbegehrens einschließlich Begründung, Kostendeckungsvorschlag usw. - vgl. § 8 b Abs. 3 Satz 2 HGO - auf derselben Urkunde, Vorder- oder Rückseite, zu unterschreiben, wobei Papierbögen beliebiger Größe verwendet werden können, solange für die Unterzeichner noch eindeutig erkennbar bleibt, was sie unterschreiben. Nach dem Sinn der Vorschrift muß es ausgeschlossen sein, daß Unterschriften geleistet und erst nachträglich mit einem Text verbunden werden, weil dies die Gefahr von Irrtümern bei den Unterzeichnern oder gar von Manipulationen durch die Organisatoren des Bürgerbegehrens hervorrufen könnte. Wie sich den drei vorliegenden orangefarbenen Ordnern "Bürgerbegehren/Bürgerentscheid" entnehmen läßt, entsprechen zahlreiche eingereichte Unterschriftenlisten diesen Anforderungen nicht, weil der Text des Bürgerbegehrens, der auch die Begründung enthält, angeheftet ist und nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Text des Bürgerbegehrens bei der Leistung der Unterschrift nicht oder nicht vollständig zur Kenntnis genommen werden konnte, daß also nicht feststellbar ist, ob das Bürgerbegehren tatsächlich "unterzeichnet" wurde, wie § 8 b Abs. 3 Satz 3 HGO verlangt. Daß die Antragsteller auf Seite 6 ihrer Antragsschrift vom 23. Juli 1997 Zeugenbeweis dafür angeboten haben, daß die Begründung des Bürgerbegehrens und die Unterschriftsliste den Unterzeichnern zusammen vorgelegen hätten und ihnen erläutert worden seien, vermag ihnen im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Möglichkeit einer Beweisaufnahme mit ungewissem Ausgang keine ernstlichen Zweifel begründet. Außerdem hält sich eine umfangreiche Beweisaufnahme, durch die geklärt werden müßte, ob Hunderte von Unterschriften unter das Bürgerbegehren geleistet worden sind, nicht mehr im Rahmen einer summarischen Sachaufklärung und kann im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht geleistet werden. Vielmehr sind die Voraussetzungen für den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Daran fehlt es hier, weil die in den orangefarbenen Ordnern vorgelegten Original-Unterschriftenlisten insoweit die Bedenken des Antragsgegners (Seiten 4 und 5 der Antragserwiderung vom 5. August 1997) bestätigen. 2. Die Antragsteller haben auch keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Was tatsächliche Schwierigkeiten betrifft, meinen die Antragsteller, es sei "sicherlich ohne Beweisaufnahme nicht zu klären", ob die Unterzeichner des Bürgerbegehrens nicht gewußt hätten, wofür sie mit ihrer Unterschrift einstünden und votierten. Dieser Einwand der Antragsteller wirft keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Verfahren auf, weil jedenfalls im Eilverfahren die von den Antragstellern angesprochene umfangreiche Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden kann. Was die Geltendmachung von rechtlichen Schwierigkeiten anlangt, haben die Antragsteller nicht dargelegt, hinsichtlich welcher konkreten rechtlichen Frage Schwierigkeiten bestehen sollen. Die allgemeine Bemerkung, es sei erstmals in der hessischen Rechtsprechung zu klären, welche formalen Anforderungen an die Durchführung eines Bürgerbegehrens zu stellen seien, um zum einen dem gesetzlichen Auftrag der Durchsetzung des Bürgerwillens und zum anderen den formalen Sicherungserfordernissen des Verfahrens gerecht zu werden, ohne den Bürgerwillen von vornherein ins Leere laufen zu lassen, genügt insoweit nicht den an eine konkrete Darlegung zu stellenden Anforderungen. 3. Die Antragsteller haben auch keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob der Beschlußfassung auf dem Wege eines Bürgerentscheids ein Vorrang gegenüber dem Beschluß der Stadtverordnetenversammlung, der nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 HGO Gegenstand des Bürgerentscheides sei, einzuräumen sei oder ob von einem sogenannten Zwei-Wege-System auszugehen sei (vgl. Seite 5 des angefochtenen Beschlusses), ist nicht entscheidungserheblich, da bereits aus anderen - oben genannten - Gründen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit die Antragsteller meinen, die formalen Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung eines Bürgerbegehrens seien in der Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte bisher nicht geklärt, haben sie ebenfalls ihrer Darlegungspflicht nicht genügt. Es ist nicht Sache des über einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde entscheidenden Verwaltungsgerichtshofs, ein umfassendes Gutachten über die formalen Anforderungen an die Art und Weise der Durchführung eines Bürgerbegehrens zu erstatten. Vielmehr ist die grundsätzliche Bedeutung von einzelnen genau umrissenen entscheidungserheblichen Rechtsfragen darzulegen. Daran mangelt es hier. Auch die weiter aufgeworfene Frage, "ob ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid über die abstrakte Stellenschaffung bzw. Abschaffung eines hauptamtlichen Beigeordneten dem Negativkatalog des § 8 b HGO unterfällt", ist nicht entscheidungserheblich, da das Bürgerbegehren bereits aus anderen Gründen unzulässig ist. 4. Die Antragsteller haben auch keine Gründe dargelegt, nach denen der Beschluß des Verwaltungsgerichts von den Beschlüssen des Senats vom 26. Oktober 1993 (- 6 TG 2121/93 - ESVGH 44, 99 ff.) und vom 17. Mai 1995 (- 6 TG 1554/95 - NVwZ 1996, 721) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Sie haben vorgetragen, in den zitierten Entscheidungen sei ausgeführt, daß das Recht des Bürgers einer Gemeinde, ein Bürgerbegehren über einen zulässigen Gegenstand durchzuführen, im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden könne und hierzu nur die unbedingt notwendigen Maßnahmen angeordnet werden dürften. Das Verwaltungsgericht habe dieser Rechtsprechung zu Unrecht eine Sperrwirkung beigemessen, so daß letztlich überhaupt kein einstweiliger Rechtsschutz möglich sei, was sicherlich eine Fehlinterpretation dieser Rechtsprechung darstelle und so nicht gemeint sein könne, da ansonsten der einstweilige Rechtsschutz in Verfahren der vorliegenden Art obsolet wäre, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof sicherlich nicht habe festlegen wollen. Ergänzend haben die Antragsteller auf die Ausführungen unter II.1.b betreffend den weiterverfolgten Sachantrag verwiesen. Die Antragsteller haben mit diesen Ausführungen nicht dargelegt, auf welche Rechtssätze sich ihr Einwand beziehen soll und welche entgegenstehenden Rechtssätze das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Im übrigen ist auch deshalb keine Abweichung dargelegt, weil das Verwaltungsgericht es nicht in Zweifel zieht, daß das Recht des Bürgers einer Gemeinde, ein Bürgerbegehren über einen zulässigen Gegenstand durchzuführen, im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden kann und hierzu nur die unbedingt notwendigen Maßnahmen angeordnet werden dürfen (vgl. dazu Seite 4 des Zulassungsantrags der Antragsteller). Vielmehr verneint es im konkreten Streitfall das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, kommt also bei der Subsumtion zu anderen Ergebnissen als die Antragsteller. Für das Vorliegen einer Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt es nicht, daß die Antragsteller sich im Ergebnis nur gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht wenden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. Dezember 1981 - 7 B 22/81 - NVwZ 1982, 433 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dabei legt der Senat für jeden der beiden Antragsteller die Hälfte des in § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG geregelten Hilfsstreitwerts zugrunde, weil die von den Antragstellern begehrte Eilentscheidung das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnimmt. Die beiden Teilbeträge von je 4.000,-- DM sind zu addieren, so daß sich ein Gesamtstreitwert von 8.000,-- DM ergibt. Der Senat macht von der ihm durch § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG gewährten Möglichkeit Gebrauch, den Streitwert auch für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend abzuändern. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).