Urteil
7 UE 618/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1994:0128.7UE618.90.0A
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Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises gerichtete Klage des Klägers, für deren rechtliche Beurteilung nach § 100 Abs. 1 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften grundsätzlich weiterhin Anwendung finden (BVerwG, U. v. 16.02.1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129), im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 1 a.F. BVFG erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 1. Januar 1993 beantragt haben. Der Kläger ist kein Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und kann schon deswegen kein Heimatvertriebener im Sinne des § 2 BVFG sein, denn diese Qualifizierung setzt die Vertriebeneneigenschaft notwendig voraus. Der Kläger hat infolgedessen weder einen Anspruch auf Ausstellung des Ausweises "A" noch auf Ausstellung des Ausweises "B" (vgl. zum Verhältnis dieser beiden Arten der Ausweise BVerwG, U. v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, u. Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -). Nach § 1 BVFG setzt die Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, voraus, daß der Betreffende im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Der Senat hat sich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon zu verschaffen vermocht, daß der Kläger eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt. Dafür, daß der Kläger im insoweit maßgebenden Zeitpunkt seiner Ausreise aus Rumänien (vgl. BVerwG, U. v. 22.08.1979 - 8 C 17.79 -, BVerwGE 58, 259 = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 22) - und zwar ungeachtet dessen, ob man hierbei auf die erste Ausreise im Jahre 1978 oder auf die letzte im Jahre 1981 abstellt - neben der rumänischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, besteht keinerlei Anhalt. Der Senat vermag auch nicht hinreichend sicher festzustellen, daß der Kläger im hierfür maßgebenden Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger gemäß § 6 a.F. BVFG gewesen ist. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für das Vorliegen des Bekenntnisses kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an (BVerwG, Ue. v. 13.03.1974 - VIII C 24.73 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13 = BayVBl. 1975, 450, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 66; Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Abschn. C § 6, Rdnr. 18; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG, Rdnr. 20; Häußer, Aktuelle Probleme bei der Statusfeststellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, DÖV 1990, 918 (921)). Für B - wo der Kläger von 1936 bis zu seiner Ausreise fortwährend gelebt hat - ist dies die Zeit kurz vor der Kriegserklärung Rumäniens an Deutschland im August 1944 (vgl. Teil I D 5. des Merkblatts Nr. 1 für Rumänien vom 11.03.1970, Beilage zum Amtlichen Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamts, Nr. 2 (1970), S. B 21, sowie BVerwG, Ue. v. 26.02.1987 - 3 C 39.86 -, BVerwGE 77, 65 = Buchholz 427.3 § 230a LAG Nr. 11, u. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O., ferner Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, u. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnr. 19, u. Abschn. D VI, Rdnrn. 14 f.). Da der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt erst 15 Jahre alt und demzufolge noch nicht selbst bekenntnisfähig war, handelt es sich bei ihm um einen sogenannten Frühgeborenen. Die Volkszugehörigkeit frühgeborener bekenntnisunfähiger Kinder ist allein nach formalen Zurechnungskriterien zu beurteilen; dabei wird einem in der Familie lebenden Kind die in ihr zur maßgebenden Zeit vorhandene volkstumsmäßige Bekenntnislage zugerechnet, die dann volksdeutsch war, wenn entweder beide Elternteile deutsche Volkszugehörige waren oder - bei ethnisch gemischten Ehen - der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil für die Bekenntnislage in der Familie seinerzeit prägend war, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der volksdeutsche Elternteil die das Kind vorrangig beeinflussende Bezugsperson gewesen ist; entgegen in den angegriffenen Entscheidungen teilweise enthaltenen Wendungen kommt es auf die spätere Entwicklung des Kindes nicht an; diese kann je nach Lage des Falles lediglich indizielle Schlüsse auf die Bekenntnislage in der Familie zum maßgebenden Zeitpunkt gestatten (vgl. BVerwG, Ue. v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 27, v. 02.12.1986 - 9 C 6.86 -, a.a.O., v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 54, u. v. 21.06.1988 - 9 C 282.86 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39 = NJW 1988, 2914, B. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 65 = DÖV 1991, 509, sowie U. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O., u. v. 29.06.1993 - 9 C 40.92 -; Hess. VGH, Ue. v. 11.08.1988 - 4 UE 274/84 - u. v. 23.03.1992 - 7 UE 1005/86 - sowie B. v. 22.05.1992 - 7 UE 2402/85 -; Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 39 f.; Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnr. 28). Die danach erforderlichen Voraussetzungen kann der Senat in bezug auf den Kläger nicht mit der gebotenen Überzeugungsgewißheit feststellen. Der Vortrag des Klägers, die von ihm vorgelegten und sonst in das Verfahren eingeführten Unterlagen und die Aussagen der vernommenen Zeugen lassen nämlich die positive Feststellung einer volksdeutschen Bekenntnislage innerhalb der elterlichen Familie des Klägers im hier maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 nicht zu. Denn zum einen ist der Vater des Klägers zu keiner Zeit Volksdeutscher gewesen. Und zum anderen spricht zwar einiges dafür, daß die Mutter des Klägers die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat; indes bedarf dies keiner abschliessenden Entscheidung, weil selbst bei zugunsten des Klägers unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit seiner Mutter jedenfalls aufgrund der vorliegenden Erkenntnisquellen sicher feststeht, daß die Mutter die Bekenntnislage der elterlichen Familie des Klägers seinerzeit - also kurz vor August 1944 - nicht volkstumsmäßig geprägt hat. Aus diesem Grunde können auch ergänzende Ermittlungen hinsichtlich der Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers unterbleiben, und Anhaltspunkte dafür, daß es hinsichtlich der damaligen Prägung der familiären Bekenntnislage noch zusätzlicher Aufklärung bedürfte, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Der 1890 geborene Vater F oder F G war mit Sicherheit kein deutscher, sondern rumänischer Volkszugehöriger. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Klägers in seinem Formularantrag vom 20. Januar 1981 und im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 sowie aus den Bekundungen der Zeuginnen K und R bei ihren eidlichen Vernehmungen durch das Amtsgericht Augsburg am 27. Mai 1981 bzw. das Amtsgericht Offenbach am 11. März 1982. Demgegenüber spricht - wie auch die Ausweisbehörden und das Verwaltungsgericht erkannt haben - nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand manches dafür, daß die am 25. April 1892 - laut Geburtsregisterauszug vom 6. November 1949 und laut Heiratsregisterauszug vom 7. Dezember 1916 als L R L oder L in B (W ) - geborene und Anfang der 60er Jahre in B verstorbene Mutter des Klägers sich zur maßgebenden Zeit zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 a.F. BVFG besteht in dem von einem entsprechenden Bewußtsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen (BVerwG, Ue. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, BVerwGE 52, 7 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 34, u. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 62; Häußer/Kapinos/ Christ, a.a.O., Abschn. C § 6, Rdnrn. 13 u. 16 f.). Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Das ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder bei anderen Gelegenheiten gegenüber den Behörden des Heimatstaats seine Volkszugehörigkeit mit deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis, vgl. BVerwG, Ue. v. 26.04.1967 - VIII C 30.64 -, BVerwGE 26, 344 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 5, v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O., u. v. 27.06.1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 44, sowie B. v. 05.02.1990 - 9 B 283.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 63 = NVwZ-RR 1991, 353; ferner Hess. VGH. U. v. 16.10.1980 - VII OE 38/79 -). Es liegt weiter dann vor, wenn sich jemand zum deutschen und zu keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten; vgl. BVerwG, Ue. v. 23.11.1972 - III C 161.69 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 39, u. v. 19.01.1977 - VIII C 22.76 -, a.a.O.; Hess. VGH, U. v. 28.02.1986 - VII OE 30/79 -). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 a.F. BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerfG, B. v. 16.12.1981 - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, 128 ; BVerwG, Ue. v. 27.09.1982 - 8 C 62.81 -, BVerwGE 66, 168 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 42, u. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, BVerwGE 74, 336 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 46; Hess. VGH, U. v. 11.04.1986 - VII OE 22/80 -). Nach Maßgabe dieser Grundsätze spricht aufgrund der Aktenlage manches dafür, daß die Mutter des Klägers zum maßgebenden Zeitpunkt möglicherweise als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann. Allerdings ist dem Senat die unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in der Person der Mutter des Klägers derzeit nicht möglich; der Senat hat sich nämlich nicht die erforderliche Überzeugungsgewißheit davon verschaffen können, daß die Mutter des Klägers - und zwar jeweils bestätigt durch mindestens eines der in § 6 a.F. BVFG genannten Merkmale - sich im maßgebenden Zeitpunkt durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt hat (vgl. BVerwG, B. v. 17.02.1984 - 3 B 46.81 -, Buchholz 427.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 65). Der Kläger hat zwar unter dem 20. Januar 1981 eidesstattlich erklärt, seine Mutter habe "bei alle in Rumänien Volkszählungen ... sich als Deutsche angegeben", und im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 heißt es, seine Mutter habe "sich bei Volkszählungen immer als Deutsche angegeben". Danach kann, und zwar auch unter Berücksichtigung der Bemerkung des Klägers im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", von 1930 bis 1946 sei er von seiner Mutter deutsch deklariert worden, aber nicht hinreichend sicher festgestellt werden, daß sich die Angaben des Klägers zum eigenen Volkszählungsverhalten seiner Mutter auch auf die letzte Volkszählung in Rumänien vor dem maßgebenden Zeitpunkt, welche im Jahre 1930 stattfand, beziehen, zumal der damals gerade ein Jahr alte Kläger keinerlei Angaben dazu gemacht hat, wann und unter welchen Umständen er hiervon erfahren haben will. Entsprechendes gilt für die ähnlich pauschalen Bekundungen der Zeugin K bei der es sich um eine Cousine väterlicherseits der Mutter des Klägers handelt, aufgrund ihrer Verwandtschaft wisse sie, daß die Mutter des Klägers sich bei Volkszählungen zur deutschen Nationalität und Sprache bekannt habe; denn diese Zeugin, die 1907 im B land geboren und aufgewachsen ist und bereits 1940 von dort aus Rumänien verlassen hat, weiß nicht einmal, wann in Rumänien Volkszählungen stattfanden, und hat ebenfalls nicht substantiiert dargetan, bei welcher Gelegenheit sie trotz der unterschiedlichen Wohnorte vom Volkszählungsverhalten der Mutter des Klägers erfahren haben will. Auch die Aussage der Zeugin R, die 1927 geboren ist und die Mutter des Klägers erst 1942 oder 1943 kennengelernt hat, jedoch von den Eltern des Klägers erfahren haben will, daß die Mutter des Klägers sich bei Volkszählungen vor dem Zweiten Weltkrieg zur deutschen Nationalität und Muttersprache bekannt habe, vermag den Senat nicht zu überzeugen, da nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, wann und aus welchem konkreten Anlaß die Zeugin 1942 oder später über das Volkszählungsverhalten der Mutter des Klägers im Jahre 1930 und früher unterrichtet worden sein will. Völlig unsubstantiiert hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und Anlaß sind die Bekundungen der Zeuginnen K und R, die Mutter des Klägers habe sich auch "bei sonstigen Gelegenheiten" mit deutscher Nationalität und Sprache eintragen lassen. Dem Akteninhalt ist auch kein Bekenntnis der Mutter des Klägers durch schlüssiges Verhalten zu entnehmen. Es fehlen nämlich hinreichend substantiierte Angaben dazu, daß die Mutter des Klägers sich zur maßgebenden Zeit allein dem deutschen Volkstum zugehörend angesehen und sich in ihrer ganzen Lebensführung dementsprechend nach außen erkennbar verhalten hat und daß sie deshalb von ihrer Umgebung als Volksdeutsche angesehen worden ist. Hierzu haben weder der Kläger noch die sonstigen Auskunftspersonen konkrete tatsächliche Begebenheiten substantiiert vorgetragen, die entsprechende Feststellungen erlauben und die auch nur annähernd eine zeitliche Einordnung mit Blick auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt ermöglichen. Der Kläger hat - im Gegenteil - bei der Durchgangsstelle für Aussiedler in N am 23. November 1978 angegeben, seine Mutter habe sich "nicht als Deutsche ausgegeben". In Einklang hiermit konnte auch von der Heimatauskunftstelle Rumänien laut deren Stellungnahme vom 5. Januar 1982 nicht ermittelt werden, daß die Mutter des Klägers wegen ihres Verhaltens von ihren Mitbürgern als deutsche Volkszugehörige angesehen wurde. Mit Blick auf dahingehende Erwägungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid sei allerdings bemerkt, daß nicht notwendig gegen ein im maßgebenden Zeitpunkt nach außen hin sichtbar gewordenes Deutschtumsbekenntnis der Mutter des Klägers spricht, daß sie von der im Januar 1945 durchgeführten Deportation Rumäniendeutscher zur Zwangsarbeit in die damalige Sowjetunion verschont blieb. Denn zum einen erfaßte diese Vertreibungsmaßnahme nur Frauen im Alter von höchstens 35 Jahren (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnr. 15, u. Teil I D 5. b) des Merkblatts Nr. 1, a.a.O., S. B 21), und die Mutter des Klägers war damals bereits 52 Jahre alt. Zum anderen wurden nur 75.000 oder 80.000 der seinerzeit noch in Rumänien befindlichen ca. 400.000 Volksdeutschen verschleppt, während es zu einer allgemeinen Ausweisung dieser Personengruppe nicht gekommen ist; die Mutter des Klägers könnte unter den vorgenannten Umständen auch wegen ihrer Ehe mit einem rumänischen Volkszugehörigen von Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben sein; im übrigen hatte sie sich nach Aussage der Zeugin R ohnehin versteckt gehalten. Hingegen spricht manches dafür, daß die Voraussetzungen für die mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts in der Person der Mutter des Klägers bezogen auf die Zeit kurz vor August 1944 vorgelegen haben könnten. Denn es sind möglicherweise hinreichend für ein subjektives Bekenntnis sprechende objektive Bestätigungsmerkmale feststellbar, so daß die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter des Klägers eventuell aus diesen Indizien hergeleitet und auf diesem Wege vermutet werden kann. Die beiden Teile des Tatbestands des § 6 a.F. BVFG stehen nämlich nicht beziehungslos nebeneinander; vielmehr wohnt den Bestätigungsmerkmalen neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, daß ihnen eine wichtige Indizwirkung in bezug auf das subjektive Bekenntnis zukommt und daß bei Ausweisbewerbern aus den Vielvölkerstaaten - wozu auch Rumänien gehört - die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (BVerwG, Ue. v. 20.01.1987 - 9 C 90.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49, u. v. 12.04.1988 - 3 C 48.87 -, Buchholz 412.207 § 5 7. FeststellungsDV Nr. 66). Zugunsten der Mutter des Klägers greift diese Vermutungswirkung möglicherweise ein. Das Bestätigungsmerkmal "Abstammung" kann freilich nicht ohne weitere Ermittlungen als erfüllt angesehen werden. Denn aus dem Geburtsregisterauszug der Mutter des Klägers vom 6. November 1949 ergibt sich zweifelsfrei nur, daß die Großmutter mütterlicherseits des Klägers, die mit Vornamen M hieß, deutscher Nationalität war. Dagegen bezieht sich diese Nationalitätsangabe nach ihrer systematischen Stellung im Satz nicht notwendig auch auf den Großvater mütterlicherseits des Klägers, dessen Name D L (oder L ) überdies eher rumänisch klingt. Sollte der Großvater danach rumänischer Volkszugehöriger gewesen sein, so würde die Indizwirkung der deutschen Abstammung der Mutter des Klägers von der Großmutter durch ihre nichtdeutsche Abstammung vom Großvater neutralisiert (BVerwG, Ue. v. 15.07.1986 - 9 C 9.86 -, a.a.O., v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O., u. v. 15.05.1990 - 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64 = IFLA 1991, 94). Vom Vorliegen des Bestätigungsmerkmals "Sprache" in der Person der Mutter des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt könnte dagegen auszugehen sein. Immerhin haben die Zeuginnen K und R die Muttersprache der Mutter des Klägers übereinstimmend mit Deutsch angegeben und außerdem bekundet, sie habe fließend deutsch, dagegen - so die Zeugin R - weniger gut rumänisch gesprochen. In Einklang hiermit stehen die Angaben des Klägers im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981, daß seine Mutter von 1898 bis 1902 eine Grundschule mit deutscher Unterrichtssprache besucht und daß sie auch deutschen Privatunterricht erhalten habe, sowie der Auskunftsperson B L vom 16. Februar 1981, bei einem mehrwöchigem Besuch im Hause der Großeltern mütterlicherseits des Klägers im Jahre 1920 - damals war die Mutter des Klägers freilich schon verheiratet - sei dort ausschließlich deutsch gesprochen worden. Jedoch erscheint nicht zweifelsfrei, ob die Klägerin selbst der deutschen Sprache noch - was von Rechts wegen zu verlangen ist (BVerwG, U. v. 17.10.1989 - 9 C 18.89 -, a.a.O.) - im maßgebenden Zeitpunkt den eindeutigen Vorzug vor der Landessprache gegeben hat, denn ausweislich der Bekundungen der Zeuginnen K und R hat die Mutter des Klägers im Umgang mit dem am 6. Juli 1946 verstorbenen Vater des Klägers ausschließlich rumänisch gesprochen, und auch im Umgang mit dem Kläger hat sie sich, wie dieser am 23. November 1978 bei der Durchgangsstelle für Aussiedler in N angegeben hat, nur bis zu dessen 9. Lebensjahr - also bis etwa zum Jahre 1938 - der deutschen Sprache bedient. Zur Erziehung seiner Mutter hat der Kläger nichts Substantiiertes vorgetragen. Allein seine pauschalen Hinweise auf den vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Grundschule und auf deutschen Privatunterricht reichen für eine Bejahung des Bestätigungsmerkmals "Erziehung" in der Person der Mutter des Klägers nicht aus, zumal weder der Ort des Schulbesuchs und der Schulträger noch der Zeitraum des Privatunterrichts und der Name der Unterrichtsperson bezeichnet sind. Ebensowenig genügt die auf das Jahr 1920, als die Mutter des Klägers bereits etwa die acht Jahre verheiratet war, bezogene Angabe der Auskunftsperson B L, daß in der großelterlichen Familie mütterlicherseits des Klägers die Kinder im deutschen Sinne erzogen sowie deutsche Kultur und Gebräuche gepflegt worden seien, zur Überzeugung des Senats für die Erfüllung der an das Bestätigungsmerkmal "Erziehung" zu stellenden Anforderungen. Das Gegebensein des Bestätigungsmerkmals "Kultur" kann möglicherweise - jedoch nicht ohne ergänzenden Vortrag des Klägers und nicht ohne weitere Ermittlungen - bejaht werden. Allerdings hat die Mutter des Klägers ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 5. Januar 1982 deutschen Vereinen nicht angehört. Soweit der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 angegeben hat, seine Mutter sei Angehörige der B er Deutschen Liedertafel und - ebenso wie er selbst - Mitglied des deutschen Kreises bzw. der deutschen Gemeinde "neben der katholischen Kirche" B bzw. S in B gewesen, hat die Heimatauskunftstelle dem - vom Kläger unwidersprochen - entgegengehalten, daß der Name der Mutter des Klägers im Mitgliederverzeichnis von 1940/41 der Liedertafel nicht enthalten und daß ein deutscher Kreis der katholischen Kirche der rein rumänischen Gemeinde S nicht bekannt sei. Bisher fehlt es auch noch an hinreichend substantiierten Angaben zum Umgang der Mutter des Klägers mit deutschen Familien. Die Zeugin K hat dazu lediglich - ohne Namensnennung, ohne zeitliche Fixierung und ohne nähere Angaben zu Art und Umfang der Beziehungen - bekundet, die Mutter des Klägers sei ebenso wie dieser selbst in deutschen Familien verkehrt. Soweit der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 deutsche Familien namhaft gemacht hat, zu denen bis zur Ausreise enger gesellschaftlicher Kontakt bestanden habe, beziehen sich seine Angaben offenbar auf von ihm selbst gepflegte Kontakte, während entsprechende Angaben hinsichtlich seiner Mutter - obwohl in Frage 17 h) durch Bezugnahme auf Frage 9 ausdrücklich erfragt - nicht gemacht worden sind. Im übrigen handelt es sich bei den vom Kläger genannten Personen mindestens teilweise - das gilt etwa für die Zeugin S die den Kläger und seine Mutter erst 1951 kennenlernte, sowie für die Auskunftsperson L, die frühestens 1969 die Erziehung des Sohnes des Klägers übernahm - um solche, die im hier maßgebenden Zeitraum ersichtlich keinen Kontakt mit der Mutter des Klägers hatten. Schließlich fehlt bis jetzt auch hinreichend substantiierter Vortrag zu Besitz und Lektüre deutscher Periodika oder deutscher Literatur durch die Mutter des Klägers Soweit die Zeuginnen K und R auf deutsche Bücher und Zeitschriften bzw. deutsche klassische Literatur hingewiesen haben, mangelt es an der erforderlichen Konkretisierung nach dem angesprochenen Zeitraum sowie nach Titel und ggf. Verfasser, und außerdem ist nicht einmal erkennbar, ob sich die Bekundungen auf den Kläger selbst oder seine Eltern beziehen. Auch daraus, daß die Mutter des Klägers mit diesem bis zu seinem 9. Lebensjahr (also bis etwa 1938) deutsch gesprochen und daß der Kläger von 1934 bis 1936 in J seinen Angaben zufolge einen privaten deutschen Kindergarten besucht hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, er habe - wie er in seinem Lebenslauf vom 20. Januar 1981 geltend gemacht hat - eine deutsche Erziehung seitens seiner Mutter genossen und deshalb sei für diese auch noch zum hier maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 das Bestätigungsmerkmal "Kultur" erfüllt. Dies gilt um so mehr, als die Behauptung des Klägers, er sei von 1940 bis 1944 Teilnehmer der Deutschen Jugend-Organisation in B gewesen, ebenso wie die Bekundung der Zeugin R, der Kläger habe "einen deutschen Jugendverein" besucht, mit Blick auf die von der Heimatauskunftstelle unter dem 5. Januar 1982 übersandte Ortsbeschreibung B - dort sind solche oder ähnliche Organisationen unter den Vereinen, in denen deutsche Volkszugehörige aktiv mitwirkten, nicht aufgeführt - nicht bestätigt und vom Kläger im späteren Verlauf des Ausweisverfahrens auch nicht vertieft oder gar substantiiert worden sind. Weiterer Ermittlungen von Amts wegen oder eines gerichtlichen Hinweises, um den Kläger zur Ergänzung seines Vortrags zu veranlassen, bedarf es hinsichtlich des Vorliegens der einzelnen Bestätigungsmerkmale bei der Mutter des Klägers schon deshalb nicht, weil der Senat zugunsten des Klägers davon ausgeht, daß seine Mutter seinerzeit deutsche Volkszugehörige gewesen ist. Bereits aus diesem Grunde erübrigt es sich, hierzu die vom Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" mit voller Anschrift - freilich nicht als Zeugin unter Frage 15, sondern als Mitglied einer deutschen Familie, zu der früher Kontakt bestanden hat, unter Frage 10 - benannte U S und den am 29. Januar 1982 vom Kläger mündlich der Beklagten als Zeugen benannten J A - der Ladungen des Amtsgerichts Hanau im Frühjahr 1982 nicht gefolgt ist - im vorliegenden Zusammenhang zu vernehmen; hierfür besteht überdies deshalb keine Veranlassung, weil der Kläger in keiner Weise dargetan hat, welche Tatsachen in das Wissen dieser Personen gestellt werden. Trotz zugunsten des Klägers unterstellter deutscher Volkszugehörigkeit seiner Mutter vermag der Senat nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewißheit festzustellen, daß in der mithin ethnisch gemischten Ehe der Eltern des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 die Mutter für die Bekenntnislage in der Familie prägend war. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob in der Regel eine Prägung der familiären Bekenntnislage durch den Vater und nur ausnahmsweise durch die Mutter anzunehmen ist (so BVerwG, U. v. 11.12.1974 - VIII C 97.73 -, a.a.O.). Denn aufgrund des eigenen Vortrags des Klägers und der sonst vorliegenden Erkenntnisquellen steht positiv fest, daß jedenfalls vorliegend der rumänische Vater zur maßgebenden Zeit die dem Kläger zuzurechnende Bekenntnislage in der Familie geprägt hat. Wie oben (zum Bestätigungsmerkmal "Sprache" hinsichtlich der Mutter des Klägers) bereits weitgehend dargelegt, sprachen die Eltern des Klägers im Umgang untereinander und der Vater mit dem Kläger und dessen Geschwistern ausschließlich rumänisch; lediglich die Mutter bediente sich im Umgang mit den Kindern der deutschen Sprache, jedoch nur bis zum 9. Lebensjahr des Klägers, also bis etwa 1938. Nach diesem Zeitpunkt wurde in der Familie mithin offenbar nur noch rumänisch gesprochen, so daß es auf die Häufigkeit der Anwesenheit des Vaters, der dem Vorbringen des Klägers zufolge beruflich viel außer Hauses gewesen ist, für den maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 nicht ankommt. Die vorgenannten Tatsachen stehen aufgrund der insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeuginnen K und R sowie der eigenen Angaben des Klägers bei der Durchgangsstelle für Aussiedler in N am 23. November 1978 und im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 - dort hat er die Umgangssprache innerhalb der Familie mit "Deutsch-Rumänisch" angegeben - zur Überzeugung des Senats fest. Die Bevorzugung des rumänischen Volkstums in der elterlichen Familie des Klägers jedenfalls seit dem Umzug nach B im Jahre 1936 zeigt sich des weiteren darin, daß der Kläger von 1936 bis 1948 in staatliche Schulen mit rumänischer Unterrichtssprache geschickt wurde, obgleich es in B während dieser Zeit deutsche Schulen gab, deren Besuch dem Kläger - auch bei größerer Entfernung von der damaligen elterlichen Wohnung - jedenfalls unter Inkaufnahme gewisser Erschwernisse ausweislich der Stellungnahme der Heimatauskunftstelle Rumänien vom 5. Januar 1982 möglich gewesen wäre. Der vorherrschende Einfluß des Vaters in der Familie wird ferner daraus deutlich, daß der Kläger nach ihm orthodox getauft wurde und nicht katholisch nach der Mutter. Zwar fiel die Entscheidung hierüber bereits kurz nach der Geburt des Klägers; indessen fehlen durchgreifende Anhaltspunkte dafür, daß hinsichtlich des diesbezüglichen Einflusses des Vaters bis zum hier maßgebenden Zeitpunkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wenn der Kläger in seinem Formularantrag vom 20. Januar 1981 angegeben hat, trotz seiner orthodoxen Taufe wie ein Katholik zu leben, so ist daraus nicht ersichtlich, daß dies nicht nur gegenwärtig der Fall ist, sondern schon kurz vor August 1944 so war. Ähnliches gilt für die pauschale Bekundung der Zeugin R, die Eltern des Klägers hätten die katholische Kirche besucht. Zwar kann sich diese Angabe, soweit sie den Vater betrifft, nur auf die Zeit von frühestens 1942, seit der die Zeugin die Eltern des Klägers kennt, bis zum Tod des Vaters im Juli 1946 beziehen. Indessen fehlt es auch insoweit an der gebotenen zeitlichen Fixierung in bezug auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt und darüber hinaus an näheren Angaben zur Häufigkeit des Kirchgangs gerade des Vaters, und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Weise die Zeugin, deren Beziehungen zur elterlichen Familie des Klägers in bezug auf Intensität und Häufigkeit ebenfalls nicht näher konkretisiert sind, überhaupt von den erwähnten Kirchenbesuchen Kenntnis erlangt hat. Näherer Aufklärung bedarf es insoweit nicht, denn selbst wenn der Vater des Klägers schon vor August 1944 gelegentlich mit den übrigen Familienmitgliedern den katholischen Gottesdienst besucht haben sollte, so bedeutet dies nicht, daß er sich in religiösen Dingen nunmehr seiner Ehefrau untergeordnet hätte, denn er selbst behielt jedenfalls nach wie vor seine orthodoxe Konfession bei. Soweit der Kläger Tatsachen vorträgt und urkundlich belegt, die seine eigene Erziehung sowie die Prägung der familiären Bekenntnislage nach August 1944 betreffen, sind diese nur insoweit rechtserheblich, als sie hinreichend sichere Rückschlüsse auf eine volksdeutsche Bekenntnislage in der Familie zum maßgebenden Zeitpunkt gestatten (BVerwG, U. v. 23.02.1988 - 9 C 41.87 -, a.a.O.; B. v. 20.02.1991 - 9 B 247.90 -, a.a.O., u. U. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O.). Im vorliegenden Fall lassen Begebenheiten aus der Zeit nach dem Tod des Vaters im Juli 1946 Rückschlüsse im vorgenannten Sinne von vornherein nicht zu, denn mit dem Tod des Vaters ist eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, weil dieser von da an die familiäre Bekenntnislage gar nicht mehr prägen konnte. Aus diesem Grunde kann zu Lasten des Klägers nichts daraus hergeleitet werden, daß er, der von 1950 bis 1953 Militärdienst geleistet hat, seinen Angaben bei der Durchgangsstelle für Aussiedler in N am 23. November 1978 zufolge in seinem rumänischen Militärpaß mit rumänischer Volkszugehörigkeit eingetragen ist und daß er sich bei der Volkszählung in Rumänien im Jahre 1956, wie er im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 angegeben hat - die davon abweichende Jahreszahl 1976 in der eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 20. Januar 1981 dürfte auf einem Versehen beruhen -, zur rumänischen Nationalität und Muttersprache bekannt hat. Ebensowenig kann allerdings zugunsten des Klägers in Betracht gezogen werden, daß er seinen Sohn von 1969 bis 1972 einen deutschsprachigen Kindergarten in B hat besuchen und ihm deutschen Privatunterricht durch die Auskunftsperson L hat erteilen lassen. Gleiches gilt, soweit der Kläger im Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit" vom 10. April 1981 erklärt hat, bis zur Vertreibung habe enger gesellschaftlicher Kontakt zu bestimmten deutschen Familien bestanden und seien die deutschsprachigen Zeitungen bzw. Zeitschriften "Neuer Weg", "Radioschau" sowie "Funktechnik und Funkschau" regelmäßig gelesen worden. Denn hinsichtlich der genannten Familien fehlt es - wie oben im Zusammenhang mit dem Bestätigungsmerkmal "Kultur" bezüglich der Mutter des Klägers bereits dargelegt - schon an hinreichend substantiierten Angaben zu Zeitraum, Intensität und Häufigkeit des jeweiligen Kontaktes, so daß hinreichend sichere Rückschlüsse auf den rechtlich maßgebenden Zeitpunkt nicht möglich sind. Was die erwähnten Zeitungen und Zeitschriften angeht, so hat der Kläger diese ganz offensichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt gelesen, denn die Zeitung "Neuer Weg" ist jedenfalls nicht vor 1946 erschienen (vgl. Häußer/Kapinos/Christ, a.a.O., Abschn. D VI, Rdnrn. 16 f.), und an der Lektüre radio- und funktechnischer Zeitschriften war der Kläger vor Aufnahme seines fernmeldetechnischen Studiums im Jahre 1949 schwerlich - und ggfs. auch nur aus fachlichen Gründen - interessiert. Nach alledem steht zur Überzeugung des Senats fest, daß für die volkstumsmäßige Bekenntnislage in der elterlichen Familie des Klägers jedenfalls zum maßgebenden Zeitpunkt kurz vor August 1944 das rumänische Volkstum des Vaters prägend war. Es mag sein, daß dies in den ersten Lebensjahren des Klägers - und zwar bis höchstens 1938 - noch anders war, und es erscheint auch durchaus denkbar, daß sich nach dem maßgebenden Zeitpunkt - insbesondere nach dem Tod des Vaters unter dem nunmehr stärkeren Einfluß der Mutter - ein Umschwung ergeben und der Kläger sich seither dem deutschen Volkstum zugewandt hat. Hierauf kommt es indessen rechtlich nicht an; denn der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit ist ein auf den Zeitpunkt kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bezogener Rechtsbegriff; durch eine Hinwendung zum deutschen Volkstum nach den allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen kann daher die Zugehörigkeit nicht begründet werden; ebenso ist - umgekehrt - eine nachträgliche Abwendung vom deutschen Volkstum für die Eigenschaft als Volksdeutscher ohne rechtlichen Belang (BVerwG, U. v. 05.11.1991 - 9 C 77.90 -, a.a.O.; Hess. VGH, B. v. 22.05.1992 - 7 UE 2403/85 -). Der Kläger ist demzufolge kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Fehlt es mithin jedenfalls an der für die Vertriebeneneigenschaft notwendigen Voraussetzung, daß der Kläger im dafür jeweils maßgebenden Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist, so bedarf keiner Überprüfung mehr, ob weitere Umstände der Ausstellung des vom Kläger begehrten Vertriebenenausweises entgegenstehen. Insbesondere braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Kläger Rumänien wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen oder aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat (vgl. dazu BVerwG, Ue. v. 20.10.1987 - 9 C 266.86 -, BVerwGE 79, 147 = Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 53, v. 26.04.1988 - 9 C 284.86 -, NVwZ-RR 1989, 51, u. v. 03.11.1992 - 9 C 6.92 -, DÖV 1993, 305 = BayVBl. 1993, 255, sowie Hess. VGH, U. v. 28.04.1992 - 7 UE 2324/85 -, ferner Hailbronner/Renner, a.a.O., Art. 116 GG, Rdnrn. 20 ff., Häußer, a.a.O., 921, u. Alexy, Rechtsfragen des Aussiedlerzuzugs, NJW 1989, 2850 (2855 f.)). Der Kläger wurde am 4. Januar 1929 in J (Rumänien) geboren. Im Jahre 1936 übersiedelte er mit der elterlichen Familie nach B, wo er im Jahre 1952 eine rumänische Volkszugehörige heiratete. Aus der Ehe ist der 1966 geborene Sohn S -L hervorgegangen. Am 9. November 1978 verließ der Kläger, der sich bereits im Jahre 1969 fünf Tage lang im Bundesgebiet aufgehalten hatte, ohne seine Familie Rumänien und reiste am folgenden Tage in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 23. November 1978 zum Zwecke der Registrierung beim Beauftragten der Bundesregierung für die Verteilung in der Durchgangsstelle für Aussiedler N vorsprach; dort wurde der Kläger jedoch auf das Feststellungsverfahren verwiesen. Im Frühjahr 1979 kehrte er - nach seinen Angaben wegen Erkrankungen seiner Ehefrau und seines Sohnes - wieder nach Rumänien zurück. Am 4. Januar 1981 verließ der Kläger erneut - diesmal zusammen mit seinem Sohn, jedoch unter vorläufiger Zurücklassung der Ehefrau - Rumänien und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger verfügte über einen bis 1985 gültigen rumänischen Reisepaß, über ein für 60 Tage gültiges rumänisches Ausreisevisum und über ein bis zum 25. Februar 1981 gültiges deutsches Touristenvisum. Im Mai 1982 zog die Ehefrau des Klägers nach. Durch Präsidialdekret vom 29. April 1982 wurde der Verzicht des Klägers auf die rumänische Staatsangehörigkeit genehmigt. Seit Januar 1982 war der Kläger, dem zunächst eine Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis und ein Fremdenpaß ausgestellt worden waren, im Besitz einer - seit dem 11. Februar 1988 unbefristeten - Aufenthaltserlaubnis und seit Juli 1983 auch eines Reiseausweises für Staatenlose. Am 19. Juli 1993 wurden der Kläger und seine Ehefrau in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Bereits unter dem 20. Januar 1981 hatte der Kläger unter Vorlage eines ausgefüllten Formulars die Ausstellung eines Vertriebenenausweises beantragt. Dem Antrag waren ein Lebenslauf und eine eidesstattliche Erklärung des Klägers vom selben Tage sowie die Kopie einer beglaubigten Abschrift der Geburtsurkunde des Klägers vom 10. April 1959 beigefügt. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte der Kläger einen am 10. April 1981 ausgefüllten Ergänzungsbogen "Volkszugehörigkeit", einen ihn betreffenden Geburtsregisterauszug vom 22. August 1949, einen seine Mutter betreffenden Geburtsregisterauszug vom 6. November 1949, einen seine Eltern betreffenden Heiratsregisterauszug vom 7. Dezember 1916 und die Übersetzung einer Bescheinigung des Kindergartens Nr. 85 in Bukarest vom 28. November 1978 betreffend dessen Besuch durch den Sohn des Klägers ein. Ferner legte der Kläger eine vor einem deutschen Konsularbeamten abgegebene Erklärung der in B lebenden H G L vom 19. März 1981 und eine nähere Begründung zu seinem Antrag vom 27. Mai 1982 vor. Auf Ersuchen der Beklagten äußerte sich unter dem 16. Februar 1981 der vom Kläger als Auskunftsperson benannte B L, ein Cousin seiner Mutter, schriftlich. Ebenfalls auf Ersuchen der Beklagten wurden mehrere Auskunftspersonen gerichtlich unter Eid vernommen, und zwar am 26. Mai 1981 R L durch das Amtsgericht Esslingen, am 27. Mai 1981 L K durch das Amtsgericht Augsburg, am 11. März 1982 P M R durch das Amtsgericht Offenbach und am 15. März 1982 B J durch das Amtsgericht Freiburg; am 30. September 1982 folgte schließlich die uneidliche Vernehmung der Auskunftsperson D S durch das Amtsgericht Offenbach. Die Heimatauskunftstelle Rumänien nahm unter dem 5. Januar 1982 und unter dem 1. Februar 1983 zu dem Antrag des Klägers Stellung. Die Heimatortskartei für Deutsche aus Ost- und Südosteuropa äußerte sich unter dem 14. August 1981. Mit Bescheid vom 5. April 1983 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, daß sein rumänischer Vater der seine Erziehung prägende Elternteil gewesen sei, was sich insbesondere aus den Angaben bei seiner Vorsprache in der Durchgangsstelle für Aussiedler in N am 23. November 1978 und aus seiner griechisch-orthodoxen Taufe ergebe. Hiergegen erhob der Kläger mit am 15. April 1983 eingegangenem Schreiben Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, daß seine Erziehung - im Einklang mit der damals üblichen "Rollenverteilung" - von seiner Mutter geprägt worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 1985 wies der Regierungspräsident in D den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die Mutter des Klägers zwar als deutsche Volkszugehörige angesehen werden, daß aber von einer deutschen Erziehung des Klägers keine Rede sein könne, weil ihm nicht einmal die deutsche Sprache vermittelt worden sei, er keine deutschen Schulen besucht habe und ebenso wie sein rumänischer Vater orthodox getauft sei. Mit Schriftsatz vom 21 Februar 1985, der am folgenden Tage einging, erhob der Kläger Klage. Zu deren Begründung machte er geltend: Seine Mutter sei deutscher Nationalität gewesen und habe ihm die deutsche Sprache und Kultur vermittelt und ihn deutsch erzogen. Eine deutsche Schule habe er wegen zu großer Entfernung vom Elternhaus nicht besuchen können. Wegen seiner eigenen Verbundenheit mit dem deutschen Sprach- und Kulturkreis habe er seinen Sohn einen deutschen Kindergarten besuchen und ihn von einer deutschen Frau betreuen lassen. Der Kläger beantragte sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 5. April 1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 1. Februar 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis auszustellen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm sie auf die behördlichen Bescheide Bezug und machte außerdem geltend, es komme ausschließlich auf die Bekenntnislage der elterlichen Familie des Klägers kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen im August 1944 an, und diese sei vom rumänischen Vater des Klägers geprägt worden. Das Verwaltungsgericht wies nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 1990 - zugestellt am 14. Februar 1990 ab - ab. Zur Begründung wurde näher dargelegt, es spreche zwar einiges dafür, daß die Mutter des zum maßgebenden Zeitpunkt noch nicht volljährigen Klägers deutsche Volkszugehörige gewesen sei, es lägen aber Indizien dafür vor, daß sich nicht das deutsche Volkstum der Mutter, sondern das rumänische des Vaters in der Familie durchgesetzt habe. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Februar 1990 - eingegangen am 21. Februar 1990 - Berufung eingelegt. Zur Begründung legt er eine Bescheinigung des Bürgermeisteramts des Sektors 4 der Stadt B vom 7. Mai 1990 betreffend sein Verhalten bei der Volkszählung in Rumänien im Jahre 1977 vor. Außerdem macht er geltend, aufgrund der Aussage der Auskunftspersonen, die vom Verwaltungsgericht weitgehend unzutreffend gewürdigt worden seien, müsse von seiner Prägung im deutschen Volkstum ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Januar 1990 den Bescheid der Beklagten vom 5. April 1983 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 1. Februar 1985 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Vertriebenenausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheids, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, die von der Beklagten über den Kläger geführten Vertriebenenausweis- und Ausländerbehördenakten sowie die vom Regierungspräsidium D geführten einschlägigen Widerspruchs- und Einbürgerungsakten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.