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Urteil

8 UE 1367/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1991:1014.8UE1367.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 23. Mai 1985 abgewiesen. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 2. September 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 1982 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die gewährte Beihilfe durch Bescheid zurückgefordert hat. Rechtsgrundlage für den Rückforderungsbescheid ist insoweit § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Scheinen und Rindern vom 15. März 1978 (BGBl. I 1978, 411, 412); danach setzt die Bundesanstalt die zurückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest. Die Verordnung ist am 30. März 1978 in Kraft getreten und war daher auch im vorliegenden Verfahren für den Rückforderungsbescheid vom 2. September 1980 anwendbar (so Hess. VGH in ständiger Rechtsprechung: Urteil vom 28. April 1986 - VIII OE 40/82 -, ZfZ 1986, 311; Urteil vom 29. April 1991 - 8 UE 78/85 -; Urteil vom 9. September 1991 - 8 UE 1097/85 -; siehe auch Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts zum Europäischen Gerichtshof vom 26. Mai 1988 - 3 C 33.86 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 451.90 Nr. 78 zum EWG-Recht, der ebenfalls von der Anwendbarkeit der Beihilfeverordnung vom 15. März 1978 für Rückforderungen ausgeht, die aus der Nichteinhaltung von Lagerverträgen aus den Jahren 1975/76 resultieren). Die Beklagte hat die Beihilfe auch zu Recht zurückgefordert, denn die Gewährung der Beihilfe war rechtswidrig und der Rückforderung stehen weder Vertrauensschutzgründe noch die Grundsätze von Treu und Glauben oder der Verhältnismäßigkeit entgegen; auch kann die Klägerin sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte und die Rückforderung gemeinschaftsrechtswidrig gewährter Beihilfen ist § 48 VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") durch das Gemeinschaftsrecht (Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 729/70, ABl. EG L 94, 13) in der Weise modifiziert wird, daß den Behörden bei der Frage der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen kein Ermessensspielraum zusteht (EuGH, 21. September 1983 - Rs 205 bis 215/82 -, Slg. 1983, 2633 ff.; BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357 ff.; Hess. VGH, 18. November 1988 - 8 UE 741/84 -; 22. Januar 1990 - 8 UE 1215/84 -; 23. September 1991 - 8 UE 479/85 -). Wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 VwVfG vor. Die Beklagte hat die Beihilfe seinerzeit zu Unrecht gewährt. Gemäß Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1889/76 der Kommission vom 29. Juli 1976 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch (ABl. EG Nr. L 206, 82 ff.) i.V.m. Art. 2 der VO (EWG) Nr. 801/77 der Kommission vom 20. April 1977 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor (ABl. EG Nr. L 97, 23 ff.) werden Beihilfen für die private Lagerhaltung von Erzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor aufgrund sogenannter Lagerhaltungsverträge gewährt, und zwar für Erzeugnisse von Tieren, die höchstens acht Tage zuvor in der Gemeinschaft geschlachtet wurden. Der Vertrag muß den Lagerhalter insbesondere verpflichten, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses auf eigene Rechnung und Gefahr fristgerecht einzulagern und während der vereinbarten Lagerzeit zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse während der vereinbarten Lagerzeit zu verändern oder auszutauschen (Art. 3 Abs. 2 a der VO (EWG) Nr. 1889/76) und die Erzeugnisse in leicht unterscheidbaren Partien zu lagern, deren Gewicht und Einlagerungsdatum deutlich lesbar angegeben sind (Art. 3 Abs. 2 d dieser VO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung nicht erfüllt, da sie Fleisch, das für den vorliegenden Vertrag Nr. eingelagert war, unstreitig vorzeitig ausgelagert hat. Da die Einlagerung für den hier maßgeblichen Vertrag am 22. Juni 1977 abgeschlossen war, endete die vereinbare Lagerzeit von vier Monaten am 22. Oktober 1977. Tatsächlich hat die Klägerin bereits am 3. Oktober 1977 insgesamt 7.924 kg des eingelagerten Fleisches ausgelagert. Damit hat sie weniger als 90 % der Vertragsmenge bedingungsgemäß gelagert (nämlich nur 70,52 %) mit der Folge, daß ein Anspruch auf Lagerbeihilfe nicht entstanden ist (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2 a VO (EWG) Nr. 1889/76). Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Vertrag nicht als bedingungsgemäß erfüllt angesehen werden, weil sie Fleisch aus einem anderen Vertrag über die dort vereinbarte Frist hinaus und bis zum Ende der den streitigen Vertrag betreffenden Lagerfrist gelagert hat. Zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eine solche buchmäßige Kompensation der Fehlmenge abgelehnt. Es ist weder willkürlich noch widerspricht es dem Sinn und Zweck der EG-Verordnungen, zwei unterschiedliche Lagerverhältnisse getrennt zu behandeln und den Lagerhalter an der einmal getroffenen Zuordnung des Fleisches zu einem bestimmten Vertrag festzuhalten. Vielmehr entspricht allein dies den Regelungen der EWG-Verordnung 1889/76. Diese schreibt nämlich in Art. 3 Abs. 2 vor, daß der Lagerhalter verpflichtet ist, die vereinbarte Menge des Fleisches fristgerecht einzulagern und während der Lagerzeit weder zu verändern noch auszutauschen. Die Klägerin hat mit ihrer Lagermeldung mitgeteilt, welches Fleisch sie zu dem entsprechenden Vertrag an welchen Terminen eingelagert hat. Auf dieses Fleisch bezogen sich mithin die Verpflichtungen der Klägerin. Um sicherzustellen, daß es zu keiner Verwechselung des Fleisches kommt, schreibt Art. 3 Abs. 2 d der VO (EWG) 1889/76 gerade vor, daß das Fleisch in leicht unterscheidbaren Partien zu lagern ist und daß Gewicht und Einlagerungsdatum deutlich lesbar anzugeben sind. Hierbei handelt es sich auch nicht um reine "Förmelei", denn nur so ist eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Lagerverpflichtung und der weiteren Beihilfevoraussetzungen möglich. Auch im vorliegenden Fall wird deutlich, daß bei einer anderen Handhabung die Einhaltung der Beihilfevoraussetzungen nicht gewährleistet ist. Das Fleisch, das die Klägerin aus dem Vertrag Nr. auf den Vertrag Nr. angerechnet haben möchte, könnte aus Schlachtungen stammen, die weit mehr als acht Tage vor Abschluß des Vertrages Nr. und damit vor der für diesen Vertrag vorzunehmenden Einlagerung lagen; denn bei dem Vertrag Nr. begann die Einlagerung bereits am 17. Mai 1977, während der Vertrag Nr. erst am 31. Mai 1977 zustandegekommen ist. Darüber hinaus könnte es sich insoweit auch um vorvertraglich eingelagertes Fleisch handeln, was ebenfalls beihilfeschädlich ist (Hess. VGH, 9. September 1991 - 8 UE 1097/85 -). Da es für die Beihilfegewährung entscheidend darauf ankommt, daß die jeweiligen Fristen zwischen Schlachtung und Einlagerung (hier acht Tage) und zwischen Vertragsabschluß und Einlagerung (hier 21 Tage) eingehalten worden sind, verbietet sich jede nachträgliche buchmäßige Umschreibung von Fleischmengen eines Lagervorgangs auf einen anderen (Hess. VGH, 23. September 1991 - 8 UE 479/85 -). Die Klägerin hat auch nicht dem Sinn und Zweck nach insgesamt 40 t Schweineschinken vier Monate eingelagert, da gerade 7.924 kg Fleisch eben nicht vier Monate lang lagerten sondern nur drei Monate und neun Tage. Die Beklagte konnte die Rückzahlung der rechtswidrig gewährten Beihilfe gemäß § 48 VwVfG verlangen, weil der Klägerin kein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG zusteht. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kann der Begünstigte sich auf Vertrauensschutzgründe nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (Nr. 1), durch unrichtige oder unvollständige Angaben (Nr. 2) erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr. 3). Im vorliegenden Fall greift die zweite Alternative des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Die Klägerin hat unrichtige Angaben hinsichtlich der Lagerung des Schweinefleischs gemacht. Sie hat nämlich bei Vorlage der Beihilferechnung behauptet, die viermonatige Einlagerungszeit eingehalten zu haben, während sie tatsächlich einen Teil des Schweinefleischs bereits vorzeitig ausgelagert hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin an der Abgabe der falschen Erklärung ein Verschulden trifft. Entscheidend ist, daß die von der Klägerin gemachten Angaben objektiv unrichtig waren und die Beklagte zur Beihilfeauszahlung veranlaßt haben. Dies ist ausreichend für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (BVerwG, 14. August 1986 - 3 C 9.85 -, BVerwGE 74, 357 = DVBl. 1986, 1204; Hess. VGH, 18. November 1988 - 8 UE 751/84 -). Damit kann die Klägerin sich auf Vertrauensschutzgründe nicht berufen und hat die gewährte Beihilfe zu erstatten. Der Einwand der Klägerin, sie sei um die Lagerbeihilfe nicht mehr bereichert, greift nicht durch. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG kann sich nämlich derjenige auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, der die Umstände, die die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung begründet haben, kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin selbst die Umstände, die zur Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung führten, nämlich die vorzeitige Auslagerung, im Zeitpunkt der Beihilfegewährung positiv kannte bzw. ob ihr insofern grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist. Aus der der Klägerin von der Firma F übersandten Auslieferungsbescheinigung vom 3. Oktober 1977 war klar und eindeutig zu ersehen, daß Fleisch aus dem Vertrag Nr. ausgelagert worden war, so daß der Klägerin die vorzeitige Auslagerung hätte bewußt werden können. Tatsächlich vorgenommen wurde die Auslagerung nicht durch die Klägerin selbst, sondern durch Angestellte des Kühlhauses, der Firma F Die Klägerin ist jedoch nach der EWG-VO Nr. 1889/86 und der Bekanntmachung der BALM Nr. 497 verpflichtet, das Fleisch auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern Wenn sie sich bei der Lagerhaltung zur Erfüllung ihrer im Verhältnis zur Beklagten bestehenden Verpflichtungen der Hilfe Dritter, hier einer Kühlhausfirma, bedient, muß sie in analoger Anwendung zu § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - dafür einstehen, daß die Lagerhaltung ordnungsgemäß durchgeführt wird (Hess. VGH, 6. März 1989 - 8 UE 997/84 -). Wie sich aus der Auslieferungsbescheinigung der Firma F vom 3. Oktober 1977 ergibt, wußte diese, daß sie Fleisch aus dem Vertrag Nr. auslagerte. Ob ihr damit auch bewußt war, daß dies beihilfeschädlich war und zur Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung führen würde, ist unerheblich. Für die Kenntnis nach § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut - anders als nach dem ebenfalls eindeutigen Wortlaut des Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 - nicht darauf an, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts zu kennen, sondern lediglich darauf, die Umstände zu kennen, die die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet haben. Ein irgendwie geartetes Unrechtsbewußtsein ist nicht erforderlich. Die Kenntnis der Firma F von der vorzeitigen Auslagerung des zum Vertrag Nr. gehörenden Fleisches muß die Klägerin sich zurechnen lassen mit der Folge, daß sie sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann. Soweit die Klägerin darüber hinaus den Wegfall der Bereicherung damit zu begründen versucht, daß ihr auch infolge der nicht vertragsgemäßen Lagerung Lagerkosten entstanden seien und sie daher zur Rückzahlung der Beihilfe nicht verpflichtet sei, verkennt sie, daß ein Bereicherungswegfall immer dann nicht gegeben ist, wenn der Empfänger der Leistung einen (Ersatz-) Anspruch gegen Dritte (hier die Firma F) erworben hat. Auch in diesem Fall ist der Empfänger grundsätzlich zum Wertersatz und nicht nur zur Abtretung des Anspruchs verpflichtet (siehe Palandt, BGB, 50. Aufl. 1991, § 818 Rdnr. 39). Auf den Wegfall der Bereicherung und die Anwendbarkeit der Saldotheorie braucht jedoch vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Klägerin sich darauf - wie oben dargelegt - nicht berufen kann. Die Rückforderung der Beihilfe stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, die Beklagte habe ihrerseits die Leistung der Klägerin voll ausgenutzt und dürfe daher ihren Rückforderungsanspruch nicht durchsetzen, verkennt sie, daß sie die vertraglich vereinbarte Leistung gerade nicht vollständig erbracht hat, denn sie hat über 7.000 kg Fleisch nicht vertragsgemäß gelagert. Die Beklagte hat auch ihrerseits keine eigenen Pflichten verletzt, die zur Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung geführt hätten und ihr daher unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs verbieten könnten. Schließlich hat der Senat auch geprüft, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine unschädliche Vertragsverletzung und damit eine rechtswidrige Rückforderung der Beihilfe vorliegt. Dies ist jedoch ebenfalls zu verneinen. Zum einen kann die Unterschreitung der Einlagerungsfrist um drei Wochen bei einer vereinbarten Lagerzeit von vier Monaten nicht als geringfügig bezeichnet werden. Zum anderen - und dies ist entscheidend - kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Berufung auf unverhältnismäßig belastende Rechtsfolgen des Gemeinschaftsrechts nur dort in Betracht, wo die Erfüllung von Nebenpflichten unmöglich oder unzumutbar geworden ist (vgl. EuGH - Rs 4/68 - 11. Juli 1968, Slg. 1968, 561 ff.; EuGH - Rs 56/86 -, 18. März 1987, Slg. 1987, 1423 ff. insbesondere 1450). Bei der Mißachtung von Hauptpflichten aus dem Beihilfeverhältnis hat der Europäische Gerichtshof stets eine strikte Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften gefordert und auch bei kleinen Abweichungen von den gemeinschaftsrechtlichen Pflichten die Berufung auf die vermeintliche Unverhältnismäßigkeit verworfen. Da die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Lagerzeit zu den Hauptpflichten zu rechnen ist, kann die diesbezügliche Einwendung der Klägerin nicht durchgreifen (so auch Hess. VGH, 4. Dezember 1989 - 8 UE 1817/86 -). Sonstige Gründe, die der Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1985 ist daher zu Recht ergangen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beteiligten streiten um einen Bescheid aus dem Jahre 1980, mit dem die Beklagte eine zur privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch gezahlte Beihilfe zurückgefordert hat. Soweit ursprünglich auch die Rückforderung eines von der Beklagten freigegebenen Kautionsbetrages im Streit war, hat sich das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erledigt. Die Klägerin verpflichtete sich im Jahre 1977 der Beklagten gegenüber aufgrund zweier sogenannter Verträge zur privaten Lagerhaltung von je 20 t Schweineschinken für die Dauer von vier Monaten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1889/76 und der Bekanntmachung Nr. 497 der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung; die Lagerverhältnisse wurden unter den Nrn. und geführt. Die Einlagerung erfolgte im Kühlhaus der Firma F GmbH, G Die Lagerzeit lief für den Vertrag Nr. bis zum 3. Oktober 1977 und für den Vertrag bis zum 22. Oktober 1977. Nach Abschluß der Lagerzeit zahlte die Beklagte die Beihilfe antragsgemäß aus. Ende 1979 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, bei der u.a. festgestellt wurde (Prüfungsbericht Nr. vom 12. Mai 1980), daß von dem unter Vertrag Nr. eingelagerten Fleisch bereits am 3. Oktober 1977 eine Menge von 7.924 kg ausgelagert worden war. Die Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 2. September 1980 die zum Vertrag Nr. gewährte Beihilfe zurück. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1982 zurück. Die gegen den ablehnenden Bescheid am 30. Juli 1982 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage begründete die Klägerin u.a. damit, daß die vorzeitige Auslagerung allein auf einen Fehler eines Mitarbeiters der Firma F zurückzuführen sei. Dieser habe irrtümlich eine zum Vertrag Nr. gelagerte Partie entnommen; statt dessen sei Fleisch aus dem Vertrag Nr., das am 3. Oktober 1977 hätte entnommen werden dürfen, zusammen mit dem sonstigen zum Vertrag Nr. eingelagerten Fleisch bis zum 24. Oktober 1977 gelagert worden. Die Klägerin sei bei der Auslagerung am 24. Oktober 1977 guten Glaubens gewesen, daß es sich ausschließlich um Ware zum Vertrag Nr. handele. Da die Klägerin ihrer Verpflichtung, mindestens 20 t Schweineschinken bis zum 22. Oktober 1977 zu lagern, voll nachgekommen sei, sei das Ziel der privaten Lagerhaltung voll erfüllt worden. Die Rückforderung der Beihilfe durch die Beklagte stelle daher eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße zudem gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Die Klägerin beantragte, den Bescheid vom 2. September 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 1982 aufzuheben, soweit darin die gewährte Beihilfe zurückgefordert wird. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie führte vor allem aus, daß eine vorzeitige Auslagerung beihilfeschädlich sei. Zwar habe die Klägerin nach Sinn und Zweck ihre Verpflichtungen erfüllt; das Gemeinschaftsrecht schreibe jedoch vor, daß die Ware in leicht unterscheidbaren Partien zu lagern sei und ein Austausch während der Lagerzeit nicht vorgenommen werden dürfe. Dies sei aus Gründen der Kontrolle erforderlich. Mit Urteil vom 23. Mai 1985 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage ab und führte aus, die Beklagte habe die Beihilfe zu Recht zurückgefordert, denn die Klägerin habe wegen der vorzeitigen Auslagerung eines Teils des Fleisches keinen Anspruch auf die Beihilfe. Eine vorzeitige Auslagerung sei nicht etwa deshalb zu verneinen, weil die Klägerin anstelle des versehentlich ausgelagerten Fleisches Schweineschinken, die zum Vertrag Nr. gelagert waren, statt des ausgelagerten Fleisches bis zum 24. Oktober 1977 vorrätig hielt. Ein solcher Austausch von Fleisch sei nicht zulässig, da ansonsten eine effektive Kontrolle durch die Interventionsstelle nicht möglich sei. Die Eröffnung solcher Austauschmöglichkeiten würde der Manipulation und dem Mißbrauch des Rechts der privaten Lagerhaltung Tür und Tor öffnen. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, da sie die Beihilfe durch falsche Angaben - nämlich die Behauptung der Einhaltung der Lagerfrist - erwirkt habe. Soweit die Klägerin sich wegen der ihr entstandenen Lagerkosten auf den Wegfall der Bereicherung berufe, scheitere dieser Einwand an der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG, denn es sei als ein Fall grober Fahrlässigkeit zu betrachten, wenn dem Lagerhalter nicht auffalle, daß er statt aus dem Vertrag Nr. Ware aus dem Vertrag Nr. auslagere. Ein Fehlverhalten der Bediensteten der Firma F müsse sich die Klägerin insoweit zurechnen lassen. Gegen das der Klägerin am 13. Juni 1985 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. Juli 1985 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin rügt zunächst die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Beihilfegewährung als Verwaltungsakt und nicht als Leistung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dementsprechend sei das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil auch zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Beihilfe durch Bescheid habe zurückgefordert werden dürfen. Die Rückabwicklung des Vertrages habe vielmehr nach den Vorschriften des Schuldrechts zu erfolgen. Hierbei berufe sie sich ausdrücklich auf den Grundsatz der "unzulässigen Rechtsausübung". Da sie ihre Leistung voll erbracht habe, verstoße die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs gegen Treu und Glauben. Darüber hinaus sei sie auch nicht mehr bereichert. Schließlich verstoße die Rückforderung der Beihilfe gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da nicht nach dem Ausmaß der Pflichtverletzung differenziert werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 1985 und den Bescheid der Beklagten vom 2. September 1980 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 1982 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist zunächst darauf hin, daß § 8 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern vom 15. März 1978 - BGBl. I S. 411 - die Rückforderung der Beihilfe durch Bescheid ausdrücklich vorsehe. Da die Klägerin wegen der vorzeitigen Auslagerung des Fleisches die Beihilfevoraussetzungen nicht erfüllt habe, sei sie zur Rückzahlung der Beihilfe verpflichtet, und zwar unabhängig von einer Bewertung des Lagerverhältnisses als öffentlich-rechtlichen Vertrag oder als Verwaltungsakt. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne die Klägerin sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe - nicht berufen. Die Rückforderung der gesamten Beihilfe verstoße auch weder gegen Treu und Glauben, noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Klägerin zum einen die vorzeitige Auslagerung ohne weiteres hätte erkennen können, und es auch nicht unverhältnismäßig sei, bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung einer Hauptpflicht den Anspruch auf Beihilfe zu versagen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das Vorbringen der Beteiligten mit Anlagen sowie auf die vorgelegte Behördenakte (2 Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.