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Urteil

8 UE 2976/90

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0928.8UE2976.90.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten ist der Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil der erkennende Senat der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid nicht zu folgen vermag und die behördlich gegen die Klägerin ausgesprochene Gewerbeuntersagung nicht zu beanstanden ist. Die Gewerbeuntersagung beruht vorliegend auf § 35 Abs. 7a GewO. Dieser neue Untersagungstatbestand wurde durch Art. 5 des 2. WiKG vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) geschaffen. Dadurch soll die seitherige Gesetzeslücke geschlossen werden, die darin bestand, daß eine Gewerbeuntersagung nur gegen den Gewerbetreibenden selbst ausgesprochen werden konnte und nicht auch gegen Vertretungsberechtigte, z.B. gegen Geschäftsführer einer GmbH (vgl. BT-Drucksache 10/318, S. 50/51). Der neue Abs. 7a schafft die Möglichkeit, unzuverlässige Personen, die in einem Gewerbebetrieb leitend tätig sind, aber das Gewerbe nicht als Inhaber selbständig ausüben, an bestimmten weiteren Tätigkeiten zu hindern, die sich zum Schaden für die Allgemeinheit oder für Dritte auswirken können. § 35 Abs. 7a Satz 1 GewO soll einer etwaigen künftigen Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender in dem bisher unselbständig ausgeübten Gewerbe, Satz 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO soll zusätzlich der Fortsetzung eines der bisherigen Tätigkeit entsprechenden Verhaltens entgegenwirken. Von der neuen Untersagungsmöglichkeit kann nur neben der Untersagung selbständiger Gewerbeausübung Gebrauch gemacht werden (§ 35 Abs. 7a GewO: "auch"). Es besteht also Akzessorietät. Diese Voraussetzung wird vorliegend erfüllt, denn mit Verfügung vom 14. November 1988 ist auch der GmbH, in welcher die Klägerin Geschäftsführerin ist, die selbständige Gewerbeausübung untersagt worden. Nach § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO kann unabhängig vom Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden selbst das Untersagungsverfahren gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen fortgesetzt werden. Beide Verfahren können also einen unterschiedlichen Verlauf nehmen (BT-Drucksache 10/318, a.a.O.). § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO erklärt im übrigen hinsichtlich der Voraussetzungen, des Umfangs und des Verfahrens der Gewerbeuntersagung die für die Untersagung gegenüber dem Gewerbetreibenden geltenden Regelungen für entsprechend anwendbar (BT-Drucksache 10/318, a.a.O.). Dies bedeutet, daß zwar bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO eine Ermessensentscheidung inmitten ist, aber ebenso wie bei der unmittelbaren Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO der Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit auch bei der Anwendung des § 35 Abs. 7a GewO verschuldensunabhängig ist. Andernfalls wären die Regelungen nicht entsprechend angewandt. Dazu, dies anders sehen zu wollen, besteht kein Anlaß. Die vom Beklagten vorgetragenen Argumente, die hier einer Wiederholung nicht bedürfen, verdienen Zustimmung. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats kommt es überdies für die Entscheidung im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 35 Abs. 7a GewO auch Gesichtspunkte der Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen sind. Denn wären Verschuldensfragen bei der von der Gewerbeuntersagungsbehörde getroffenen Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO zu berücksichtigen gewesen, dann wären Ermessensfehler der Gewerbeuntersagungsbehörde gleichwohl nicht gegeben, weil die Klägerin ein Verschulden daran trifft, daß die von ihr geführte GmbH über viele Jahre hinweg die erforderlichen Steuererklärungen nicht abgegeben hat und die Abgabenrückstände weiterhin beständig anwachsen. Die Klägerin ist die alleinige Geschäftsführerin der Firma GmbH; sie hat es dort zu den beständig ansteigenden Steuerrückständen kommen lassen; sie hat dort seit dem Jahre 1983 die Steuererklärungen beharrlich nicht abgegeben und stets nur um Aufschübe bei der Behörde und bei Gericht nachgesucht, aber eine Besserung der Situation nicht herbeigeführt. Die Klägerin trägt unter Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes vom 18. September 1992 diesbezüglich vor, derzeit sei sie an jeglicher Tätigkeit gehindert, da sie unter schweren Depressionen und schweren Konzentrations- und Antriebsstörungen leide, so daß sie zu geistigen Leistungen nicht fähig sei, aber nun erstmals psychotherapeutisch und psychiatrisch behandelt werde. Die Klägerin ist deshalb der Ansicht, bei zeitweilig krankheitsbedingten Ausfällen dürften ihr die Ausübung jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit und wesentliche Bereiche einer abhängigen Tätigkeit nicht untersagt werden. In dieser Ansicht folgt der erkennende Senat der Klägerin nicht. Denn aus den Gerichtsakten und aus den vorliegenden Behördenvorgängen folgt, daß die Klägerin nicht anhaltend vom Jahre 1983 an so krank war, daß sie Erklärungen gegenüber dem Finanzamt nicht hätte abgeben können. Sie hat im Vorverfahren und auch im Gerichtsverfahren Schriftsätze selbst verfaßt. Sie hat Rechtsanwälte beauftragt. Sie ist -- wie sie in dem die GmbH betreffenden Berufungsverfahren 8 UE 321/91 hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 15. Februar 1991) -- seit 1983 jährlich nach Indien gereist, um Geschäfte für die von ihr geleitete GmbH abzuwickeln und die Geschäftsverbindungen dorthin zu beleben. Deshalb ist anzunehmen, daß die Klägerin auch die Erklärungen gegenüber dem Finanzamt hätte abgeben können, ohne daß sie daran durch Krankheit gehindert war. Wäre sie dazu aber krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, hätte sie, ebenso wie sie Rechtsanwälte beauftragt hat, auch geeignete Personen mit der Erledigung der Steuerangelegenheiten beauftragen können. Die Klägerin trifft hiernach ein Verschulden daran, daß die Firma GmbH seit 1983 keinerlei Steuererklärungen abgegeben hat, so daß Steuerschätzungen vorgenommen werden mußten und Steuerschulden von nunmehr fast 20.000,00 DM aufgelaufen sind. Von der Klägerin ist daher -- auch wenn die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid zuträfe -- mit Recht angenommen worden, sie werde bei eigener gewerblicher Betätigung oder bei der Übernahme anderweitiger Leitungsfunktionen ebenso unzuverlässig handeln. Erstmalige Auffälligkeiten des Betroffenen genügen insoweit (vgl. Heß in Friauf/Heß, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rdnr. 194b zu § 35). Die Behördenentscheidung ist sonach nicht ermessenswidrig. Die Klägerin hat die von ihr geleitete GmbH in die Situation gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit gebracht. Die Steuerschulden der GmbH waren zwar anfangs nicht übermäßig hoch, sie sind aber ständig angestiegen. Die Steuererklärungen für die GmbH sind inzwischen schon in einer ganzen Reihe von Jahren, nämlich seit dem Jahre 1983, beharrlich von der Klägerin nicht abgegeben worden. Die Klägerin ist für die so beschriebene gewerberechtliche Lage der von ihr geleiteten GmbH zuständig. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich oder vorgetragen, der dafür spräche, die Klägerin werde bei eigener selbständiger gewerblicher Tätigkeit anders verfahren. Die am 16. April 1934 geborene Klägerin ist Geschäftsführerin einer GmbH, die bis zum Jahre 1988 in ..., danach in ... ein Gewerbe betrieb, das bei der Gewerbeanmeldung im Jahre 1979 mit "Planung und Vertrieb von Industrie-Anlagen, Handel, Im- und Export mit Gütern aller Art" umschrieben wurde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1987 beantragte das Finanzamt am ... -- Stadt bei dem Regierungspräsidenten in ... die Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens nach § 35 GewO gegen die Klägerin, weil seit dem Jahre 1983 für die GmbH Steuererklärungen nicht mehr vorgelegt worden waren. Die Steuer habe deshalb auf 12.935,28 DM geschätzt werden müssen. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, sie werde die Steuererklärungen nachreichen, wartete der Regierungspräsident zunächst ab. Nachdem ihr zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und Stellungnahmen der zuständigen anzuhörenden Behörden eingeholt worden waren, untersagte das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 14. November 1988 der Klägerin die Ausübung jeder selbständigen gewerblichen Tätigkeit. Die Untersagung erstreckt sich auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person, sofern der Gewerbetreibende oder der Gewerbebetrieb ein der Klägerin untersagtes Gewerbe ausübt. Mit Verfügung vom gleichen Tage wurde auch der GmbH die Gewerbeausübung untersagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO, da die von ihr geführte GmbH ihre steuerlichen Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht erfülle. Nach dem letzten bekannten Stand schulde die GmbH dem Finanzamt ... am ... -- Stadt ca. 13.000,00 DM an Steuern, 600,00 DM an Gewerbesteuern stünden bei der Stadt offen. In den Steuerrückständen seien Säumnis-, Verspätungs- und eventuelle sonstige Zuschläge enthalten. Außerdem komme die GmbH ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nicht nach. Zusagen, die Steuererklärungen abzugeben, seien nicht eingehalten worden. Die zu Lasten der GmbH bestehenden Steuerrückstände stellten ein eindeutiges Indiz für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin dar. Ein weiterer Hinweis auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin sei durch die fortwährende Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten gegeben. Die Klägerin habe sich bereits als Geschäftsführerin in unselbständiger Position als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Es sei zu befürchten, daß sich diese Unzuverlässigkeit bei einer möglichen selbständigen Gewerbeausübung durch die Klägerin erst recht auswirke. Die Untersagung gemäß § 35 Abs. 7a GewO sei erfolgt, weil bei Gewerbeuntersagungen häufig das Gewerbe im Wege eines oft nicht nachzuweisenden Strohmannverhältnisses fortgesetzt werde. Die Annahme einer abstrakten Gefahr reiche insoweit aus, konkrete Gefährdungssituationen müßten nicht aufgezeigt werden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 19. November 1988 zugestellt. Die Klägerin legte am 15. Dezember 1988 Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen aus, sie habe große Verluste gehabt und jetzt einen Rechtsanwalt eingeschaltet, der die Probleme mit dem Finanzamt klären solle. Auf Rückfrage teilte das Finanzamt -- Stadt unter dem 15. Februar 1989 mit, daß die Steuererklärungen für die Kalenderjahre 1983 bis 1987 noch immer ausstünden. Die Rückstände betrügen 14.416,28 DM. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1989 im wesentlichen mit den Gründen des Erstbescheides zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 2. März 1989 zugestellt. Am 31. März 1989 hat die Klägerin mit näherer Begründung bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums vom 14. November 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1989 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Klage entgegengetreten und hat mitgeteilt, im Mai 1989 hätten die Rückstände bei dem Finanzamt -- Stadt immer noch 14.588,28 DM betragen. Steuererklärungen seien nicht eingereicht worden. Den entsprechenden Ankündigungen seien konkrete Schritte nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch den Gerichtsbescheid vom 3. September 1990 im wesentlichen mit der Begründung entsprochen, die Klägerin sei als Geschäftsführerin einer GmbH nicht Gewerbetreibende. Da auch ein Strohmannverhältnis nicht vorliege und die Klägerin auch nicht Alleingesellschafterin sei, sei eine Untersagung entsprechend § 35 Abs. 1 GewO ihr gegenüber deshalb nicht möglich. Ziffer 1 des Untersagungsbescheides gehe von einer unrichtigen Rechtsauffassung aus und sei deshalb aufzuheben. Aber auch Ziffer 2 des Bescheides habe keinen Bestand. Die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person könne vorliegend nicht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützt werden. Adressat einer derartigen auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Verfügung könne nur der Gewerbetreibende selbst sein. Gegenüber der Klägerin sei allerdings eine Untersagung in ihrer Funktion als Vertretungsberechtigte der GmbH nach § 35 Abs. 7a GewO denkbar. Bei einer derartigen Untersagung handele es sich anders als bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Das bedeute, daß eine auf § 35 Abs. 7a GewO gestützte Untersagung nicht im Wege einer Automatik an die gegenüber der juristischen Person (GmbH) ausgesprochene Gewerbeuntersagung angehängt werden dürfe. Die Behörde habe vielmehr gesonderte, auf den Vertretungsberechtigten bezogene Erwägungen anzustellen, dessen Interessen an einer leitenden Tätigkeit mit den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen seien. Diese Abwägung sei vorliegend nicht ausreichend vorgenommen worden. Anders als bei der "gebundenen" Entscheidung der Behörde nach § 35 Abs. 1 GewO seien bei der Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO auch Aspekte der Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen. Vorliegend hätte also den krankheitsbedingten Schwierigkeiten der Gesellschafter, welche die Klägerin schlüssig vorgetragen habe, nachgegangen werden müssen. Auch wäre in die Betrachtungen einzustellen gewesen, daß sich die Steuerschulden der GmbH mit ca. 13.000,00 DM auf relativ niedrigem Niveau bewegten und zudem zu mehr als der Hälfte aus Zinsen und Säumniszuschlägen bestünden. Eigene Steuerschulden der Klägerin spielten in dem Gewerbeuntersagungsverfahren bisher überhaupt keine Rolle. Bei einer GmbH mit offenbar geringerem Umsatz möchten derartige Steuerschulden regelmäßig verbunden mit versäumten Mitwirkungspflichten ein ausreichender Grund zur Gewerbeuntersagung sein. Für den Geschäftsführer müßten aber zusätzliche Gründe für eine Unzuverlässigkeit festgestellt werden. Gegen den ihm am 10. September 1990 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 1. Oktober 1990 Berufung eingelegt. Er meint, der Gerichtsbescheid beruhe auf einer grundlegenden Verkennung der dogmatischen Bedeutung des § 35 Abs. 7a GewO und des Sinnzusammenhangs dieser Regelung mit § 35 Abs. 1 GewO. Der Gewerbeuntersagungsbescheid sei nicht unmittelbar auf § 35 Abs. 1 GewO gestützt worden, sondern beruhe vielmehr auf § 35 Abs. 7a Sätze 1 und 3 GewO und der entsprechenden Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO. Rechtsirrig gehe der Gerichtsbescheid davon aus, die Vorschrift (§ 35 Abs. 7a GewO) ermächtige die Gewerbeuntersagungsbehörde dazu, dem Betroffenen isoliert die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden zu untersagen; dies sei jedoch nicht die Funktion des § 35 Abs. 7a GewO. Dazu führt der Beklagte u.a. wörtlich aus: "Der Untersagungstatbestand des § 35 Abs. 7a GewO -- ebenso wie die damit in Zusammenhang stehende Neufassung des § 35 Abs. 1 Satz 2 -- wurde durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) geschaffen. Die mit Wirkung vom 1. August 1986 in Kraft getretene Novellierung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Gesetzeslücken schließen, die sich bei der Anwendung des § 35 GewO gezeigt hatten. Diese bestanden zum einen darin, daß eine Untersagung nur gegen den Gewerbetreibenden selbst, nicht jedoch gegen die für ihn verantwortlich handelnden Personen ausgesprochen werden konnte, selbst wenn deren Verhalten Grund für die Untersagung war; zum anderen bestand eine Lücke darin, daß bisher nur die Untersagung des Gewerbes an sich möglich war, nicht jedoch die Untersagung der Ausübung des Gewerbes in leitender unselbständiger Tätigkeit verfügt werden konnte (vgl. hierzu im einzelnen BT-Drucksache 10/318, S. 50/51). Diese Regelungslücken sind durch die Neufassung des § 35 GewO im Jahre 1986 beseitigt worden. § 35 Abs. 7a GewO bezieht nunmehr den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen mit ein, so daß die Untersagungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen auch gegen ihn einschreiten kann, sofern den festgestellten Unzuverlässigkeitstatbeständen letztlich sein Verhalten zugrunde liegt und wenn auch in seiner Person die materiellen Untersagungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO erfüllt sind. § 35 Abs. 7a GewO eröffnet also der Verwaltung den ordnungsrechtlichen Durchgriff auf den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden, beläßt es aber im übrigen bei dem in § 35 Abs. 1 GewO verankerten Prinzip der Akzessorietät, wonach die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter des Gewerbetreibenden nur neben der Untersagung eines bestimmten Gewerbes zulässig ist (vgl. Friauf/Heß, Kommentar zur GewO, § 35 Rdz. 194b, 96a)." Der Beklagte ist im übrigen der Auffassung, die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO gegenüber der Klägerin setze zwar eine -- vorliegend fehlerfrei erfolgte -- Ermessensentscheidung voraus, auf ein etwaiges Verschulden komme es in diesem Zusammenhang aber ebensowenig wie bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 GewO an. Insoweit führt der Beklagte u.a. wörtlich aus: "Bei der Gewerbeuntersagung im Durchgriff gegen den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 7a GewO handelt es sich ebenso wie bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO gegen den Gewerbetreibenden selbst um eine ordnungsbehördliche Maßnahme zur vorbeugenden Gefahrenabwehr. Verfügungen aufgrund von Bestimmungen des allgemeinen oder besonderen Ordnungsrechtes ergehen jedoch verschuldensunabhängig. Für die Verantwortlichkeit des Adressaten einer solchen Verfügung kommt es demnach auf die Frage der Vorwerfbarkeit hinsichtlich des Entstehens der Gefahrenlage grundsätzlich nicht an. Demgemäß ergeben sich die materiellen Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung gegen den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO aus § 35 Abs. 1 GewO. Der Betreffende muß also insbesondere als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein. Bei der Prüfung dieser Frage spielen jedoch nach ständiger Rechtsprechung Verschuldensgesichtspunkte keine Rolle (vgl. BVerwG in GewA 1970, 131; Hess. VGH GewA 1983, 263). Die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid von dem erstinstanzlichen Gericht vertretene Ansicht, wonach im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 35 Abs. 7a GewO auch Gesichtspunkte der Vorwerfbarkeit zu berücksichtigen sind, ist deshalb abzulehnen. Denn diese Rechtsprechung ist weder mit Sinn und Zweck noch mit dem systematischen Standort der Vorschrift zu vereinbaren, weil sie im Ergebnis über das der Behörde eingeräumte Ermessen quasi "durch die Hintertür" das Verschuldensprinzip in das ordnungsrechtliche Instrumentarium des § 35 GewO einführt." Der Beklagte verweist, um das Einschreiten gegen die Klägerin nach pflichtmäßigen Ermessen zu belegen, im wesentlichen auf den Erstbescheid und führt ergänzend aus, die Klägerin sei als alleinige Geschäftsführerin der GmbH für die festgestellten steuerlichen Pflichtverletzungen verantwortlich. Die fortgesetzte Nichtabgabe von Steuererklärungen seit Jahren offenbare ein besonders schwerwiegendes Maß gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, da diese Pflichten ungeachtet der wirtschaftlichen Situation des Gewerbebetriebes an sich erfüllt werden könnten. Die Klägerin habe jegliche Sanierungsbestrebungen für die GmbH vermissen lassen; ihr Verhalten sei vielmehr bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens und darüber hinaus auch während des Verwaltungsstreitverfahrens stets auf Zeitgewinn gerichtet gewesen, ohne daß die gewonnene Zeit erkennbar zu konstruktiven Bemühungen genutzt worden sei. Von einem "im Wege einer Automatik" an den Untersagungsbescheid gegen die GmbH angehängten Bescheid auch gegen die Klägerin könne daher keine Rede sein. Schließlich macht der Beklagte darauf aufmerksam, daß die Klägerin in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der GmbH auch weiterhin die steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten mißachte. Laut Auskunft des Finanzamtes -- Stadt vom 24. September 1990 wüchsen die Steuerrückstände kontinuierlich an; sie beliefen sich mittlerweile auf 19.151,28 DM, wovon allein rund 10.000,00 DM auf die Umsatzsteuer entfielen. Darüber hinaus habe die Klägerin seit dem Jahre 1983 weder Gewerbesteuer- noch Körperschafts-, noch Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt mit näherer Begründung, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungseingänge des Regierungspräsidiums (1 Hefter), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind Bezug zunehmen.