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Beschluss

7 B 1427/19

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0801.7B1427.19.00
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Leitsätze
Besucht ein Geschwisterkind bereits eine bestimmte Schule, kann ein besonderer sozialer Umstand für die Gestattung zum Besuch dieser für das jüngere Kind nicht zuständigen Grundschule nicht zwingend schon aus diesem Grund angenommen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Elternteil berufstätig und alleinerziehend ist.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 2019 - 3 L 1426/19.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Besucht ein Geschwisterkind bereits eine bestimmte Schule, kann ein besonderer sozialer Umstand für die Gestattung zum Besuch dieser für das jüngere Kind nicht zuständigen Grundschule nicht zwingend schon aus diesem Grund angenommen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Elternteil berufstätig und alleinerziehend ist. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 2019 - 3 L 1426/19.KS - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wohnt in der A-Straße in Fulda. Sie wohnt damit in einem Schulbezirk, für den die Cuno-Raabe-Schule die zuständige Grundschule ist. Die Mutter der Antragstellerin, die alleinerziehend ist und die Antragstellerin unter der Woche betreut, ist beruflich in Künzell tätig. Die ältere Schwester der Antragstellerin besucht nach den Sommerferien die vierte Klasse der Don-Bosco-Schule, einer Grund- und Hauptschule in Künzell. Mit Verfügung vom 11. März 2019 (vgl. Bl. 27 der Gerichtsakte) lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Gestattung einer anderen als der zuständigen Grundschule - nämlich der Don-Bosco-Schule anstatt der Cuno-Raabe-Schule - ab. Gewichtige Gründe, die eine Gestattung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. April 2019 (Bl. 30 der Gerichtsakte) zurück, auf dessen Begründung verwiesen wird. Dagegen erhob die Antragstellerin am 31. Mai 2019 Klage. Ebenfalls am 31. Mai 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den das Gericht erster Instanz mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss Bezug genommen (vgl. Bl. 61 ff. der Gerichtsakte), der der Antragstellerin am 26. Juni 2019 zugestellt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 4. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Kassel eingelegt und begründet (vgl. Bl. 71 ff. der Gerichtsakte). Ergänzend hat sie mit Schriftsatz vom 18. Juli 2019, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, zur Begründung der Beschwerde vorgetragen (vgl. Bl. 91 der Gerichtsakte). Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24. Juni 2019 zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den Besuch der Don-Bosco-Schule in Künzell anstatt der an sich zuständigen Cuno-Raabe-Schule in Fulda zu gestatten. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die Beschwerde sei unbegründet. II. Die gemäß § 146 Abs.1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist unbegründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich den Umfang der Prüfung des Beschwerdegerichts bestimmen, lassen nicht die Feststellung zu, das Verwaltungsgericht habe den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. 1. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Eilantrag der Antragstellerin abgelehnt. Die in der Verfügung des Antragsgegners vom 11. März 2019 sowie im Widerspruchsbescheid vom 29. April 2019 enthaltene Ablehnung der Gestattung zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Einwände lassen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner verfügte Ablehnung einer Gestattung zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule ist rechtmäßig. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 66 HSchG, 4 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011 - VOGSV - (ABl. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2017 (ABl. 2018 S. 2), ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Gemäß § 66 HSchG kann die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 HSchG örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 2 VOGSV liegt ein solcher wichtiger Grund insbesondere vor, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde (Nr. 2), gewichtige pädagogische Gründe für eine Gestattung sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Danach muss die Bindung an die an sich zuständige Schule mit Nachteilen verbunden sein, die nur einzelne Schüler treffen und so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurücktreten muss. Die Nachteile, die der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Schule zu erleiden hätte, müssen ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 7 B 124/18 -, S. 4 des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 28. August 1989 - 6 TG 2598/89 -, juris, Rdnr. 3; Beschluss vom 17. Februar 1986 - 6 TG 2558/85 -, juris, Rdnr. 3 sowie Köller/Achilles, HSchG, Stand: Juni 2018, § 66, Erl. 3, S. 3). Soweit sich die Antragstellerin sinngemäß auf das Vorliegen besonderer sozialer Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 VOGSV beruft, indem sie einwendet, ihre Mutter sei alleinerziehend und ihre ältere Schwester besuche im kommenden Schuljahr die Don-Bosco-Schule in Künzell, vermag dies keine besonderen sozialen Umstände im vorgenannten Sinne zu begründen. Besondere soziale Umstände im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 VOGSV liegen nur vor, wenn der Besuch der anderen Schule verglichen mit den Belastungen, die mit dem Besuch der zuständigen Schule verbunden sind, zu einer deutlichen Verbesserung der sozialen Situation des Kindes und der Familie führt. Wenn ein Geschwisterkind bereits Schüler der anderen Schule ist, kann dies unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwister mindestens noch zwei Jahre gemeinsam die Schule besuchen (vgl. Köller/Achilles, a. a. O.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen besonderer sozialer Umstände im vorgenannten Sinne zu Recht verneint. Der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin die Woche über allein für die Betreuung der Antragstellerin und der weiteren Tochter, die die Don-Bosco-Schule besucht, verantwortlich und überdies berufstätig ist, vermag keine besonderen sozialen Umstände in diesem schulrechtlichen Sinne zu begründen. Besucht ein Geschwisterkind bereits eine bestimmte Schule, kann ein besonderer sozialer Umstand nicht zwingend schon aus diesem Grund angenommen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Elternteil berufstätig und alleinerziehend ist. Dem Status als Alleinerziehende kommt mittlerweile kein Alleinstellungsmerkmal in tatsächlicher Hinsicht mehr zu. Im Jahre 2017 waren bereits 18,2 % aller hessischen Familien mit ledigen Kindern Familien von alleinerziehenden Frauen mit Kindern, was insgesamt 164.000 Familien entspricht (vgl. Hessisches Statistisches Landesamt, Mikrozensus in Hessen, Ausgabe 2018 [vgl. Bl. 12 der Gerichtsakte]). Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019, S. 2, der sich auf eine Broschüre des Hessischen Statistischen Landesamtes bezieht („Hessen in Zahlen“, 50. Aufl., April 2018) waren im Jahr 2016 18,9 % der Frauen alleinerziehend. Zudem ist die Betreuung der Antragstellerin bei einem Besuch der zuständigen Cuno-Raabe-Schule während der Arbeitszeiten ihrer Mutter auch sichergestellt. Nach den ebenfalls nicht bestrittenen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. Juli 2019, S. 2, befindet sich in unmittelbarer Nähe der Cuno-Raabe-Schule der Hort St. Elisabeth, den die ältere Schwester der Antragstellerin bisher besuchte. Dort wird eine Betreuung sogar bis 18.30 Uhr (und nicht wie in der Don-Bosco-Schule lediglich bis 16 Uhr) angeboten. Auch das sinngemäß vorgebrachte Argument der Antragstellerin, es stelle eine Erleichterung für ihre Mutter im Hinblick auf Terminkollisionen bei Elternabenden oder anderen schulischen Veranstaltungen dar, wenn sie, die Antragstellerin, und ihre Schwester dieselbe Schule besuchen würden, vermag besondere soziale Umstände nicht zu begründen. Es mag zwar in Einzelfällen vorkommen, dass sich Termine für Elternabende oder andere schulische Veranstaltungen, die eine Anwesenheit der Eltern erfordern, überschneiden. Dies bedeutet im Rechtssinne jedoch keinen derart schwerwiegenden Nachteil, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der Schulorganisation zurückstehen muss. Überdies ist weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass die Mutter der Antragstellerin im Fall eines Elternabends, den sie wegen Terminkollisionen nicht wahrnehmen kann, sich die erforderlichen Informationen nicht ausnahmsweise nachträglich verschaffen kann. Überdies können - selbst wenn die Antragstellerin und ihre Schwester dieselbe Schule besuchen würden - entsprechende Terminkollisionen nicht ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund im zuvor aufgezeigten Sinne scheidet schließlich auch aus, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie selbst Schwierigkeiten im Kontakt mit Mitschülern oder Lehrern hat, die einen Schulwechsel rechtfertigen könnten. Der Umstand, dass die ältere Schwester der Antragstellerin offensichtlich wegen Mobbings durch die damaligen Mitschüler an die Don-Bosco-Schule wechselte, begründet keinen wichtigen Grund in der Person der Antragstellerin. Letztlich ist vorliegend ein besonderer sozialer Umstand auch nicht darin begründet, dass die ältere Schwester der Antragstellerin bereits die Don-Bosco-Schule besucht. Ist ein Geschwisterkind bereits Schüler der anderen Schule, kann dies unter dem Aspekt der sozialen Nachhaltigkeit berücksichtigt werden, wenn die Geschwister mindestens noch zwei Jahre gemeinsam diese Schule besuchen (vgl. Köller/Achilles, a. a. O., S. 5). Dies ist vorliegend nicht sichergestellt. Die Schwester der Antragstellerin wird im kommenden Schuljahr die Klasse 4 der Don-Bosco-Schule, die eine Grund- und Hauptschule ist, besuchen. Ob sie danach an dieser Schule verbleibt, ist ungewiss. Da die Antragstellerin schon das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 66 HSchG, 4 Abs. 2 SVGVO nicht glaubhaft gemacht hat, waren ihre weiteren Ausführungen zur Begründung der Beschwerde rechtlich unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt wird. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).