Urteil
W 7 K 23.1757
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 15 AufenthV iVm Art. 21 Abs. 1 SDÜ gilt nicht im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach § 15 AufenthV iVm Art. 21 Abs. 1 SDÜ gilt nicht im Falle der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden kann, ist unbegründet. In interessengerechter Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß § 88 VwGO ist davon auszugehen, dass die Klage sich gegen die Ziffern 1 – 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet. In diesem Umfang ist sie auch statthaft. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit unter Ziffer 4 des Bescheids hat sich infolge der Entscheidung in der Hauptsache erledigt, ein Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde nicht gestellt. Unter Ziffer 5 findet sich ein bloßer Hinweis auf die Kostenfreiheit des Bescheids und die gesetzliche Regelung zur Kostenpflicht im Fall einer Abschiebung. Einen anfechtbaren Inhalt hat dieser Hinweis mangels Regelungswirkung nicht. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2023 ist in den angefochtenen Ziffern 1 – 3 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen sich das Gericht aufgrund der nachfolgenden Erwägungen anschließt: 1. Die in Ziffer 1 des Bescheides verfügte Ausweisung des Klägers (a) ist ebenso wie das im Wege der Auslegung ebenfalls Ziffer 1 zu entnehmende Einreise- und Aufenthaltsverbot (b) rechtmäßig. a) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Zunächst wurde der Kläger beim Vorsprachetermin am 24. November 2023 ordnungsgemäß gemäß Art. 28 BayVwVfG angehört. Ein Anhörungsfehler folgt – anders als der Klägerbevollmächtigte vorbringt – nicht daraus, dass laut E-Mail vom 16. November 2023 bereits der unbedingte Entschluss des Beklagten vorhanden gewesen sein könnte, am 24. November 2023 eine Ausweisung zu verfügen. Der Kläger hatte beim Vorsprachetermin die Möglichkeit, zum Sachverhalt vorzutragen, insbesondere Bleibeinteressen vorzubringen. Es ist offen, ob der Beklagte in Reaktion auf ergänzenden Vortrag des Klägers eine andere Entscheidung gewählt hätte. Jedenfalls bedeutet die Anhörung die Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Belangen zu äußern, nicht aber ein Recht darauf, anschließend eine Entscheidung im eigenen Sinne zu erhalten. In materieller Hinsicht wird nach § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9/12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge. Daraus folgt auch, dass der vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachte Abwägungsfehler der Behörde – ungeachtet der Frage, ob ein solcher tatsächlich vorliegt, – für sich genommen jedenfalls nicht zum Erfolg der Klage führen konnte. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 12/16 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 20 ff.). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG verwirklicht. Es kann dabei dahinstehen, ob der Kläger im Bundesgebiet eine von seinem Arbeitsverhältnis in Slowenien unabhängige Tätigkeit ausübte, oder ob er von seinem slowenischen Arbeitgeber zur Ausübung einer Tätigkeit entsendet wurde, für die er ein sog. Vander-Elst-Visum hätte beantragen können und müssen. In jedem Fall ging er zur Überzeugung des Gerichts in einer Gesamtschau der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Indizien einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, ohne über die hierfür erforderliche Aufenthaltserlaubnis zu verfügen. Indem der Kläger nach seiner visumfreien Einreise in die Bundesrepublik entgegen § 4a Abs. 4 AufenthG einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, hat er den objektiven Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III erfüllt (vgl. Dippe in Klaus/Wittmann, AufenthV, 1. Aufl. 2022, § 17 Rn. 4). Der Kläger war zwar als Inhaber einer slowenischen Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 SDÜ für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Deutschland von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Befreiung gilt gemäß § 17 Abs. 1 AufenthV indes nicht im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (BR-Drs. 534/15, S. 15). Die Voraussetzungen der diesbezüglichen Ausnahmetatbestände nach § 17 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthV liegen nicht vor. Die Regelung des § 17 Abs. 1 AufenthV wird auch nicht von Art. 21 Abs. 1 SDÜ verdrängt, nachdem das Schengener Durchführungsübereinkommen zwar ein Aufenthaltsrecht schafft, sich zur Frage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dieses Aufenthalts aber nicht verhält (Engels/Bongard in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 1.7.2024, § 17 AufenthV Rn. 4). Auch wenn der Kläger im Rahmen seines slowenischen Arbeitsverhältnisses tätig geworden sein sollte, erfüllte die Einreise und Ausübung einer Beschäftigung durch einen als Arbeitnehmer in ein anderes EU-Mitgliedsland entsandten Drittstaatsangehörigen ohne das gemäß §§ 6 Abs. 3, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 4a, 7 Abs. 1, 18 und 18a AufenthG i.V.m. § 21 BeschV notwendige Visum (sog. Vander Elst-Visum, vgl. Art. 56 ff. AEUV; Ziffer 4.1.1.3 AVV-AufenthG) den objektiven Tatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Ein Recht, ohne ein solches Visum in Deutschland zu arbeiten, ergibt sich auch aus dem Unionsrecht nicht (OVG SH, B.v. 6.7.2023 – 4 MB 18/23 -juris Rn. 11). In jedem Fall steht zur Überzeugung des Gerichts in Anbetracht des Gesamtbildes fest, dass der Kläger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachging – sei es im Rahmen einer Beschäftigung unmittelbar bei der E. seines Bruders oder mittelbar durch Entsendung aus seinem slowenischen Arbeitsverhältnis heraus. Die folgenden Umstände lassen in ihrer Zusammenschau bei verständiger Würdigung keinen anderen Schluss zu: Im März 2023 bat der Bruder des Klägers per E-Mail beim Beklagten um eine Aufenthaltserlaubnis für den Kläger, um diesen in seiner Firma zu beschäftigen (1.). Im November 2023 wurde der Kläger sodann in einem Pkw aufgegriffen, der von einer Person gelenkt wurde, die denselben Namen trägt wie der slowenische Arbeitgeber des Klägers und auf dessen Rückbank zwei – legale – Beschäftigte des Bruders des Klägers saßen. Im Auto lagen Arbeitshose und Arbeitshandschuhe, alle Personen hatten eine Tüte mit Vesper und Getränken bei sich und wirkten auf die Polizei vor Ort, als seien sie auf dem Weg zur Arbeit (2.). Der Pkw wurde am frühen Morgen beim Verlassen eines Anwesens gestoppt, für das Hinweise auf die Unterbringung Schwarzarbeitender bei den örtlichen Behörden eingegangen waren (3.). Gegen den Fahrer wurde bereits in der Schweiz wegen illegaler Erwerbstätigkeit eine Einreisesperre verhängt (4.). Ferner gestützt wird der Schluss, der Kläger sei im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen, durch die Niederschrift bei der Vorsprache beim Beklagten am 24. November 2023, wobei das Gericht sich des erheblich verringerten Beweiswerts dieser vom Kläger unterschriebenen Niederschrift bewusst ist, insbesondere deshalb, weil der abschließende Zusatz „Ich möchte mich noch zur Sache äußern“ sich sowohl stilistisch als auch inhaltlich erheblich vom vorangehenden Eingeständnis einer illegalen Erwerbstätigkeit durch den Kläger absetzt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller dieser Umstände bleiben für das Gericht keine vernünftigen Zweifel mehr daran, dass der Kläger in der Tat einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Dem Klägerbevollmächtigten ist zwar zuzugestehen, dass sich bei jeweils isolierter Betrachtung der angeführten Aspekte aus keinem der Indizien der zwingende Schluss auf eine illegale Erwerbstätigkeit ableiten lässt. Gleichwohl handelt es sich um enorm gehäufte Indizien und nicht lediglich – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgebracht – um Anschuldigungen und Mutmaßungen. Nach Durchsicht der Behördenakte im Ganzen zweifelt das Gericht nicht daran, dass der Kläger im Bundesgebiet erwerbstätig war. Auch die Einstellung des betreffenden Strafverfahrens nach § 153a StPO (unter Auflagen und Weisungen) steht diesem Schluss nicht entgegen. Einen ausgeräumten Tatverdacht indiziert eine solche Einstellung gerade nicht. Da sich der Vorsatz nur auf die äußeren Tatumstände, nicht jedoch auf die Kenntnis der zugrunde liegenden Rechtsnormen bezieht, kann aus den konkreten Umständen geschlossen werden, dass beim Kläger auch die subjektiven Tatbestände erfüllt sind. Schon aufgrund seiner Erfahrung als drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer in Slowenien kann gefolgert werden, dass ihm bewusst war, dass grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit grundsätzlich mit aufenthaltsrechtlichen Anzeigepflichten und Genehmigungsvorbehalten verbunden ist. Ein Verbotsirrtum im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der vorherigen Visumseinholung – sollte ein solcher überhaupt eingetreten sein – war jedenfalls nicht unvermeidbar i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG bzw. § 17 StGB. Zudem ist anzunehmen, dass der Kläger im Austausch mit seinem Bruder steht und von diesem auf den Schriftverkehr mit dem Beklagten aus dem März 2023 hingewiesen worden ist, in dem die örtliche Ausländerbehörde die Erforderlichkeit eines Visums betonte. Damit liegt auch dann ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor, der gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums tatsächlich vorgelegen haben sollten. Auch unter Berücksichtigung der gemäß Art. 56 Abs. 1 AEUV primärrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit überschreitet dieser Rechtsverstoß die Geringfügigkeitsschwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG (so auch VG Potsdam, B.v. 7.7.2020 – 8 L 660/20 – juris; VG Dresden, B.v. 11.7.2022 – 3 K 956/21 – juris). Der Verstoß ist zwar vereinzelt, nicht aber geringfügig. Mit dem vereinfachten Anmeldungsverfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums trägt das deutsche Recht den Anforderungen europarechtskonform Rechnung, die das europäische Sekundärrecht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit für die nationalstaatliche Reglementierung konstituiert (statt vieler: HessVGH, B.v. 22.4.2021 – 7 B 312/21 – juris Rn. 11 ff.). Es handelt sich um ein europarechtlich zulässiges Anmeldungsverfahren, das den aufnehmenden Mitgliedstaat befähigt, die rechtlich vorgegebenen Wettbewerbsbedingungen sowie die anwendbaren Arbeitnehmerrechte vor Ort gezielt zu überprüfen, ohne dass damit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit des entsendenden Arbeitgebers verbunden wäre. Damit bringt es die Dienstleistungsfreiheit zu einem angemessenen Ausgleich mit weiteren öffentlich-rechtlichen und individuellen Interessen. Nicht zuletzt besteht ein öffentliches Interesse daran zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit und der Vander-Elst-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs überhaupt erfüllt sind, um auf diese Weise Missbrauch vorzubeugen (VG Potsdam, B.v. 7.7.2020 – 8 L 660/20 – juris Rn. 20). Mit dieser Schutz- und Kontrollfunktion unvereinbar wäre es, das Visumserfordernis als bloße Formalie anzusehen und dessen Fehlen lediglich als geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften einzustufen. Nicht zuletzt ist die Wertung des § 95 Abs. 1a AufenthG zu beachten, der Personen strafrechtlich sanktioniert, die zu visumfreien Kurzaufenthalten berechtigt sind und sodann einer Erwerbstätigkeit nachgehen, und den der Kläger lediglich deshalb nicht erfüllt, weil er nicht im Besitz eines Schengen-Visums, sondern einer nationalen slowenischen Aufenthaltserlaubnis war. Es verbleibt deshalb auch im Lichte von Art. 56 Abs. 1 AEUV dabei, dass ein fehlendes Vander-Elst-Visum als Ausweisungsgrund herangezogen werden kann. Auch geht das Gericht vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr aus. Dies gilt bereits deshalb, weil der Kläger trotz des Schriftverkehrs zwischen der Ausländerbehörde und seinem Bruder im März 2023 ohne ein Visum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ins Bundesgebiet eingereist ist, sodass nicht davon auszugehen ist, dass ein bloßer Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens – wie er durch die Polizei und im Rahmen des Vorsprachetermins bei der Ausländerbehörde erfolgt ist – entsprechende Verstöße für die Zukunft verhindern könnte. Diese Annahme wird ferner dadurch gestützt, dass der Fahrer des Pkw – angesichts der Namensgleichheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Arbeitgeber des Klägers in Slowenien – ausweislich der aufgefundenen Überweisungsträger, des Tankbelegs und der Einreisesperre aus der Schweiz offenbar des Öfteren entsprechende Tätigkeiten ausübt und zu befürchten ist, dass auch der Kläger im fortbestehenden Arbeitsverhältnis in Zukunft entsprechend motiviert werden würde. Zudem ist die Ausweisung des Klägers auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten angezeigt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger in der Nähe eines Hauses angetroffen wurde, in dem zahlreiche ausländische Arbeitnehmer leben, von denen zwei bei der Kontrolle auch mit im Pkw saßen. Ein konsequentes Einschreiten gegenüber illegal tätigen Hausbewohnern ist geeignet, die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit gegenüber den anderen Bewohnern zu betonen. Die Ausweisung des Klägers ist schließlich auch unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG normierten Kriterien sowie der in § 55 AufenthG vertypten und vorgewichteten Bleibeinteressen verhältnismäßig. Anhaltspunkte für ein über die illegale Beschäftigung hinausgehendes Bleibeinteresse des Klägers sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich. Zwar leben der Bruder des Klägers und womöglich auch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Zur Tiefe der Beziehung zu diesen Personen ist nach Aktenlage allerdings nichts ersichtlich und wurde auch nichts vorgetragen. Die Bindung an den volljährigen Bruder überwiegt als Bleibeinteresse jedenfalls deshalb nicht das vom Kläger verwirklichte schwerwiegende Ausweisungsinteresse, weil keine besondere wechselseitige Angewiesenheit belegt worden ist. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass auch der Bruder des Klägers eine gewichtige Rolle bei den Abläufen spielte. b) Die ebenfalls unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Zunächst folgt aus einer Interpretation des Bescheides anhand der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, dass entgegen der missverständlichen Formulierung (Befristung der Ausweisungswirkungen) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist für den Kläger als Adressat des Bescheids der von Ziffer 1 verfolgte Zweck einer Einreisesperre für die Dauer von drei Jahren klar erkennbar, sodass der Bescheid trotz seiner Formulierung mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG vereinbar ist (BayVGH, B.v. 23.11.2023 – 19 CS 23.1441 – Rn. 29 ff.). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist die vorgenommene Befristung auf drei Jahre nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihm hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf eine besonders hohe Gefahr, dass der Kläger wieder illegal einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wird und führt zudem generalpräventive Erwägungen an. Sodann setzt er – angesichts des einmaligen Verstoßes nachvollziehbar – eine Frist im mittleren Bereich des gesetzlich anwendbaren Rahmens von bis zu fünf Jahren fest. Ein Ermessensfehler folgt auch nicht daraus, dass in den Gründen zunächst ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot, sodann aber ein Verbot von dreieinhalb Jahren angeführt wird. Im Wege der Auslegung ist klar, dass das tenorierte Verbot von drei Jahren auch verfügt werden sollte. Auch daran, dass der Bescheid an dieser Stelle ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Schweiz erwähnt, das nicht gegen den Kläger, sondern gegen seinen Arbeitgeber in Slowenien verhängt wurde, und sodann auf eine Frist von dreieinhalb Jahren eingeht, wird deutlich, dass dem Beklagten hier ein Fehler unterlaufen ist, und das Einreise- und Aufenthaltsverbot des Klägers – anders als dasjenige seines Arbeitgebers – auf drei Jahre festgesetzt wurde, weil gegen den Kläger ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Schweiz gerade nicht bestand. Ein Ermessensfehler folgt hieraus nicht. Trotz der fehlerhaften Formulierung sind die tatsächlichen und zutreffenden Ermessenserwägungen des Beklagten klar erkennbar. Insbesondere geht aus dem Bescheid im Übrigen sowie der Klageerwiderung vom 1. März 2024 unter Punkt 6 klar hervor, dass der Beklagte sich bewusst war, dass eine Einreisesperre in der Schweiz gegen den Arbeitgeber des Klägers in Slowenien, nicht aber gegen den Kläger verhängt worden war. 2. Zur Rechtswidrigkeit, insbesondere Unverhältnismäßigkeit der nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG gesetzten Ausreisefrist von drei Tagen unter Ziffer 2 wurde weder vorgetragen, noch ist ein Rechtsfehler ersichtlich. Ohnehin entfaltet die Fristsetzung als Verwaltungsakt infolge der freiwilligen Ausreise des Klägers keine Regelungswirkung mehr, sodass es auf Fragen ihrer Begründetheit auch bei entsprechendem Vortrag nicht mehr ankommen konnte. 3. Auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liegen vor. Belange, die einer Abschiebung entgegengestanden wären, wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Die Streitfrage, ob von einer Erledigung des Verwaltungsakts gemäß Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG infolge der freiwilligen Ausreise des Klägers auszugehen ist, oder ob eine solche ausscheidet, wenn der Kläger seiner Ausreisepflicht angesichts des Klageverfahrens nicht vorbehaltlos nachkommt, kann daher offen bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2023 – 19 CS 23.1441 – Rn. 22). 4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.