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Beschluss

6 A 1527/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2021:1019.6A1527.19.00
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Leitsätze
Der in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthaltene Verweis auf § 31 AufenthG erfasst lediglich die Fälle des Ehegattennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er gilt nicht für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2019 - 10 K 1997/18.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthaltene Verweis auf § 31 AufenthG erfasst lediglich die Fälle des Ehegattennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er gilt nicht für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2019 - 10 K 1997/18.F - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger, ein algerischer Staatsangehöriger, gelangte erstmals im Jahre 1992 in die Bundesrepublik Deutschland. Nachdem sein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden war, schob man ihn im April 1994 nach Algerien ab. Kurze Zeit darauf gelangte er erneut in das Bundesgebiet und stellte wiederum einen Asylantrag, der ebenfalls erfolglos war. Im März 1995 wurde der Kläger ein weiteres Mal nach Algerien abgeschoben, doch reiste er wenige Tage später wieder nach Deutschland ein und beantragte erneut Asyl. Auch dieser Antrag wurde, wie ein weiterer Asylantrag im Jahre 1998, abgelehnt. In der Folge wurde der Aufenthalt des Klägers über viele Jahre geduldet, da er nicht im Besitz eines Reiseausweises war. Am 3. Februar 2001 wurde sein Sohn Jerome, ein deutscher Staatsangehöriger, geboren. Durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 27. Juli 2001 wurde der Kindesmutter die alleinige Personensorge übertragen. Am 26. März 2004 schloss der Kläger die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die zuständige Ausländerbehörde befristete mit Verfügung vom 6. Juli 2006 die Wirkung der Abschiebung von März 1995 auf den 6. Juli 2006. Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 befristete die zuständige Ausländerbehörde die Wirkung der Abschiebung von April 1994 auf den Tag der Ausreise. Daraufhin reiste der Kläger unter dem 18. Mai 2008 aus dem Bundesgebiet aus und gelangte am 4. Juli 2008 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung erneut nach Deutschland. Auf erneuten Antrag hin erteilte die zuständige Ausländerbehörde dem Kläger unter dem 10. Juli 2008 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zunächst bis zum 7. Mai 2009 erteilt und anschließend auf entsprechenden Antrag hin bis zum 7. Mai 2011 verlängert wurde. Da der Kläger seit dem 22. Februar 2010 von seiner deutschen Ehefrau getrennt lebte, verkürzte die Ausländerbehörde am 29. März 2010 die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Zustellung der Verfügung. Gleichzeitig erteilte sie ihm jedoch eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personensorge zu seinem deutschen Sohn. In der Folge wurde diese Aufenthaltserlaubnis auf entsprechende Anträge am 6. März 2013 und zuletzt am 14. Oktober 2014 bis zum 22. März 2017 verlängert. Unter dem 17. März 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im Anschluss an seine Anhörung lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 19. April 2018 die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis daran scheitere, dass er seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern könne. Auch eine befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht, da er nicht über das gemeinsame Sorgerecht für seinen Sohn Jerome verfüge. Da er nach Auskunft der Kindesmutter die Personensorge nicht in aufenthaltsrechtlich relevanter Weise ausübe, scheitere auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 4 AufenthG. Die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG scheitere daran, dass er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gewesen sei. Gemäß Nummer 28.3.3 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz entstehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher hingegen bei Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft nicht. Da in seinem Fall auch keine außergewöhnliche Härte festzustellen sei, scheitere auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Auf die weitere Begründung der Verfügung (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Mit am 7. Mai 2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben und diese damit begründet, dass die Beklagte in ihrer ablehnenden Begründung von einem zu niedrig angesetzten Nettoeinkommen ausgegangen sei. Unabhängig davon habe der Kläger auch einen Anspruch auf Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG. So habe die Beklagte die Hinweise auf die obergerichtliche Rechtsprechung nicht zur Kenntnis genommen. Der Hess. VGH gehe in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 B 730/14 - davon aus, dass sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der amtlichen Begründung Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, dass § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur für die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Nachzugskonstellation Geltung beanspruche und nicht auch für die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Auch habe sich der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 11 S 2155/15 - dieser Rechtsansicht angeschlossen und in diesem Zusammenhang auf den Wertungswiderspruch hingewiesen, welcher entstünde, wenn der in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthaltene Verweis auf § 31 AufenthG nur den Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG betreffen würde. Das VG Berlin (Beschluss vom 6. Dezember 2016 - VG 29 L 283.16 -) sowie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 3. Februar 2017 - OVG 3 N 161.16 -) seien ebenfalls der Ansicht, dass sich der Verweis in § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG nicht nur auf die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beschränken ließe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. April 2018 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 i.V.m. § 31 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die Gründe der angegriffenen Verfügung verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der Antrag des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenthG geprüft und unter Hinweis auf die hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften verneint worden sei. Es werde insoweit auch auf die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 25. November 2017 - OVG 12 N 46.17 -; OVG Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18, 18 E 935/18 - und des OVG Hamburg vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 - verwiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger die Personensorge zu seinem deutschen Kind in der Vergangenheit nicht in ausreichender Weise ausgeübt habe. So sei dem Kläger auch im Anschluss an die nachträgliche zeitliche Verkürzung seines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden, ohne weiter zu prüfen, inwieweit er sein Umgangsrecht mit seinem Sohn - zuletzt zweiwöchentlicher unbegleiteter Umgangstermin gemäß Vergleich vor dem Amtsgericht Apolda vom 19. Mai 2009 - wahrgenommen habe und seinen Unterhaltszahlungen nachgekommen sei. Auch die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis sei ohne ausreichende Nachweise der Ausübung des Umgangsrechts erfolgt, die weitere Verlängerung sogar trotz gegenteiliger Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 2019 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 19. April 2018 verpflichtet, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis nach „28 Abs. 1 Nr. 1“ (gemeint ist § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG für ein Jahr zu erteilen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle zwar nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, da sein Sohn am 3. Februar 2019 volljährig geworden sei und auch mit dem Kläger nicht in familiärer Gemeinschaft lebe. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten sei aber deshalb rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG für zunächst ein Jahr habe. Nach Überzeugung des Gerichts finde der in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthaltene Verweis auf § 31 AufenthG nicht nur auf den Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung, sondern sei auch auf den Fall des Klägers anwendbar, dem nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und mehrmals verlängert worden sei. Dem allgemeinen, auch an anderen Stellen des Gesetzes zum Ausdruck kommenden Integrationsgedanken, nach dreijähriger Anwesenheit im Bundesgebiet ein eigenständiges, von der familiären Bezugsperson unabhängiges Aufenthaltsrecht anzuerkennen, widerspreche es nicht, auch eine dreijährige Personensorge für ein deutsches Kind ausreichend sein zu lassen. Hierzu hat das Gericht auf die Entscheidungen des VG Darmstadt, Beschluss vom 4. April 2014 - 5 L 1905/13 -, des Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 B 730/14 -, des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - 11 S 2155/15 - und des VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - VG 29 L 283.16 - verwiesen. Soweit aus der Formulierung „finden mit der Maßgabe Anwendung“ in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geschlossen werde, dass eine unmittelbare Anwendung des § 31 Abs. 1 AufenthG nicht möglich sein solle, überzeuge dies nicht. Der Hinweis der Beklagten und die von ihr zur Unterstützung ihrer Rechtsansicht angeführte Rechtsprechung könne das Gericht nicht überzeugen. Die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine Lücke habe schließen sollen, könne auch so verstanden werden, dass die Lücke nur in den Fällen zu schließen sei, in denen der Elternteil minderjähriger Deutscher zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG erworben habe, weil er unter Umständen noch keine drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gewesen sei. Sowohl gesetzessystematisch als auch nach dem semantischen Verständnis bedeute der Begriff „mit der Maßgabe“ in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nichts anderes, als dass eine für den geregelten Fall nicht einschlägige Tatbestandsvoraussetzung - hier nämlich der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten - ersetzt werde durch einen anderen Bezugspunkt, nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen, hier des deutschen Kindes. Aus der Formulierung „nach Maßgabe“ zu schließen, dass die Bezugsperson, von der ein eigenständiges Aufenthaltsrecht abgeleitet werde, nur der Ehepartner zu sein habe, könne nach Überzeugung des Gerichts weder mit systematischer, noch mit gesetzes-historischer Auslegung begründet werden. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass mit der Formulierung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG „der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen“ auch ein deutsches Kind nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasst werde. Der Kläger erfülle auch die weiteren Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 AufenthG. Sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, wie im konkreten Fall, jeweils unanfechtbar verlängert worden, so habe das Gericht grundsätzlich von einer wirksamen Verlängerung auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist den Beteiligten am 24. Juni 2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Juli 2019 - beim Verwaltungsgericht eingegangen an demselben Tag - Berufung eingelegt und diese am 16. August 2019 begründet. Sie hat ausgeführt, gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG an den Kläger spreche bereits, dass der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG nicht die Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfasse, sondern nur den Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts sprächen der Wortlaut und die systematische Auslegung der gesetzlichen Regelung. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erkläre die Regelung des § 31 AufenthG nicht für „entsprechend“ anwendbar, sondern ausdrücklich nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet trete. Daraus folge, dass es sich hierbei um eine Rechtsgrund- und keine Rechtsfolgenverweisung handele. Sodann biete § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keinen Anhaltspunkt dafür, dass auch auf weitere Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als das Innehalten des jeweiligen dort genannten Aufenthaltstitels des Stammberechtigten verzichtet werden könne. Auch aus der Formulierung „des Deutschen“ lasse sich nichts im Sinne des Verwaltungsgerichts ableiten. Überdies sei der Gesetzgeber der Norm des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG offensichtlich davon ausgegangen, dass der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 31 AufenthG nicht erwerbe. Denn mit der Regelung des § 28 Abs. 3 AufenthG erfasse der Gesetzgeber bereits alle Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Für Ehegatten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gelte der Verweis auf § 31, für Kinder im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gelte der Verweis auf § 34 AufenthG und für Eltern im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gelte die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Diese Auffassung werde auch durch eine historische Auslegung bestätigt. Die Notwendigkeit einer nachträglichen Einführung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch den Gesetzgeber habe dieser nämlich damit begründet, dass eine Lücke geschlossen werden sollte. Diese Lücke habe der Gesetzgeber darin gesehen, dass bislang für die Aufenthaltserlaubnisse für Elternteile minderjähriger Deutscher bei Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kindes eine § 34 Abs. 2 AufenthG entsprechende Vorschrift gefehlt habe und ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht gesetzlich nicht vorgesehen gewesen sei. Mit der Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG habe der Gesetzgeber die von ihm erkannte Lücke aber nur insoweit geschlossen, als nur dann ein Verlängerungsanspruch für den ausländischen Elternteil eines deutschen Kindes bestehe, wenn Elternteil und Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebten und das Kind sich in einer Ausbildung befinde, die zu einem anerkannten Abschluss führe. Beende das Kind seine Ausbildung mit einem Abschluss, ende damit grundsätzlich auch das Aufenthaltsrecht des Elternteils. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unter anderem auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2015 - 11 S 2155/15 - verweise und dieser in seinem Beschluss einen Wertungswiderspruch zu § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sehe, bestehe ein solcher Wertungswiderspruch tatsächlich nicht. Denn die Bestimmungen des § 28 Abs. 3 AufenthG einerseits und des § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG andererseits seien Teil unterschiedlich ausgestalteter und in sich geschlossener Regelungssysteme. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2019 - 10 K 1997/18.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger wiederholt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente und führt über seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen ergänzend aus, gesetzessystematisch führe eine Auslegung, die nur auf den Ehegatten abstelle, zu einem Wertungswiderspruch. Der Gesetzgeber bediene sich auch an anderer Stelle zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Verweises auf § 31 AufenthG. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erwerbe der sonstige volljährige Familienangehörige ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG, also regelmäßig nach dreijährigem Aufenthalt. Der Verweis auf § 31 AufenthG könne sich hier nicht auf den Ehepartner beziehen, da als „sonstiger Familienangehöriger“ i.S.v. § 36 AufenthG vor allem die außerhalb der engen Kernfamilie von Eltern und Kindern stehenden Angehörigen gemeint seien. Da diese mit der Bezugsperson keine Ehe geführt haben könnten, könne die gebotene entsprechende Anwendung nur bedeuten, dass Volljährige eine dreijährige Lebensgemeinschaft mit der Bezugsperson geführt haben müssten, um ein hiervon losgelöstes eigenes Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aber auch der Elternteil eines ausländischen Kindes, wenn das ausländische Kind ursprünglich Bezugsperson für das dem Elternteil zuerkannte Aufenthaltsrecht gewesen sei, stünde demnach besser als der Elternteil eines deutschen Kindes. Alle erhielten nach dieser Vorschrift bereits nach dreijähriger gemeinsamer Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Nach dem Beschluss des 3. Senats des Hess. VGH vom 10. Juli 2014 - 3 B 730/14 - sprächen Wortlaut und amtliche Begründung zu § 28 Abs. 3 für eine einheitliche Handhabung von § 31 AufenthG auf die in § 28 Abs. 1 AufenthG genannten Nachzugsfälle. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Regelungsgehalt des Ehegattennachzugs einerseits sowie dem des Nachzugs von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern andererseits unterschiedliche Rechtsgedanken zugrunde liegen sollten. Jeweils dürfe der Anknüpfungspunkt nicht nur dem formalen Band des familienrechtlichen Verhältnisses dienen, sondern, wie § 27 AufenthG klarstelle, der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2015 - 11 S 2155/15 - führt der Kläger weiter aus, dass mittlerweile auch in § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG durch den Verweis auf § 31 AufenthG für andere Personen als den Ehegatten bzw. den Lebenspartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht geregelt sei, was den Wertungswiderspruch vertiefe. Auch die Tatsache, dass in § 28 Abs. 3 AufenthG ein neuer Satz 2 eingefügt worden sei, besage insoweit wenig. Denn die Regelung betreffe nur einen ganz kleinen Ausschnitt der eventuell mit einer Anwendung des § 31 AufenthG zu bewältigenden Konstellationen, abgesehen davon, dass hier ein Rechtsanspruch begründet werde, was im Falle des § 31 Abs. 4 AufenthG allenfalls für das erste Verlängerungsjahr der Fall sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), der Beiakte 10 L 1996/18.F und des Verwaltungsvorgangs (3 Aktenordner) der Beklagten. II. Der Senat entscheidet nach entsprechender Anhörung der Beteiligten über die Berufung der Beklagten durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 und 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und im Sinne von § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG. Nur dieses geltend gemachte eigenständige Aufenthaltsrecht des Klägers war aufgrund seines ausdrücklichen Klageantrages (Seite 4 des Protokolls vom 6. Juni 2019) Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils und ist daher Streitgegenstand der von der Beklagten eingelegten Berufung. Soweit das Verwaltungsgericht im Tenor die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 (und nicht § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) i.V.m. § 31 Abs. 1 AufenthG ausgesprochen hat, handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, wie sich aus den Gründen des Urteils ergibt. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG finden die §§ 31 und 34 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Der Senat teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass durch den in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthaltenen Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG keine lediglich entsprechende Anwendung des § 31 AufenthG geregelt ist, sondern eine unmittelbare. Anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG erklärt § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Regelung des § 31 AufenthG nicht für „entsprechend“ anwendbar, sondern mit der oben genannten Maßgabe. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung (vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 28 Rn. 56). Nach der Überzeugung des Senats erfasst der in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthaltene Verweis auf § 31 AufenthG jedoch lediglich die Fälle des Ehegattennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er gilt nicht für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Gegenteiliges kann nicht aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geschlossen werden. Aus der dortigen Formulierung „des Deutschen“ lässt sich nicht folgern, dass auch auf andere Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als das Innehalten des jeweiligen dort genannten Aufenthaltstitels der nachzugsvermittelnden Person verzichtet werden kann, insbesondere auf die Ehegatteneigenschaft. Denn die mangelnde Spezifizierung auf den deutschen Ehegatten ist dem Umstand geschuldet, dass sich der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG sowohl auf die Fälle des § 31 AufenthG als auch des § 34 AufenthG bezieht, mithin nicht nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt des deutschen Ehegatten i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, sondern auch des deutschen Elternteils i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (vgl. OVG Berlin-Branden-burg, Beschluss vom 25. November 2017 - OVG 12 N 46.17 -, juris Rn. 5 [aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, wegen Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 B 1520/18, 18 E 935/18 -, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019 - 1 Bs 58/19 -, juris Rn. 16). Die Wortlautauslegung wird bestätigt durch eine historische Auslegung. Zunächst folgt kein anderes Verständnis von § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 3 AufenthG in seiner Ursprungsfassung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81). Dort heißt es: „Die Verweisung auf die §§ 31 und 35 stellt die Familienangehörigen von Deutschen denen der im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts gleich. Wenn ihr Aufenthaltsrecht nicht länger vom Bestand der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen abhängt, sondern zu einem eigenständigen und verfestigten Aufenthaltsrecht wird, besteht kein Bedarf einer Differenzierung danach, ob der Familiennachzug zu einem Deutschen oder zu einem aufenthaltsberechtigten Ausländer stattgefunden hatte.“ Soweit dort von „Familienangehörigen von Deutschen“ und „Familiennachzug zu einem Deutschen“ die Rede ist, ist dies vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich die Gesetzesbegründung nicht nur auf Ehegatten deutscher Staatsangehöriger im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. bezog, sondern auch auf minderjährige ledige Kinder deutscher Eltern im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG a.F. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 17). Auch Letztere sollten über § 34 Abs. 2 AufenthG mit Eintritt der Volljährigkeit ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erwerben können. Soweit § 28 Abs. 3 AufenthG in seiner Ursprungsfassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29. August 2013 (BGBl. I, S. 3484) am 6. September 2013 auf § 35 AufenthG statt auf § 34 AufenthG verwies, handelte es sich um ein Redaktionsversehen. Dies ergibt sich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/13022 vom 10. April 2013, S. 21 zu Buchstabe b): „Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Statt auf §§ 31 und 35 muss auf §§ 31 und 34 verwiesen werden. § 34 entspricht § 31.“ Durch Art. 1 Nr. 15 des genannten Gesetzes wurde nicht nur in § 28 Abs. 3 Satz 1 die Angabe „35“ durch die Angabe „34“ ersetzt, sondern auch § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingefügt. Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis, die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilt worden ist, auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 17/13536 vom 15. Mai 2013, S. 5 und 15 zu Buchstabe f) heißt es dazu: „Durch die Änderung wird eine Lücke geschlossen, die darin besteht, dass bislang für Aufenthaltserlaubnisse für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher bei Eintritt der Volljährigkeit eine § 34 Abs. 2 entsprechende Vorschrift fehlt und ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht gesetzlich nicht vorgesehen ist“. Insbesondere durch die Gesetzesänderung und den klaren Wortlaut der Begründung wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der ausländische Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) über § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG und das minderjährige ledige Kind eines Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) über § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 34 AufenthG jeweils eigenständige, vom Familiennachzug unabhängige Aufenthaltsrechte erwerben können, der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) jedoch ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht erwirbt. Die Lücke für diesen Personenkreis wurde nur im Rahmen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geschlossen (vgl. Tewocht in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand 1. Januar 2021, AufenthG, § 28 Rn. 37). Der Senat ist daher nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne auch so verstanden werden, dass die Lücke nur in jenen Fällen zu schließen sei, in denen der Elternteil minderjähriger lediger Deutscher zum Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 31 AufenthG erworben hat, weil er unter Umständen noch keine drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war. Die oben genannte Gesetzesbegründung ist insoweit eindeutig. Weil der Gesetzgeber erkannte, dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den Personenkreis des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht existiert, bezweckte er nicht, über § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Zeit bis zur Einschlägigkeit von § 31 AufenthG für den betroffenen Elternteil gewissermaßen zu „überbrücken“. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich danach auch, dass der Gesetzgeber über § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einen über § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AufenthG (ein Verlängerungsjahr) hinausgehenden Rechtsanspruch schaffen wollte (so aber VGH Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2015 - 11 S 2155/15 -; juris Rn. 5). Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des 3. Senats des Hess. VGH vom 10. Juli 2014 - 3 B 730/14 -, juris, ausführt, unterschiedliche Rechtsgedanken beim Ehegattennachzug einerseits und bei dem elterlichen Nachzug zu minderjährigen Kindern andererseits, die bei der Frage des eigenständigen Aufenthaltsrechts zu berücksichtigen wären, lägen nicht vor, vermag der beschließende Senat dem nicht zu folgen. Insbesondere auch eine an Sinn und Zweck des § 31 AufenthG orientierte Auslegung spricht dagegen, dass der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG alle Fälle des Familiennachzugs nach § 28 Abs. 1 AufenthG erfasst. § 31 AufenthG liegt die Erwägung zugrunde, dass der nachziehende Ehegatte oftmals der wirtschaftlich schwächere und von dem nachzugsvermittelnden Angehörigen strukturell abhängige Teil ist. Verlässt der Ehegatte sein Herkunftsland zur Herstellung der Lebensgemeinschaft und wird diese nach mehreren Jahren beendet, soll er nicht gezwungen sein, unvermittelt wieder in das Heimatland zurückkehren zu müssen. Ihm soll nach der gesetzgeberischen Intention die befristete Möglichkeit gegeben werden, sich eigenständig in die deutsche Gesellschaft einzubringen und so ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Mit der Regelung soll (durch § 31 Abs. 2 AufenthG) auch vermieden werden, dass sich der Ehepartner unter Preisgabe schützenswerter Interessen genötigt sieht, die Lebensgemeinschaft allein zur Wahrung des Aufenthaltsrechts aufrechtzuerhalten (so zutreffend Czerny, Das eigenständige elterliche Aufenthaltsrecht nach § 31 analog i.V.m. § 38 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, ZAR 2021, S. 145, 150, unter Hinweis auf KOM 1999, 638 endg., S. 21 f. zu Art. 13 Abs. 1, Abs. 3). Eltern minderjähriger lediger Deutscher i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG hingegen stehen regelmäßig weder in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Kindern, noch sind sie ihnen gegenüber strukturell benachteiligt (vgl. Czerny, a.a.O, S. 150). Die Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezweckt auch in erster Linie den Schutz der Minderjährigen und nicht der Eltern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017, a.a.O., Rn. 5). Der damit wie vorstehend im Sinne des gesetzgeberischen Willens zu verstehende Wortlaut bildet grundsätzlich die Grenze der Auslegung. Soweit der Kläger unter Hinweis auf in der Literatur (Dienelt, a.a.O, § 28 Rn. 57, 59) und Rechtsprechung (VG Darmstadt, Beschluss vom 4. April 2014 - 5 L 1905/13.DA -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2015, a.a.O, Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - VG 29 L 283.16 -, BeckRS 2016, 118133 Rn. 12) vertretene Auffassungen einen Wertungswiderspruch zum Personenkreis des § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geltend macht, dürfte allein das vermeintliche Vorliegen eines Wertungswiderspruchs nicht zu einer Auslegung des § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung berechtigen (ebenfalls zweifelnd OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 18). Soweit in der Literatur (Oberhäuser in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG, § 28 Rn. 54) weiterhin zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse eine entsprechende Anwendung des § 31 AufenthG in allen drei Konstellationen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - offenbar im Wege der verfassungskonformen Auslegung - für geboten gehalten wird, ist auch dies zweifelhaft. Unabhängig davon, dass eine Verfassungswidrigkeit nicht ersichtlich ist, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei einer verfassungskonformen Auslegung die Grenzen des Wortlauts der Norm nicht überschritten und die wesentlichen gesetzgeberischen Grund-entscheidungen und Wertungen nicht angetastet werden (BVerfGE, 69, 1 [55]; 71, 81 [105]; 95, 64 [93]). Tatsächlich vermag der Senat weder einen Wertungswiderspruch zu § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu erkennen, noch ist die Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Eltern minderjähriger lediger Deutscher gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verfassungsrechtlich oder europarechtlich geboten. Die Unterscheidung stellt insbesondere keine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist auf volljährige Familienangehörige u.a. § 31 AufenthG, auf minderjährige § 34 AufenthG entsprechend anzuwenden. Sonstige Familienangehörige sind im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, d.h. im Falle des Familiennachzugs zu Ausländern, andere Familienangehörige als Ehegatten und minderjährige Kinder, insbesondere also auch die Eltern volljähriger oder minderjähriger Ausländer, jedenfalls, soweit die Letztgenannten nicht dem Regelungsbereich des § 36 Abs. 1 AufenthG (Eltern minderjähriger ausländischer Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis als Resettlement-Flüchtling, als Asylberechtigter, als Flüchtling oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder 4 AufenthG innehaben) unterfallen. Soweit § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG auf sonstige Familienangehörige von Deutschen entsprechend anzuwenden ist, unterfallen diesem andere als die in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten Familienangehörigen, also zum Beispiel volljährige Kinder, Großeltern, Enkel und Tanten, auch Eltern volljähriger deutscher Kinder. Dieser Personenkreis kann im Anschluss an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. gemäß § 28 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht über § 36 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 31 AufenthG erwerben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. November 2018, a.a.O, Rn. 12 ff. m.w.N.). Ein Wertungswiderspruch oder gar eine willkürliche Ungleichbehandlung liegt jedoch mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht vor. Denn diese sonstigen Familienangehörigen sind tatsächlich nicht bessergestellt als Elternteile minderjähriger lediger Deutscher gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, sondern schlechter. Es handelt sich im Vergleich zu § 28 Abs. 3 AufenthG auch um ein unterschiedliches Regelungssystem, welches vor allem durch unterschiedliche Regelung des begünstigten Personenkreises, der Erteilungsvoraussetzungen und der Art des Nachzugsanspruchs gekennzeichnet ist. Einzelne Bestimmungen können hieraus nicht ausgesondert und isoliert miteinander verglichen werden, da sie stets mit den weiteren, gänzlich unterschiedlich ausgestalteten Bestimmungen des jeweiligen Regelungssystems im Zusammenhang zu betrachten sind (zu Letzterem vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2019, a.a.O., Rn. 19). Die sonstigen Angehörigen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können überhaupt nur unter der strengen Voraussetzung der „außergewöhnlichen Härte“ eine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann. Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen nach Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Visumversagung oder Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (vgl. Dienelt, a.a.O., § 36 Rn. 24). Der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ist deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Den §§ 28 Abs. 4 und 36 Abs. 2 AufenthG unterfallen solche Familienangehörige, die im Ausland kein eigenständiges Leben mehr führen können, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen sind und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Den Angehörigen wird der Familiennachzug gewährt, weil ihr Verbleib in dem Herkunftsland aufgrund von besonders schwierigen Situationen unzumutbar erscheint. Die Überleitung dieser Angehörigen in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG folgt der Vermutung, dass denjenigen Personen, die aufgrund besonderer Härten nachziehen dürfen, bei Beendigung der Lebensgemeinschaft auch die Rückkehr unzumutbar sein wird (vgl. Czerny, a.a.O., S. 150 m.w.N.). Überdies haben die sonstigen Angehörigen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lediglich einen Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens betreffend ihren Nachzug, während die Eltern minderjähriger lediger Deutscher nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bis zur Volljährigkeit des deutschen Kindes einen gebundenen Anspruch auf Familiennachzug haben. Während bei den sonstigen Angehörigen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vorliegen müssen, wird bei den Eltern minderjähriger lediger Deutscher nach § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abgesehen. Ein Wertungswiderspruch oder eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Eltern von ausländischen Kindern im Sinne von § 36 Abs. 1 AufenthG ist bereits deshalb nicht gegeben, weil § 36 Abs. 2 AufenthG auf diese keine Anwendung findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 19 f.), sodass von diesen Eltern ebenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG nicht beansprucht werden kann. Der Gesetzgeber hat, unionsrechtlich zulässig, von der in Art. 15 Abs. 2 Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG (FamZuRL) enthaltenen Ermächtigung für die Eltern nach § 36 Abs. 1 AufenthG keinen Gebrauch gemacht. Sofern der Kläger weiterhin eine Vertiefung des Wertungswiderspruchs aufgrund der Regelung des § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG geltend macht, weil dort in entsprechender Anwendung des § 31 AufenthG auch andere Personen als der Ehegatte oder Lebenspartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen könnten, ist weder ein Wertungswiderspruch gegeben, noch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ersichtlich. Gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit dem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Gemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG gilt § 31 AufenthG entsprechend. Bereits die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/4097 vom 25. Februar 2015, S. 45 zu Absatz 4) trägt die Annahme, dass andere Personen als der Ehegatte oder Lebenspartner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entsprechend § 31 AufenthG erlangen könnten, nicht. Dort heißt es nämlich: „§ 31 gilt für Ehegatten und Lebenspartner entsprechend.“ Außerdem ist § 25b AufenthG Teil eines unterschiedlichen Regelungssystems mit anderer gesetzgeberischer Intention. § 25b AufenthG befindet sich im Abschnitt 5 von Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen). Er regelt für den dort genannten Personenkreis die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Nach der Gesetzesbegründung sollen mit § 25b AufenthG Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden und die nicht in den engen Anwendungsbereich von § 18a AufenthG oder § 25a AufenthG fallen, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus honoriert werden (BT-Drs. 18/4097 vom 25. Februar 2015, S. 23). Die Begünstigung des § 25b Abs. 4 Satz 3 AufenthG knüpft an einen Stammberechtigten an, bei dem gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG eine nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG begünstigt hingegen die Eltern aller (ledigen) deutschen Minderjährigen. Es handelt sich um unterschiedlich geregelte und nicht vergleichbare Sachverhalte, einerseits um die Anerkennung von Integrationsleistungen aus humanitären Gründen, andererseits um den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen. Der Gesetzgeber ist nicht zu deren gleicher Ausgestaltung verpflichtet. Die Zuerkennung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher ist schließlich auch europarechtlich nicht geboten. Art. 15 FamZuRL verlangt keine Verselbständigung für den Elternnachzug. Gemäß Art. 15 Abs. 1 FamZuRL ist den Ehegatten, den nichtehelichen Lebenspartnern und den volljährig gewordenen Kindern nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt das Recht auf einen eigenen Aufenthaltstitel einzuräumen, der unabhängig ist von jenem des Zusammenführenden, sofern kein Aufenthaltstitel aus anderen Gründen als denen der Familienzusammenführung erteilt wurde. Die Richtlinie erstreckt diese Verpflichtung aber nicht auf Eltern, denen ihr Kind den Familiennachzug vermittelt hat (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 20). Die Kostenentscheidung folgt für das gesamte Verfahren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO i.V.m § 167 VwGO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, die von den Beteiligten nicht angegriffen worden ist.