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Urteil

6 A 1358/16

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2023:1213.6A1358.16.00
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Leitsätze
1. Ein sog. Globalantrag auf Informationszugang der sich nicht auf eine konkret benannte Information bezieht genügt nur dann dem auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes geltenden Bestimmtheitsgrundsatz, wenn das Informationsbegehren erkennbar darauf gerichtet ist, sich einen Überblick über die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen zu verschaffen. 2. Für das Verständnis des Begriffs einer als allgemein zugänglich geltenden Quelle im Sinne des Ablehnungsgrundes des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG kann auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die in Rechtsprechung und Literatur dazu entwickelte inhaltliche Ausformung dieses Tatbestandsmerkmals zurückgegriffen werden. 3. Die Möglichkeit einer informationspflichtigen Stelle, auf eine allgemein zugängliche Informationsquelle zu verweisen, besteht gerade bei einer Abrufbarkeit der Informationen über das Internet. 4. Die Möglichkeit, sich Informationen in zumutbarer Weise über das Internet zu verschaffen, setzt in aller Regel voraus, dass die Behörde dem Antragsteller die genaue Fundstelle mitteilt. Ausnahmsweise kann auch ein bloßer Verweis auf eine solche Veröffentlichung ausreichen, etwa wenn bereits die Eingabe naheliegender Suchbegriffe in eine gängige Internetsuchmaschine zu einschlägigen Suchtreffern mit Verlinkungen führt. 5. Für den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG sieht das Informationsfreiheitsgesetz kein zeitbezogenes Tatbestandserfordernis dergestalt vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nur dann unter Verweis auf die Verfügbarkeit der begehrten Informationen in einer allgemein zugänglichen Quelle abgelehnt werden kann, wenn feststeht, dass die Informationen auf diese Weise auf unbestimmte Zeit und in unveränderter Form erlangt werden können. 6. Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Zugang zu amtlichen Informationen kommt es allein maßgeblich darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann, da in den Fällen einer späteren Veränderung der betroffenen Informationen oder der Rückgängigmachung der Veröffentlichung die Möglichkeit einer darauf bezogenen erneuten Antragstellung besteht. 7. Während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist die Behörde dazu verpflichtet, fortlaufend die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang dahingehend zu überprüfen, ob die Versagung, etwa aufgrund des Wegfalls eines Geheimhaltungsbedürfnisses, noch berechtigt ist. 8. Reagiert die Behörde auf eine durch den Entfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit veränderte Sachlage, indem sie die von einem Informationszugangsbegehren betroffenen Informationen in einer allgemein zugänglichen Quelle veröffentlicht, darf sie sich auch noch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens gegenüber dem jeweiligen Kläger auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG berufen. 9. Im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist im Sinne einer Bereichsausnahme ausnahmsweise auch eine erstmalige Ermessensbetätigung nach § 114 Satz 2 VwGO beachtlich, wenn sich für die Behörde aufgrund einer veränderten Sachlage erstmals in einem anhängigen gerichtlichen oder Rechtsmittelverfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Informationszugangsantrags nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG ergeben haben und ihr daher auch erstmals während des laufenden Gerichtsverfahrens das nach der Vorschrift vorgesehene Ermessen eröffnet ist.
Tenor
Die Berufung der Klägerseite gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015 – 7 K 44/15.F – wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1.) und 2.) je zu 1/12 und die Kläger zu 3.) bis 7.) je zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sog. Globalantrag auf Informationszugang der sich nicht auf eine konkret benannte Information bezieht genügt nur dann dem auch im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes geltenden Bestimmtheitsgrundsatz, wenn das Informationsbegehren erkennbar darauf gerichtet ist, sich einen Überblick über die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen zu verschaffen. 2. Für das Verständnis des Begriffs einer als allgemein zugänglich geltenden Quelle im Sinne des Ablehnungsgrundes des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG kann auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die in Rechtsprechung und Literatur dazu entwickelte inhaltliche Ausformung dieses Tatbestandsmerkmals zurückgegriffen werden. 3. Die Möglichkeit einer informationspflichtigen Stelle, auf eine allgemein zugängliche Informationsquelle zu verweisen, besteht gerade bei einer Abrufbarkeit der Informationen über das Internet. 4. Die Möglichkeit, sich Informationen in zumutbarer Weise über das Internet zu verschaffen, setzt in aller Regel voraus, dass die Behörde dem Antragsteller die genaue Fundstelle mitteilt. Ausnahmsweise kann auch ein bloßer Verweis auf eine solche Veröffentlichung ausreichen, etwa wenn bereits die Eingabe naheliegender Suchbegriffe in eine gängige Internetsuchmaschine zu einschlägigen Suchtreffern mit Verlinkungen führt. 5. Für den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG sieht das Informationsfreiheitsgesetz kein zeitbezogenes Tatbestandserfordernis dergestalt vor, dass ein Anspruch auf Informationszugang nur dann unter Verweis auf die Verfügbarkeit der begehrten Informationen in einer allgemein zugänglichen Quelle abgelehnt werden kann, wenn feststeht, dass die Informationen auf diese Weise auf unbestimmte Zeit und in unveränderter Form erlangt werden können. 6. Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Zugang zu amtlichen Informationen kommt es allein maßgeblich darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann, da in den Fällen einer späteren Veränderung der betroffenen Informationen oder der Rückgängigmachung der Veröffentlichung die Möglichkeit einer darauf bezogenen erneuten Antragstellung besteht. 7. Während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist die Behörde dazu verpflichtet, fortlaufend die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang dahingehend zu überprüfen, ob die Versagung, etwa aufgrund des Wegfalls eines Geheimhaltungsbedürfnisses, noch berechtigt ist. 8. Reagiert die Behörde auf eine durch den Entfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit veränderte Sachlage, indem sie die von einem Informationszugangsbegehren betroffenen Informationen in einer allgemein zugänglichen Quelle veröffentlicht, darf sie sich auch noch während eines anhängigen Gerichtsverfahrens gegenüber dem jeweiligen Kläger auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG berufen. 9. Im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist im Sinne einer Bereichsausnahme ausnahmsweise auch eine erstmalige Ermessensbetätigung nach § 114 Satz 2 VwGO beachtlich, wenn sich für die Behörde aufgrund einer veränderten Sachlage erstmals in einem anhängigen gerichtlichen oder Rechtsmittelverfahren die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung eines Informationszugangsantrags nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG ergeben haben und ihr daher auch erstmals während des laufenden Gerichtsverfahrens das nach der Vorschrift vorgesehene Ermessen eröffnet ist. Die Berufung der Klägerseite gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015 – 7 K 44/15.F – wird hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1.) und 2.) je zu 1/12 und die Kläger zu 3.) bis 7.) je zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweiligen Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerseite hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrags teilweise bereits unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.) und hinsichtlich des Hilfsantrags unbegründet (III.). I. Soweit die Klägerseite mit der Berufung ihren ursprünglichen Klageantrag zu 1.) weiterverfolgt – mit dem sie Auskunft darüber begehrt, welche genauen Unterlagen der Beklagten über die Kläger vorliegen, sowie hilfsweise, welche genauen, die Kläger betreffenden Unterlagen, die nicht von ihnen selbst stammen, der Beklagten vorliegen – ist die Berufung bereits unzulässig. Die Berufung gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015 – 7 K 44/15.F – wurde im Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Mai 2016 nur teilweise zugelassen. Der Klageantrag zu 1.) wurde von der Zulassung der Berufung ausdrücklich ausgenommen. Eine solche Beschränkung der Berufungszulassung durch das Rechtsmittelgericht bewirkt, dass der nicht zugelassene Teil des Streitstoffs nicht der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Berufungsgerichts unterliegt. Der durch die Berufungsanträge bestimmte Prüfungsrahmen im Berufungsverfahren kann in der Folge nicht weiter gehen als der Umfang der Zulassung der Berufung (Max-Jürgen Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rdnr. 280). Insofern ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) gemäß § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO bereits in Rechtskraft erwachsen und das klägerische Begehren insoweit nicht mehr zulässiger Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. II. Soweit die Klägerseite mit ihrer Berufung darüber hinaus auch ihren Klageantrag zu 2.) a) bis e) weiterverfolgt, ist die Berufung zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 VwGO zulässig. Sie ist insbesondere noch rechtzeitig innerhalb der mit gerichtlicher Verfügung der Vorsitzenden des Senats vom 14. Juni 2016 gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 VwGO gewährten Verlängerung der Begründungsfrist (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte 6 A 1358/16) im Anwaltsschriftsatz der Klägerseite vom 25. Juli 2016 begründet worden (Bl. 29 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16). 2. Die Berufung ist hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) a) bis e) aber unbegründet. Der streitbefangene Versagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht in die im Klageantrag genannten Unterlagen betreffend die J. GmbH nach der – hier allein in Betracht kommenden – Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG (a.), weil der geltend gemachte Anspruch von der Beklagten (mittlerweile) nach § 9 Abs. 3 IFG abgelehnt werden kann (b.). a. Für den im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Anspruch auf Akteneinsicht in die in dem Klageantrag zu 2.) a) bis e) genannten Unterlagen betreffend die J. GmbH kann sich die Klägerseite berechtigt auf die Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG berufen. aa. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes – wie hier der Beklagten (vgl. § 1 FinDAG) – einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Unter einer amtlichen Information ist dabei nach § 2 Nr. 1 IFG jede für amtliche Zwecke dienende Aufzeichnung, und zwar unabhängig von der Art ihrer Speicherung, zu verstehen. Erforderlich ist dabei, dass die Behörde über die entsprechenden Informationen verfügt, weshalb tauglicher Gegenstand eines Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 IFG nur die bei der Behörde vorhandenen Unterlagen – wie hier die Aufsichtsunterlagen der Beklagten bezüglich der J. GmbH – sind. Vorliegend ist der Informationszugangsanspruch der Klägerseite entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise ausgeschlossen. Der angeführte Einwand des Rechtsmissbrauchs – welcher nach Ansicht der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung vom 29. August 2016 sowie unter Berücksichtigung der dort einzeln aufgeführten und als unzulässig abgewiesenen Klagen durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Bl. 41 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) auch eine Abweisung der Klage in der Berufungsinstanz als unzulässig begründet – rechtfertigt im vorliegenden Verfahren eine Ablehnung des Antrags auf Informationszugang nach §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht. Nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich der Senat insoweit anschließt – darf ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, juris, Rdnr. 13). Zwar kommt eine Ablehnung als rechtsmissbräuchlich auch bei dem eigentlich voraussetzungslos gewährten Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz in Betracht, etwa wenn das Verhalten des jeweiligen Antragstellers so zu werten ist, dass es ihm – auch neben anderen sachfremden Intentionen – nicht um die Information, sondern ersichtlich nur darum geht, der in Anspruch genommenen Behörde einen Schaden zuzufügen. Das allgemeine Informationsinteresse des betroffenen Antragstellers wird jedoch gesetzlich vermutet, weshalb die jeweilige Behörde die unzulässige Rechtsausübung darlegen und beweisen muss (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, juris, Rdnrn. 13, 15; vgl. auch BT-Drucks. 15/4493, S. 16). In diesem Zusammenhang ist dann aber zu beachten, dass sich ein Antragsteller nicht ohne weiteres das als rechtsmissbräuchlich angesehene Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss. Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ist allein maßgeblich, dass der betroffene Antragsteller sein eigenes Recht missbraucht. Er muss sich deshalb das Verhalten seines Bevollmächtigten außerhalb des betroffenen Mandatsverhältnisses nicht zurechnen lassen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 –, juris, Rdnr. 17). bb. Ausgehend von diesem Maßstab kann dem Akteneinsichtsgesuch der Klägerseite nach §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Denn die – hier seitens der Beklagten gerügte – „massenhafte“ Erhebung von mehreren hundert Klagen seit dem Jahr 2012 durch den Klägerbevollmächtigten betrifft die Sphäre außerhalb des jeweiligen Mandatsverhältnisses mit den Klägern des vorliegenden Verfahrens, weshalb diese sich das Verhalten ihres Bevollmächtigten nicht zurechnen lassen müssen und ihr Informationszugangsbegehren nicht aus diesem Grund als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden darf. Darüber hinausgehende Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Kläger informationsfreiheitsfremde Zwecke verfolgen und eigentlich kein Interesse (mehr) an einer Einsicht in die in ihrem Klageantrag zu 2.) a) bis e) genannten Unterlagen haben, sind von Seiten der Beklagten nicht vorgetragen worden. Entsprechende Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich, zumal die Kläger auf Anfrage des Senats vom 17. März 2021 ihr fortbestehendes Interesse in der Anlage zum Anwaltsschriftsatz vom 14. Februar 2022 schriftlich bestätigt haben. Darauf, dass die Beklagte im Berufungsverfahren dementgegen weiter an ihrer Auffassung festhält, dass die seit dem Jahr 2012 „massenhafte“ Erhebung von insgesamt mehr als vierhundert inhaltsgleichen Klagen mit Bezug zur J. GmbH durch den Klägerbevollmächtigten rechtsmissbräuchlich erfolgt und dieses Verhalten den jeweiligen Klägern zuzurechnen sei, kommt es vorliegend gleichwohl nicht entscheidungserheblich an. Denn sie hat das hier weiterverfolgte Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite im streitbefangenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 – insofern zu Recht – auch selbst nicht tragend mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs abgelehnt, sondern diese Frage im Widerspruchsbescheid (vgl. Seite 5 des Widerspruchsbescheides) ausdrücklich offengelassen. b. Der Anspruch der Klägerseite aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG auf Akteneinsicht in die Aufsichtsunterlagen betreffend die J. GmbH ist aber nicht mehr durchsetzbar, weil die Beklagte den Anspruch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7/14 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 23/18 –, juris) mittlerweile gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG ablehnen kann. Denn die Klägerseite kann sich die von ihr begehrten Informationen aus einer allgemein zugänglichen Quelle (aa.) sowie in zumutbarer Weise beschaffen (bb.). Dabei bestehen für den Senat insbesondere auch keine Zweifel an der Vollständigkeit beziehungsweise der Identität der veröffentlichten mit den vom Akteneinsichtsbegehren gemäß dem Klageantrag zu 2.) a) bis e) betroffenen Unterlagen (cc.). Schließlich hat die Beklagte auch das ihr zustehende Ermessen erkannt und im Ergebnis gemäß § 114 Satz 1 VwGO in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (dd.). aa. Die vom Akteneinsichtsgesuch der Klägerseite betroffenen Aufsichtsunterlagen betreffend die J. GmbH stehen mittlerweile seit Anfang Mai 2021 zur Einsichtnahme auf der Internetpräsenz der Beklagten, und damit in einer „allgemein zugänglichen Quelle“ im Sinne des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG, bereit. (1.) Für das Verständnis einer als allgemein zugänglich geltenden Quelle im Sinne des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG kann – aufgrund des identischen Wortlauts – auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die in Rechtsprechung und Literatur entwickelte inhaltliche Ausformung des Tatbestandsmerkmals zurückgegriffen werden (vgl. Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 24). Danach ist eine Informationsquelle als allgemein zugänglich anzusehen, wenn sie (technisch) geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris, Rdnr. 56 m.w.N.; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.05.2022, § 9, Rdnr. 35; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 24). Geeignet als Informationsquellen sind dabei alle Träger von Informationen, darunter auch Ereignisse und Vorgänge (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris, Rdnr. 56). Dies sind beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften und Bücher, daneben vor allem aber auch behördliche Publikationen und Internetseiten (Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 24; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.05.2022, § 9, Rdnr. 37). Die Möglichkeit einer informationspflichtigen Stelle, auf eine allgemein zugängliche Informationsquelle zu verweisen, soll dabei nach dem Willen des Gesetzgebers gerade bei einer Abrufbarkeit über das Internet bestehen (BT-Drucks. 15/4493, S. 16; Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 48; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.05.2022, § 9, Rdnr. 38). Unerheblich ist dabei, ob die Information kostenlos zur Verfügung steht. Dieser Aspekt wird allenfalls im Rahmen der Frage nach der Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung relevant (vgl. BT- Drucks. 15/1493, S. 16; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.05.2022, § 9, Rdnr. 35; Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 49). (2.) Diese Voraussetzung der Veröffentlichung in einer „allgemein zugänglichen Quelle“ ist vorliegend erfüllt. Die Beklagte teilte in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2021 im laufenden Berufungsverfahren mit, dass sie die vom Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite betroffenen Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH mittlerweile auf ihrer Internetseite unter https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/AufsichtsinformationenIFG/AufsichtsinformationenIFG_node.html zur Einsichtnahme bereitgestellt habe. Der Senat hat diese Mitteilung im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zum Anlass genommen, auf der vorgenannten Internetpräsenz der Beklagten die betroffene Unterseite aufzurufen. Entgegen den Beanstandungen des Klägerbevollmächtigten war für den Senat ein Aufruf – auch aus der gesicherten Netzwerkumgebung der Hessischen Justiz heraus – über den gängigen Internetbrowser „Chrome“ problemlos möglich. Auf der Internetpräsenz finden sich unter einer im Schriftbild hervorgehobenen Überschrift „J. GmbH i.L.“ auf vier Unterseiten 31 Dateien im PDF-Format. Diese Dateien konnten sämtlich problemlos aufgerufen und geöffnet werden. Die Dateien unterlagen dabei beispielsweise auch keinem Passwortschutz. In der Folge steht für den Senat daher fest, dass es sich bei der genannten Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten sowie den dort eingestellten Dateien um eine geeignete Informationsquelle handelt, die ohne technische Hindernisse aufrufbar ist und deren dort abrufbare Dateien für jedermann einsehbar sind. Insofern handelt es sich nach dem eingangs dargelegten Maßstab ohne jeden Zweifel um eine allgemein zugängliche Quelle. Dieser Einordnung des Senats stehen ferner auch nicht die im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung von Seiten des Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Bedenken entgegen, wonach die Dateien auf der Homepage der Beklagten von dieser jederzeit wieder gelöscht oder in weitergehendem Umfang als bisher geschwärzt werden könnten, weshalb für die Kläger kein dauerhafter Zugang zu den Informationen gewährleistet sei. Der Bevollmächtigte der Kläger übersieht insofern zunächst, dass im Rahmen des erhobenen Verpflichtungsbegehrens auf Zugang zu amtlichen Informationen darauf abzustellen ist, ob der geltend gemachte Anspruch allein im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7/14 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 23/18 –, juris) – und nicht etwa dauerhaft – besteht, beziehungsweise gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Insofern sieht das Informationsfreiheitsgesetz daneben auch ein entsprechendes zeitbezogenes Tatbestandserfordernis, wonach ein Anspruch nur dann unter Verweis auf die Verfügbarkeit der begehrten Informationen in einer allgemein zugänglichen Quelle nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann, wenn die Informationen auf unbestimmte Zeit und in unveränderter Form in zumutbarer Weise erlangt werden können, nicht vor. Einer solchen gesetzlichen Vorgabe bedarf es ferner auch nicht. Denn in den Fällen einer späteren Veränderung – wie etwa durch nachträgliches Schwärzen – der betroffenen Informationen oder der Rückgängigmachung der Veröffentlichung besteht die Möglichkeit, erneut einen Antrag nach §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 1 IFG zu stellen. Schließlich erscheinen die Bedenken des Klägerbevollmächtigten in diesem Zusammenhang auch als unbegründet. Denn für den Senat besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Erklärung der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zu zweifeln, dass von Seiten der Beklagten keinerlei Interesse daran bestehe, die Informationen von ihrer Homepage zu entfernen oder die Informationen unkenntlich zu machen, weshalb die Verwaltungsvorgänge auch bereits seit 2 ½ Jahren unverändert im Internet zur Einsichtnahme zur Verfügung stünden. bb. Die Kläger können sich die auf der Internetseite der Beklagten eingestellten Aufsichtsunterlagen betreffend die J. GmbH auch „in zumutbarer Weise“ im Sinne des § 9 Abs. 3 IFG beschaffen. (1.) Durch das Erfordernis der Zumutbarkeit des Informationszugangs sollen die individuellen Umstände des jeweiligen Antragstellers – wie etwa das Alter, Bildungsgrad, finanzielle Situation, Behinderung, technische Ausstattung und Wohnsitz – Berücksichtigung finden. Danach kann – mit Blick auf die finanzielle Situation der betroffenen Person – etwa dann nicht von einem zumutbaren Informationszugang ausgegangen werden, wenn die Informationen in einer behördlichen Publikation enthalten, diese aber nicht kostenlos oder zumindest zu einem angemessenen Preis erworben werden kann (BT-Drucks. 15/4493, S. 16; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 26; Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 52). Für die Einschätzung der Zumutbarkeit des Zugangs zu Informationen ist der – etwaig unverhältnismäßige – Aufwand der auskunftspflichtigen Behörde (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG) unerheblich, weil ein entsprechendes Abwägungserfordernis im Gesetz nicht angelegt ist. Insofern findet in diesem Zusammenhang keine Abwägung zwischen dem Informationsbeschaffungsaufwand des jeweiligen Antragstellers einerseits und dem aufgrund des Informationszugangsersuchens absehbaren Aufwand für die Behörde andererseits statt (Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 51; Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 26; a. A. Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.05.2022, § 9, Rdnr. 42; VG München, Urteil vom 21. Juni 2007 – M 17 K 06.3145 –, juris, Rdnr. 31). Zudem reicht auch ein pauschaler Verweis auf eine Auffindbarkeit der begehrten Informationen im Internet für eine als zumutbar anzusehende Beschaffungsmöglichkeit grundsätzlich nicht aus. Denn der Zugang zu Informationen im Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle darf für den jeweiligen Antragsteller nicht mit einer besonderen Mühe oder – unter Berücksichtigung der bereits genannten individuellen Umstände – mit erkennbaren Schwierigkeiten verbunden sein (vgl. Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 53; Sicko, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 38. Edition, Stand: 01.05.2022, § 9, Rdnr. 38). Die Möglichkeit, sich Informationen in zumutbarer Weise über das Internet zu verschaffen, setzt daher voraus, dass diese ohne größeren Suchaufwand gefunden werden können. Dies erfordert in aller Regel, dass die Behörde dem Antragsteller die Fundstelle des Informationszugangs mitteilt (Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 53). (2.) Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass die Klägerseite die begehrte Akteneinsicht über die Internetpräsenz der Beklagten als einer allgemein zugänglichen Informationsquelle „in zumutbarer Weise“ nehmen kann. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Fundstelle durch Angabe der Internetadresse der Unterseite ihrer Internetpräsenz in zureichender Weise mitgeteilt hat, und dass sowohl die Unterseite als auch die dort einzeln eingestellten Dokumente aufgerufen werden können. Daneben hält es der Senat im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise sogar für zumutbar, wenn die Beklagte Interessenten – wie hier die Klägerseite – auf die Veröffentlichung der Aufsichtsunterlagen auf ihrer Internetseite (auch ohne konkrete Internetadresse) und die hierdurch gegebene Möglichkeit der Einsichtnahme verweist. Denn ein größerer Suchaufwand für interessierte Personen ist für den Senat auch nicht im Ansatz ersichtlich. Der Senat stützt sich bei dieser Feststellung auf eine selbst durchgeführte Internetrecherche. Hierfür wurden die Suchwörter „bafin J. GmbH“ in die Suchmaske auf „google.de“ als gängiger Suchmaschine eingegeben. Bereits der erste Suchtreffer führt auf die entsprechende Unterseite der Internetpräsenz der Beklagten mit den dort eingestellten Aufsichtsunterlagen (vgl. folgenden Bildschirmausschnitt): (Der Bildschirmausschnitt wurde hier aus Datenschutzgründen entfernt.) Jede an dem vorliegenden Lebenssachverhalt interessierte Person kann daher ohne großen Suchaufwand die Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH über einfachste Suchbegriffe im Rahmen einer als alltäglich einzuordnenden Internetrecherche über die gängige Suchmaschine „Google“ auffinden und einsehen. Vor diesem Hintergrund kommt es weiter nicht darauf an, dass der Bevollmächtigte der Klägerseite meint, die Unterlagen seien auf der Internetseite der Beklagten versteckt. Der Senat teilt diese subjektive Einschätzung des Klägerbevollmächtigten nicht. Die Internetpräsenz der Beklagten ist übersichtlich aufgebaut und die Hauptmenüfelder sind verständlich bezeichnet. Die Einordnung der Aufsichtsunterlagen in das Hauptmenüfeld „Publikationen & Daten“ erachtet der Senat als treffend und das automatische Erscheinen der darin eingestellten (Unter-) Menüpunkte, ohne das Hauptmenüfeld durch ein sogenanntes „Anklicken“ anwählen zu müssen, als benutzerfreundlich. Wählt man von dort das Menüfeld „Aufsichtsinformationen nach dem IFG“, erscheinen an … Stelle die streitbefangenen Aufsichtsunterlagen der J. GmbH. Die hier beschriebene Navigation zu den begehrten Unterlagen auf der Internetseite der Beklagten ist damit derart einfach gelagert, dass – ausgehend von einem Anwender mit auch nur unterdurchschnittlichen Fähigkeiten im Bereich von Computer- und Internetanwendungen – grundsätzlich jede interessierte Person einen zumutbaren Zugang zu den hier veröffentlichten Informationen hat. Dies gilt erst recht, wenn diese Person – wie hier – für die Durchsetzung des von ihr begehrten Informationszugangs die Hilfe eines anwaltlichen Bevollmächtigten in Anspruch nimmt. Schließlich überzeugt in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Klägerbevollmächtigten nicht, dass die betroffene Unterseite der Internetpräsenz der Beklagten – und in der Folge auch die dort eingestellten Dateien – nicht aufrufbar sei, weil ein entsprechender Versuch von seinem Arbeitsplatzrechner aus fehlgeschlagen sei. Obwohl der Klägerbevollmächtigte im Berufungsverfahren zum Nachweis entsprechende Bildschirmausdrucke von Fehlermeldungen vorgelegt hat, überzeugt dieser Vortrag nicht. Denn es erscheint widersprüchlich, wenn er im gleichen Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 – und dort auf der gleichen Seite seiner Ausführungen – einerseits beanstandet, die Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten über seinen PC-Arbeitsplatz nicht aufrufen zu können, andererseits aber die Vollständigkeit der Unterlagen anzweifelt, weil „beim Durchsehen der Dateien“ die Datei „[..]24.pdf“ mit Bl. 243 auf Seite 1 eines dort enthaltenen Schriftsatzes ende, die Datei „[..]25.pdf“ aber nicht mit der zu erwartenden Seite 2 des Schreibens beginne. Da der Klägerbevollmächtigte die vermeintliche Unvollständigkeit der genannten Dateien (nach seinem Vortrag) infolge einer eigenen Durchsicht rügt, muss es ihm – entgegen seiner Behauptung – durchaus möglich gewesen sein, diese aufzurufen und einzusehen. Insofern schenkt der Senat dem Einwand, dass die Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten für den Klägerbevollmächtigten nicht aufrufbar sein soll, keinen Glauben. Der Klägerseite ist es in Ermangelung an substantiiertem Vorbringen daher nicht gelungen, Probleme oder besondere Mühen beim Öffnen der eingestellten Dateien sowie der Einsichtnahme in die Dokumente aufzuzeigen. cc. Weiter bestehen für den Senat auch keine Zweifel an der Identität – und damit der Vollständigkeit – der vom Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite in ihrem Klageantrag zu 2.) a) bis e) erfassten Unterlagen mit den hiervon betroffenen Bestandteilen der auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH. Der Senat stützt seine Feststellungen dabei auf die vollständige Durchsicht der Aufsichtsunterlagen sowie den dabei erfolgten und nachgehend dargestellten Abgleich der klägerseits begehrten mit den im Internet veröffentlichten Informationen. (1.) Die mit dem Klageantrag zu 2.) a) begehrten Unterlagen stehen für die Klägerseite auf der Internetpräsenz der Beklagten zur Einsichtnahme bereit. Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerseite Akteneinsicht in das Gutachten der Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. nach § 44 KWG vom 31. März 2002 – ersichtlich gemeint vom 31. März des Jahres 2003 (vgl. Seite 5 des Ausgangsbescheides, Bl. 647 der Behördenakte, Bd. 2; vgl. auch Seite 4 des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014, Bl.40/Rückseite der Gerichtsakte 7 K 44/15.F) –, soweit es keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthält und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. Das gesamte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. über die Sonderprüfung nach § 44 KWG vom 31. März 2003 ist auf der Internetseite der Beklagten abrufbar und einsehbar. Auf Seite 1 der Übersicht über die eingestellten Dateien befindet sich auch die Datei „[..]23.pdf“ mit der inhaltlich passenden Bezeichnung „X.: Sonderprüfung nach § 44 KWG geschwärzt (…)“. Die Datei enthält den genannten Sonderprüfungsbericht, an dessen Vollständigkeit nach einer Durchsicht des Dokuments durch den Senat kein Anlass zu Zweifeln besteht. Die Seiten des Gutachtens sind fortlaufend nummeriert und es endet auf Seite 83 mit den Unterschriften der verantwortlichen Wirtschaftsprüfer. Die zwischen Seite 27 und 28 des Berichts eingefügten Anlagen 15 bis 17 beeinträchtigen dabei die Verständlichkeit des Berichts nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nicht um den vom Akteneinsichtsgesuch nach dem Klageantrag 2.) a) erfassten Sonderprüfungsbericht handelt oder dieser nicht vollständig ist, sind für den Senat daher nicht ersichtlich und von der Klägerseite im Übrigen auch nicht vorgetragen. (2.) Mit ihrem Klageantrag zu 2.) b) möchte die Klägerseite die Berichte der Wirtschaftsprüfer der J. GmbH für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005 sowie alle übrigen – nicht nur die genannten Geschäftsjahre betreffenden – Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH einsehen, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. (a.) Im Rahmen des Abgleichs mit den im Internet abrufbaren Aufsichtsunterlagen kann der Senat feststellen, dass auch die Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers K. zum jeweiligen Jahresabschluss mit Lagebericht für die Geschäftsjahre 1998 bis 2003 von der Beklagten auf ihrer Internetpräsenz zur Einsichtnahme eingestellt wurden. Die (fortlaufenden) Dateien „[..]13.pdf“ (für das Geschäftsjahr 1998) bis „[..]18.pdf“ (für das Geschäftsjahr 2003) sind sämtlich auf Seite 2 der Übersicht über die eingestellten Dateien mit der – jeweils um das Jahresenddatum ergänzten – Bezeichnung „X.: Jahresabschluss zum 31.12.1998 geschwärzt (…)“ abrufbar. Inhalt, Aufbau und Struktur der Dokumente geben dabei erneut keinen Anlass, an der Vollständigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Sowohl die Seiten der Prüfberichte als auch die beigefügten Anlagen sind fortlaufend nummeriert. Dabei sind für den Senat keine fehlenden Seiten oder Anlagen erkennbar. Eine Unvollständigkeit der eingestellten Unterlagen ergibt sich auch nicht, soweit die Klägerseite mit ihrem Informationszugangsbegehren – über die Geschäftsjahre 1998 bis 2003 hinaus – Akteneinsicht in die Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern auch für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 begehrt. Denn die Beklagte hatte bereits im streitbefangenen Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass infolge der Insolvenz der J. GmbH für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 keine Prüfberichte mehr erstellt worden seien (Seite 24 des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2014). Zwar sind aus der Sicht der Klägerseite auch für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 Jahresabschlüsse und Prüfberichte grundsätzlich berechtigt zu erwarten, da die handelsrechtliche Verpflichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung – wie hier der J. GmbH – zur Rechnungslegung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses im Sinne des § 242 HGB gemäß § 71 Abs. 1 GmbHG im Liquidationsverfahren beziehungsweise gemäß § 155 Abs. 1 InsO während des Insolvenzverfahrens sowie die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses im Sinne des § 316 HGB im Grundsatz fortbestehen dürften (vgl. Kleindiek, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.06.2022, § 242 HGB, Rdnr. 13). Eine solche grundsätzliche (fortbestehende) Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses und dessen Prüfung durch einen Abschlussprüfer richtet sich aber – nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens beziehungsweise des Insolvenzverfahrens – an die Liquidatoren beziehungsweise den Insolvenzverwalter der betroffenen Gesellschaft und nicht an die Beklagte als Aufsichtsbehörde. Wird ein Jahresabschluss samt Prüfbericht – berechtigt oder pflichtwidrig (vgl. zum Dispens von der Prüfungspflicht im Liquidationsverfahren: § 71 Abs. 3 GmbHG; im Insolvenzverfahren: Schmittmann, in: Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 20. Aufl. 2023, § 155 InsO, Rdnr. 59 ff.) – nicht erstellt, so kann dieser auch nicht zu den Verwaltungsvorgängen der Beklagten gelangen und Akteneinsicht insofern auch nicht gewährt werden. Der Senat erachtet insofern die – von Seiten des Klägerbevollmächtigten auch nicht im Ansatz durch substantiierten Vortrag angegriffene – Mitteilung der Beklagten, dass ihr die Prüfberichte für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 nicht vorliegen, als derart plausibel und nachvollziehbar, dass an ihrer inhaltlichen Richtigkeit keine Zweifel bestehen. (b.) Soweit daneben vom Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite auch alle übrigen – nicht nur die genannten Geschäftsjahre betreffenden – Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH erfasst sind, ist der Antrag nicht bereits zwingend wegen eines Verstoßes gegen die auch in informationsfreiheitsrechtlichen Verfahren zu beachtenden Bestimmtheitsanforderungen abzulehnen. Mit dem Grundgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes – die Kontrolle staatlichen Handelns durch transparentes Verwaltungshandeln und insbesondere einem allgemeinen und voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/4493, S. 1 und S. 6) – ist es vereinbar, jedenfalls grundlegende Anforderungen an einen Informationszugangsantrag zu stellen. Der Informationszugangsantrag muss dabei so bestimmt gefasst sein, dass für die auskunftspflichtige Behörde eine entsprechende Recherche nach der Beschreibung der begehrten Information durch den Antragsteller in den (ordnungsgemäß geführten) Akten der Behörde möglich ist. Nur diese Auffassung wird der in § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG festgelegten kurzen Bearbeitungszeit von einem Monat gerecht. Diese ist nur dann einhaltbar, wenn weit ausgreifende Globalanträge – mit denen sich ein Antragsteller einen Überblick zu den bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen verschaffen möchte – in einer eine praktikable Bearbeitung ermöglichenden Weise – erforderlichenfalls nach entsprechenden Hinweisen der anspruchsverpflichteten Behörde – konkretisiert werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2022 – OVG 12 B 17/20 –, juris, Rdnr. 31; vgl. auch Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 7, Rdnrn. 23 und 25 f.). Für diese Sichtweise spricht weiter, dass auch der Gesetzgeber nach der Begründung des Informationsfreiheitsgesetzes eine hinreichende Präzisierung des Antrags sowie eine entsprechende Beratung der Behörde mit Blick auf die Regelung des § 25 VwVfG als selbstverständlich erachtet hat (vgl. BT- Drs. 15/4493, S. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. Juni 2022 – OVG 12 B 17/20 –, juris, Rdnr. 31). Ob der vorliegende Informationszugangsantrag der Klägerseite mit der Beschreibung „alle übrigen Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH“ diesen Anforderungen genügt und hinreichend bestimmt gefasst ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn die Beklagte hat auf ihrer Internetpräsenz neben den Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers K. zum jeweiligen Jahresabschluss mit Lagebericht für die Geschäftsjahre 1998 bis 2003 auch in einem derart beachtlichen Umfang weitere Berichte von Wirtschaftsprüfern zur unbeschränkten Einsichtnahme im Internet bereitgestellt, dass infolge der Durchsicht der Verwaltungsvorgänge nach Auffassung des Senats die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sich die Klägerseite – wie mit ihrem Klageantrag allein zulässig denkbar intendiert – einen vollumfänglichen Überblick über weitere Wirtschaftsprüferberichte durch Einsichtnahme in die Aufsichtsunterlagen im Internet verschaffen kann. Exemplarisch verweist der Senat zur Begründung seiner Feststellung auf einzelne, in den Verwaltungsvorgängen befindliche Wirtschaftsprüferberichte. So ist etwa der bereits vom Klageantrag zu 2.) a) erfasste Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. über die Sonderprüfung nach § 44 KWG vom 31. März 2003 in den Unterlagen enthalten. Dieser ist auf Seite 1 der Übersichtsseite über die eingestellten Dateien ab Bl. 2 ff. der Datei „[..]23.pdf“ („X.: Sonderprüfung nach § 44 KWG geschwärzt […]“) abruf- und einsehbar. In der Datei „[..]22.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung nach § 36 der J. GmbH geschwärzt […]“) – ebenfalls auf Seite 1 der Übersichtsseite der eingestellten Aufsichtsunterlagen – findet sich ab Bl. 2 ff. daneben auch der Bericht des Wirtschaftsprüfers K. über die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach § 36 Abs. 1 WpHG (a.F.) für die Zeit vom 27. Juni 1999 bis zum 15. November 2000. Auf Seite 2 der Übersichtsseite enthalten die Dateien „[..]21.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung nach § 36 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes Zeitraum 01.01.1998 bis zum 26.07.1999 geschwärzt […]“), „[..]20.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach § 36 Abs. 1 des WPHG vom 16.11.2001 bis zum 09.12.2002 geschwärzt […]) und „[..]19.pdf“ (Titel: „X.: Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach § 36 Abs. 1 des WPHG vom 16.11.2000 bis zum 15.11.2001 geschwärzt […]) dann die entsprechenden Berichte des Wirtschaftsprüfers K. nach § 36 WpHG (a.F.) für die aus den Titeln der Dateien zu entnehmenden Zeiträume. Neben diesen Berichten des Wirtschaftsprüfers K. zu Prüfungen nach § 36 WpHG (a.F.) gibt es in den Unterlagen auch Berichte von Wirtschaftsprüfern aus deutlich früheren Zeiträumen. In der Datei „[..]1.pdf“ (Titel: X.: VII 7 (111228) 110 Band 1 Allgemeiner Schriftverkehr geschwärzt […]“) auf Unterseite 4 der Dateiübersicht ist ab Bl. 28 ff. der Datei ein Bericht der Wirtschaftsprüferin N. sowie des Wirtschaftsprüfers O. – von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P. – vom 21. Juli 1993 über die Prüfung der Abwicklung von Optionsgeschäften und die Einhaltung der Richtlinien des Deutschen Terminhandel Verbandes e.V. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1993 für die Betriebsstätte Frankfurt am Main einsortiert. Vor diesem Hintergrund der auf der Internetpräsenz der Beklagten zum Abrufen und Einsehen bereitgestellten Berichte des Wirtschaftsprüfers K. nach § 36 WpHG (a.F.) sowie der weiteren genannten Wirtschaftsprüferberichte von anderen Wirtschaftsprüfern und betreffend verschiedene Zeiträume ist für den Senat kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerseite Berichte von Wirtschaftsprüfern vorenthält. Vielmehr besteht beim Senat nach Durchsicht der Aufsichtsunterlagen die Überzeugung, dass die Beklagte mit den auf ihrer Internetpräsenz veröffentlichten Verwaltungsvorgängen zur Finanzaufsicht über die J. GmbH auch sämtliche – vom Begehren der Klägerseite nach ihrem Klageantrag zu 2.) b) erfassten – Wirtschaftsprüferberichte zur Akteneinsicht freigegeben hat. Es ist insofern seit der Einstellung dieser Informationen auf der Internetpräsenz der Beklagten am 6. Mai 2021 die Aufgabe der Klägerseite – beziehungsweise ihres Bevollmächtigten –, von der nunmehr (bereits seit einigen Jahren) bestehenden Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Aufsichtsunterlagen Gebrauch zu machen und anhand der verfügbaren Verwaltungsvorgänge substantiiert darzulegen, welche Berichte von Wirtschaftsprüfern nach ihrer Ansicht noch nicht vorliegen. Insofern greift auch die Rüge des Klägerbevollmächtigten, die eingestellten Aufsichtsunterlagen wären derart umfangreich, dass sich eine Erfüllung des Informationszugangsanspruchs für die Klägerseite nicht nachprüfen lasse, nicht durch. Die Klägerseite ist ohne jeden Zweifel selbst dazu angehalten, die gleichen Bemühungen wie der Senat zu unternehmen, um sich einen Überblick über die im Internet problemlos abrufbaren Aufsichtsunterlagen betreffend die J. GmbH zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als der vom Klägerbevollmächtigten für seine Mandanten gestellte (sogenannte) Globalantrag („alle übrigen Berichte von Wirtschaftsprüfern in Sachen J. GmbH“) zulässigerweise ohnehin nur dazu dienen kann, sich zunächst einen Überblick über die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Informationen zu verschaffen (vgl. Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 26), und nicht zuletzt auch für eine sinnvolle Betreibung des Berufungsverfahrens unerlässlich ist. Weiter kann auch der Umfang als solcher und die Komplexität des Inhalts der veröffentlichten Verwaltungsvorgänge nicht berechtigt von der Klägerseite gerügt werden. Wenn die Klägerseite umfangreiche Akteneinsichtsgesuche in einem (komplexen) finanzdienstleistungsaufsichtsrechtlichen Verfahren stellt, muss sie mit einem entsprechenden Umfang und Inhalt der Verwaltungsvorgänge rechnen. (3.) Weiter sind auch die vom Klageantrag zu 2.) c) erfassten Unterlagen über die Internetseite der Beklagten allgemein zugänglich abruf- und einsehbar. Mit diesem Klageantrag begehrt die Klägerseite Akteneinsicht in alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz, auch, jedoch nicht ausschließlich, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (bzw. deren Vorgängerbehörde), zu den Jahresabschlüssen der J. GmbH für die Geschäftsjahre 1998 bis 2005, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. Auch hierbei handelt es sich erneut um einen sogenannten Globalantrag, bei dem die Frage, ob dieser den – zuvor bereits aufgezeigten – allgemeinen Bestimmtheitsanforderungen genügt, erneut nicht durch den Senat beantwortet werden muss. Denn es finden sich in den Verwaltungsvorgängen an verschiedenen Stellen entsprechende Unterlagen (interne Stellungnahmen, Berichte oder hierauf bezogene Korrespondenz), die für den Senat erneut die Feststellung tragen, dass die Beklagte – wie in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2021 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) im Berufungsverfahren mitgeteilt – sämtliche vom Akteneinsichtsbegehren der Klägerseite erfassten Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH im Internet zum Abruf bereitgestellt hat. Insofern weist der Senat nach erfolgter Durchsicht auch in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die nachfolgend eingesehenen Unterlagen hin. Die Datei „[..]28.pdf“ (Titel: „X.: VII 7 (111228) 128 LZB-Auswertungen von Prüfungen geschwärzt […]“) auf Seite 1 der Übersichtsseite über die eingestellten Unterlagen beinhaltet – in Übereinstimmung mit dem Akteneinsichtsbegehren nach dem Klageantrag zu 2.) c) der Klägerseite – bereits mehrere Berichte. Dabei handelt es sich um Berichte über die Auswertungen der Prüfberichte zu Jahresabschlüssen der J. GmbH. Ab Bl. 3 ff. der genannten PDF-Datei ist ein Bericht mit dazugehörigen Anlagen über die Auswertung der Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers K. betreffend den Konzernabschluss zum 31. Dezember 1999 sowie zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 der (seinerzeitigen) Landeszentralbank in Hessen vom 4. Februar 2002 einsehbar. Weiter enthält die genannte Datei ab Bl. 25 ff. einen entsprechenden Bericht der Deutschen Bundesbank vom 24. September 2003 über die Auswertung der Prüfungsberichte des Wirtschaftsprüfers K. für das Geschäftsjahr 2002, ab Bl. 47 ff. den Bericht vom 2. August 2004 für das Geschäftsjahr 2003 und ab Bl. 70 ff. der Datei den Bericht vom 29. März 2005 für das Geschäftsjahr 2001. Zudem enthält die Datei „[..]28.pdf“ auch auf einen Jahresabschluss der J. GmbH bezogene Korrespondenz. So ist etwa ab Bl. 45 f. der PDF-Datei ein Schreiben der Deutschen Bundesbank vom 26. September 2003 an den Wirtschaftsprüfer K. enthalten, in dem die Deutsche Bundesbank den Wirtschaftsprüfer um Ergänzungen zum Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2002 bittet. Weiter enthält die Datei „[..]1.pdf“ (Titel: X.: VII 7 (111228) 110 Band 1 Allgemeiner Schriftverkehr geschwärzt […]“) ab Bl. 55 f. der Datei die schriftliche Aufforderung vom 22. September 1999 der (seinerzeitigen) Landeszentralbank in Hessen an die J. GmbH, die Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 1998 unverzüglich vorzulegen und insbesondere die im genannten Schreiben angeführten Anforderungen an die Gliederung des Prüfberichts zu beachten. In diesem Zusammenhang enthält die Datei „[..]1.pdf“ im Sinne einer internen Stellungnahme zu einem Jahresabschluss auf Bl. 89 der Datei einen Vermerk vom 10. März 2000, wonach laut telefonischer Auskunft der Landeszentralbank in Hessen (vom gleichen Tag) trotz entsprechender Aufforderung bisher weder ein Jahresabschluss noch ein Prüfbericht für das Geschäftsjahr 1998 von der J. GmbH vorgelegt worden sei. Nachfolgend findet sich sodann auf Bl. 95 ff. die mit einer Androhung von Zwangsgeld sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Aufforderung der Rechtsvorgängerin der Beklagten an die J. GmbH vom 3. April 2000, die Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr 1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens vorzulegen. Ein Antwortschreiben der J. GmbH zur Vorlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1998 und 1999 ist auf Bl. 104 der Datei „[..]1.pdf“ einsortiert. Auf den Bl. 118 ff. findet sich als Beispiel für eine weitere interne Stellungnahme ein Vermerk der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 6. Oktober 2000 über eine Besprechung mit dem Wirtschaftsprüfer K. am 5. Oktober 2000, bei dem insbesondere auch die Ursachen für die verspätete Vorlage der Jahresabschlussunterlagen erörtert wurden. Aufgrund der nach Maßgabe des Akteneinsichtsbegehrens zu 2.) c) erfolgten Durchsicht der veröffentlichten Verwaltungsvorgänge kann der Senat feststellen, dass die von diesem Begehren betroffenen Unterlagen im Internet abrufbar und der Informationszugangsanspruch daher auch insoweit nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Die vorangehend (exemplarisch) angeführten Unterlagen zum Akteneinsichtsbegehren nach dem Klageantrag zu 2.) c) waren für den Senat – auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Aufsichtsunterlagen – im Internet mit verhältnismäßigem Aufwand auffindbar. Zudem enthalten – wie das hier vorangehend (u.a.) dargestellte Beispiel der (zunächst) fehlenden Jahresabschlussunterlagen zum Geschäftsjahr 1998 zeigt – die Verwaltungsvorgänge entsprechend dem Klageantrag zu 2.) c) auch Unterlagen zur Aufsichtstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ebenfalls geordnet und (inhaltlich) zusammenhängend sortiert. Diese Feststellungen im Rahmen der Durchsicht der Verwaltungsvorgänge veranlassen den Senat daher auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) c) zu der Annahme, dass sämtliche, von diesem Akteneinsichtsbegehren betroffenen (internen) Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenz zu Jahresabschlüssen in den im Internet abrufbaren Aufsichtsunterlagen enthalten und allgemein zugänglich sind. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der überzeugenden Begründung im streitbefangenen Widerspruchsbescheid infolge der Insolvenz der J. GmbH für die Geschäftsjahre 2004 und 2005 keine Prüfberichte zu den jeweiligen Jahresabschlüssen erstellt wurden. Insofern sind für diesen Zeitraum auch keine darauf bezogenen internen Stellungnahmen, Berichte oder entsprechende Korrespondenz zum Inhalt der (nicht vorhandenen) Prüfberichte zu erwarten. (4.) Sodann begehrt die Klägerseite mit ihrem Klageantrag zu 2.) d) noch Akteneinsicht in alle Schreiben und Schriftstücke, Unterlagen, Verträge, Aktennotizen, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Bezug zur J. GmbH vorliegen, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. Nach verständiger Würdigung durch den Senat (§ 125 Abs. 1, 88 VwGO) bezieht sich dieser Antrag nur auf diejenigen Aufsichtsunterlagen zur J. GmbH, die nicht bereits von den vorangehenden Informationszugangsbegehren nach den Klageanträgen zu 2.) a) bis c) betroffen sind, da auch nur insoweit ein fortbestehendes schützenswertes Interesse der Klägerseite an der beantragten Akteneinsicht sowie einer darauf bezogenen gerichtlichen Entscheidung in zulässiger Weise bestehen kann. Bei dem Klageantrag zu 2.) d) – der inhaltlich nochmals deutlich weiter gefasst ist als die übrigen Akteneinsichtsbegehren des Klageantrags zu 2.) – handelt es sich erneut um einen sogenannten Globalantrag, der einem Antragsteller dazu dienen soll, sich zunächst einen Überblick über die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Unterlagen zu verschaffen, wobei ein grundlegendes Maß an Bestimmtheit beziehungsweise Bestimmbarkeit gleichwohl zu fordern ist (vgl. Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 7, Rdnr. 26). Ob der Antrag den grundlegenden Bestimmtheitsanforderungen genügt, bedarf auch hier erneut keiner Entscheidung durch den Senat, da der Klageantrag zu 2.) d) jedenfalls aufgrund der im Internet eingestellten Aufsichtsunterlagen ebenfalls nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Nach Auffassung des Senats kann sich die Klägerseite den mit ihrem Globalantrag zu 2.) d) – allein zulässig – intendierten Überblick über die bei der Beklagten vorhandenen Informationen durch Einsichtnahme in die auf der Internetpräsenz der Beklagten veröffentlichten PDF-Dateien verschaffen. Erneut stützt sich der Senat bei dieser Feststellung auf die Durchsicht sämtlicher dort veröffentlichter Verwaltungsvorgänge. Neben den mit den Klageanträgen zu 2.) a) bis c) insbesondere erfassten Wirtschaftsprüferberichten über die Sonderprüfung nach § 44 KWG, den weiteren Berichten zu Prüfungen nach § 36 WpHG sowie den Berichten zu den Geschäftsjahren 1998 bis 2003 und hierauf bezogene (interne) Unterlagen, finden sich in den auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Dateien auch weitere – wie im Klageantrag zu 2.) d) von Seiten des Klägerbevollmächtigten als Gegenstand des Akteneinsichtsbegehrens benannt – Schreiben, Unterlagen, Verträge und Aktennotizen mit Bezug zur J. GmbH in einem derartigen Umfang und einer für Verwaltungsvorgänge typischen Struktur, dass für den Senat nicht ersichtlich ist, welche vom Klageantrag zu 2.) d) erfassten Unterlagen noch fehlen könnten. So enthalten etwa die Dateien „[..]9.pdf“ (Titel: „X.: BA 35-K 5100-111228 001 Band 1 Allgemeiner Schriftverkehr geschwärzt […]“) bis „[..]10.pdf“ (Titel: „X.: BA 35-K 5100-111228 001 Band 3 Allgemeiner Schriftverkehr geschwärzt […]“) auf der Unterseite 3 der Übersicht über die eingestellten Dateien sowie die Dateien „[..]1.pdf“ (Titel: „X.: VII 7 (111228) 110 Band 1 Allgemeiner Schriftverkehr geschwärzt […]“) bis „[..]8.pdf“ (Titel: „X.: BA 35 (111228) 110 Band 8 Allgemeiner Schriftverkehr geschwärzt […]“) auf den Unterseiten 3 und 4 (allgemeinen) Schriftverkehr im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Tätigkeit der Beklagten. In diesen Dateien finden sich beispielsweise Schreiben des (seinerzeitigen) Bevollmächtigten der J. GmbH – wie etwa dessen Schriftsatz vom 17. Februar 2000 an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel als Rechtsvorgängerin der Beklagten (Datei [..]1.pdf, Bl. 112 f.) oder dessen Schriftsatz vom 12. September 2000 an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Datei [..]1.pdf, Bl. 117) – sowie daneben die an die X...-Bank übersandte Stellungnahme der Beklagten vom 20. März 2008 zu den die Beklagte betreffenden Ausführungen in Schriftsätzen im Rahmen eines Rechtsstreits der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) gegen M. Y...-Bank Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. Weiter enthalten die genannten Dateien verschiedenste weitere Unterlagen wie etwa eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 31. August 2000 der J. GmbH (Datei [..]1.pdf, Bl. 121), eine „Kleine Anfrage“ von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 16/4233, Datei [..]8.pdf, Bl. 23 ff.) oder etwa den Entwurf eines Insolvenzplans gemäß § 217 ff. InsO über das Insolvenzvermögen der J. GmbH (Datei [..]8.pdf, Bl. 45 ff.). Auch Verträge finden sich in den Aufsichtsunterlagen, wie beispielsweise ein „Vertrag über die Mitwirkung bei der Erstellung des aufsichtsrechtlichen Meldewesens“ zwischen der J. GmbH und der Q. GmbH vom 22. August 2000 (Datei [..]27.pdf, Bl. 180 f.). Auch in diesem Zusammenhang sind für den Senat im Rahmen der Durchsicht der vorgenannten Aufsichtsunterlagen keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die im Internet abrufbaren Verwaltungsvorgänge unvollständig wären. Gerade im Hinblick auf die exemplarisch angeführten Dokumente verschiedenster Art ist vielmehr davon auszugehen, dass kein Teilbereich der Verwaltungsvorgänge (bewusst) von der Veröffentlichung ausgenommen worden ist. Insofern steht für den Senat auch im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2.) d) – mit dem die Klägerseite Akteneinsicht in sämtliche übrigen Schreiben, Unterlagen, Verträge und Aktennotizen mit Bezug zur J. GmbH begehrt – fest, dass die Informationen allgemein zugänglich über die Internetpräsenz der Beklagten abgerufen werden können und der Antrag daher auch insoweit nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. Hervorzuheben ist wiederum, dass die Klägerseite sowie ihr Bevollmächtigter auch in diesem Zusammenhang in keiner Weise hinreichend dargelegt haben, dass die allgemein abrufbaren Aufsichtsunterlagen zur J. GmbH unvollständig wären. Die im Berufungsverfahren allein vorgetragene Beanstandung, dass mindestens eine Datei den Akteninhalt nur unvollständig abbilde, weil die betroffene Datei „[..]24.pdf“ auf Bl. 243 der Akte – beziehungsweise Bl. 250 der Datei – mit Seite 1 eines dort enthaltenen Schreibens ende, und die Datei „[..]25.pdf“ nicht aber – wie eigentlich zu erwarten sei – mit Seite 2 des Schreibens beginne, vermag Zweifel an der Vollständigkeit der Unterlagen nicht zu begründen. Der Senat erachtet die im Berufungsverfahren vorgetragene Erklärung der Beklagten, wonach dieses Schreiben eine andere Gesellschaft – die L. GmbH – betreffe und allein aufgrund des darin thematisierten Begriffs der „Wertpapierhandelsbank“ sowie dem auf dem Schreiben aufgebrachten handschriftlichen Vermerk zum Verwaltungsvorgang der J. GmbH genommen worden sei, als derart schlüssig und in sich kohärent, dass der Senat dieser Erklärung Glauben schenkt. Im Übrigen ist die behauptete Unvollständigkeit von einer vermeintlich fehlenden Seite in Anbetracht des Gesamtumfangs der Verwaltungsvorgänge von 31 PDF-Dateien mit jeweils mehr als 100 und teilweise auch mehr als 200 Blatt Aktenvolumen als derart unbedeutend anzusehen, dass die Rüge bereits grundsätzlich nicht geeignet erscheint, die Vollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen in Zweifel zu ziehen. (5.) Mit ihrem Klageantrag zu 2.) e) begehrt die Klägerseite schließlich Akteneinsicht in alle internen Stellungnahmen und alle Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von M. – wohl gemeint das Gutachten über die Sonderprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. nach § 44 KWG vom 31. März 2003 – erstellt oder geführt wurde(n) und die die J. GmbH betreffen, soweit sie keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten und eine Preisgabe nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift geregelte Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht verstößt. Der Senat geht aufgrund der Formulierung „(…), die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts von M. erstellt oder geführt wurde(n)“ und der dadurch erkennbaren Verknüpfung mit dem genannten Bericht infolge verständiger Würdigung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 88 VwGO) des Klageantrags davon aus, dass sich das Akteneinsichtsbegehren nicht (erneut) auf sämtliche, sondern allein auf solche internen Stellungnahmen und Korrespondenz bezieht, die zeitlich nach der Bekanntgabe des Prüfberichts entstanden sind und zugleich einen inhaltlichen Zusammenhang zu dem betroffenen Bericht aufweisen. Der so verstandene Antrag kann schließlich auch nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden, weil die Klägerseite die vom Klageantrag betroffenen Unterlagen auf der Internetseite der Beklagten einsehen kann. Die dort veröffentlichten Unterlagen enthalten an verschiedenen Stellen Vermerke sowie Korrespondenz mit Bezug zur Sonderprüfung nach § 44 KWG durch die M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die zeitlich nach der Bekanntgabe beziehungsweise Fertigstellung des Berichts am 31. März 2003 entstanden sind. Der Senat stützt sich bei dieser Feststellung nochmals auf die erfolgte Durchsicht der veröffentlichten Aufsichtsunterlagen und dem dabei festgestellten Inhalt der Verwaltungsvorgänge. Für dem Klageantrag zu 2.) e) entsprechende Unterlagen wird auch hier exemplarisch etwa auf das Schreiben der Beklagten vom 12. September 2005 an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. verwiesen, in dem die Beklagte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ihre Zustimmung zur Weitergabe des Berichts über die Sonderprüfung nach § 44 KWG an Behörden und Gerichte gab (Datei [..]6.pdf, Bl. 140). Dieses Schreiben wurde auch an verschiedene weitere Adressaten – wie etwa das Hessische Landeskriminalamt (Datei [..]6.pdf, Bl. 139) – zur Kenntnisnahme übermittelt. Daneben weist auch die an die X...-Bank übermittelte Stellungnahme der Beklagten vom März 2008 (Datei [..]11.pdf, Bl. 65 ff.) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) und der M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen inhaltlichen Zusammenhang zur hier betroffenen Sonderprüfung nach § 44 KWG auf. Eine weitere inhaltliche Anknüpfung erfolgt im Rahmen einer Stellungnahme der Beklagten aus Mai 2008 aus Anlass einer Anfrage der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2008 – 2008/4201/DE – (Datei [..]12.pdf, Bl. 13 f.). Schließlich kann beispielhaft noch auf den Bericht über die Auswertung der Deutschen Bundesbank vom 24. September 2003 zum Prüfungs- und Konzernprüfungsbericht des Jahresabschlusses 2002 der J. GmbH und den dort erfolgten Hinweis auf Seite 11 (Datei [..]28.pdf, Bl. 36) sowie die schriftliche Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers K. vom 1. August 2003 auf Anfrage der Beklagten verwiesen werden (Datei [..]2.pdf, Bl. 86). Nach alledem ist der Senat nach erfolgter Durchsicht der veröffentlichten Aufsichtsunterlagen sowie im Rahmen einer Gesamtschau der vorangehend zu den jeweiligen Klageanträgen beispielhaft angeführten Unterlagen davon überzeugt, dass die Verwaltungsvorgänge im Umfang des Akteneinsichtsbegehrens der Klägerseite mit ihrem Klageantrag zu 2.) a) bis e) veröffentlicht und abrufbar sind, weshalb der Informationszugangsantrag der Klägerseite nach § 7 IFG im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann. dd. Schließlich hat die Beklagte das ihr nach § 9 Abs. 3 IFG zustehende Ermessen (1.) erkannt und – mit den im Berufungsverfahren nachgeschobenen sowie dort gemäß § 114 Satz 2 VwGO beachtlichen Ermessenserwägungen (2.) – letztlich auch im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt erfolgenden Kontrolle (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (3.). (1.) Besteht für einen Antragsteller – wie hier – die Möglichkeit, sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen zu verschaffen, so „kann“ die informationspflichtige Stelle gemäß § 9 Abs. 3 IFG in der Rechtsfolge den Antrag auf Informationszugang ablehnen. Bei der Möglichkeit zur Ablehnung eines Antrags im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG handelt es sich somit nicht um eine gebundene Entscheidung. Vielmehr eröffnet das in der Vorschrift des § 9 Abs. 3 IFG eingeräumte Ermessen der jeweiligen informationspflichtigen Stelle die Möglichkeit, den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls sowie dem spezifischen Anliegen des Antragstellers Rechnung zu tragen (Schoch, in: IFG, 2. Aufl. 2016, § 9, Rdnr. 60 f.). Ermessensleitend kann dabei insbesondere der mit der Beschaffung verbundene Aufwand für den Antragsteller sowie für die Behörde zu berücksichtigen sein. Grundsätzlich kann dabei angenommen werden, je höher der Aufwand des Antragstellers ist – sich die Informationen zumutbar anderweitig zu beschaffen – und je niedriger der Aufwand der Behörde ist, den Informationszugangsantrag zu erfüllen, desto eher wird es der Behörde verwehrt sein, einen Antrag nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 abzulehnen (Blatt, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 1. Aufl. 2017, § 9 Rdnr. 24). (2.) Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung durch den Senat, ob die Beklagte mit den bereits im Verwaltungsverfahren in ihrem Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 ab Seite 8 (allein) zum Akteneinsichtsantrag Nr. 13. b) – der im gerichtlichen Verfahren mit dem Klageantrag zu 2.) b) weiterverfolgt wird – angestellten Ermessenserwägungen von dem ihr bei Anwendung des § 9 Abs. 3 Alt. 1 IFG zustehenden Ermessen in einer den gesetzlichen sowie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Anforderungen an eine hinreichende Ermessensbetätigung „in irgendeiner Weise“ (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 6 B 133/98 –, juris, Rdnr. 10) Gebrauch gemacht hat, die eine im gerichtlichen Verfahren nach § 114 Satz 2 VwGO zu beachtende Ergänzung dieser Ermessensbetätigung hinsichtlich aller übrigen Informationszugangsbegehren zulässt. Denn nach Auffassung des Berufungsgerichts unter Orientierung an den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 8 ff.) aufgestellten weiteren Rechtssätzen (a.) und der danach im Einzelfall gebotenen Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen zum Ergänzen von Ermessenserwägungen durfte die Beklagte in der gegebenen Verfahrenskonstellation ausnahmsweise auch erstmalig im gerichtlichen Verfahren das ihr bei einer Versagung nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG zustehende Ermessen hinsichtlich aller vom Klagebegehren umfassten Informationszugangsbegehren ausüben (b.). In der Folge sind hier nicht lediglich die im Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2014 ab Seite 8 zu § 9 Abs. 3 Alt. 1 IFG angeführten Erwägungen, sondern gemäß § 114 Satz 2 VwGO insbesondere auch die im Berufungsverfahren im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2021 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) erstmalig erfolgte Ermessensausübung zum Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG im Rahmen der Überprüfung auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO zu berücksichtigen. (a.) Dabei übersieht der Senat nicht, dass eine im gerichtlichen Verfahren beachtliche Heilung eines Begründungsmangels hinsichtlich des Ermessens grundsätzlich eine erstmalige Ermessensbetätigung bereits im Verwaltungsverfahren und der behördlichen Entscheidung voraussetzt. Ob ein Nachschieben von Ermessenserwägungen zulässig ist, bestimmt sich dabei allein nach dem materiellen Recht und dem Verwaltungsverfahrensrecht. § 114 Satz 2 VwGO regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen derart veränderte Ermessungserwägungen im Prozess zu berücksichtigen sind. Zweck der genannten Vorschrift ist es klarzustellen, dass ein verwaltungsverfahrensrechtlich und materiell-rechtlich zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 9; BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris, Rdnr. 31; BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 6 B 60/14 –, juris, Rdnr. 20). Voraussetzung für eine im gerichtlichen Verfahren ergänzte Begründung des ausgeübten behördlichen Ermessens nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht ist, dass der Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert, der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird und dass die nachgeschobenen Umstände schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 C 46/12 –, juris, Rdnr. 32). (b.) Gleichwohl steht nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall § 114 Satz 2 VwGO auch einer Berücksichtigung der im Berufungsverfahren im Schriftsatz der Beklagten vom 7. Mai 2021 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) erstmalig angestellten Ermessensbetätigung zum Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG im Rahmen der hier erfolgenden Überprüfung auf Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Der Senat orientiert sich dabei maßgeblich an einer in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründeten Ausnahme und den darin aufgestellten Rechtssätzen, wonach in Fallkonstellationen, in denen es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt und sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung aufgrund nachträglich eingetretener neuer Umstände erst nach Klageerhebung ergibt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 8), eine behördliche Ermessensentscheidung ausnahmsweise auch erstmals im gerichtlichen Verfahren getroffen und in einem bereits anhängigen Verwaltungsstreitverfahren berücksichtigt werden darf. Sowohl die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention zu § 114 Satz 2 VwGO (vgl. BT-Drucks. 13/3993 S. 13 und BT-Drucks. 13/5098 S. 24) als auch die hierzu ergangene ständige höchstrichterliche Rechtsprechung stehen einem Verständnis der genannten Vorschrift nicht entgegen, wonach – in der aufgezeigten Fallkonstellation – ausnahmsweise auch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren zulässig ist. Hierfür spricht, dass sich (auch) nach der genannten (Ausnahme-) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts seine ständige Rechtsprechung – nach der eine nach § 114 Satz 2 VwGO beachtliche Ergänzung der Ermessenserwägungen eine erstmalige Ermessensausübung bereits im Verwaltungsverfahren voraussetzt – auf behördliche Entscheidungen bezieht, die nicht nur von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt waren, sondern deren gerichtliche Überprüfung sich – anders als hier – nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtete (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 9). Ferner ist nach den zutreffenden Ausführungen in dieser Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, der in der genannten Vorschrift angelegten prozessualen Ermächtigung der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, kein generelles Verbot zu entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen. Der systematische Zusammenhang mit § 114 Satz 1 VwGO macht vielmehr deutlich, dass es (verallgemeinert) um die gerichtliche Nachprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen geht und hierbei – prozessual – auch nachträgliche Ermessenserwägungen der Behörde einbezogen werden dürfen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, jedenfalls bei einer Konstellation, in der es (wie hier) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer behördlichen Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt und sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung aufgrund nachträglich eingetretener neuer Umstände erst nach Klageerhebung ergibt, eine inhaltliche Einbeziehung auch der erstmals im gerichtlichen Verfahren getroffenen Ermessensentscheidung zuzulassen. Zwar ist der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Einfügung des § 114 Satz 2 VwGO zu entnehmen, dass eine erstmalige Begründung der Ermessensentscheidung nicht der neuen Regelung des § 114 Satz 2 VwGO unterfallen solle (BT-Drucks. 13/3993 S. 13). Aufgrund der an gleicher Stelle erfolgten Bezugnahme auf § 79 VwGO – der jedenfalls in seinem originären Anwendungsbereich aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift nur den Gegenstand einer Anfechtungsklage regelt – und der sich daraus ergebenden Bestimmung des Streitgegenstandes im gerichtlichen Verfahren nach Maßgabe des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung wird jedoch ersichtlich, dass auch im Gesetzgebungsverfahren bei der Einfügung des § 114 Satz 2 VwGO nur der entscheidungserhebliche Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung in den Blick genommen und die Gesetzesbegründung folglich auch nur für diese Fallkonstellation abgegeben wurde. Für Fallkonstellationen, in denen es – wie hier – maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, kann der Gesetzesbegründung folglich „nur“ die generelle Intention entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 114 Satz 2 VwGO die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern und nicht erschweren wollte. Es sollte ausdrücklich ermöglicht werden, dass eine defizitäre Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde nachgebessert und geheilt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 9 unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien BT-Drucks. 13/3993 S. 13 und BT-Drucks. 13/5098 S. 24). Nur durch dieses Verständnis des § 114 Satz 2 VwGO kann vermieden werden, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue und gleichwohl bereits absehbare behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft wird (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 9). Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO droht dem Rechtsschutzsuchenden ferner, dass das Gericht die erstmals im gerichtlichen Verfahren angestellten Ermessenserwägungen zwar nicht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO, wohl aber im Rahmen seiner für die Neubescheidung als erheblich angesehenen Rechtsauffassung berücksichtigt. Der jeweilige Kläger mag also – je nach Antrag gegebenenfalls auch nur teilweise – im (ersten) gerichtlichen Verfahren obsiegen, sieht sich dann aber einer neuen – Verwaltungsgebühren auslösenden – Bescheidung ausgesetzt, die er – bei verbleibenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit – erneut im Instanzenzug mit dem entsprechenden Kostenrisiko anfechten muss. Weiter spricht für eine nach § 114 Satz 2 VwGO ausnahmsweise zulässige erstmalige Ermessensbetätigung während des gerichtlichen Verfahrens, dass diese Sichtweise dem Umstand angemessen Rechnung trägt, dass in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, hierdurch sichergestellt wird, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann. Das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen. Damit korrespondiert die Verpflichtung der Behörde, die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung verfahrensbegleitend zu kontrollieren. Die hierdurch gebotene fortlaufende Aktualisierung der behördlichen Entscheidung während des Gerichtsverfahrens bezieht sich dann aber nicht nur auf tatbestandliche Voraussetzungen, sondern bei der erstmaligen Verwirklichung eines Tatbestandes nach Klageerhebung auch auf die Ausübung eines dann erstmals eröffneten Ermessens (vgl. zum Grundgedanken BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 9). Dies muss – jedenfalls im Sinne einer Bereichsausnahme – auch für Informationszugangsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz gelten. Denn die in Anspruch genommene Behörde, die sich in der angegriffenen Verfügung auf eine Geheimhaltungsbedürftigkeit der begehrten Informationen beruft, muss während des gerichtlichen Verfahrens den Fortbestand der Geheimhaltungsbedürftigkeit überprüfen. So sind beispielsweise der Beklagten des vorliegenden Verfahrens im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit übermittelte Geschäftsgeheimnisse der beaufsichtigten Unternehmen nach Ablauf von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und unterliegen nicht mehr dem Berufsgeheimnis (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 7 C 22/18 –, juris). Kommt die Beklagte aus diesem oder einem anderen nachträglich eingetretenen Grund ihrer Verpflichtung zur verfahrensbegleitenden Kontrolle des streitbefangenen Verwaltungsaktes nach und reagiert im gerichtlichen Verfahren etwa durch die allgemein zugängliche Veröffentlichung der begehrten Informationen, kann sie sich auch erstmals im gerichtlichen Verfahren auf den Tatbestand des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG berufen und das ihr dann zustehende Ermessen ausüben. Würde man in dieser Verfahrenskonstellation aufgrund des erstmals im gerichtlichen Verfahren ausgeübten Ermessens die Beklagte zum Erlass eines neuen Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichten, würde man damit entgegen jeglicher Prozessökonomie die Beteiligten um die Früchte ihres bisher betriebenen Verfahrens bringen und ein weiteres gerichtliches Verfahren gerade nicht vermeiden. Für diese Ansicht spricht schließlich, dass der Klägerseite trotz Berücksichtigung von zeitlich nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretener Umstände und seitens der Beklagten nachgeschobener Ermessenserwägungen auch auf der Kostenebene kein zu missbilligender Nachteil entsteht. Denn ein Kläger hat die Möglichkeit, wenn er die Ermessenserwägungen als tragfähig anerkennt, auf diese geänderte Prozesssituation zu reagieren, indem er das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt mit der Folge, dass – sofern die Behörde sich dem anschließt – im Rahmen der dann gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann, ob das Klagebegehren bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war, und ob dementsprechend die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise dem Beklagten auferlegt werden können. Im Übrigen ist es regelmäßig Sache des Klägers, vor Klageerhebung seine Erfolgsaussichten einzuschätzen. Dabei muss er insbesondere einkalkulieren, dass Verfahrensfehler noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (u.a.) nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG geheilt werden bzw. nach § 46 VwVfG unbeachtlich bleiben können und seine Klage deshalb gegebenenfalls nicht erfolgreich sein wird. Dazu gehört dann auch, dass Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden mit der in § 114 Satz 2 VwGO geregelten prozessualen Konsequenz, dass dadurch einer vermeintlich begründeten Klage die Grundlage entzogen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2010 – 9 B 42/10 –, juris, Rdnr. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 –, juris, Rdnr. 12). (3.) Ausgehend von diesem Maßstab hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen teilweise bereits im Rahmen ihrer behördlichen Entscheidung erkannt (a.) und – nachdem sie mit der Einstellung der vom Akteneinsichtsgesuch der Klägerseite betroffenen Aufsichtsunterlagen der J. GmbH selbst veränderte Umstände geschaffen hat – ihr Ermessen auch im Übrigen während des Berufungsverfahrens erstmals ausgeübt (b.). (a.) Bereits zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Bescheid vom 4. Dezember 2014 führte die Beklagte zum seinerzeitigen Akteneinsichtsantrag 13 b) – der dem jetzigen Klageantrag zu 2.) b) entspricht – an, dass der Informationszugangsantrag nach § 9 Abs. 3 IFG nach pflichtgemäßer Ausübung des darin angelegten Ermessens abgelehnt werden könne, weil betroffene Prüfberichte des Wirtschaftsprüfers K. dem Klägerbevollmächtigten bereits vorliegen würden. Dies müsse sich die Klägerseite zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte der Klägerseite könne sich insoweit nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Es sei vielmehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn die Klägerseite – zusammen mit mehr als 500 weiteren Mandanten des Klägerbevollmächtigten – ihr Akteneinsichtsbegehren weiterverfolge, obwohl dies für die Beklagte mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sei und der Klägerbevollmächtigte bereits seit langem über die begehrten Informationen verfüge. Die Ablehnungsmöglichkeit des § 9 Abs. 3 IFG bei bereits bekannten und vorhandenen Informationen ziele konkret auf die Entlastung der Behörde ab. Es würde für die Beklagte als auskunftsverpflichtete Behörde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerseite für mehr als 500 Antragsteller Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die diesem bereits seit langem bekannt seien und sich seit dem Tag der Erstellung bzw. seiner ersten Kenntnisnahme nicht verändert hätten. Gleiches gelte für die Anfertigung von Kopien der betroffenen Prüfungsberichte, welche jeweils einen Umfang von mehr als 150 Seiten hätten. Ein für die Antragstellerseite mit der Einsicht bzw. der Aushändigung von Kopien verbundener Nutzen sei nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem zuvor aufgezeigten rechtlichen Maßstab hat die Beklagte folglich das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich des Klageantrags zu 2.) b) bereits im Widerspruchsbescheid ausgeübt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 – 6 B 133/98 –, juris, Rdnr. 10 m. w. N.). (b.) Nachdem die Beklagte durch die allgemein zugängliche Veröffentlichung der vom Akteneinsichtsgesuch der Klägerseite betroffenen Aufsichtsunterlagen der J. GmbH auf ihrer Internetseite selbst veränderte Umstände geschaffen hat, hat sie in der Folge in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 2021 – an den Klägerbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 10. Mai 2021 zur Stellungnahme weitergeleitet – ihre vorgenannten Ermessenserwägungen insoweit ergänzt und daneben auch hinsichtlich des Klagebegehrens im Übrigen ihr Ermessen während des laufenden Berufungsverfahrens ausgeübt. In dem genannten Schriftsatz führt sie – angepasst an die veränderten Umstände – (ergänzend) aus, dass sie von dem ihr in § 9 Abs. 3 IFG eingeräumten Ermessen nunmehr auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags zu 2.) a) und c) bis e) nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG Gebrauch mache. Sie weise insofern zunächst darauf hin, dass der veröffentlichte Umfang der zur Einsicht freigegebenen Unterlagen der im Tenor der bereits genannten rechtskräftigen Entscheidungen des Senats vom 15. April 2020 – 6 A 1293/13 – und vom 29. Mai 2020 – 6 A 1426/13 – ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten entspreche. Das Gericht habe im Rahmen dieser Entscheidungen bereits sämtliche einschlägige Informationsausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfassend berücksichtigt. Eine über diesen Umfang hinausgehende Verpflichtung der Beklagten sei daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu erwarten. Die Klägerseite habe hierzu bislang auch nichts vorgetragen. Weiter führt die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung an, dass der Verweis der Klägerseite auf die digitale Veröffentlichung auch für sämtliche Beteiligte in den weiteren Verfahren die deutlich kostengünstigere Methode des Informationszugangs darstelle. Alternativ hierzu wäre die Beklagte gehalten, für die Kläger des vorliegenden Verfahrens sowie in sämtlichen weiteren Verfahren in diesem Zusammenhang – etwa 211 Personen betreffend – entweder jeweils die vollständigen Unterlagen zu kopieren oder Datenträger (DVDs) zu erstellen. Die dabei entstehenden Kosten wären nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (IFGGebV) von der Klägerseite zu zahlen und stünden dabei in keinem Verhältnis zu der aufgezeigten kostenlosen Möglichkeit des Abrufs über das Internet. Zudem würde die Anfertigung von Kopien oder Datenträgern eine erhebliche zeitliche Belastung für die Mitarbeiter der Beklagten bedeuten, die dann über einen längeren Zeitraum nicht für ihre eigentlichen Aufgaben zur Verfügung stünden. Im Rahmen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO sind Ermessensfehler für den Senat danach nicht ersichtlich und von der Klägerseite auch nicht vorgetragen. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte von der mit Verfügung des Berufungsgerichts vom 10. Mai 2021 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht. In seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 äußert er sich allerdings nur zur Abrufbarkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen, und damit nur zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG, nicht aber zu dem auf der Rechtsfolgenseite eröffneten – und von Seiten der Beklagten für sich in Anspruch genommenen – Ermessen. Da nach alledem das Akteneinsichtsbegehren des Klageantrags zu 2.) a) bis e) im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nunmehr von der Beklagten nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG abgelehnt werden kann und ermessensfehlerfrei abgelehnt wurde, ist der Anspruch der Klägerseite nicht mehr durchsetzbar und die Berufung daher auch insoweit zurückzuweisen. III. Der Hilfsantrag, mit dem die Kläger begehren, den angegriffenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsbegehren erweist sich insoweit als unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, wobei die Kläger zu 1.) und 2.) ihr Informationszugangsbegehren in einem gemeinsamen Verfahren verfolgen, weshalb sie im Verhältnis zu den übrigen Klägerinnen und Klägern jeweils mit der Hälfte des gemeinsamen Kostenanteils von 1/6 belastet werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Oktober 2015 – 7 K 44/15.F – wird abgeändert, soweit diese die Berufungskläger des vorliegenden Verfahrens betrifft und der Streitwert darin für den Zeitraum nach der Verfahrensverbindung auf insgesamt 5.000,00 Euro festgesetzt worden ist. Insoweit wird der Streitwert auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt. Für das Berufungsverfahren wird der Wert des Streitgegenstandes ebenfalls für den Zeitraum bis zur Verbindung der Berufungsverfahren der Kläger auf jeweils 5.000,00 Euro und für den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die von Amts wegen gebotene (teilweise) Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung – soweit diese die Kläger des vorliegenden Berufungsverfahrens betrifft – beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerseite davon aus, dass es sich aus der Sicht der Kläger um jeweils unabhängige Verfahren handelt, weshalb der Senat für den Zeitraum vor der Verfahrensverbindung jeweils den Auffangstreitwert und für den Zeitraum nach der Verfahrensverbindung gemäß § 39 Abs. 1 GKG den Wert auf insgesamt 30.000,00 Euro festgesetzt hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten über einen vom Bevollmächtigten der Klägerseite für diese sowie – in jeweils eigenen Verfahren – für eine Vielzahl weiterer Mandanten geltend gemachten Anspruch auf Erteilung amtlicher Informationen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerseite bereits in der Vergangenheit für eine Vielzahl von Mandanten als Geschädigte der in Insolvenz gegangenen J. GmbH von der Beklagten Zugang zu Informationen begehrte, stellte er auch im Jahr 2014 erneut Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz, mit denen er die Erteilung schriftlicher Auskünfte zu 12 Fragen sowie Akteneinsicht (Akteneinsichtsanträge 13 a) bis g) sowie hilfsweise die Akteneinsichts- bzw. Auskunftsanträge 14) und 15) in verschiedene Unterlagen bezüglich der J. GmbH begehrte (vgl. Bl. 638 ff. der Behördenakte, Bd. 2). Nach dem Inhalt eines in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Musterbescheides vom 1. September 2014 (Bl. 643 ff. der Behördenakte, Bd. 2) zur Entscheidung über die im Jahr 2014 gestellten Anträge auf Informationszugang gab die Beklagte – mit (teilweiser) Ausnahme der Frage 4. und der Fragen 11. und 12. – zu sämtlichen übrigen Anfragen (Fragen 1.-3. und 5.-10.) inhaltliche Auskünfte. Daneben gewährte die Beklagte entsprechend dem Akteneinsichtsgesuch 13 g) der Klägerseite Einsicht in die Geschäftsberichte der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) für die Jahre 2005 bis 2012. Im Übrigen wurden die Akteneinsichtsanträge 13 a) bis f) sowie die hilfsweise gestellten Akteneinsichtsanträge 14) und 15) abgelehnt. Gegen den Bescheid legte der Bevollmächtigte der Klägerseite für diese – wie auch für zahlreiche weitere Mandanten – Widerspruch ein (vgl. Bl. 671 f. und 682 der Behördenakte, Bd. 2). Mit Schreiben der Beklagten vom 19. November 2014 (Bl. 692 f. der Behördenakte) wurde die Klägerseite auf eine (seinerzeit) aktuell ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2014 – C-140/13 – hingewiesen, wonach die Beklagte im Zusammenhang mit der J. GmbH dem von der Klägerseite geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu Informationen ihr Berufsgeheimnis entgegenhalten könne. Zudem sei es nach dieser Entscheidung mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn die Aufsichtsbehörde die von den beaufsichtigten Instituten zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich behandeln möchte, um die Bereitschaft zur Übermittlung dieser vertraulichen Informationen an die Beklagte, und damit die Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit durch eine Weitergabe, nicht zu gefährden. Gleichzeitig wurde die Klägerseite zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Widerspruchs angehört. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 (Bl. 723 ff. der Behördenakte) – dem Klägerbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 8. Dezember 2014 zugestellt (Bl. 749 der Behördenakte, Bd. 2) – wurde der Widerspruch der Klägerseite zurückgewiesen. Im Zusammenhang mit Frage 1. führte die Beklagte zur Begründung des Widerspruchsbescheides im Wesentlichen an, dass die Frage, welche die Klägerseite betreffenden Unterlagen der Beklagten vorlägen, im Ausgangsbescheid vollständig beantwortet worden sei. Darin sei der Klägerseite bereits mitgeteilt worden, dass nach einer kursorischen Durchsicht sämtlicher Unterlagen keine Informationen betreffend die Klägerseite gefunden worden seien und demzufolge auch nicht hätten herausgegeben werden können. Gleichwohl sei der Widerspruch nochmals zum Anlass genommen worden, sämtliche Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH – insbesondere sämtliche Akten, in denen der „allgemeine Schriftverkehr“ zum betroffenen Finanzinstitut abgelegt worden sei – auf Unterlagen mit Bezug zur Klägerseite durchzusehen. In den hierfür gesichteten Unterlagen mit einem Umfang von mehr als 1500 Seiten seien keine Unterlagen betreffend die Klägerseite gefunden worden. Daneben habe man sämtliche Beschwerdelisten beim Fachreferat A..., welches die Aufsicht über die EdW ausübe und auf Beschwerden von Verbrauchern antworte, nach entsprechenden Informationen durchgesehen. Dabei seien keine Unterlagen oder Vorgänge mit einem persönlichen Bezug zur Klägerseite aufgefunden worden. Eine nochmalige Durchsicht der Aufsichtsunterlagen darauf hin, ob und wann sich die Klägerseite im Entschädigungsfall der J. GmbH an die Beklagte gewandt habe, sei mit Blick auf den damit verbundenen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand abzulehnen. Dies gelte umso mehr, als sich die Klägerseite bis heute nicht dazu geäußert habe, ob sie sich überhaupt jemals an die BaFin gewandt habe. Da eine Informationsbeschaffungspflicht gerade nicht bestehe, müsse mangels vorliegender Informationen der Widerspruch hinsichtlich der Frage 1. zurückgewiesen werden. Hinsichtlich der Frage 4. – wann und durch wen die Entscheidung getroffen worden sei, dass im Fall der J. GmbH zunächst nur Teilentschädigungen mit Einbehalten wegen möglicher Aussonderungsrechte ergehen sollten und ob bzw. durch wen die Entscheidungsträger juristisch beraten worden seien – führte die Beklagte im streitbefangenen Widerspruchsbescheid im Wesentlichen aus, dass auch diese Frage im Ausgangsbescheid hinreichend beantwortet worden sei. Die Mitteilung der Namen von Entscheidungsträgern bzw. an der Entscheidung über den Entschädigungsfall beteiligten Personen sei ausgeschlossen, da die Preisgabe personenbezogener Daten nur im Falle der Einwilligung der jeweils betroffenen Person oder bei einem überwiegenden Informationsinteresse eines Antragstellers erfolgen dürfe. Eine Einwilligung der betroffenen Personen läge nicht vor. Ein überwiegendes Informationsinteresse sei ebenfalls nicht gegeben, da die Mitteilung der Namen insbesondere nicht für die angekündigte Geltendmachung von Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsansprüchen erforderlich sei. Dies gelte auch mit Blick auf die persönliche Schutzbedürftigkeit der an den Entscheidungen über Teilentschädigungen im Entschädigungsfall der J. GmbH beteiligten Personen. Aufgrund der großen Anzahl der geschädigten Anleger könne im Falle einer Mitteilung personenbezogener Daten nicht ausgeschlossen werden, dass die beteiligten Amtsträger im Rahmen ihrer Tätigkeit sowie daneben auch im privaten Lebensbereich von betroffenen Anlegern in einer Weise kontaktiert würden, die einer effektiven Amtsausübung durch die beteiligten Amtsträger entgegenstehen könnte. Die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die im Ausgangsbescheid versagten Auskünfte zu den Fragen 11. und 12. begründete die Beklagte damit, dass eine Übersicht über sämtliche vergebenen Telefon- und Telefaxdurchwahlen der hier betroffenen Mitarbeiter der BaFin sowie über die einzelnen Referate bzw. Abteilungen der Veröffentlichung eines Organisationsplans mit personenbezogenen Daten gleichkomme. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung zur Preisgabe dieser Information bestehe nicht. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sich das Informationsbegehren auf sämtliche Mitarbeiter der BaFin beziehe. Diese seien jedoch nicht Bearbeiter eines konkreten Verfahrens, etwa dem der Klägerseite. Die jeweiligen Durchwahlen derjenigen Amtsträger, die mit der Bearbeitung des konkreten Verfahrens der Klägerseite befasst gewesen seien, könne die Klägerseite zudem bereits aus der bisherigen Korrespondenz mit der Beklagten entnehmen. Speziell zum Akteneinsichtsantrag 13 b) (Bl. 702 ff. der Behördenakte, Bd. 2) wies die Beklagte zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs darauf hin, dass der Klägerbevollmächtigte bereits über die betroffenen Prüfberichte verfüge. Ein Antrag auf Informationszugang könne gemäß § 9 Abs. 3 IFG nach pflichtgemäßer Ausübung des darin angelegten Ermessens aber bereits dann abgelehnt werden, wenn der Klägerseite die Unterlagen, in die sie Einsichtnahme oder deren Herausgabe sie begehre, bereits vorlägen oder sie sich die Einsicht und Auskunft in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könne. Hier würden die begehrten Informationen aus den betroffenen Prüfberichten des Wirtschaftsprüfers K. dem Klägerbevollmächtigten bereits vorliegen. Dies müsse sich die Klägerseite zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte der Klägerseite könne sich insoweit auch nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen. Es sei vielmehr als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn die Klägerseite – zusammen mit mehr als 500 weiteren Mandanten des Klägerbevollmächtigten – ihr Akteneinsichtsbegehren weiterverfolge, obwohl dies für die Beklagte mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sei und der Klägerbevollmächtigte bereits seit langem über die begehrten Informationen verfüge. Die Ablehnungsmöglichkeit des § 9 Abs. 3 IFG bei bereits bekannten und vorhandenen Informationen ziele konkret auf die Entlastung der Behörde ab. Es würde für die BaFin als auskunftsverpflichtete Behörde einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerseite für mehr als 500 Antragsteller Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die diesem bereits seit langem bekannt seien und sich seit dem Tag der Erstellung bzw. seiner ersten Kenntnisnahme nicht verändert hätten. Gleiches gelte für die Anfertigung von Kopien der betroffenen Prüfberichte, welche jeweils einen Umfang von mehr als 150 Seiten hätten. Ein für die Antragstellerseite mit der Einsicht bzw. der Aushändigung von Kopien verbundener Nutzen sei dabei nicht ersichtlich. Die antrags- und widerspruchsweise Geltendmachung von bereits bekannten Informationen – welche sowohl bei der Klägerseite als auch bei der BaFin erhebliche Kosten auslösen würden – für mehr als 500 Personen sei daher jedenfalls objektiv rechtsmissbräuchlich, da ein individueller Zweck dieser Vorgehensweise des Klägerbevollmächtigten nicht erkennbar sei und aus objektiver Sicht nur das Ziel zu haben scheine, der BaFin einen Schaden zuzufügen. Die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Versagung der Akteneinsichtsgesuche 13 a) bis e) sowie die Zurückweisung der hilfsweise gestellten Akteneinsichtsanträge 14) und 15) wurde damit begründet, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gemäß § 3 Nr. 1 d) IFG ausgeschlossen sei, da die begehrte Einsichtnahme in die betroffenen Unterlagen sich nachteilig auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der BaFin als Finanzbehörde auswirken könne. Die von den Akteneinsichtsanträgen 13 a) bis e) sowie (hilfsweise) 14) und 15) betroffenen Unterlagen würden Informationen enthalten, die die Beklagte allein im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über die J. GmbH erhalten habe und beträfen daher den Kerngehalt ihrer Aufsichtstätigkeit. Dies gelte insbesondere für Informationen über konkret getroffene Maßnahmen und vorgenommene Bewertungen der Beklagten aufgrund der vom betroffenen Unternehmen pflichtgemäß vorgelegten Unterlagen oder von Erkenntnissen aus Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWG. Die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten erfordere es sicherzustellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen der BaFin Informationen ohne Vorbehalte zur Verfügung stellten. Würde die Beklagte diese der Geheimhaltung unterliegenden Informationen aber auch Dritten zugänglich machen, so sei zu befürchten, dass die beaufsichtigten Unternehmen zukünftig Informationen der Beklagten vorenthalten oder sie gegebenenfalls sogar versuchen würden, diese zu unterdrücken. Diese systematischen Erwägungen würden zudem auch von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. November 2014 – C-140/13 –, Rn. 31 ff.) getragen, nach dessen grundsätzlicher Ansicht ein fehlendes Vertrauen der beaufsichtigten Unternehmen in die Vertraulichkeit der von ihnen übermittelten Informationen die reibungslose Übermittlung solcher als vertraulich anzusehenden Informationen gefährden könne, die aber zur Ausübung der Überwachung von Wertpapierunternehmen benötigt würden. Daneben sei der Widerspruch gegen die Versagung der Akteneinsichtsgesuche 13 a) bis e) sowie die hilfsweise gestellten Akteneinsichtsanträge 14) und 15) auch deshalb zurückzuweisen, weil der begehrte Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 11 FinDAG, § 9 KWG und § 8 WpHG ausgeschlossen sei. Nach § 3 Nr. 4 IFG bestehe kein Anspruch auf Zugang zu Informationen, wenn diese einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterlägen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich für die Beschäftigten der BaFin gemäß § 11 FinDAG aus den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG. Danach dürften die Mitarbeiter der BaFin die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines beaufsichtigten Unternehmens oder eines Dritten liege, nicht unbefugt offenbaren. Die Geheimhaltungspflicht gelte dabei auch während der Insolvenz eines beaufsichtigten Unternehmens. Weiter könne die Einsicht in die betroffenen Unterlagen auch nicht unter Schwärzung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen erfolgen. Denn die Herausnahme oder Schwärzung einzelner Informationen mit Instituts- oder Drittbezug führe gerade nicht zu einem ausreichenden Schutz der Belange der J. GmbH bzw. von Dritten, da gleichwohl – auch ohne die Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen – Rückschlüsse auf Kunden- und Geschäftsbeziehungen der hier betroffenen J. GmbH möglich seien. Den Akteneinsichtsgesuchen 13 a) bis e) sowie den hilfsweise gestellten Akteneinsichtsanträgen 14) und 15) könne zudem auch nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG ausnahmsweise entsprochen werden. Danach liege ein unbefugtes Offenbaren von Informationen insbesondere dann nicht vor, wenn Tatsachen an die Beklagte, die Deutsche Bundesbank, an Strafverfolgungsbehörden oder an die für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichte weitergegeben würden. Auch unter Berücksichtigung der im Tatbestand angelegten Öffnungsklausel – „insbesondere“ – erfasse der in § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG angeführte Katalog – mit Ausnahme etwa von Zivilgerichten – nur bestimmte öffentliche Stellen. Eine Weitergabe vertraulicher Informationen an Privatpersonen sei demgegenüber generell ausgeschlossen, und zwar insbesondere auch dann, wenn es um die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gehe. Neben dem Ausschluss des Informationszugangs nach der spezielleren Vorschrift des § 3 Nr. 4 IFG seien die Akteneinsichtsgesuche auch nach den allgemeineren Vorschriften der §§ 5 und 6 IFG abzulehnen. Nach § 6 Satz 1 IFG bestehe ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehe. Von diesem Schutz würden auch die Berichte von Wirtschaftsprüfern bzw. in Auftrag gegebene Berichte über Sonderprüfungen erfasst, zumal die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darauf hinwiesen. Daneben beinhalteten die betroffenen Unterlagen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der J. GmbH, weshalb der Informationszugang auch nach § 6 Satz 2 IFG ausgeschlossen sei. Soweit die Unterlagen personenbezogene Daten enthielten, sei der Anspruch darüber hinaus auch nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 IFG ausgeschlossen. Nach § 5 Abs. 2 IFG bestehe kein überwiegendes Interesse am Informationszugang, soweit diese Informationen mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis eines Dritten in Zusammenhang stünden sowie bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterlägen. Die Informationen in den betroffenen Unterlagen bezögen sich nach Auffassung der Beklagten auf das Dienst- und Amtsverhältnis Dritter, die bei der J. GmbH beschäftigt gewesen seien, sowie auf Personen, welche mit der Aufsicht über das betroffene Institut bei der Beklagten bzw. deren Vorgängerbehörden beschäftigt gewesen seien, und daher einem Amtsgeheimnis unterliegen würden. Zudem befände sich in den Unterlagen auch die Korrespondenz mit Rechtsanwälten, deren Berufsgeheimnis vom Informationszugang betroffen wäre. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs 13 c) – mit dem die Klägerseite Einsicht in sämtliche interne Stellungnahmen, Berichte und Korrespondenzen zu den Jahresabschlüssen der J. GmbH für die Geschäftsjahre 1992-2005 begehrte – teilte die Beklagte im Rahmen der Zurückweisung des Widerspruchs mit, dass die J. GmbH erst seit dem Jahr 1998 unter ihrer Aufsicht bzw. der der Vorgängerbehörden stehe. Soweit sich das Akteneinsichtsbegehren auf Unterlagen für den Zeitraum vor 1998 beziehe, lägen insofern keinerlei Unterlagen vor. Da auch keine Informationsbeschaffungspflicht bestehe, sei der Widerspruch auch insoweit zurückzuweisen. Zudem seien aufgrund der Insolvenz der J. GmbH für die Jahre 2004 und 2005 keine Prüfungsberichte erstellt worden. Dies sei dem Bevollmächtigten der Klägerseite bereits seit langem bekannt. Am 7. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte für die Klägerseite sowie weitere Mandanten – jeweils eigenständige – Verpflichtungsklagen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben, mit dem das Auskunftsbegehren (teilweise) weiterverfolgt wurde. Mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte der Bevollmächtigte für die (jeweilige) Klägerseite unter Aufhebung des streitbefangenen Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Beklagte zu verpflichten, Auskunft darüber zu erteilen, welche genauen Unterlagen ihr über die Klägerseite vorliegen, sowie hilfsweise, welche genauen, die (jeweilige) Klägerseite betreffenden Unterlagen, die nicht von dieser selbst stammen, der Beklagten vorliegen. Mit dem jeweiligen Klageantrag zu 2.) a) bis e) begehrte der Bevollmächtigte für die Klägerseite unter Aufhebung des streitbefangenen Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, der Klägerseite Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen zu gewähren. Wegen der Benennung der Unterlagen sowie der Anträge im Wortlaut wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 2 der Gerichtsakte 7 K 44/15.F) Bezug genommen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2015 wurden die diesen Verfahrenskomplex betreffenden Verwaltungsstreitverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 7 K 44/15.F fortgeführt (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte 7 K 44/15.F). Mit Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 – 7 K 44/15 – (Bl. 74 ff. der Gerichtsakte) hat das Verwaltungsgericht die Klagen von insgesamt 26 Klägern abgewiesen. Dabei hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die massenhafte Erhebung jeweils einzelner, der Sache nach auf das gleiche Begehren gerichteter Klagen durch denselben Prozessbevollmächtigten zunächst Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen geäußert, die Entscheidung insoweit letztlich aber offengelassen. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlichen Darlegungen in den jeweiligen Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unter (teilweiser) Wiedergabe der Entscheidungsgründe eines Urteils der Kammer vom 22. April 2015 – 7 K 4127/12.F – maßgeblich darauf abgestellt, dass die begehrten Informationen entweder aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden könnten (vgl. § 9 Abs. 3 IFG) oder aber entsprechend der (geänderten) Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dem Berufsgeheimnis des § 3 Nr. 4 IFG unterlägen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015 – 6 A 1071/13 –, juris, Rdnr. 44 ff.). Zudem könne ein Anspruch auf Informationszugang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. November 2014 – C-140/13 –) auch mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG auch der Funktionsfähigkeit des Systems der Überwachung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen, Banken und Finanzdienstleistungsunternehmen, mithin also nicht nur dem Interesse der betroffenen Unternehmen an der Geheimhaltung, sondern auch dem Interesse der für die Überwachung zuständigen Behörden an der Vertraulichkeit der überlassenen Informationen diene. Das Fehlen eines solchen Vertrauens könne die reibungslose Übermittlung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen gefährden, die zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich seien. Gegen den Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 hat der Bevollmächtigte der Klägerseite für mehrere Mandanten – darunter die Kläger in diesem Verfahren – jeweils unabhängig voneinander die Zulassung der Berufung beantragt (vgl. Bl. 1 und 3 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16). Mit Beschluss vom 19. Mai 2016 – 6 A 2771/15.Z – (Bl. 18 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) hat der Senat – mit Ausnahme des Klageantrags zu 1.) – die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 – 7 K 44/15 – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen und insoweit das Zulassungsantragsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt. Nach Ansicht des Senats hatte die Klägerseite in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung (sinngemäß) die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt, ob § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG und § 8 WpHG der Beklagten bei richtlinienkonformer Auslegung in der Regel gebiete, Dritten den Zugang zu Informationen zu versagen. Das Verwaltungsgericht habe sich in dem angegriffenen Gerichtsbescheid auf die (geänderte) Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 11. März 2015 – 6 A 1071/13 und 6 A 1598/13 – gestützt, gegen die der Senat jedoch jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum habe die geänderte Rechtsprechung des Senats zum Anlass genommen, um ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung von Fragen zur Reichweite des Berufsgeheimnisses (Verschwiegenheitspflicht) der Finanzaufsichtsbehörde zu richten (Beschluss vom 4. November 2015 – BVerwGE 7 C 4.14 –, juris). Da eine grundsätzliche wie abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage bisher nicht habe herbeigeführt werden können, sei die Berufung insoweit zuzulassen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) habe der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 jedoch keinen Erfolg, weil die Klägerseite insoweit keine Zulassungsgründe gemäß den gesetzlichen Anforderungen dargelegt habe. Mit Verfügung des Gerichts vom 17. März 2021 (Bl. 88 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) wurde der Klägerbevollmächtigte – in sämtlichen Berufungsverfahren dieses Verfahrenskomplexes – zur Mitteilung aufgefordert, ob das Informationsinteresse der Kläger unverändert fortbestehe. Daraufhin teilte der Klägerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2021 (Bl. 107 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) zur Anfrage des Gerichts mit, dass im vorliegenden sowie in sämtlichen weiteren Verfahren seiner Mandanten im Zusammenhang mit der J. GmbH das Informationsinteresse weiterhin bestehe. Nach Ansicht der Klägerseite komme es hierfür maßgeblich auf das Vorliegen eines entsprechenden Interesses im Zeitpunkt der Behördenantragstellung an. Als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 14. Februar 2022 (Bl. 153 f.) legte der Bevollmächtigte in Abschrift eine von den jeweiligen Klägern unterzeichnete Erklärung vor, in der diese bestätigten, dass sie nach wie vor Interesse an der Fortführung des Verfahrens hätten und es ihnen weiterhin um die Informationen gehe, die mit der Klage vom 7. Januar 2015 gerichtlich geltend gemacht worden seien. Bereits mit vorherigem Schriftsatz vom 25. Juli 2016 hat die Klägerseite zur Begründung ihrer Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) ausgeführt, dass die Abweisung der Klage in der Sache nicht (hinreichend) begründet worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Klageantrag zu 1.) in keiner Weise auseinandergesetzt. Die insoweit willkürliche Klageabweisung verletze die Klägerseite in ihrem Recht auf rechtliches Gehör, ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie ihrem Recht auf wirksame Beschwerde gegen den rechtswidrigen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten, und sei daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dies gelte auch im Hinblick darauf, dass die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrten Informationen weder aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden könnten, noch unter den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 KWG und § 8 Abs. 1 WpHG fielen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Gerichtsbescheid zur etwaigen Unzulässigkeit sämtlicher gleichgelagerter Klagen aufgrund der vermeintlich „massenhaften Erhebung“ seien rechtsfehlerhaft. Bei mindestens 30.000 Geschädigten durch die J. GmbH könne bei tatsächlich 26 erhobenen Klagen nicht von einer „massenhaften Klageerhebung“ gesprochen werden. Indem das Verwaltungsgericht von den Klägern aber erwarte, dass diese nicht sämtlich gegen die Bescheide der Beklagten vorgingen, würden diese in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Die Kläger seien zur Erhebung ihrer Klagen gezwungen gewesen, um den Eintritt der Bestandskraft der rechtswidrigen Bescheide zu vermeiden. Der angegriffene Gerichtsbescheid erweise sich daher auch insoweit als rechtsfehlerhaft und müsse aufgehoben werden. Soweit in dem angegriffenen Gerichtsbescheid auch die mit den Klageanträgen zu 2.) a) bis e) verfolgten Akteneinsichtsbegehren in der Sache abgelehnt worden seien, sei die Entscheidung ebenfalls rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Entgegen den ohnehin nur pauschalen und daher unzureichenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei der begehrte Informationszugang vorliegend nicht nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 11 FinDAG, § 9 KWG, § 3 Nr. 1 d) IFG, § 8 Abs. 1 WpHG ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang verkannt, dass unter den Begriff der vertraulichen Information im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2014/39/EG und damit unter das Berufsgeheimnis nicht bereits grundsätzlich alle unternehmensbezogenen Angaben, die das beaufsichtigte Unternehmen an die Aufsichtsbehörde übermittelt habe, fallen würden, sondern hierfür weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, die hier allerdings nicht gegeben seien. Ob die Unterlagen tatsächlich einem Geheimhaltungsbedürfnis unterfielen, bedürfe insofern einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall sowie gegebenenfalls einer gerichtlichen Kontrolle mit einer entsprechenden Beweiserhebung oder der Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Eine generelle Bereichsausnahme von Informationszugangsansprüchen nach dem IFG – insbesondere aufgrund des Berufsgeheimnisses – für sämtliche der Beklagten vorliegenden unternehmensbezogenen Informationen gebe es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Entsprechendes gelte insbesondere auch für in den Verwaltungsvorgängen enthaltene Äußerungen der Aufsichtsbehörde einschließlich ihrer Korrespondenz mit anderen Stellen. Auch diese Informationen seien nicht bereits grundsätzlich und umfassend vom aufsichtsrechtlichen Geheimnis als Teil des Berufsgeheimnisses im Sinne des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2014/39/EG erfasst. Das Verwaltungsgericht hätte diese Rechtsfrage zumindest im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens durch den Europäischen Gerichtshof klären lassen müssen. Da dies ebenso wenig wie eine hierauf gerichtete Beweisaufnahme erfolgt sei, erweise sich der Gerichtsbescheid als rechtsfehlerhaft und sei daher aufzuheben. Für die Klägerseite werde daher die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE, EuGH-Vorlage vom 4. November 2015 – 7 C 4/14 –, juris) und die daraufhin ergehende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Zur weiteren Begründung stellt der Bevollmächtigte der Klägerseite – unter abschnittsweiser und (nahezu) wörtlicher Wiedergabe des „Orientierungssatzes“ zum Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 4. November 2015 – 7 C 4/14 –, juris) – die Einordnung der betroffenen Informationen durch das Verwaltungsgericht als vertraulich im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG infrage. Noch wesentlicher sei nach seiner Ansicht jedoch, dass eine unternehmensbezogene Angabe nach Ablauf von fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als Geschäftsgeheimnis unter das Berufsgeheimnis im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2004/39/EG falle, weshalb der Gerichtsbescheid jedenfalls insoweit unter einem Rechtsfehler leide. Die Behauptung der Beklagten, dass die betroffenen Unterlagen tatsächlich Geheimhaltungsvorschriften unterlägen, habe diese nicht bewiesen. Die Beklagte treffe insoweit aber die Beweislast. Demgegenüber sei einem diesbezüglich gestellten Beweisantrag der Klägerseite grundlos nicht entsprochen worden. Dieser hätte aber ergeben, dass die betroffenen Unterlagen tatsächlich keinen Geheimhaltungsvorschriften unterlägen. Für den Fall, dass das Berufungsgericht den (Rechts-) Ansichten der Klägerseite nicht folgen werde, sei es zumindest geboten, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Hinsichtlich der zwischenzeitlich auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Unterlagen beanstandet der Klägerbevollmächtigte, dass die Informationen für etwaige Interessenten, und somit auch für seine Mandantschaft, nur erschwert zugänglich seien. Die Navigation über die Internetseite erschließe sich nicht ohne weiteres, weshalb die betroffenen Unterlagen auf einer Unterseite der Internetpräsenz versteckt erschienen. Zudem sei fraglich, ob die Kläger die Informationen auch tatsächlich abrufen könnten. Denn für den Klägerbevollmächtigten sei der Aufruf der Unterseite auf der Internetpräsenz der Beklagten über seinen PC-Arbeitsplatz nicht möglich gewesen. Bei dem allein vorhandenen Webbrowser Mozilla Firefox erscheine eine Fehlermeldung, wonach eine gesicherte Verbindung nicht habe aufgebaut werden können. Zum Nachweis legte der Klägerbevollmächtigte einen Ausdruck dieser Fehlermeldung vor (Bl. 132 der Gerichtsakte). Unabhängig von den technischen Problemen sei zudem fraglich, ob die Beklagte tatsächlich sämtliche Informationen veröffentlicht habe. Dies werde bestritten. Der Klägerseite sei es nicht möglich, diese Behauptung der Beklagten auch nur ansatzweise zu überprüfen. Zudem könne nicht erkannt werden, ob die nunmehr veröffentlichten Dokumente mit denen in der Anlage zum Schriftsatz vom 16. April 2014 im parallelen erstinstanzlichen Verfahren 7 K 4127/12.F von der Beklagten grün markierten Dokumenten übereinstimmten. Dieser Schriftsatz sei schon nicht ordnungsgemäß in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt worden. Weiter bilde mindestens eine Datei den Akteninhalt nur unvollständig ab. Dies betreffe die Datei „[..]24.pdf“, die mit Bl. 243 ende. Die Datei „[..]25.pdf“ beginne jedoch nicht mit der zu erwartenden Seite 2 des dort enthaltenen Schreibens. Hinzu komme, dass die Größe und der Umfang der Dateien die hinter den jeweiligen Verfahren stehenden natürlichen Personen überfordern dürften. Allein der Bevollmächtigte verfüge über entsprechende technische Voraussetzungen. Der Beklagten sei gleichwohl darin zuzustimmen, dass die Anfertigung von Kopien für alle Kläger unter Berücksichtigung der hierfür anfallenden Kosten nicht sinnvoll erscheine. Dies würde zudem den Klägerbevollmächtigten zusätzlich belasten. Ob mittlerweile also die Voraussetzungen des Ablehnungsgrundes nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG vorlägen, bedürfe noch des Nachweises der vollständigen Veröffentlichung der betroffenen Informationen. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne vorliegend also durchaus bereits die Erledigungssituation eingetreten sein. Denn es sei nachweisbar, ob die Klägerseite, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Einsicht in die Unterlagen genommen habe. Eine Erledigungserklärung könne daher hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens in Aussicht gestellt werden, sobald die Beklagte die Vollständigkeit der veröffentlichten Dokumente nachweise. Für das Anfechtungsbegehren könne eine Erledigungserklärung allerdings nicht in Aussicht gestellt werden. Denn trotz der zwischenzeitlichen Veröffentlichung von Dokumenten hätte ansonsten der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sowie die erstinstanzliche Entscheidung weiter Bestand. Die Beklagte könne insoweit durch Rücknahme ihrer Verwaltungsentscheidung abhelfen. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerseite, „den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 19.10.2015, 7 K 44/15.F (V) abzuändern und den Klageanträgen 1, 2 a, b, c, d, e gegen die Beklagte in vollem Umfang stattzugeben, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 19.10.2015, 7 K 44/15.F (V) aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen“. Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, „die jeweilige Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2015, Az: 7 K 44/15.F, zurückzuweisen“. Zur Begründung ihres Antrags im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, dass die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) – mit dem die Klägerseite Auskunft darüber begehrt, welche genauen Unterlagen der Beklagten über die jeweiligen Kläger vorliegen, sowie hilfsweise, welche genauen, die (jeweiligen) Kläger betreffenden Unterlagen, die nicht von diesen selbst stammen, der Beklagten vorliegen – bereits unzulässig sei. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. Mai 2016 sei die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) gerade nicht zugelassen worden. Darüber hinaus sei die Berufung insoweit auch unbegründet. Entgegen den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerseite habe sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid mit dem Klageantrag zu 1.) in ausreichender Weise auseinandergesetzt. Hierfür habe das Verwaltungsgericht nach § 117 Abs. 5 VwGO berechtigterweise von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da es den rechtlichen Darlegungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid vollumfänglich gefolgt sei und diese daher in Bezug genommen habe. Ein Begründungsausfall – wie von der Klägerseite gerügt – sei insoweit nicht erkennbar. Nur ergänzend sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beklagten keine vom Klageantrag zu 1.) erfassten Unterlagen vorlägen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerseite in der Berufungsbegründung anführe, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer etwaigen rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise der Klägerseite bzw. des Bevollmächtigten seien rechtsfehlerhaft, sei dieses Vorbringen bereits unerheblich. Die Klägerseite übersehe insofern, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit offengelassen habe und die Entscheidung daher nicht tragend auf der Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerseite beruhe. Die Klage sei folglich auch nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen worden. Gleichwohl halte sie – die Beklagte – weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass die „massenhafte“ Erhebung von Klagen grundlos erfolgt sei. Der Bevollmächtigte der Klägerseite verschweige, dass durch ihn seit dem Jahr 2012 insgesamt mehr als vierhundert inhaltsgleiche Klagen mit Bezug zur J. GmbH sowohl beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main als auch parallel beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben worden seien. Allein aufgrund der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei mit dem hier streitgegenständlichen Gerichtsbescheid vom 19. Oktober 2015 (nur) über die noch 26 offenen Klageverfahren entschieden worden. Letztlich sei in diesem Zusammenhang noch zu beachten, dass das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Klägerbevollmächtigten bereits in zahlreichen – von der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 29. August 2016 einzeln aufgeführten (Bl. 41 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) – Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main festgestellt worden sei. Entgegen der in der Berufungsbegründung angeführten Auffassung des Bevollmächtigten der Klägerseite sei das Verwaltungsgericht im streitgegenständlichen Gerichtsbescheid daneben auch zu Recht von einem Ausschluss des Anspruchs auf Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 11 FinDAG, § 9 KWG, § 3 Nr. 1 d) IFG ausgegangen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerseite in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 – abstelle, übersehe er, dass der Senat im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. November 2014 – C-140/13 – sein bisheriges Verständnis von der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit § 3 Nr. 4 IFG aufgegeben und in seiner Entscheidung vom 11. März 2015 (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015 – 6 A 1071/13 –, juris) eine generelle Pflicht der Beklagten zur Geheimhaltung festgestellt habe. Auch die von Seiten des Klägerbevollmächtigten – erneut unter Hinweis auf die überholte Entscheidung des Senats vom 29. November 2013 – 6 A 1426/13 – vorgetragene Rüge einer rechtsirrig angenommenen Bereichsausnahme von Informationszugangsansprüchen nach dem IFG greife nicht. Weder das Verwaltungsgericht noch die Beklagte seien in ihren Entscheidungen von einer in § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG angelegten und pauschal anspruchsausschließenden Bereichsausnahme ausgegangen. Vielmehr folge das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung der geänderten Rechtsprechung des Berufungsgerichts in seinem Urteil vom 11. März 2015 – 6 A 1071/13 –. Dieser Entscheidung lasse sich entnehmen, dass der Senat sich gerade gegen eine Bereichsausnahme ausgesprochen habe (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. März 2015 – 6 A 1071/13 –, juris, Rdnr. 76). Soweit der Klägerbevollmächtigte dem Verwaltungsgericht vorwerfe, es habe den Begriff der vertraulichen Information im Sinne des Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2014/39/EG verkannt, weil nicht bereits grundsätzlich alle unternehmensbezogenen Angaben, die das beaufsichtigte Unternehmen an die Aufsichtsbehörde übermittelt habe, unter das Berufsgeheimnis fielen, sondern hierfür weitere Voraussetzungen vorliegen müssten, vermöge dieser Vortrag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei sei festzustellen, dass weder aus dem Vortrag der Klägerseite noch sonst ersichtlich werde, von welchen weiteren Voraussetzungen der Schutz von Informationen durch das Berufsgeheimnis abhängig zu machen sei. Der Klägerbevollmächtigte beschränke sich insoweit darauf, aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 – 7 C 4.14 – die dort aufgeworfenen Fragen wiederzugeben. Nach Ansicht der Beklagten sei jedenfalls nach Maßgabe des nationalen Rechts in § 9 KWG angelegt, dass eine Information dann als vertraulich zu behandeln sei, wenn sie im Rahmen der Aufsichtstätigkeit bekannt geworden sei und ein Interesse an ihrer Geheimhaltung bestehe. Weitere Voraussetzungen, wie etwa ein „berechtigtes Geheimhaltungsinteresse“, existierten demgegenüber nicht. Das Verwaltungsgericht habe – wie auch aus dem angegriffenen Gerichtsbescheid hervorgehe – zu Recht von einer Beweiserhebung abgesehen. Die Beklagte habe in den erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 15. September 2015 zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf ihre Schriftsätze im Parallelverfahren 7 K 4127/12 zur weiteren Begründung verwiesen. In dem genannten Verfahren habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 16. April 2015 dem Verwaltungsgericht eine Liste übersandt, in dem der Aktenbestand dargestellt und zugleich geheimhaltungsbedürftige Dokumente im Sinne des § 9 KWG markiert worden seien. Der Klägerbevollmächtigte habe diesen substantiierten Vortrag lediglich pauschal mit Nichtwissen bestritten. Die Beweisanträge in den Klageschriften seien daher als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge anzusehen, denen das Verwaltungsgericht daher zu Recht nicht gefolgt sei. Für das Verwaltungsgericht sei es in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich gewesen, den konkreten Inhalt eines jedes einzelnen Dokuments einer Akte zu kennen, um eine Entscheidung darüber treffen zu können, ob Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes greifen. Da sich die Frage nach einer vorrangigen, den Informationsanspruch ausschließenden Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen nicht nur aus dem Inhalt der Akten selbst beantworten lasse, sei der konkrete Inhalt der Unterlagen für die gerichtliche Entscheidung nicht relevant gewesen. Denn auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. November 2010 – 20 F 2/10) könne über einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG auch unabhängig davon entschieden werden, um welche konkreten Daten es gehe. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2021 (Bl. 95 ff. der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) teilte die Beklagte mit, dass die vom Informationszugangsbegehren der Klägerseite betroffenen Unterlagen mittlerweile auf der Internetseite der Beklagten unter https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/AufsichtsinformationenIFG/AufsichtsinformationenIFG_node.html jederzeit kostenlos abrufbar seien. Die Klägerseite könne sich daher die Aufsichtsakten über die J. GmbH im Sinne des § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG in zumutbarer Weise aus einer allgemein zugänglichen Quelle beschaffen, weshalb die Klage jedenfalls als unbegründet abzuweisen sei. Die Beklagte habe auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Berufungsgerichts vom 15. April 2020 – 6 A 1293/13 – und vom 29. Mai 2020 – 6 A 1426/13 –, in denen die Beklagte zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen an die jeweiligen Kläger verpflichtet worden sei, reagiert und die Unterlagen daher auf ihrer Internetseite bereitgestellt. Die Beklagte mache in diesem Zusammenhang von dem ihr in § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Dabei sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der veröffentlichte Umfang der zur Einsicht freigegebenen Unterlagen den im Tenor der bereits genannten rechtskräftigen Entscheidungen des Senats vom 15. April 2020 – 6 A 1293/13 – und vom 29. Mai 2020 – 6 A 1426/13 – ausgesprochenen Verpflichtungen der Beklagten entspreche. Das Gericht habe im Rahmen dieser Entscheidungen bereits sämtliche einschlägige Informationsausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz umfassend berücksichtigt. Eine über diesen Umfang hinausgehende Verpflichtung der Beklagten sei daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu erwarten. Die Klägerseite habe hierzu bislang auch nichts vorgetragen. Weiter führt die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung an, dass der Verweis der Klägerseite auf die digitale Veröffentlichung auch für sämtliche Beteiligte in den weiteren Verfahren die deutlich kostengünstigere Methode des Informationszugangs darstelle. Alternativ hierzu wäre die Beklagte gehalten, für die Klägerseite des vorliegenden Verfahrens sowie in sämtlichen weiteren Verfahren in diesem Zusammenhang – etwa 211 Personen – entweder jeweils die vollständigen Unterlagen zu kopieren oder Datenträger (DVDs) zu erstellen. Die dabei entstehenden Kosten wären nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem IFG (IFGGebV) von der Klägerseite zu zahlen und stünden dabei in keinem Verhältnis zu der aufgezeigten kostenlosen Möglichkeit des Abrufs über das Internet. Zudem würde die Anfertigung von Kopien oder Datenträgern eine erhebliche zeitliche Belastung für die Mitarbeiter der Beklagten bedeuten, die dann über einen längeren Zeitraum nicht für ihre eigentlichen Aufgaben zur Verfügung stünden. Der in § 9 Abs. 3 IFG enthaltene materiell-rechtliche Ablehnungsgrund müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 – 7 C 7.14 –, Rdnr. 14) bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden. Soweit der Klägerbevollmächtigte die Unvollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen rüge, müsse darauf hingewiesen werden, dass der Umfang der nunmehr veröffentlichten Unterlagen den Aufsichtsunterlagen zur J. GmbH, die dem Klägerbevollmächtigten in dem bereits genannten Verfahren 6 A 1426/13 mittels einer DVD zur Verfügung gestellt und deren Vollständigkeit nicht beanstandet worden sei, entspreche. Die Rüge der Unvollständigkeit durch die Klägerseite im vorliegenden Verfahren könne daher nicht nachvollzogen werden. Eine Unvollständigkeit der veröffentlichten Unterlagen ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerseite zu den Dateien „[..]24.pdf“ sowie der Datei „[..]25.pdf“ und dem vermeintlichen Fehlen einer Seite. Der Klägervertreter übersehe, dass sich der Inhalt des Schreibens auf Bl. 243 der Datei „[..]24.pdf“ nicht auf die J. GmbH beziehe, sondern auf ein Unternehmen mit dem Namen „L. GmbH“. Das Informationsbegehren der Klägerseite beziehe sich folglich nicht auf das hier betroffene Schreiben, welches auf Bl. 243 der Datei „[..]24.pdf“ beginne. Dieses betroffene Schreiben vom 2. Oktober 1998 bestehe zwar aus mindestens 2 Seiten, jedoch sei lediglich die erste Seite zu den Aufsichtsunterlagen über die J. GmbH gelangt, da die nachfolgenden Seiten für den betroffenen Lebenssachverhalt nicht erforderlich gewesen seien. Inhaltlich werde in dem Schreiben ohnehin nur der Gebrauch der Bezeichnung „Wertpapierhandelsbank“ im Allgemeinen thematisiert, wobei sich der Bezug zur J. GmbH nur aus dem aufgebrachten handschriftlichen Vermerk ergebe. Mit Blick auf die J. GmbH sei der Akteninhalt insofern vollständig. Wie die Beklagte darüberhinausgehend die Vollständigkeit der veröffentlichten Aufsichtsunterlagen nachweisen solle, bleibe jedenfalls auch nach den Beanstandungen der Klägerseite unklar. Die Beklagte habe die Beanstandung der Klägerseite im Berufungsverfahren hinsichtlich der Zugangsmöglichkeiten zu den veröffentlichten Unterlagen zum Anlass genommen, diese noch einmal einer Überprüfung zu unterziehen. Die Beklagte habe dabei keine Unregelmäßigkeiten feststellen können. Sowohl aus dem internen Netzwerk der Beklagten als auch von außerhalb seien sämtliche veröffentlichten Dateien im PDF-Format mit den gängigen Internetbrowsern „Google Chrome“ sowie „Microsoft Edge“ vollständig und fehlerfrei abrufbar gewesen. Auch die beanstandete Dateigröße von bis zu 56 MB stehe dem Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 IFG nicht entgegen. Der Klägervertreter sei frühzeitig auf den nicht unerheblichen Umfang der Aufsichtsunterlagen hingewiesen worden. Gleichwohl habe die Klägerseite an dem Umfang ihres Informationszugangsbegehrens festgehalten. Da die Veröffentlichung der Unterlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden müsse, greife der genannte Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 3 Alt. 2 IFG auf materiell-rechtlicher Ebene, weshalb weder das Entfallen des Vertraulichkeitsinteresses von unternehmensbezogenen Daten durch Zeitablauf von 5 Jahren der Klage nunmehr zum Erfolg verhelfen könne, noch könne von einer Erledigungssituation im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO ausgegangen werden. Eine entsprechende Erledigung würde in den hier betroffenen Verfahren erst dann eintreten, wenn die Klägerseite tatsächlich von der Einsichtnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht habe. Ein entsprechender Nachweis, der von der Klägerseite zu erwarten sei, werde aber nur schwierig erbracht werden können. Schließlich halte die Beklagte an ihrer Auffassung fest, dass der Informationszugangsanspruch der Klägerseite bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil der Klägerbevollmächtigte aus anderen Verwaltungsstreitverfahren bereits über die begehrten Informationen verfüge und seine weiteren Mandanten daher in zumutbarer Weise durch ihn an die begehrten Unterlagen gelangen könnten. Der bereits geltend gemachte etwaige Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass eine Weitergabe aufgrund seiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und der hierfür verweigerten Zustimmung seiner Mandantschaft aus dem früheren Verfahren entgegenstehe, erweise sich als lebensfremd. Mit Beschluss vom 15. November 2016 (Bl. 55 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2015 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen und bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über das Revisionsverfahren – BVerwG 7 C 4.14 – ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19. August 2019 hat der Senat das Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen, da das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. April 2019 – BVerwGE 7 C 22.18 – in dem (ursprünglich) unter dem Aktenzeichen BVerwGE 7 C 4.14 geführten Verfahren zwischenzeitlich in der Sache entschieden hatte. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 (Bl. 83 der Gerichtsakte 6 A 2771/15.Z und 6 A 1358/16) hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 10 C 12.19 bis 10 C 15.19 abzuwarten. Mit Verfügung vom 17. März 2021 hat der Senat das Verfahren erneut von Amts wegen wiederaufgenommen, da die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zwischenzeitlich ergangen waren Mit weiterem Beschluss des Senats vom 28. September 2023 sind die jeweils eigenständig eingelegten Berufungen und zunächst getrennt geführten Rechtsmittelverfahren der Kläger gegen den streitbefangenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2015 mit den gerichtlichen Aktenzeichen 6 A 1358/16, 6 A 1359/16, 6 A 1360/16, 6 A 1362/16, 6 A 1363/16 und 6 A 1364/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sodann unter dem Aktenzeichen 6 A 1358/16 fortgeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung, der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.