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Beschluss

6 UZ 1614/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0508.6UZ1614.97.A.0A
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Entscheidungsgründe
Soweit sich der Antrag auf den ausländerrechtlichen Verfahrensteil bezieht, ist er unzulässig, weil er den Begründungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4 AsylVfG nicht genügt. Insoweit ist mit dem Antrag nämlich nicht zureichend erläutert, aus welchen Gründen die Berufung zugelassen werden soll (vgl. BVerfG - Kammer -, 19.08.1994 - 2 BvR 719/93 -, EZAR 633 Nr. 24 = InfAuslR 1995, 15 ; Hess. VGH, 17.01.1983 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.1982 - 18 B 20044/82 -, EZAR 633 Nr. 1 = DÖV 1983, 430). Im Übrigen ist der Antrag zwar zulässig, aber nicht begründet; denn mit ihm ist ein Grund, der gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen kann, nicht dargetan. Der mit dem Zulassungsantrag allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz zu dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Januar 1994 - 12 UE 200/91 - führt nicht zur Zulassung der Berufung. In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. dazu: BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 = EZAR 633 Nr. 9; Hess. VGH, 27.12.1982 - X TE 29/82 -, EZAR 633 Nr. 4 = NVwZ 1983, 237) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen (BVerwG, a.a.O.; Hess. VGH, 18.02.1985 - 10 TE 263/83 -). Dabei setzt eine die Berufungszulassung rechtfertigende Divergenz im rechtlichen Bereich voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil bei objektiver Betrachtung von einem Rechtssatz abweicht, den z. B. das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt hat. Erforderlich ist hierfür nicht, dass die Abweichung bewusst oder gar vorsätzlich erfolgt; es genügt vielmehr ein Abgehen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Weise, dass das Verwaltungsgericht dem Urteil erkennbar eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht (Hess. VGH, 10.07.1986 - 10 TE 641/86 -; Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13). Andererseits kann eine zur Berufungszulassung führende Abweichung dann nicht festgestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht gegen vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Grundsätze verstößt, indem es diese stillschweigend übergeht oder sie übersieht (vgl. dazu BVerwG, 23.08.1976 - III B 2.76 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147), den Sachverhalt nicht in dem erforderlichen Umfang aufklärt, eine rechtlich gebotene Prüfung tatsächlicher Art unterläßt (Hess. VGH, 15.02.1995 - 12 UZ 191/95 -, EZAR 633 Nr. 25 = AuAS 1995, 127) oder den festgestellten Sachverhalt fehlerhaft würdigt (vgl. dazu BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128) und damit Rechtsgrundsätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend auslegt oder anwendet; denn nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die Einheit der Rechtsprechung, die durch die Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG (ähnlich wie durch die Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO über die Divergenzrevision) gesichert werden soll (vgl. Hess. VGH, 14.10.1987 - 12 TE 1770/84 -, EZAR 633 Nr. 13 m.w.N.). Die Divergenzzulassung setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil auf der festgestellten Abweichung beruht. Sie kann aber nicht mit der Begründung versagt werden, das Urteil erweise sich aus anderen Gründen als richtig (a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1991 - 22 A 3120/91 A -, EZAR 633 Nr. 18); für die Berufungszulassung fehlt nämlich eine dem § 144 Abs. 4 VwGO vergleichbare Vorschrift (Hess. VGH, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95 -; Hess. VGH, 20.12.1993 - 12 UZ 1635/93 -; vgl. dazu Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rdnr. 19 zu § 132). Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass das angefochtene Urteil von dem Urteil des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Januar 1994 - 12 UE 200/91 - über die Gruppenverfolgung von Kurden in den Notstandsgebieten der Türkei abweicht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich angenommen, dass türkische Staatsangehörige auch in den kurdischen Siedlungsgebieten in der Osttürkei und in den Notstandsgebieten allein wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit keiner unmittelbaren staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind. Der Annahme einer Divergenz steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen gibt, auf welche der ihm vorliegenden Erkenntnisquellen es die Überzeugung vom Nichtvorliegen einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei stützt. Damit wird sowohl den Beteiligten als auch dem Berufungsgericht jegliche Kontrolle darüber genommen, ob das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei die gemäß § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit gewonnen hat. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln ist damit in keiner Weise nachvollziehbar und der Geltendmachung von Zulassungsgründen durch die Beteiligten insoweit nicht zugänglich; sie wird damit nicht einmal des Mindestanforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gerecht. Obwohl das Verwaltungsgericht der ihm obliegenden Aufgabe der Ermittlung und Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln hinsichtlich der Gruppenverfolgung nicht nachgekommen ist, könnte die Divergenzrüge des Klägers begründet sein, denn das Verwaltungsgericht weicht in seinen tatsächlichen Aussagen - auch wenn diese verfahrensfehlerhaft getroffen sind - von grundsätzlichen Aussagen des 12. Senats ab. Die Berufung ist aber dennoch nicht zuzulassen; es kann nämlich nicht festgestellt werden, dass das angegriffene Urteil auf dieser Abweichung beruht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des 12. Senats eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stände (vgl. S. 5 letzter Absatz des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme zwar nicht begründet, so dass über die Einzelheiten, insbesondere die Anlegung des richtigen Prognosemaßstabs nur spekuliert werden kann. Eine fehlende Begründung kann indessen nur mit der Rüge des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO geltend gemacht werden. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des "herabgestuften Prognosemaßstabs" für den Fall, dass einem Asylbewerber in einem Teil seines Heimatlandes bei einer Rückkehr politische Verfolgung droht, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Entscheidungen über die Kosten des Antragsverfahrens beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).