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Beschluss

2 B 10990/25.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0814.2B10990.25.OVG.00
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Leitsätze
Ein verkehrstechnisch weniger komplexer Schulweg zu einer anderen Grundschule als der zuständigen Grundschule vermag per se keinen wichtigen Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: ) für eine abweichende Zuweisung zu begründen. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit des Schulwegs sind grundsätzlich nicht geeignet, Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Grundschule zu bestimmen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein verkehrstechnisch weniger komplexer Schulweg zu einer anderen Grundschule als der zuständigen Grundschule vermag per se keinen wichtigen Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG (juris: ) für eine abweichende Zuweisung zu begründen. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit des Schulwegs sind grundsätzlich nicht geeignet, Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Grundschule zu bestimmen.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. August 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag, mit dem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung an die Grundschule B. in C. statt an die Grundschule A. in C. zum Schuljahr 2025/2026 in der Klassenstufe 1 zu sichern sucht, weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Vorwegnahme der Hauptsache aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum Schuljahr 2025/2026 in die Jahrgangsstufe 1 der genannten Schule aufzunehmen. Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Auch nach Auffassung des Senats hat der Antragsteller den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO –). 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 4; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 23). Hierzu kann sich der Antragsteller grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680; Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 5; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]). In Konsequenz daraus steht – um einen effektiven Rechtsschutz des Antragstellers zu gewährleisten (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –; Art. 124 Verfassung für Rheinland-Pfalz) – das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht entgegen. Gleichzeitig allerdings kann die einstweilige Anordnung, weil auch mit ihrem Erlass die Hauptsache vorweggenommen würde, nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197]; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2; Schenke, in: Kopp/Schenke [Hrsg.], VwGO, 31. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Anordnung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. a) § 62 Abs. 1 SchulG gibt der Schulbehörde auf, für jede Grundschule, bei Grundschulen mit mehreren Standorten für jeden Standort, im Einvernehmen mit dem Schulträger ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzusetzen. Schüler haben grundsätzlich die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Die derart festgelegte Schule ist die für den einzelnen Schüler „zuständige“ Schule (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75). Dadurch soll nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers die regionale Ausgewogenheit des Schulangebots gewährleistet (vgl. LT-Drucks. 7/2751, S. 75) und zu diesem Zweck eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Schulen erreicht werden (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43). Neben diesem organisatorischen Regelungszweck der Norm tritt der Fürsorgegesichtspunkt, wonach die Schulbezirke „unnötig weite Schulwege vermeiden“ sollen, hinzu (vgl. LT-Drucks. 15/2514, S. 43; vgl. auch Lotze-Dombrowski/Bickenbach, in: PdK RhPf G-1, § 62 SchulG Anm. 2 [November 2023]). Die derart durch die Festlegung von Schulbezirken vorgenommene Bestimmung der „zuständigen“ Schule kann allerdings gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 und 4 SchulG im Ausnahmefall „aus wichtigem Grund“ durchbrochen werden, nämlich bei dessen Vorliegen durch die Vornahme einer abweichenden Zuweisung durch den Schulleiter (auf Antrag der Eltern nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG) oder durch die Schulbehörde (antragsunabhängig „aus wichtigem pädagogischen oder organisatorischen Grund“ nach § 62 Abs. 2 Satz 4 SchulG; vgl. dazu LT-Drucks. 14/2567, S. 83). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG liegt dann vor, wenn es nach der individuellen Situation des betroffenen Schülers und seiner Eltern als nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (für sie nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 62 Abs. 2 Satz 1 SchulG sich ergebenden Pflicht, eine bestimmte Grundschule zu besuchen, einhergehen. Diese nachteiligen Folgen müssen zugleich von einigem Gewicht sein und eine unbillige Belastung darstellen, die über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen, um das öffentliche Interesse an einer Verteilung der Schüler durch Einhaltung der Schulbezirke zu überwiegen, und die auch nicht regelmäßig von einer Vielzahl von Schülern geltend gemacht werden können, da andernfalls, entgegen der Intention des Gesetzgebers, kein Ausnahmefall mehr vorläge (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 8; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7; HessVGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 19; ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 38; VGH BW, Beschluss vom 6. September 2024 – 9 S 1154/24 –, juris Rn. 8). Der Begriff des „wichtigen Grundes“ umfasst danach grundsätzlich sowohl soziale wie pädagogische Gründe von einigem Gewicht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 8). Es ist danach allerdings auch nicht erforderlich, dass die individuellen Gründe des Antragstellers den Grad einer „unzumutbaren Härte“ erreichen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15. August 2019 – 4 EO 576/19 –, juris Rn. 37). Denn bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des „wichtigen Grundes“ und der Bestimmung dessen, ob und wann ein solcher nach den Umständen des konkreten Einzelfalls vorliegt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Festlegung von Schulbezirken in Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrags aus Art. 7 GG zwar im Grundsatz aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1965 – VII C 47.64 –, BVerwGE 21, 289 [292 f.]; Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 778). Angesichts des damit im Einzelfall allerdings möglicherweise einhergehenden Eingriffs in das Recht auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG und das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG ist die danach ihrerseits verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG auch und nicht zuletzt im Lichte dieser verfassungsrechtlichen Garantien auszulegen und sind die konfligierenden Verfassungsgüter bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift im Einzelfall zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juni 2013 – 1 BvR 2253/09 –, NJW 2013, 2813 [2814]; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1964 – VII C 65.62 –, BVerwGE 18, 40 [42]; vgl. auch explizit Hufen, JuS 2014, 187 [188]). Erforderlich ist deshalb im Einzelfall eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schulbezirksfestsetzung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme hiervon (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2006 – 19 B 438/06 –, juris Rn. 7). Die Ablehnung des Zuweisungsantrags für die „Wunschschule“ ist vor dem Hintergrund dieses verfassungsrechtlichen Spannungsfeldes zu messen (OVG RP, Beschluss vom 26. Juni 2023 – 2 B 10435/23.OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 28. September 2023 – 2 B 10759/23.OVG –, juris Rn. 9; vgl. auch entsprechend OVG RP, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 2 B 11135/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 786 [787]; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2016 – 19 B 1066/16 –, NVwZ-RR 2017, 417 [418]; VGH BW, Beschluss vom 6. September 2024 – 9 S 1154/24 –, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsteller bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf positive Bescheidung seines Antrags auf Zuweisung an die Grundschule B. in C. durch den Antragsgegner glaubhaft gemacht. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das sich allein darauf beschränkt, bei dem Besuch der zuständigen A. C. weise der Schulweg eine, so wörtlich, „höhere Gefährdungsstufe“ auf als bei dem Besuch der Wunschschule, diese „weitaus gefährlichere Wegekonstellation“ werde auch im Widerspruchsbescheid zugestanden und das Verwaltungsgericht habe dies verkannt, weshalb er ein „subjektiv (anzuerkennendes) Recht auf einen weniger gefährlichen Schulweg“ geltend machen könne, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er damit das dringliche Erfordernis seiner Beschulung gerade an seiner Wunschschule nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, allein der Umstand, dass der Schulweg zu einer anderen Grundschule einfacher zu bewältigen sei als zu der zuständigen Schule, reiche nicht aus, um einen wichtigen Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG zu begründen. Es hat ferner dargelegt, dass der Schulweg zu der zuständigen A. C. nicht als besonders gefährlich einzustufen sei Diese Annahme des Verwaltungsgerichts ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, da sie sich insoweit nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und die behauptete erhöhte Gefährlichkeit des Schulwegs im Einzelnen aufzeigt, ist der Hinweis des Antragstellers darauf, auch der Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2025 gestehe eine „weitaus gefährlichere Wegekonstellation“ zu, bereits in der Sache unzutreffend. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antragsgegner hat in seinem Widerspruchsbescheid vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ca. 15-minütige Schulweg zu einem nicht unerheblichen Teil durch die Fußgängerzone führe, über breite Bürgersteige sowie an Stellen, an denen eine Straße überquert werden müsse, durchgängig über Fußgängerampeln, Zebrastreifen und/oder Querungshilfen verfüge und auch von vielen anderen Schülern gegangen werde. Ist damit schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Schulweg zu der Wunschschule „weniger gefährlich“ ist als zu der zuständigen A. C., ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht dem Ausnahmecharakter des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG im Ergebnis auch dadurch Rechnung getragen hat, dass es für die Frage der Zumutbarkeit zutreffend nicht darauf abgestellt hat, ob der Schulweg „möglicherweise verkehrstechnisch komplexer“ ist, sondern die Wertung des § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG in den Blick genommen hat, wonach der Schulweg zur Grundschule (nur) dann unzumutbar ist, wenn er länger als zwei Kilometer oder besonders gefährlich ist (vgl. hierzu nur OVG RP, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 2 A 10610/19.OVG –, juris Rn. 5 m.w.N.), was vorliegend unbestritten beides nicht der Fall ist. Ist der Schulweg damit zumutbar im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, so vermag auch ein, wie es das Verwaltungsgericht ausgedrückt hat, verkehrstechnisch weniger komplexer Schulweg zu einer anderen Grundschule als der zuständigen Grundschule per se keinen wichtigen Grund im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG für eine abweichende Zuweisung zu begründen. Mit dieser Wertung des Gesetzgebers in § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG, der auf eine „besondere“ Gefährlichkeit abstellt, würde die Annahme eines Rechts „auf einen weniger gefährlicheren Schulweg“, dem im Rahmen der Entscheidung nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SchulG Rechnung zu tragen sei, wie es der Antragsteller für sich reklamiert, in einen unauflösbaren Widerspruch geraten (vgl. in diesem Zusammenhang auch VGH BW, Beschluss vom 6. September 2024 – 9 S 1154/24 –, juris Rn. 15 ff.), weshalb derart graduelle Unterschiede grundsätzlich nicht geeignet sind, Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Grundschule zu bestimmen. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 38.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).