Urteil
12 K 5551/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0707.12K5551.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der 1992 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste 1993 mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Seine Asyl(folge)anträge von 1993, 2002 und 2004 wurden abgelehnt. Der Kläger wurde geduldet, bis ihm am 26.10.2009 erstmals ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt wurde. Zuletzt wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG gültig bis zum 30.11.2018 erteilt. Im Juni 2009 erwarb er den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Anschließend nahm er an einer einjährigen Berufsvorbereitungsmaßnahme teil. Eine Berufsausbildung absolvierte der Kläger nicht. Er übte verschiedene Helfertätigkeiten im Bau- und Gerüstbaubereich überwiegend als Geringfügig- oder Teilzeitbeschäftigter aus. Bis September 2015 bezog er zudem Leistungen nach dem SGB II ausweislich der Mitteilung des Jobcenters Köln vom 13.10.2015. Mit Urteil des Landgerichts Köln vom 09.04.2019 wurde der Kläger wegen bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. In dem Urteil ist ausgeführt, dass die Gruppierung um den Kläger und weiterer Verurteilter jedenfalls ab September 2017 bis zur Festnahme am 06.06.2018 im Raum Köln in großem Umfang mit Marihuana und Kokain handelte. Der Kläger steuerte die Betäubungsmittelgeschäfte der Gruppierung in Köln zunächst alleine und alsbald zusammen mit einem weiteren Täter namens N. , mit dem zusammen er auch für die Finanzen der Gruppierung in Köln, insbesondere das Nachhalten von Schulden von Betäubungsmittelabnehmern und die Vorhaltung von ausreichend Barmitteln für den Betäubungsmitteleinkauf, zuständig war. Der Kläger und N. lenkten die Geschicke der Bande in Köln. Der Kläger hat als Kopf der Gruppierung mitgewirkt, sodass von September 2017 bis Anfang Juni 2018 insgesamt mindestens 5,199 g Kokain und mehrere Kilogramm Marihuana geliefert und gewinnbringend in den Verkehr gebracht wurden. Die Vielzahl an Taten ist mit guter Organisation und hoher krimineller Energie vom Kläger gelenkt worden. Aus den Betäubungsmittelgeschäften im Tatzeitraum erhielt der Kläger mindestens 15.000 €. Das Landgericht erkannte auf folgende Einzelfreiheitsstrafen für die einzelnen Fälle: Fälle 1 bis 4, 11,13 und 14: jeweils fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe; Fälle 5 bis 7,10 und 15: jeweils fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe; Fälle 8, 9 und 12: jeweils fünf Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe, Fall 16: fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe; Fall 19: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Beklagte holte eine Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt (JVA) Aachen ein. Diese führt unter dem 20.11.2019 aus, es gebe keine Hinweise auf eine Suchtmittelproblematik. Der Kläger weise ein beanstandungsfreies Vollzugs- und Arbeitsverhalten vor, er sei seit dem 10.10.2019 als Hausarbeiter beschäftigt. Soziale Kontakte würden in Form von Besuchen und per Brief- und Telefonverkehr aufrechterhalten und fänden regelmäßig mit seiner Familie statt. Sein sozialer Empfangsraum könne als stabil und förderungswürdig beurteilt werden und wirke sich Halt gebend auf den Kläger aus. Derzeit sei von einer sozialprognostisch positiv zu bewertenden Ausgangslage für den Kläger auszugehen. Im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung trug der Kläger im Wesentlichen vor, eine Wiederholungsgefahr im Hinblick auf weitere Straftaten könne verneint werden. Er sei zwar als Heranwachsender durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2011 wegen besonders schweren Raubes in 2 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung sei jedoch aus dem Bundeszentralregister getilgt und nicht mehr verwertbar. Er sei als Erstverbüßer besonders haftempfindlich. Er habe eine umfangreiche Wandelung und Persönlichkeitsnachreifung durchlaufen. Er sei zu einer anderen Lebenseinstellung gelangt und wolle sich zukünftig auf eine Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie seine Familie konzentrieren. Es sei zu berücksichtigen, dass er sein gesamtes bisheriges Leben in Deutschland verbracht habe, seine Familie hier lebe und er hier wirtschaftlich und persönlich verwurzelt sei. Im Kosovo hingegen habe er keine Familie. Die Landessprache könne er zwar sprechen, aber nur mäßig lesen und schreiben. Mit Ordnungsverfügung vom 09.09.2020, zugestellt am 11.09.2020, wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1), drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an (Nr. 2), erließ bezüglich der Ausweisung ein auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4) und bezüglich der Abschiebungsandrohung ein ebenfalls auf sechs Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 5). Zur Begründung der Einreise- und Aufenthaltsverbote wird ausgeführt, dass die Länge der Frist fünf Jahre überschreiten dürfe, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden sei. Für den Kläger positiv zu wertende Aspekte seien lediglich eingeschränkt erkennbar, wie sein Aufwachsen im Bundesgebiet und der Schulbesuch mit einem Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Eine ausreichende soziale Integration sei nicht erfolgt. Der Kläger habe zwar diverse Aushilfstätigkeiten angenommen, aber daneben Transferleistungen erhalten und später seinen Lebensunterhalt mit unerlaubtem Handel von Betäubungsmitteln sichergestellt. Um eine Ausbildung habe er sich nicht bemüht. In der Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Haftentlassung ein straffreies Leben führen werde. Der Befristungszeitraum von sechs Jahren sei ausreichend bemessen, um den Kläger für eine Zeit lang aus dem Bundesgebiet fernzuhalten und so ein Umdenken zu bewirken. Dabei sei berücksichtigt, dass der Kläger sich bereits seit frühester Kindheit in Deutschland aufgehalten habe und die Abschiebung in den Kosovo selbst verständlich eine gewisse Härte darstelle. Der vorliegende Sachverhalt hätte jedoch einen Befristungszeitraum von acht Jahren gerechtfertigt, sodass die Fristsetzung von sechs Jahren die persönlichen Belange des Klägers berücksichtige. Im Übrigen wird wegen der weiteren Begründung auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Mit seiner hiergegen am Montag, dem 12.10.2020 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 09.09. 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung. Das Gericht hat eine aktuelle Stellungnahme der JVA Aachen zum vollzuglichen Verhalten des Klägers eingeholt. In deren Stellungnahme vom 30.06.2021 wird unter anderem ausgeführt, dass der Kläger von Oktober 2019 bis Februar 2020 als Hausarbeiter beschäftigt gewesen sei und dieser Arbeit verlässlich und zufriedenstellend nachgegangen sei. Vom 20.02.2020 bis zu seiner Verlegung in die JVA Köln am 30.07.2020 sei er mit dem „Vertrauensposten“ der Reinigung des pädagogischen Zentrums betraut gewesen. In die JVA Köln sei er zur Teilnahme an der Schule verlegt worden, um die Fachoberschulreife zu erlangen. In der JVA Köln habe der Kläger zunächst den Hauptschulabschluss wiederholt und mit einem besseren Notendurchschnitt abgeschlossen. Ab November 2020 habe aufgrund der Corona-Pandemie der Schulunterricht im Prinzip nicht mehr stattgefunden, weshalb der Kläger gebeten habe, ihn in die JVA Aachen zurück zu verlegen. Eine schulische Weiterbildungsmaßnahme sei nun nicht mehr geplant. Es sei von einer sozialprognostisch positiv zu bewertenden Ausgangslage auszugehen. In der Gesamtschau, insbesondere im Hinblick des vorbildlichen Vollzugs- und Arbeitsverhalten seien keine Gründe erkennbar, die die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 456a StPO angezeigt erscheinen ließen. Den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 16.11.2020 – 12 L 1875/20 – abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 1875/20, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen Gefangenen-Personalakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 09.09.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 1. Die Ausweisung in Nummer 1 der Ordnungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit (a.) und das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse (b.). a. Der Aufenthalt des Klägers, der aufgrund seiner Verurteilung zu sechs Jahren und sechs Monaten ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht hat, gefährdet die öffentliche Sicherheit. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bemisst sich nach den Maßstäben des Polizei- und Ordnungsrechts. Erforderlich ist mithin eine von Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eigenständig zu treffende Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird. Die Indizien, die für diese Prognose heranzuziehen sind, ergeben sich nicht nur aus dem Verhalten im Strafvollzug und danach. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 ff., 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – , Rn. 21, 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18, und vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, Rn. 13 f.; Bayerischer (Bay) VGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 19 ZB 17.1535 –, Rn. 10; alle juris; BT-Drs. 18/4097, S. 49. Nach diesen Maßgaben ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass vom Kläger eine Wiederholungsgefahr in Gestalt der Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen, insbesondere der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten ausgeht. Hinsichtlich der Prognose der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch Drogenstraftaten ist zugrunde zu legen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12 –, Rn. 12, juris, m.w.N. zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH; Bay. VGH; Beschluss vom 23. Februar 2021 – 19 ZB 20.696 –, Rn. 12, juris. Der Kläger hat eine sehr hohe Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten erhalten, die höchste Freiheitsstrafe unter seinen Mitangeklagten. Dabei hat das Landgericht bereits strafmildernd u.a. berücksichtigt, dass der Kläger bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist - seine Verurteilung wegen schweren Raubes ist, wie der Kläger vorträgt, aus dem Bundeszentralregister getilgt und daher vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat schwere Straftaten begangen, in keinem Fall ging die Strafkammer von einem minder schweren Fall aus. Der Kläger hat als Kopf der Gruppierung mitgewirkt, dass in knapp neun Monaten mindestens 5,2 kg der besonders gefährlichen Droge Kokain und mehrere Kilogramm Marihuana in Verkehr gebracht wurden. Die Taten bezogen sich nur „teils“ – und nicht der Kläger behauptet „überwiegend“ – auf die „weiche“ Droge Cannabis, welches aber eine sehr gute Qualität aufwies. In einem abgeurteilten Fall hat der Kläger zudem bewaffnet Handel getrieben. Der Kläger hat die Vielzahl an Taten mit guter Organisation und hoher krimineller Energie gelenkt. Er wollte sich durch den Betäubungsmittelhandel eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. Im Tatzeitraum von knapp 9 Monaten erhielt er aus den Betäubungsmittelgeschäften mindestens 15.000 €. (Vgl. Abdruck des Urteils des Landgerichts, S. 25, 29, 63, 73 ff.) Die Taten fanden zwar, wie das Landgericht strafmildernd berücksichtigt hat, eng gedrängt statt, allerdings endeten die Taten wegen der Festnahme des Klägers und der weiteren Täter, und nicht etwa, weil der Kläger von sich aus den Drogenhandel einstellte. Das Landgericht hat zu Gunsten des Klägers berücksichtigt: sein noch junges Lebensalter bei den Taten und die schwierige soziale Situation, in der der Kläger aufwuchs, seine Jugend- und junge Erwachsenenzeit war geprägt durch den Alkoholismus des Vaters. Aus aufenthaltsrechtlicher Sicht ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Urteils des Landgerichts die familiäre Situation sich besserte, als der Gaststättenbetrieb aufgegeben wurde und der Alkoholkonsum des Vaters wieder etwas abnahme. Dies war spätestens im Jahr 2015, da das Landgericht ausführt, nach Aufgabe des Gaststättenbetriebs war der Angeklagte im Jahr 2015 mit einem Hausmeisterservice selbständig tätig. Dementsprechend war die familiäre Situation bereits deutlich besser, als der Kläger mit dem Drogenhandel im September 2017 anfing. Der Kläger wurde im Tatzeitraum 25 Jahre alt, er war also längst kein Heranwachsender mehr. An positiven Entwicklungen des Klägers sind zu berücksichtigen, dass er sich schon am ersten Hauptverhandlungstag, dem 26.02.2019, vollumfänglich geständig eingelassen hat und sich für seine Taten entschuldigt hat. Weiter ist festzuhalten, dass das Verhalten des Klägers im Vollzug – bis auf zwei Disziplinarverfahren im März 2019 – beanstandungsfrei ist. Der Kläger wird als Hausarbeiter eingesetzt und war zeitweise auch mit dem „Vertrauensposten“ der Reinigung des pädagogischen Zentrums betraut. Zudem hat der Kläger nochmals seinen Hauptschulabschluss mit einem besseren Notendurchschnitt erzielt. Die JVA Aachen hebt in ihren Stellungnahmen vom 20.11.2019 und 30.06.2021 das vorbildlichen Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Klägers hervor und geht von einer sozialprognostisch positiv zu bewertenden Ausgangslage aus. Allerdings wird im aktuellen Vollzugplan vom 05.05.2021 ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der derzeit ungeklärten ausländerrechtlichen Situation eine potentielle Flucht- und Missbrauchsgefahr bei der Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nicht hinreichend ausgeschlossen werden kann; vollzugsöffnende Maßnahmen werden derzeit nicht gewährt. Der Kläger erhält regelmäßig Besuch von seiner Familie, namentlich seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwägerin, und unterhält auch regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihr. Gleichwohl kann aus diesen positiven Entwicklungen nicht der Schluss gezogen werden, dass vom Kläger nicht die Gefahr der Wiederholung erheblicher Straftaten ausgeht. Dafür ist der Zeitraum von etwas über zwei Jahren seit Eintritt der positiven Entwicklungen angesichts der vom Kläger begangenen schweren Straftaten und des abgesenkten Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zu kurz, um von einer nachhaltigen Veränderung und einer positiven Prognose ausgehen zu können. Auch können die benannten positiven Umstände nicht als wesentlich gefahrmindernd bewertet werden. Sein familiäres Umfeld hielt ihn seinerzeit nicht von der Begehung der schweren Straftaten ab. Der Kläger verfügt nach wie vor nur über einen Hauptschulabschluss, nicht aber über eine Berufsausbildung, sodass er zur Lebensunterhaltssicherung wieder auf Helfertätigkeiten angewiesen wäre. Die JVA geht zwar von einer sozialprognostisch positiv zu bewertenden Ausgangslage aus, gewährt aber keine vollzugsöffnenden Maßnahmen, da sie nicht hinreichend sicher eine Missbrauchsgefahr ausschließen kann. Auch dies spricht nicht für eine geminderte Wiederholungsgefahr. Entgegen der Ansicht des Klägers war für seine Behauptung, dass die Gefährlichkeit weiterer erheblicher Straftaten insbesondere gegen das BtmG nicht mehr bestehe, weder ein Sachverständigengutachten einzuholen noch der Sozialarbeiter Herr Korsten als Zeuge zu vernehmen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge waren abzulehnen. Bei der Prognoseentscheidung zur Wiederholungsgefahr bewegt sich das Gericht nämlich regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die Gerichten allgemein zugänglich sind. Gerade die Frage der Wiederholungsgefahr nach strafrechtlichen Verurteilungen kann daher grundsätzlich von Gerichten im Wege einer eigenständigen Prognose ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilt werden Eine Ausnahme kommt danach nur in Betracht, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Dezember 2019 – 1 B 74.19 – und Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – ; Bay VGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 19 ZB 20.65 –, Rn. 87; alle juris. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. Der Kläger hat keine Betäubungsmittel konsumiert, es besteht bei ihm keine Alkohol- oder Suchtmittelproblematik. Auch eine sonstige psychische Erkrankung oder vergleichbare besondere Umstände liegen nicht vor. Daher bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ebenfalls war entsprechend eine Sachverhaltsaufklärung nicht veranlasst durch eine Vernehmung des Soziarbeiters L2. als Zeugen, der nach der Beweisantragsbegründung den Kläger im strafvollzuglichen Alltag begleite und sehr gut kenne. Die hieraus folgenden Beobachtungen und Angaben des Herrn L1. zum Kläger sind über die von ihm erarbeitete Stellungnahme der JVA Aachen vom 30.06.2021 vom Gericht dem Sachverhalt für die Prognoseentscheidung zugrunde gelegt worden ebenso wie die unter der Federführung von Herrn L1. erstellten Vollzugspläne. Die Bewertung des Sachverhalts durch den als Zeugen benannten Sozialarbeiter dahingehend, ob „die Gefährlichkeit weiterer erheblicher Straftaten insbesondere gegen das BtmG“ weiter besteht, also ob vom Kläger eine Wiederholungsgefahr ausgeht, ist eine dem Gericht vorbehaltene und der Beweiserhebung nicht zugängliche rechtliche Würdigung gerichtet. Neben dem dargelegten spezialpräventiven Ausweisungsinteresse besteht ein generalpräventives Ausweisungsinteresse aufgrund der abgeurteilten Straftaten. Wie dargelegt, bringt der illegale Drogenhandel schwerwiegende Gefahren mit sich und berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist noch aktuell in Orientierung an den strafrechtlichen Verjährungsfristen nach §§ 78 StGB und der Tilgungsfrist nach § 46 BZRG; die einfachen Verjährungsfristen wie auch die Tilgungsfrist sind bei Weitem noch nicht erreicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris. b. Die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse fällt zu Lasten des Klägers aus. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Dieser Kriterienkatalog ist nicht abschließend. Es ist vielmehr geboten, auch die so genannten Boultif/ Üner-Kriterien zur Anwendung zu bringen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt hat und seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern anwendet, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots, vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris . Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Ausweisung des Klägers als rechtmäßig. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Mit Blick auf die Typisierungen der §§ 54, 55 AufenthG wiegt in seinem Fall das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Demgegenüber liegt zwar ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. Der Kläger kann sich weder auf ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG noch ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 berufen, weil der Kläger nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Entgegen seiner Ansicht greift auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht ein. Der Kläger ist zwar als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hat sich hier auch mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten, er war jedoch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die letzte ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis war bis zum 30. Novmeber 2018 befristet. Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis stellte der Kläger erst am 17.10.2019. Die Beklagte hat ausdrücklich nicht die Fortgeltungswirkung auf der Grundlage von § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet, wie aus ihrem Schreiben vom 28.10.2019, Beiakte 1 Bl. 297, hervorgeht. Abgesehen davon steht eine Fiktionsbescheinigung im Sinne von § 81 Abs. 4 AufenthG nicht einem Aufenthaltstitel gleich. Durch die Verwendung des Wortes „besitzt“ in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wurde zum Ausdruck gebracht, dass eine Aufenthaltserlaubnis tatsächlich vorhanden, also dem jeweiligen Ausländer erteilt sein muss. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Dieser hat in Bezug auf § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung klargestellt, dass nur der Inhaber einer Niederlassungserlaubnis geschützt werden soll (s. BT-Drs. 18/4097, S. 53). Das lässt sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG übertragen, da beide Vorschriften den Begriff „besitzt“ verwenden. Demnach reicht es grundsätzlich auch nicht aus, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt die Aufenthaltserlaubnis nur beantragt ist oder die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 2 B 308/18 –, Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 10 C 18.2425 –, Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 7 A 10866/18 –, Rn. 2, Hessischer VGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 7 A 1041/17 –, Rn. 75; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 Bf 72/17.Z –, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – OVG 3 B 11.16 –, Rn. 36, alle juris. Es ist aber, auch wenn der Kläger kein typisiertes Bleibeinteresse für sich in Anspruch nehmen kann, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er als Kleinkind in das Bundesgebiet eingereist und hier aufgewachsen ist. Hier hat er seine wesentliche Prägung erfahren. Der Kläger hat hier die Schule besucht und den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erreicht. Er war, wenn auch nicht durchgängig, erwerbstätig, teilweise auch sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Die deutsche Sprache beherrscht der Kläger auf muttersprachlichem Niveau. Seine Eltern und sein Bruder mit Familie leben im Bundesgebiet, der Kläger unterhält guten Kontakt zu ihnen. Angesichts dessen kann der Kläger als faktischer Inländer angesehen werden. Jedenfalls stellt die streitgegenständliche Ausweisung einen erheblichen Eingriff insbesondere in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Klägers und den Art. 6 GG unterfallenden Schutz der Familie dar. Dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig und dem Kläger zumutbar. Hinsichtlich seiner familiären Beziehungen ist festzuhalten, dass es sich bei dem Kläger, seinen Eltern und seinem Bruder sowie seiner Schwägerin um volljährige Personen handelt, die nicht auf gegenseitige Unterstützung hier angewiesen sind. Mit seiner während seiner Inhaftierung geborenen, minderjährigen Nichte, die bei ihren Eltern aufwächst, besteht kein schützenswertes gelebtes Näheverhältnis. Den Kontakt zu seinen im Bundesgebiet lebenden Verwandten kann der Kläger auch von der Republik Kosovo aus über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten. Die seinerzeitige Lebensgefährtin hat sich vom Kläger getrennt. Weitere enge soziale Bindungen des Klägers sind nicht bekannt. Von einer gelungenen sozialen Integration des Klägers in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland kann auch in Anbetracht der Schwere der die Ausweisung veranlassenden Straftaten nicht ausgegangen werden. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration ist dem Kläger bislang nicht gelungen. Er hat keine Berufsausbildung absolviert. Er war überwiegend geringfügig oder in Teilzeit und nur zeitweise auch sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Zudem hat er auch zeitweise öffentliche Leistungen bezogen. Zuletzt hat er bis zu seiner Inhaftierung seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem illegalen Drogenhandel bestritten. Dem Kläger ist es zumutbar, im Land seiner Staatsangehörigkeit zu leben. Das Gericht verkennt nicht, dass hier die Möglichkeit einer erstmaligen Integration in den Blick zu nehmen ist. Diese Möglichkeit besteht für den Kläger. Er spricht Albanisch und kann nach seinen Angaben die Sprache immerhin mäßig lesen und schreiben. Anhaltspunkte dafür, dass die Eingewöhnung in die aktuellen Gegebenheiten und sozialen Strukturen in der Republik Kosovo und der Aufbau eines Privatlebens für den gesunden und arbeitsfähigen 28-jährigen Kläger unmöglich oder unzumutbar sein könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Die Abschiebungsandrohung in Nummer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist ebenfalls rechtmäßig. Als vollstreckungsrechtliche Maßnahme setzt sie die Ausreisepflicht des Ausländers voraus (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 AufenthG), die hier gegeben ist. Der Kläger verfügt über keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG etwaige Abschiebungsverbote und Duldungsgründe nicht entgegen. Die Bezeichnung des Zielstaates Kosovo und der Hinweis auf die mögliche Abschiebung in einen anderen Staat entspricht § 59 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 59 Abs. 5 AufenthG bedurfte es im Falle des Klägers keiner Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise. Die Androhung der Abschiebung aus der Haft ohne Einräumung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nach § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht in der Regel jedenfalls dann im Einklang mit Art 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG, wenn sie - wie hier - mit einer aus spezialpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisungsverfügung verbunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2019 ‑ 18 B 176/19 ‑. Die für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft nicht erfolgen kann, gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise von 7 Tagen ist nicht zu beanstanden angesichts des Umstands, dass der Kläger keine eigene Wohnung und keinen eigenen Hausstand hatte und über seine Eltern und seinen Bruder hinaus keine weiteren engen sozialen Bindungen bekannt sind. 3. Das bezüglich der Ausweisung erlassene, auf sechs Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 4 der Ordnungsverfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 AufenthG. Es ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG durfte die Frist hier fünf Jahre überschreiten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Befristung auf sechs Jahre nicht überzogen, sondern verhältnismäßig. Die Ermessenserwägungen der Beklagten lassen keine Ermessensfehler erkennen. 4. Das für den Fall der Abschiebung erlassene, auf sechs Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nummer 5 der Ordnungsverfügung findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 3 und 5 AufenthG. Es ist rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG durfte die Frist hier fünf Jahre überschreiten. Die Ermessenserwägungen der Beklagten lassen auch hier keine Ermessensfehler erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.