Beschluss
7 A 1041/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0320.7A1041.17.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2017 - 7 K 472/16.GI - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2017 - 7 K 472/16.GI - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre. Der Kläger wurde am ... 1980 in Bad Soden-Salmünster geboren. Seine Eltern waren aus dem früheren Jugoslawien eingereist. Der Vater des Klägers, der über einen serbischen Pass verfügte, wurde auf dem Gebiet des heutigen Kosovo, in Kopernica, Region Gjilan, geboren. Die Mutter des Klägers, inzwischen deutsche Staatsangehörige, besaß einen jugoslawischen Pass und wurde auf dem Gebiet des heutigen Kosovo, in Gjilan, Region Gjilan, geboren. Die Geschwister des Klägers haben ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Der Kläger besaß zuletzt einen Reisepass der Republik Jugoslawien mit einer Gültigkeitsdauer vom 3. Juli 1996 bis zum 3. Juli 2001. Darin war als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts die Stadt Kopernica angegeben (Bl. 145 ff der Behördenakte). Das Konsulat der Republik Kosovo in Frankfurt am Main bestätigte am 7. Dezember 2016, dass der Kläger im Besitz der kosovarischen Staatsbürgerschaft ist (Bl. 122 der Gerichtsakte). Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres war der Kläger nach der damaligen Gesetzeslage von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht befreit. Am 16. Oktober 1996 beantragte der Kläger beim Landrat des Main-Kinzig-Kreises (verspätet) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Wegen fehlender Unterlagen konnte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises über diesen Antrag nicht direkt entscheiden und stellte dem Kläger daher zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 69 Abs. 3 AuslG aus. Am 11. Oktober 1999 erteilte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises dem Kläger eine bis zum 10. April 2000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellte der Kläger am 17. Mai 2000 (verspätet) einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nachweise darüber, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch Arbeit sicherstellen könne, legte er nicht vor. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 18. Februar 2016 nicht getroffen; es wurden dem Kläger weiter Fiktionsbescheinigungen ausgestellt. Der Kläger beendete seine Schulausbildung mit einem Hauptschulabschluss. Einen Beruf erlernte er nicht. Von Herbst 1999 an arbeitete er für acht Monate in der Baustofffirma seines Onkels als Trockenbauer. Ab Herbst 2000 nahm er im Rahmen einer Arbeitsförderungsmaßnahme an einem Fortbildungskurs an der Wirtschaftsakademie in Hanau teil. In den Jahren 2003 bis 2005 arbeitete erneut in der Firma seines Onkels als Trockenbauer. Zuletzt ging er keiner Arbeit nach und bezog zunächst Leistungen nach Hartz IV, danach keine staatliche Unterstützung mehr. Der Kläger lebt - nach wie vor - in einer Wohnung zusammen mit seinem jüngeren Bruder und seinen Eltern, hält sich nach den Feststellungen des Beklagten jedoch überwiegend im Frankfurter Drogenmilieu auf. Der Kläger wurde seit seinem 13. Lebensjahr wiederholt straffällig: Am 29. Januar 1996 verurteilte das Amtsgericht Gelnhausen - 4 Ls 3 Js 10.246/95 - den Kläger wegen gemeinschaftlichen erschwerten Diebstahls in 2 Fällen, gemeinschaftlichen Diebstahls sowie gemeinschaftlicher Sachbeschädigung (Datum der Straftaten: 26. Januar 1995, Juni 1995). Die Verhängung einer Jugendstrafe wurde zur Bewährung unter der Auflage der Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit ausgesetzt (Bl. 17 ff. der Behördenakte). Wegen Nichterfüllung der Auflage wurde gegen den Kläger ein Ungehorsamsarrest in Form von 4 Wochen Dauerarrest verhängt, den er in der Jugendarrestanstalt Gelnhausen verbüßte. Am 2. Februar 1998 verurteilte das Amtsgericht Gelnhausen - 4 Ls 3 Js 9805.5/97 - den Kläger wegen einer am 3. Mai 1997 begangenen gemeinschaftliche Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, die er ab dem 28. April 1998 verbüßte (Bl. 67 ff. der Behördenakte). Am 8. Juni 1998 verurteilte das Amtsgericht Gelnhausen - 4 Ls 3 Js 17506.9/97 - den Kläger wegen einer am 27. November 1997 begangenen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 2. Februar 1998 (Nr. 2) zu einer Gesamtjugendstrafe von einem Jahr (Bl. 118 ff. der Behördenakte). Die Haftentlassung erfolgte am 26. April 1999. Am 6. September 2000 verwarnte das Amtsgericht Schlüchtern - 3 Js 16447.5/99 - den Kläger wegen einer am 27. August 1999 begangenen Beförderungserschleichung und legte ihm die Ableistung von 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf (Bl. 192 ff. der Behördenakte). Am 15. Januar 2001 verwarnte das Amtsgericht Gelnhausen - 4 Ls 3 Js 12578.9/00 - den Kläger wegen Betruges (12. April 2000) und Unterschlagung (7. Januar 2000) und gab ihm unter Einbeziehung der Verurteilung vom 6. September 2000 (Nr. 4) die Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit binnen 4 Monaten auf (Bl. 216 ff. der Behördenakte). Am 13. Februar 2002 erging durch das Amtsgericht Schlüchtern - 3 Js 8394.7/01 - ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen einer am 10. März 2001 begangenen Beförderungserschleichung. Es wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 € gegen den Kläger festgesetzt (Bl. 239 der Behördenakte). Am 21. Juni 2002 erging durch das Amtsgericht Schlüchtern - 5920 Js 7752/02 Cs - ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen eines am 20. März 2002 begangenen Diebstahls geringwertiger Sachen. Es wurde eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 € gegen den Kläger festgesetzt (Bl. 228 ff. der Behördenakte). Am 10. März 2003 erging durch das Amtsgericht Hanau - 5920 Js 2155/03 Cs - ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen einer am 22. Januar 2003 begangenen Beförderungserschleichung. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10 € gegen den Kläger festgesetzt (Bl. 249 ff. der Behördenakte). Am 23. Februar 2004 verurteilte das Amtsgericht Gelnhausen - 4 Ls 3013 Js 2259/03 - den Kläger wegen einer am 31. Januar 2003 begangenen gemeinsamen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 270 ff. der Behördenakte). Die Bewährung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen vom 20. April 2005 widerrufen (Bl. 905 der Behördenakte), später durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 21. Dezember 2006 erneut zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 1053 ff der Behördenakte) und schließlich durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 3. Juli 2009 endgültig widerrufen (Bl. 902 der Behördenakte). Am 24. März 2005 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - 932 Ds 10590-3440 Js 210899/05 - den Kläger wegen eines am 15. März 2005 begangenen versuchten Betrugs bei Annahme verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 239 ff. der Behördenakte). Am 23. August 2005 erging durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - 943 Ds 5250 Js 219257/05 - ein Strafbefehl gegen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Nichtbetäubungsmitteln in Tateinheit mit versuchtem Betrug (11. Februar 2005). Es wurde eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 € gegen den Kläger festgesetzt (Bl. 366 ff. der Behördenakte).Aus den Strafen der Verurteilungen unter Nr. 10 und Nr. 11 wurde durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2006 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten gebildet, deren Vollzug zur Bewährung zunächst ausgesetzt, durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juli 2006 widerrufen wurde. Am 12. Oktober 2005 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - 916 A - Ls 3440 Js 207901/05 - den Kläger wegen eines am 17. Februar 2005 begangenen Raubes im minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 1041 ff der Behördenakte).Vom 11. Juni 2005 bis 10. August 2005 befand sich der Kläger wegen des Verdachts des Diebstahls zunächst in Untersuchungshaft. Vom 11. August 2005 bis zum 11. Januar 2007 befand er sich sodann in Strafhaft wegen verschiedener widerrufener Bewährungsstrafen. Die restliche Zeit der noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 21. Dezember 2006 zunächst auf 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 1053 ff. der Behördenakte), durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda vom 3. Juli 2009 endgültig widerrufen (Bl. 902 der Behördenakte). Am 30. Januar 2008 erging durch das Amtsgericht Würzburg - Cs 821 Js 784/08 - ein Strafbefehl wegen einer am 20. Dezember 2007 begangenen Beförderungserschleichung (Bl. 435 ff. der Behördenakte). Es wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 € gegen den Kläger festgesetzt, die später in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde.In der Zeit vom 25. Juni 2008 bis 12. September 2008 befand sich der Kläger aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls wegen des Verdachts des Raubes in der JVA Weiterstadt, wo er auch eine Ersatzfreiheitsstrafe (Nr. 13) verbüßte. Am 10. Dezember 2008 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main - 5/30 KLs 3440 Js 226015/08 - den Kläger wegen eines am 5. Juni 2008 begangenen Handeltreibens mit Nichtbetäubungsmitteln in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Bl. 533 ff. der Behördenakte). Am 15. Juli 2009 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - 916 A - Ls 4810 Js 218856/08 - den Kläger wegen eines im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit am 16. Januar 2008 begangenen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (Bl. 1132 ff. der Behördenakte).Vom 29. September 2009 bis 25. Juni 2011 verbüßte der Kläger verschiedene Rest- Freiheitsstrafen. Am 15. April 2010 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - 919 A - Ls 3680 Js 236070/09 - den Kläger wegen Raubes in 3 minderschweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen Körperverletzung sowie Diebstahls, begangen am 10. Juni 2009 und 6. Juli 2009, jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Bl. 1139 ff. der Behördenakte). Auf die Berufung des Klägers wurde das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2010 durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. April 2011 aufgehoben und der Kläger wurde unter Freisprechung im Übrigen wegen Raubes in 2 Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2009 - 4810 Js 218856/08 - (Nr. 15) und 25. Februar 2010 - 917 Ds 3480 Js 220873/09 - (Bl. 1143 ff. der Behördenakte ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt (Bl. 719 ff. der Behördenakte).Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Fulda setzte mit Beschluss vom 4. Dezember 2012 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Nr. 12) für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus. In diesem Beschluss wurde dem Kläger aufgegeben, unmittelbar nach Haftentlassung, die am 19. Dezember 2012 erfolgte, eine stationäre Heilbehandlung (Drogenentwöhnungstherapie) in der Salus-Klinik in Friedberg anzutreten (Bl. 754 ff. der Behördenakte). Am 10. September 2013 erging gegen den Kläger ein Strafbefehl durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - 533 Js 36362/13 - wegen eines am 5. Juni 2013 begangenen Diebstahls. Gegen den Kläger wurde eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 € festgesetzt (Bl. 841 ff. der Behördenakte). Am 18. September 2013 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - 955 Ds 533 Js 35278/13 - den Kläger wegen eines am 15. Mai 2013 begangenen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung zunächst ausgesetzt (Bl. 834 ff. der Behördenakte), durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014 widerrufen wurde (Bl. 1169 ff. der Behördenakte). Am 12. März 2014 verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main - 913 Ls 3470 Js 239489/13 - den Kläger wegen versuchten räuberischen Erpressung, räuberischen Erpressung und Diebstahls geringwertiger Sachen (begangen am 29. September 2013 und 11. Oktober 2013) unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten (Bl. 960 ff. der Behördenakte).Ab dem 10. Oktober 2013 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der JVA Weiterstadt. Vom 24. Februar 2015 an befand er sich in Strafhaft in der JVA Butzbach. Das reguläre Ende der Strafhaft lief am 26. Juni 2017 ab. Etwa seit dem 25. Lebensjahr konsumiert der Kläger Crack, Heroin und Diazepam. Eine Drogentherapie absolvierte der Kläger bislang nicht erfolgreich. Eine ihm durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Fulda durch Beschluss vom 4. Dezember 2012 aufgegebene Drogenentwöhnungstherapie in der Salus-Klinik trat der Kläger nicht an. Ein weiterer Versuch, eine Therapie an der Salus-Klinik ab dem 9. Oktober 2013 für vier Monate durchzuführen, scheiterte an der Weigerung des Klägers, eine Urinprobe abzugeben. Auch die nach der letzten Haftentlassung aufgenommene Therapie in Hof Fleckenbühl, einer staatlich anerkannten Einrichtung für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäter, blieb erfolglos. Vom 16. Juni 2017 bis 8. August 2017 lebte der Kläger auf Hof Fleckenbühl in Cölba. Da er die Konsequenzen aufgrund eines Regelverstoßes nicht tragen wollte, musste er den Hof verlassen. Am 15. August 2017 erschien der Kläger erneut zur Aufnahme, ging dann aber am nächsten Tag wieder. Vom 5. Oktober 2017 bis zum 14. Oktober 2017 hielt sich der Kläger in dem Haus der Einrichtung in Frankfurt am Main auf. Die Einrichtung verließ er ohne weitere Mitteilung. Bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2007 hörte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises den Kläger zu einer Ausweisung und Ablehnung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an (Bl. 405 ff. der Behördenakte). Der Kläger trug hierzu vor, seine ganze Familie befinde sich in der Bundesrepublik Deutschland und sei seit 40 Jahren arbeitstätig. Dies erwartete seine Familie auch von ihm. Seine gesamte Familie habe die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Es sei auch sein Wunsch, in Deutschland zu bleiben, da er hier geboren und zur Schule gegangen sei. Er könne kein albanisch lesen und schreiben und nur sehr gebrochen sprechen. In dem Herkunftsland seiner Eltern habe er gar nichts. Er sei lediglich zweimal für 2 Wochen in den Jahren 1990 und 2001 dort gewesen. Ansonsten habe er keinen Bezug zu seinem Heimatland, welches er auch nicht als sein Heimatland betrachte. Er habe sich fest vorgenommen, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern (Bl. 415 ff. der Behördenakte). Durch seinen Bevollmächtigten ließ er vortragen, für den Kläger bestehe die Möglichkeit, bei seinem Onkel als Trockenbauer zu arbeiten. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK müsse im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung berücksichtigt werden. Der Kläger sei im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen und würde ungeachtet dessen, dass er keine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen habe, durch den Zwang, das Bundesgebiet nicht nur kurzzeitig verlassen zu müssen, die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen unwiederbringlich verlieren. Seine Straffälligkeit resultiere aus seinem Betäubungsmittelmissbrauch. Er habe bislang nicht die Chance bekommen, einen Drogenentzug und eine stationäre Therapie wahrnehmen zu dürfen (Bl. 424 ff. der Behördenakte). Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 22. Juni 2015 zu den beabsichtigten Maßnahmen - Ausweisung, Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 17. Mai 2000, Abschiebungsandrohung, Befristungsentscheidung - an (Bl. 1092 der Behördenakte). Der Kläger selbst äußerte mit Schreiben vom 14. Juli 2015 (Bl. 1103 der Behördenakte), dass er sich gerne wie seine Großeltern und Eltern verhalten hätte, die immer gearbeitet und nie vom Staat gelebt hätten, seine Erkrankung und Sucht seien jedoch stärker gewesen. Er könne die jugoslawische oder kosovarische Sprache nur zu 20% sprechen und weder lesen noch schreiben. Er habe mit Jugoslawien oder dem Kosovo nie etwas zu tun gehabt, seine Mutter sei inzwischen deutsche Staatsangehörige. Eine Therapie habe er wegen des Verhaltens der Ausländerbehörde noch nie machen können. Bei Begehung der Straftaten habe er sich immer im Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden. Nach einer Therapie habe er die Möglichkeit, bei Familienangehörigen zu arbeiten. Um zu zeigen, dass es ihm ernst ist, habe er seit einem Jahr mit dem Methadonprogramm aufgehört. Seine Erkrankung beruhe auf Crack und Heroin. Der Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schriftsatz vom 30. September 2015 ergänzend vor (Bl. 1121 der Behördenakte), der Kläger habe nahezu sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und auch nur hier soziale und kulturelle Kontakte. Das abweichende Verhalten des Klägers sei sucht-, d.h. krankheitsbedingt. Der Kläger sei bereit, eine Therapie aufzunehmen und habe auch keine Vorbehalte mehr gegenüber der Einrichtung Fleckenbühl. Bei einer krankheitsbedingten Straffälligkeit sei dem Kläger, jedenfalls bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK, die Möglichkeit der Durchführung einer Therapie einzuräumen. Mit Bescheid vom 18. Februar 2016, dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am 25. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 17. Mai 2000 ab. Für den Fall, dass sich der Kläger noch in Haft befinde, wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo aus der Haft heraus angedroht. Für den Fall, dass der Kläger vor der Abschiebung aus der Haft entlassen werde, wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach der Haftentlassung die Bundesrepublik Deutschland freiwillig verlassen habe. Die Wirkung der Ausweisung wurde auf die Dauer von 8 Jahren befristet. Der Beklagte stützte die Ausweisung auf § 53 Abs. 1 AufenthG. Das Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, weil der Kläger wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 2 Jahren verurteilt worden sei. Das Bleibeinteresse des Klägers wiege gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ebenso besonders schwer, da zu seinen Gunsten davon ausgegangen werde, dass er mit seinem jüngeren Bruder im Haus seiner Eltern lebe. Sowohl der Bruder als auch die Mutter besäßen die deutsche Staatsangehörigkeit. Zwar sei der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren, es sei ihm jedoch aufgrund der über 20 Jahre andauernden Strafdelinquenz nicht gelungen, sich ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich der Kläger bei einem weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland straffrei verhalten werde. Dies werde sich auch nicht mit einer einmaligen Drogentherapie, falls sie absolviert werde, ändern. Eine Integration in Deutschland sei ihm nicht gelungen, weder im privaten noch im beruflichen Bereich. Gegen diese Verfügung des Beklagten vom 18. Februar 2016 hat der Kläger am 11. März 2016 Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben. Zur Begründung gegen die verfügte Ausweisung hat er vorgetragen, dass deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Kläger sei suchtkrank, behandlungsbedürftig und behandlungswillig. Die von ihm begangenen Straftaten beruhten nicht auf einer durch kriminelle Energie gesteuerten Bereicherungsabsicht oder einem entsprechenden Aggressionspotenzial, sondern fänden sämtlich ihren Ursprung in der Suchterkrankung des Klägers. Eine beantragte und notwendige Therapie sei letztlich wegen des Verhaltens der Ausländerbehörde nicht zustande gekommen. Der Kläger habe keinerlei Bezug zum Kosovo, es sei ein fremdes Land für ihn. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum die kosovarischen Behörden ihn als eigenen Staatsangehörigen anerkennen würden. Der Kläger hat beantragt, die Verfügung des Landrates des Beklagten vom 18. Februar 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm antragsgemäß die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung vorgetragen, die kosovarischen Behörden hätten bestätigt, dass der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit besitze. Dem Kläger sei auch eine Integration in diesem Land möglich und zumutbar. Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 16. März 2017 - 7 K 472/16.GI - unter Klageabweisung im Übrigen die Verfügung des Landrates des Beklagten vom 18. Februar 2016 insoweit aufgehoben, als darin der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkung der Ausweisung befristet wird. Hinsichtlich seiner die Ausweisung des Klägers betreffenden Entscheidungen (Ausweisungs- und Befristungsverfügung) hat das Verwaltungsgericht Gießen die Berufung zugelassen. Den Antrag des Klägers vom 24. April 2017 auf Zulassung der Berufung, soweit die Klage gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolglos geblieben ist, hat der Senat durch Beschluss vom 11. September 2017 abgelehnt (7 A 1102/17.Z). Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. April 2017, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Gießen eingegangen ist, Berufung eingelegt, soweit das Verwaltungsgericht Gießen die Verfügung vom 18. Februar 2016 aufgehoben und die Berufung zugelassen hat. Die Berufungsbegründung hat der Beklagte mit am 19. Mai 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage vorgelegt. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers vorliegen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein Eingriff in die Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 GG nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig sei, wenn er gesetzlich vorgesehen und in der demokratischen Gesellschaft der Bundesrepublik für die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig sei. Es bleibe unberücksichtigt, dass der Kläger zwar über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge, weil seine Eltern und Geschwistern - zum Teil mit deutscher Staatsangehörigkeit - hier lebten, dass aber eine familiäre Lebens- oder eine Beistandsgemeinschaft des Klägers mit seinen Familienangehörigen nicht bestehe. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Anwesenheit der Familienangehörigen keinen Einfluss auf die Delinquenz des Klägers gehabt habe. Auch die fehlende wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet sei in der angegriffenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfüge und auch zukünftig nicht verfügen solle. Vor diesem Hintergrund sei eine Integration des Klägers in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben im Bundesgebiet, d.h. eine Verwurzelung in seinen Aufenthaltsstaat, trotz des langjährigen Aufenthalts nicht erkennbar. Unter diesen Gegebenheiten sei auch die Zumutbarkeit einer Integration des Klägers im Staat seiner Staatsangehörigkeit zu bewerten. Deshalb seien dem Kläger auch Schwierigkeiten bei der Integration im Land seiner Staatsangehörigkeit zuzumuten und gegebenenfalls erhöhte Integrationsleistungen zu fordern. So könne er mithilfe seiner Eltern seine Sprachkenntnisse vertiefen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, die ihn auch bereits in der Vergangenheit finanziell im Bundesgebiet unterstützt haben, bei der Integration im Ausland in sonstiger Weise (gegebenenfalls finanziell) Unterstützung erhalte, jedenfalls für eine Übergangszeit. Die Aufhebung der verfügten Sperrfrist werde in dem Urteil allein auf die Rechtswidrigkeit der Ausweisung gestützt. Weder sei die Ausweisung rechtswidrig, noch seien Mängel an der Sperrfestsetzung der Sperrfrist ansonsten ersichtlich. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2016 - 7 K 472/16.GI - abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass eine Integration des Klägers im Kosovo nicht möglich und zumutbar sei. Der Kläger sei in Deutschland geboren und nie im Kosovo gewesen. Als faktischer Inländer habe er keine Kenntnisse von den Verhältnissen und dem Leben im Kosovo. Er könne die dort gesprochene Sprache weder schreiben noch lesen. Er werde sich dort nicht integrieren und keinen Anschluss finden können. Soweit der Beklagte im Schreiben vom 24. August 2017 auf angebliche Verwandte des Klägers hinweise, so kenne der Kläger keine Tante, die im Kosovo lebe. Weder er noch seine Familie hätten dort ein Haus. Bezüglich der Registrierungspraxis des Kosovo werde auf die Schriftsätze vom 26. September 2016 und 13. Dezember 2016 an das Verwaltungsgericht Bezug genommen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass der Kläger weiter Straftaten begehe. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 legt der Beklagte einen Strafbefehlsantrag des Amtsgerichts Frankfurt am Main vor, mit dem dem Kläger vorgeworfen wird, am 4. September 2017 in Frankfurt am Main eine Dose Red Bull gestohlen zu haben. Des Weiteren bringt der Beklagte diverse Strafanzeigen zur Kenntnis (Strafanzeige vom 17. Oktober 2017 wegen des Verdachts eines am 24. August 2017 begangenen Verstoßes gemäß § 29 BtMG mit Kokain einschließlich Crack, Strafanzeige vom 15. September 2017 bezüglich des Verdachts eines am 3. September 2017 begangenen Verstoßes nach § 29 BtMG mit Kokain einschließlich Crack, eine Strafanzeige vom 2. November 2017 wegen des Verdachts eines am 10. September 2017 begangenen Verstoßes gemäß § 29 BtMG mit Kokain einschließlich Crack, Strafanzeige vom 18. Oktober 2017 wegen des Verdachts einer am 12. September 2017 begangenen Beleidigung, Strafanzeige vom 13. Oktober 2017 wegen des Verdachts eines am 18. September 2017 begangenen Diebstahls). Mit per Telefax übermitteltem Schreiben vom 22. Februar 2018 hat der Senat den Beteiligen mitgeteilt, dass er beabsichtige, auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2017 - 7 K 472/16.GI - gemäß § 130 a Satz 1 VwGO abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Senat halte die Berufung einstimmig für zulässig und begründet und erachte eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zur Verfahrensweise und zur Sache bis zum 12. März 2018 zu äußern. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 23. Februar 2018 mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken gegen eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a S. 1 VwGO. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 15. März 2018 darauf hingewiesen, es sei entscheidungserheblich, wenn eine behandlungsbedürftige Krankheit ursächlich für die Straffälligkeit sei. Im Fall des Klägers sei dies eine Suchtmittelabhängigkeit, die grundsätzlich therapierbar sei. Der Kläger habe sich zuletzt kontinuierlich in einem Substitutionsprogramm befunden und habe Therapieaufnahmezusagen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sei der Schuldgrad, also die Vorwerfbarkeit der strafrechtlich relevanten Straftaten zu beachten. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§§ 125 Abs. 2 Satz 3, 130 a Satz 2 VwGO). Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des Beklagten zulässig und begründet ist. Die vom Verwaltungsgericht Gießen zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig. Insbesondere ist sie innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 2 Satz 1 VwGO am 18. April 2017 gegen das dem Beklagten am 24. März 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2013 - 7 K 472/16.GI - eingelegt und binnen der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO mit am 19. Mai 2017 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet worden. Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. März 2017 - 7 K 472/16.GI - ist abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, weil sie zwar zulässig, aber in vollem Umfang unbegründet ist. Die Ausweisung des Klägers ist formell (1.) und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung erweist sich nicht als rechtswidrig (3.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die verfügte Ausweisung entspricht im maßgeblichen Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung (vgl. Art. 1 und 9 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BGBl. I 2015 S. 1386 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - BVerwG 1 B 25.12 -, juris, Rn. 6, zu der maßgeblichen Rechtslage des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung im Falle einer Ausweisung). Danach beruht eine Ausweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr auf einer positiven Gefahrenprognose hinsichtlich eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter und einer umfassenden Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die Ausweisung wird von der Ausländerbehörde verfügt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet überwiegt. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 1, 23, 29; siehe auch Beschluss des Senats vom 13. März 2017 - 7 B 408/17 - S. 3 BA). 1. Die Ausweisung ist formell rechtmäßig. Die Ausländerbehörde des Beklagten ist für den Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2018 insbesondere örtlich zuständig gewesen, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt seine Haftstrafe in dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde des Beklagten verbüßt hat. 2. Auch die materiellen Voraussetzungen der Ausweisungsnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG sind erfüllt. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (a), ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an dem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (b). a) Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Von dem Kläger geht nach wie vor die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus. aa) Für die erforderliche Prognose zur Frage, ob weitere Straftaten durch den Ausländer zu befürchten sind, haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose zu treffen und sind hierbei rechtlich nicht an die Feststellungen der Strafgerichte gebunden. Dabei ist ein Blick allein in die Vergangenheit des Ausländers für die Prognose nicht ausreichend, vielmehr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 -, juris, Rn. 19). Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab dergestalt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 13.11 -, juris, Rd. 18). bb) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der Senat davon überzeugt, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine auch künftige Begehung von Straftaten durch den Kläger, insbesondere im Bereich von Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikten, besteht. (1) Die ausführliche Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und die konkrete Ableitung der Wiederholungsgefahr in der angefochtenen Verfügung des Beklagten vom 18. Februar 2016 belegen, dass die Ausländerbehörde nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig von seiner Person ausgehende Gefahr in den Blick genommen hat. Die erforderliche hinreichende Wiederholungsgefahr wird zunächst durch das bisherige Verhalten des Klägers indiziert, das durch zahlreiche Verurteilungen (vgl. die Auflistung unter Gründe I.) wegen Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten, aber auch Gewaltdelikten, seit der Strafmündigkeit des Klägers bis in die Gegenwart geprägt ist. (2) Das Ausweisungsinteresse im Sinn von § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. Die Verurteilung des Klägers wegen versuchter räuberischer Erpressung, räuberischer Erpressung und Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten durch das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2014 (Nr. 19) bildet einen solchen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht. Soweit der Kläger meint, es müsse Berücksichtigung finden, dass die Straftraten zumeist im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen worden seien, spiegelt sich die Berücksichtigung dieses Umstandes bereits im Strafmaß wieder. (3) Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Haftverbüßung haben den Kläger bislang von der Begehung von Straftaten abhalten können, wie die von dem Beklagten vorgelegten Strafanzeigen aus jüngster Zeit belegen. Damit zeigt die bisherige Entwicklung des Klägers, dass es sich bei ihm um einen Straftäter handelt, bei dem angesichts der gezeigten Rückfallgeschwindigkeit von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen ist. (4) Anhaltspunkte dafür, dass trotz der aufgrund der bisherigen Straffälligkeit des Klägers indizierten hohen Wiederholungsgefahr eine solche dennoch zu verneinen ist, sind nicht erkennbar. Zwar ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger kein Schwerverbrecher ist; dies zeigt sich an der Höhe des Strafmaßes der erfolgten Verurteilungen. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich bei ihm um einen notorischen Straftäter handelt, dessen Delinquenz schon früh - bereits vor Strafmündigkeit - eingesetzt hat. (5) Auch ist von bedeutendem Gewicht, dass die von dem Kläger seit seinem 20./25. Lebensjahr begangenen Straftaten ihre Mitursache in seiner Betäubungsmittelabhängigkeit haben. Hiergegen ist der Kläger jedoch nicht durchgreifend aktiv geworden. Trotz langjährigen Drogenkonsums hat er Kläger bislang keine Drogentherapie abgeschlossen. Nachdem der Kläger lange Zeit seine Drogenabhängigkeit negierte, behauptete er sodann, seine aufenthaltsrechtliche Situation lasse eine Drogentherapie nicht zu. Die ihm gegebenen Möglichkeiten, eine Drogenentwöhnungstherapie in den Jahren 2012 und 2013 in der Salus-Klinik bzw. im Jahr 2017 im Hof Fleckenbühl, durchzuführen, scheiterten jeweils an der fehlenden Bereitschaft des Klägers, während der Therapie drogenfrei zu bleiben. Daran ändert auch die neuerliche Einlassung des Klägers, er habe sich zuletzt kontinuierlich in einem Substitutionsprogramm befunden und ihm seien Therapieaufnahmezusicherungen gegeben worden, nichts. Nach seiner letzten Haftentlassung ist der Kläger bereits ab Ende August 2017 erneut im Hinblick auf Betäubungsmittel- und Eigentumsdelikte auffällig geworden, weshalb im Ergebnis beim Kläger von einer hohen Gefahr der Wiederholung bzw. der Begehung weiterer Straftaten in diesem Bereich auszugehen ist. b) Die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abwägung der Interessen an der Ausweisung mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die von dem Kläger beanstandete Unverhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme, weil dem Kläger als faktischem Inländer eine Integration in den für ihn fremden Staat Kosovo unzumutbar sei, ist auch nach der Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gegeben. Denn auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer des Aufenthalts, der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige (§ 53 Abs. 2 AufenthG), führt die Abwägung hier zu einem für den Kläger negativen Ergebnis. aa) Gegenüber dem vorliegenden besonders schweren Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Beklagte in der Verfügung vom 18. Februar 2016 ein gesetzlich typisiertes besonders schwerwiegendes bzw. schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG angenommen, weil der Kläger mit seinem jüngeren Bruder und seinen Eltern in einer familiären Lebensgemeinschaft lebe und die Mutter und der Bruder deutsche Staatsangehörige seien. bb) In die nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Gesamtabwägung sind jedoch neben den gesetzlich in §§ 54, 55 AufenthG typisierten gegenläufigen Interessen auch noch sämtliche nach den Umständen des Einzelfalls maßgeblichen Gesichtspunkte einzustellen. (1) Eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die - wie der Kläger - bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist oder dort geboren und aufgewachsen sind, verstößt nach der Rechtsprechung des EGMR nicht regelmäßig gegen Art. 8 EMRK. Ein generelles Ausweisungsverbot für faktische Inländer besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris, Rn. 19). Bei der Ausweisung hier geborener bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 2008 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 32). (2) Dem Gesichtspunkt der Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftaten ist durch die Abstufungen des Ausweisungsinteresses im Aufenthaltsgesetz in § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG, die bedingt sind durch die Höhe der verhängten Strafe und die Art der Straftat in grundsätzlich ausreichender Weise Rechnung getragen worden. Es ist zwar festzustellen, dass der Kläger bei Beginn seiner Delinquenz anfangs sogar noch strafunmündig bzw. später minderjährig bzw. heranwachsend gewesen ist. Allerdings ist der Kläger bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt haben, bereits längst erwachsen gewesen, so dass das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten hier nicht von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, m.w.N., juris, Rn. 16) . (3) Eine Veränderung in dem Verhalten des Klägers ist nach der Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt haben, nicht eingetreten. Weder die strafrechtlichen Verurteilungen noch die Verbüßung mehrerer Haftstrafen haben den Kläger von der Begehung weiterer Straftaten - auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2016 - abhalten können. (4) Aus der familiären Situation des Klägers ergibt sich keine andere Beurteilung. Als volljähriger, alleinstehender Mann ohne eigene Kinder genießt der Kläger einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG als schwerwiegendes Bleibeinteresse zu berücksichtigen. Allerdings sind diese Bindungen von einem geringeren Gewicht. Zwar lebt der Kläger offiziell zusammen mit seiner Familie in einer Wohnung. Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der Ausländerbehörde hält sich der Kläger jedoch überwiegend im Frankfurter Drogenmilieu auf. Besondere Umstände, aufgrund derer der Kläger auf die Unterstützung und Anwesenheit seiner Eltern und Geschwister angewiesen wäre, sind nicht vorgetragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, m.w.N., juris, Rn. 17). Besonders schützenswerte Folgen, die die Ausweisung des Klägers für Familienangehörige hätte, sind ebenfalls nicht geltend gemacht. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Familienverband den Kläger in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten hatte abhalten können. (5) Der Kläger hat trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsposition erlangt, die ihm ein besonders schwerwiegendes bzw. schwerwiegendes Bleibeinteresse vermitteln würde. Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 16. Lebensjahres hat der Kläger verspätet gestellt und erforderliche Unterlagen nicht beigebracht, so dass ihm zunächst nur eine Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist. Vor Ablauf der einzigen, ihm bis zum 11. April 2000 befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis hat der Kläger sich nicht um deren Verlängerung bemüht. Nach dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis hat er einen erneuten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland durch die Vielzahl der Straftaten aufgrund seiner früh beginnenden und notorischen Delinquenz nicht mehr erlangen können. Der langjährige Aufenthalt des Klägers in Deutschland seit frühen Kindheitstagen, der vom Gesetzgeber grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu berücksichtigen ist, findet hier, weil der Kläger keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, keine Berücksichtigung. Der Beschaffung der fehlenden Ausweispapiere seines Herkunftsstaates ist der Kläger bislang - trotz entsprechender Aufforderung - nicht nachgekommen. (6) Dem Kläger ist eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit bzw. seiner Herkunft zuzumuten. Das Gericht verkennt nicht, dass es für den Kläger nicht einfach werden wird, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen, nachdem er sein ganzes Leben zuvor in Deutschland verbracht hat. Er ist als alleinstehender Mann ohne Kinder nach Auffassung des Gerichts dazu grundsätzlich in der Lage. Hierbei ist davon auszugehen, dass seine in Deutschland lebende Familie ihn - wie bisher - auch im Kosovo finanziell unterstützen wird. Dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Klägers so schwerwiegend ist, dass es ihm grundsätzlich nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Eine soziale Sicherung besteht auch im Kosovo. Sozialhilfeempfänger sind im Kosovo von Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG vom 7. Dezember 2016). Medizinische Behandlungsmöglichkeiten für drogenabhängige Personen sind im Kosovo gegeben (ACCORD, Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandlungsmöglichkeiten für Drogenabhängigkeit vom 4. Mai 2017). (7) Die Berufung auf angeblich mangelnde Sprachkenntnisse fällt nicht entscheidend ins Gewicht. Sprachkenntnisse der Heimatsprache sind beim Kläger als Angehörigen der zweiten Generation zu vermuten. Seinen eigenen Angaben zufolge kann er zwar seine Heimatsprache weder lesen noch schreiben, aber ansatzweise ("20%") sprechen. Auch hat er sich für zweimal zwei Wochen in den Jahren 1990 und 2001 im Kosovo aufgehalten. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass er die Sprache seiner Staatsangehörigkeit versteht, weil er in seiner Herkunftsfamilie aufgewachsen ist und dort gelebt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, m.w.N., juris, Rn. 24). Abgesehen davon, befindet sich der Kläger in einem Alter, in dem ihm auch das Erlernen einer neuen Sprache noch ohne weiteres zuzumuten ist. In Rückkehrerprogrammen der Republik Kosovo werden überdies neben Unterstützungsleistungen bei der Ankunft in Form von medizinischen Hilfsmaßnahmen und der Unterbringung von Wohnungslosen auch Unterstützungsleistungen für eine nachhaltige Integration in Form von Sprachlehrgängen zur Verfügung gestellt (BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo - Aktuelles - Medizinische Versorgung - Minderheiten - Behinderte - Rückkehr, April 2017). Somit erweist sich die Ausweisung des Klägers als unverheirateter und kinderloser Ausländer aus der zweiten Generation, der zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit zumindest in Grundzügen versteht, auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG als abwägungsgerecht, insbesondere verhältnismäßig und damit als rechtmäßig. 3. Das gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf acht Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtsfehlerfrei festgesetzt worden. a) Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das mit einer Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise und ist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Über die Länge der Frist nach § 11 Abs. 3 AufenthG hat die Ausländerbehörde nach Ermessen zu entscheiden (Satz 1). Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 2), und soll zehn Jahre nicht überschreiten (Satz 3). b) Über die Dauer der Sperrfrist hat die zuständige Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist hat die Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK zu messen und ggf. zu relativieren. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27.16 - juris, Rn. 18). Die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt als Ermessensentscheidung über § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - BVerwG 1 C 27/16 -, juris, Rn. 24). c) Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise als ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat sein Ermessen erkannt. Es sind auch keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch ersichtlich. Ausgehend davon, dass der Kläger wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, hat der Beklagte zunächst die zu bemessende Frist oberhalb von 5 Jahren angesiedelt. Zulasten des Klägers hat der Beklagte die seit über 20 Jahren andauernde Delinquenz, die immer wieder gezeigte Unbelehrbarkeit und die Annahme der Wiederholungsgefahr als schwerwiegend betrachtet und die längstmögliche Frist von 10 Jahren in Ansatz gebracht. Zugunsten des Klägers hat er in den Blick genommen, dass dieser im Bundesgebiet geboren wurde und seine Herkunftsfamilie im Bundesgebiet lebt. Aufgrund dessen hat der Beklagte die Frist auf acht Jahre reduziert. Wegen der Vielzahl und Schwere der über einen Zeitraum von über 20 Jahren vom Kläger begangenen Straftaten (Nr. 16 und Nr. 19) erweist sich die Festsetzung einer Sperrfrist von acht Jahren auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen und familiären Bindungen in Deutschland als ermessensfehlerfrei. Bei dem Kläger konnte trotz wiederholter Verurteilung sowie Verbüßung von Strafhaft über einen sehr langen Zeitraum eine dauerhafte Abwendung von einer Straffälligkeit nicht erreicht werden. Er ist nicht nur wiederholt einschlägig mit Eigentums- und Betäubungsmitteldelikten rückfällig geworden, sondern hat diese (mehrfach) auch während laufender Bewährungszeiten begangen. Eine Bereitschaft des Klägers, endlich seine seit vielen Jahren bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit durch eine entsprechende Therapie zu bekämpfen, besteht erkennbar nicht. Vor diesem Hintergrund einer von dem Kläger nach wie vor ausgehenden Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der nach wie vor ungefestigten Persönlichkeitsstruktur des Klägers, die auch in der fehlenden sozialen und wirtschaftlichen Integration zum Ausdruck kommt, ist die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls durch den Beklagten auf acht Jahre festgelegte Sperrfrist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang § 164 Rn. 14), und richtet sich für das Berufungsverfahren nach dem Auffangstreitwert.