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Urteil

8 UE 1421/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1992:0601.8UE1421.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Beklagten sowie die gemäß § 127 VwGO zulässige selbständige Anschlußberufung des Beigeladenen sind begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. April 1986 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 11. Juli 1985, mit dem der die Milchrente bewilligende Bescheid vom 18. Juli 1984 aufgehoben wurde, ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 18. Juli 1984 folgt vorliegend daraus, daß der Kläger die für die Bewilligung erforderliche Einwilligung des Verpächters nicht vorgelegt hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt ("Milchrente") sind in der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 20. Juli 1984 (BGBl. I S. 1023) - MAVVO - festgelegt. Diese Verordnung beruht ihrerseits auf dem Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt vom 17. Juli 1984 (BGBl. I S. 942) - MAVG -, welches in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) erlassen wurde. Gegen die Wirksamkeit des Milchaufgabevergütungsgesetzes - MAVG - und der Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVVO - sind durchgreifende Bedenken nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, die in § 9 Abs. 1 der MAVVO vorgesehene Rückwirkung der Verordnung zum 1. Juni 1984 sei unzulässig, verkennt er, daß das Milchaufgabevergütungsgesetz das Inkrafttreten der Verordnung zum 1. Juni 1984 in § 4 Abs. 2 MAVG ausdrücklich vorsieht, und daß es sich dabei auch nicht um eine belastende Rückwirkung für den Kläger handelt, vielmehr dadurch die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zahlung einer Beihilfe geschaffen wurde. Wären das Milchaufgabevergütungsgesetz und die darauf beruhende Verordnung wegen unzulässiger Rückwirkung unwirksam, so fehlte es überhaupt an einer Rechtsgrundlage für einen Bewilligungsbescheid zugunsten des Klägers. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Milchrente sind in § 3 der MAVVO festgelegt. Danach ist - neben den sonstigen hier unstreitig vorliegenden Voraussetzungen - erforderlich, daß der Pächter eines Betriebes im Sinne des Art. 12 d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügt (§ 3 Abs. 2 MAVVO). Der Senat hat - im Gegensatz zu der von dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in dem angegriffenen Urteil geäußerten Ansicht - keine Zweifel an der Zulässigkeit eines solchen Einwilligungserfordernisses und sieht auch insoweit keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung des § 3 Abs. 2 der MAVVO ist sachgerecht und in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsermessens rechtmäßig. Soweit der Kläger meint, die Einwilligung des beigeladenen Verpächters sei gerade in seinem Fall nicht notwendig gewesen, weil er keinen Milchwirtschafts"betrieb" gepachtet, sondern vielmehr selbst erst die Milchwirtschaft aufgebaut habe, ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (- Rs 5/88 - U. v. 13. Juli 1989, Slg. 1989, 2609) und des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 30. November 1989 - 3 C 47.88 - in BVerwGE 84, 140 u. U. v. 15. November 1990 - 3 C 42.88 - in Buchholz 451.512 Nr. 27 zu MGVO) klargestellt, daß der Begriff des Betriebes in Art. 12 d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 weder voraussetzt, daß das Milchvieh und die zur Milcherzeugung erforderlichen technischen Anlagen im Falle der Verpachtung der fraglichen Produktionseinheit vom Verpächter gestellt worden sind, noch daß diese Produktionseinheit aufgrund des Pachtvertrags eigens zur Milcherzeugung bestimmt ist. Für die Frage der Notwendigkeit der Einwilligung des Verpächters kommt es daher nicht darauf an, ob in dem gepachteten Betrieb bereits zuvor Milchwirtschaft betrieben wurde, oder ob der Betrieb durch den Pächter erstmals zur Milchwirtschaft genutzt wurde. Die Regelung des § 3 Abs. 2 MAVVO führt auch nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Milcherzeugern, indem sie die Milchrente eines Pächters von der Einwilligung des Verpächters abhängig macht, der Eigentümer eines Betriebes dagegen nicht auf die Mitwirkung Dritter angewiesen ist. Der Senat vermag sich der Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - wie sie im Urteil vom 13. November 1989 - I/2 E 62/85 - (Agrarrecht 1990, S. 288) zum Ausdruck kommt - nicht anzuschließen. Nach Ablauf des Pachtverhältnisses ist nämlich die mit dem zurückgegebenen Betrieb erwirtschaftete Referenzmenge grundsätzlich dem Verpächter, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt hat, zugeordnet und nicht dem Pächter. Dies ergibt sich eindeutig aus Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84. Das Gemeinschaftsrecht macht den Pächterschutz von Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten abhängig. Die Entscheidung des deutschen Normgebers, dem Verpächter im Falle der Rückgabe des gesamten Pachtbetriebes die volle Referenzmenge zuzuordnen, ist mit höherrangigem Recht (Art. 3 und Art. 14 GG) vereinbar. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 - (Buchholz Nr. 27 zu MGVO) dargelegt ist. Da der Verpächter somit bei Rückgabe des Betriebes Anspruch auf einen Betrieb einschließlich der mit dem Betrieb erwirtschafteten Referenzmenge hat (diese geht sogar auf ihn über, ohne daß es dazu einer Maßnahme einer Behörde oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf), ist es nicht nur zulässig, sondern sachgerecht und geboten, die Gewährung der Milchrente im Falle des Antrags durch einen Pächter von der Einwilligung des Verpächters abhängig zu machen. Der Kläger hat unstreitig die Einwilligung des Beigeladenen zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung weder mit seinem Antrag vorgelegt noch war er in der Folgezeit in der Lage, eine solche Einwilligung beizubringen. Er hat die Einwilligung auch nicht über eine Klage vor dem Zivilgericht erstreiten können. Damit sind die Bewilligungsvoraussetzungen des § 3 MAVVO nicht erfüllt mit der Folge, daß der Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 1984 rechtswidrig ist. Da es sich bei dem rechtswidrigen Bewilligungsbescheid um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der auf eine Geldleistung gerichtet ist, könnte dieser Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG zurückgenommen werden, sofern die Anwendung dieser Vorschriften nicht durch § 50 VwVfG ausgeschlossen ist. Letzteres ist nach Ansicht des Senats vorliegend der Fall. § 50 VwVfG bestimmt, daß § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie die Abse. 2 bis 4 und Abs. 6 VwVfG nicht gelten, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Der Beigeladene hat vorliegend mit seinem Schreiben vom 18. September 1984 Widerspruch gegen den die Milchrente bewilligenden Bescheid vom 18. Juli 1984 eingelegt. Auch wenn dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Widerspruch bezeichnet ist, so wird durch den Inhalt deutlich, daß der Beigeladene sich gegen die dem Kläger gewährte Vergütung wendet. Der Beigeladene wird auch durch den dem Kläger erteilten Milchrentenbewilligungsbescheid beschwert, denn nach § 5 MAVVO wird mit Ablauf des Monats, der auf die Bewilligung folgt, die Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt und kann daher bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht mehr auf den Verpächter übergehen. Wird der Bewilligungsbescheid dagegen aufgehoben, so hat ein Antrag des Verpächters auf Bescheinigung der Referenzmenge Erfolg. Auch im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beigeladenen auf Bescheinigung der Referenzmenge positiv beschieden worden, nachdem der Bewilligungsbescheid aufgehoben war. Dies zeigt aber gerade, daß der Verpächter den Milchrentenbewilligungsbescheid anfechten können muß, um sich seine Rechte sichern zu können. Dem Milchrentenbewilligungsbescheid kommt daher insoweit Doppelwirkung zu: Für den Pächter ist er Voraussetzung für die Zahlung eines Geldbetrages und für den Verpächter bewirkt er den Untergang der auf dem Betrieb ruhenden Referenzmenge infolge der Freisetzung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland. Da der Bewilligungsbescheid aufgrund des Widerspruchs des Beigeladenen aufgehoben und damit seinem Widerspruch abgeholfen wurde, sind die Voraussetzungen des § 50 VwVfG gegeben mit der Folge, daß der Kläger sich auf Vertrauensschutzgründe im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG nicht berufen kann. Aber auch wenn die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG nicht durch § 50 VwVfG ausgeschlossen wäre, könnte sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen. Voraussetzung wäre dann nämlich, daß der Kläger entweder die Leistung verbraucht - da bisher keine Zahlungen geleistet wurden, liegt diese Alternative nicht vor - oder der Kläger eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Zwar hat der Kläger vorgetragen, er habe das Pachtverhältnis nur deswegen aufgelöst, weil er auf die Gewährung der Milchrente vertraut habe; nur im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids habe er sich mit dem Beigeladenen über die Auflösung des Pachtvertrages geeinigt und auch den Verzicht auf etwaige Forderungen aus dem Pachtverhältnis nur unterschrieben, weil er auf den Erhalt der Milchrente vertraut habe. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt sich aber, daß der im Jahre 1920 geborene Kläger in erster Linie wegen des fortgeschrittenen Alters im Jahre 1984 die Milchwirtschaft aufgeben wollte (siehe Schreiben des Kläger-Bevollmächtigten vom 6. November 1985 an das Landgericht, Bl. 73, insbesondere Bl. 75, der Behördenakte). Daß der Kläger dabei von der Möglichkeit der Milchrente Gebrauch machen wollte (Mitnahmeeffekt), ist verständlich. Der Kläger hat jedoch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß er die Milchwirtschaft fortgesetzt hätte, wenn ihm die Milchrente nicht bewilligt worden wäre. Der Kläger hat lediglich in einem Schriftsatz in dem Zivilverfahren vor den Landgericht vorgetragen, er hätte den Betrieb fortsetzen und unterverpachten können (Bl. 25 der Behördenakte); dabei verkennt er aber, daß er zu einer eventuellen Unterverpachtung die Einwilligung des Verpächters benötigt hätte (so Pachtvertrag § 15), und daß er bei einer Fortsetzung seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt keine Rente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse erhalten hätte. Ausweislich der vorgelegten Prozeßkostenhilfeunterlagen bezieht er diese seit mindestens Mai 1985. Nach dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte - BGBl I S. 1448 - setzt der Bezug von Altersgeld aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes voraus (§ 2 GAL). Es ist unwahrscheinlich, daß der Kläger auf diese Rente (530,30 DM monatlich im Jahr 1985) verzichtet hätte, wenn er gewußt hätte, daß ihm die Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung nicht zustand. Weiter hat der Kläger vor dem Landgericht erklärt, er hätte die Generalquittung nicht unterschrieben und den Schätzungsausschuß angerufen, um seine Ersatzansprüche gegen den Verpächter geltend zu machen (Bl. 78 der Behördenakte). Es ist aber in keiner Weise substantiiert behauptet und dargelegt, daß und welche Ersatzansprüche der Kläger gegen den Beigeladenen hätte geltend machen können. Wenn der Kläger meint, der Pachtbetrieb habe eine "Wertsteigerung" durch die von ihm erwirtschaftete Referenzmenge erhalten (so der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 11. Februar 1988, Bl. 55 der Gerichtsakte), so verkennt er, daß die Referenzmenge bei Rückgabe der Pachtsache automatisch an den Verpächter fällt, sie also diesem von Gesetzes wegen zusteht. Diese sogenannte Betriebsakzessorietät der Referenzmenge beruht - wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und aus Art. 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 ergibt - auf Gemeinschaftsrecht und ist vom Europäischen Gerichtshof nicht beanstandet worden (U. des EuGH v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88 -, a.a.O.). Der Pächterschutz liegt insoweit - wie bereits mehrfach erwähnt - in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten. Im deutschen Rechtssystem wird dieser Schutz durch das Landpachtrecht gewährleistet. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in dem Urteil vom 15. November 1990 - 3 C 42.88 - wörtlich ausgeführt: "Der Pächter hat zu Pachtbeginn einen Betrieb übernommen, mit dem Milch erzeugt werden konnte und gibt einen derartigen Betrieb auch wieder zurück. Ansprüche auf Vorteile, die der Gebrauch der Pachtsache nach Ende der Pachtzeit gewährt, ordnet das Pachtrecht dem Pächter nicht zu." Es ist daher weder erkennbar, welche Vermögensdisposition der Kläger im Vertrauen auf die ihm bewilligte Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung getroffen hat, noch hat der Kläger dargelegt, daß er sich zu irgendeinem Zeitpunkt bemüht hätte, eine etwaige Disposition seinerseits rückgängig zu machen. Der Kläger hat weder versucht, das Pachtverhältnis fortzusetzen (z.B. durch Anfechtung des Auflösungsvertrages) noch etwa die Generalquittung wegen Irrtums angefochten. Auch daraus wird ersichtlich, daß der Kläger jedenfalls das Pachtverhältnis beenden wollte, was bei seinem fortgeschrittenen Alter auch verständlich war. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß entgegen der Ansicht der Beklagten und des Beigeladenen ein Vertrauensschutz des Klägers nicht daran scheitert, daß der Kläger unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Kläger hat zu keiner Zeit behauptet, die Einwilligung des Verpächters vorgelegt zu haben; vielmehr hat er in seinem dem Antrag beigefügten Schreiben gerade Ausführungen dazu gemacht, weshalb er der Ansicht war, daß er diese Einwilligung nicht brauche. Dem Kläger kann schließlich auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids gekannt bzw. habe sie infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt. Die Frage, ob die Einwilligung des Verpächters auch in Fällen, in denen der Pächter erst den Milchbetrieb aufgebaut hat, notwendig ist, hat immerhin zu einem Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main an den Europäischen Gerichtshof geführt, so daß man nicht davon ausgehen kann, der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids erkennen müssen. Der rechtswidrige Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 1984 konnte daher gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 von der Beklagten zurückgenommen werden. Auch die von der Beklagten bei der Rücknahme getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Soweit der Aufhebungsbescheid vom 11. Juli 1985 Ermessenserwägungen kaum erkennen läßt, ist dies im Widerspruchsbescheid vom 16. April 1986 in zulässiger Weise ordnungsgemäß nachgeholt worden. Der Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 11. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. April 1986 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1988 ist somit aufzuheben und den Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen stattzugeben mit der Folge, daß die Klage des Klägers abzuweisen ist. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten aus dem Jahre 1985, mit dem die Beklagte eine zuvor bewilligte Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung zurückgenommen hat. Der Kläger stellte am 27. Juni 1984 einen Antrag auf Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung. In dem Formularantrag gab der Kläger an, daß er Pächter eines Betriebes sei. Den in dem Antrag vorgedruckten Satz, "Die schriftliche Einwilligung des Verpächters ist beigefügt.", ließ der Kläger so stehen und fügte dem Antrag ein Schreiben bei, in dem er zum Ausdruck brachte, daß er nur die Flächen und Gebäude gepachtet und die Milchwirtschaft selbst aufgebaut habe. Der Verpächter könne daher nicht in den Nutzen dieser Arbeit kommen. Tatsächlich lag diesem Antrag eine Einwilligungserklärung des Verpächters nicht bei. Unter dem 18. Juli 1984 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Bewilligungsbescheid über 109.600,00 DM. Am 18. September 1984 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Beigeladenen, des Verpächters, vom 14. September 1984 ein, in dem dieser mitteilte, er habe erfahren, daß dem Kläger die Vergütung bewilligt worden sei, obwohl er als Verpächter seine Zustimmung nicht erteilt habe und auch nicht erteilen werde. Daraufhin erließ die Beklagte am 26. September 1984 einen Aufhebungsbescheid mit der Begründung, der Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 1984 sei aufzuheben, weil der Kläger seinen Antrag zurückgenommen habe. Aufgrund des dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruchs wurde dieser Aufhebungsbescheid mit Bescheid vom 27. Juni 1985 aufgehoben, da er eine falsche Begründung enthalte. In der Zwischenzeit hatte der Beigeladene beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft in Kiel eine Bescheinigung beantragt und erhalten, wonach vom 1. Oktober 1984 an eine Referenzmenge von 109.600 kg auf ihn als Eigentümer der bisher von den Eheleuten gepachteten und am 30. September 1984 zurückgegebenen Fläche übergegangen sei. Ein vom Kläger gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1985 zurückgewiesen. Im Juli 1985 erhob der Kläger gegen den Beigeladenen Klage vor dem Landgericht in Kiel mit dem Begehren, diesen zur Abgabe der gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt - MAVVO - erforderlichen Einwilligung zu verpflichten. Die Klage blieb erfolglos (Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. Januar 1986). Mit Aufhebungsbescheid vom 11. Juli 1985 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 18. Juli 1984 erneut auf, wobei sie sich diesmal auf die fehlende Zustimmung des Verpächters zur Begründung berief. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 1986 zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung der Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung hätten mangels Zustimmung des Verpächters nicht vorgelegen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien; er habe nämlich auf seinem Antrag angegeben, daß die schriftliche Einwilligung des Verpächters beigefügt sei, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Bei der Ermessensentscheidung sei das grundsätzliche öffentliche Interesse an der Rückgängigmachung einer fehlerhaften Entscheidung angesichts des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichbehandlung der Antragsteller gegenüber dem persönlichen Interesse des Begünstigten an der Gewährung der Vergütung als überwiegend angesehen worden. Am 14. Mai 1986 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, zur Vorlage der Einwilligung des Verpächters nicht verpflichtet zu sein, da dieser mit dem Aufbau der Milchwirtschaft nichts zu tun gehabt habe. Er selbst habe im Vertrauen auf die Gewährung der Milchrente das Pachtverhältnis am 29. September 1984 einvernehmlich gelöst und sich keinerlei Ersatzansprüche wegen der Werterhöhung der Pachtsache vorbehalten. Durch die Rückgabe der Pachtsache habe er seine Existenzgrundlage aufgegeben und sei deshalb auf die Milchrente angewiesen. Falsche Angaben in dem Antrag habe er nicht gemacht. Die Beklagte habe ohne weiteres feststellen können, daß die Einwilligung des Verpächters nicht beigefügt gewesen sei. Der Kläger hat beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 11. Juli 1985 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. April 1986 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden bezogen und darüber hinaus ausgeführt, es habe sich dem Kläger aufdrängen müssen, daß der Bewilligungsbescheid wegen der fehlenden Einwilligung des Verpächters rechtswidrig gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger daher nicht berufen; darüber hinaus habe der Kläger schon kurz nach Erlaß des Bewilligungsbescheids den ersten Aufhebungsbescheid erhalten und daher nicht mehr auf den Bestand der Bewilligung vertrauen können. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 11. Januar 1988 den Verpächter zum Verfahren beigeladen. Mit Urteil vom 18. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Bewilligungsbescheid wegen der fehlenden Zustimmung des Beigeladenen rechtswidrig gewesen sei, weil dem Kläger jedenfalls Vertrauensschutz zu gewähren sei. Der Kläger habe auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vertraut und auch nicht die etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheids infolge grober Fahrlässigkeit verkannt. Falsche Angaben im Antrag habe der Kläger nicht gemacht. Mit dem von ihm beigefügten Schreiben habe er gerade darauf hinweisen wollen, daß in seinem Fall die Einwilligung des Verpächters nicht erforderlich sei. Der Kläger habe auch im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids Vermögensdispositionen getroffen, denn er habe den Betrieb aufgegeben und die Pachtsache zurückgegeben ohne sich Ersatzansprüche vorzubehalten. Gegen das der Beklagten am 4. März 1988 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. März 1988 eingegangene Berufung der Beklagten und die am 5. April 1988 (dem Dienstag nach Ostern) eingegangene Anschlußberufung des Beigeladenen. Die Beklagte beruft sich zur Begründung der Berufung im wesentlichen darauf, daß der Bewilligungsbescheid mangels Einwilligung des Verpächters rechtswidrig gewesen sei. Dies stehe nunmehr aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 1989 - Rs 5/88 - fest. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutzgründe berufen, da er falsche Angaben in seinem Antrag gemacht habe und auch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids wegen der fehlenden Einwilligung hätte erkennen können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1988 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er verweist ebenfalls auf die fehlende Einwilligung seinerseits und ist darüber hinaus der Ansicht, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids gekannt habe. Der Kläger habe auch keine Vermögensdisposition getroffen, da er aus Altersgründen das Pachtverhältnis einvernehmlich mit dem Beigeladenen beendet habe. Die Möglichkeit, die Milchrente zu beantragen, habe sich in diesem Zusammenhang für den Kläger rein zufällig ergeben. Der Kläger beantragt, die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe bei ihrer Ermessensentscheidung die Belange des Klägers nicht ausreichend in ihre Erwägungen miteinbezogen; jedenfalls seien diese Erwägungen nicht nach außen erkennbar geworden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.