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Beschluss

8 TG 292/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0209.8TG292.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die Antragstellerin hat für die nach § 123 VwGO beantragte einstweilige Anordnung nur teilweise einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wie noch auszuführen sein wird. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß die Antragsgegnerin der Antragstellerin für das Jahr 1995 bereits die Einfuhrbescheinigungen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zu einem Zollsatz von 100 ECU/t zugeteilt hat (1.643 t), die der Antragstellerin bei Anwendung des Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 i.V.m. Art. 5 und 6 VO (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 2444/94 der Kommission zugeteilt werden mußten. Die Zuteilung darüber hinausgehender Einfuhrbescheinigungen zu einem Zollsatz von 100 ECU/t kommt danach nur in Betracht, wenn die Kommission entweder nach Art. 16 Abs. 3 oder nach Art. 30 i.V.m. Art. 27 VO (EWG) Nr. 404/93 verpflichtet ist, zusätzliche Zollkontingente zu einem Zollsatz von 100 ECU/t zu eröffnen, die sich zugunsten der Antragstellerin in einer Erhöhung der ihr zuzuteilenden Einfuhrbescheinigungen auswirken, oder wenn Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 deshalb unwirksam ist, weil eine Härteregelung zugunsten solcher Marktbeteiligten fehlt, die - wie die Antragstellerin - aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen in den maßgeblichen Referenzjahren ungewöhnlich niedrige Bananenimporte aus Drittländern getätigt haben, denen ferner der Handel mit Gemeinschafts- und AKP-Bananen faktisch verschlossen ist und die überdies dadurch beeinträchtigt sind, daß die zollfreie oder zollgünstige Einfuhr von Drittlandsbananen in die Länder Schweden, Finnland und Österreich seit dem Beitritt dieser Länder in die Europäische Gemeinschaft nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu Art. 4 VO (EWG) Nr. 3304/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 - ABl. Nr. L 341/46 -). Einstweiliger Rechtsschutz durch das angerufene Gericht setzt voraus, daß die Antragsgegnerin zur Vermeidung einer besonderen Härte für die Antragstellerin verpflichtet werden kann, vorläufig unter Abweichung von dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 zusätzliche Lizenzen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zu einem günstigen Zollsatz zu erteilen. Obwohl der EuGH mit dieser Frage durch die Vorlage des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluß vom 1. Dezember 1993 - 1 G 3439/93 -) befaßt ist, hat er bisher hierüber nicht entschieden. Deshalb wird das vorliegende Verfahren dem EuGH gemäß Art. 177 EWG-Vertrag zur Beantwortung folgender Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt: 1. Verpflichtet Art. 16 Abs. 3 bzw. Art. 30 VO (EWG) 404/93 des Rates vom 13. Februar - ABL Nr. L 47/1 - die Kommission zur Regelung von Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Marktbeteiligte der Gruppe A in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil sie aufgrund der nach Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt erhalten und nicht auf den Markt für AKP- und Gemeinschaftsbananen ausweichen können? 2. Ist Art. 19 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 404/93 ungültig, soweit für Härtefälle in der Übergangszeit keine Berücksichtigung anderer Referenzjahre vorgesehen ist? 3. Wenn eine der beiden vorgenannten Fragen bejaht wird: Unter welchen Voraussetzungen ist dann das nationale Gericht befugt, bis zum Erlaß einer Härteregelung bzw. einer Ergänzung des Art. 19 VO (EWG) Nr. 404/93 vorläufige Maßnahmen im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu treffen? III. Wegen der gegebenen besonderen Eilbedürftigkeit infolge des der Antragstellerin unmittelbar bevorstehenden Konkurses und im Hinblick auf den vom Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 4, Art. 14 Abs. 1 GG geforderten effektiven Rechtsschutz kann die Beantwortung der vorgenannten Fragen durch den EuGH nicht abgewartet werden. Deshalb werden der Antragstellerin für das Jahr 1995 durch eine vorläufige Regelung zusätzliche Einfuhrlizenzen für 2.500 t Bananen zu einem Zollsatz von 100 ECU/t zuerkannt. Die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung ist von der Antragstellerin durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht worden. Die Antragstellerin hat die Bilanzen (Gegenüberstellung der Aktiv- und Passivposten) zum 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994 (insoweit eine vorläufige Aufstellung), die Gewinn- und Verlustrechnungen zum 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1994 (vorläufig), eine vorläufige Vermögensaufstellung zum 31. Dezember 1994 (Bl. 196 der Akten), eine Erklärung der A. Treuhand- und Beratungs GmbH vom 30. Dezember 1994 zu ihrer wirtschaftlichen Lage (Blätter 101 und 170 der Akten) vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergibt sich, daß die Antragstellerin überschuldet ist und bei gleichbleibenden oder sogar ungünstigeren Gewinnerwartungen Konkurs anmelden muß. Nach der glaubhaften Darstellung der Antragstellerin ist diese wirtschaftliche Situation wesentlich dadurch mitverursacht, daß die Bananenmarktordnung die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten für die Antragstellerin ohne Übergangs- oder Härteregelung in ungewöhnlicher Weise eingeschränkt hat und noch weiter einschränkt. Die Härten für die Antragstellerin sieht der Senat in den Einfuhrbeschränkungen, die sich für die Antragstellerin aus der Anwendung der VO (EWG) Nr. 404/93 deshalb ergeben, weil 1. die für das zweite Halbjahr 1993 und die folgenden Jahre nach Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 zu erteilenden Einfuhrbescheinigungen auf der Berücksichtigung der Vermarktungsmengen in den Referenzjahren 1989 bis 1991 beruhen, wobei die genannten Referenzjahre für die Antragstellerin mit einem ungewöhnlichen Absinken des Handels mit Drittlandsbananen verbunden waren. Die ungünstigen Referenzjahre 1989 bis 1991 wirken sich wegen der geringen Einfuhrbescheinigungen für das zweite Halbjahr 1993 und für 1994 auch auf die Folgejahre aus; 2. es der Antragstellerin nicht gelingt, ihre Handelstätigkeit auf den Markt für Gemeinschafts- und AKP- Bananen auszudehnen; 3. es der Antragstellerin infolge des Eintritts der Länder Schweden, Finnland und Österreich in die Europäische Gemeinschaft verwehrt ist, ihre bisherigen Importe in die genannten Länder fortzusetzen. Nach der Auffassung des Senats kann die Antragstellerin sich zur Begründung für die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung nicht auf die Verträge berufen, die sie am 11. März und 1. Juni 1993 mit den ekuadorianischen Firmen CA. INTERNATIONAL und F. B. S.A. geschlossen hat, und darauf, daß diese sie zur Abnahme erheblicher Bananenkontingente verpflichten. Auch die Vorauskasse, die die Antragstellerin im Hinblick auf die Verträge vom 11. März und 1. Juni 1993 geleistet hat, rechtfertigt den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Die Antragstellerin hat die Verträge mit den Firmen CA. INTERNATIONAL und F. B. S.A. zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die VO (EWG) Nr. 404/93 vom 13. Februar 1993 zwar noch nicht in Kraft getreten, aber bereits im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Februar 1993 veröffentlicht war. Die durch diese Verordnung drohenden Importbeschränkungen für zollgünstige Drittlandsbananen waren der Antragstellerin also beim Abschluß der vorgenannten Verträge bekannt. Wenn sie sich dennoch zur Abnahme von wöchentlich 2.500 bis 3.500 t Bananen verpflichtet hat, dann geschah dies jedenfalls nicht im berechtigten Vertrauen auf das Bestehenbleiben der bisherigen zollfreien Einfuhrmöglichkeiten in die Bundesrepublik Deutschland, sondern in der vagen Hoffnung, es werde sich irgendwie ein Weg für die Vermarktung finden. Notlagen, die dadurch entstehen, daß ein Antragsteller sie selbst in Kenntnis seiner riskanten Handlungsweise herbeiführt, stellen keinen Grund dafür dar, daß im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes einstweilige Maßnahmen getroffen werden müßten (vgl. hierzu Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 179 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es kommt hier hinzu, daß die Verträge sowohl mit der Firma CA. INTERNATIONAl als auch mit der Firma F. B. S.A. gleichlautende Klauseln enthalten, wonach die Verträge beendet werden können, wenn "durch höhere Gewalt ... der Export der ekuadorianischen Frucht nach Europa verhindert wird," speziell durch "Probleme von Quoten/Lizenzen ..., die die Durchführung von Verschiffungen, Transporten oder Entladung verhindern". Die Antragstellerin konnte und kann sich hiernach wegen der in der VO (EWG) Nr. 404/93 vorgesehenen Beschränkungen bei dem zollgünstigen Import von Drittlandsbananen aus beiden Verträgen lösen. Die genannten Verträge begründen daher weder die Dringlichkeit einer vorläufigen Anordnung noch können sie zur Begründung für die Notwendigkeit einer Härteregelung im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 oder von Zusatzkontingenten gemäß Art. 16 Abs. 3 oder Art. 30 der genannten Verordnung herangezogen werden. Nur soweit die für die Antragstellerin ungünstigen Referenzjahre 1989 bis 1991 zu einer ungewöhnlichen Verkürzung ihrer zollgünstigen Bananenlizenzen und damit zu ihren finanziellen Schwierigkeiten geführt haben, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß der Antragstellerin der Handel mit Gemeinschafts- und AKP-Bananen praktisch verschlossen ist und daß sie seit Beginn des Jahres 1995 zollfreie oder zollgünstige Bananenimporte nach Schweden, Finnland und Österreich nicht mehr durchführen kann, ist der Erlaß einer vorläufigen Regelung dringlich. Die vorgenannten Besonderheiten rechtfertigen bei der Abwägung zwischen den Interessen der Gemeinschaft an der Durchführung der VO (EWG) Nr. 404/93 und den Belangen der Antragstellerin auch die Erwartung, daß die Kommission entweder Zusatzkontingente für die Einfuhr von zollgünstigen Drittlandsbananen eröffnen wird, die sich zugunsten der Antragstellerin auswirken, oder daß der EuGH die Notwendigkeit einer Härteregelung im Rahmen des Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 anerkennen wird. Nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt den Schutz des Eigentums auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. Dazu gehört neben Betriebsgrundstücken und Räumen, Warenvorräten und Außenständen alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes ausmacht (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Mai 1994, Art. 14 Rdnrn. 95 und 194). Zwar geht der Eigentumsschutz nicht so weit, den Gewerbebetrieb vor jeder Veränderung normativer, politischer und ökonomischer Rahmenbedingungen zu bewahren, die seine Gewinnerwartungen verändern. Jedoch kommt ein Eigentumsschutz in solchen Fällen in Betracht, wenn der Unternehmer darauf vertrauen konnte, daß die genannten Gegebenheiten auf Dauer oder zumindest für einen gewissen Zeitraum erhalten blieben, so daß er aufgrund seines schutzwürdigen Vertrauens bestimmte Investitionen oder sonstige beträchtliche Aufwendungen veranlaßt hat (Maunz/Dürig, a.a.O., Rdnr. 102). Der auch im Gemeinschaftsrecht anerkannte Eigentumsschutz schließt Beschränkungen der Eigentumsnutzung durch den Gemeinschaftsgesetzgeber nicht aus. Diese Beschränkungen stehen aber unter einem vergleichbaren Vorbehalt wie in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG vorgesehen. Die Beschränkungen müssen dem allgemeinen Wohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und dürfen im Hinblick auf den verfolgten Zweck den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzen, d.h. es dürfen keine unverhältnismäßigen Maßnahmen getroffen werden, die einen nicht tragbaren Eingriff in die Rechte des Eigentümers darstellen und das Eigentumsrecht in seinem Wesensgehalt antasten (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1979 - Rs 44/79 -, Slg. 1979, 3727 ff., 3747). Da die für die Antragstellerin ungünstigen Referenzjahre von 1989 bis 1991 und die hieraus resultierenden geringen Importlizenzen für das zweite Halbjahr 1993 (57,5 t) für das Jahr 1994 (knapp 148 t) und für das Jahr 1995 (1.643 t) verbunden mit den vergeblichen Versuchen, in den Handel mit Gemeinschafts- und AKP-Bananen einzudringen und der Unmöglichkeit, seit Anfang 1995 zollfreie oder zollgünstige Bananen nach Schweden, Finnland und Österreich importieren zu können, in verhältnismäßig kurzer Zeit wesentlich zum Vermögensverfall der Antragstellerin beigetragen haben, liegt es nahe, entweder von der Ungültigkeit des Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 wegen des Fehlens einer Härteregelung auszugehen oder die Kommission für verpflichtet zu halten, Sonderkontingente für Härtefälle der hier vorliegenden Art zu eröffnen, wie dies bereits im Fall des Wirbelsturms Debbie geschehen ist. In Übereinstimmung mit der Beigeladenen geht der erkennende Senat allerdings davon aus, daß Art. 16 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 404/93 lediglich der Korrektur der jährlichen Bedarfsvorausschätzung über die Erzeugung und den Verbrauch in der Gemeinschaft dient. Nur soweit außergewöhnliche Umstände, die sich auf die Produktions- und Einfuhrbedingungen auswirken, eine Revision der Bedarfsvorausschätzung erfordern, kann es nach dieser Bestimmung zu einer Anpassung des Zollkontingents kommen. Außergewöhnliche Umstände, die sich allgemein auf den Bedarf oder die Einfuhrbedingungen innerhalb der Gemeinschaft auswirken, hat die Antragstellerin aber nicht geltend gemacht. Die von ihr glaubhaft gemachten außergewöhnlichen Umstände beziehen sich ausschließlich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen, die mit der Einführung der Bananenmarktordnung für sie verbunden sind. Solche in einem Einzelfall anzutreffenden Folgen der Bananenmarktordnung können nach der Auffassung des Senats nur zu "besonderen Maßnahmen" der Kommission im Sinne des Art. 30 VO (EWG) Nr. 404/93 führen. Von der Notwendigkeit derartiger besonderen Maßnahmen durch die Kommission gemäß Art. 30 VO (EWG) Nr. 404/93, die den Übergang von den vor dem Inkrafttreten der VO (EWG) Nr. 404/93 gültigen Regelungen zu den durch die Bananenmarktordnung eingeführten Bedingungen erleichtern und existentielle Schwierigkeiten der betroffenen Unternehmer überwinden sollen, geht der Senat für den vorliegenden Fall aus. Der auch gemeinschaftsrechtlich garantierte Eigentumsschutz erfordert es, Marktbeteiligten, die langjährig am Import von Drittlandsbananen beteiligt waren, und in den Jahren von 1989 bis 1991 aus Gründen, die nicht in ihrem Einflußbereich lagen, nur vergleichsweise geringe Importe durchgeführt haben, vor existenzvernichtenden Auswirkungen der Bananenmarktordnung zu bewahren und ihnen durch Härteregelungen zumindest für einen Umstellungszeitraum zusätzliche zollgünstige Importe von Drittlandsbananen zu ermöglichen. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Art. 175 EGV bei der Kommission den Erlaß einer entsprechenden Härteregelung beantragen und diese notfalls bei dem Europäischen Gerichtshof einklagen. Allerdings bedarf es eines Anstoßes durch die Bundesrepublik für den Erlaß einer Härteregelung nach Art. 30 VO (EWG) Nr. 404/93 durch die Kommission nicht. Für die Höhe der der Antragstellerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuteilenden zusätzlichen Einfuhrbescheinigungen geht der Senat von folgenden Überlegungen aus: Die Antragstellerin hat - wie aus den Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, 1 E 3226/93, folgt - in den Jahren von 1989 bis 1991 insgesamt 6.329 t Bananen, also jährlich durchschnittlich 2.109 t Bananen vermarktet. In den Jahren von 1983 bis 1988 betrug ihren Angaben zufolge die Vermarktungsmenge insgesamt 36.737 t, wobei für das Jahr 1987 keine Umsatzangaben vorliegen. Läßt man das Jahr 1987 unberücksichtigt, dann hat sie von 1983 bis 1988 jährlich durchschnittlich 7.347 t vermarktet. Im ersten Halbjahr 1993 stieg die Vermarkungsmenge auf 24.855 t. Geht man zugunsten der Antragstellerin bei der Berechnung der für das zweite Halbjahr 1993 nach Art. 19 Abs. 2 2. Unterabs. VO (EWG) Nr. 404/93 zuzuteilenden Importlizenzen von der in den Jahren 1983 bis 1988 durchschnittlich vermarkteten Menge von jährlich 7.347 t Bananen aus, dann hätten der Berechnung 3.673,5 t Bananen zugrundegelegt werden müssen. Hierbei unterstellt der Senat zugunsten der Antragstellerin, daß sich sämtliche Vermarktungsmengen auf den Import in den EG-Markt beziehen. Unter Berücksichtigung des Gewichtskoeffizienten von 57 % (Art. 5 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1442/93) und eines Verringerungskoeffizienten von ca. 0,50 (vgl. Art. 6 VO (EWG) Nr. 1442/93 und Art. 1 VO (EWG) Nr. 2947/94 - ABl. Nr. L 310/62 v. 03.12.1994 -) hätten der Antragstellerin für das zweite Halbjahr 1993 zollgünstige Importlizenzen für 1.047 t Bananen gewährt werden müssen. Für das Jahr 1995 ergibt sich eine der Antragstellerin zustehende Kontingentmenge von 3.857 t Bananen, wobei der Senat von folgender Berechnung ausgeht: Vermarktung 1991 7.347 t Bananen Vermarktung 1992 7.347 t Bananen Vermarktung 1. Halbjahr 1993 24.855 t Bananen Vermarktung 2. Halbjahr 1993 1.047 t Bananen ---------------- das ergibt für drei Jahre 40.596 t Bananen = jährlich durchschnittlich 13.532 t Bananen. Bei einem Gewichtskoeffizienten von 57 % und einem Verringerungskoeffizienten von ca. 0,50 folgen daraus für 1995 Importlizenzen für 3.857 t Bananen. Zieht man hiervon die für das Jahr 1995 der Antragstellerin bereits bewilligten Lizenzen für 1.643 t Bananen ab, so stehen der Antragstellerin für 1995 weitere 2.214 t Bananen zu. Die so errechnete Menge hat der Senat zugunsten der Antragstellerin auf 2.500 t Bananen aufgestockt, weil er zusätzlich berücksichtigt, daß der Antragstellerin nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Teilnahme am Gemeinschafts- und AKP-Bananen- Markt unmöglich ist und daß der Antragstellerin ferner die bis Ende 1994 offenen Märkte in Finnland, Schweden und Österreich genommen worden sind. Da hier nur eine vorläufige Regelung bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens, längstens bis zur Entscheidung des EuGH über die ihm gestellten Fragen getroffen werden kann, muß die Antragstellerin vor der Inanspruchnahme der ihr zusätzlich zugeteilten Importlizenzen erklären, daß sie im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren mit einer Anrechnung des ihr zusätzlich zugeteilten Einfuhrkontingents auf die ihr für die folgenden Jahre zustehenden Importkontingente einverstanden ist. Soweit der von der Antragstellerin gestellte Antrag die vom erkennenden Gericht zusätzlich bewilligten Lizenzen für 2.500 t Bananen übersteigt, bleibt eine Schlußentscheidung vorbehalten. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung und die Entscheidung über den Streitwert. Dieser Beschluß ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. I. Die Antragstellerin begehrt für das Jahr 1995 zusätzliche Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zum Zollsatz von 100 ECU/t mit der Begründung, die von der Europäischen Gemeinschaft ohne genügende Übergangsregelung eingeführte Bananenmarktordnung treffe sie dadurch besonders hart, daß sie in den maßgeblichen Referenzjahren 1989, 1990 und 1991 wegen des Vertragsbruchs eines kolumbianischen Lieferanten nur ungewöhnlich geringe Bananenimporte habe durchführen können. Ausgehend von diesen geringen Vermarktungsmengen seien ihr im zweiten Halbjahr 1993 nur Lizenzen für die Einfuhr von 57,5 t Drittlandsbananen zu einem niedrigen Zollsatz erteilt worden. Für 1994 seien die Einfuhrkontingente für sie auf knapp 148 t und für 1995 auf 1.643 t festgesetzt worden. Weitere Härten ergäben sich für sie daraus, daß sie durch Verträge mit ekuadorianischen Erzeugern bis 1996 zur Abnahme von wöchentlich 2.500 bis 3.500 t Bananen verpflichtet sei, auf diese Verträge erhebliche finanzielle Vorleistungen erbracht habe und Gefahr laufe, bei fehlender Abnahme der kontrahierten Bananen etwa 12 Millionen DM Forderungen gegenüber lateinamerikanischen Erzeugern endgültig nicht mehr realisieren zu können. Alle Versuche, auf den Handel mit Gemeinschafts- oder AKP-Bananen auszuweichen, seien gescheitert. Die Erzeuger in den AKP-Staaten hätten sich langfristig vertraglich gegenüber ihren traditionellen Händlern gebunden und könnten oder wollten nicht an deutsche Importeure liefern. Ein Import von Drittlandsbananen nach Schweden, Finnland und Österreich, den sie seit dem Inkrafttreten der Bananenmarktordnung verstärkt durchgeführt habe, sei seit dem Beitritt dieser Länder zur Europäischen Gemeinschaft nicht mehr möglich. Infolge der genannten Ursachen stehe sie unmittelbar vor dem finanziellen Zusammenbruch mit der Verpflichtung, Konkurs anzumelden. Schon für das Jahr 1994 hatte die Antragstellerin zusätzliche Lizenzen gefordert. Ihr diesbezüglicher Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte in zwei Instanzen keinen Erfolg (Beschluß des VG Frankfurt am Main vom 27. Mai 1994, 1 G 3906/93; Beschluß des Hess. VGH vom 19. Juli 1994, 8 TG 1721/94). Auch der weitere Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der zusätzliche Einfuhrbescheinigungen für 1994, hilfsweise für 1995 beantragt wurden, wurde durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 1994, 1 G 3571/94, und durch Beschluß des Hess. VGH vom 23. Dezember 1994, 8 TG 3430/94 zunächst abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hob den ablehnenden Beschluß des Hess. VGH vom 23. Dezember 1994 jedoch im wesentlichen mit der Begründung auf, der Verwaltungsgerichtshof gehe offensichtlich davon aus, daß die Antragstellerin bei Anwendung eines nicht angepaßten Zollkontingents unmittelbar vor dem Konkurs stehe. Daher habe er bei seiner Abwägung auch prüfen müssen, ob durch den drohenden Konkurs das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 GG irreparabel verletzt werde. Die Bananenmarktorganisation sei für eine Härteregelung offen. Die Kommission sei nach Art. 16 Abs. 3 bzw. Art. 30 VO (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. Nr. L 47, Seite 1 ff.) zur Anpassung des Zollkontingents verpflichtet, wenn sich dies im Verlauf eines Wirtschaftsjahres als notwendig erweise, um das Auftreten ungewöhnlicher Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Einfuhrbedingungen auswirkten. Die VO (EWG) Nr. 404/93 sei inhaltlich so offen, daß besondere Härten in der Anwendung aufgefangen werden könnten. Dies hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seine Abwägung, ob für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine vorläufige Regelung getroffen werden müsse, einbeziehen müssen. Die Antragstellerin vertieft ihr seitheriges Vorbringen, sie sei Opfer einer fehlenden Härteregelung in der VO (EWG) Nr. 404/93 geworden mit der Folge, daß sie sich bei der übereilten Umsetzung der Bananenmarktordnung in ihrem wirtschaftlichen Verhalten nicht an die neu geschaffenen Regeln habe anpassen können und ihr deshalb unmittelbar der Konkurs drohe. Die Antragstellerin stellt dies im einzelnen dar und hat Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr (Schriftsatz vom 29. Dezember 1994 an das Bundesverfassungsgericht - Bl. 166 -), der Antragsgegnerin aufzugeben, ihr für das Jahr 1995 zusätzliche Einfuhrlizenzen für 16.667 t Drittlandsbananen zu einem Zollsatz von 100 ECU/t zu erteilen. Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag. Sie führt aus, die Festlegung der Referenzjahre durch Art. 19 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93 und das Fehlen einer Härtefallregelung im Hinblick auf den Referenzzeitraum sei bisher nicht Gegenstand der Beurteilung durch den EuGH gewesen. Sie regt daher eine Vorlage an den EuGH an mit den Fragen: a) Ermächtigt Art. 16 Abs. 3 bzw. Art. 30 der VO (EWG) Nr. 404/93 die Kommission, zur Regelung von Härtefällen abweichend von Art. 19 Abs. 2 andere Referenzjahre zu wählen? b) Ist Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung wegen Fehlens einer Härtefallregelung ungültig? Die Beigeladene stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie vertritt die Auffassung, die Härten ergäben sich hier aus Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 404/93. Die Möglichkeit, solche Härten auszugleichen, sei ihrer Auffassung nach nicht nach Art. 16 Abs. 3, sondern nach Art. 30 der genannten Verordnung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten, auf den Inhalt der Akten des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main 1 E 3226/93 (V) und 1 G 3906/93 (V) sowie auf den Inhalt der die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (drei Hefte), die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind, Bezug genommen.