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Beschluss

6 MB 2/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0227.6MB2.25.00
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Leitsätze
1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist.(Rn.12) 2. Die Einbeziehung eines nach Ergehen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren stellt keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar, sondern dient nur der Anpassung an den neuen Verfahrensstand. Durchgehender Träger des Suspensiveffektes bleibt der Widerspruch bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides.(Rn.17) 3. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich durch zwischenzeitliches Ergehen eines Widerspruchsbescheides nicht.(Rn.19) 4. Ist der Adressat einer aufenthaltsrechtlichen Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig, besteht trotz behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall der Verfolgung eines Aufenthaltstitels. Eine Titelerteilungssperre ergibt sich erst aus dem an die Ausweisung anknüpfenden, aber eigenständigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; juris: AsylVfG 1992).(Rn.21) 5. Offen bleibt, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AsylVfG 1992) als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt.(Rn.23) 6. Angesichts der weitreichenden Folgen eines vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, an die es anknüpft, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident zu überprüfen.(Rn.26) 7. Eine Zurechnung elterlichen Verschuldens aufgrund jahrelanger Täuschung über die Staatsangehörigkeit und Identität Minderjähriger findet bei der Prüfung eines Ausweisungsinteresses nicht statt. Maßgeblich ist allein, ob sich die auszuweisende Person selbst objektiv rechtswidrig oder sonst pflichtwidrig verhalten hat; auf ein Verschulden kommt es wie auch sonst im Bereich der Gefahrenabwehr nicht an.(Rn.38) 8. Solange anzunehmen ist, dass die ausgewiesene Person über die Täuschung durch die Eltern selbst nach Erreichen der Volljährigkeit keine Kenntnis hat, scheidet die Annahme eines Ausweisungsinteresses aufgrund eigener aktiver Täuschungshandlung aus. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein passives Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen für die Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses genügt, kann offen bleiben.(Rn.35)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. Dezember 2024 teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn verfügten Ausweisung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet, fallen auch dann nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn zuvor eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist.(Rn.12) 2. Die Einbeziehung eines nach Ergehen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Widerspruchsbescheides in das Beschwerdeverfahren stellt keine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung dar, sondern dient nur der Anpassung an den neuen Verfahrensstand. Durchgehender Träger des Suspensiveffektes bleibt der Widerspruch bis zur Unanfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides.(Rn.17) 3. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs erledigt sich durch zwischenzeitliches Ergehen eines Widerspruchsbescheides nicht.(Rn.19) 4. Ist der Adressat einer aufenthaltsrechtlichen Ausweisung bereits vollziehbar ausreisepflichtig, besteht trotz behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt auch für den Fall der Verfolgung eines Aufenthaltstitels. Eine Titelerteilungssperre ergibt sich erst aus dem an die Ausweisung anknüpfenden, aber eigenständigen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG; juris: AsylVfG 1992).(Rn.21) 5. Offen bleibt, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (juris: AsylVfG 1992) als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt.(Rn.23) 6. Angesichts der weitreichenden Folgen eines vollziehbaren Einreise- und Aufenthaltsverbots ist die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, an die es anknüpft, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident zu überprüfen.(Rn.26) 7. Eine Zurechnung elterlichen Verschuldens aufgrund jahrelanger Täuschung über die Staatsangehörigkeit und Identität Minderjähriger findet bei der Prüfung eines Ausweisungsinteresses nicht statt. Maßgeblich ist allein, ob sich die auszuweisende Person selbst objektiv rechtswidrig oder sonst pflichtwidrig verhalten hat; auf ein Verschulden kommt es wie auch sonst im Bereich der Gefahrenabwehr nicht an.(Rn.38) 8. Solange anzunehmen ist, dass die ausgewiesene Person über die Täuschung durch die Eltern selbst nach Erreichen der Volljährigkeit keine Kenntnis hat, scheidet die Annahme eines Ausweisungsinteresses aufgrund eigener aktiver Täuschungshandlung aus. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein passives Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen für die Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses genügt, kann offen bleiben.(Rn.35) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. Dezember 2024 teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das im Bescheid des Antragsgegners vom 28. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die am … 2003 geborene Antragstellerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern und drei Geschwistern im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dabei gab die Familie an, aus dem Kosovo zu stammen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag der gesamten Familie durch Bescheid vom 13. September 2012 bestandskräftig ab. Mit diesem Bescheid wurden sie zur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde gemäß § 34 AsylG die Abschiebung in die Republik Serbien oder in die Republik Kosovo angedroht. Seither wird die Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich angenommenen Reiseunfähigkeit ihrer Mutter – … – und wegen angenommener fehlender Papiere geduldet. Im Januar 2024 legte die Familie serbische Reisepässe mit ihren bis dahin ungenannten wahren Personalien vor. Die Pässe waren bereits vor der Einreise im Jahre 2012 ausgestellt worden. Den Antrag der Familie auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 6. September 2024 wegen Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vorsätzlich falscher Angaben zur Identität und Staatsangehörigkeit und Verhinderung der Abschiebung) sowie eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ab; Widerspruch wurde dagegen nach unbestrittener Angabe des Antragsgegners nicht erhoben. Bereits mit Bescheid vom 28. August 2024 wies der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 53 AufenthG aus, ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an und erließ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Frist von zwei Jahren. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch. Den am 30. September 2024 gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. August 2024 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 18. Dezember 2024 abgelehnt. Den Widerspruch der Antragstellerin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen ist Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (…). Gegen den ihr am 2. Januar 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 3. Januar 2025 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Sie beantragt nunmehr ausdrücklich, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.12.2024 wiederherzustellen. II. Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. I. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist auch sonst zulässig. 1. Die Beschwerde ist insbesondere statthaft. § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) geänderten Fassung steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift können nicht nur Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz, sondern nunmehr auch "über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz" vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Indem der Gesetzgeber die neue Variante des Beschwerdeausschlusses mit der Konjunktion "und" einfügt, stellt er klar, dass es sich nicht nur um eine Konkretisierung der bisherigen Fallgruppe, sondern um eine eigenständige Alternative des Beschwerdeausschlusses handelt (VGH Kassel, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 B 1689/24 –, juris Rn. 3), die vorliegend jedoch nicht eingreift. Tatsächlich plant der Antragsgegner die Vollziehung einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2012. Eine andere Abschiebungsandrohung ist nicht ergangen. Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung vom 25. August 2024 enthält keine Abschiebungsandrohung. Im Bescheid vom 6. September 2024 verzichtete der Antragsgegner darauf ausdrücklich und verwies auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 13. September 2012. Dennoch geht es vorliegend nicht um eine (vorbereitende) Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz. § 80 AsylG bildet eine gesetzliche Ausnahme zu der Beschwerdemöglichkeit gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilverfahren (§ 146 Abs. 4 VwGO). Speziell die Bestimmung des § 80 Var. 2 AsylG bedarf der Auslegung; die Auslegung muss nach Auffassung des Senats zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze restriktiv ausfallen. Als "Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung" können daher zwar alle behördlichen Handlungen oder Mittel angesehen werden, die ergriffen werden, um eine Abschiebungsandrohung zu vollziehen einschließlich solcher Maßnahmen, die möglicherweise auch erst langfristig der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung dienen (vgl. dazu etwa Beschl. des Senats v. 06.01.2025 – 6 MB 34/24 –, juris Rn. 8). Im Gegensatz dazu ist das behördliche Unterlassen einer begehrten Aussetzung der Abschiebung jedoch keine behördliche Handlung, die zielgerichtet der Abschiebung dient (Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 22). Beruft sich der betroffene Ausländer deshalb auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begehrt deshalb die Aussetzung der Abschiebung, fällt dies nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 Var. 2 AsylG. Dies betrifft insbesondere solche Eilverfahren, in denen mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO ein Titelerteilungsanspruch gesichert oder Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG geltend gemacht werden (vgl. dazu ausführlich Beschl. des Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 17 ff.). Auch vorliegend geht es nicht um eine "Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung" im beschriebenen Sinne. Vielmehr wehrt sich die Antragstellerin gegen zwei von der drohenden Abschiebung und deren Vollzug zu trennende, rein aufenthaltsrechtliche Maßnahmen. Erstinstanzlich begehrt wurde gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einerseits die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wirksame Ausweisung nach den §§ 53 ff. AufenthG und andererseits die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das an die Ausweisung anknüpfende, auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Maßnahmen die Bemühungen der Ausländerbehörde um eine ggf. notwendig werdende Abschiebung voranbringen. Die Ausweisung als solche erlegt dem Ausländer weder eine Ausreisepflicht auf, noch stellt sie diese fest. Bei Ausländern, die mangels Aufenthaltstitel ohnehin bereits ausreisepflichtig sind – wie hier die Antragstellerin –, dient die Ausweisung lediglich dazu, jegliche (weitere) Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Bei Ausländern mit rechtmäßigem Aufenthalt zielt sie auf die Vernichtung der Legalität des Aufenthalts kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 5 AufenthG) und damit auf die Beendigung des Aufenthalts sowie die Verhinderung der Wiedereinreise. Dabei werden die vorgenannten Sperrwirkungen erst über das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesondert zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot vermittelt (Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, vor § 53 AufenthG Rn. 21 f., 25 m.w.N.). Die sich ggf. an eine Ausweisung anschließende Ausreisepflicht ist lediglich gesetzliche Folge (§ 50 Abs. 1 AufenthG) des nunmehr materiell rechtswidrigen Aufenthalts. Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.; im Folgenden: Rückführungsrichtlinie) handelt es sich deshalb auch nicht um eine Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30, 32 und Urteil v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; Beschl. des Senats v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 35; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, vor § 53 AufenthG Rn. 29, 31). Auch hinsichtlich des im Bescheid vom 28. August 2024 enthaltenen und hier streitgegenständlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gilt, dass dieses eine ggf. notwendig werdende Abschiebung nicht voranbringt. Es hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (lediglich) zur Folge, dass der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten darf und dass ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zugleich auszusprechende Befristung beginnt auch nach der Ausweisung erst mit der Ausreise zu laufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 – 1 B 25.23 –, juris Rn. 7). 2. Das Antragsbegehren kann im Beschwerdeverfahren gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden, dass nunmehr die Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und nicht: der Klage) gegen den Bescheid vom 28. August 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 gewollt ist. Denn durchgehender "Träger" des Suspensiveffektes ist – wie nach der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO – auch bei einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss der erste statthafte Rechtsbehelf, in der Regel also der Widerspruch. Diesem kommt eine durchgehende bzw. einheitliche aufschiebende Wirkung zu, die nicht mit dessen Zurückweisung durch den Widerspruchsbescheid endet und mit der Klageerhebung neu begründet werden muss, sondern dauert grundsätzlich bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (VGH Kassel, Beschl. v. 29.12.2014 – 7 B 1570/14 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 27.10.1987 – 1 C 19.85 –, juris Rn. 43). Dies dient auch der Vermeidung von Rechtsschutzlücken. Die Einbeziehung des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides ist im Übrigen auch zulässig. Die Frage nach einer zulässigen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO stellt sich insoweit nicht. Die Einbeziehung dient der Anpassung an den neuen Verfahrensstand, ohne dass sich der Klagegrund geändert hätte (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 03.05.2022 – 4 MB 5/22 –, juris Rn. 8). II. Die Beschwerde ist zum Teil auch begründet. 1. Dabei hat sich der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 28. August 2024 trotz zwischenzeitlichen Ergehens des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2024 zunächst nicht erledigt (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 29.06.2011 – 8 B 558/11 – , juris Rn. 4; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 VwGO, Rn. 21). Da eine Unanfechtbarkeit des Ausgangsverwaltungsaktes nach rechtzeitiger Klageerhebung nicht eingetreten ist, dauert die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs fort. 2. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses insoweit ausreichend in Frage, wie sie die verwaltungsgerichtliche Würdigung des im streitigen Bescheid enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbot betreffen (dazu b.). Es gibt Anlass, den Beschluss vom 18. Dezember 2024 insoweit zu ändern. a. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Antragstellerin schon zuvor vollziehbar ausreisepflichtig war, wird durch die Beschwerde hingegen nicht in Frage gestellt. Unstreitig wird die Antragstellerin seit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens nur geduldet. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung lediglich dazu führen würde, dass eine durch die weiterhin wirksame (§ 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Ausweisung begründete Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG) nicht vollziehbar wäre i.S.d. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 4 ff.). Insoweit ist die Suspendierung der Ausweisung für die Antragstellerin mit keinem Vorteil verbunden, wenn sie zuvor ohnehin keinen Aufenthaltstitel besaß und bereits vollziehbar ausreisepflichtig war (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2022 – 2 B 314/21 –, juris Rn. 18). Von der Antragstellerin vorgetragen wird insoweit lediglich, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG beantragt sei und die Erteilungsvoraussetzungen vorlägen. Damit werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedoch nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin damit geltend machen will, dass die vollziehbare Ausweisung der Verwirklichung eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehe, bleibt dieses Vorbringen ohne Substanz. Es berücksichtigt nicht, dass die damit vermutlich angesprochene Titelerteilungssperre seit Neufassung des § 11 AufenthG zum 21. August 2019 (Gesetz v. 15.08.2019, BGBl. I S. 1294) keine unmittelbare Folge der Ausweisung mehr ist, sondern gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine solche des daran anschließenden und gesondert anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 26.07.2022 – OVG 2 B 2/20 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen gegenüber der Ausweisung eigenständigen Verwaltungsakt (BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 06.02.2023 – 10 ZB 23.18 –, juris Rn. 9). In der Folge beantwortet das Beschwerdevorbringen auch nicht die Frage, ob die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG als Folge des Einreise- und Aufenthaltsverbots und damit das Einreise- und Aufenthaltsverbot selbst überhaupt die Vollziehbarkeit der Ausweisung voraussetzt. Dies wird für die neue Rechtslage zwar vereinzelt vertreten (vgl. Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Oktober 2022, § 11 Rn. 67), in der Rechtsprechung aber, soweit ersichtlich, nicht angenommen (offen gelassen etwa vom VGH Mannheim, Urt. v. 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 185). Der Senat hat diese Frage noch nicht geklärt, neigt aber mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen ist, dazu, die Wirksamkeit der Ausweisung ausreichen zu lassen (so VGH Mannheim, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76; i.E. auch OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 22; vermutlich auch BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 50). Einer abschließenden Prüfung bedarf es im vorliegenden Kontext jedoch nicht, da das Beschwerdevorbringen schon die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur unzureichenden gerichtlichen Prüfung der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 3 VwGO in Bezug auf die Ausweisung kommt es unter diesen Umständen nicht an. b. Die weitergehende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das zugleich erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot unbegründet sei, wird durch das Beschwerdevorbringen auch unter Beachtung der Einschränkungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO hingegen ausreichend in Frage gestellt. Es führt zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der inzident überprüften Ausweisung – und damit auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots – als offensichtlich rechtmäßig nicht mehr zu halten ist. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots setzt eine der in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen voraus. Dies ist vorliegend eine wirksam erlassene Ausweisung. Jedoch kann angesichts der weitreichenden und gravierenden Folgen, die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat, die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unberücksichtigt bleiben. Der in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierte gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung ist angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen unter Beachtung des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur gerechtfertigt, wenn auch die aufenthaltsrechtliche Grundmaßnahme, die den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedingt, voraussichtlich rechtmäßig ist (vgl. nur OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.05.2023 – 10 CS 23.783 –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 41 und Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76 f.; Katzer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 11 AufenthG Rn. 5). Dem folgend hat auch das Verwaltungsgericht an dieser Stelle die Rechtmäßigkeit der Ausweisung inzident überprüft. aa. Dabei bestätigt es die Annahme des Antragsgegners, dass ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG vorliegt, weil die Antragstellerin falsche Angaben über ihre Identität machte und dies offenkundig, um eine Abschiebung zu verhindern. Ob sie sich die falschen Angaben ihrer Eltern zurechnen lassen müsse, könne offenbleiben. Denn sie habe auch mit Erlangung der Volljährigkeit am … 2021 bis zu Offenlegung ihrer Identität am 17. Januar 2024 weiterhin Duldungen unter der falschen Identität beantragt und damit über zwei Jahre und neun Monate selbst über ihre Identität getäuscht. Damit habe sie im Übrigen mehr getan, als die früheren Angaben der Eltern durch Schweigen fortwirken zu lassen. Darüber hinaus nimmt das Verwaltungsgericht ein schweres Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG an wegen Vorliegens eines nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften, davon ausgehend, dass die Antragstellerin nach dem Erreichen der Volljährigkeit mit der eigenen bewussten und zielgerichteten Verwendung einer falschen Identität zur Erlangung der Duldung den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht hat und eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß darstellt, sondern regelmäßig beachtlich ist. (1) Mit Erfolg tritt die Antragstellerin der Annahme eines Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG entgegen, indem sie geltend macht, dass ihr kein eigenes Fehlverhalten zur Last gelegt werden könne. Tatsächlich hätten ihre Eltern sie und ihre Geschwister erst im Vorfeld des Termins zur Abgabe der Reisepässe im Sommer 2024 darüber aufgeklärt, dass sie bisher unter falschen Personalien geführt wurden. Ergänzt wird dies zwecks Glaubhaftmachung durch eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 2. Januar 2025 mit folgendem Inhalt: "Ich habe all die Sachen mit den Namensänderung letztes Jahr im Sommer erfahren (2024). Das wurde uns erst mitgeteilt als die Pässe abgegeben worden, davor wusste ich davon nichts." Auch wenn diese Erklärung an Eides statt Fragen offenlässt, kann sich der Senat doch mit einer für das Eilrechtsschutzverfahren ausreichenden Sicherheit davon überzeugen, dass die Erklärung bzw. die darin eidesstattlich versicherten Tatsachen wahrscheinlich der Realität entsprechen. Sie stimmt mit der Erklärung ihrer Schwester, der Antragstellerin im Verfahren …, überein. Die Antragstellerin hat die Erklärung in Kenntnis ihrer strafrechtlichen Bedeutung abgegeben. Ungereimtheiten im Vortrag ergeben sich insoweit nicht. Ebenso wenig bestehen oder ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang nebst Vorbringen des Antragsgegners gesicherte gegenteilige Erkenntnisse, die den Vortrag erschüttern könnten. Die eidesstattliche Versicherung erbringt keinen vollen Beweis für die darin angegebenen Tatsachen, sondern ist lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt (§ 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO). Sie erfordert deshalb nur einen geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit – "überwiegende Wahrscheinlichkeit" – des Vorliegens einer Tatsache (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 404). Die darin aufgestellten Behauptungen sind demzufolge glaubhaft gemacht, wenn das Gericht überzeugt ist, dass das mit der Behauptung "gezeichnete" Bild der Realität dieser wahrscheinlich entspricht (Peters/Kukk/Ritgen, Der Beweis im Verwaltungsrecht, 1. Aufl. 2019, Teil E. Rn. 41). So liegt es hier. Dabei kommt der Antragstellerin zugute, dass sie bei Einreise mit ihrer Familie in das Bundesgebiet erst neun Jahre alt und damit weder im aufenthaltsrechtlichen Sinne handlungsfähig noch strafmündig war. Dass ihr in diesem Alter die erfolgte "Änderung" ihrer Personalien auffallen oder Zweifel an ihrer Identität aufwerfen musste, wird weder vom Antragsgegner noch vom Verwaltungsgericht angenommen. Immerhin behielt sie, was für ein Kind dieses Alters vorrangig wichtig sein dürfte, den Vornamen und den Geburtstag bei (lediglich das Geburtsjahr wurde um ein Jahr geändert). Für die Änderung des Nachnamens und der Staatsangehörigkeit können die Eltern im Übrigen, sofern es überhaupt einmal zweifelnde Nachfragen vonseiten der Kinder gegeben haben sollte, im Zusammenhang mit der erfolgten Umsiedlung in ein komplett fremdes Land eine plausible Erklärung gehabt haben. Von daher erscheint es nicht unrealistisch, dass die Antragstellerin ihre teilweise geänderten Personalien für sich als identitätsstiftend annahm und diese mit zunehmender Anwesenheit im Bundesgebiet nicht mehr in Zweifel zog, zumal auch der Rest der Familie mit entsprechenden Identitäten lebte und nicht ersichtlich ist, woher entsprechende Anhaltspunkte zu Zweifeln hätten kommen sollen, solange die sorgeberechtigten Eltern die wahren Personalien und die serbische Staatsangehörigkeit für sich behielten. Hiervon ausgehend finden sich für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin mit Erlangung der Volljährigkeit am … 2021 und bis zur Offenlegung ihrer Identität am 17. Januar 2024 nicht nur weiterhin Duldungen unter der falschen Identität beantragte, mithin über zwei Jahre und neun Monate selbst über ihre Identität täuschte und darüber hinaus ihre falsche Identität bewusst und zielgerichtet zur Erlangung der Duldung verwendete, keine Anhaltspunkte. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Erlangung der Volljährigkeit am … 2021 einer Zäsur bildete. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs erhielt die Antragstellerin erstmals zwei Jahre später, am 27. März 2023, eine von ihrer Mutter unabhängige eigene Duldung. Diese wurde – wie bisher – per Post versandt, ohne dass ersichtlich wird, dass die Antragstellerin einen entsprechenden Antrag gestellt oder sonst zielgerichtet darauf hingewirkt hätte. Sodann offenbarte der Prozessbevollmächtigte der Familie die wahren Identitäten im Januar 2024, doch geschah dies lediglich durch Vorlage schlecht lesbarer Kopien der mittlerweile abgelaufenen Reisepässe. Dass die Antragstellerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz ihrer serbischen Staatsangehörigkeit hatte oder haben musste, folgt daraus allerdings nicht; jedenfalls eine positive Kenntnis aufseiten der Antragstellerin kann mit der für die obige Annahme erforderlichen Eindeutigkeit nicht angenommen werden. Darüber hinaus dürfte gerade die Vorlage der Kopien statt der Originalpässe der Grund dafür gewesen sein, dass die Ausländerbehörde des Antragsgegners die Personenangaben in ihrem Datenbestand noch nicht änderte und dass die Antragstellerin ihre Duldung deshalb weiterhin per Post unter dem falschen Namen erhielt (zuletzt noch am 27.05.2024), wiederum, ohne dass ein aktives oder gar zielgerichtetes Zutun ihrerseits erkennbar wird. Eine persönliche Vorsprache, bei der die Antragstellerin ihren abgelaufenen serbischen Reisepass in Verwahrung gab, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG unter ihrer wahren Identität stellte und anlässlich derer die Personalien im Datenbestand der Ausländerbehörde erst geändert wurden, fand laut Verwaltungsvorgang tatsächlich erst am 11. Juni 2024 statt. (2) Stellt die Beschwerde die Richtigkeit einer für die erstinstanzliche Entscheidung erheblichen Annahme erfolgreich in Frage, hat es damit indes noch nicht sein Bewenden. Vielmehr hat der Senat trotz der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einem solchen Fall eine weitergehende eigene Sachprüfung anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe vorzunehmen. Anderenfalls wäre dem Beschwerdegericht keine abschließende Prüfung anhand der Gesichtspunkte des Art. 19 Abs. 4 GG, der Offizialmaxime sowie der Ergebnisrichtigkeit möglich. Das Antragsbegehren ist deshalb auch unter Aspekten zu prüfen, die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.2021 – 4 MB 49/21 –, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschl. v. 21.12.2006 – 7 B 2193/06 –, juris Rn. 12; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 146 Rn. 15a). Diese Prüfung ergibt, dass sich ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht mit anderen Argumenten begründen lässt. (a) Davon ausgehend, dass die Antragstellerin tatsächlich erst im Sommer 2024 von der Täuschung über ihre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Eltern erfuhr, bedarf es keiner Entscheidung, ob für das Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG schon – wie es das Verwaltungsgericht andeutet – statt aktiven Handelns ein "passives Fortwirkenlassen früherer Angaben der Eltern durch Schweigen" genügen könnte. Auch hierfür wäre eine Kenntnis über die früheren falschen Angaben vonnöten. (b) Ob sich die Antragstellerin im Übrigen die falschen Angaben ihrer Eltern während ihrer Zeit als Minderjährige wie ein eigenes Handeln zurechnen lassen muss, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls offengelassen. Dies kommt vorliegend jedoch trotz des auch im Aufenthaltsrecht geltenden Grundsatzes, dass sich der Vertretene das Verschulden des gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss (vgl. § 278 BGB; § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG; § 51 Abs. 2 ZPO), nicht in Betracht. Die diesen Grundsatz verwendende Rechtsprechung erging zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und zu der Frage, ob der freiwilligen Ausreise oder Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die der Betreffende zu vertreten hat (BVerwG, Beschl. v. 30.04.1997 – 1 B 74.97 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2022 – 1 B 10001/21 – , juris Rn. 99; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.09.2009 – 3 Bf 7/06 –, juris Rn. 24), zur räumlichen Beschränkung des Aufenthalts nach § 61 Abs. 1c Satz 2 AufenthG (VGH München, Beschl. v. 05.10.2021 – 19 C 21.1915 –, juris Rn. 9, 10 m.w.N.) oder auch zur Gewichtung der Dauer eines unerlaubten Aufenthalts i.R.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK (BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, juris Rn. 22). Bei einer präventiv begründeten Ausweisung kommt eine solche Verschuldenszurechnung jedoch nicht in Betracht. Vielmehr muss hier auf ein eigenes inkriminiertes ursächliches Verhalten abgestellt werden können. Dies leuchtet unmittelbar ein, soweit die in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG aufgeführten Ausweisungsinteressen an eine strafrechtliche Verurteilung anknüpfen. Für die übrigen Tatbestände wie die des § 54 Abs. 2 Nr. 8a und Nr. 10 AufenthG, die an ein strafbares Verhalten oder ein anderweitiges Fehlverhalten anknüpfen, kommt es auf ein Verschulden nicht an; maßgeblich ist allein, ob sich die auszuweisende Person objektiv rechtswidrig oder sonst pflichtwidrig verhalten hat (VGH München, Beschl. v. 13.04.2023 – 19 ZB 22.79 –, juris Rn. 17 m.w.N., Beschl. v. 29.10.2021 – 10 ZB 21.2261 –, juris Rn. 3). Insoweit gilt für den ausweisungsrechtlichen Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG) nichts anderes als im Recht der Gefahrenabwehr (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 23; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 22). Die polizei- und ordnungsrechtliche Störereigenschaft setzt lediglich eine objektive Verursachung voraus (Graulich, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 196; vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris Rn. 18). Aus demselben Grund lässt sich eine Zurechnung elterlichen Verhaltens im Übrigen auch nicht mit einer aus dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern abgeleiteten aufenthaltsrechtlichen Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, juris Rn. 15) begründen. c. Das Fehlen eines Ausweisungsinteresses i.S.d. § 54 AufenthG führt zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das vom Antragsgegner verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an die Ausweisung anknüpft. Denn wie oben bereits ausgeführt muss das öffentliche Interesse an dem in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG normierten Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG angesichts der über die Ausweisung hinausgehenden und gravierenden Folgen, die ein (selbständiges) Einreise- und Aufenthaltsverbot ausweislich des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Betroffenen entfaltet, gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung zurücktreten, wenn sich die Ausweisung selbst als rechtswidrig erweist (vgl. nochmals OVG Münster, Beschl. v. 15.02.2024 – 17 B 871/23 –, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 19.05.2023 – 10 CS 23.783 –, juris Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.03.2021 – 11 S 120/21 –, juris Rn. 41 und Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 76 f.; Katzer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, 19. Ed. 01.07.2024, § 11 AufenthG Rn. 5). Dies ist vorliegend der Fall. Ohne ein festzustellendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 AufenthG fehlt es an einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG. Auf die Frage nach bestehenden und demgegenüber abzuwägenden Bleibeinteressen (§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG) oder die ermessensgerechte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG) kommt es nicht mehr an. III. Eines vorläufigen Beschlusses zwecks Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen vor der Entscheidung über die Beschwerde bedarf es nach alledem nicht mehr. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).