Beschluss
7 B 1570/14
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2014:1229.7B1570.14.0A
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Leitsätze
1. § 67 Abs. 1 HSchG ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzbar sind.
2. §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. August 2014 - 3 L 1003/14.DA - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30. April 2014 wird im Hinblick auf die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2014 verfügte Verpflichtung der Antragsteller, ihre Kinder dem Sportunterricht zuzuführen, wiederhergestellt, im Hinblick auf die im selben Bescheid verfügte Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 67 Abs. 1 HSchG ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzbar sind. 2. §§ 80, 80b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. August 2014 - 3 L 1003/14.DA - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache wie folgt gefasst wird: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 30. April 2014 wird im Hinblick auf die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2014 verfügte Verpflichtung der Antragsteller, ihre Kinder dem Sportunterricht zuzuführen, wiederhergestellt, im Hinblick auf die im selben Bescheid verfügte Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner gab den Antragsstellern mit Bescheid vom 31. März 2014 auf, ihre Kinder dem Sportunterricht zuzuführen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung binnen Wochenfrist ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller vom 30. April 2014 wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2014 zurück, in dem er zugleich die sofortige Vollziehung seiner im Bescheid vom 31. März 2014 getroffenen Zuführungsverfügung anordnete. Mit Bescheid vom 16. Mai 2014 setzte der Antragsgegner gegenüber den Antragsstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € fest und drohte ihnen ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Über den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragsteller vom 26. Mai 2014 ist noch nicht entschieden. Am 12. Mai 2014 haben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 31. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Darmstadt unter dem Aktenzeichen 3 K 894/14.DA geführt wird. Am 30. Mai 2014 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 31. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 sowie gegen den Bescheid vom 16. Mai 2014 nachgesucht. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat im Beschluss vom 6. August 2014 - 3 L 1003/14.DA - das Eilrechtsschutzgesuch der Antragsteller für zulässig und begründet erachtet. Es hat daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2014 wiederhergestellt. Am 29. August 2014 hat der Antragsgegner gegen den ihm am 15. August 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt Beschwerde erhoben. Die am 12. September 2014 beim Beschwerdegericht eingegangene Beschwerdebegründung vom 9. September 2014 hat der Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2014 und vom 11. Dezember 2014 vertieft. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, die Beschwerdebegründung vom 9. September 2014 sowie auf die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist gemessen am Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmt, unbegründet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat dem gegen die Zuführungsverfügung im Bescheid vom 31. März 2014 gerichteten Eilantrag der Antragsteller im Ergebnis zu Recht stattgegeben. § 67 Abs. 1 HSchG ist keine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Verfügungen, mit denen Eltern Handlungspflichten auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzbar sind. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 HSchG sind die Eltern dafür verantwortlich, dass die Schulpflichtigen am Unterricht und an den Unterrichtsveranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 HSchG sind die Eltern verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden, erforderlichenfalls zur Entscheidung über die Schulaufnahme vorzustellen und sie für den Schulbesuch angemessen auszustatten. § 67 Abs. 1 HSchG enthält damit Regelungen der Verantwortlichkeit und der Pflichten von Eltern. § 67 Abs. 1 HSchG trifft hingegen keine Regelung für behördliche Maßnahmen gegenüber den Eltern, wenn der Schulpflichtige seiner Schulpflicht nicht nachkommt oder die Eltern ihre Pflichten nach § 67 Abs. 1 Satz 2 HSchG verletzen. § 68 HSchG scheidet als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegenüber den Eltern aus, da die Vorschrift sich lediglich zur zwangsweisen Zuführung desjenigen verhält, der seiner Schulpflicht nicht nachkommt. Zur fehlenden Ermächtigungsgrundlage für eine Zuführungsverfügung der unteren Schulaufsichtsbehörde (§ 95 Abs. 1 HSchG) verweist das Beschwerdegericht im Übrigen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat Anlass darauf hinzuweisen, dass allein die Aufgabe, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen, eine Behörde nicht dazu ermächtigt, hoheitliche Rechtsakte gegenüber dem Bürger zu erlassen, die unmittelbar, final und imperativ dessen Rechtskreis treffen. Hierzu bedarf es nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes vielmehr einer Befugnisnorm (Ermächtigungsgrundlage), die die Eingriffsbefugnisse der Verwaltung nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt. Bei der Neufassung des Hauptsachetenors der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht wird zunächst auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs - nicht der Klage - abgestellt. Dies folgt daraus, dass der Suspensiveffekt vom ersten Rechtsbehelf ausgelöst wird, der aufschiebende Wirkung entfaltet. §§ 80, 80 b VwGO gehen von einer einheitlichen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, die insbesondere nicht mit dessen Zurückweisung durch Widerspruchsbescheid endet und (erst) mit Klageerhebung neu begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 -, BVerwGE 78, 129 [209]; Senatsbeschluss vom 2. April 2007 - 7 TG 501/07 -, NVwZ - RR 2007, 822; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 b Rn. 4). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung ist dabei die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO anzuordnen, da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 Satz 1 HessAGVwGO kraft Gesetzes entfällt, nicht wie im Falle der Zuführungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO infolge behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ob die nach § 69 i. V. m. § 76 Abs. 1 und 2 HessVwVG ergangene Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2014 auf Grund der gerichtlichen Suspendierung der Zuführungsverfügung oder aus einem anderen Grund rechtsfehlerhaft ist, hatte das Beschwerdegericht nicht zu prüfen, da sich die Beschwerdebegründung zur verwaltungsgerichtlichen Suspendierung der Zwangsgeldandrohung nicht verhält und das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe prüft. Die fehlende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den den Bescheid vom 16. Mai 2014 betreffenden Eilantrag der Antragsteller ist nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).