Beschluss
3 B 730/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:0710.3B730.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2014 - 5 L 1905/13.DA - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2014 - 5 L 1905/13.DA - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2014 - 5 L 1905/13.DA - ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie ist unzulässig, soweit mit ihr der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. April 2014 auch insoweit angefochten wird, als der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antragstellers abgelehnt worden ist. Der Antragsgegner ist insoweit durch den angegriffenen Beschluss nicht beschwert. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 16. April 2014 Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. April 2014 - 5 L 1905/13.DA - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - abzuändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen sowie ihm die Kosten beider Rechtszüge aufzutragen. Da der Antragsgegner zwischen Streitwert- und Sachbeschwerde differenziert und eine weitere Differenzierung in der Sachbeschwerde nicht vorgenommen hat, ist auch im Wege einer Auslegung (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) kein Raum mehr für eine weitere Differenzierung hinsichtlich des Beschwerdeantrags. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Sie hat jedoch mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung allein zugrunde zu legen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - gem. § 28 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG - und gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung des Antragsgegners vom 25. November 2013 angeordnet und zur Begründung ausgeführt, nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweise sich die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen eines zwischenzeitlich erworbenen eigenständigen Aufenthaltsrechts als weder offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Die daher vorzunehmende Interessenabwägung falle angesichts der ungeklärten Sach- und Rechtslage zugunsten des privaten Aufschubinteresses des Antragstellers aus. Dem folgt der Senat. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift des § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG sieht auch der Senat keinen an dem Wortlaut der Vorschrift orientierten Anhaltspunkt dafür, dass § 28 Abs. 3 AufenthG nicht für die drei in § 28 Abs. 1 AufenthG genannten Nachzugskonstellationen zu Deutschen Geltung beanspruchen soll. Neben dem Wortlaut der Vorschrift spricht auch, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, die amtliche Begründung zu § 28 Abs. 3 AufenthG (BT-Drs. 15/420, S.81) für eine einheitliche Handhabung von § 31 AufenthG auf die in § 28 Abs. 1 AufenthG genannten Nachzugsfälle. Auf die von dem Verwaltungsgericht zitierte amtliche Begründung wird Bezug genommen. Mit dem Wortlaut der Vorschrift sowie der amtlichen Begründung zum Zuwanderungsgesetz setzen sich weder die von dem Verwaltungsgericht zitierten Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 878), noch die in dem Beschluss zitierte, die Rechtsauffassung der Anwendungshinweise wiederholende Kommentarliteratur differenziert auseinander. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht darin, dass sich bei dieser Sachlage die Beantwortung der (Rechts-)Frage, ob der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 Abs. 1 AufenthG auch auf die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes des ausländischen Elternteiles eines minderjährigen deutschen Kindes Anwendung findet, als offen darstellt. Ebenfalls folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die daher vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers auszugehen hat. Die von dem Antragsgegner angeführten Beschwerdegründe rechtfertigen keine andere Entscheidung in der Sache. Soweit der Antragsgegner meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass dem Regelungsgehalt des Ehegattennachzugs einerseits sowie dem Nachzugs von Eltern zu ihren minderjährigen Kindern andererseits unterschiedliche Rechtsgedanken zugrunde lägen und dieser Umstand auch bei der Frage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts Berücksichtigung finden müsse, kann der Senat unter Einstellung des Wortlautes von § 28 Abs. 1 und 3 AufenthG den von dem Antragsgegner konstruierten Unterschied zwischen einem Aufenthaltsrecht im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und einem solchen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht erkennen. Sowohl bei dem Nachzugsrecht eines Ehegatten zu einem Deutschen als auch bei dem Aufenthaltsrecht des Elternteiles eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge darf der Anknüpfungspunkt nicht nur im formalen Band des familienrechtlichen Verhältnisses bestehen, sondern dient, wie § 27 Abs. 1 AufenthG klarstellt, der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. In beiden Fällen setzt die nach Art. 6 GG zu schützende familiäre Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 19/05 -, juris) nicht zwingend eine häusliche Lebensgemeinschaft voraus. Dass, wie der Antragsgegner meint, das Aufenthaltsrecht von Ehegatten erkennbar dem Integrationsgedanken folge, und dies, wie der Antragsgegner weiter meint, bei dem eigenständigen Aufenthaltsrecht für Eltern minderjähriger Deutscher nicht anzunehmen sei, kann dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 AufenthG nicht entnommen werden. Insoweit bedarf es der Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Senat kann den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht entnehmen - wie der Antragsgegner meint -, es sei davon ausgegangen, dass das bloße Innehaben der Sorgeberechtigung während einer legalen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von drei Jahren zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht führen könne. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 9 des Beschlussabdruckes differenziert erläutert, dass die Ausübung der Personensorge nicht zwingend erfordere, ständig mit dem Kind zusammen zu leben. Dies sei z. B. bei getrennt lebenden Eltern auch tatsächlich kaum möglich. Anders als bei Ehepartnern komme es deshalb auch nicht auf einen gemeinsamen Wohnsitz und die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft an. Notwendig sei aber - ganz gleich, ob der andere Elternteil die Personensorge mit ausübe oder nur ein Besuch- und zeitweiliges Umgangsrecht mit dem Kind habe -, dass er für das Kind als Ansprechpartner zur Verfügung stehe und seinen Elternpflichten durch Erziehungsbeiträge nachkomme, sich also um das Kindeswohl kümmere. Im Hauptsacheverfahren wird neben der oben dargestellten Rechtsfrage die Rechtsfrage zu klären sein, welche Anforderungen an das Innehaben der Personensorge für den nach § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 31 Abs. 1 AufenthG ggfs. in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hineinwachsenden Elternteil zu stellen sind. Im Tatsächlichen wird aufzuklären sein, über welchen Zeitraum eine schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn Lenny im Bundesgebiet bestanden hat. Soweit der Antragsgegner meint, eine solche habe nachweislich nur zwischen dem 25. Juli 2009 (Einreise) und dem 18. April 2011 bestanden, stellt sich der Sachverhalt ebenfalls als offen und im Hauptsacheverfahren klärungsbedürftig dar. Der Antragsteller behauptet eine fortlaufenden Bestand der familiären Lebensgemeinschaft, während der Verfahrensbeistand Gräf (Bl. 131 Behördenakte) zumindest von einer länger anhaltenden familiären Lebensgemeinschaft ausgeht, als dies der Antragsgegner tut. Die familiäre Lebensgemeinschaft hat aber als häusliche Lebensgemeinschaft ausweislich der Auskunft des Verfahrensbeistandes Gräf zumindest ab Dezember 2012 bis zur Ausreise des Kindes Lenny nach Chile (Februar 2013) (wieder) bestanden. Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 52, 47, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).