Beschluss
7 UE 2131/85
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1992:0515.7UE2131.85.0A
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden. Das nach den vorstehenden Vorschriften mögliche Einverständnis läßt den Berichterstatter in vollem Umfang an die Stelle des Senats treten und eröffnet ihm dieselben Entscheidungsmöglichkeiten (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrs. 11/7030, S. 28, u. Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl. 1991, § 87a, Rdnr. 6), schließt mithin auch eine Entscheidung durch Beschluß gemäß § 130a VwGO ein, sofern keiner der Beteiligten sie ausnimmt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Einverständnis gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO nach Anhörung hinsichtlich einer Entscheidung nach § 130a VwGO und ohne eine hierauf bezügliche Einschränkung erklärt; insbesondere läßt sich nichts dergleichen aus ihrer im Anschluß an die vorbehaltlos abgefaßte Einverständniserklärung geäußerten Rechtsauffassung, daß "für eine Entscheidung nach § 130a VwGO kein Raum mehr sein ... dürfte", entnehmen. Die Berufung wird gemäß § 130a VwGO durch Beschluß zurückgewiesen, da der Senat sie für unbegründet und eine mündliche Verhandlung außerdem nicht für erforderlich erachtet. Das Gegebensein des in § 130a VwGO vorgeschriebenen Erfordernisses der Einstimmigkeit versteht sich bei der hier ergehenden Entscheidung allein durch den Berichterstatter von selbst. Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und die auf Aufhebung der diesbezüglichen Versagungsentscheidung sowie der im Widerspruchsbescheid erneuerten Abschiebungsandrohung gerichtete Klage im Ergebnis zu recht abgewiesen. Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin erhobenen Verpflichtungsklage hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der jetzigen gerichtlichen Entscheidung maßgebend, soweit sich die Prüfung darauf erstreckt, ob Rechtsgründe die Versagung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebieten (vgl. BVerwG, U. v. 13. November 1981 - 1 C 69.78 -, NJW 1982, 1413 = EZAR 610 Nr. 16; Hess. VGH, Be. v. 21. Dezember 1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7, u. v. 12. August 1991 - 12 UE 3862/87 -, EZAR 025 Nr. 1 = InfAuslR 1991, 333, jeweils m.w.N.), also insbesondere das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 - AuslG 1990 - (BGBl. I S. 1356). Für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin außerdem verfolgten Anfechtungsbegehrens gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis - dem neben dem Verpflichtungsbegehren deshalb selbständige Bedeutung zukommt, weil mit der Antragsablehnung über die bloße Versagung einer Begünstigung hinaus zusätzlich das mit der Antragstellung entstandene fiktive Aufenthaltsrecht zum Erlöschen gebracht wurde (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426) - sowie gegen die Abschiebungsandrohung kommt es demgegenüber auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids an, mithin auf das seinerzeit noch geltende Ausländergesetz vom 28. April 1965 - AuslG 1965 - (BGBl. I S. 353). Dem Verpflichtungsbegehren der Klägerin kann schon aus Rechtsgründen nicht entsprochen werden. Zwar liegt keiner der besonderen Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 AuslG 1990 vor, die selbst beim Gegebensein der Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine Aufenthaltsgenehmigung deren Erteilung ausschließen. Denn der Klägerin könnte, selbst wenn sie bei ihrer offenbar letzten Einreise am 9. November 1974 nicht im Besitz eines seinerzeit möglicherweise nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 DVAuslG 1965 erforderlichen Visums gewesen sein sollte (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990), dies nicht mehr entgegengehalten werden, nachdem ihr die Beklagte am 3. Juni 1981 eine bis zum 31. Dezember 1981 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilte (vgl. Hess. VGH, B. v. 12. August 1991 - 12 UE 3862/87 -, a.a.O.); und außerdem besitzt die Klägerin einen bis zum 15. Januar 1996 gültigen Paß (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990). Indessen erfüllt die Klägerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem allein in Betracht zu ziehenden § 22 AuslG 1990 betreffend Nachzug sonstiger Familienangehöriger. Die Klägerin begründet ihr Aufenthaltserlaubnisbegehren gegenwärtig nämlich nur noch damit, daß sie bei ihrem pflegebedürftigen Vater leben wolle, um diesen zu betreuen. Sie strebt demnach nicht die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit an und hat offenbar auch ihre Absicht, einen deutschen Staatsangehörigen zu heiraten, aufgegeben; jedenfalls muß der Senat hiervon ausgehen, nachdem die Klägerin gerichtliche Anfragen vom 16. März 1992 nach ihrer Erwerbstätigkeit seit 1980 und vom 5. August 1991 nach ihrem derzeitigen Familienstand bis heute unbeantwortet gelassen hat und auf ihre früher behaupteten Heiratsabsichten im Berufungsverfahren mit keinem Wort zurückgekommen ist. Nach § 22 AuslG 1990 kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers - das sind alle außer dem Ehegatten und den minderjährigen ledigen Kindern - nach Maßgabe des § 17 AuslG 1990 eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlicher Härte erforderlich ist. Diese Vorschrift findet auch dann (mindestens entsprechende) Anwendung, wenn ein sich bereits im Bundesgebiet legal aufhaltender Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis für sein hiesiges Verbleiben beantragt, da der Wortlaut - einmal abgesehen von der Überschrift - eine problemlose Subsumtion auch derartiger Fallgestaltungen zuläßt und deren Besonderheiten im Rahmen der Härteklausel sowie bei der konkreten Ermessensausübung ausreichend Rechnung getragen werden kann (vgl. Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, a.a.O., zu §§ 20 i.V.m. 17 AuslG 1990). Im vorliegenden Fall ist jedoch weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sie zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ein solcher Härtefall wäre anzunehmen, wenn der Vater der Klägerin in einer das Zusammenleben im Bundesgebiet erfordernden Weise auf die familiäre Lebenshilfe gerade der Klägerin angewiesen wäre (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 22 AuslG, Rdnrn. 6 und 9, u. Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1991 - 12 TH 1568/90 -, a.a.O.; ferner BVerfG - Kammer -, B. v. 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, EZAR 105 Nr. 27 = FamRZ 1990, 363, u. BVerwG, Ue. v. 26. März 1982 - 1 C 29.81 -, BVerwGE 65, 188 = EZAR 105 Nr. 6, u. v. 10. Juli 1984 - 1 C 52.81 -, BVerwGE 69, 359 = EZAR 105 Nr. 14). Aufgrund des vom Senat eingeholten Gutachtens des Dr. vom 8. Februar 1992 mag zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß ihr Vater pflegebedürftig ist, obgleich verwundert, daß er ausweislich der über ihn geführten Ausländerbehördenakte am 22. August 1990 "Abbrucharbeiten, Sanierungen von Decken und Trennwänden" als Gewerbe angemeldet hat. Indessen ist nicht hinreichend substantiiert und damit nicht schlüssig dargetan, daß die Klägerin tatsächlich die erforderliche Pflegetätigkeit ausübt und daß diese nicht von anderen in Frankfurt am Main lebenden Familienangehörigen übernommen wird oder jedenfalls in zumutbarer Weise übernommen werden könnte. Die Klägerin behauptet lediglich, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren, daß sie ihrem Vater pflege, und hat dafür zunächst mit Schriftsatz vom 19. März 1986 Frau und Herrn und mit Schriftsatz vom 11. März 1992 ihre Eltern als Zeugen benannt. Mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen vom 12. September 1991 und 6. Januar 1992 sowie vom 11. März 1992, zu substantiieren, was im einzelnen in das Wissen dieser Zeugen gestellt werde, ist die anwaltlich vertretene Klägerin bis heute nicht nachgekommen, obgleich ihr zuletzt sogar - mit Fristsetzung bis zum 21. April 1992 - im einzelnen dargelegt wurde, zu welchen Umständen weiterer Vortrag geboten ist, damit eine Beweisaufnahme in Betracht gezogen werden kann. Soweit Dr. unter dem 9. September 1991 attestiert hat, der Vater der Klägerin werde "von seiner Tochter versorgt", besteht schon deshalb kein Anlaß für weitere Ermittlungen, weil dies Dr., wie aus seinem Gutachten vom 8. Februar 1991 hervorgeht, lediglich von der Stiefmutter der Klägerin "versichert wurde". Veranlassung für die Klägerin, ihr Vorbringen durch eingehende Substantiierung schlüssig zu machen, besteht insbesondere deshalb, weil aus den beigezogenen Akten, die ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten Ende Oktober/Anfang November 1991 allesamt in ihrem Geschäftsräumen zur Einsicht vorlagen, hervorgeht, daß die Klägerin spätestens seit Ende 1988 im Frankfurter Bahnhofsviertel wohnt und daß sie seit vielen Jahren in ... als Bedienung arbeitet und allgemein als ... bekannt sei. Dies ergibt sich aus einer polizeilichen Einlieferungsanzeige betreffend die Klägerin vom 3. März 1989 und aus einem polizeilichen Vermerk vom selben Tage sowie aus weiteren polizeilichen Vermerken vom 7. und 16. Oktober 1990. Im übrigen hatte die Klägerin schon bei einer polizeilichen Überprüfung am 10. August 1980 angegeben, in der ... zu wohnen, jedoch noch bei ihren Eltern gemeldet zu sein. Mangelt es mithin schon an der schlüssigen Darlegung einer von der Klägerin geleisteten Pflegetätigkeit, so bedarf es auch nicht der Vernehmung der hierzu benannten Zeugen, zumal die insoweit unterbreiteten Beweisangebote trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen in gleicher Weise unsubstantiiert geblieben sind. Abgesehen davon kann dem Vorbringen der Klägerin auch nicht hinreichend deutlich entnommen werden, daß allein sie für die Übernahme der erforderlichen Pflegetätigkeit in Betracht kommt. Vielmehr erscheint nach ihren auch insoweit unsubstantiiert gebliebenen Angaben durchaus zumutbar, daß ihre Stiefbrüder die notwendigen Pflegeleistungen erbringen, soweit ihre. Stiefmutter hierzu aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen außerstande sein sollte. Jedenfalls ist offensichtlich auch in der Vergangenheit die Pflege des Vaters der Klägerin ohne deren nennenswerte Beteiligung in anderer Weise bewältigt worden. Fehlt es demnach im vorliegenden Fall schon am Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 22 AuslG 1990, so bedarf keiner Prüfung mehr, ob die nach § 17 Abs. 2 AuslG 1990 außerdem erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert ist. Die auf §§ 7 Abs. 2, 2 Abs. 1 AuslG 1965 gestützte Versagung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte hält jedenfalls in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1985 gefunden hat, ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit folgt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils; des weiteren sei auf Seite 2, 2. Abs., bis Seite 3 der Gründe des Senatsbeschlusses vom 12. März 1984 - 7 TH 51/83 - im korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren hingewiesen. Ergänzend wird bemerkt, daß auch seinerzeit von seiten der Klägerin nicht schlüssig dargetan war, daß für ihren ausnahmsweisen Nachzug zu ihrem Vater gewichtige Gründe vorlagen (vgl. Abschn. I Ziff. 2 e) i.V.m. d) des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei Familiennachzug vom 13. Juli 1984 ) bzw. daß ihr Vater auf ihren familiären Beistand angewiesen war. Für die damalige Zeit erscheint schon zweifelhaft, ob der Vater der Klägerin überhaupt pflegebedürftig war; immerhin waren ihm in der Zeit bis Januar 1987 laut der vom Senat eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme und die Bewältigung kurzer Gehstrecken ohne fremde Hilfe möglich; außerdem hatte er am 17. Dezember 1984 eine auf ein Jahr befristete Arbeitserlaubnis für eine täglich zweistündige Tätigkeit als Reiniger bei der Firma erhalten. Darüber hinaus fehlt - ebenso wie für die Gegenwart - substantiierter Vortrag dazu, daß die Klägerin seinerzeit tatsächlich eine etwa erforderliche Pflegetätigkeit ausgeübt hat und daß diese damals nicht von anderen Familienangehörigen übernommen wurde. Darauf, daß die Klägerin bereits anläßlich einer polizeilichen Überprüfung am 10. August 1980 angegeben hatte, unangemeldet in der ... zu wohnen, wurde bereits oben in anderem Zusammenhang hingewiesen. Ferner hat sich die Klägerin nach den Feststellungen der Ermittlungsgruppe der Beklagten offenbar selbst nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs durch den oben genannten Senatsbeschluß vom 12. März 1984 nicht in der elterlichen Wohnung, sondern - so die Eltern - "irgendwo in Deutschland" aufgehalten, obgleich ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 1985 aufgrund der fortbestehenden Fiktionswirkung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 als erlaubt galt. Die durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids gegenstandslos gewordene und deshalb im Widerspruchsbescheid zu Recht erneuerte Abschiebungsandrohung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1965). Insbesondere ist die dreimonatige Ausreisefrist, die die Klägerin im übrigen gar nicht ausdrücklich angreift, ausreichend bemessen und begründet. Der zwischenzeitliche Ablauf dieser Ausreisefrist ist ohne rechtlichen Belang, denn die Klägerin war jedenfalls (auch) während der gesamten Laufzeit dieser Frist zur Ausreise verpflichtet. Da rechtlich maßgebend die Tatsachenlage bei Erlaß des Widerspruchsbescheids ist und damals im heutigen Slowenien und Kroatien keinerlei Kriegshandlungen stattfanden, ist auch für ein der Abschiebungsandrohung entgegenstehendes Abschiebungshindernis i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 nichts ersichtlich. Die Klägerin kam 1945 in Strnisce (Slowenien) als nichteheliche Tochter des ... 1911 in Dabar (Kroatien) geborenen zur Welt, der sich seit dem 15 April 1963 im Bundesgebiet aufhält und seit dem 25. November 1989 - ebenso wie seine am 17. August 1927 geborene und am 19. August 1972 eingereiste Ehefrau, die Stiefmutter der Klägerin - im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung ist. Aus der vorgenannten Ehe sind die Stiefbrüder, geboren. 1962, und, geboren am 1964, der Klägerin hervorgegangen, die seit Anfang der 70er Jahre ebenfalls in Frankfurt am Main leben. Die Klägerin hielt sich erstmals in der Zeit vom 13. Januar 1966 bis längstens 8. April 1971 in der Bundesrepublik Deutschland auf; bis zum 2. Januar 1971 war sie - mit geringen Unterbrechungen - im Besitz einer (mehrfach verlängerten) Aufenthaltserlaubnis; sie verfügte über Arbeitserlaubnisse zunächst für eine Tätigkeit als Schwesternhelferin als Zimmermädchen und als Hausgehilfin und sodann als Bedienung in ... und zwar u.a. in der -Bar. Im Laufe des Jahres 1972 kam die Klägerin erneut ins Bundesgebiet, wo sie am 28. August 1972 bei der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis zu Besuchszwecken für die Zeit bis zum 28. Februar 1973 beantragte; sie gab an, zwischenzeitlich mit dem in den USA lebenden amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein, und verfügte außer über ihren jugoslawischen Reisepaß auch über einen bis zum 18. November 1972 gültigen Einwanderungs- und Naturalisationspaß der USA. Nachdem die Klägerin am 4. Februar 1973 bei einer polizeilichen Kontrolle in ... vor dem Haus aufgegriffen und festgestellt worden war, daß sie ihren ausländerrechtlich legalen Aufenthalt nicht nachweisen konnte, erhielt sie am 28. Februar 1973 von der Beklagten eine - später bis zum 23. April 1973 verlängerte - Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 10. August 1973 wurde die Klägerin - offenbar durch ihren Vater - nach Jugoslawien abgemeldet. In der Nacht vom 5. auf den 6. Dezember 1973 wurde die Klägerin bei einer Polizeikontrolle in der Bar in ... angetroffen. Sie gab an, sich seit dem 21. August 1973 als Touristin im Bundesgebiet aufzuhalten und bei Verwandten zu wohnen. Sie sei lediglich als Gast und nicht als Animierdame gewesen; ihr Lebensunterhalt werde von ihrem in ..., wohnenden jugoslawischen Verlobten bestritten; von dem amerikanischen Staatsangehörigen sei sie geschieden. Da ihre Stiefmutter sich zur Zeit in Jugoslawien aufhalte, versorge sie den elterlichen Haushalt und insbesondere ihre beiden Stiefbrüder. Laut einem polizeilichen Vermerk vom 6. Dezember 1973 war die Klägerin bei Kontrollen mehrfach im gesehen worden, wo sie offensichtlich einer Animiertätigkeit nachgegangen sei. Am 13. Dezember 1973 meldete sich die Klägerin als von Jugoslawien zugezogen in ... bei Popovic, polizeilich an und beantragte unter dem 21. Januar 1974 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung, daß sie für ihren Vater und ihre beiden Stiefbrüder sorgen müsse, weil ihre Stiefmutter, die herzkrank sei und den Haushalt nicht führen könne, sich überwiegend in Jugoslawien aufhalte, wo sie von nahen Verwandten gepflegt werde. Diesen Antrag lehnte die Beklagte unter dem 6. März 1974 bestandskräftig ab. Bei einer Überprüfung am 4. Oktober 1974 wurde festgestellt, daß die Klägerin nicht mehr in der ... wohnhaft war. Am 9. November 1974 reiste die Klägerin erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 12. November 1974 - nunmehr bei ihren Eltern - polizeilich an. Nachdem sie von der Beklagten unter dem 16. Dezember 1974 aufgefordert worden war, das Bundesgebiet mit Ablauf des 6. Januar 1975 zu verlassen, beantragte sie unter dem letztgenannten Datum ihre Anerkennung als Asylberechtigte und unter dem 7. August 1975 wiederum die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Aufenthaltserlaubnisantrag lehnte die Beklagte mit Verfügung vom 3. September 1975 ab, drohte der Klägerin gleichzeitig für den Fall, daß sie nicht innerhalb einer Woche nach Aushändigung der Verfügung ausgereist sei, die Abschiebung an und kündigte hierbei an, daß die angedrohte Abschiebung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens durch die Erteilung jeweils befristeter Duldungen ausgesetzt werde. In der Folgezeit erhielt die Klägerin derartige Duldungen, zuletzt am 1. Juni 1979 mit Gültigkeit bis zum 2. Dezember 1979. Der Asylantrag der Klägerin war bereits mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 1. Oktober 1975 abgelehnt worden; dieser Bescheid erlangte dadurch Rechtskraft, daß er Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluß vom 27. April 1979 die verspätet eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihre Asylverpflichtungsklage abweisende verwaltungsgerichtliche Urteil als unzulässig verwarf. Am 19. Dezember 1979 erhielt die Klägerin, obwohl eine dahingehende Antragstellung den Akten nicht zu entnehmen ist, von der Beklagten eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit am 10. März 1980 und nochmals - nachdem die Klägerin unter dem 13. Mai 1980 durch einen Rechtsanwalt hatte mitteilen lassen, in den nächsten Tagen Scheidungsantrag gegen ihren amerikanischen Ehemann einreichen zu wollen - am 4. Juni 1980 bis zum 19. September 1980 verlängert wurde. Bei einer polizeilichen Überprüfung der Klägerin, die am 10. August 1980 anläßlich einer körperlichen Auseinandersetzung der Klägerin mit einer Prostituierten vor ..., in ...+, stattfand, gab die Klägerin ihre ausgeübte Tätigkeit mit "Kellnerin" und außerdem an, unter der vorgenannten Anschrift im IV. Stock zu wohnen, jedoch noch bei ihren Eltern gemeldet zu sein. Unter dem 22. September 1980 beantragte die Klägerin nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf ihre beabsichtigte Ehescheidung und darauf, daß sie anschließend den deutschen Staatsangehörigen heiraten wolle. Daraufhin erhielt sie am selben Tage erneut eine befristete Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und - nach Vorlage einer Erklärung des Verlobten, daß er für den Unterhalt der Klägerin aufkomme - am 3. Juni 1981 eine bis zum 31. Dezember 1981 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 18. Dezember 1981 stellte die Klägerin unter Hinweis auf die angestrebte Heirat einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen ihrer Anhörung hinsichtlich der Ablehnung dieses Antrags machte die Klägerin geltend, es bestünden erhebliche Zweifel, ob sie überhaupt rechtswirksam mit dem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet sei; da schriftliche Unterlagen hierüber fehlten, sei es außerordentlich schwierig, die Voraussetzungen für eine Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen zu schaffen. Abgesehen davon sei es angezeigt, ihr im Hinblick auf den eigenen langjährigen Aufenthalt und denjenigen ihrer Familie aus humanitären Gründen eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, da insbesondere ihr Vater unter erheblichen gesundheitlichen Schwierigkeiten leide und eine Trennung von ihr nicht überleben würde. Mit Verfügung vom 19. April 1982, die am 22. April 1982 per Einschreiben abgesandt und ausweislich des Rückscheins am 3. Mai 1982 ausgeliefert wurde, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin unter gleichzeitiger Androhung der Abschiebung mit näherer Begründung ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26. Mai 1982, das am 27. Mai 1987 einging, Widerspruch, den sie in der Folgezeit näher begründete. Gleichzeitig suchte die Klägerin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung fügte sie eine "Erklärung" des Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten in Frankfurt am Main vom 25. Mai 1982 bei. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Klägerin lehnte das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main durch Beschluß vom 28. Januar 1989 - VI/1 H 2842/82 - ab. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde änderte der erkennende Senat die erstinstanzliche Entscheidung durch am 16. März 1984 zugestellten Beschluß vom 12. März 1984 - 7 TH 51/83 - dahingehend ab, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Klägerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids angeordnet werde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die gebotene Interessenabwägung falle jedenfalls solange zugunsten der Klägerin aus, als nicht abschließend geklärt sei, inwieweit der Vater der Klägerin von deren sorgender Gegenwart abhängig sei. Nunmehr forderte die Beklagte auf Weisung des Regierungspräsidiums unter dem 9. August 1984 die Klägerin auf, ein amtsärztliche Gutachten über den Gesundheitszustand bzw. die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorzulegen. Das Schreiben konnte der Klägerin allerdings nicht übermittelt werden, weil sie bei entsprechenden Überprüfungen durch die Ermittlungsgruppe der Beklagten - zuletzt am 13. September 1984 - in der Wohnung ihrer Eltern nicht angetroffen wurde und diese jeweils angaben, die Klägerin halte sich "irgendwo in Deutschland" auf. Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1985 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung zurück, daß dahingestellt bleiben könne, ob Rechtsgründe der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden, weil jedenfalls die getroffene Entscheidung pflichtgemäßer Ermessensausübung entspreche, was näher dargelegt wurde. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu verlassen, und ihr für den Fall, daß sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, erneut die Abschiebung angedroht, weil die frühere Abschiebungsandrohung zwischenzeitlich gegenstandslos geworden sei; die gewährte Frist erscheine als ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Mit Schriftsatz vom 25. März 1985, der am folgenden Tage einging, erhob die Klägerin Klage. Zur Begründung vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen, behauptete, weiterhin bei ihren Eltern zu wohnen und ihren Vater zu pflegen, weil ihre Stiefmutter hierzu infolge deren Berufstätigkeit außerstande sei. Außerdem trug die Klägerin vor, sie habe einen deutschen Staatsbürger heiraten wollen, jedoch die erforderlichen Scheidungspapiere nicht beibringen können, so daß eine Eheschließung nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin beantragte, die Verfügung der Beklagten vom 19. April 1982 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 26. Februar 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 20. August 1985 - zugestellt am 26. September 1985 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, wobei es zur Begründung im wesentlichen den Gründen des Widerspruchsbescheids folgte und hervorhob, daß die Klägerin noch immer nicht die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters und daraus folgend die Notwendigkeit ihrer eigenen Anwesenheit glaubhaft gemacht habe. Hiergegen hat die Klägerin, deren jugoslawischer Reisepaß bis zum 15. Januar 1996 gültig ist, mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1985 - am folgenden Tage eingegangen - Berufung eingelegt. Zur Begründung legt die Klägerin Atteste des vom 14. März 1986, des Facharztes für Orthopädie in Frankfurt am Main vom 20. März 1986 und des Arztes in Frankfurt am Main vom 9. September 1991 betreffend den Gesundheitszustand ihres Vaters vor. Die Klägerin macht außerdem geltend, daß sie nach wie vor bei ihren Eltern wohne und daß sie es sei, die ihren Vater pflege - wofür sie unter anderem ihre Eltern als Zeugen benennt - und nicht ihre Stiefbrüder, die zwar ebenfalls bei den Eltern gemeldet seien, von denen aber der eine, nämlich ... tatsächlich bei seiner Lebensgefährtin in der wohne ... und ohne feste Arbeit sei, während der andere, also ... bei den Eltern wohne und als Lagerist arbeite. Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 1985 nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Die Beklagten beantragt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen und das angegriffene Urteil, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat gutachterliche Stellungnahmen des Dr. vom 10. Dezember 1991 und des Dr. vom 8. Februar 1992 zur Frage einer Pflegebedürftigkeit des Vaters der Klägerin eingeholt. Mehrfachen gerichtlichen Aufforderungen - zuletzt unter dem 16. März 1992 mit Fristsetzung zum 21. April 1992 - zur Substantiierung ihres Vorbringens hinsichtlich ihrer eigenen Pflegetätigkeit betreffend ihren Vater ist die anwaltlich vertretene Klägerin auch nach Einsichtnahme in sämtliche beigezogenen Akten nicht nachgekommen. Die Beteiligten sind unter dem 2. März 1992 dazu gehört worden, daß der Senat die Berufung durch Beschluß zurückweisen kann, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 1992, die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. März 1992 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die über die Klägerin und ihre Eltern von der Beklagten geführten Ausländerakten (4 Hefter), die vom Regierungspräsidium geführte einschlägige Widerspruchsakte und die das korrespondierende vorläufige Rechtsschutzverfahren betreffende Gerichtsakte VG Frankfurt am Main VI/1 H 2842/82 = Hess. VGH 7 TH 51/83 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.