OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 UZ 2100/97.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0312.6UZ2100.97.A.0A
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO werden entweder nicht durch eine dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechende Darlegung geltend gemacht oder liegen nicht vor. Der Kläger meint zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO versagt, indem es davon ausgegangen sei, er habe bis zu seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe keine politische Verfolgung erlitten. Insoweit fehlt es in der Antragsschrift an der notwendigen Darlegung des Zulassungsgrundes. Es trifft allerdings zu, dass sich das Verwaltungsgericht für diese in dem angefochtenen Urteil (Umdruck S. 7) getroffene Feststellung tatsächlicher Art auf ein Urteil des 12. Senats des beschließenden Gerichtshofs vom 24. Januar 1994 - 12 UE 200/91 - bezogen hat, ohne die Erkenntnisquelle zuvor in das Verfahren einzuführen. Diese Unterlassung ist grundsätzlich geeignet, zu einer Versagung des rechtlichen Gehörs zu führen. Der in Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleistet den Verfahrensbeteiligten nämlich ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu erklären. Wird ihnen die Möglichkeit dazu genommen, indem das Gericht ihnen für die Entscheidung erhebliche Tatsachen vorenthält, so kann es ihnen dadurch unmöglich werden, sachgerechte Anträge zu stellen und zu begründen. Dies geschieht allerdings nur, wenn ein Beteiligter in Kenntnis der von dem Gericht nicht in das Verfahren eingeführten Entscheidungsgrundlage andere oder zusätzliche Anträge gestellt, Tatsachen behauptet oder Rechtsauffassungen vertreten hätte. Anders als die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO beziehen sich die Gewährung und die Versagung des rechtlichen Gehörs nämlich auf das Vorbringen der Beteiligten. Soweit die Beteiligten nichts vorgetragen haben und auch nichts vorgetragen hätten, wenn ihnen eine überraschende Feststellung des Gerichts vor dessen Entscheidung bekannt geworden wäre, kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht. Dieser Rechtslage entspricht es, dass jeder Verfahrensbeteiligte gehalten ist, sich in jedem Stande des Verfahrens nach Möglichkeit rechtliches Gehör zu verschaffen. Aufgrund dessen hätte sich der Kläger in der vorliegenden Sache zur Gruppenverfolgung der Kurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht äußern müssen, wenn es ihm hierauf angekommen wäre und wenn das Verwaltungsgericht ihm das Urteil des 12. Senats vom 24. Januar 1994 in der Verhandlung als denkbare Entscheidungsgrundlage benannt hätte. Er hätte auch Vertagung nach § 173 VwGO i.V. mit § 227 ZPO beantragen können, wenn er es in einem solchen Falle für sachgerecht gehalten hätte. Das erstinstanzliche Gericht hat dem Kläger diese Möglichkeiten genommen, indem es erstmals in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auf die einschlägige Rechtsprechung des 12. Senats zur Gruppenverfolgung Bezug genommen hat. Dadurch ist der Kläger allerdings nicht daran gehindert worden, in dem auf die Zulassung der Berufung gerichteten Verfahren das Notwendige vorzutragen, um nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG darzulegen, welche Anträge er im ersten Rechtszug gestellt oder in welcher Richtung er sich zur Gruppenverfolgung der Kurden geäußert hätte, wenn das Verwaltungsgericht ihn schon vor der Verkündung des Urteils auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hätte. Weitergehenden Auffassungen in der Rechtsprechung, die von einer Versagung des rechtlichen Gehörs auch ohne Rücksicht auf das bereits geäußerte oder doch beabsichtigte Vorbringen der Beteiligten ausgehen (so etwa in Fällen der vorliegenden Art: Beschluss des 12. Senats des beschließenden Gerichtshofs v. 13.01.1994 - 12 UZ 2930/93 -, ESVGH 44, 173) vermag sich der beschließende Senat aus den dargestellten Gründen nicht anzuschließen. Soweit als Begründung für die gegenteilige Auffassung angeführt wird, dass die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 138 VwGO nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und der Entscheidung über die Klage abhänge, kann offen bleiben, inwieweit diese Erwägung zutrifft. Nach Ansicht des beschließenden Senats fehlt es nämlich schon an dem in § 138 Nr. 3 VwGO genannten Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn die gerichtliche Verfahrensweise weder zu einem bereits geäußerten noch zu einem beabsichtigten Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten einen Bezug aufweist. Im Berufungszulassungsverfahren nach § 78 AsylVfG gehört die Darlegung dieses Vorbringens zu der nach Abs. 4 Satz 4 der genannten Vorschrift den Beteiligten obliegenden Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der beschließende Senat befindet sich insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des 9. Senats - früher 13. Senats - des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss v. 27.09.1995 - 13 UZ 3100/95 -). Inwieweit entsprechend der Auffassung dieses Senates zur Darlegung eines Rechtsverstoßes, der sich auf die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs stützt, substantiierte Ausführungen darüber erforderlich sind, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre, und ob der Antragsteller im Zulassungsverfahren in substantiierter Form darlegen muss, weshalb das Gericht zu einer für ihn günstigen Entscheidung hätte gelangen können, braucht im vorliegenden Falle nicht im Einzelnen geklärt zu werden. Die Anforderungen an die Darlegungen in der Antragsschrift, die nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzureichen ist, dürfen jedenfalls hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht höher sein als hinsichtlich anderer Zulassungsgründe. Eine Klärung im Einzelnen erübrigt sich hier, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren im Abschnitt 3 der Antragsschrift (S. 4 unten) auch nicht ansatzweise darlegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass das Verwaltungsgericht das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gruppenverfolgung der Kurden auf das Urteil des 12. Senats vom 24. Januar 1994 stützen würde. Zu Unrecht meint der Kläger weiterhin, das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem es seinen Vortrag verkannt habe. Er habe nämlich nicht behauptet, wegen des Verdachtes der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln inhaftiert und gefoltert worden zu sein, sondern wegen seiner Weigerung, Dorfschützer zu werden. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO liegt insoweit nicht vor. Bei seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht hat der Kläger einerseits ausgesagt, die Polizei habe ihm vorgeworfen, er habe der PKK geholfen. Andererseits hat er auch erklärt, die Polizei habe ihn dazu aufgefordert, Dorfschützer oder Spitzel zu werden, was er jedoch nicht akzeptiert habe. Es mag sein, dass seine Aussagen zur Inhaftierung und zu der Folter, die er erlitten habe, im Zusammenhang mit seinen Erklärungen zur Ablehnung des Dorfschützeramtes gesehen werden müssen. Das Verwaltungsgericht geht jedoch entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag nicht davon aus, dass der Kläger wegen des Verdachtes, die PKK mit Lebensmitteln unterstützt zu haben, inhaftiert und gefoltert worden sei, sondern gelangt zu dem Ergebnis, dass er Opfer der Vorgehensweise der türkischen Sicherheitskräfte gegenüber der kurdischen Bevölkerung im Osten der Türkei geworden, ohne dass gegen ihn konkret der Vorwurf des Separatismus erhoben worden sei (Urteilsabdruck S. 8). Dementsprechend bleibt in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich dahingestellt, ob der Kläger tatsächlich im Juni 1992 inhaftiert und dabei gefoltert worden ist (Urteilsabdruck S. 7). Ob das Verwaltungsgericht den von ihm zur Kenntnis genommenen Vortrag des Klägers zu Inhaftierung und Folter zutreffend als nicht entscheidungserheblich angesehen hat, ist keine Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Kläger hat ferner nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine sogenannte Überraschungsentscheidung handele und dass ihm auf diese Weise das rechtliche Gehör versagt geblieben sei. Er knüpft insoweit an die erklärtermaßen mit seinem Vortrag übereinstimmende Feststellung im Tatbestand des Urteils an, dass er in der Provinz Elazig geboren sei. Er meint, er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht diese Provinz nicht als Notstandsprovinz angesehen habe, und führt aus, er hätte eine Karte vorgelegt, aus der sich ergebe, dass die Provinz zu den Notstandsprovinzen gehöre, wenn er nicht durch das Urteil überrascht worden wäre. Mit diesem Vorbringen wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht gerecht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Provinz Elazig nicht zu den Notstandsprovinzen gehört. Der Kläger hätte seine gegenteilige Behauptung im Zulassungsantrag näher belegen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angefochtene Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO mit Gründen versehen. Das Verwaltungsgericht setzt sich auf sieben Seiten mit dem Sach- und Streitstand auseinander. Auf S. 7 und 8 sowie auf S. 9 und 10 behandelt es das vom Kläger behauptete individuelle Verfolgungsschicksal und etwaige subjektive Nachfluchtgründe. Weitergehende Erwägungen - etwa zu der angeblichen Weigerung, Dorfschützer zu werden - sind unter dem Gesichtspunkt der Begründung der Entscheidung nicht erforderlich, zumal da das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass das Vorbringen des Klägers zu seiner Inhaftierung und Folterung unerheblich ist. Auch wenn diese Würdigung des Vortrags des Klägers inhaltlich unrichtig wäre, so läge darin kein Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts, seine Entscheidung mit Gründen zu versehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).