Beschluss
2 B 10759/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0928.2B10759.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Klagebefugnis des Schulträgers gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) (hier bejaht).(Rn.5)
2. Der bloße Umstand der beruflichen Tätigkeit beider Elternteile reicht regelmäßig nicht aus, einen wichtigen (sozialen) Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) zu begründen. Dass ein schulpflichtiges Kind neben dem Schulbesuch zusätzlicher Betreuung bedarf, vermag daher regelmäßig nicht Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Schule zu bestimmen.(Rn.8)
(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. August 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis des Schulträgers gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) (hier bejaht).(Rn.5) 2. Der bloße Umstand der beruflichen Tätigkeit beider Elternteile reicht regelmäßig nicht aus, einen wichtigen (sozialen) Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: SchulG RP) zu begründen. Dass ein schulpflichtiges Kind neben dem Schulbesuch zusätzlicher Betreuung bedarf, vermag daher regelmäßig nicht Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Schule zu bestimmen.(Rn.8) (Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. August 2023 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung an die Grundschule „B. …“ statt an die „A.-Schule“ in M. zum Schuljahr 2023/2024 in der Klassenstufe 1 zu sichern sucht, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 25. Januar 2023 über die Zuweisung des Antragstellers an die Grundschule „B. …“ in M. zum Schuljahr 2023/2024 anzuordnen. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsakts anstelle der Behörde (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO) dessen sofortige Vollziehung nach den Regeln des § 80 Abs. 5 VwGO anordnen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO; vgl. auch Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80a Rn. 23 m.w.N.). Wie im Rahmen einer Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch bei einer Entscheidung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO im Falle eines, wie vorliegend, drittbelastenden Verwaltungsakts eine Interessenabwägung der kollidierenden Belange des (begünstigten) Adressaten und des (belasteten) Dritten vorzunehmen, wobei maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abzustellen ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2009 – 13 B 278/09 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2016 – 2 M 43/16 –, juris Rn. 11; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 146). 2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung des ihn begünstigenden Verwaltungsakts des Antragsgegners vom 25. Januar 2023. Denn die von der Beigeladenen erhobene und bei dem Verwaltungsgericht Mainz anhängige Anfechtungsklage (Az.: 3 K 260/23.MZ) erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, als zulässig (a) und begründet (b). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, ist lediglich ergänzend auszuführen: a) Die in der Hauptsache erhobene Klage der Beigeladenen ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht wegen fehlender Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Denn als Schulträger (§ 76 Abs. 1 Nr. 1 SchulG) ist die Beigeladene im Rahmen von Zuweisungsentscheidungen nach § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG in ihrer durch Art. 49 Abs. 1 und 3 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit berührt (vgl. auch Stamm, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. 2022, Art. 49 Rn. 12 m.w.N.). Bei der Festlegung der Schulbezirke handelt es sich in erster Linie um eine im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung einer regionalen Ausgewogenheit des Schulangebots und zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen liegende Aufgabe. § 62 Abs. 1 und 2 Satz 1 SchulG verfolgen damit in erster Linie einen organisatorischen Regelungszweck (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 7 m.w.N.). Der besonderen Rolle und Betroffenheit der Kommunen in diesem Prozess trägt § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG dadurch Rechnung, dass die Schulbehörde die Schulbezirke für Grundschulen nicht allein, sondern im Einvernehmen mit dem jeweiligen Schulträger festlegt. Die dadurch vermittelte bzw. ausgeformte Rechtsposition der Beigeladenen wird durch ihr Anhörungsrecht nach § 12 Abs. 3 Satz 4 der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen – GSchO – verfahrensmäßig abgesichert und verleiht ihr eine grundsätzlich mit der Anfechtungsklage geltend zu machende geschützte Rechtsposition. Denn andernfalls könnte die durch die (gemeinsame) Festlegung der Schulbezirke geschaffene Organisationsstruktur durch einseitige und gegebenenfalls rechtswidrige Zuweisungsentscheidungen nach § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG im Einzelfall gegen den Willen des Schulträgers unterlaufen werden. b) Die in der Hauptsache erhobene Klage der Beigeladenen erweist sich nach der hier im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch als begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts, d.h. die Voraussetzungen für die Zuweisung des Antragsstellers an seine „Wunschschule“, liegen nicht vor. aa) § 62 Abs. 1 SchulG gibt der Schulbehörde auf, für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzusetzen. Schüler haben grundsätzlich die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die derart festgelegte Schule ist die für den einzelnen Schüler „zuständige“ Schule (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75). Dadurch soll nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die regionale Ausgewogenheit des Schulangebots gewährleistet (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75) und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen erreicht werden (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43). Neben diesen organisatorischen Regelungszweck der Norm tritt der Fürsorgegesichtspunkt, wonach die Schulbezirke „unnötig weite Schulwege vermeiden“ sollen, hinzu (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43; vgl. auch Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: PdK RhPf G-1, § 62 SchulG Anm. 2). Die derart durch die Festlegung von Schulbezirken vorgenommene Bestimmung der „zuständigen“ Schule kann allerdings gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG im Ausnahmefall „aus wichtigem Grund“ durchbrochen werden, nämlich bei dessen Vorliegen durch die Vornahme einer abweichenden Zuweisung durch den Schulleiter (auf Antrag der Eltern nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG) oder durch die Schulbehörde (antragsunabhängig „aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund“ nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG; vgl. dazu LT-Drucks. 14/2567, S. 83). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG liegt dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Grundschule zu besuchen, einhergehen. Diese nachteiligen Folgen müssen zugleich von einigem Gewicht sein, und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu überwiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden können, da andernfalls, entgegen der Intention des Gesetzgebers, kein Ausnahmefall mehr vorläge (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 19; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 38). Der Begriff des „wichtigen Grundes“ umfasst danach grundsätzlich sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 10 f. m.w.N.). Es ist danach allerdings auch nicht erforderlich, dass die individuellen Gründe des Antragstellers den Grad einer „unzumutbaren Härte“ erreichen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 37). Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ und der Bestimmung dessen, wann und ob ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 – VII C 47.64 –, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778). Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –, BVerwGE 18, 40 [42]; vgl. auch explizit Hufen, JuS 2014, 187 [188]). Erforderlich ist deshalb im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestsetzung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7). Die Ablehnung des Zuweisungsantrags für die „Wunschschule“ ist vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 9; vgl. auch entsprechend OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 [787]; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 19 B 1066/16 –, NVwZ-RR 2017, 417 [418] jeweils m.w.N.). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller bei der hier gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrags auf Zuweisung an die Grundschule „B. …“ in M. durch den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Die ergangene, für den Antragsteller positive und von der Beigeladenen angegriffene, Entscheidung des Antragsgegners vom 25. Januar 2023 ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf zu Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, gemessen an dem Beschwerdevorbringen rechtlich nicht tragfähig. Der Antragsgegner hat zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG angenommen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, ist lediglich ergänzend auszuführen: Soweit der Antragsteller geltend macht, ein wichtiger Grund für die begehrte Schulzuweisung resultiere daraus, dass beide Eltern berufstätig seien, was die Betreuungssituation erschwere, da nur bei einem Besuch der „Wunschschule“ ihn andere Eltern von der Schule abholen und vorübergehend betreuen könnten, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend überzeugend ausgeführt hat, hat er damit das dringliche Erfordernis seiner Beschulung gerade an seiner „Wunschschule“ zur Sicherstellung seiner Betreuung nicht dargetan. Hierbei ist insbesondere in Rechnung zu stellen, dass der bloße Umstand der beruflichen Tätigkeit beider Elternteile bereits bei einem Schulanfänger regelmäßig nicht ausreicht, einen wichtigen (sozialen) Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG zu begründen, denn die damit verbundenen Herausforderungen bei der (außerschulischen) Betreuung des Kindes stellen keine Ausnahmesituation dar, sondern betreffen typischerweise eine größere Anzahl von Schülern und deren Erziehungsberechtigten. Allein der Umstand, dass ein schulpflichtiges Kind neben dem Schulbesuch zusätzlicher Betreuung bedarf, vermag daher regelmäßig angesichts des Ausnahmecharakters des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG nicht Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Schule zu bestimmen (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 24. August 2012 – 2 ME 336/12 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 ME 405/18 –, juris Rn. 26). Hinzu kommt, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, dass die zuständige A.-Schule eine zeitlich umfangreiche Betreuung auch am Nachmittag anbietet, die aber andererseits auch nicht in jedem Fall verpflichtend in Anspruch genommen werden muss. Eine Kollision mit den von dem Antragsteller wahrgenommenen Terminen für Ergotherapie und „musische und sportliche Aktivitäten“ wie dem Tennis-Spielen im Verein ließe sich daher, wie auch bereits das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat, praktisch vermeiden. Das Vorbringen ist danach schon im Ansatz nicht geeignet, einen wichtigen Grund von einigem Gewicht im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG darzutun. Rein subjektiv geprägte Einschätzungen für die Gestaltung der – privat zu organisierenden – außerschulischen Betreuung oder privater Freizeitaktivitäten können insoweit im Rahmen der Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu auch OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 11 m.w.N.). Hieran ändert schließlich auch die von dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren zugunsten des Antragstellers ins Feld geführte „Selbstverpflichtung der Landesregierung“ zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie nichts. Insoweit fehlt es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht nur an einem Anknüpfungspunkt im Gesetz, sondern der Ausnahmecharakter der Zuweisung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG liefe Gefahr, auf diesem Wege letztlich ausgehebelt zu werden, womit das vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse etablierte System der Schulbezirke seiner steuernden Wirkung beraubt werden könnte. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. II. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nummern 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). Obschon das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, erfolgt eine Anhebung des Streitwerts nicht, da die angestrebte Eilrechtsschutzentscheidung im Verfahren der Schulaufnahme nur eine ungesicherte Rechtsposition einräumt, die in ihrer materiellen Reichweite unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 17; und vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).