Urteil
7 UE 1869/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1990:0202.7UE1869.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene den Vertriebenenausweis "A". Heimatvertriebener kann nach § 2 Abs. 1 BVFG nur ein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG sein. Nach § 1 Abs. 1 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs infolge Vertreibung verloren hat. Der Kläger ist bei seiner Ausreise aus seiner Heimat nicht deutscher Staatsangehöriger gewesen. Er erfüllt jedoch die Voraussetzungen des § 6 BVFG, demzufolge deutscher Volkszugehöriger ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ablegung dieses Bekenntnisses ist grundsätzlich der Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Da der Kläger mosaischer Konfession ist, ist jedoch auf die Zeit unmittelbar vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus im Deutschen Reich abzustellen, da von Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft nicht erwartet werden konnte, daß sie sich danach noch zum deutschen Volkstum bekennen würden (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988, Buchholz 412.3 Nr. 54 zu § 6 BVFG m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 15. Juli 1986, Buchholz 412.3 Nr. 45 zu § 6 BVFG) setzt zwar das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVFG dem Grundsatz nach die Feststellung eines Sachverhalts, der rechtlich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, sowie die Feststellung eines davon zu trennenden Sachverhalts voraus, in dem ein oder mehrere Bestätigungsmerkmale deutlich werden. Beide Teile des gesetzlichen Tatbestands stehen jedoch nicht beziehungslos nebeneinander. Vielmehr wohnt nach der neueren Rechtsprechung den gesetzlichen Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig auch ein subjektives Element inne. Ihnen kommt eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zu. Es entspricht weiter gefestigter Rechtsprechung, daß es bei einem Kind, das im danach maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht selbst ein verbindliches eigenes Volkstumbekenntnis ablegen konnte -- dies gilt im vorliegenden Fall --, auf die Volkszugehörigkeit der Eltern ankommt und daß bei Eltern verschiedenen Volkstums wiederum darauf abzustellen ist, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988, a.a.O.). Die Mutter des Klägers war rumänischer Abstammung. Sie wurde in Bukarest, also im rumänischen Sprach- und Kulturraum, geboren und wuchs dort auf. Ihre Muttersprache war nach den eigenen Angaben des Klägers rumänisch. An ihrer Volkszugehörigkeit änderte sich auch dadurch nichts, daß sie gut deutsch sprach und sich nach der Heirat mit dem Vater des Klägers stärker am Deutschtum orientierte. Der Kläger hat weiter nicht dargetan, daß sich sein Vater zur hier maßgeblichen Zeit -- also vor dem 31. Januar 1933 -- durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat. Für Antragsteller aus den Vielvölkerstaaten ist jedoch die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten, wenn die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum (hier des Vaters des Klägers) sprechen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). Der Kläger ist nach dem persönlichen Eindruck bei seiner Vernehmung als Partei glaubwürdig. Aufgrund der in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden und auch sonst glaubhaften Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren und seines Vaters im Antrag an das Bezirksamt für Wiedergutmachung N. vom 8. März 1967 steht fest, daß dieser 1897 in der bis 1918 zur k.u.k. Monarchie gehörenden Bukowina geboren wurde, dort in einem deutschsprachigen Elternhaus aufwuchs, als österreichischer Soldat am Ersten Weltkrieg teilnahm und dort als Friseur tätig war, bis er im Jahre 1935 heiratete und nach Bukarest übersiedelte. Auch seine Eltern, also die Großeltern väterlicherseits des Klägers, stammten aus der Bukowina. Der Großvater des Klägers, der ebenfalls den Beruf eines Friseurs ausübte, hatte den deutschen Vornamen Hermann. Die Umgangssprache in der Familie war deutsch. Auch besuchte der Vater des Klägers in Strojinetz (Storozynetz) eine Schule mit deutscher Unterrichtssprache (vgl. zur Glaubhaftigkeit dieser Angabe die Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 20. Juli 1979). Er sprach noch im höheren Alter und nach langem Aufenthalt in Israel ein gediegenes Deutsch, wie die zuständige israelische Behörde 1972 im Entschädigungsverfahren feststellte (Behördenakte der Beklagten Bl. 4). Dem Kläger ließ er eine deutschsprachige Erziehung zuteilwerden. Es erscheint auch glaubhaft, daß im Elternhaus des Klägers deutschsprachige Zeitungen und Zeitschriften (Czernowitzer Morgenblatt, Vorwärts) gelesen wurden. Sein Vater gehörte, wie die ebenfalls jüdischen Großeltern väterlicherseits des Klägers, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Die Bukowina (Buchenland) war mehr als 140 Jahre lang, von 1775 bis 1918, österreichisches Kronland (vgl. hierzu und zum folgenden das Schreiben der Landsmannschaft der Bukowiner Juden vom 28. April 1965 sowie die Auskünfte der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 20. Juli 1979 und 29. Januar 1982; vgl. zum ganzen auch Hess. VGH, 4 UE 2856/84, Urt. v. 23.01.1987, und 4 UE 274/84, Urt. v. 11.08.1988). In dieser Zeit war deutsch dort die Amtssprache und auch die im kulturellen Leben vorrangige Sprache. 1910 hatte die Bukowina 795.000 Einwohner, darunter 305.000 Ruthenen, 273.000 Rumänen und 169.000 Deutsche, zu denen sich die meisten Juden bekannten (Brockhaus, Enzyklopädie, 17. Aufl., Stichwort Bukowina). Die rund 100.000 Juden gehörten -- zumindest in ihrer großen Mehrheit -- dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Sie wuchsen zunehmend in das vom österreichischen Staat vermittelte und von seinen Beamten, Lehrern und Offizieren repräsentierte Kultur-Deutschtum der Bukowinaer Städte hinein, in denen 85% von ihnen wohnten. Außer in den Landgemeinden besuchten sie deutschsprachige Schulen. Nur 5% der in der Bukowina lebenden Juden gaben bei den österreichischen Volkszählungen eine andere als die deutsche Sprache als ihre Mutter- und Umgangssprache an. Der deutschsprachigen Bevölkerungsgruppe kam damals die kulturelle und wirtschaftliche Führungsrolle in der Bukowina zu. Dabei hatten die deutschsprachigen Juden maßgeblichen Anteil am Pressewesen und an dem weit über die Bukowina hinaus bekannten Theater von Czernowitz. Als im Jahre 1910 in der Bukowina das sogenannte Kataster-Wahlrecht eingeführt wurde, wurden ein rumänischer, ein ruthenischer und ein deutscher Kataster geschaffen, wobei die Juden dem deutschen Kataster angehörten. 1918 wandten sich die Juden der Bukowina vergeblich gegen den Anschluß an Rumänien und lehnten in der Folgezeit die Integration in den rumänischen Kulturkreis ab. In der bereits erwähnten Stellungnahme der Landsmannschaft der Bukowiner Juden wird ausgeführt, die Juden hätten auch in der rumänischen Ära an ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis festgehalten. In der jüdischen Gemeinde in Czernowitz, wo 2/3 der jüdischen Bevölkerung lebten, sei die deutsche Sprache weiterhin die Amtssprache der Gemeinden gewesen. Im jüdischen Tempel von Czernowitz sei die Predigt bis zu dessen Zerstörung im Jahre 1941 in deutscher Sprache gehalten worden. Die Umgangssprache auf der Straße und in den Lokalen von Czernowitz sei nach wie vor deutsch gewesen. Auch an der weiter erscheinenden deutschsprachigen Presse, die von Juden und deutschsprachigen Nichtjuden gelesen worden sei, hätten die Juden maßgeblichen Anteil gehabt. Das offizielle Organ der zionistischen Bewegung in der Bukowina, die Ostjüdische Zeitung, sei in deutscher Sprache erschienen. Eine jiddische Presse habe es -- von wenigen gescheiterten Versuchen abgesehen -- nicht gegeben. Andererseits wird in der Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 29. Januar 1982 unter Hinweis auf ein 1983 erstelltes Gutachten von Dr. Martin Broszat ausgeführt, bei den in der Bukowina lebenden Juden, die bei der Volkszählung 1930 jiddisch als ihre Muttersprache angegeben hätten, sei die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht oder nur sehr bedingt gegeben. Bei dieser Volkszählung wurden in der Bukowina 93.101 Personen mosaischen Glaubens, 92.492 jüdischer Volkszugehörigkeit und 74.288 Personen, die jiddisch als ihre Muttersprache angaben, registriert. Auch wenn die vorliegenden Erkenntnisquellen kein ganz einheitliches Bild ergeben, so steht nach Auffassung des Senats doch fest, daß die deutsche Sprache und Kultur im täglichen Leben der Juden in der Bukowina auch nach 1918 noch eine wesentliche Rolle spielten. Die Ausführungen über die Struktur des Pressewesens und die weiteren in der Stellungnahme der Landsmannschaft der Bukowiner Juden enthaltenen Angaben legen diesen Schluß nahe. Andererseits spricht das Ergebnis der Volkszählung 1930 dafür, daß nach dem Ende der österreichischen Herrschaft und dem Anschluß an Rumänien bei einem Teil, möglicherweise auch der Mehrheit der in der Bukowina lebenden Juden der bis dahin beherrschende Einfluß des Deutschtums zurückgedrängt wurde. Dies schließt jedoch nicht aus, daß bei einer durchaus erheblichen Gruppe die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis weiterhin gegeben war. Dem Kläger ist nicht bekannt, welche Angaben sein Vater bei der Volkszählung 1930 gemacht hat. In Strojinetz lebten damals insgesamt 8.695 Personen. Davon rechneten sich nach den Auskünften der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 20. Juli 1979 und 29. Januar 1982 bei der erwähnten Volkszählung 2.480 Personen dem jüdischen und 655 dem deutschen Volkstum zu. Deutsch wurde als Muttersprache von 1.510 und jiddisch von 1.705 Personen angegeben. Zwar fehlen Angaben zu den Ergebnissen der Volkszählung 1930 für Strojinetz hinsichtlich der Religionszugehörigkeit. Aus dem bereits erwähnten Gesamtergebnis für die Bukowina ergibt sich jedoch, daß sich -- wenn auch nicht wesentlich -- mehr Personen zum mosaischen Glauben bekannten als zum jüdischen Volkstum. Die vorliegenden Ergebnisse der Volkszählung 1930 schließen somit nicht aus, daß der Vater des Klägers als Volkszugehörigkeit und Muttersprache jeweils deutsch angegeben hat, zumal auffällt, daß in Strojinetz offenbar annähernd 800 Juden nicht jiddisch als ihr Muttersprache bezeichnet haben. Der in der Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 29. Januar 1982 (Akte des Regierungspräsidenten Bl. 5 ff.) vertretenen Auffassung, der Vater des Klägers müsse bei der Volkszählung 1930 jiddisch als seine Muttersprache angegeben haben, vermag der Senat nicht zu folgen. Zunächst ist die Gruppe c, der der Vater des Klägers angehören soll ("niedere Sozialklassen der städtischen jüdischen Bevölkerung, vor allem Arbeiter, daneben manche kleine Handwerker, Angestellte, Kleinhändler, u.a.") viel zu unbestimmt bezeichnet, als daß hieraus präzise Rückschlüsse möglich wären. Doch auch unabhängig hiervon spricht vieles dafür, daß die Familie des Vaters des Klägers dem (unteren) Mittelstand zuzurechnen ist. Zwar ist dem Kläger nicht bekannt, ob sein Vater in der hier maßgeblichen Zeit -- also Jahre vor der Geburt des Klägers -- als selbständiger Friseur tätig war. Für das Vorhandensein eines eigenen Friseurbetriebs spricht jedoch die Tatsache, daß der Vater des Klägers wiederum bei seinem Vater den Friseurberuf erlernt hat (Angaben im Lebenslauf des Vaters des Klägers, Akte der Stadt O. Bl. 28). Legt man die in der Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 29. Januar 1982 angeführten Kriterien zugrunde, so können die Vorfahren des Klägers väterlicherseits, die als Angehörige des "assimilationsfreudigen" jüdischen Bürgertums weitaus länger als 25 Jahre in der Bukowina unter dem Einfluß der deutschen Erziehung und der Vorrangigkeit der deutschen Sprache und Kultur gestanden hatten, auch für die Zeit nach 1918 dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zugerechnet werden. Für die Richtigkeit der Angaben des Klägers spricht im übrigen die Aussage des J R vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv (Bl. 74 der Akte des Regierungspräsidenten). J R kann nicht mehr als Zeuge vernommen werden. Er ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers verstorben. Die bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid verwertete Niederschrift über die damalige Anhörung kann vom Senat berücksichtigt werden (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl., § 98 Rdnr. 6). Selbst wenn man einen Verfahrensverstoß annähme, wäre insoweit ein Rügeverlust nach § 295 ZPO eingetreten. Die Angaben des J R stimmen mit denjenigen des Klägers und den bei den Akten befindlichen schriftlichen Ausführungen des Vaters des Klägers überein. Danach war deutsch die Muttersprache des Vaters des Klägers und seiner Eltern und auch die Umgangssprache innerhalb und außerhalb der Familie. Diese Angaben erscheinen ebenso glaubhaft wie die Ausführungen, die Familie S habe die deutschsprachigen Veranstaltungen der evangelischen Gemeinde des Pastors M besucht, was für die Zugehörigkeit der Familie zum deutschen Kulturkreis spricht. Dem können auch nicht die Ausführungen der Auskunftsperson A R (Bl. 30 der Akte des Regierungspräsidenten) -- selbst wenn man die Bedenken gegen die Verwertung ihrer schriftlichen Angaben zurückstellt -- entgegengehalten werden. Frau R hat nämlich auf Rückfrage eingeräumt (Bl. 35 aaO), daß sie keinen Kontakt mit dem Vater des Klägers hatte und daß ihre ursprünglichen Äußerungen auf der -- nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen unzutreffenden -- Annahme beruhten, "die Juden" in Strojinetz (d.h. alle) hätten "jüdisch" (gemeint ist wohl jiddisch) gesprochen. Insgesamt sprechen die objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für ein Bekenntnis des Vaters des Klägers zum deutschen Volkstum zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, also im Januar 1933. Der Vater des Klägers hat sich damals auch nicht zum Zionismus bekannt (vgl. zur Bewertung eines Bekenntnisses zum Zionismus als Beweisanzeichen gegen das Bekenntnis zum Deutschtum BVerwG, Buchholz 427.207 Nr. 30 zu § 5 7. FeststellungsDV). Dies hat der Kläger bei seiner Vernehmung als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet. Ihm ist zu glauben, daß sich sein Vater erst nach dem Zweiten Weltkrieg dem Zionismus zugewandt hat. Den Ausschlag gab letztlich, daß er und seine Familie -- nach der Verfolgung während des Krieges -- in Rumänien unter unwürdigen Bedingungen leben mußten und sich gerade als "deutsche Juden" Benachteiligungen ausgesetzt sahen. Der Kläger kann sich auch noch genau an Gespräche mit seinem Vater erinnern, in denen dieser ihm erklärte, er habe sich in dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeitraum noch nicht dem Zionismus zugewandt, da es keine Veranlassung dazu gegeben habe. Auch wenn sich viele in der Bukowina lebende Juden insbesondere in der Zeit nach 1918 der zionistischen Bewegung angeschlossen haben (vgl. die Auskünfte der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 20.07.1979 und 29.01.1982), so geschah dies doch nicht ausnahmslos. Wie sich aus der erwähnten Stellungnahme der Landsmannschaft der Bukowiner Juden ergibt, hatte das Deutschtum unter den Juden in der bukowina nach wie vor erhebliche Bedeutung. Es erscheint nachvollziehbar, daß sich ein Mensch, der sich nie politisch betätigt hat und dessen Familie seit Generationen im Deutschtum verwurzelt war, auch weiterhin als Deutscher fühlte und verhielt und erst unter dem Druck der Verhältnisse in der Nachkriegszeit, als er den in der Entstehung befindlichen Staat Israel vor Augen sah, sich dem Zionismus zuwandte. Was die Frage der Prägung der Bekenntnislage angeht, so ist grundsätzlich auch insoweit auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (BVerwG, Urt. v. 31.01.1989, Buchholz 412.3 Nr. 59 zu § 6 BVFG), im Falle von Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft also auf die Zeit vor dem 31. Januar 1933 abzustellen. Hier war allerdings der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht geboren, auch bestand die Ehe seiner Eltern noch nicht. Es kann offenbleiben, ob bei dieser Konstellation eine Prägung des Zuschnitts der Familie durch den deutschen Elternteil zu verlangen ist, die frühestens ab Schließung der Ehe im Jahre 1935 in Betracht kommt. Jedenfalls ist der Vater des Klägers für den Zuschnitt der Familie und ihre innere Bekenntnislage (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.10.1965, Buchholz 412.3 Nr. 39 zu § 1 BVFG S. 14) prägend gewesen. Nach der Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 23. Januar 1981 hat damals in Rumänien in der Regel der Vater als Familienoberhaupt das Bekenntnisbild der Familie geprägt. Der Vater des Klägers hatte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die höhere soziale Stellung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1989, Buchholz 412.3 Nr. 59 zu § 6 BVFG) als seine nicht berufstätige Ehefrau. Auch wurde in der Familie fast ausschließlich deutsch gesprochen. Nach dem Eindruck von dem Kläger bei seiner Parteivernehmung ist der Senat überzeugt, daß deutsch seine Muttersprache ist. Er spricht ein akzentfreies Deutsch, das nicht wie eine später gelernte Sprache wirkt, wobei sich gelegentliche grammatikalische Ungenauigkeiten durch den sehr langen Auslandsaufenthalt des Klägers erklären lassen. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Kläger ausgeführt hat, er sei mehr von seiner Mutter erzogen worden, zumal diese nach seinen glaubhaften Angaben gut deutsch sprach. Insgesamt folgt aus den oben erwähnten Umständen, daß der Vater des Klägers Zuschnitt und Bekenntnisbild der Familie geprägt hat. Da die allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in Rumänien im Jahre 1947, als der Kläger mit seiner Familie Rumänien verließ, noch andauerten (Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 30. November 1989), ist § 1 Abs. 1 und nicht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG anzuwenden. Nach § 1 Abs. 1 BVFG ist erforderlich, daß der Kläger "als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger" seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet verloren hat. Diese Vorschrift setzt jedoch nicht voraus, daß die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit eines Antragstellers auch die Ursache für die gegen ihn selbst gerichtete Vertreibungsmaßnahme gewesen ist (BVerwG, Urt. v. 08.10.1965, Buchholz 412.3 Nr. 5 zu §§ 1, 2 BVFG S. 21). Auch braucht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Deutschtum des Betroffenen und seinem Entschluß, das Vertreibungsgebiet zu verlassen, zu bestehen (BVerwG, Urt. v. 27.05.1970, Buchholz 412.3 Nr. 9 zu § 1 BVFG S. 3 oben). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG allein nach den Verhältnissen kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen -- bzw. hier vor der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus -- zu beurteilen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob sich der Ausweisbewerber nach dem Zusammenbruch einem anderen Volkstum zugewandt hat (BVerwG, Beschl. v. 05.02.1973, Buchholz 412.3 Nr. 22 zu § 6 BVFG S. 11; Beschl. v. 15.03.1989, Buchholz 412.3 Nr. 60 zu § 6 BVFG). Es kann also offenbleiben, ob sich die Familie, insbesondere der Vater des Klägers, durch die Hinwendung zum Zionismus in der Nachkriegszeit vom deutschen Volkstum abgewandt hat. Auch bedürfen die für die Ausreise maßgeblichen Gründe keiner näheren Untersuchung. Schließlich ergeben sich aus der Zuwendung des Vaters des Klägers zum Zionismus nach den oben gemachten Ausführungen auch keine Rückschlüsse auf eine fehlende Ernsthaftigkeit des früheren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1989, aaO). Offen bleiben kann, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem BVFG erfüllt, was hier im Hinblick auf §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 12 BVFG fraglich sein könnte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedenfalls ausschließlich die Feststellung des Status des Klägers als Vertriebener (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1984 -- 8 C 4.82 --). Der 1938 in Bukarest geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Der Kläger, der mosaischer Konfession ist, lebte nach seinen Angaben bis 1940 in Bukarest und dann bis 1941 in Strojinetz. 1941 bis 1944 befand er sich in Lagern in Transnistrien und lebte dann bis 1947 in Bukarest. In diesem Jahr verließ er mit seiner Familie Rumänien und reiste über Zypern nach Israel ein, wo er von 1948 bis 1976 lebte. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er unter dem 24. August 1976 die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A". Als Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache der Familie gab der Kläger deutsch an. Seine Eltern seien deutsche Volkszugehörige. Sein Vater sei 1897 in Strojinetz geboren, wo er -- unterbrochen durch den Kriegsdienst in der österreichischen Armee im ersten Weltkrieg -- bis zum Umzug nach Bukarest im Jahre 1936 gelebt habe. Im Fragebogen vom 27. Oktober 1976 gab der Kläger die Muttersprache seiner Eltern mit deutsch an. Dagegen bezeichnete sein Vater im Entschädigungsverfahren rumänisch als die Muttersprache seiner 1909 in Bukarest geborenen Ehefrau, also der Mutter des Klägers, und gab weiter an, in seinem Elternhaus sei nur deutsch gesprochen worden. Nach Einholung von Auskünften der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 20. Juli 1979 und der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südeuropa vom 25. Februar 1980 lehnte der Magistrat der Stadt O den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 12. März 1980 ab. Zur Begründung war ausgeführt, durch die inzwischen erfolgte Eingliederung des Klägers in Israel fehle es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Vertreibung und Aufnahme. Auch habe der Kläger die von ihm behauptete deutsche Volkszugehörigkeit weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Er habe keinerlei Beweismittel vorgelegt, insbesondere keine Zeugen benannt. Hiergegen legte der Kläger am 14. April 1980 Widerspruch ein. Er führte aus, die Begründung des angegriffenen Bescheides stehe in unüberbrückbarem Widerspruch zu dem Erlaß des Hessischen Sozialministers über die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom 22. März 1979. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens trug der Kläger weiter vor, sein Vater habe nur deutsch gesprochen, er habe weder die jiddische noch die rumänische Sprache beherrscht. Auch habe sein Vater deutsche Schulen besucht. Der Regierungspräsident in D holte eine weitere Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 29. Januar 1982 ein. Der Kläger legte weiter eine eidesstattliche Erklärung des J R vom 17. Januar 1983 vor. Dessen Anhörung durch die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tel Aviv wurde vom Regierungspräsidenten in D veranlaßt (Niederschrift vom 27. Oktober 1983). Der Regierungspräsident in D wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 1984 zurück. Zur Begründung war ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob der Kläger seinen Wohnsitz in Rumänien durch Vertreibung verloren habe. Er habe nämlich in Zusammenhang mit seinem Entschädigungsverfahren am 10. September 1960 an Eides statt erklärt, er gehöre der zionistischen Bewegung an, die von der rumänischen Regierung verfolgt worden sei. Aus diesem Grunde habe er sich entschlossen, Rumänien im Jahre 1947 als politischer Flüchtling zu verlassen. Der Wunsch, als Zionist am Aufbau Israels teilzunehmen, sei ein vertreibungsfremder Grund für das Verlassen der Heimat. Jedenfalls sei eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers nicht glaubhaft gemacht. Ein Bekenntnis seines Vaters zum deutschen Volkstum zum maßgeblichen Zeitpunkt sei nicht ersichtlich. Falls der Vater des Klägers doch deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, so komme es darauf an, von welchem Elternteil der Kläger maßgeblich geprägt worden sei. Insofern werde auf die gerichtlichen Entscheidungen im Entschädigungsverfahren verwiesen, denen zufolge ein überwiegender Einfluß der rumänischen Mutter des Klägers anzunehmen sei. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger nach dessen Angaben am 9. Januar 1984 zugegangen. Mit seiner am 10. Februar 1984 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholte und vertiefte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er führte weiter aus, in einer jüdischen Familie sei es meistens der Vater, der die überragende Rolle spiele. Da dieser dem deutschen Volkstum zuzurechnen sei, dürfte kein Zweifel daran bestehen, daß er der Kläger, von seinem Vater geprägt worden sei und die Rolle der Mutter nur eine untergeordnete gewesen sei. Auch habe sich diese nach ihrer Heirat immer mehr dem deutschen Volkstum zugewandt. Der Kläger beantragte, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Stadt O vom 12. März 1980 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidenten in D vom 5. Januar 1984 einen Vertriebenenausweis "A" zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm sie auf die Gründe der angefochtenen Bescheid Bezug. Das Verwaltungsgericht gewährte dem Kläger mit Gerichtsbescheid vom 7. August 1985 Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, wies aber die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung war ausgeführt, eine deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers könne nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Mutter des Kläger seien bereits dessen eigene Angaben sowie die seines Vaters über die Sprache seiner Mutter bzw. Ehefrau gänzlich widersprüchlich und unglaubhaft. Auch sei für eine deutsche Abstammung und Erziehung der Mutter so gut wie nichts greifbar. Auch der Vater des Klägers könne nicht als deutscher Volkszugehöriger anerkannt werden. Die Angaben des Klägers, er habe der zionistischen Bewegung angehört und sei aus diesem Grund als politischer Flüchtling nach Israel ausgereist, seien auch auf den Vater des Klägers zu beziehen. Dies spreche dafür, daß der Vater des Klägers jedenfalls nicht maßgeblich ein deutscher Jude gewesen sei. Schließlich könne nicht festgestellt werden, daß der Vater des Klägers, selbst wenn er ein deutscher Jude gewesen sei, seine ganze Familie ebenfalls deutsch geprägt habe. Weiter sei nicht glaubhaft, daß der Kläger 1947 "als deutscher Volkszugehöriger" von Rumänien nach Israel übergesiedelt sei. Gegen diesen ihm am 20. August 1985 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. September 1985 Berufung eingelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit hinsichtlich seiner Eltern. Zu beachten sei, daß in dem für das vorliegende Streitverfahren bedeutungsvollen Zeitraum zu Beginn des NS-Regimes in Deutschland im Buchenland mindestens 10% der Bevölkerung zur deutschen Nationalität gehört hätten und weitere 15% Juden gewesen seien, die deutsch gesprochen hätten. Aus vielen Auskünften der Heimatauskunftstellen lasse sich auch heute noch herauslesen, daß die Grundeinstellung sei: Wer Jude sei, könne nicht deutscher Volkszugehöriger sein. Diese Grundeinstellung lasse auch das angefochtene Urteil erkennen. Wenn es in diesem Urteil heiße, der Kläger sei mit seinen Angaben über ein Deutschtumsbekenntnis seines Vaters im Rückstand, er habe ausreichend nachvollziehbare Angaben über einzelne Bekenntnistatsachen unterlassen, so müsse man sich vergeblich fragen, was denn ein im Jahre 1938 geborener Mann über Bekenntnistatsachen, die sich bis zum Jahre 1933 manifestiert haben mußten, aus eigenem Erleben wissen solle. Wenn die Erklärungen der Zeugen R, B und S deswegen als ungeeignete Beweismittel bezeichnet würden, weil sie zu gut seien, so könne das nur als merkwürdige Beweiswürdigung bezeichnet werden. Wenn er bekundet habe, er habe als junger Schüler nach dem Krieg und nachdem er befreit worden sei mit seinem Bruder und auch mit seiner Mutter rumänisch gesprochen, so könne dies nichts daran ändern, daß er aufgrund des Lebens und des Bekenntnisses seines Vaters in der Bukowina zum deutschen Sprachkreis zu rechnen sei. Die Tatsache, daß er die deutsche Sprache nahezu fließend beherrsche, lasse sich nur damit erklären, daß er diese Sprache von Kindesbeinen an im Kreise seiner Familie gelernt habe. Es sei unbegreiflich, wenn die Heimatauskunftsstelle von der "jüdischen Nationalität" spreche. Es habe vor der Existenz des Staates Israel keine jüdische Nationalität gegeben. Soweit der Regierungspräsident in D im Widerspruchsbescheid behaupte, daß er, der Kläger, schon deshalb nicht deutschstämmig sein könne, weil er sich im Jahre 1947 zum Zionismus bekannt habe, so sei zunächst darauf hinzuweisen, daß dies sicherlich eine Äußerung der Eltern über seinen Kopf hinweg gewesen sei. Auch sei es mehr als abwegig, von seinen Eltern, nach allem was sie durchgemacht hätten, zu verlangen, sich mit "Hurra-Rufen" zum deutschen Volkstum zu bekennen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils und führt ergänzend aus, nach dem klägerischen Vortrag liege zwar eine Verfolgung seitens der rumänischen Behörden vor, nicht aber eine Verfolgung, die in der vom Kläger behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit seiner Eltern begründet gewesen wäre. Eine Anwendung des § 1 Abs. 1 BVFG scheide somit aus. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, der Kläger habe die von ihm behauptete deutsche Volkszugehörigkeit weder beweisen noch glaubhaft machen können. Der Senat hat über die Frage, ob sich die Eltern des Klägers zum deutschen Volkstum bekannt haben, durch die -- teilweise vom Berichterstatter des Senats durchgeführte -- Vernehmung des Klägers als Partei Beweis erhoben. Auf die Protokolle vom 25. September 1989 und vom 2. Februar 1990 wird insoweit verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten des Magistrats der Stadt O -- Ausgleichsamt -- sowie des Regierungspräsidenten in D Bezug genommen.