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Beschluss

6 B 2061/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0205.6B2061.18.00
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Leitsätze
Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Anträgen nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen (sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis). Beruht die Zwangslage, in die der Betroffene geraten ist, auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz, der sich gegen den beabsichtigten Erlass von Untersagungsanordnungen nach §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG richtet, als auch für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld einer das Verfahren abschließenden Sachentscheidung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2018 - 7 L 3307/18.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2018 - 7 L 3307/18.F - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin - eine online-Versicherungsvermittlerin - begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungen eine Untersagungsanordnung gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG zu erlassen, wonach diese nicht mehr mit der Antragstellerin zusammenarbeiten dürfen, und/oder gegenüber diesen Versicherungen oder sonst öffentlich die Absicht zu äußern, eine solche Untersagungsanordnung zu erlassen. Hintergrund des Begehrens ist die zwischen den Beteiligten streitige Auslegung des in § 48b VAG in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) neu geregelten Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbots - gültig ab 29. Juli 2017 -, insbesondere die Auslegung der in § 48b Abs. 4 VAG geregelten Ausnahmen. Nach § 48b Abs. 1 Satz 1 VAG ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Abs. 1 VVG untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, u.a. insbesondere jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe (§ 48b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VAG). Absatz 1 findet ausnahmsweise keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird (§ 48b Abs. 4 Satz 1 VAG). Die Antragstellerin betreibt - nach eigenen Angaben - ungefähr seit August 2017 ein online-Portal, das sie ihren Kunden zur Suche, zum Vergleich und zum Abschluss von Brutto- und Netto-Versicherungsprodukten zur Verfügung stellt. Bei neu abgeschlossenen Brutto-Policen - bei denen die Antragstellerin Vermittlungs- und Betreuungsprovisionen vom Versicherer des Kunden erhält - gibt sie die tatsächlich gezahlten und verdienten Provisionen, unter Abzug der Vermittlungs- und Betreuungsvergütung, an den Kunden ab. Einen Artikel im VersicherungsJournal.de vom 23. August 2017 nahm die Antragstellerin zum Anlass, die Antragsgegnerin um eine Stellungnahme zur Auslegung von § 48b VAG zu bitten. Die Antragsgegnerin beantwortete die Anfrage am 29. August 2017 dahingehend, dass die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden - ohne Änderung des Vertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer - die Voraussetzungen des § 48b Abs. 4 Satz 1 VAG nicht erfülle, da der Versicherungsvertrag hierdurch nicht beeinflusst werde. Sofern der Vermittler beispielsweise auf seine Abschlussprovision verzichten wolle und diese Provision zur Prämienreduzierung des Versicherungsnehmers verwendet werden solle, müsse dies beim Versicherer durch eine Änderung des Versicherungsvertrags dokumentiert werden. An dieser Rechtsauffassung hielt die Antragsgegnerin auch in der Folgezeit fest, obwohl die für die Antragstellerin als Versicherungsmaklerin nach § 34d Abs. 1 GewO zuständige Aufsichtsbehörde, die IHK Wiesbaden, die Ansicht vertrat, dass das Geschäftsmodell der Antragstellerin unter die Ausnahmeregelung des § 48b Abs. 4 VAG falle. Am 6. August 2018 wandte sich die Antragsgegnerin mit gleichlautenden Schreiben an alle unter ihrer Aufsicht stehenden Erstversicherungsunternehmen der Schaden-/Unfallversicherung und wies unter Bezugnahme auf das Vertriebsrundschreiben der BaFin (R11/2018) vom 17. Juli 2018 darauf hin, dass sie in der Zusammenarbeit eines Erstversicherungsunternehmens mit einem Versicherungsmakler wie beispielsweise der Antragstellerin auf der Grundlage des gegenwärtig ihr bekannten Geschäftsmodells einen Verstoß gegen das Verbot von Sondervergütungen gemäß § 48b Abs. 1 VAG sehe. Sie - die Antragsgegnerin - beabsichtige daher, nach vorheriger Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG gegenüber Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die mit der Antragstellerin oder mit einem Versicherungsmakler, der ein vergleichbares Geschäftsmodell habe, zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung gemäß § 298 Abs. 1 Sätze 1, 2 i. V. m. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG zu erlassen. Zuvor bitte sie u.a. um Stellungnahme, ob eine Zusammenarbeit mit der Antragstellerin bestehe und ob eventuelle Änderungen bei der Zusammenarbeit geplant seien. Das Vorgehen der Antragsgegnerin nahm die Antragstellerin zum Anlass, am 22. August 2018 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main einen Eilantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu stellen mit dem Ziel, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungen eine Untersagungsanordnung gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG zu erlassen, wonach diese nicht mehr mit der Antragstellerin zusammenarbeiten dürften, und/oder gegenüber diesen Versicherungen oder sonst öffentlich die Absicht zu äußern, eine solche Untersagungsanordnung zu erlassen. Mit Beschluss vom 28. September 2018 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge, die es als Haupt- und Hilfsantrag auslegte, ab.Den auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen das den Versicherungsunternehmen drohende Verbot der Zusammenarbeit mit der Antragstellerin gerichteten Hauptantrag lehnte das Verwaltungsgericht bereits als unzulässig ab, da die Antragstellerin das erforderliche schützenswerte Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht habe.Den auf Unterlassung von Absichtsäußerungen zum Erlass von Untersagungsanordnungen durch die Antragsgegnerin gerichteten Hilfsantrag betrachtete das Verwaltungsgericht demgegenüber als zulässig, sprach dem Begehren aber den Erfolg ab, da sich die Antragstellerin nicht auf einen Anordnungsanspruch berufen könne. Die im Rahmen des Auskunftsverlangens der Antragsgegnerin gegenüber den Versicherungsunternehmen geäußerte Absicht, gegenüber Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland, die mit der Antragstellerin (oder mit einem Versicherungsmakler, der ein vergleichbares Geschäftsmodell habe) zusammenarbeiteten, eine Untersagungsanordnung gemäß § 298 Abs. 1 Sätze 1, 2 i. V. m. § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG zu erlassen, sei nach der im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich nicht zu beanstanden.Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 28. September 2018 zugestellt. Gegen den Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 28. September 2018 eingelegten und am 29. Oktober 2018 - einem Montag - sowie ergänzenden Schriftsätzen vom 11. Dezember 2018 und 17. Januar 2019 begründeten Beschwerde. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO), insbesondere ist sie fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Die Darlegungen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2018 und in den weiteren bis zum heutigen Tag eingereichten Schriftsätzen rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungen eine Untersagungsanordnung gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG zu erlassen, wonach diese nicht mehr mit der Antragstellerin zusammenarbeiten dürfen, und/oder gegenüber diesen Versicherungen oder sonst öffentlich die Absicht zu äußern, eine solche Untersagungsanordnung zu erlassen, kommt nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Anträge - unabhängig davon, ob man sie als Haupt- und Hilfsantrag bezeichnen kann - im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem Antrag auf vorläufige Verhinderung des Erlasses von Untersagungsanordnungen gegenüber Versicherungen gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG des Inhalts, dass diese nicht mehr mit der Antragstellerin zusammenarbeiten dürfen - vom Verwaltungsgericht als Antrag zu 1. bezeichnet - hat das Verwaltungsgericht zu Recht das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen. Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Systematik der Verwaltungsgerichtsordnung gegen belastende Verwaltungsakte grundsätzlich nur nachträglicher Rechtsschutz vorgesehen ist (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 63 und 104). Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt nur dann in Betracht, wenn es dem Betroffenen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist, den Erlass des Verwaltungsakts abzuwarten und sodann mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Anträgen nach §§ 80, 80a VwGO vorzugehen (sogenanntes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis). Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist nur dann gegeben, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 104). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Untersagungsanordnung gegenüber Versicherungen gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG um eine Maßnahme handelt, gegen die - wenn sie denn erfolgt - ein (Dritt-)Widerspruch der Antragstellerin statthaft wäre, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die vorbezeichneten Untersagungsanordnungen gegenüber Versicherungen erfordert mithin ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen ist, die Antragstellerin habe das erforderliche besondere schützenswerte Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu erwartenden Nachteile u. U. dann nicht schützenswert sind, wenn der Betroffene sie selbst herbeigeführt hat. Beruht die Zwangslage, in die der Betroffene geraten ist, auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat er bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 132 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Interesse an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht schützenswert sei, da der Antragstellerin ungefähr seit Beginn ihrer Geschäftstätigkeit im Sommer 2017 bekannt gewesen sei, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin propagierte Zusammenarbeit mit Versicherungsunternehmen für rechtswidrig hielt. Das Risiko, dass die Antragsgegnerin den ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin untersagen könnte, müsse der Antragstellerin bewusst gewesen sein. Die Antragstellerin habe - so die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts - in Kenntnis des Risikos ihr Geschäftsmodell fortgesetzt und keine Anpassung vorgenommen, mit der sie - zumindest bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage - die nunmehr eingetretenen Nachteile (Kündigungen der Versicherungsunternehmen und damit verbundene finanzielle Verluste) hätte vermeiden können. Selbst die für die Aufsicht über die Antragstellerin zuständige IHK Wiesbaden habe mit e-mail vom 16. August 2018 darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin aufgrund der besonderen Situation ihre Erlaubnis als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO in eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO umtauschen könne. Dass ihr eine Änderung des Geschäftsmodells nicht zumutbar sei, habe die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts macht die Antragstellerin in erster Linie geltend, ein Wechsel ihres Geschäftsmodells hätte dazu geführt, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass mehr gehabt hätte, die angekündigten Untersagungsanordnungen zu erlassen, und es der Antragstellerin damit nicht mehr möglich gewesen wäre, ihr bisheriges Geschäftsmodell im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes überprüfen zu lassen. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass in einem derartigen Fall die Möglichkeit besteht, Rechtsschutz in der Hauptsache durch eine vorbeugende Feststellungsklage zu erlangen, ohne zuvor bewusst das Risiko einzugehen, ein Geschäftsmodell am Markt zu platzieren, das die für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde für rechtswidrig hält. Darüber hinaus wendet die Antragstellerin ein, der Geschäftsmodellwechsel vom Versicherungsmakler zum Versicherungsberater wäre keineswegs so unproblematisch wie vom Verwaltungsgericht unterstellt. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Antragstellerin rechtfertigen es allerdings nicht, dem Hauptantrag der Antragstellerin stattzugeben und den Erlass von Untersagungsanordnungen gegenüber Versicherungen gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG vorläufig zu unterbinden. Hat der Betroffene - wie die Antragstellerin - von Anfang an bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so können die damit verbundenen Nachteile grundsätzlich nicht als besonders schützenswerte Interessen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes führen. Auf die Frage, ob die Antragstellerin die Nachteile hätte abwenden oder minimieren können, indem sie das Geschäftsmodell - wie von der IHK Wiesbaden angeregt - rechtzeitig wechselte, kommt es demzufolge im Ergebnis nicht an. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das konkrete Verhalten der Antragsgegnerin und die damit verbundene zeitliche Komponente außer Betracht gelassen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei stützt sich die Antragstellerin im Wesentlichen darauf, dass der den konkreten Umständen nach erst spät greifende nachträgliche Rechtsschutz dafür streite, ein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu bejahen. Die in diesem Zusammenhang angeführte Kündigungswelle infolge des Anschreibens der Antragsgegnerin an die unter ihrer Aufsicht stehenden Versicherungsunternehmen, die die Antragstellerin nach eigenen Angaben schwer belaste und zu einer Existenzgefährdung führe, ist jedoch Folge des Risikos, das die Antragstellerin mit ihrem Geschäftsmodell im Sommer 2017 bewusst eingegangen ist. Die Antragstellerin betreibt das online-Portal nach eigenen Angaben ungefähr seit August 2017. Das damit verbundene Risiko muss ihr spätestens seit Ende August 2017 bewusst gewesen sein, also zu dem Zeitpunkt als die Antragsgegnerin ihre Anfrage dahingehend beantwortete, dass die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden - ohne Änderung des Vertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer - die Voraussetzungen der Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nicht erfülle. Dadurch, dass die Antragstellerin das online-Portal gleichwohl weiterbetrieb, handelte sie auf eigenes Risiko mit der Folge, dass die damit verbundenen Nachteile nicht zur ausnahmsweisen Zulässigkeit vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen einen belastenden Verwaltungsakt führen können. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, gegenüber den ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungen oder sonst öffentlich die Absicht zu äußern, eine Untersagungsanordnung zu erlassen - vom Verwaltungsgericht als Antrag zu 2. bezeichnet -, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Antragstellerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs angegriffen und geltend gemacht, die Antragsgegnerin sei für die Untersagungsanordnung und deren Ankündigung nicht zuständig und das Geschäftsmodell der Antragstellerin unterfalle sachlich der Ausnahmevorschrift des § 48b Abs. 4 VAG. Die Frage, ob es der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gelungen ist, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, kann im Ergebnis allerdings offen bleiben. Der Senat steht auf dem Standpunkt, dass auch dieser Antrag unzulässig ist, da es ihm an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, Absichtsäußerungen der Antragsgegnerin vorläufig zu unterbinden, wonach die Antragsgegnerin beabsichtige, den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungsunternehmen die weitere Zusammenarbeit mit der Antragstellerin zu untersagen. Sie begehrt damit einstweiligen Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen, die auf dem Weg zu einer Untersagungsanordnung gemäß §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG erfolgen, ohne selbst Verwaltungsaktsqualität aufzuweisen. Ein isolierter Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen ist während des laufenden Verfahrens ausgeschlossen. Die Regelung in § 44a Satz 1 VwGO bestimmt, dass Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dieser Grundsatz gilt für jede in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehene Rechtsschutzmöglichkeit, in der Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit behördlicher Verfahrenshandlungen ausgetragen werden können, also auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 20). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgesehen werden, und zwar weder in Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 44a Satz 2 VwGO noch in Anwendung verfassungsrechtlich gebotener weiterer Ausnahmen von § 44a Satz 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist zwar davon ausgegangen, dass § 44a Satz 1 VwGO der Zulässigkeit des vorbezeichneten Antrags nicht entgegenstehe, da es sich bei der Antragstellerin um eine Nichtbeteiligte im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 1 VwVfG handele. Die Ausnahmevorschrift in § 44a Satz 2 VwGO bestimmt, dass der Grundsatz des Satzes 1 u.a. dann nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Bei der Antragstellerin handelt es sich aber nicht um eine Nichtbeteiligte im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO. Verfahrenshandlungen gegen Nichtbeteiligte sind nur deshalb von der Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO ausgenommen, weil sie durch die Sachentscheidung nicht betroffen sind und ihnen somit ein Rechtsbehelf dagegen nicht zusteht (Sodan/Ziekow, a. a. O., § 44a Rn. 63 unter Hinweis auf BT-Drs. 7/910 S. 97). Kann der Betroffene den Verfahrensfehler mit einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung rügen, so ist er nicht als Nichtbeteiligter im Sinne des § 44a Satz 2 VwGO anzusehen (Sodan/Ziekow, a. a. O., § 44a Rn. 67). Die Antragstellerin kann - wovon das Verwaltungsgericht selbst auf Seite 3 Mitte des angegriffenen Beschlusses ausgegangen ist - gegen die Untersagungsanordnung nach §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG - wenn sie denn erfolgt - mit einem (Dritt-)Widerspruch vorgehen, der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, da eine sofortige Vollziehbarkeit derartiger Maßnahmen in § 310 Abs. 2 VAG nicht vorgesehen ist. Dass die Antragstellerin möglicherweise in ihren Grundrechten (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen sei und ihr - sollte es zu dem beabsichtigten Erlass der Untersagungsanordnungen nicht kommen - keine andere Möglichkeit bliebe, sich gegen die namentliche Nennung in dem Schreiben der Antragsgegnerin zur Wehr zu setzen - so die Argumentation des Verwaltungsgerichts - rechtfertigt nach Auffassung des Senats eine verfassungsrechtlich gebotene weitere Ausnahme von § 44a Satz 1 VwGO nicht. Dabei kann die Frage, ob das unternehmerische Risiko, das die Antragstellerin eingegangen ist, grundrechtlich geschützt ist, offen bleiben. Sollte es zu dem Erlass von Untersagungsanordnungen nicht kommen, hätte die Antragstellerin die Möglichkeit, die behördlichen Verfahrenshandlungen entweder mit der Unterlassungsklage oder mit der Feststellungsklage anzugreifen. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz nach § 123 VwGO muss jedenfalls - ebenso wie beim vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte - ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein, das es gerechtfertigt erscheinen lässt, ausnahmsweise vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin von Anfang an bewusst auf eigenes Risiko gehandelt hat, können die damit verbundenen Nachteile grundsätzlich nicht als besonders schützenswerte Interessen die ausnahmsweise Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes begründen. Das gilt sowohl für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz, der sich gegen den beabsichtigten Erlass von Untersagungsanordnungen nach §§ 298 Abs. 1, 294 Abs. 2 VAG richtet, als auch für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gegen behördliche Verfahrenshandlungen im Vorfeld einer das Verfahren abschließenden Sachentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).