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Urteil

7 UE 1005/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0323.7UE1005.86.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 87a Abs. 2 u. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Sie ist allerdings frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger trotz seines während des Berufungsverfahrens erfolgten Umzugs nach Frankfurt am Main weiterhin die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Vertriebenenausweises begehrt, denn diese ist hierzu nach wie vor befugt. Ihre Zuständigkeit, die bis zum Ausstellungszeitpunkt fortbestehen muß (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, NJW 1989, 2906 = ROW 1990, 52), ergibt sich gegenwärtig - wenn nicht schon aus allgemeinen Grundsätzen des Vertriebenenrechts - jedenfalls aus einer mindestens analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 HVwVfG. Grundsätzlich hat der Wegzug eines Verpflichtungsklägers aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten freilich zur Folge, daß letzterer mangels fortbestehender Passivlegitimation zum Erlaß des begehrten Verwaltungsakts nicht mehr verpflichtet werden kann, sich ihm gegenüber das Verpflichtungsbegehren also erledigt hat und der Kläger deshalb allenfalls zur Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO übergehen kann (vgl. z.B. zur Einbürgerung BVerwG, U. v. 31. März 1987 - 1 C 32/84 -, NJW 1987, 2179 = EZAR 601 Nr. 4, zur Aufenthaltserlaubnis Hess. VGH, U. v. 10. Juni 1983 - 7 OE 6/83 - u. zur Erteilung der Fahrerlaubnis Kopp, VwVfG, 5. Aufl. 1991, Rdnr. 45). Abweichend hiervon war allerdings für die Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze unter Rückgriff auf besondere verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsätze des Bundesvertriebenengesetzes - insbesondere auf den Vorrang des Grundsatzes nach möglichst schneller Entscheidung vor demjenigen auf Entscheidung durch eine ortsnahe Behörde - anerkannt, daß ein Aufenthaltswechsel im Verwaltungsverfahren die Fortdauer der örtlichen Zuständigkeit der Ausstellungsbehörde für den Vertriebenenausweis nicht berührte (BVerwG, B. v. 22. November 1973 - VIII ER 400/73 -, VerwRspr. 26 (1976), 117, u. U. v. 16. März 1977 - VIII C 58.76 -, BVerwGE 52, 167 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 20; Hess. VGH, U. v. 24. April 1980 - VII OE 34/77 -; vgl. ferner Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern als Staatsbeauftragten für das Flüchtlingswesen vom 17. November 1964, StAnz S. 1425). Ob hieran noch festgehalten werden kann, nachdem § 1 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG auch die Ausführung des Bundesvertriebenengesetzes durch die Gemeinden und Gemeindeverbände erfaßt (vgl. BVerwG, U. v. 28. Juli 1976 - VIII C 90.75 -, Buchholz 412.3 § 16 BVFG Nr. 2) und nachdem § 3 Abs. 3 HVwVfG nunmehr bestimmt, daß bei einer Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände im Laufe des Verwaltungsverfahrens die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren dann fortführen kann, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die zuständige Behörde zustimmt, erscheint fraglich (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 20. April 1989 - 14 A 2303/87 -, a.a.O., u. VG Regensburg, B. v. 1. August 1988 - RO 9 K 87 2324 -, NVwZ 1989), 184, bedarf indessen hier keiner abschließenden Entscheidung; offenbleiben kann deshalb insbesondere, ob § 3 Abs. 3 HVwVfG überhaupt für Änderungen der zuständigkeitsbegründenden Umstände während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder analog gilt. Denn ungeachtet dessen hat im vorliegenden Fall der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main als nunmehr zuständige Behörde (vgl. Abschn. II Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1953, StAnz S. 786) der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 9. Januar 1992 ausdrücklich zugestimmt, und die übrigen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 HVwVfG für eine Verfahrensfortführung liegen schon in Anbetracht des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums ohnehin vor. Unter diesen Umständen ergibt sich die fortbestehende Befugnis der Beklagten zur Ausstellung des begehrten Vertriebenenausweises für den Fall der unmittelbar oder mindestens entsprechenden Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 HVwVfG auf den vorliegenden Rechtsstreit aus dieser Vorschrift, für den Fall ihrer Unanwendbarkeit hingegen aus den dann jedenfalls insoweit fortgeltenden, oben angesprochenen besonderen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen des Bundesvertriebenengesetzes. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B". Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft begriffsnotwendig voraus. Der Kläger hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch - wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß ein darauf abzielendes Begehren als minus in seinem Klageantrag enthalten ist - auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Der Senat vermag nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Ausreise aus der damaligen Sowjetunion im Februar 1972 deutscher Staatsangehöriger war. Da der Kläger die frühere Sowjetunion nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den während und nach dem zweiten Weltkrieg gegen Deutsche gerichteten Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, die spätestens Ende 1947 abgeschlossen waren (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 1, Rdnrn. 2, 27 und 29; vgl. ferner Hess. VGH, U. v. 2. Februar 1990 - 7 UE 1869/85 -, DÖV 1992, 17b (Ls.)), und er unter diesen Umständen allenfalls Aussiedler i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sein könnte, ist hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Kläger das Aussiedlungsgebiet verlassen hat (BVerwG, U. v. 22. August 1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22). Seinerzeit war der Kläger jedenfalls sowjetischer Staatsbürger; von einer daneben bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers vermochte sich der Senat hingegen nicht zu überzeugen. Zwar hätte der Kläger gemäß § 4 RuStAG durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, wenn ein Elternteil Deutscher gewesen wäre. Indessen reicht insoweit die bloße, in keiner Weise substantiierte Behauptung des Klägers in dem unter dem 12. Februar 1977 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", seine Mutter sei deutsche Staatsangehörige gewesen, für sich allein nicht aus, und eine gesetzliche Regelung, nach der bei Vorliegen bestimmter Indizien der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit widerlegbar vermutet wird oder bestimmten Umständen insoweit eine Indizwirkung zukommt, gibt es nicht (BVerwG, B. v. 24. März 1987 - 9 B 306.87 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 35 = IFLA 1989, 80). Im übrigen wurde die Mutter des Klägers seinen Angaben zufolge ebenso wie sein Vater im Jahre 1900 bzw. 1896 in Czernowitz geboren, das seinerzeit zu Österreich gehörte, 1918 oder 1919 an Rumänien fiel und - nach wechselnder Besetzung durch sowjetische Truppen im Juni 1940 und erneut im Sommer 1944 und durch rumänische Truppen im Sommer 1941 - spätestens 1947 endgültig an die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik abgetreten wurde (vgl. Teil I A 1. a) und c) sowie 3. a) cc) des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11. März 1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 1 (B 4 f.)), ferner Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 5, 1972, S. 42 f., Stichwort "Bukowina"), mithin zu keiner Zeit vom Deutschen Reich annektiert war, so daß für eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter wie auch des Vaters des Klägers jeder Anhalt fehlt. Dies gilt um so mehr, als aus den Angaben des Klägers nicht zu entnehmen ist, daß seine Mutter und sein Vater zu irgendeiner Zeit im ehemaligen Reichsgebiet gelebt haben; vielmehr hielten sie sich offenbar ausschließlich in Czernowitz und in der (übrigen) früheren Sowjetunion sowie sein Vater möglicherweise in Israel auf. Nur am Rande sei bemerkt, daß der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" auf die Frage nach den ständigen Aufenthaltsorten seiner Mutter nicht deren frühere Wohnorte, sondern offensichtlich seine eigenen eingetragen hat. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, U. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 28; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)), für das Nordbuchenland mithin - bezieht man die zwischen der Reichsregierung und der Sowjetunion vereinbarte Umsiedlungsaktion in die Betrachtung ein - frühestens auf November 1940 bzw. - bei Berücksichtigung nur der von dritter Seite gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen - frühestens auf die Zeit kurz vor der erneuten sowjetischen Besetzung nach der Kapitulation Rumäniens im Sommer 1944 (vgl. Teil I D 1. und 5. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., (B 19 ff.), sowie BVerwG, U. v. 26. Februar 1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19). Bei Ausweisbewerbern mosaischer Konfession ist jedoch zu beachten, daß ihnen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ab dem 30. Januar 1933 - dem Tag der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten - nicht mehr zumutbar war (BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 13. März 1974 - VIII C 24.73 -, a.a.O., u. v. 23. Januar 1975 - III C 42.73 -, BVerwGE 47, 304 = Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 45; Hess. VGH, Ue. v. 26. Juni 1985 - 4 UE 14/84 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -), daß ihnen aber ein in dieser Zeit gleichwohl abgelegtes Bekenntnis erst recht zugute kommen muß (Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 34; BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 25. Juni 1991 - 9 C 22.90 -, NVwZ 1992, 128 = DVBl. 1991, 1083; Hess. VGH, U. v. 15. März 1991 - 7 UE 1868/85 -). Ob der Kläger - der sich in seinem Formularantrag vom 18. Mai 1976 als konfessionslos bezeichnet und in einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom selben Tage bei Religion "vd" eingetragen hat - mit Blick auf seine Eltern gleichwohl der mosaischen Glaubensgemeinschaft zugerechnet werden kann, mag dahinstehen, denn er wurde zwar am 3. Mai 1931 und damit kurz vor Beginn des hier in Betracht zu ziehenden Zeitraums von Januar 1933 bis spätestens Sommer 1944 geboren, war aber während des gesamten vorgenannten Zeitraums infolge seines Alters als sogenannter Frühgeborener noch nicht selbst bekenntnisfähig (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 14 f.). Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist nämlich allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgeblichen Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile damals deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war; auf die spätere Entwicklung des Kindes selbst kommt es grundsätzlich nicht an, insbesondere dürfen hieraus keine Schlüsse gegen eine deutsche Volkszugehörigkeit des Kindes gezogen werden (BVerwG, Ue. v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 2. Dezember 1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, u. v. 21. Juni 1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, sowie B. v. 20. Februar 1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509; Hess. VGH, U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 - u. B. v. 22. Oktober 1991 - 7 TP 694/90 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Da beide Elternteile des Klägers seinen insoweit während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden Angaben zufolge mosaischen Glaubens (gewesen) sind, kommt es demzufolge auf die Bekenntnislage in der Familie kurz vor dem 30. Januar 1933 an, und außerdem sind eventuelle Bekenntnissachverhalte und -indizien hinsichtlich der Eltern des Klägers bis zum Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, also bis spätestens Sommer 1944, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Der Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage steht nicht etwa von vornherein die mosaische Konfession der Eltern des Klägers entgegen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, BVerwGE 30, 305 = DÖV 1969, 637; Hess. VGH, Ue. v. 25. Oktober 1982 - VII OE 118/81 -, v. 16. Dezember 1982 - VII OE 34/79 - u. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Zwar heißt es in der von der Beklagten eingeholten Stellungnahme der Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha vom 18. Januar 1983 ganz allgemein, daß es in der früheren Sowjetunion keine deutschen, sondern nur jüdische Volkszugehörige mosaischen Glaubens gegeben habe; und außerdem hatte der Leiter dieser Heimatauskunftstelle bereits bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung im Strafverfahren gegen den Kläger am 3. Oktober 1980 bekundet, dort lägen keine Erkenntnisse darüber vor, ob es im Buchenland deutsche Volkszugehörige jüdischer Religion gegeben habe. Demgegenüber steht aufgrund der sonst in das Verfahren eingeführten und allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, daß die vorgenannte Frage zu bejahen ist (vgl. insbesondere das Schreiben der Landsmannschaft der Bukowiner Juden in Israel an den Regierungspräsidenten in Köln vom 28. April 1965, die Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien an das Regierungspräsidium in Darmstadt vom 29. Januar 1982, die Auskunft der Heimatauskunftstelle Rumänien an die Beklagte vom 28. April 1987 und Teil I A 3. a) cc) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., (B 5) sowie Hess. VGH, Ue. v. 23. Januar 1987 - 4 UE 2856/84 -, v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 -, v. 10. November 1989 - 7 UE 1896/85 - u. v. 2. Februar 1990 - 7 UE 1869/85 -, a.a.O.). Danach war während der mehr als 140jährigen Zugehörigkeit des Buchenlandes zu Österreich Deutsch dort die Amts- und die im kulturellen Leben vorrangige Sprache; die große Mehrheit der rund 100.000 Personen jüdischen Glaubens gehörte damals dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, wuchs zunehmend in das Kultur-Deutschtum der Buchenländer Städte hinein und hatte insbesondere maßgeblichen Anteil am Pressewesen und am Theaterleben. Auch nach dem Anschluß des Buchenlandes an Rumänien im Jahre 1918 oder 1919 hielten die Juden ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zunächst weitgehend aufrecht, Deutsch blieb Amtssprache innerhalb der jüdischen Kirchengemeinde in Czernowitz, und Juden bedienten sich ebenso wie Nichtjuden auch im täglichen Umgang und in der Presse der deutschen Sprache. Bei der rumänischen Volkszählung im Jahre 1930 bekannten sich im Buchenland u.a. 75.533 Personen zur deutschen und 92.492 zur jüdischen Nationalität sowie 93.101 Personen zur mosaischen Religion; 93.812 Personen gaben ihre Muttersprache mit Deutsch und 74.288 mit Jiddisch an. Daraus kann einerseits zwar geschlossen werden, daß der ursprünglich beherrschende Einfluß des Deutschtums infolge von Rumänisierungsbestrebungen nun merklich zurückgegangen war, andererseits schließt das Volkszählungsergebnis aber auch nicht aus, daß sich Personen mosaischen Glaubens auch damals noch zur deutschen Nationalität bekannt haben, wenngleich es sich hierbei nur noch um eine verhältnismäßig geringe Anzahl gehandelt haben dürfte. Indessen lassen der Vortrag des Klägers, die von ihm vorgelegten und sonst in das Berufungsverfahren eingeführten Unterlagen und die Aussagen der vernommenen Zeugen die positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb der elterlichen Familie des Klägers in der hier maßgeblichen Zeit nicht zu. Der Senat hat, und zwar auch unter Berücksichtigung der für den Kläger insoweit bestehenden Beweisnot, nämlich weder die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Vater des Klägers zur maßgeblichen Zeit Volksdeutscher gewesen ist, noch daß die Mutter des Klägers die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Anhaltspunkte dafür, daß insoweit noch erfolgversprechende Ermittlungen geführt werden könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere konnte sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen, daß einer der beiden Elternteile des Klägers zur maßgeblichen Zeit sich - bestätigt durch mindestens eines der in § 6 BVFG genannten Merkmale - mittels ausdrücklicher Erklärung oder mittels schlüssigen Verhaltens zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17. Februar 1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6 BVFG, Rdnrn. 23 ff.). Ein solches Bekenntnis stellt der für Dritte wahrnehmbar zum Ausdruck gebrachte Wille dar, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Kulturgemeinschaft also vor jeder anderen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O., u. v. 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94; Häußer/Kapinos/Christ, Abschn. C § 6 BVFG, Rdnrn. 13, 16 f.). Hierbei kommt Angaben bezüglich der Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen - namentlich bei Volkszählungen - besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwGE, Ue. v. 26. April 1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11. Dezember 1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27. Juni 1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 5. Februar 1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 - VII OE 38/79 -). Der Kläger hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 24. Februar 1977 angegeben, seine Eltern hätten ihm erzählt, "daß sie sich während der Volkszählungen in Rumänien im Jahre 1930 als Deutsche ausgegeben haben", und er hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 der Sache nach wiederholt. Davon abgesehen hat der Kläger lediglich in dem unter dem 12. Februar 1977 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" durch bloßes Ankreuzen behauptet, seine Eltern hätten sich zum deutschen Volkstum bekannt. Den nicht näher - etwa in bezug auf Ort, Zeit und Anlaß des von den Eltern mitgeteilten Verhaltens bei der Volkszählung im Jahre 1930 - substantiierten Angaben des Klägers vermag der Senat maßgebliches Gewicht für seine Überzeugungsbildung freilich nicht beizumessen, weil der Kläger zu mehreren anderen Punkten falsch oder mindestens widersprüchlich vorgetragen und ferner versucht hat, einen Zeugen in seinem Sinn zu beeinflussen. Falsch angegeben hat der Kläger in seinem Formularantrag vom 18. Mai 1976 beispielsweise den Tag seiner Eheschließung mit dem 4. September 1961; ausweislich der bei der Wohnungsdurchsuchung am 27. Februar 1980 aufgefundenen Heiratsurkunde erfolgte die Heirat nämlich am 1. September 1956. Gleiches gilt für das Sterbejahr seiner Mutter, das der Kläger in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. Februar 1977 mit 1959 und im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 mit 1955 angegeben hat, während sie nach der ebenfalls bei der Durchsuchung in Verwahrung genommenen Sterbeurkunde bereits 1946 verstorben ist, woraufhin der Kläger sich bei seiner strafgerichtlichen Äußerung am 3. Oktober 1980 dann entsprechend korrigierte. Einige Unstimmigkeiten ergeben sich ferner bei einem genaueren Vergleich der Angaben des Klägers zum eigenen Schulbesuch und zum beruflichen Werdegang im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" einerseits und den Eintragungen in der ab dem 20. Oktober 1950 geführten Arbeitskarte - wiederum aufgefunden bei der bereits mehrfach genannten Wohnungsdurchsuchung - andererseits. In sich widersprüchlich sind ferner die Angaben des Klägers zu Ausreise und Aufenthalt seines Vaters seit 1967; hierzu gab er in seinem nichtförmlichen Antrag auf Ausstellung des Vertriebenenausweises vom 18. Mai 1976 an, sein Vater lebe weiter in Czernowitz, während im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 dessen ständiger Aufenthalt ab 1967 mit "Nowe Schozet - Israel" eingetragen ist und es in der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 24. Februar 1977 heißt, während der beiden Volkszählungen in der früheren Sowjetunion in den Jahren 1959 und 1969 hätten sein Vater und er sich jeweils als Deutsche eintragen lassen; in der Strafverhandlung vor dem Amtsgericht am 3. Oktober 1980 äußerte der Kläger dann wieder: "1967 bekam der Vater die Ausreise nach Israel", während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 erklärte, sein Vater habe 1967 erst seinen Ausreiseantrag gestellt und sei "bei der Volkszählung 1969 noch in Rußland" gewesen. Ähnlich widersprüchlich ist der Vortrag des Klägers zum eigenen Schulbesuch; so gab er im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 und vor dem Amtsgericht am 3. Oktober 1980 noch an, selbst eine private deutschsprachige Volksschule bzw. private deutsche Schule in Czernowitz besucht zu haben; dagegen läßt er im Berufungsverfahren mit Schriftsätzen vom 18. September 1986 und 7. Mai 1991 vortragen, daß er - aus Geldmangel und anders als einer seiner Brüder - nicht auf einer deutschen Schule gewesen sei. Aus alledem entnimmt der Senat, daß der Kläger mindestens bemerkenswert nachlässig vorträgt, möglicherweise sogar dazu neigt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einer aus seiner Sicht günstigen Weise darzustellen; bei dieser Einschätzung hat der Senat nicht außer acht gelassen, daß es bei lange zurückliegenden Ereignissen hinsichtlich der zeitlichen Einordnung naturgemäß zu nicht vorwerfbaren Fehleinschätzungen kommt; die Unstimmigkeiten im klägerischen Vortrag beziehen sich indessen nicht nur hierauf, sondern auch auf die fraglichen Ereignisse selbst, die erfahrungsgemäß nicht in einem solchen Maße in der Erinnerung verblassen. Auf die oben angesprochene Neigung des Klägers deutet auch der an den Zeugen - dem der Kläger, wie der Zeuge bei seiner gerichtlichen Vernehmung am 1. Februar 1984 bekundet hat, "vollkommen unbekannt" ist - gerichtete Brief vom 2. November 1983 hin, worin er diesen bat, als Zeuge für ihn aufzutreten, und gleichzeitig anbot, sich angesichts dieser außergewöhnlichen Bitte "mit Freuden dankbar (zu) erweisen". Daß der Kläger der Beklagten im November 1976 bzw. Dezember 1977 die im Tatbestand dieses Urteils näher beschriebene beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde nebst Übersetzung vorgelegt hat und daß er deswegen am 3. Oktober 1980 strafgerichtlich verurteilt worden ist, muß im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben. Hieraus dürfen Schlußfolgerungen zu Lasten des Klägers deshalb nicht gezogen werden, weil die Eintragung über die betreffende Verurteilung im Bundeszentralregister nach §§ 45 Abs. 1 u. 2 S. 1, 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), 47 Abs. 1 i.V.m. 36 S. 1 BZRG ausweislich des vom Senat eingeholten Führungszeugnisses vom 3. März 1992 offenbar getilgt oder jedenfalls zu tilgen ist und weil dem Kläger deshalb gemäß § 51 Abs. 1 BZRG die Tat und die Verurteilung im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen. Kann den Angaben des Klägers über das Verhalten seiner Eltern bei der Volkszählung im Jahre 1930 bei einer Gesamtwürdigung aller berücksichtigungsfähigen Umstände keine wesentliche Bedeutung für die Überzeugungsbildung des Senats zuerkannt werden, so reichen auch die sonst vorliegenden Erkenntnisquellen - insbesondere die Bekundungen der Zeugin bei ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 und die eidesstattliche Versicherung der verstorbenen Auskunftsperson vom 24. Juli 1984 - nicht zu der Feststellung aus, der Vater oder die Mutter des Klägers hätten sich bei der Volkszählung im Jahre 1930 mit deutscher Nationalität eingetragen. Die Zeugin hat lediglich zu einer - zeitlich nicht näher fixierten - Fragebogenaktion in Czernowitz ausgesagt, bei der die Eltern des Klägers ebenso wie ihre eigenen Eltern ihre Nationalität mit "jüdisch" oder "mosaisch" und ihre Sprache mit "Deutsch" hätten eintragen lassen, die Angabe "mosaisch" könne sich aber auch auf die Religion bezogen haben. Abgesehen davon, ob diese Bekundungen sich überhaupt auf das Verhalten bei der Volkszählung im Jahre 1930 beziehen oder ob sie eine davon unabhängige Fragebogenaktion betreffen, und ungeachtet der auch im übrigen wenig überzeugenden Aussage dieser Zeugin ist daraus jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die Eltern des Klägers sich gegenüber amtlichen Stellen ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Hinsichtlich des Vaters des Klägers hat als Auskunftsperson allerdings eidesstattlich versichert, er habe mit diesem, dessen Bäckerei in Czernowitz er mit Backzutaten beliefert habe, von 1928 bis 1940 näheren Kontakt gehabt, sie hätten seinerzeit auch über die Volkszählungen in Rumänien in den 30er Jahren gesprochen und der Vater des Klägers habe ihm erklärt, "er habe sich bei der Volkszählung eingetragen als deutscher Volkszugehöriger mit deutscher Muttersprache, mosaischen Glaubens und mit rumänischer Staatsangehörigkeit". Trotz dieser - für sich betrachtet eindeutigen - Erklärung konnte der Senat in Anbetracht der sonstigen Umstände des konkreten Falles nicht die gebotene Überzeugungsgewißheit von der Richtigkeit der versicherten Tatsachen gewinnen; vielmehr erscheint dem Senat nicht ausgeschlossen, daß es sich um eine - möglicherweise vom Kläger beeinflußte - Gefälligkeitserklärung handelt. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, daß der Kläger verabsäumt hat, seit Beginn des Ausweisverfahrens eine Äußerung seines Vaters herbeizuführen, der sich über sein eigenes Verhalten bei der Volkszählung im Jahre 1930 wohl am ehesten müßte erklären können; zwar ist der Vater des Klägers, sofern er noch lebt, mittlerweile 96 Jahre alt; indessen wurde der Kläger von der Beklagten bereits unter dem 15. Juni 1977 aufgefordert, die Vertriebeneneigenschaft seines Vaters nachzuweisen, und unter dem 11. Juni 1980 hat der Kläger im Strafverfahren schriftsätzlich u.a. darauf hingewiesen, daß sein Vater aussagen könne. Gegen die Richtigkeit der Angaben zum Verhalten des Vaters des Klägers bei der Volkszählung im Jahre 1930 sprechen schließlich die vom Kläger im November 1976 bzw. Dezember 1977 selbst vorgelegte beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde nebst Übersetzung sowie die bei der Wohnungsdurchsuchung am 27. Februar 1980 aufgefundenen weiteren zwei - diesmal am 18. Juni 1969 von einem Notariat in Stryj - beglaubigten Kopien derselben Geburtsurkunde nebst Übersetzung. Der Verwertung dieser Urkunden als solchen steht § 51 Abs. 1 BZRG übrigens nicht entgegen, da die Vorschrift allein auf die Tat und die Verurteilung abstellt. Von Bedeutung ist, daß alle drei beglaubigten Kopien den Vater des Klägers seiner Nationalität nach übereinstimmend als Juden ausweisen und daß mit Blick auf die Auskunft der Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha vom 18. Januar 1983 die Annahme näher liegt, dem Nationalitäteneintrag sei bei der Ausstellung der Original-Geburtsurkunde durch den Leiter des Standesamts bei der Stadtverwaltung in Czernowitz am 26. Juli 1948 eine gleichlautende standesamtliche Eintragung zugrundegelegt worden, als die vom Kläger geäußerte Vermutung, der Nationalitäteneintrag "Jude" sei von der - im Jahre 1948 bereits sowjetischen - Behörde allein wegen des mosaischen Glaubens vorgenommen worden. Für die von der Heimatauskunftstelle vertretene Auffassung spricht vor allem, daß in der Urkunde selbst auf eine am 7. Mai 1931 gemachte Eintragung im Geburtsregister Bezug genommen wird, welche seinerzeit kaum ohne eine entsprechende Angabe des Vaters des Klägers zustande gekommen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, U. v. 16. Oktober 1980 - VII OE 38/79 -). Wenn danach der Nationalitäteneintrag in der 1948 ausgestellten Geburtsurkunde auf eine wahrscheinlich 1931 abgegebene Erklärung des Vaters des Klägers zurückgeführt werden kann, so steht auch der für dessen Volkszugehörigkeit maßgebliche Zeitfaktor einer Berücksichtigung nicht entgegen. Was das Verhalten der Mutter des Klägers bei der Volkszählung im Jahre 1930 angeht, so werden die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers auch nicht durch die von ihm vorgelegte beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde gestützt, in der die Nationalität seiner Mutter mit "Deutsche" eingetragen ist. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 27. Februar 1980 wurden nämlich - wie bereits oben erwähnt - zwei weitere Kopien derselben Geburtsurkunde nebst Übersetzungen aufgefunden, von denen eine die Nationalität der Mutter als jüdisch, die andere hingegen - bei Identität im übrigen - als deutsch ausweist. Aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchungen des Hessischen Landeskriminalamts und des darüber erstatteten Gutachtens vom 18. März 1980 i.V.m. dem dort in Bezug genommenen Gutachten vom 10. Juli 1979 sowie der Bekundungen des im Strafverfahren vernommenen Zeugen am 3. Oktober 1980 steht für den Senat fest, daß es sich bei der vom Kläger eingereichten Kopie - ebenso wie bei der anläßlich der Durchsuchung in Verwahrung genommenen und die Nationalität seiner Mutter mit "Deutsche" angebenden Kopie - um Verfälschungen der echten dritten Kopie handelt; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vorgenannten Gutachten, die Aussagen des Zeugen und die einschlägigen Passagen in der Einleitungsverfügung vom 11. Dezember 1979 und im Schlußbericht vom 10. April 1980 des Hessischen Landeskriminalamts sowie in dem gegen den Kläger ergangenen strafgerichtlichen Urteil vom 3. Oktober 1980 Bezug genommen. Soweit der Kläger sich bereits im Strafverfahren dahin eingelassen hat und auch jetzt geltend macht, diejenige Urkunde, die der der Beklagten vorgelegten Kopie zugrundeliege, sei ihm - auf seinen in Kiew erhobenen Protest hin - behördlicherseits ausgestellt worden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dagegen spricht - abgesehen von den kriminaltechnisch festgestellten Fälschungsmerkmalen - schon, daß beide Urkunden dasselbe Ausstellungsdatum (26. Juli 1948) tragen und daß die ursprüngliche Urkunde nach der behaupteten behördlichen Neuausstellung nicht einbehalten worden ist. Muß danach vom Nationalitäteneintrag "Jude" in der Originalurkunde ausgegangen werden, so spricht viel dafür, daß dieser Eintrag - wie im vorstehenden Absatz hinsichtlich des Vaters des Klägers näher ausgeführt - auf eine von seiner Mutter am 7. Mai 1931 beim Standesamt gemachte Angabe zurückzuführen ist. Hinreichend sichere Rückschlüsse für das Bekenntnis mindestens eines Elternteils des Klägers zum deutschen Volkstum zur maßgeblichen Zeit lassen sich auch nicht aus später eingetretenen Umständen ziehen. Dies gilt namentlich, soweit der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 und in seinem Lebenslauf vom 24. April 1977 angegeben hat, seine Familie und er selbst seien 1940 - bei seiner strafgerichtlichen Vernehmung am 3. Oktober 1980 hat er diesen Vorgang auf das Jahr 1941 datiert - wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit von Czernowitz nach Sibirien verschleppt worden, und soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 geäußert hat, als Grund für ihre Verschleppung hätten seine Eltern ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Volkszählung im Jahre 1930 vermutet. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers läßt sich nämlich mit den historischen Gegebenheiten nicht in Einklang bringen. Denn nach der sowjetischen Besetzung des Nordbuchenlandes im Juni 1940 wurden aufgrund einer am 5. September 1940 getroffenen Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und der früheren Sowjetunion umzugswillige deutsche Volkszugehörige ins damalige Reichsgebiet umgesiedelt (vgl. Teil I D 1. des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., (B 19)); weitere speziell gegen Deutsche gerichtete Vertreibungsmaßnahmen gab es im Nordbuchenland, das bereits im Sommer 1941 wieder an Rumänien gefallen war, jedenfalls bis zur erneuten Besetzung durch sowjetische Truppen im Sommer 1944 nicht (vgl. Teil I D 5. a) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., (B 21)). Insbesondere konnten nach der Umsiedlungsaktion im Nordbuchenland verbliebene deutsche Volkszugehörige von der erst ab Ende August 1941 durchgeführten Deportation deutscher Volkszugehöriger aus der Ukraine nach Sibirien und Zentralasien (vgl. hierzu die Zeugenaussage des Leiters der Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha vor dem Strafgericht am 3. Oktober 1980 sowie den Erlaß des Bundesministers des Innern an den Senator für Gesundheit und Soziales in Berlin vom 31. März 1987) schon deshalb nicht erfaßt werden, weil das Nordbuchenland zu dieser Zeit rumänisch beherrscht war. Allerdings wurden ausweislich der Auskunft der vorgenannten Heimatauskunftstelle vom 18. Januar 1983 nach der erstmaligen Besetzung des Nordbuchenlandes durch sowjetische Truppen im Juni 1940 Angehörige der wohlhabenden Schicht dieses Gebiets "als "Kapitalisten", "Bourgeois" oder "unzuverlässige Elemente" enteignet und in entlegene östliche und nördliche Gebiete der Sowjetunion verschleppt, und zwar unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit". Bezieht man in die Betrachtung ein, daß die Eltern des Klägers in Czernowitz eine größere Bäckerei betrieben - die Zeugin Budinteanu hat diese in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 immerhin als "eine größere Sache" bezeichnet und "als eine Fabrik" angesehen -, so spricht alles dafür, daß der Kläger samt seiner Familie deswegen und nicht wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verschleppt worden ist; dies erklärt auch, daß er - anders als seit Sommer 1941 aus der Ukraine verschleppte deutsche Volkszugehörige - bereits vor Dezember 1955 nach Czernowitz zurückkehren durfte (vgl. hierzu die Auskunft der Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha vom 27. November 1979 und die Zeugenaussage des Leiters dieser Auskunftstelle vom 3. Oktober 1980). Denkbar erscheint nach vorgenannter Zeugenaussage auch, daß der Kläger und seine Familie als Juden zum Schutz vor den Nationalsozialisten von den Sowjets in nördliche Gebiete verbracht worden sind. War demnach jedenfalls die deutsche Volkszugehörigkeit nicht Ursache des Aufenthalts des Klägers und seiner Familie in Nowo Wasigan, Bezirk Tomsk (Sibirien), so kann daraus auch nicht darauf geschlossen werden, die Eltern des Klägers hätten sich zuvor - sei es bei der Volkszählung im Jahre 1930 oder sonst allgemein wahrnehmbar - ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt. Erst recht lassen sich keine hinreichend sicheren Folgerungen daraus ziehen, daß der Vater des Klägers sich bei Volkszählungen in der früheren Sowjetunion in den Jahren 1959 und 1969 - den eidesstattlichen Angaben des Klägers vom 24. Februar 1977 zufolge - als Deutscher hat eintragen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 8. Mai 1987 - 9 B 82.87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 50). Abgesehen davon, daß der Vater des Klägers sich 1969 möglicherweise bereits in Israel befunden hat - auf den diesbezüglich widersprüchlichen Vortrag des Klägers wurde bereits oben an anderer Stelle hingewiesen - und daß nach der Aussage des Zeugen vor dem Strafgericht am 3. Oktober 1980 nach dem zweiten Weltkrieg in der seinerzeitigen Sowjetunion lediglich 1959 und 1979 Volkszählungen stattgefunden haben sollen, läßt das hierbei gezeigte Verhalten zur Überzeugung des Senats nicht auf entsprechende Bekundungen gegenüber amtlichen Stellen in der hier maßgeblichen Zeit vor Januar 1933 bis spätestens Sommer 1944 schließen. Auch ein Bekenntnis des Vaters oder der Mutter des Klägers zum deutschen Volkstum durch schlüssiges Verhalten läßt sich für die fragliche Zeit nicht hinreichend sicher feststellen. Zwar hat der Zeuge vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 bekundet, die elterliche Familie des Klägers habe auf ihn den Eindruck einer deutschen Familie jüdischen Glaubens gemacht und der Vater des Klägers sei nicht wie ein orthodoxer Jude aufgetreten, sondern so wie die anderen Deutschen. Diese nicht näher substantiierten Angaben genügen für die Feststellung eines konkludenten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht, zumal daraus nicht ersichtlich ist, in welchen Einzelpunkten sich orthodoxe und deutsche Juden seinerzeit in ihrem Auftreten unterschieden haben. Erst recht reicht die pauschale Bekundung der Zeugin, die elterliche Familie des Klägers habe sich zum Deutschtum bekannt, insoweit keinesfalls aus; dies gilt um so mehr, als die Zeugin letztlich bekundet hat, sie habe die Eltern des Klägers deshalb als Deutsche angesehen, weil sie Deutsch gesprochen hätten. In bezug auf die Eltern des Klägers lassen sich auch keine hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechenden objektiven Bestätigungsmerkmale feststellen, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Eltern des Klägers auch nicht zu vermuten ist. Freilich stehen die beiden Teile des Tatbestands des § 6 BVFG nicht beziehungslos nebeneinander, sondern es wohnt.dem Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien und die ehemalige Sowjetunion gehören - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20. Januar 1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 402.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66; vgl. ferner BVerfG, B. v. 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, a.a.O., BVerwG, Ue. v. 27. September 1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15. Juli 1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46, sowie Hess. VGH, U. v. 11. April 1986 - VII OE 22/80 -). Was seinen Vater betrifft, so hat der Kläger dessen deutsche Abstammung nicht einmal behauptet, geschweige denn substantiiert dargetan. Es fehlt insbesondere an Angaben zu den Großeltern väterlicherseits, die sich der Kläger jedenfalls mit Hilfe seines Vaters trotz der insoweit schwierigen Beweislage durchaus hätte beschaffen können; hierauf wurde bereits oben näher eingegangen. Hinzu kommt, daß der Name nach der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha vom 27. November 1979 bei deutschen Volkszugehörigen in Rumänien und in der früheren UdSSR nicht gebräuchlich war und daß der Vater des Klägers auch bei der Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa laut deren Stellungnahme vom 25. Mai 1981 nicht registriert ist; ferner haben sich die vernommenen Zeugen - mit Ausnahme der Zeugin, deren Aussage zufolge die Familie "wohl jüdischer Abstammung" war - und die sonst gehörten Auskunftspersonen zur Abstammung des Vaters des Klägers nicht geäußert. Demgegenüber ist aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, daß der Vater des Klägers in der maßgeblichen Zeit, und zwar mindestens bis kurz vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten in Deutschland im Januar 1933, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte. Fraglich mag zwar sein, ob der Vater des Klägers selbst eine deutsche Schule besucht hat, wie der Kläger in seinem formlosen Antrag vom 18. Mai 1976 angegeben hat, während er hierzu im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 keine Angaben machte. Ebensowenig vermochte der Senat die erforderliche Überzeugungsgewißheit darüber zu gewinnen, daß der Vater des Klägers "einem deutschen Sportverein in Czernowitz angehört" hat, wie es ohne nähere Substantiierung in dem formlosen Antrag vom 18. Mai 1976 heißt. Ungeachtet dessen kann dem Kläger aber geglaubt werden, daß die Umgangssprache in seinem Elternhaus Deutsch war und daß sein Vater keine andere Sprache so gut spricht wie die deutsche, wenngleich es verwundert, daß der Kläger bis heute keinen einzigen der mindestens 30 deutschsprachigen Briefe vorgelegt hat, die ihm sein Vater geschrieben haben soll. Die Auskunftsperson und die Zeugen und haben nämlich weitgehend übereinstimmend bestätigt, daß die gesamte Familie in der maßgeblichen Zeit nahezu ausschließlich Deutsch sprach und daß außerdem deutsche Bücher und Zeitschriften (u.a. das "Czernowitzer Morgenblatt") gelesen wurden. Aufgrund der Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 1986 ist der Senat ferner davon überzeugt, daß jedenfalls der Bruder des Klägers die private Volksschule der Frau in Czernowitz besuchte, in der in deutscher Sprache unterrichtet und kein mosaischer Religionsunterricht erteilt wurde und für die im Gegensatz zu staatlichen rumänischen Schulen Schulgeld zu entrichten war. Dem gegenüber kann in Anbetracht des insoweit nicht stimmigen klägerischen Vortrags nicht festgestellt werden, daß auch der Kläger selbst diese deutsche Privatschule besucht hat; sollte der Kläger in einer rumänischen Schule unterrichtet worden sein, so erscheint der nicht näher belegte Vortrag im Berufungsverfahren, hierfür seien finanzielle Gründe bestimmend gewesen, angesichts der Größe der elterlichen Bäckerei nicht ohne weiteres plausibel. Eher könnte eine beginnende Abwendung vom deutschen Sprach- und Kulturkreis dafür ausschlaggebend gewesen sein. Auch hinsichtlich der Abstammung der Mutter fehlen Angaben des Klägers, so daß trotz ihres deutsch klingenden - urkundlich aber nicht belegten - Geburtsnamens das Vorliegen des betreffenden Bestätigungsmerkmals nicht angenommen werden kann, zumal der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 weder zu den ständigen Aufenthaltsorten noch zum Schulbesuch seiner Mutter die betreffenden Eintragungen vorgenommen sondern ihn selbst betreffende Daten angegeben hat. Was die Zugehörigkeit der Mutter des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis angeht, kann auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Vater des Klägers Bezug genommen werden. Trotz der hiernach in der Person beider Elternteile des Klägers zur maßgeblichen Zeit vorliegenden Bestätigungsmerkmale Sprache und Kultur ist deren deutsche Volkszugehörigkeit im vorliegenden Fall nicht zu vermuten, weil die an sich gegebene Indizwirkung durch die damals herrschenden besonderen Umstände im Nordbuchenland dergestalt entkräftet wird, daß der Senat die erforderliche Überzeugungsgewißheit hinsichtlich der deutschen Volkszugehörigkeit auch nur eines Elternteils des Klägers im Ergebnis nicht zu gewinnen vermochte. Bereits oben wurde unter Bezugnahme auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen näher dargelegt, daß infolge der mehr als 140 Jahre währenden Zugehörigkeit des Buchenlandes zu Österreich die überwiegende Mehrheit auch der Personen mit mosaischer Konfession dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörte und sich hieran nach dem Anschluß des Buchenlandes an Rumänien zunächst nichts änderte. Daraus folgt, daß für die jüdischen und nichtjüdischen städtischen Bewohner des Nordbuchenlandes die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis für sich betrachtet bekenntnisneutral ist und daß es deshalb jeweils einer weitergehenden Einzelfallprüfung bedarf, ob ein Bekenntnis gerade zum deutschen Volkstum zur maßgeblichen Zeit tatsächlich vorgelegen hat (vgl. BVerwG, Ue. v. 24. Oktober 1968 - III C 121.67 -, a.a.O., u. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.). Ein solches Bekenntnis wäre unter den gegebenen Umständen dem Gebrauch der deutschen Sprache und der Ausrichtung auf die deutsche Kultur erst und nur dann indiziell zu entnehmen, wenn beide deutlich über dem volkstumneutralen allgemeinen oder gruppenspezifischen dortigen Verhalten gelegen hätten (vgl. BVerwG, Ue. v. 19. Januar 1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O., v. 30. Mai 1978 - 8 C 58.77 -, FEVS 28 (1979), 95 = ROW 1978, 278, u. v. 12. April 1988 - 3 C 48.87 -, a.a.O., sowie Hess. VGH, U. v. 11. August 1988 - 4 UE 274/84 -, ferner Häußer/ Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 35), wie dies beispielsweise bei Weitergabe eigener deutscher kultureller Prägung an die Kinder in fremdkultureller Umgebung angenommen worden ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 23. Januar 1987 - 4 UE 2856/84 -) oder dann, wenn ein weiteres Bestätigungsmerkmal - etwa deutsche Abstammung - hinzutritt (vgl. Hess. VGH, U. v. 2. Februar 1990 - 7 UE 1869/85 -, a.a.O.). Die oben aufgezeigten Feststellungen, die der Senat vorliegend zu treffen in der Lage gewesen ist, reichen danach nicht aus; vielmehr deutet zur Überzeugung des Senats unter Einbeziehung des Schreibens der Landsmannschaft der Bukowiner Juden in Israel an den Regierungspräsidenten in Köln vom 28. April 1965 alles darauf hin, daß der Vater und/oder die Mutter des Klägers zur maßgeblichen Zeit in sprachlicher und insbesondere in kultureller Hinsicht weder aus der Allgemeinheit der städtischen Bewohner des Nordbuchenlandes noch der damals in Czernowitz tätigen Geschäftsleute mosaischer Konfession erkennbar hervorgetreten sind; ebensowenig ist in ihrer Person ein weiteres Bestätigungsmerkmal feststellbar. Verwertbare Anhaltspunkte für noch durchzuführende diesbezügliche Ermittlungen sind vom Kläger nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, nachdem die von ihm seit Beginn des Verwaltungsverfahrens mit ladungsfähiger Anschrift bezeichneten Auskunftspersonen allesamt als Zeugen vernommen worden sind. Soweit der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 12. Februar 1977 drei deutsche Familien namentlich benannt hat, zu denen in Czernowitz bzw. Tomsk enger gesellschaftlicher Kontakt bestanden habe, und soweit er dort außerdem ganz allgemein als Zeugen angegeben hat, kommen weitere Ermittlungen schon deswegen nicht in Betracht, weil die gegenwärtigen Aufenthaltsorte offenbar nicht bekannt bzw. die Betreffenden dort nicht erreichbar sind. Nach alledem vermochte der Senat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung und -würdigung des vorliegenden Falles nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit zu gewinnen, daß die hier gegebenen objektiven gesetzlichen Bestätigungsmerkmale hinreichend für eine volksdeutsche Bekenntnislage in der elterlichen Familie des Klägers zur maßgeblichen Zeit sprechen. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger die damalige Sowjetunion im Jahre 1972 wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20. Oktober 1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 78, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, u. v. 26. April 1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., (921), und Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)) und ob es sich zum Nachteil des Klägers auswirkt, daß er zunächst nach Israel ausgereist und daß er erst mehr als vier Jahre später und als israelischer Staatsangehöriger in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. hierzu Hess. VGH, U. v. 20. März 1987 - VII OE 87/78 -, sowie Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 1, Rdnrn. 59 f., u. § 6, Rdnr. 34). Der Kläger wurde am in Czernowitz (Nordbuchenland bzw. Nordbukowina) geboren, das damals zu Rumänien gehörte. Den Angaben des Klägers zufolge wurde er samt seiner Familie 1940 oder 1941 nach Nowo Wasigan, Bezirk Tomsk (Sibirien), verschleppt, von wo aus er 1948 oder 1949 nach Czernowitz zurückkehrte, das zwischenzeitlich an die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik abgetreten worden war. Aus Anlaß seiner Heirat am mit S geb. G - der Klägerin im Verfahren 7 UE 1004/86 - verzog der Kläger nach Stryj, Bezirk Lvov (Ukraine). Im Februar 1972 reiste er mit seiner Ehefrau nach Israel aus. Am 6. Mai 1976 reisten die Eheleute in die Bundesrepublik Deutschland ein; beide verfügten über gültige israelische Reisepässe. Seit 1986 sind sie im Besitz unbefristeter Aufenthaltserlaubnisse. Unter dem 18. Mai 1976 beantragte der Kläger sowohl formlos als auch unter Vorlage eines ausgefüllten Formularantrags die Ausstellung eines Vertriebenenausweises "A"; für seine Ehefrau wurde ebenfalls ein entsprechender Formularantrag eingereicht. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau sich vom 26. Mai bis zum 4. August 1976 weder in Israel aufgehalten hatten, legte der Kläger der Beklagten unter dem 15. November 1976 die Übersetzung einer am 3. Dezember 1971 von einem Notariat in Lemberg und am 10. und 24. Dezember 1971 vom Justiz- und vom Außenministerium der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik beglaubigten Kopie seiner am 26. Juli 1948 in Czernowitz ausgestellten Geburtsurkunde vor, in der die Nationalität seines Vaters mit "Jude" und die seiner Mutter mit "Deutsche" angegeben sind. Im Februar 1977 reichte der Kläger einen unter dem 12. Februar 1977 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" sowie eine am 24. Februar 1977 von ihm selbst vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nach, Ende April oder Anfang Mai 1977 schließlich noch einen eigenen Lebenslauf vom 24. April 1977 und einen solchen seiner Ehefrau ohne Datum. Im Dezember 1977 übersandte der Kläger - auf entsprechende Aufforderung der Beklagten - außerdem die beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, deren Übersetzung bereits früher vorgelegt worden war. Die Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha nahm daraufhin unter dem 27. November 1979 zu den Anträgen des Klägers und seiner Ehefrau Stellung. Im Rahmen eines am 11. Dezember 1979 vom Hessischen Landeskriminalamt gegen den Kläger und seine Ehefrau eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Erschleichung von Begünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz und Urkundenfälschung fand am 27. Februar 1980 eine richterlich genehmigte Durchsuchung ihrer Wohnung statt, bei der mehrere Schriftstücke aufgefunden und in Verwahrung genommen wurden; darunter befanden sich auch zwei Versionen einer jeweils am 18. Juni 1969 von einem Notariat in Stryj beglaubigten Kopie der Geburtsurkunde des Klägers. Daraufhin unterzog das Hessische Landeskriminalamt die vom Kläger im Dezember 1977 übersandte russische Urkunde einer kriminaltechnischen Untersuchung und nahm unter dem 18. März 1980 zur Echtheit dieser Urkunde gutachtlich Stellung. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau Vorladungen zur polizeilichen Vernehmung als Beschuldigte nicht gefolgt waren, wurde gegen beide Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Offenbach am Main erhoben; mit Schreiben vom 11. Juni 1980 nahm der Kläger zur Anklageschrift Stellung. In der Hauptverhandlung am 3. Oktober 1980 äußerte sich der Kläger mündlich zur Anklage; außerdem vernahm das Gericht den Kriminaloberkommissar, der die polizeilichen Ermittlungen geführt hatte, und den Leiter der Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha als Zeugen. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 3. Oktober 1980 - 22 Ls 80 Js 32354/79 - wurde der Kläger, nachdem das Verfahren gemäß § 154a StPO auf Urkundendelikte beschränkt worden war, wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde; am selben Tage wurde das Verfahren gegen die Ehefrau des Klägers wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Unter dem 25. Mai 1981 nahm noch die Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa zu dem Antrag des Klägers Stellung; unter dem 29. Dezember 1981 äußerte sich schließlich die von dieser u.a. benannte Auskunftsperson. Mit Bescheid vom 23. Juni 1982 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß die vorgelegte beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde eine Fälschung und seine Angaben hinsichtlich eines Bekenntnisses seiner Eltern zum deutschen Volkstum unglaubwürdig seien. Hiergegen erhob der Kläger mit am 14. Juli 1982 eingegangenem Schreiben mit näherer Begründung Widerspruch. Hierzu nahm unter dem 18. Januar 1983 erneut die Heimatauskunftstelle für die Sowjetunion, Bulgarien, Bessarabien und Dobrudscha Stellung. Außerdem wurden auf Ersuchen der Beklagten am 1. Februar 1984 die Auskunftsperson durch das Amtsgericht Saarbrücken und am 7. Juni 1984 die Auskunftsperson durch das Amtsgericht Düsseldorf als Zeugen vernommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 1984 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück, weil es an jeglicher Glaubhaftmachung für seine deutsche Volkszugehörigkeit fehle. Mit Schriftsatz vom 10. August 1984, der am 16. August 1984 einging, erhob der Kläger Klage, zu deren Begründung er von den Auskunftspersonen am 24. Juli 1984 und am 9. August 1984 jeweils vor einer Notarin abgegebene eidesstattliche Versicherungen vorlegte; außerdem erklärte sich der Kläger persönlich in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 1982 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 26. Juli 1984 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis "A" auszustellen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die behördlichen Bescheide, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erhob gemäß Beschlüssen vom 16. Januar und 27. Februar 1986 Beweis über die Bekenntnislage der Familie des Klägers durch Vernehmung der Auskunftspersonen und als Zeugen. Durch Urteil vom 27. Februar 1986 - zugestellt am 8. April 1986 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, daß sich eine deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers nicht feststellen lasse. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. April 1986 - eingegangen am 14. April 1986 - Berufung eingelegt. Er wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seines Vorbringens, der von ihm vorgelegten Unterlagen und der Bekundungen der vernommenen Zeugen. Mit alledem sei bei Berücksichtigung seiner durch den Zeitablauf bedingten Beweisnot hinreichend glaubhaft gemacht, daß er und seine Eltern sich zum Deutschtum bekannt hätten. Seine diesbezüglichen Behauptungen würden insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung der inzwischen verstorbenen Auskunftsperson belegt. Ferner sei der Umstand, daß sein Vater einen seiner, des Klägers, Brüder auf eine schulgeldpflichtige private deutsche Schule in Czernowitz geschickt habe, Indiz für die angestrebte deutsche Erziehung der Kinder, und zwar ungeachtet dessen, daß für ihn, den Kläger, selbst das Geld für einen derartigen Schulbesuch nicht ausgereicht habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1986 nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden. Die Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils mit näherer Begründung, die Berufung zurückzuweisen. Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main, wohin der Kläger im Juli 1991 verzogen ist, hat der Fortführung des Verwaltungsverfahrens durch die Beklagte unter dem 9. Januar 1992 ausdrücklich zugestimmt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über den Kläger und seine Ehefrau geführten - teils auszugsweise in Kopie und teils im Original vorliegenden - Vertriebenenausweisakten (2 Hefter), die über die Tochter des Klägers geführte Vertriebenenausweisakte, die vom Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main geführten Ausländerbehördenakten betreffend den Kläger und seine Ehefrau, die Akten 80 Js 32354/79 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main (nebst Beiakte "Asservate" und Bewährungsheft) sowie die das Vertriebenenausweisverfahren der Ehefrau des Klägers betreffende Gerichtsakte VG Darmstadt III/1 E 1591/84 = Hess. VGH 7 UE 1004/86 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.