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Beschluss

7 L 3312/25.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:1114.7L3312.25.KS.00
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Leitsätze
1. Ein Feststellungsantrag ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft. 2. Das einzelne Mitglied eines Elternbeirats ist nicht antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog). 3. Die Einladung zu einer Klassenelternversammlung und der sich ggf. anschließende Beschluss eines späteren Termins zur Neuwahl des Elternbeirats nach § 107 Abs. 2 HSchG unterfallen § 44a VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Feststellungsantrag ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft. 2. Das einzelne Mitglied eines Elternbeirats ist nicht antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO (analog). 3. Die Einladung zu einer Klassenelternversammlung und der sich ggf. anschließende Beschluss eines späteren Termins zur Neuwahl des Elternbeirats nach § 107 Abs. 2 HSchG unterfallen § 44a VwGO. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Anträge im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO festzustellen, 1. dass die Einladung der Antragsgegnerin zur „Klassenelternversammlung der Klasse C“ am 17. November 2025 rechtswidrig ist, 2. dass der Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Elternbeirats“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht durchgeführt werden darf, 3. hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Einladung zur Elternversammlung zurückzunehmen und die Elternschaft hierüber schriftlich zu informieren, ist weder in den Hauptanträgen noch im Hilfsantrag zulässig oder begründet. Ein Feststellungsantrag ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft. Das Feststellungsinteresse läuft in einem Eilverfahren ins Leere, da dort nur eine vorläufige, nicht jedoch eine endgültige und verbindliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit getroffen werden kann (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschl. v. 16.06.2025, 7 L 1132/25.KS.A; auch: BayVGH BeckRS 2017, 139195 Rn. 8; VG Berlin BeckRS 2023, 14633 Rn. 7). Darüber hinaus ist nicht dargetan oder erkennbar, welches subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers potentiell verletzt sein soll, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Der Antragsteller begehrt hier unzulässigerweise ein möglicherweise organschaftliches Recht als eigenes Recht, ohne die Voraussetzungen einer Prozessstandschaft dargetan zu haben. Allenfalls ist der Elternbeirat als solcher antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog und beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO (VG Darmstadt NVwZ-RR 1995, 445), nicht aber das einzelne Mitglied. Die vom Antragsteller genannten Entscheidungen des VG Kassel und des VG Frankfurt am Main existieren so nicht oder sind nicht öffentlich abrufbar und können entsprechend nicht überprüft werden. Im Übrigen sind seine Rechte auch nicht potentiell verletzt. Denn diese Klassenelternversammlung kann allenfalls beschließen, dass später, bei einer zweiten Klassenelternversammlung, eine Neuwahl des Elternbeirats stattfinden soll, siehe § 107 Abs. 2 S. 4 HSchG. Die Versammlung kann aber auch das Gegenteil beschließen. Genau dafür dient der Tagesordnungspunkt, nämlich der Diskussion hierüber. Durch eine Diskussion oder eine anschließende Terminierung wird der Antragsteller aber nicht in seinen Rechten verletzt, auch nicht potentiell. Soweit die Versammlung am Montag die Position der zurückgetretenen stellvertretenden Elternbeirätin neu wählen sollte, ist der Antragsteller nicht beschwert. Dem Tagesordnungspunkt fehlt entsprechend auch nicht die Bestimmtheit, da zum einen eine solche Neuwahl (eines einzelnen Mitglieds) ansteht, zum anderen über eine solche (aller Mitglieder) gesprochen und ggf. abgestimmt werden. Nach dem o.g. fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis. Zuletzt steht der Zulässigkeit des Antrags der Rechtsgedanke des § 44a S. 1 VwGO entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies erstreckt sich auch auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Denn § 44a S. 1 VwGO soll verhindern, dass eine Sachentscheidung verzögert wird und trägt so dem nachträglich-kontrollierenden Charakter des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes Rechnung (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019, 2 VR 5.18 - juris Rn. 19). Hier wird in der Elternversammlung am Montag keine Abwahl des Antragstellers stattfinden (können), sondern allenfalls ein Termin zur Neuwahl bestimmt werden. Selbst in einer potentiellen zweiten Elternversammlung kann sich der Antragsteller zur Neuwahl stellen. Das Risiko, nicht gewählt zu werden, trägt er wie jedes andere zur Wahl bereite Elternteil, beschwert oder berechtigt ihn aber nicht in besonderer Weise. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht vor und sind nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Die formellen Voraussetzungen für die Einberufung der Klassenelternversammlung liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers unproblematisch vor; alle Fristen, Quoren und sonstigen Erfordernisse des § 107 Abs. 2 HSchuG sind eingehalten. Dies ergibt sich aus den beigefügten Unterlagen (Bl. 7 ff. d.A.). Weigert sich – wie hier – der Elternbeirat, eine solche Versammlung einzuberufen, kann auch – wie geschehen – die Klassenleitung einladen, § 107 Abs. 2 S. 2. letzter Halbs. HSchG Materiell fehlt es erstens am Anordnungsanspruch, der nur vorliegt, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Ein solcher Anspruch wird bereits nicht dargetan, da wie gesehen keine Rechte des Antragstellers persönlich verletzt sind. Zweitens fehlt es am Anordnungsgrund, da der Antragsteller vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehrt, der prinzipiell unzulässig (HessVGH, Beschl. v. 05.02.2019, 6 B 2061/18 - juris Rn. 14) und allenfalls in ganz engen – hier nicht vorliegenden – Grenzen begehrt werden kann. Drittens liegt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Ein unwiederbringlicher Schaden ist nicht eingetreten. Die Versammlung kann auf den Antragsteller bezogen maximal beschließen, dass in einer nächsten Versammlung eine Neuwahl stattfindet. Nur informatorisch wird mitgeteilt, dass der Antrag auf Akteneinsicht in der Kürze der Zeit nicht möglich und nicht notwendig war. Denn der Antrag ist wie gesehen unzulässig. Obwohl der Antragsteller bereits am 07.11.2025 die beanstandete Einladung erhalten hat, ist der Eilantrag erst am 13.11.2025 (Donnerstag) bei Gericht eingegangen. Dem Antragsteller musste klar sein, dass das Gericht spätestens am folgenden Tag (Freitag) eine Entscheidung treffen musste, um wirksamen Rechtsschutz vor der Elternversammlung am Montag zu gewähren. In diesem kurzen Zeitraum war eine Akteneinsicht nicht möglich, die zudem in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowieso lediglich auf der Geschäftsstelle zu den üblichen Öffnungszeiten hätte erfolgen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert setzt das Gericht gem. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG jeweils in Höhe des Auffangstreitwerts für jeden der drei unterschiedlichen Anträge mit unterschiedlichem Rechtsziel (Feststellung, Unterlassung, Information) fest. Eine Reduzierung gem. Nr. 1.5 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht sachgerecht. Zwar richten sich die Anträge wörtlich jeweils nur auf eine „einstweilige“ Regelung, doch stellen sie in der Sache jeweils (unzulässige) Vorwegnahmen der Hauptsache dar.