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Beschluss

26 L 1754/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0823.26L1754.19.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Gründe 1. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2., ihnen für dieses gerichtliche Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin N. -L. aus C. I. zu gewähren, über den gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen. Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist einer Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhält​nissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es. Auf die Gründe zu 2. wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 2. Der Antrag der Antragsteller zu 1. und 2., die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die beabsichtigte Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes der Antragsteller zu 1. und 2. zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist bereits unzulässig. Ihm, der laut vorliegenden Akten schon für alle drei älteren fremduntergebrachten Kinder M. , T. und B. C1. nicht über das Personensorgerecht verfügt, mangelt es, da bezüglich des ungeborenen Kindes keine Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB und auch keine Sorgeerklärungen nach §§ 1626 a Abs. 1 Nr. 1, 1626 b Abs. 2 des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) vorgelegt wurden sowie nicht einmal vorgetragen wurde, dass es diese gibt, bereits an einer Antragsbefugnis, also der Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insbesondere greift hier nicht die in § 42 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) geregelte Sonderzuweisung an die Familiengerichte ein. Denn Gegenstand der familiengerichtlichen Entscheidung ist nicht die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Vielmehr hat das Familiengericht über die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Inobhutnahme zu entscheiden, vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. September 2009 - 4 LA 706/07 -, juris; Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl., § 42, Rn. 35). Statthaft ist im vorliegenden Fall eine so genannte Sicherungsanordnung gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin zu 2. begehrt die Unterlassung der angekündigten Inobhutnahme ihres noch ungeborenen Kindes durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 2. verfügt auch über das hier erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis. Sie wendet sich gegen einen Vorgang in der Zukunft und begehrt damit vorbeugenden Rechtsschutz. Dabei ist die Inobhutnahme, deren Unterlassung sie begehrt, als Verwaltungsakt zu qualifizieren, da durch sie die Regelung getroffen wird, ein Kind trotz des grundsätzlich bestehenden Sorgerechts der Eltern aus einer Familie herauszunehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24/12 -, juris. Da die VwGO gegen Verwaltungsakte grundsätzlich nur nachträglichen Rechtsschutz vorsieht, bedarf es für vorbeugenden Rechtsschutz in diesem Fall eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, juris; VGH C. .-​Württ., Beschluss vom 25. August 2016 - 4 S 1472/16 -, juris. Dieses ist hier bei der Antragstellerin zu 2. gegeben, da zum einen das durch Art. 6 GG geschützte Sorgerecht der Eltern betroffen ist und zum anderen durch eine womöglich rechtswidrige Inobhutnahme vollendete Tatsachen bzgl. des Eingriffs in das Elternrecht geschaffen würden. Die Antragstellerin zu 2. kann aber den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gerichtet auf Unterlassung der beabsichtigten Inobhutnahme nicht glaubhaft machen. Als Anspruchsgrundlage kommt hier allenfalls ein öffentlich-​rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass die begründete Besorgnis eines rechtswidrigen Eingriffs in grundrechtlich geschützte Positionen durch hoheitliches Handeln besteht, vgl. BVerwG, U. v. 22.10.2014 - 6 C 7/13 -, juris. Diese Voraussetzungen sind nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung nicht gegeben. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Inobhutnahme des noch ungeborenen Kindes der Antragstellerin zu 2. dürfte rechtmäßig sein. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sich gesetzeswidrig verhalten wird. Dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris, stehen die Rechte des jeweiligen Kindes aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 2 GG und der das Elternrecht betreffende Überwachungsauftrag des Staates gegenüber. Rechtsgrundlage für die angekündigte Inobhutnahme ist § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII. Danach ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - im Falle des Widerspruchs der Personensorgeberechtigten - eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Voraussetzungen dürften erfüllt sein. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt – wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehinderten Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings mit Blick auf das jeweils betroffene Schutzgut hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit zu differenzieren: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden an dem Schutzgut ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Bei hochwertigen Schutzgütern kann daher bereits schon die entfernte Möglichkeit des Schadens für die Bejahung einer Gefahr genügen, was im Rahmen des Jugendhilferechts wegen des betroffenen Kindeswohls regelmäßig der Fall sein dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2017 - 12 B 528/17 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Novemver 2015 - 12 A 1761/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 – 12 A 635/06 –, juris Rn. 9. Die von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII geforderte „dringende Gefahr“ besteht zwar nicht schon bei einer „bevorstehenden“ oder „drohenden“ Gefahr, aber auch nicht erst bei einer „unmittelbar bevorstehenden Gefahr“. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 – 12 A 635/06 –, juris Rn. 13. Es muss eine gegenwärtige, durch konkrete Tatsachen belegte Gefahr für das Kindeswohl vorliegen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 09. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-​SGB VIII, 1. Aufl., § 42, Rn. 62). Nach den Maßstäben der Eignung und des Prinzips des mildesten Mittels ist danach zu fragen, ob gerade die Inobhutnahme erforderlich ist, um der Gefahrenlage adäquat zu begegnen, Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 – 1 B 487/09 –, juris Rn. 8. Die Inobhutnahme ist immer nur als vorläufige Maßnahme zulässig (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) und muss beendet werden, wenn die angesprochene Gefahr nicht mehr besteht. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme, also eine dringende Gefahr, die eine Herausnahme des ungeborenen Kindes aus der Obhut der Antragstellerin zu 1. erforderlich macht, vor. Die vier Kinder der Antragstellerin zu 1., die 2006 geborene Tochter B1. aus einer anderen Verbindung, die 2014 und 2015 geborenen Söhne und die 2017 geborene weitere Tochter mussten fremduntergebracht werden. Es sind langjährige innerfamiliäre gewalttätige Auseinandersetzungen und Kindesvernachlässigungen bei Alkohol- und Drogenkonsum des Antragstellers zu 2. mit der Folge erheblicher, intensive Hilfemaßnahmen zugunsten der Kinder erforderlich machender, Störungen der Persönlichkeitsentwicklungen der Kinder aktenkundig. Im Jahr 2016 diagnostizierte Dr. G. bei dem Antragsteller zu 2., der wegen alkoholabhängiger Wltern in einem Heim aufwuchs, ADHS und eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur. Bei der ab dem 16. Lebensjahr in einer Jugendhilfeeinrichtung lebenden Antragstellerin zu 2., die laut vorliegender Unterlagen einen IQ von 65 haben dürfte, diagnostizierte er eine dependente Persönlichkeitstörung. Die jeweiligen Krankheiten triggerten sich gegenseitig. In Bezug auf die 2017 geborene Tochter B. warf der Kinderarzt im Januar 2018 wegen des Verhaltens des Kindes die Frage auf, ob die Antragstellerin zu 1. in der Schwangerschaft Drogen oder Alkohol konsumiert haben könnte, was nicht bekannt war. Bekannt war lediglich, dass sie in der Schwangerschaft geraucht hatte. Geforderte therapeutische Anbindungen zum Abbau von Erziehungsdefiziten und die Anbindung des Antragstellers zu 2. an eine Suchtberatungsstelle wurde bis heute nicht nachgewiesen. Der Antragsteller zu 2., der noch in der nichtöffentlichen familiengerichtlichen Sitzung am 22. Juli 2019 -000 F 00/00 und 000 F 00/00 – jedenfalls einräumte, gelegentlich noch Cannabis zu konsumieren, lehnte es bis heute ab, einen Nachweis von Alkohol- und Drogenabstinenz beizubringen. Damit hat er eindeutig die Verpflichtung zu 2., Seite 5 des Protokolls der genannten Sitzung, nicht erfüllt. Eine Inobhutnahme des Kindes der Antragsteller dürfte auch erforderlich und im Übrigen verhältnismäßig sein. Eine Mutter-Kind-Einrichtung für die Antragstellerin zu 1. und das ungeborene Kind ist unstreitig bis heute nicht gefunden worden. Dass sie Antragsgegnerin wahrheitswidrig vorträgt, erfolglos 36 Einrichtungen angefragt zu haben, glaubt die Einzelrichterin nicht. Zwei angefragte Einrichtungen, die die Antragsteller zu 1. und 2. persönlich erlebt hatten, teilten - neben einer dritten - ausdrücklich mit, dass sie die erforderliche Hilfe dort – selbst bei Intensivbetreuung - nicht bieten könnten. Die Antragsteller hätten sich nur vordergründig kooperativ gezeigt. Die Antragsteller seien der Ansicht, keine therapeutische Hilfe zu benötigen. Die massiven Auffälligkeiten ihrer Kinder verleugneten sie. Es habe ihrer Ansicht nach ihren Kindern an nichts gemangelt. Dass die Kinder Angst vor ihnen hätten, werde denen eingeredet. Es fehle Einsichts- und Reflexionsfähigkeit, Empathiefähigkeit und mangele an Impulskontrolle. Es habe bei beiden werdenden Eltern während des Gesprächs keine Problemakzeptanz festgestellt werden können. An einem Rundgang in der Einrichtung seien sie nicht interessiert gewesen. Es seien keinerlei emotionale Regungen bei der Schilderung der Symptome ihrer Kinder wahrzunehmen gewesen. Es seien starke Leugnungstendenzen vernommen worden. Die Antragstellerin zu 1. habe den Antragsteller zu 2. als Traummann bezeichnet. Auf Hinweis darauf, dass der Antragsteller zu 2. mehrfach mit der Notwendigkeit von Polizeieinsätzen gewalttätig geworden sei, habe man bei ihr nicht registriert, dass sie die Gefahr für die Kinder im Haushalt erkennen könne. Die Pause vor der Hintertür hätten die Antragsteller genutzt, um gegenüber ihren Mitarbeitern und den Mitarbeitern des Jugendamtes Beleidigungen auszusprechen, was von anderen Bewohnern aufgenommen worden sei, die hinterher gebeten hätten, diese nicht aufzunehmen. Besonders der Antragsteller zu 2., der sich mit dunkler Sonnenbrille im Gespräch offensichtlich enorm zusammengerissen habe, habe seinem Ärger draußen Luft gemacht. Die Risikofaktoren für ein Kind seien in der Familie nach dortiger Einschätzung unglaublich hoch. Auf den Verwaltungsvorgang wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Einen nicht vorhandenen Einrichtungsplatz - in der seit Jahren gerichtsbekannten Situation der Unterversorgung mit derartigen Einrichtungen und Bildungs- sowie Fördereinrichtungen für Kinder - kann auch das Gericht nicht per Beschluss anordnen. Eine ausreichende und sichere Versorgung und Betreuung von Mutter und Kind in der nur 15 – 20 qm großen Einzimmerwohnung der Antragsteller (Angaben im Prozesskostenhilfeantrag) mittels ambulanter engmaschiger Begleitung durch eine Sozialpädagogische Familienhilfe vermag die Einzelrichterin vor dem oben dargestellten Hintergrund in keiner Weise zu erkennen. Mildere Mittel als eine Inobhutnahme des Kindes kommen daher nicht in Betracht. Angesichts der drohenden Kindeswohlgefährdung dürfte diese auch angemessen sein. Eine rechtzeitige familiengerichtliche Entscheidung war ausweislich der auf den Antrag der Antragsgegnerin vom 19. August 2019 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Bl. 6 ff Gerichtsakte - erst für den 26. August 2019 erfolgten Terminierung des Familliengerichts – Bl. 10 Gerichtsakte - -indeuitig nicht möglich. Darüber hinaus dürfte die Antragstellerin zu 2. auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben. Zwar trifft es zu, dass angesichts des heute anstehenden errechneten Entbindungstermins in zeitlicher Hinsicht eine Dringlichkeit besteht. Ein Anordnungsgrund liegt aber gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur vor, wenn den jeweiligen Antragstellern unter Abwägung der Interessen der Beteiligten ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, vgl. HessVGH, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 6 B 1209/12 -, juris, oder jedenfalls bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts, nicht zuzumuten war. Das ist zweifelhaft, zumal die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei geänderter Tatsachenlage bis zur Entscheidung des Familiengerichts (z.B. bei direkt nach der Geburt des Kindes durch die Ärzte gewonnenen Erkenntnissen über den Gesundheitszustand des Kindes) das Jugendamt nicht binden könnte. Vor dem Hintergrund neuer Erkenntnisse müsste es ggfs. erneut über die Frage der Inobhutnahmevoraussetzungen des § 42 SGB VIII entscheiden. Es ist neben dem Erziehungsrecht der Antragstellerin zu 1. vor allem das Kindeswohl als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Das Gericht verkennt dabei nicht das zwischenzeitliche Bemühen der Antragsteller. Angesichts der Vorgeschichte und der Gefahren, denen das noch ungeborene Kind ausgesetzt würde, dürfte hier aber das Kindeswohl überwiegen. Insbesondere ist es nicht zu verantworten, einen Säugling, der völlig auf die Versorgung durch eine geeignete Person angewiesen ist, bei Eltern zu belassen, die in der Vergangenheit mehrfach - wenn ggfs. auch unverschuldet - gezeigt haben, dass sie ein Kind nicht ohne vollumfängliche Betreuung versorgen können, ohne dass eine entscheidende Veränderung der Situation glaubhaft gemacht wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 ZPO, 188 S. 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO - und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.