OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 2750/15.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0823.7A2750.15.00
35Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

35 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aufgrund der Verschlechterung der humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan in den Jahren seit 2014 sieht der Senat sich zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (- 8 A 119/12.A -, juris Rdnr. 50) veranlasst. Bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwar regelmäßig davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ausgesetzt sind. Soweit aber ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ausnahmsweise weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, liegen daher regelmäßig die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK vor. 2. An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über keine Angehörigen seiner Familie - hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie - verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können. 3. Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall von der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2014 - 7 K 214/14.F.A - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Verschlechterung der humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan in den Jahren seit 2014 sieht der Senat sich zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (- 8 A 119/12.A -, juris Rdnr. 50) veranlasst. Bei jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zwar regelmäßig davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ausgesetzt sind. Soweit aber ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ausnahmsweise weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, liegen daher regelmäßig die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK vor. 2. An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über keine Angehörigen seiner Familie - hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie - verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können. 3. Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall von der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2014 - 7 K 214/14.F.A - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. A. Die vom 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 6 VwGO). B. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich hinsichtlich des stattgebenden Teils als unzutreffend und ist daher abzuändern. Der Kläger kann nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht beanspruchen, dass die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Nr. 3 und Nr. 4 ihres Bescheids vom 13. November 2013 das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG feststellt. I. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind allein der erstinstanzlich zunächst hilfsweise gestellte Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie der Antrag auf Aufhebung der im angegriffenen Bescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung. Der Kläger hat seine Anträge auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten gemäß Art 16a Abs. 1 GG oder als Flüchtling gemäß § 3 AsylG anzuerkennen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt und damit seine Klage insoweit konkludent zurückgenommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil das Verfahren gemäß § 92 VwGO eingestellt. Damit sind die in Nr. 1 des Bescheids der Beklagten ausgesprochene Versagung der Asylanerkennung sowie die in Nr. 2 des Bescheids getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, bestandskräftig geworden. Die dem Bescheid zugrunde liegende Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. 12008, S. 162 ff.; im Folgenden: AufenthG 2008) entspricht den inhaltsgleichen aktuellen Regelungen in § 3 AsylG in der Fassung vom 1.Dezember 2013 (BGBl. 12013, S. 3474). Bestandskraft ist ferner eingetreten hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihn als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 4 AsylG anzuerkennen. Auch insoweit ist das Verfahren auf die konkludente Rücknahmeerklärung eingestellt worden. Damit sind die Regelungen in Nr. 3 des Bescheids insoweit bestandskräftig geworden, als die Beklagte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 4 AufenthG 2008 und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG 2008 festgestellt hat. Diese Abschiebungsverbote entsprechen den heutigen Regelungen zum subsidiären Schutz in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 AsylG. Der insoweit eingetretenen Bestandskraft steht nicht entgegen, dass der Wortlaut des Urteilstenors die Aufhebung aller Regelungen in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten zu erfassen scheint. Hierbei handelt es sich um eine ungenaue Formulierung des Gerichts. Diese Auslegung des Urteilstenors ergibt sich bei Heranziehung der Urteilsbegründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - BVerwG 2 B 15.14 -, juris Rdnr. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.Dezember 1992 - A 16 S 985/92 -, juris Rdnr. 18; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 117 Rdnr. 72). Denn die zunächst beantragte Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 4 AsylG ist nicht Gegenstand der Begründung. Vielmehr hat das Gericht nur noch über das geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot entschieden. Diese Eingrenzung des Streitgegenstands entspricht auch dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Beklagte „unter entsprechender Aufhebung des Bescheids" der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen, die konkludente Rücknahmeerklärung des Klägers erfasse auch das von der Beklagten in Nr. 3 ihres Bescheids abgelehnte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ein nationales Abschiebungsverbot kann sich sowohl aus § 60 Abs. 5 AufenthG als auch aus § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben. Bei diesem Abschiebungsverbot handelt es sich um einen einheitlich und damit unteilbaren Streitgegenstand. Deshalb sind stets die beiden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14.10 -, juris Rdnr. 17). Eine isoliert auf die Anspruchsgrundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG bezogene Rücknahme des Klägers ist daher als unwirksame Verfahrenshandlung zu bewerten. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungs- verbots. Es sind weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG noch die des § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt. 1. Für den Kläger besteht kein Verbot der Abschiebung in sein Heimatland Afghanistan nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung nach Afghanistan kann im Hinblick auf die prekäre Sicherheitslage, die schlechten humanitären Bedingungen im Zielgebiet sowie die jeweiligen persönlichen Verhältnisse des Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstoßen. In Bezug auf den Kläger kann der Senat unter diesen Gesichtspunkten indes kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK feststellen. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist anzunehmen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im vorgesehenen Zielgebiet der Abschiebung einer Behandlung ausgesetzt sein wird, die dem in Art. 3 EMRK normierten Menschenrecht widerspricht. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Begriff der unmenschlichen Behandlung erfasst die vorsätzliche und anhaltende Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids. Eine erniedrigende Behandlung zielt in erster Linie auf die Demütigung einer Person. Auch eine prekäre Sicherheitslage oder schlechte humanitäre Verhältnisse können eine der Regelung des Art. 3 EMRK widersprechende „Behandlung" darstellen. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Situation der Gewalt gegeben ist, die durch ein Vorgehen staatlicher Organe oder durch Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts verursacht werden und der Staat seiner Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bietet. Entsprechendes gilt, wenn durch ein solches Verhalten schwierige humanitäre Verhältnisse geschaffen werden. Aber auch dann, wenn es an einem maßgeblich verantwortlichen Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen schlechte allgemeine Lebensverhältnisse in einem Land oder in einem Landesteil dazu führen, dass eine vorgesehene Abschiebung mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist (BVerwG, Beschluss vom 23. August 2018 - BVerwG 1 B 42.18 -, juris Rdnr. 9 und Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13.12 -, juris Rdnr. 25). Ein solcher außergewöhnlicher Fall kann nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist. Nur dann stehen humanitäre Gründe ausnahmsweise einer Abschiebung zwingend entgegen (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 , Rdnr. 278 und vom 13. Oktober 2011 - 10611/09 , Rdnr. 84, 94; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris Rdnr. 181). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemein Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine extremen Gefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen aber eine besondere Intensität aufweisen. Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten Umstände erfüllt sein, wenn die Sicherheitslage im Zielstaat durch eine extreme allgemeine Gewalt geprägt ist, die durch die Vielzahl der Kampfhandlungen, Anschläge oder sonstigen Gewaltakte sowie durch deren schwerwiegende Folgen geschaffen wird. Sie kann auch dann gegeben sein, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann (Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rdnr. 20). Die Gefahr muss dem Ausländer nach Rückkehr auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Beschluss vom 17. April 2008 - BVerwG 10 B 28.08 -, juris Rdnr. 6; Sächsisches OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A -, juris Rdnr 28). Bei der Prüfung, ob solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die weder in die unmittelbare Verantwortung des Zielstaats noch in die Verantwortung nichtstaatlicher Akteure fallen, ist grundsätzlich auf das gesamte Staatsgebiet abzustellen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung an dem Ort droht, an dem die beabsichtigte Abschiebung enden soll. Sofern der Kläger vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland nicht an diesem Zielort gelebt hat, sind des Weiteren die landesweiten Verhältnisse und die Situation in der Herkunftsregion des Klägers, in die er voraussichtlich zurückkehren wird, maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 5 ZB 18.33041 - juris Rdnr. 19; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A juris Rdnr 44, 46, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris Rdnr. 200, 204). Für die Prognose des dargestellten hohen Schädigungsniveaus für den jeweiligen Kläger ist zum einen erforderlich, dass sich im maßgeblichen Gebiet für eine Gruppe von Personen bereits eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen lässt. Zum anderen muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der betroffene Kläger mit diesen Personen die Merkmale teilt, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris Rdnr. 199). b) Für die vom Kläger begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind die vorstehend genannten hohen Anforderungen maßgeblich. Denn die schwierigen allgemeinen Lebensverhältnisse in Afghanistan können keinem bestimmten Akteur zugeordnet werden. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl von Faktoren. Hierzu zählt zum einen die instabile Sicherheitslage, die durch eine Vielzahl von Anschlägen geprägt ist. Zum anderen wirkt sich auf das tägliche Leben die schlechte allgemeine wirtschaftliche Lage aus. Daraus folgen eine schwierige Versorgungslage in Bezug auf Wohnraum, Lebensmittel, Trinkwasser, sanitäre Einrichtungen und medizinischen Basisbehandlungen sowie begrenzte Möglichkeiten, durch Arbeit das eigene Auskommen zu sichern (EGMR, Urteil vom 29. Januar 2013 - 60367/10 - Rdnr. 89; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris Rdnr. 174, 199). Für die Beurteilung, ob der Kläger sich auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK berufen kann, sind in erster Linie die Verhältnisse in der Hauptstadt Kabul maßgeblich. Die Stadt Kabul ist der voraussichtliche Zielort seiner Abschiebung. Dort ist der Kläger geboren, dort hat er auch nach seiner Rückkehr aus Pakistan bis zu seiner erneuten Ausreise aus Afghanistan gelebt. Allerdings sind auch Verhältnisse in der Provinz Kabul sowie die landesweiten Verhältnisse ergänzend in den Blick zu nehmen, soweit sie Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in der Stadt Kabul haben. Bei Gesamtbetrachtung der aktuellen Sicherheitslage und der humanitären Lebensverhältnisse in der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul sowie insgesamt in Afghanistan gelangt der Senat nicht zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers eine ganz außergewöhnliche Situation besteht, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK führt und für ihn ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass jeder Zugehörige zum Personenkreis der auf sich allein gestellten, gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer, zu denen der Kläger nach seinem Vorbringen gehört, in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem sehr hohen Schädigungsniveau betroffen ist. c) Die sich aus den vorliegenden Quellen ergebenden Informationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan lassen nicht die Prognose zu, der Kläger werde im Falle seiner Rückkehr in die Hauptstadt Kabul auf ein so hohes Schädigungsniveau treffen, dass für ihn die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, Opfer eines Anschlags zu werden oder bei Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen oder durch sonstige Gewaltakte Schaden an Leib oder Leben zu erleiden. Der Senat vermag nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass derzeit die Lebensverhältnisse in Kabul von solch einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die es rechtfertigt, dem Kläger Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren. aa) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, durch Anschläge, Kampfhandlungen oder andere Akte von Gewalt verletzt oder getötet zu werden, setzt voraus, dass Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit im maßgeblichen Gebiet ernsthaft individuell bedroht sind. Liegen keine besonderen individuellen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau der Anschläge oder Kampfhandlungen erforderlich. Die Bestimmung der Gefahrendichte erfordert eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Darüber hinaus hat eine wertende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Hinsichtlich des Gewaltniveaus, das für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erforderlich ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass - bezogen auf die Anzahl der Opfer von willkürlicher Gewalt innerhalb eines Jahres - ein Risiko, verletzt oder getötet zu werden, von 1:800 (0,125 %) als weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt anzusehen (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 - BVerwG 10 C 13.10 -, juris Rdnr. 22, 23). Dieses Kriterium kann nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend herangezogen werden bei der Prüfung, ob eine Abschiebung in ein Gebiet, das in hohem Maße von allgemeiner Gewalt geprägt ist, gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Wird nämlich die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu werden, erst erreicht, wenn die Gefahrendichte nicht mehr weit vom Verhältnis 1:800 entfernt liegt, so kann ein ganz außergewöhnlicher Umstand, der bei derselben Situation willkürlicher Gewalt im Zielstaat eine gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung darstellt, jedenfalls nicht schon bei einer Gefahrendichte angenommen werden, die größer als 1:800 ist. Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass bei der Prüfung, ob die festgestellte willkürliche Gewalt gegen Art. 3 EMRK verstößt und damit eine nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begründet wird, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zurückzugreifen ist (so: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rdnr. 44). Die Konvention zielt nach dieser Rechtsprechung zwar hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK mache aber eine gewisse Flexibilisierung erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In solchen Fällen können auch nach der Rechtsprechung des EGMR schlechte allgemeine Lebensbedingungen „zwingend" einer Ausweisung entgegenstehen, wenn das Schädigungsniveau für Leib oder Leben sehr hoch ist (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - 8319/07 , Rdnr. 278). Dieser Rechtsprechung steht eine weitergehende Konkretisierung dieses Maßstabs durch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15.12 -, juris Rdnr. 26). Die Situation der Menschen in der Hauptstadt Kabul und der umliegenden Provinz Kabul sowie in Afghanistan insgesamt wird bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage. bb) Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Abzug eines Großteils der internationalen Truppen 2014/15 zunehmend verschlechtert hat. Die Einwohnerzahl Afghanistans wird auf ca. 35 Millionen Menschen geschätzt (Auswärtiges Amt [im Folgenden: AA]: Überblick Afghanistan vom 27. Februar 2019, S. 1). Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung betroffen ist, gehen von vier Seiten aus, und zwar von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, von regionalen Kriegsherrn (warlords), von kriminellen Gruppierungen sowie von afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen (Schweizerische Flüchtlingshilfe [im Folgenden: SFH]: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S.10). Mit bis zu 24 unterschiedlichen Gruppierungen findet sich in Afghanistan die höchste Konzentration an bewaffneten Widerstands- und Terrororganisationen weltweit. Die stärkste Kraft der Aufständischen bilden die Taliban. Sie verfügen über ca. 60.000 bis 65.000 kämpfende Mitglieder (Accord: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, Aktualisierung vom 26. Juli 2019). Hierzu gehören auch die ab dem Jahr 2015 hinzugekommenen regierungsfeindlichen Gruppierungen, die sich zum IS - auch als ISKP, ISIS oder Daesh bezeichnet (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 17 Fn. 52; FR, 31. Juli 2019) - bekennen (AA: Lagebericht Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 21). Der Zahl der IS-Anhänger hat sich gegenüber den Jahren 2017 und 2018 vervielfacht. Ihre Zahl wird nunmehr auf ca. 5.000 geschätzt. Der IS profitiert insbesondere von aus Syrien geflohenen Kämpfern (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: BFA]: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 15). Die aufständischen Gruppen haben auch größere Bewegungsfreiheit erlangt. Die Taliban haben ihren Einfluss verfestigt und über ihre Kernräume hinaus - paschtunisch geprägte ländliche Gebiete - deutlich ausgeweitet. Zum Jahresende 2017 übten die Taliban in 39 der 408 Distrikte in Afghanistan die alleinige Kontrolle aus (vgl. AA: Lagebericht Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 22). Seit Oktober 2018 stehen etwa 188 Distrikte Afghanistans unter einem Einfluss der Taliban, wobei allerdings ca. 138 Distrikte umkämpft sind (ACCORD: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan, Aktualisierung vom 26. Juli 2019). Damit ist der Einfluss der Taliban erheblich gewachsen. Die Gruppen des IS üben die Kontrolle oder zumindest erheblichen Einfluss über einzelne Distrikte in den beiden östlichen Provinzen Nangarhar und Kunar und in der nördlichen Provinz Jowzjan aus (AA: Lagebericht Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 21). Damit dürften ca. 45 % des Staatsgebiets ganz oder zeitweise unter dem maßgeblichen Einfluss von regierungsfeindlichen Gruppierungen stehen (BFA: Kurzinformation zur Staatendokumentation - Afghanistan, 1. März 2019, S.3; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 15). Die 34 Provinzhauptstädte einschließlich der Hauptstadt Kabul werden weiterhin von der afghanischen Regierung kontrolliert (AA: Lagebericht Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 22). Die Angaben zu den sicherheitsrelevanten Vorfällen landesweit schwanken für das Jahr 2016 zwischen ca. 24.000 und knapp 29.000 registrierten Vorfällen und für das Jahr 2017 zwischen 24.000 und 30.000 registrierten Vorfällen (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 65). Im Rahmen des bewaffneten Konflikts wurden für das Jahr 2018 im gesamten Gebiet von Afghanistan 10.993 zivile Opfer (7.189 Verletzte und 3.804 Tote) dokumentiert (1 : 3.184; dies entspricht 0,03%). Dies bedeutet einen Anstieg von 5 % der zivilen Opferzahlen und einen Anstieg der zivilen Todesfälle um 11 % gegenüber dem vorausgegangenen Jahr 2017 (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S. 4). Für das erste Halbjahr 2019 wurden 3.812 zivile Opfer (2.446 Verletzte und 1.366 Tote) in Afghanistan im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt registriert. Davon entfielen auf das erste Quartal 2019 insgesamt 1.773 zivile Opfer (1.192 Verletzte und 581 Tote) und auf das zweite Quartal 2019 insgesamt 2.039 Opfer (1.254 Verletzte und 785 Tote). Am stärksten betroffen war die Bevölkerung in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Ghazni. Die Opferzahlen im Rahmen des bewaffneten Konflikts bewegen sich weiterhin auf einem sehr hohen Niveau (1 : 4.591; dies entspricht 0,02%). Allerdings ist für den genannten - relativ kurzen - Zeitraum ein Rückgang von 27 % der zivilen Opfer im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres festzustellen. Bei einem Vergleich der registrierten Vorfälle jeweils in der ersten Jahreshälfte seit 2012 wurde die niedrigste Zahl ziviler Opfer verzeichnet. Es wird angenommen, dass dies teilweise auf den harten Winter, möglicherweise aber - phasenweise - auch auf die Friedensgespräche zwischen der Regierung und der Taliban zurückzuführen ist (UNAMA: Quarterly Report on the protection of civilians in armed conflict vom 24. April 2019, S. 1 und UNAMA: Midyear Update vom 30. Juli 2019, S. 1). Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen zielen nicht ausschließlich auf Einrichtungen der afghanischen Regierung und der afghanischen und ausländischen Streitkräfte, sondern richten sich in steigender Zahl auch gegen Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 22). So verübte der IS in den Jahren 2017 und 2018 mehrfach Anschläge auf schiitische Religionsstätten in Kabul (SFH: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 10). Insgesamt ist die Lage in Afghanistan als in hohem Maße instabil zu bewerten. Dabei haben Zivilisten die Hauptlast des Konflikts zu tragen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 21). Die strategischen Gewinne der Taliban führten seitens der USA/NATO zu einer Intensivierung der Kämpfe insbesondere durch Luftangriffe. Dies zog einen Anstieg der zivilen Opfer nach sich (SFH: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S. 8). So hat durch die Luftangriffe auch im ersten Halbjahr 2019 die Zahl der zivilen Todesfälle um 27 % zugenommen (UNAMA: Midyear Update vom 30. Juli 2019, S. 8). Die Zahl der zivilen Opfer, die auf Einsätze der afghanischen Sicherheitskräfte und ihrer Verbündeten zurückzuführen sind, stieg im Vergleich zum Jahr 2018 um 31% an. Dagegen ging die Zahl der zivilen Opfer durch Anschläge und Kampfhandlungen der regierungsfeindlichen Kräfte um 43 % zurück. Gleichwohl haben die Taliban und die Daesh/ISKP ca. 52 % der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2019 zu verantworten (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 6). Bei der Bewertung der aktuellen Sicherheitslage nimmt der Senat auch die Auswirkungen der derzeit geführten Friedensgespräche und der für den 28. September 2019 vorgesehenen Präsidentschaftswahlen in den Blick. Sondergesandte der amerikanischen Regierung verhandeln seit Juli 2018 mit der Führung der Taliban über ein Ende der Kampfhandlungen und den geplanten Abzug der amerikanischen Truppen aus Afghanistan. Während der bislang durchgeführten Verhandlungsrunden nahm die Gewalt zu (FAZ, 2. Juli 2019). Die Taliban betrachten militärische Erfolge als ein wichtiges Druckmittel bei den Verhandlungen (NZZ, 2. Juli.2019). Auch die amerikanische Regierung sieht in der Zunahme ihrer Luftangriffe eine Strategie, um bei den Verhandlungen Bedingungen für eine politische Lösung zu schaffen (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 8). Die Entwicklung der Kampfhandlungen auf Seiten der afghanischen Sicherheitskräfte sowie die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppen haben auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten taktischen Überlegungen im Laufe des zurückliegenden Jahres insgesamt nicht zu einer anhaltenden Verdichtung des Gewaltniveaus geführt, die die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im oben genannten Sinne erreicht. Während der ergänzenden Wählerregistrierung vom 8. bis zum 29. Juni 2019 sind - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - keine wahlbezogenen Gewaltakte mit zivilen Opfern dokumentiert worden. (UNAMA: Midyear Update, 30. Juli 2019, S. 7). Allerdings ist nach Medienberichten zu Beginn des Wahlkampfes am 31. Juli 2019 in Kabul das Büro des Kandidaten für das Amt des Vizepräsidenten, Amrullah Saleh von der politischen Organisation „Afghanistan Green Trend", angegriffen worden. Dabei wurden mindestens 30 Personen getötet und mehr als 50 Personen verletzt. Sowohl die Taliban als auch der IS bezeichnen sich als Verantwortliche für den Anschlag (FR, 31. Juli 2019; FAZ, 1. August 2019). In einer Erklärung vom 6. August 2019 hat die Taliban zum Boykott der Präsidentschaftswahl aufgerufen und mit Gewaltakten gedroht. Die Bevölkerung solle sich von Wahlveranstaltungen fern halten, um nicht Opfer bei Angriffen auf potentielle Zielen zu werden (SZ, 7. August 2019). Diese Auskunftslage erlaubt dem Senat lediglich die Feststellung, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung die gegenläufigen politischen Interessen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen noch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gewaltniveaus über die im Jahre 2018 verzeichnete Dichte der sicherheitsrelevanten Vorfälle geführt haben. Eine Prognose, wie sich die Sicherheitslage in Kabul in den kommenden fünf Wochen bis zum Wahltag und in den Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entwickeln wird, ist kaum möglich. Die Erfahrungen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen im Oktober 2018 lassen allerdings mutmaßen, dass es erneut zu Bedrohungen und vermehrten Anschlägen seitens regierungsfeindlicher Kräfte gegenüber Kandidaten, Wahlhelfern und Wählern kommen wird. In den von den Taliban kontrollierten Regionen wird die Bevölkerung möglicherweise von ihrem Wahlrecht nicht Gebrauch machen können (vgl. zur Lage 2018 AA: Lagebericht, 31. Mai 2018, S. 6). Da die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Jahre 2018 nicht zu einer derartigen anhaltenden Verschlechterung der Sicherheitslage geführt haben, welche das nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK sehr hohe Schädigungsniveau erreicht, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, um die Überzeugung gewinnen zu können, dass sich die Sicherheitslage in den kommenden Monaten anders entwickeln wird und eine Rückkehr nach Art. 3 EMRK nicht zumutbar ist. cc) In der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul ist die Sicherheitslage als prekär zu beurteilen. Sie hat sich nach dem Teilabzug der internationalen Truppen für die Zivilbevölkerung auch dort erheblich verschlechtert. Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ist seit dem Jahre 2014 angestiegen. Seit etwa 2017 ist die Gefahrendichte in Kabul auf einem etwa gleichbleibenden hohen Niveau. Allerdings ist die Sicherheitslage durch Schwankungen gekennzeichnet. Wegen einer Serie öffentlichkeitswirksamer Angriffe in städtischen Zentren, die von regierungsfeindliche Gruppen ausgeführt worden waren, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage als sehr instabil (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert 4. Juni 2019, S. 65). (1.) Im Jahr 2017 war Kabul die Provinz mit der höchsten Anzahl ziviler Opfer. Diese sind nicht auf militärische Gefechte, sondern auf die Vielzahl und Heftigkeit der durchgeführten Anschläge zurückzuführen. Allerdings weist die Provinz auch die höchste Einwohnerzahl auf (AA: Lagebericht Afghanistan vom 31. Mai 2018, S. 19). Zudem ist die Kriminalität in der Hauptstadt sehr hoch (SFH: Afghanistan - Die aktuelle Sicherheitslage - update, vom 12. September 2018, S.21). Zu der Einwohnerzahl der Stadt Kabul liegen unterschiedliche Angaben vor. Die geschätzten Zahlen schwanken zwischen 4,6 Millionen (AA: Überblick Afghanistan vom 27. Februar 2019, S. 1), 5 Millionen (Central Statistics Organisation: Estimated Population of Afghanistan 2019 - 2020, S. 2), 3,5 - 6 Millionen (Office of the commissioner general for refugees and stateless persons [CGRS], 15. Mai 2019; S.7) und 7 - 8 Millionen (Amnesty International [im Folgenden: ai] an VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 55). Kabul ist eine der am schnellsten wachsenden Städte der Welt. Die durchschnittliche Wachstumsrate der Bevölkerung beträgt jährlich ca. 4,7 % (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 56). Die Provinz Kabul umfasst 16 Distrikte einschließlich der Hauptstadt Kabul. Die Bevölkerungszahl der gesamten Provinz wird auf mindestens 4,7 Millionen Menschen geschätzt (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 90). Die seit dem Jahre 2015 für ganz Afghanistan zu verzeichnende negative Entwicklung in Bezug auf die Sicherheitslage erfasst auch die Provinz Kabul einschließlich der Hauptstadt Kabul. Im Jahr 2017 litt die Provinz Kabul einschließlich der Hauptstadt Kabul unter groß angelegten Anschlägen, die eine Vielzahl von Opfern forderten. Für das Jahr 2017 wurden für die gesamte Provinz Kabul 1.831 zivile Opfer registriert (1.352 Verletzte und 479 Tote), davon 1.612 zivile Opfer in der Hauptstadt Kabul. Daraus errechnet sich - ausgehend von mindestens 4,6 Millionen Einwohnern - eine Gefahrendichte von 1 : 2.512 (0,04 %). Von diesen Opfern entfiel ein Anteil von 88 % auf Selbstmord- und sonstige Anschläge durch regierungsfeindliche Gruppierungen in der Stadt Kabul (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018 S. 23, 127). Hieraus ergibt sich ein Anstieg der zivilen Opfer gegenüber dem vorausgehenden Jahr 2016 von 4 % (ACCORD: ecoi.net, Themendossier zu Afghanistan, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, 25. März 2019, S.12). Auch im Jahr 2018 setzte sich die Reihe schwerwiegender Anschläge in der Provinz Kabul fort. Es wurden 1.866 zivile Opfer (1.270 Verletzte und 596 Tote) registriert (UN- AMA: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2018, 24. Februar 2019, S. 68). Daraus errechnet sich eine Gefahrendichte von 1 : 2.465 (0,04 %). Davon ging nach Schätzungen Mitte des Jahres 2018 etwa 95 % auf Selbstmordattentate und andere Anschläge zurück. Mehr als die Hälfte der Opfer entfiel auf Attentate, zu denen sich die regierungsfeindlichen Gruppierungen Daesh und ISKP bekannten (UNAMA, Midyear Update an the protection of civilians in armed conflict, 15. Juli 2018, S. 2). In dem Zeitraum von Mitte November 2018 bis Mitte Februar 2019 soll die Zahl der Selbstmordattentate in Kabul um 61 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein (EASO: Afghanistan - Security situation, Juni 2019; S. 70). Auch in der ersten Hälfte des Jahres 2019 kam es zu einer Reihe von Anschlägen in der Stadt und in der Provinz Kabul. Insgesamt wird ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt registriert, welches allerdings nicht die Annahme rechtfertigt, dass ein Rückkehrer dem tatsächlichen Risiko eines schweren Schadens ausgesetzt ist (EASO: Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 102). Hinsichtlich der Sicherheitslage in Kabul in den letzten Wochen vor der Entscheidung des Senats ist den aktuellen Pressemitteilungen zu entnehmen, dass sich im Juli 2019 mindestens fünf Bombenanschläge ereignet haben, bei denen neben den Angehörigen der Sicherheitskräfte, auf die die Anschläge zielten, auch jeweils mehrere Zivilisten verletzt und getötet worden sind (FAZ, 2. und 26. Juli 2019, DW, 19. Juli 2017). Die sich aus den genannten Erkenntnisquellen ergebenden Daten lassen allerdings nur eine annäherungsweise Ermittlung des Verhältnisses zwischen Einwohnern in der Provinz Kabul einerseits und zivilen Opfer in dieser Region andererseits zu. In Afghanistan und auch in der Provinz Kabul besteht kein Einwohnermeldewesen. Zudem wächst die Einwohnerzahl durch den nicht unerheblichen Anteil von Binnenflüchtlinge an, die sich in dem Provinzhauptstädten niederlassen (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 355). Andererseits ist nicht auszuschließen, dass die Opferzahlen in der Provinz Kabul deutlich höher liegen. In den Statistiken von UNAMA werden ausschließlich Vorfälle berücksichtigt, die durch drei unabhängige Quellen bestätigt worden sind. Daher ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern besteht, die nicht erfasst werden. Allerdings gilt dies nach Einschätzung des Senats eher für sicherheitsrelevante Vorfälle in ländlichen Regionen. Denn in den großen Städten werden Informationen nicht nur über Radio und Fernsehen, sondern auch über soziale Netzwerke verbreitet. In keinem anderen Land des Mittleren Ostens können Journalisten so frei schreiben wie in Afghanistan. In kaum einem dieser Länder gibt es derart viele nichtstaatliche Medien (FAZ, 10. Juli 2019). Selbst wenn gleichwohl eine hohe Dunkelziffer an zivilen Opfern angenommen wird, vermag die vom Senat näherungsweise ermittelte Gefahrendichte noch nicht die Annahme einer ganz außergewöhnlichen Situation in Bezug auf die Sicherheitslage zu begründen (so auch: OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rdnr. 63; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris Rdnr. 131). Denn selbst im Falle einer Verdreifachung der von der UNAMA angegebenen Opferzahlen würde die vom Bundesverwaltungsgericht als bei weitem nicht ausreichend erachtete Schwelle von 1 : 800 (0,125 %) noch nicht erreicht. Im Übrigen nimmt der Senat an, dass die tatsächliche Einwohnerzahl in der Provinz Kabul deutlich höher liegt als sie bei der der Ermittlung der Gefahrendichte im Wege einer worst-case- Betrachtung zugrunde gelegt worden ist. Eine andere Beurteilung der Sicherheitslage in der Provinz Kabul ergibt sich auch nicht aus den weiteren Erkenntnisquellen, die dem Senat vorliegen. Amnesty International weist darauf hin, dass die Sicherheitslage in Afghanistan unberechenbar ist. Menschen könnten überall Opfer von Kampfhandlungen, Anschlägen und Verfolgung werden. Die statistischen Erhebungen von UNAMA zur Anzahl ziviler Opfer belegen nach Auffassung von ai den Kontext landesweiter Gewalt und das hohe Risiko unvorhersehbarer Angriffe. Die Erfassung der Opfer durch UNAMA erfolge nach strengen Kriterien, so dass die angegebenen Opferzahlen nur als verlässliche Mindestangabe gewertet werden könnten. Eine valide Erfassung der tatsächlichen zivilen Opfer sei nicht möglich. Die Gefahren für Zivilpersonen drohten in jeder Lebenslage, sei es bei Reisen über Land, sei es bei Gebeten in der Moschee, bei Einkäufen auf dem Markt oder im eigenen Heim. Die Vielzahl bewaffneter Akteure und die wechselten Allianzen machten die Bedrohungslage weitgehend unberechenbar. Es sei daher nicht möglich, Sprengstoffanschlägen auszuweichen. Im Hinblick hierauf sei die Frage des Gerichts zu bejahen, ob für eine Zivilperson im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ein solches Gewaltniveau herrsche, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit die Gefahr bestehe, erheblich verletzt oder getötet zu werden (ai an VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, S. 2, 4, 37, 38, 42). Pro Asyl verweist darauf, dass nach dem Global Peace Index Afghanistan - nach Syrien - das zweitunsicherste Land der Welt ist (Pro Asyl: Zum Lagebericht zu Afghanistan des Auswärtigen Amts, 3. Juli 2018). Frau Stahlmann, Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung, schildert in ihren Stellungnahmen unter anderem auch die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan sowie in der Stadt und in der Provinz Kabul (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018). Sie führt aus, Gefahren für die Zivilbevölkerung gingen sowohl durch die regierungsfeindlichen militanten Gruppen als auch von staatlichen Akteuren aus. Durch den andauernden Krieg sei eine hoch militarisierte und zerrüttete Gesellschaft entstanden. Die vielen Partikularinteressen der Konfliktbeteiligten und die Unvorhersehbarkeit von Allianzbildungen sorgten für einen immens hohen Grad an Volatilität im Konfliktgeschehen und in den Gewaltstrategien. Staatliche Institutionen seien nicht bereit und in der Lage, Schutz vor Gefahren zu bieten. Selbst Machtmissbrauch staatlicher Akteure könne nicht unterbunden werden. Weiter sei die Zivilbevölkerung durch die Eskalationen lokaler Konflikte bedroht. Soweit es überhaupt Meldungen über zivile Opfer gäbe, unterbliebe eine detaillierte Aufklärung. Deshalb sei von einer hohen Dunkelziffer auszugehen. Im Hinblick auf das Gesamtniveau der Gewalt bestehe im gesamten Gebiet von Afghanistan die Gefahr, allein aufgrund der Anwesenheit einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Gezielte individuelle Gefahren resultierten aus dem Risiko - insbesondere für zurückgekehrte Exilafghanen - durch Mitglieder der Taliban oder von Gruppen organisierter Kriminalität entführt zu werden, um Lösegeld zu erpressen (Stahlmann, a.a.O., S. 9 - 11, 21, 30, 57, 77, 110, 113, 157,152 ff.). Selbst in der Hauptstadt sei die afghanische Zivilbevölkerung jederzeit bedroht. Die Anschläge der Taliban erfolgten meist nicht in der Innenstadt, sondern in den weniger gesicherten Randbezirken. Ferner komme es regelmäßig zu komplexen Anschlägen auf extrem gut geschützte Ziele in der Stadt (Stahlmann, a.a.O., S. 27, 29). Der Senat vermag den vorstehend genannten Ausführungen von ai, Pro Asyl und der Sachverständigen Stahlmann insoweit zu folgen, als darin tatsächliche Zustände in Afghanistan wiedergegeben werden. Die vorliegenden Erkenntnisquellen lassen den Schluss zu, dass mit der Anwesenheit in den bewohnten Bereichen Afghanistans ein Risiko verbunden ist, zufällig Opfer von Anschlägen oder Kampfhandlungen zu werden. Dies schafft für große Teile der Bevölkerung das Gefühl ständiger Bedrohung. Gleichwohl erreicht die Gefahr, von Anschlägen oder Kampfhandlungen selbst betroffen zu werden, objektiv nicht das besonders hohe Niveau, welches ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründet. Die gegenteiligen Ausführungen in den Stellungnahmen von Frau Stahlmann und von ai stellen eine rechtliche Würdigung dar, die den erkennenden Gerichten vorbehalten ist. Für die Wertung einer außergewöhnlichen Situation im Sinne von Art. 3 EMRK, die eine Abschiebung nach Kabul oder eine andere Region verbietet, ist es erforderlich, die beschriebenen Anschläge, Kampfhandlungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfälle zahlenmäßig ins Verhältnis zur Gesamtzahl der afghanischen Bevölkerung insgesamt und an dem jeweiligen Herkunftsort zu setzen. Dies hat in den genannten Auskünften von ai und von Frau Stahlmann keinen erkennbaren Niederschlag gefunden. Aus den Feststellungen im Gutachten ergibt sich nicht, dass Rückkehrer, die sich in der Stadt oder Provinz Kabul mit mindestens 4,6 Millionen Einwohnern aufhalten, ohne Hinzutreten besonderer individueller Umstände mit einem so hohen Niveau extremer Gewalt konfrontiert sind, dass ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an Leib oder Leben droht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2018 - 13 A 2914/18. A. -, juris Rdnr. 17). (2.) Die aufgezeigten Unwägbarkeiten bei der Ermittlung der Gefahrendichte in der Provinz Kabul hat der Senat im Rahmen einer qualitativen Bewertung der Sicherheitslage zu berücksichtigen. Bei der qualitativen Bewertung ist festzustellen, dass die bewaffneten Konflikte in Afghanistan in den letzten Jahren dazu geführt haben, dass ca. 1,7 Millionen Menschen ihre Heimatorte verlassen haben. Ca. 54 % dieser Binnenvertriebenen haben sich in den afghanischen Provinzhauptstädten einschließlich der Hauptstadt Kabul angesiedelt (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 355). In den letzten drei Jahren sind zudem über 2,4 Millionen afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland in ihr Heimatland zurückgekehrt (ecre: No reasons for return to Afghanistan, Februar 2019; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41; AA: Lagebericht, 31. Mai 2018, S. 28). In der Provinz Kabul sind lediglich in begrenztem und vergleichsweise geringem Maß konfliktbedingte Vertreibungen dokumentiert worden. Die Region ist nach der Provinz Nangarhar der Hauptzielort für Binnenvertriebene und Rückkehrer (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371; EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 15). Dies weist darauf hin, dass zumindest in den großen Provinzhauptstädten die Lebensverhältnisse nicht von einer extremen allgemeinen Gewalt geprägt sind, die für Zivilpersonen die tatsächliche Gefahr einer Verletzung oder Tötung allein durch ihre Anwesenheit begründet (OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rdnr. 66, 67; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 158). Des Weiteren ist die qualitative Bewertung einzubeziehen, dass in der Hauptstadt Kabul und in den anderen Distrikten in der Provinz Kabul eine medizinische Versorgung im Falle von Anschlägen oder von anderen Formen allgemeiner Gewalt typischerweise eher zu erlangen ist als in anderen Regionen Afghanistans, wenngleich die Einrichtungen zur Erstversorgung und das dortige Personal aufgrund unzureichender medizinischer Infrastruktur überfordert sind und die Qualität der Versorgung mangelhaft ist (AA: Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 27; ACCORD: Afghanistan - Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul 2010 - 2018, 7. Dezember 2018, S. 113 ff; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -,juris Rdnr. 142; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18, juris Rdnr. 80, 81). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht in seinen jüngeren Entscheidungen weiterhin davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht in jedem Fall gegen Art. 3 EMRK verstößt (EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 46051/13 - Rdnr. 53, 54; vom 16. Mai 2017 - 15993/09 - Rdnr. 120, 121 und vom 12. Januar 2016 - 13442/08 - , NVwZ 2017, 293 Rdnr. 59). Die Bewertung der Sicherheitslage in Kabul durch den Senat stimmt im Übrigen auch mit der aktuellen - und soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte überein (OVG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -,juris Rdnr. 115; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 - 9 LB 93/18 - juris Rdnr. 57; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 - 13a B 17.31918 -, juris Rdnr. 23 ff. und Beschluss vom 29. April 2019 - 13a ZB 19.31492 -, juris Rdnr. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26. Juni 2019 - A 11 S 2108/18 -, juris Rdnr. 19 ff und vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 374 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3 L 393/18 -, juris Rdnr. 11). (3.) Zusammenfassend ist zur aktuellen allgemeinen Sicherheitslage in Kabel festzustellen, dass zwar die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle seit dem Ende der ISAF-Mission Ende des Jahres 2014 zugenommen hat und bei Anschlägen die Zivilbevölkerung vermehrt Opfer, wenn nicht sogar Zielgruppe ist (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 390). Die hohen Anforderungen an eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" sind durch die schwierige allgemeine Sicherheitslage aber nicht erfüllt. dd) Afghanische Staatsangehörige, die aus dem westlichen Ausland freiwillig zurückkehren oder abgeschoben werden, sind zusätzlichen Sicherheitsrisiken ausgesetzt. Zum einen kann für Rückkehrer die Gefahr bestehen, dass regierungsfeindliche Gruppen, insbesondere die Taliban, die Flucht ins westliche Ausland als Verrat an ihrer Sache verstehen. Daher kann bei Angehörigen dieser militanten Gruppierungen das Interesse bestehen, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihrem Einflussbereich entzogen haben (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 310 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rdnr. 330). Die Taliban sind grundsätzlich auch in der Lage, landesweit Personen aufzuspüren und zu bedrohen, zu verletzen oder zu töten (AA an VG Potsdam, 8. Januar 2019). Zum anderen stehen diese Rückkehrer unter dem generellen Verdacht, durch ihre vorausgegangene Flucht ihr Land und ihre religiösen Pflichten verraten zu haben. Schon Gerüchte über Apostasie, über außereheliche Beziehungen oder über Alkohol- oder Drogenkonsum können wegen des vermuteten Bruchs kultureller und religiöser Normen im persönlichen Umfeld des Rückkehrers Ausgrenzungen und seitens der Taliban Maßnahmen der Selbstjustiz auslösen, die bis hin zu Tötungen reichen (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 176, 314 ff). Schließlich können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland Gefahr laufen, Opfer einer Entführung zu werden, um von ihren Familienangehörigen ein Lösegeld zu erpressen. Denn in Afghanistan wird davon ausgegangen, dass die Rückkehrer im westlichen Ausland zu Wohlstand gekommen sind. Für die Taliban stellen Erpressungen und Entführungen die drittgrößte Einnahmequelle dar (Stahlmann: Gutachten an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 21). Für die Prognose der Gefährdung des Klägers ist dabei in den Blick zu nehmen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Kabul möglicherweise in gewissem Umfang finanzielle Zuwendungen von seinen im Bundesgebiet verbleibenden Verwandten erhalten wird. Nach den Erkenntnissen von EASO gibt es eine ganze Reihe von Personengruppen, gegen die die Taliban zielgerichtet vorgeht. Hierzu zählen vor allem Mitglieder der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte, Religionswissenschaftler, Gesundheitspersonal, Stammesälteste und Journalisten. Danach gehören Personen allein wegen ihrer vorausgegangenen Flucht ins europäische Ausland nicht zu diesen Personen, die Opfer von gezielten Verletzungshandlungen oder Tötungen sind. (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 28 ff). Dem Auswärtigen Amt sind solche Fälle nicht bekannt (AA: Lagebericht Afghanistan, 31. Mai 2018, S. 28). Die Annahme von Frau Stahlmann, im Grundsatz drohe jedem Rückkehrer Verfolgung durch die Taliban, weil unterstellt werde, sie hätten sich durch ihre Flucht nach Europa bewusst ihrem Machtanspruch entzogen und ihre religiösen Pflichten verraten, wird nicht nachvollziehbar quantifiziert. Auch hinsichtlich des Risikos des Klägers, wegen des vermuteten Reichtums als Rückkehrer und der möglicherweise bestehende finanziellen Unterstützung durch die Taliban oder kriminelle Kräfte zum Zweck der Erpressung von Geldzahlungen entführt zu werden, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Frau Stahlmann hat in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, dass nahezu jede für die örtlichen Verhältnisse nicht ganz unvermögende Person, die sich in Afghanistan aufhält, jederzeit Opfer von Entführungen werden kann. Eine außerordentliche Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht aber für den Kläger erst dann, wenn die Entführungsfälle eine so hohe Dichte erreichen, dass zu erwarten ist, das Risiko werde sich auch in seinem Fall tatsächlich realisieren. Dies ist nach der aktuellen Erkenntnislage zu verneinen. Zu den Opfern von Entführungen der Taliban gehören nach den Erkenntnissen von Frau Stahlmann auch Ausländer, Mitglieder von Nichtregierungsorganisationen, Beschäftigte im Rahmen von Infrastrukturprojekten, wohlhabende Afghanen sowie einfache Geschäftsleute (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 322). Damit ist eine Vielzahl von Personengruppen von dieser „Einnahmequelle“ der Taliban betroffen, ohne dass erkennbar Rückkehrer aus Europa vermehrt von Entführungen betroffen sind. Auch die Zahl der landesweit festgestellten Verschleppungen und Entführungen ist im Vergleich zur Zahl der Rückkehrer aus Europa und der Türkei bis zum Jahre 2017 von knapp 42.000 Personen (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371) vergleichsweise gering. Für das Jahr 2016 waren nach den Erkenntnissen der EASO die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte für 350 Entführungsfälle mit insgesamt 1.858 Betroffenen verantwortlich. Dabei bestand häufig der Verdacht, die Betroffenen stünden in Verbindung zur Regierung (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 23). Für das Jahr 2018 wurden für ganz Afghanistan 55 Fälle von Verschleppungen und Entführungen registriert (BfA: Kurzinformationen der Staaten Dokumentation - Afghanistan, 1. März 2019 S. 4). Im Hinblick auf diese Erkenntnislage kann sich der Senat nicht die Überzeugungsgewissheit verschaffen, dem Kläger werde im Falle seiner Rückkehr nach Kabul auf ein sehr hohes Schädigungsniveau treffen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines Gewaltakts durch die Taliban werden. Entsprechendes gilt für die Gefahr, im Rahmen der Alltagskriminalität Opfer einer Entführung zu werden. d) Die dem Senat vorliegenden Informationen zur wirtschaftlichen und humanitären Lage in Afghanistan lassen nicht die Prognose zu, der Kläger werde bei seiner Rückkehr in die Hauptstadt Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf unüberbrückbare wirtschaftliche oder gesellschaftliche Hindernisse stoßen, die ihm den Zugang zu den existenziellen Lebensgrundlagen verstellen. Zwar ist den vorliegenden Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die relevanten Wirtschaftsverhältnisse und Lebensbedingungen in Afghanistan landesweit und in Kabul ebenfalls als prekär zu bewerten sind. Auch insoweit lässt sich gleichwohl für den Kläger kein ganz außergewöhnlicher Fall im Sinne von § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK feststellen. aa) Auch für Gefährdungen, die aus den schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Lebensbedingungen folgen, bedarf es für die Gewährung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK der Feststellung eines hohen Schädigungsniveaus für den jeweiligen Kläger. Bei der Prüfung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage bilden, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Schutzsuchenden im Sinne von Art. 3 EMRK führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Insbesondere ist in den Blick zu nehmen, ob Rückkehrer Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, sanitären Einrichtungen, Obdach sowie zu einer lebensnotwendigen Gesundheitsversorgung haben. Ferner ist maßgeblich, ob diese Personen die finanziellen Mittel zur Befriedigung ihrer elementaren Bedürfnisse besitzen. Dabei sind auch die Rückkehrhilfen zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris Rdnr. 174). Hier kann bei Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles der Senat nicht feststellen, dass für den Kläger ein hohes Schädigungsniveau im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht. Denn es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung erhalten kann. Zwar lässt sich für Afghanistan allgemein und somit auch für Kabul für Gruppen von besonders vulnerablen Personen eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Behandlung" durch die allgemeinen Lebensverhältnisse feststellen. Der Kläger teilt jedoch nicht mit diesen Personen die Merkmale, die für die Umstände maßgeblich sind, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden „Behandlung" führen. bb) Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Im Jahr 2018 belegte es im „Human Development Index (HDI) Platz Nr. 168 von 188 Plätzen (UNDP: Human Development Indices and Indicators - 2018 Statistical update). Die Armut nahm als Ausdruck des verlangsamten Wirtschaftswachstums in den letzten Jahren erheblich zu. Während 2012/2013 etwa ein Drittel der Bevölkerung des Landes unterhalb der nationalen Armutsgrenze lebte, ist dieser Anteil bis zum Jahr 2017 auf 54,5 % angestiegen (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 49). Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrende Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt. Die fortwährenden Konflikte und Vertreibungen zerstören die Lebensgrundlagen und führen zur Verbreitung ansteckender Krankheiten. Die schwache Regierungsgewalt ermöglicht hohe Kriminalitätsraten (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). (1.) Ein stabiles selbsttragendes Wirtschaftssystem hat sich insbesondere aufgrund der instabilen Sicherheitslage nicht herausbilden können. Die Wirtschaft Afghanistans basiert maßgeblich auf der Landwirtschaft. Ein erheblicher Teil der Wirtschaft ist irregulären und illegalen Aktivitäten zuzuordnen. Hierzu zählt auch der Opiumhandel. Die Deflation schreitet weiter voran. Verschärft wird die schwierige Wirtschaftslage durch wiederkehrende Naturkatastrophen wie Dürreperioden, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). Der Arbeitsmarkt ist durch eine hohe Arbeitslosenquote gekennzeichnet. Die landesweite Arbeitslosenquote liegt bei etwa 40 %. In den Städten wird der Anteil der Arbeitslosen noch deutlich höher geschätzt. Dort sind nach Abzug der internationalen Truppen die Bauwirtschaft und der Dienstleistungsbereich eingebrochen. In den ländlichen Regionen ist die Arbeitslosigkeit geringer, da die Landwirtschaft der größte Beschäftigungssektor in Afghanistan ist. Mehr als 60 % der afghanischen Arbeitskräfte sind in diesem Bereich beschäftigt (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 20; Internationale Organisation für Migration [im Folgenden: 10M], Länderinformationsblatt Afghanistan 2018; S. 5). Der Zugang zum Arbeitsmarkt gestaltet sich als sehr schwierig. Insbesondere für ungelernte Arbeitskräfte ist die Konkurrenz sehr hoch. Ältere Arbeitssuchende sind gegenüber der großen Anzahl jüngerer Arbeitssuchender im physischen Nachteil. Etwa zwei Drittel der Bevölkerung von Afghanistan ist jünger als 25 Jahre. Jedes Jahr drängen über 400.000 junge Erwachsene neu auf den Arbeitsmarkt (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 226, 227). Eine staatliche Arbeitsvermittlung existiert nicht. Um einen Arbeitsplatz zu erlangen, bedarf es regelmäßig persönlicher Beziehungen (AA: Lagebericht Afghanistan, 31. Mai 2018, S. 28). Dementsprechend wird der größte Teil der Arbeitsplätze über Verwandte, Freunde oder andere persönliche Netzwerke besetzt. Nur etwa 15 % der Arbeitskräfte werden über die örtlichen Basare angeworben. Schulische und berufliche Ausbildungen sowie Qualifikationen oder Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt haben nur geringe Bedeutung. (EASO: Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2017, S. 67). Dies bedeutet allerdings nicht, dass Qualifikationen wie Bildung oder Berufserfahrung unter keinen Umständen relevant sind. In der Regel müssen jedoch erst alle anderen sozialpolitischen Kriterien erfüllt sein, bevor sie zum Tragen kommen (Stahlmann: a.a.O., S. 228). Soweit eine Erwerbstätigkeit gefunden werden kann, ist die Entlohnung meist sehr gering. Das durchschnittliche monatliche Einkommen wird zwischen 80 und 120 US $ geschätzt. Für gut ein Drittel der arbeitenden Bevölkerung liegt der Lohn unter 20 US $ im Monat (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018; S. 5). (2.) Die Versorgungslage in Afghanistan ist als sehr schlecht zu beurteilen. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse ist für große Teile der afghanischen Bevölkerung weiterhin eine tägliche Herausforderung. Etwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung benötigt längerfristige humanitäre Unterstützung (AA: Lagebericht Afghanistan, 31. Mai 2018, S. 25). Dies sind also derzeit etwa 11,5 Millionen Menschen. Afghanistan hat eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 363). Knapp 16 Millionen Menschen sind von anhaltender Unsicherheit bei der ausreichenden Beschaffung von Nahrungsmittel betroffen. Davon besteht bei 13,5 Millionen Menschen durch die Ausfälle in der Landwirtschaft aufgrund der extremen Dürre im Jahr 2018 eine akute Nahrungsmittelkrise, sodass eine beachtliche Unterversorgung vorliegt (IPC Phase 3 und 4). Dies bedeutet einen Anstieg gegenüber dem Jahr 2017 von 6 Millionen Menschen. (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019 - Afghanistan, November 2018, S. 11). Insbesondere die chronische Unterentwicklung der Infrastruktur im Osten und Süden des Landes bedingt, dass dort nunmehr ca. 1,6 Million Kinder akut unterernährt sind (UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2019 - Afghanistan, November 2018, S. 15; AA: Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 25: 1 Million unterernährte Kinder wohl für 2017). Knapp die Hälfte der Bevölkerung Afghanistans hat keinen Zugang zu Trinkwasser (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37; AA: Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 25). Der Zugang zu sauberem Wasser und damit zu einer angemessenen Sanitärversorgung und Hygiene hat sich aber gegenüber den Vorjahren deutlich verbessert. Allerdings sind die sanitären Einrichtungen im Vergleich zu anderen Ländern in der Region nach wie vor schlecht. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen nach wie vor ein Problem (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 50). In den ländlichen Gebieten leben etwa drei Viertel der Bevölkerung (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 358). Dort fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Trinkwasser, Energie und Transportmittel. Von der Bevölkerung in den afghanischen Städten lebt knapp drei Viertel in Slums, informellen Siedlungen oder sonst in unzumutbaren Wohnverhältnissen (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 39). Die afghanische Regierung gewährt kostenfreie Bildung und Gesundheitsleistungen. Darüber hinaus sind keine Sozialleistungen vorhanden (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S.7). Der andauernde Konflikt erschwert allerdings den Zugang ganz erheblich, vor allem in den von regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebieten. Es kommt immer wieder zu direkten Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Vor ca. 20 Jahren hatte Afghanistan ein desaströses Gesundheitssystem und eine der schlechtesten Gesundheitsstatistiken der Welt. Seitdem hat sich die afghanische Gesundheitsversorgung stetig weiterentwickelt. Die Zahl der funktionierenden Gesundheitseinrichtungen stieg von 496 Einrichtungen im Jahr 2002 auf mehr als 2.800 Einrichtungen im Jahr 2018 an. Das afghanische Gesundheitssystem ist aber weiterhin auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Große Teile der ländlichen Bevölkerung Afghanistans haben weiterhin keinen Zugang zu einer medizinischen Basisversorgung (EASO: Afghanistan, Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 44, 45). Die wenigen staatlichen Krankenhäuser in Afghanistan bieten kostenlose Behandlungen. Der Einsatz medizinischer Geräte wird durch wiederkehrende Unterbrechungen von Stromversorgung beeinträchtigt. Es herrscht auch ein Mangel an Medikamenten. Durch die unsicheren Transportwege im Land sind sogar lebensrettende Medikamente oftmals nicht verfügbar. Sie werden dann nur in Notfällen eingesetzt (EASO: Afghanistan, Country of Origin Information Report, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, April 2019, S. 47). Die übrigen Patienten müssen sich ihre Medikamente in privaten Apotheken auf eigene Kosten beschaffen (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 4). Der Zugang der Bevölkerung zu humanitären Hilfsorganisationen ist begrenzt. Sie sind insbesondere in den vom Konflikt betroffenen Gebieten nur eingeschränkt präsent. In diesen Gebieten leben ca. 40 % der Gesamtbevölkerung (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 36). (3.) In besonderem Maße von den schwierigen wirtschaftlichen humanitären Verhältnissen betroffen sind Personen, die als Binnenvertriebene ihre angestammten Gebiete verlassen mussten oder die nach längerem Aufenthalt im benachbarten Ausland oder in Europa nach Afghanistan zurückkehren. Die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hat zu ganz erheblichen Fluchtbewegungen der von Gewaltakten betroffenen Bevölkerung geführt. Die Zahl der Binnenvertriebenen belief sich vom Jahr 2012 bis Ende des Jahres 2017 auf ca. 1,8 Millionen Menschen (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 353; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 37). Bis Oktober 2018 kamen ca. 550.000 Binnenvertriebene hinzu. Hierbei hat sich neben der Sicherheitslage die Dürre insbesondere im westlichen Teil des Landes ausgewirkt. (UNOCHA: Humanitarian Needs Overview 2019, November 2018, S. 11; EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 51). Aus dem Ausland kehrten seit dem Jahr 2002 ca. 5,8 Millionen Flüchtlinge nach Afghanistan zurück. Die meisten von ihnen hatten - teilweise über Jahrzehnte - in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt. Die Zahl der Rückkehrer aus Pakistan und Iran betrug im Jahr 2016 über eine Million, im Jahr 2017 über 620.000 und im Jahr 2018 über 800.000 Menschen (ecre: No reasons for return to Afghanistan, Februar 2019; UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41; AA: Lagebericht, 31. Mai 2018, S. 28). Sie ließen sich zum großen Teil in den östlichen bzw. südlichen Provinzen nieder, die an die beiden Nachbarstaaten angrenzen (AA: Lagebericht Afghanistan, 31. Mai 2018, S. 24). Die Zahl der abgeschobenen afghanischen Staatsangehörigen und der freiwilligen Rückkehrer aus Europa und der Türkei belief sich bis zum Juli 2017 auf knapp 42.000 Personen (BFA: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 371). Für die Binnenvertriebenen und die Rückkehrer aus den Nachbarländern und dem europäischen Ausland stellen sich die täglichen Anstrengungen, die lebensnotwendigen Ressourcen zu erlangen, als noch größere Herausforderung dar. Binnenvertriebene und Rückkehrer können wegen des Mangels an landwirtschaftlichem Besitz oft ihren Lebensmittelbedarf nicht ausreichend decken. Mehr als 80 % der Binnenvertriebenen brauchen Nahrungsmittelhilfe (BFA: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018; aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 373, 374). Von den männlichen Rückkehrern hatten 28 % in der Woche vor der Befragung eine Mahlzeit auslassen müssen. Keinen Zugang zu den Gesundheitsleistungen hatten nach der Befragung 31 % der männlichen Rückkehrer (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 42 Fn 239). Die weitaus überwiegende Mehrheit muss sich auch mit sehr schlechten Unterkunftsbedingungen begnügen. Nur etwa 60 % finden eine permanente Unterkunft. Von den Binnenvertriebenen und den Rückkehrern aus Pakistan und Iran leben etwa 100.000 Menschen in provisorischen Unterkünften, in Zelten oder unter freiem Himmel (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus an Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 55). Ohne bestehende soziale Netzwerke ist es außerordentlich schwierig, sich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und eine Erwerbstätigkeit zu finden (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 41). Nach Auffassung der Gutachterin Stahlmann soll es durch die Veränderung der afghanischen Gesellschaft während der jahrelangen bewaffneten Konflikte sogar unmöglich geworden sein, ohne aufnahmewillige und gut vernetzte soziale Netzwerke als Fremder eine Erwerbsmöglichkeit als ungelernter Arbeiter oder als Tagelöhner zu finden (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018, S. 226). Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen geht der Senat zwar auch davon aus, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben von Rückkehrern nach Afghanistan sehr wichtig ist. Allerdings besitzen nach den bisherigen Erfahrungen afghanische Schutzsuchende mit großer Wahrscheinlichkeit Familienangehörige in ihrem Heimatland, zu denen sie zurückkehren können. Dies trifft auch für die Mehrzahl der jungen afghanischen Männer zu, die allein nach Europa gereist sind. Etwas anderes ist dagegen anzunehmen, wenn die gesamte Familie in einem der Nachbarstaaten Pakistan oder Iran verblieben ist und damit insoweit keine soziale Anbindung mehr nach Afghanistan besteht (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 376). Das wichtigste soziale Sicherheitsnetz bildet in Afghanistan die Großfamilie. Alle Familienangehörigen sind Teil dieses familiären Netzes. Die Mitglieder der Großfamilie sind gehalten, ihre Angehörigen zu unterstützen. Afghanische Staatsangehörige im Ausland pflegen zumeist enge Kontakte mit ihren Verwandten in ihrer Heimat. Die geographische Distanz verliert durch die technologischen Entwicklungen an Wichtigkeit. Der Besitz von Mobiltelefonen ist mittlerweile Standard. Die digitale Kommunikation ist vor allem in den afghanischen Städten zunehmend selbstverständlich geworden. Die Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied. Sie sind darüber informiert, wo es sich aufhält und wie es ihm im Exil ergeht (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 375, 376). Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft existieren weitere wichtige Netzwerke. Hierzu zählen der Stamm, der Clan, die lokale Gemeinschaft sowie Freunde und Bekannte. Können einige Rückkehrer nicht auf ihre Familie zurückgreifen, so sind sie auf diese anderen sozialen Netzwerke angewiesen (BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018, aktualisiert am 4. Juni 2019, S. 376). Afghanische Staatsangehörige, die vor ihrer Ausreise ins westliche Ausland lange Zeit in einem Nachbarland Afghanistans gelebt haben, stehen bei ihrer Rückkehr nach Afghanistan zusätzlich vor der Schwierigkeit, sich wieder an die ihnen nicht mehr so vertrauten afghanische Gepflogenheiten anpassen und in die Gesellschaft integrieren zu müssen, um ihre Lebensgrundlagen sichern zu können. Dies betrifft vornehmlich die große Gruppe von afghanischen Staatsangehörigen, die viele Jahre im Iran gelebt haben oder sogar dort geboren worden sind (sog. faktische Iraner). Auch die Rückkehrer aus Europa werden in der Regel schon im Alltag als solche identifiziert. Sie sind, wenn sie sich über Jahre im europäischen Ausland aufgehalten haben, in ihren weltanschaulichen Ansichten, in ihrem Auftreten und in ihrer Bekleidung durch die westliche Lebensweise beeinflusst worden. Dies ist für die Bevölkerung in Afghanistan schon durch kleine Abweichungen von dem als normal empfundenen Verhalten unschwer erkennbar (Stahlmann: Gutachten Afghanistan an VG Wiesbaden, 28. März 2018; S. 300, 313). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung von Unterstützungsmaßnahmen profitieren. In Deutschland bietet die internationale Organisation für Migration (IOM) verschiedene Rückkehrhilfen an. Nach Rückkehr in Afghanistan können in gewissem Umfang Hilfen vor Ort insbesondere von den nachstehend genannten Stellen und Organisationen in Anspruch genommen werden. Die afghanische Regierung leistet durch ihre zuständigen Stellen Hilfe bei der Arbeitssuche. Eine Reihe von nichtstaatliche Organisationen wie UNHCR, IRARA (International Returns & Reintegration Assistance), ACE (Afghanistan Centre for Excellence), AKAH (Aga Khan Agency for Habitat), AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) und NRC (Norwegian Refugee Council) bieten kostenlose Beratungen und Unterstützungsmaßnahmen an. Die afghanische Organisation ACE bietet beispielsweise Schulungen an und leistet Unterstützung bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen. AMASO berät zwangsweise zurückgekehrte Personen aus Europa und Australien und unterhält für diese Personen auch ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird. Die NRC bietet Unterkünfte an, organisiert erforderliche Haushaltsgegenstände und gibt Informationen zur Sicherheitslage. Die 10M ist beratend tätig, stellt aber seit April 2019 für abgeschobene afghanische Staatsangehörige keine temporären Unterkünfte mehr zur Verfügung. Diese erhalten nunmehr nur noch eine Barzuwendung von ca. 150 € sowie Informationen über eine mögliche Unterkunft (BFA: Länderinformationsblatt der Staatsdokumentation - Afghanistan, 29. Juni 2018; aktualisiert am 4. Juni 2019, S.16, 373, 374). cc) Die Stadt Kabul ist ein Schmelztiegel für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen. Jede dieser Gruppierungen hat sich an verschiedenen Orten innerhalb der Stadt angesiedelt. Dies gilt nicht nur für die Altstadt und die weiter entfernten Stadtviertel, sondern auch für die ca. 60 - 70 informellen Siedlungen rund um die Stadt (EASO: Afghanistan Security situation, Country of origin information report, Juni 2019, S. 68, 72) Die Stadt Kabul und die Provinz Kabul verzeichnen einen enormen Zustrom von Binnenvertriebenen und Rückkehrern aus den Nachbarländern und dem westlichen Ausland. Ein erheblicher Anteil der ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebenen der letzten Jahre hat sich in und um Kabul herum niedergelassen. Ihre Zahl wird auf 70.000 - 80.000 Menschen geschätzt. Hinzu kommen insbesondere die große Gruppe der Rückkehrer aus Pakistan und Iran (EASO: Afghanistan Security situation, Country of origin Information report, Juni 2019, S. 72). Durch diese große Anzahl des Zustroms von Neuankömmlingen ist der Druck auf den Arbeitsmarkt in der Stadt Kabul angewachsen. Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität nehmen zu. Zur Sicherung des Existenzminimums bedarf es für viele Familien der Mitarbeit der Kinder sowie früher Eheschließungen (EASO: Afghanistan Security situation, Country of origin information report, Juni 2019, S. 49). Kabul besitzt - im Vergleich zu den übrigen Landesteilen - immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). In Kabel sind - wie auch in den anderen Städten - allerdings die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen sehr hoch. Sie werden für Kabel auf ca. 150 - 250 US $ pro Person geschätzt; darin enthalten sind die Aufwendung für Nahrung, Kleidung und Verkehrsmittel (IOM/zirf.eu: Beantwortung Individualanfrage ZC75, 22. April 2016). Die Monatsmiete für ein 1-Zimmer-Apartment in Kabel beträgt mindestens 88 $ (IOM/ zirf.eu: Beantwortung Individualanfrage ZC152, 9. Mai 2017). Hinzu kommen noch Nebenkosten von bis zu 40 $ (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 4). Die im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen hohen Mietkosten sowie der große Zustrom von Rückkehrern bedingt, dass in Kabul etwa 80 % der Menschen in informellen Siedlungen leben (EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Die informellen Siedlungen bestehen zum großen Teil aus behelfsmäßigen Lehmhütten oder Zelten ohne geeigneten Schutz vor Kälte. Durch die informellen Siedlungen wird zwar Obdachlosigkeit in großem Ausmaß verhindert. Das unkontrollierte Wachstum der Stadt geht aber mit einem mangelhaften Abwassersystem einher (EASO: Afghanistan, Key socio- economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 56). Die Versorgung mit Lebensmitteln stellt sich für Personen, die in informellen Siedlungen in Kabul leben, als sehr schlecht dar. Über 60 % der Haushalte von Binnenvertriebenen und knapp 50 % der Haushalte von Personen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, verfügen nicht über eine gesicherte Versorgung mit den grundlegenden Nahrungsmitteln. In den informellen Siedlungen sind es 55 % der Haushalte (UNHCR: Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30. August 2018, S. 13). Auch der Zugang zu Wasser und Strom ist in Kabul nicht gesichert. Zugang zu Leitungswasser haben nur ungefähr 40 % der Einwohner. Die Menschen in den Slums beziehen ihr Wasser entweder von öffentlichen Pumpen oder selbst angelegten Brunnen. Kabul ist seit einigen Jahren mit einer großen Wasserknappheit konfrontiert. Davon sind insbesondere die in den informellen Siedlungen lebenden Menschen betroffen EASO: Afghanistan Security situation, Country of Origin Information Report, Juni 2019, S. 73). Der Zugang zu Einrichtungen der Gesundheitsversorgung ist in Kabul leichter als in anderen afghanischen Städten. Allerdings sind diese Einrichtungen aufgrund des Anstiegs der Flüchtlingszahlen und Rückkehrer überlastet. Dies hat einen schlechten Qualitätsstandard zur Folge. Daher lassen sich Personen mit ausreichenden finanziellen Möglichkeiten in Indien oder Pakistan behandeln. Für eine erfolgreiche medizinische Behandlung kommt einschränkend hinzu, dass vielfach keine kostenlose Versorgung mit Medikamenten in den Kliniken möglich ist, sondern diese auf eigene Kosten erworben werden müssen (EASO: Afghanistan, Key socio-economic indicators - Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, Country of Origin Information Report, April 2019, S. 50). Auch in Kabul bietet die Nichtregierungsorganisation ACBAR eine Unterstützung für Arbeitssuchende an (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 6). dd) Bei umfassender Würdigung der dargestellten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Afghanistan insgesamt und dem Herkunftsort des Klägers Kabul vermag der Senat nicht festzustellen, dass für den Kläger ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die seiner Rückkehr entgegenstehen. Auch insoweit begründen keine humanitären Gründe ein nationales Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK. Vielmehr lassen seine individuellen Lebensumstände es zumutbar erscheinen, sich wieder in Kabul niederzulassen. Die aufgezeigten wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse stellen sich zwar gerade für Rückkehrer als besonders schwierig dar. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die humanitären Bedingungen in Kabul für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell außerordentliche Umstände darstellen, die ein hohes Gefahrenniveau erwarten lassen und als Verletzung des Art. 3 EMRK auch ohne verantwortliche Akteure qualifiziert werden können. In Afghanistan sind bestimmte besonders verletzbare Gruppen in besonderem Maße gefährdet. Hierzu zählen insbesondere Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, alleinstehende Kinder sowie kranke oder ältere Menschen. Wenn diese Personen weder ausreichend finanziell abgesichert sind - etwa durch Geldzahlungen von Verwandten aus dem Ausland - noch durch Familie oder Freundeskreis ein soziales Netzwerk an ihrem Heimatort haben, sind sie typischerweise von gravierenden Unsicherheiten bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln und Obdach und beim Zugang zur lebensnotwendigen medizinischen Versorgung betroffen. Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn auf sich allein gestellte Männer ohne finanziellen Rückhalt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen aller Voraussicht nach keine Chance auf eine Beschäftigung oder eine Tätigkeit im informellen Sektor besitzen, um auf diese Weise ihr notwendiges Existenzminimum zu sichern. Für diese Personen sind im Allgemeinen die hohen Anforderungen an eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllt. Bei auf sich allein gestellten jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern beurteilt sich die Wahrscheinlichkeit eines hohen Schädigungsniveaus danach, ob sie sich aufgrund einer noch in begrenztem Umfang vorhandenen Vertrautheit mit den Verhältnissen an ihrem Herkunftsort in Afghanistan wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können. Da sich in den letzten Jahren die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan zunehmend verschlechtert haben, sieht sich der Senat zu einer Modifizierung der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2014 (- 8 A 119/12.A -, juris Rdnr. 50) veranlasst. Soweit ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann weder über soziale Anbindungen in Afghanistan verfügt, noch eine der Landessprachen Dari oder Pashtu in einem für den Alltag ausreichendem Maße spricht, und auch weder über nennenswerte finanzielle Rücklagen verfügt noch Verwandte oder Freunde im westlichen Ausland oder in einem Nachbarland von Afghanistan hat, die ihn finanziell unterstützen können, ist es ihm kaum möglich, eine anhaltende Beschäftigung oder fortlaufend Arbeiten als Tagelöhner zu finden und so den existenziellen Lebensunterhalt zu sichern. Sind diese Umstände kumulativ gegeben, ist regelmäßig anzunehmen, dass die Voraussetzungen für ein Ab- schiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK gegeben sind. Bei anderen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern mit afghanischer Staatsangehörigkeit, die die vorstehend genannten Kriterien nicht erfüllen, ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass sie grundsätzlich keinem hohen Schädigungsniveau im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 3 EMRK ausgesetzt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn besondere persönliche Umstände hinzutreten, die eine andere rechtliche Bewertung erfordern können. Werden solche besonderen Umstände geltend gemacht, bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, um eine Prognose des individuellen Schädigungsniveaus treffen zu können. An jeglicher sozialer Anbindung im oben genannten Sinne fehlt es, wenn der Rechtsschutzsuchende im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dort über keine Angehörigen seiner Familie - hierzu zählen auch die weiter entfernten Verwandten der Großfamilie - verfügt und auch keine Kontakte zu Mitgliedern seines Clans oder Stammes oder zu Freunden, zur Moscheegemeinde, zu ehemaligen Nachbarn oder anderen Bekannten fortbestehen oder wieder herstellbar sind, die ihm als Fürsprecher bei der Arbeitssuche behilflich sein können. Als jung betrachtet der Senat grundsätzlich Männer bis etwa Mitte 30, wobei die rechtliche Bewertung im Einzelfall von der körperlichen Verfassung und körperlichen Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Person abhängt. Bei Gesamtbetrachtung der persönlichen Lebensumstände des Klägers sind keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, er werde in seiner Heimatstadt Kabul dem nach Art 3 EMRK erforderlichen hohen Schädigungsniveau ausgesetzt sein. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren gewürdigt und ihn auch in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Hierbei hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass für ihn die prekäre Sicherheitslage oder die schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in seinem Herkunftsort Kabul eine Gefahr von besonderer Intensität bilden werden. Der Kläger beruft sich für die Frage seiner Sicherheit in Kabul ohne Erfolg auf persönliche gefahrerhöhende Umstände. Er behauptet im Berufungsverfahren erneut, sein Leben sei durch die Taliban bedroht, wenn seine familiäre Herkunft bekannt werde. Denn sein Vater sei unter der kommunistischen Regierung in Afghanistan ein hoher Polizeioffizier gewesen. Als Sohn werde er für dieses Verhalten seines Vaters von den Taliban in die Verantwortung genommen. Dieses Vorbringen erweist sich als unglaubhaft. Denn es enthält zu den wesentlichen Umständen der Flucht nach Pakistan um das Jahr 1994 erhebliche Widersprüche. Die Zweifel am Wahrheitsgehalt des Sachvortrag des Klägers auch in Anbetracht der widersprüchlichen und nachweislich wahrheitswidrigen Angaben zum Zeitpunkt seiner Rückkehr aus Pakistan nach Afghanistan. Der Kläger hatte am 3. September 2013 bei der Befragung durch die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt am Main zunächst angegeben, die Flucht nach Pakistan im Jahre 1994 sei erforderlich gewesen, weil dem Vater als Polizist politische Verfolgung gedroht habe. Er sei mit seinem Vater „vor etwa 4 Jahren" - also im Jahre 2009 - wegen einer drohenden Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Gegensatz hierzu behauptete der Kläger am 5. September 2013 bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, der Vater sei Offizier bei der Armee gewesen und habe deshalb mit ihm vor den Mudjaheddin nach Pakistan fliehen müssen. Sie hätten „bis vor einem Jahr" - also bis zum Jahr 2012 - in Pakistan gelebt. Im Berufungsverfahren trägt der Kläger vor, sein Vater sei ein hoher Polizeioffizier gewesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger sich entgegen seiner Behauptungen spätestens ab Frühjahr 2010 wieder in Kabul aufgehalten hat und in der Folgezeit bis zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland im August 2013 nicht aufgrund der früheren beruflichen Tätigkeit seines Vaters einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen ist. In den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindet sich eine Kopie des afghanischen Personalausweises des Klägers. Dieser ist im Bezirk 1 von Kabul nach der dortigen Zeitrechnung am 10. März 1389 ausgestellt worden. Dieses Datum entspricht dem 31. Mai 2010 nach dem gregorianischen Kalender. Die Behauptung des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. September 2013, er und sein Vater hätten „bis vor einem Jahr" - also bis zum Jahr 2012 - in Pakistan gelebt, trifft ausweislich der Daten in seinem Personalausweis nicht zu. Gegen die behauptete erhöhte persönliche Gefahrenlage spricht - neben den aufgezeigten Widersprüchen im Sachvortrag - insbesondere der Umstand, dass der Kläger unbehelligt geblieben ist, nachdem er seinen Personalausweis bei der Verwaltungsbehörde erhalten hatte. Sein Aufenthalt in Kabul war durch die Ausweisausstellung den offiziellen Stellen in Kabul bekannt. Der Kläger war bei der Aushändigung des Ausweises von seinem Vater begleitet worden, wie sich aus der Eintragung in diesem Dokument ergibt. Gleichwohl hat der Kläger - auch auf ausdrückliche Nachfrage bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 5. September 2013 - nichts von Nachstellungen durch die Taliban in dem nachfolgenden Zeitraum von mindestens dreieinhalb Jahren bis zur Ausreise nach Deutschland berichtet. Vielmehr konnte er immer wieder Gelegenheitsarbeiten erhalten und so für sich und seinen Vater den Lebensunterhalt erwirtschaften. Des Weiteren kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der anwaltlich vertretene Kläger seine Klage gegen die Versagung der Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte nicht aufrecht erhalten hat. Er hat zudem nach Klageerhebung seinen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten unter anderem nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. konkludent zurückgenommen. Dies legt nahe, dass er selbst einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling oder zumindest als subsidiär Schutzberechtigter nicht für gegeben erachtet hat. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in seinem Herkunftsort Kabul für ihn eine Gefahr von besonderer Intensität bilden werden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von 25 Jahren. Beeinträchtigungen seiner Gesundheit oder seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Kläger wirkt nach seinem persönlichen Auftreten auch altersgemäß gereift. Daher kann davon ausgegangen werden, dass er gegebenenfalls auch schwere körperliche Arbeit verrichten kann. Der Kläger hat in der Vergangenheit nachgewiesen, dass er grundsätzlich in der Lage ist, auch in Afghanistan durch Arbeit seinen existenziellen Lebensbedarf zu erwirtschaften. Der verwitwete Vater des Klägers, Mohammad Baschir A., hatte einige Monate nach der Geburt des Klägers im Jahre 1994 Afghanistan verlassen und war mit ihm nach Pakistan geflüchtet. Während des Aufenthalts in Pakistan hatte der Vater wieder geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei Söhne und eine Tochter bekommen. Etwa im Jahre 1998 erkrankte der Vater chronisch. Deshalb musste der Kläger über mehrere Jahre hinweg für sich und seinen Vater in Pakistan durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen. Zu einem nicht genau zu ermittelnden Zeitpunkt kehrte diese Familie zusammen mit dem Kläger nach Afghanistan zurück. Der Kläger hat entsprechend den obigen Ausführungen spätestens ab Mai 2010 in Kabul gelebt. Bis zu seiner Ausreise nach Deutschland im August 2013 konnte er dort für sich und seinen kranken Vater den notwendigen Lebensunterhalt durch Arbeit sichern. Der Senat verkennt nicht, dass die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse sich seit dem Abzug der internationalen Truppen im Jahre 2014 deutlich verschlechtert haben. Der Kläger wird es daher schwerer haben als in der Vergangenheit, sich auf dem hart umkämpften Arbeitsmarkt zu behaupten. Jedoch hat er sich nach seiner Rückkehr aus Pakistan in den drei Jahren seines Aufenthalts in Kabul mit den kulturellen Verhältnissen in Afghanistan und mit den örtlichen Gegebenheiten in Kabul vertraut machen können. Dem Kläger kommt zugute, dass er die Landessprache Dari sowie Urdu beherrscht. Bei Würdigung dieser genannten Lebensumstände kann nicht angenommen werden, der Kläger habe sich nach dem langen und prägenden Aufenthalt in Pakistan während seiner Kindheit nicht ausreichend in die sozio-kulturellen Lebensverhältnisse in Afghanistan integriert, bevor er im August 2013 nach Deutschland ausgereist ist. Der Senat erachtet die Behauptung des Klägers, er werde im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan auf sich allein gestellt sein und könne nicht mit einer Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk rechnen, als unglaubhaft. Nach den Angaben des Klägers sind bei der gemeinsamen Ausreise mit seinem Vater im August 2013 seine Stiefmutter sowie zwei Stiefbrüder und eine Stiefschwester in Kabul geblieben. Sein Vater hatte bei dessen Anhörung vor dem Bundesamt am 6. September 2013 angegeben, dass auch noch seine Mutter, also die Großmutter des Klägers väterlicherseits, in Kabul lebt. Nach den Ausführungen des Vaters hatte der ältere Bruder des Klägers von Iran aus die gesamte Familie unterstützt, als sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt war. Bei der Zusatzbefragung durch die Bundespolizei am 3. September 2013 hatte der Kläger auch vorgetragen, sein Vater habe die gemeinsame Ausreise dadurch finanziert, dass er das Haus der Familie verkauft habe. Nach den Angaben des Vaters des Klägers in dessen Asylverfahren erfolgte der Verkauf nach einem Vorfall in Kabul etwa ein Jahr vor der Ausreise nach Deutschland, also etwa im Jahr 2012. Dies lässt den Schluss zu, dass der Vater des Klägers auch während des langen Aufenthalts mit dem Kläger und seiner zweiten Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern Verwandte in Kabul hatte, die ihm und seiner Familie verbunden sind. Denn er wurde über den Tod des Vaters, also des Großvaters des Klägers väterlicherseits, informiert. Die Verwandten haben bis zur Rückkehr des Vaters und des Klägers aus Pakistan auch den Grundbesitz vor Landraub geschützt. Dies macht deutlich, dass der Kläger voraussichtlich zumindest von Familienangehörigen väterlicherseits Unterstützung in Kabul erhalten kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe keinen Kontakt zu den Verwandten seiner Stiefmutter und kenne sie nicht einmal. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals behauptet, eine Zeit lang telefonischen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan gehabt zu haben. Dieser sei aber irgendwann abgebrochen. Er wisse daher nicht, ob sie noch am Leben sind. Erhebliche Zweifel an der Behauptung des Klägers, er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr, ergeben sich in Anbetracht der bereits vorstehend aufgezeigten Widersprüche in seinem Vorbringen sowie aus der Tatsache, dass er bei seiner Anhörung beim Bundesamt auf die Nachfrage, ob er Verwandte außerhalb Afghanistans habe, seine in Hamburg lebenden Verwandten, die sein Vater bei seiner Anhörung namentlich benannt hatte, verschwiegen hat. Nach der oben dargestellten Auskunftslage erweist sich im Übrigen ein Abbruch des Kontakts der zurückgebliebenen Verwandten mütterlicherseits zum Kläger und dessen Vater als sehr unwahrscheinlich. Der Vortrag des Klägers vermag daher auch insoweit ein hohes Schädigungsrisiko nicht plausibel zu machen. Der Kläger besitzt eine gute Auffassungsgabe. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur rasch die deutsche Sprache, sondern auch das Lesen und Schreiben der deutschen Schriftzeichen gelernt. Nach seinen Angaben vor der Ausländerbehörde spricht er auch englisch und persisch. Er hat ferner durch seine verschiedenen Gelegenheitsarbeiten in Pakistan und Afghanistan in gewissem Umfang berufspraktische Fähigkeiten erworben. Er hat unter anderem in Pakistan in einer Bäckerei ausgeholfen. In der Bundesrepublik hat er als Küchenhilfe in einem Gastronomiebetrieb und in einer Fleischerei gearbeitet. Mittlerweile wurde er aufgrund seiner guten Arbeitsleistungen in einer Pizzeria für den Küchenbetrieb fest angestellt. Schließlich ist bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Reihe von Verwandten im Bundesgebiet hat, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Kabul in gewissem Umfang finanziell unterstützen können. Drei Onkel und eine Tante des Klägers leben in Hamburg. Dies ergibt sich aus den Angaben seines - inzwischen verstorbenen - Vaters bei dessen Anhörung vor dem Bundesamt. In Kabul existieren Banken, so dass Auslandsüberweisungen dorthin möglich sind (IOM: Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 10). Darüber hinaus kann der Kläger die oben aufgezeigte finanzielle Rückkehrhilfe durch die 10M sowie in Kabul die Hilfsangebote insbesondere der dort tätigen Nichtregierungsorganisationen in Anspruch nehmen. 2. Für den Kläger besteht auch kein Verbot der Abschiebung in sein Heimatland Afghanistan nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst nach ihrem Wortlaut ausschließlich existenzielle Gefahren, die dem Rechtsschutzsuchenden individuell drohen. Hierzu zählen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn die Rechtsgutsverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Sie muss vielmehr bei zusammenfassender Bewertung aller objektiven Umstände in der Weise vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist. Die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umständen müssen also größeres Gewicht besitzen als die gegen eine solche Verletzung sprechenden Tatsachen. Dabei ist auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und die Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts maßgeblich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17-, juris Rdnr. 447). Solche individuellen Gründe, die eine erhebliche konkrete Gefahr begründen und die die Rückkehr des Klägers nach Afghanistan unzumutbar erscheinen lassen, sind von ihm weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. b) Neben den vorstehend genannten individuellen Gefahren können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die allgemein herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Zwar sind allgemeine Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift kann die oberste Landesbehörde unter anderem aus humanitären Gründen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten für längstens 3 Monate ausgesetzt wird. Die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet in diesen Fällen grundsätzlich kein nationales Abschiebungsverbot. Allerdings greift die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung auch dann ein, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesen Fällen gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem Ausländer trotz Fehlens einer politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob eine allgemeine Gefahrenlage in einem Herkunftsland von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führt, hängt wesentlich von den konkreten Umständen der allgemeinen Lage ab. Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad wird mit der Formulierung umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 13.12 -, juris Rdnr. 4). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 10 C 23.10 -, juris Rdnr. 22). Ausgehend von diesem Maßstab gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz als das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der schlechten humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat des Schutzsuchenden nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 LS 316/17 -, juris Rdnr. 453). Für den Kläger greift damit entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ein. III. Die im Bescheid der Beklagten vom 13. November 2013 enthaltene Abschiebungs- androhung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht auf §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen. Soweit er im erstinstanzlichen Verfahren teilweise seine Anträge zurückgenommen hat, ergibt sich dies aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen hat er als in der Sache unterliegender Beteiligter die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Der Kläger ist im Januar 1994 in Kabul geboren und besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Er ist tadschikischer Volkszugehöriger und sunnitischen Glaubens. Noch im Jahre 1994 reisten der Vater des Klägers, A.., und der Kläger nach Pakistan aus. Nach mehr als 10 Jahren kehrten der Kläger sowie sein Vater, dessen zweite Ehefrau und deren gemeinsame drei Kinder nach Afghanistan zurück. Sie ließen sich in der Hauptstadt Kabul nieder. Am 30. August 2013 reiste der Kläger gemeinsam mit seinem Vater in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger wurde von Bediensteten der Bundespolizeidirektion am Flughafen Frankfurt am Main zunächst am 30. August 2013 zu seinem Einreisebegehren befragt. Hierbei gab er an, sein Vater sei wegen seiner früheren Tätigkeit bei der Polizei in Afghanistan bedroht worden. Am 3. September 2013 folgte eine weitere Befragung zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland. Der Kläger trug vor, seine Mutter und seine Schwester seien durch eine Bombe getötet worden, als er 8 Monate alt gewesen sei. Sein Vater sei Polizist gewesen. Dieser habe sich dann um ihn gekümmert. Nach dem Abzug der Russen hätten die Mudschaheddin in Afghanistan die Macht ergriffen. Sein Vater habe nicht mit ihnen zusammenarbeiten wollen. Deshalb seien sie nach Pakistan geflüchtet. Dort habe sein Vater ein weiteres Mal geheiratet. Die Stiefmutter habe ihn, den Kläger, schikaniert. Er habe sich um seinen Vater gekümmert, dieser sei sehr krank. Er sei nicht zur Schule gegangen, sondern habe Geld verdient. Vor etwa 4 Jahren seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Mudschaheddin hätten seinen Vater immer noch im Visier. Als dessen Sohn befinde er sich ebenfalls in Gefahr. Im Übrigen habe er keine eigenen Fluchtgründe. Sein Vater habe dann beschlossen, mit ihm Afghanistan zu verlassen. Zur Finanzierung der Reise habe er das Haus der Familie verkauft. Am 5. September 2013 stellte der Kläger einen Asylantrag. Er wurde am gleichen Tag in der Außenstelle der Beklagten am Flughafen Frankfurt am Main zu seinen Asylgründen angehört. Der Kläger gab an, sein Vater sei zu Zeiten von Nadjibullah Offizier bei der Armee gewesen. Dann hätten die Mudschaheddin die Macht übernommen. Sie hätten seinen Vater töten wollen. Deshalb seien sie nach Pakistan geflüchtet. Er sei Analphabet. Er habe im Pakistan keine Schule besucht, sondern Gelegenheitsarbeiten ausgeführt. Vor etwa einem Jahr seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt, weil die pakistanische Regierung begonnen habe, afghanische Flüchtlinge abzuschieben. Nach ihrer Rückkehr habe sein Vater feststellen müssen, dass er immer noch verfolgt werde. Deshalb seien sie beide gemeinsam ausgereist. Sein Vater sei wegen seines Alters und seiner Krankheiten auf seine Begleitung und Versorgung angewiesen. Mit Bescheid vom 13. November 2013 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Nr. 1) und stellte fest, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Des Weiteren wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG - nach der damaligen Fassung - nicht vorliegen (Nr. 3). Der Kläger wurde zur Ausreise nach Afghanistan aufgefordert, für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist von 30 Tagen wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei aus Afghanistan unverfolgt ausgereist. Von einer staatlichen Schutzversagung im Falle der Rückkehr könne nicht ausgegangen werden. Abschiebungsverbote seien nicht gegeben, weil in Kabul kein innerstaatlicher Konflikt ausgetragen werde. Eine besondere individuelle Gefahr bestehe für den Kläger nicht. Die wirtschaftliche Existenz des Klägers und der Familie sei in Afghanistan gesichert. Der Kläger hat am 22. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Der Kläger hat zunächst begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Des Weiteren hat der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - Abs. 7 AufenthG a.F. vorliegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nur beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 13. November 2013 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Afghanistan vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags auf ihren Bescheid Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. Februar 2014 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage konkludent zurückgenommen worden ist. Das Gericht hat im Übrigen den Bescheid der Beklagten hinsichtlich der in Nr. 3 und Nr. 4 getroffenen Regelungen aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, zu Gunsten des Klägers liege ein Abschiebungsverbot vor. In Kabul bestehe auch für junge ledige Männer die extreme Gefahr, dass sie ihr Existenzminimum nicht sichern können, wenn sie aus ländlichen Regionen stammen, darüber hinaus nicht über eine ausreichende Schul- und Berufsbildung verfügen, zudem kein Vermögen oder Grundbesitz vorhanden ist und wenn zugleich auch kein funktionierendes soziales Netzwerk über Familienangehörige oder Bekannte besteht. Der Kläger habe keine Verwandten in Kabul. Auf seine Stiefmutter und deren Kinder könne er nicht zurückgreifen. Diese hätten schon in der Vergangenheit zuerkennen gegeben, dass sie ihn nicht als zu ihrer Familie zugehörig betrachteten und daher keine solidarische Unterstützung erfolge. Die Beklagte hat am 26. Februar 2014 die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 hat der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Berufung wegen Divergenz zugelassen. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf ihre Begründung im Zulassungsantrag geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt. Der Kläger sei im arbeitsfähigen Alter. Etwaige gesundheitliche Einschränkungen seien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei dem Kläger zuzumuten, sich als Tagelöhner auf dem Arbeitsmarkt in Kabul eine Beschäftigung zu suchen und so seinen bescheidenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es sei daher davon auszugehen, dass er jedenfalls sein Existenzminimum über einen längeren Zeitraum sichern könne. Mehr werde durch den Abschiebungsschutz in analoger Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gewährleistet. Im Übrigen seien durchgreifende gefahrerhöhende individuelle Umstände nicht gegeben. Vorsorglich werde angemerkt, dass dem Kläger auch nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil müsse Bestand haben. Das Verwaltungsgericht habe sich in der mündlichen Verhandlung von seiner persönlichen Situation ein zutreffendes Bild gemacht. In Afghanistan herrsche Krieg. Davon gehe selbst der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinem Bericht vom 10. August 2017 aus. Zur Darlegung der aktuellen Situation in Afghanistan gibt der Kläger auszugsweise 13 Presseartikel aus dem Zeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 wieder. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan gerate er in Lebensgefahr, wenn bekannt werde, dass er der Sohn eines ehemaligen Polizeioffiziers sei. In Afghanistan habe er auch keine Familienangehörigen mehr. Sonstige soziale Verbindungen bestünden ebenfalls nicht. Sein Vater, der ihn mit nach Deutschland genommen habe, sei im Jahre 2017 verstorben. Im Übrigen möge zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er es trotz mangelnder Schulbildung geschafft habe, in Deutschland binnen weniger Monate gute deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Er habe auch Lesen und Schreiben gelernt. Seit Herbst 2015 habe er durchgängig gearbeitet, zunächst als Küchenhilfe, dann als Praktikant. Mittlerweile habe er in dem Restaurantbetrieb eine feste Anstellung erhalten. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstands auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger (1 Hefter) und betreffend seinen Vater Mohammad Baschir A. (1 Hefter) sowie die Ausländerakte (1 Hefter) betreffend den Kläger Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.