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Beschluss

8 TZ 4242/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0109.8TZ4242.97.0A
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Entscheidungsgründe
Alle drei Zulassungsanträge sind zwar rechtzeitig gestellt worden, haben aber keinen Erfolg. I. Dies gilt zunächst für den Antrag der Antragsgegnerin, der unter dem 25. November 1997 gestellt und am 27. November 1997 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Antragsgegnerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Sie beruft sich zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und darauf, daß der zur Entscheidung stehende Sachverhalt besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweise und hinsichtlich seiner Beurteilung besondere rechtliche Schwierigkeiten bestünden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung in Bezug auf die beiden genannten Zulassungsgründe trägt die Antragsgegnerin jedoch auf den Seiten 3 bis 6 ihres Zulassungsantrags - ähnlich wie in einer Beschwerdebegründung - Argumente vor, die möglicherweise beide Zulassungsgründe betreffen sollen, ohne daß damit aber klar würde, welche dieser Erwägungen dem einen und welche dem anderen Zulassungsgrund zugeordnet sein sollen. Es ist nicht Sache des über die Zulassung befindenden Instanzgerichts, sich aus dem Vortrag diejenigen Begründungen herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 18. November 1997 - 8 TZ 3918/97 - S. 5 des amtlichen Umdrucks, und vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 2 des amtlichen Umdrucks; BVerwG, Beschluß vom 23. November 1995 - 9 B 362/95 - NJw 1996, 1554; OVG Hamburg, Beschluß vom 27. Januar 1997 - Bf IV 2/97 - NVwZ 1997, 689 ). Im übrigen hat die Antragsgegnerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses dargelegt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht auf den Seiten 12 und 13 des Beschlusses vom 11. November 1997 plausibel begründet, warum ausreichende Kapazitäten vorhanden sind, um dem Antragsteller wöchentlich insgesamt für zwei Stunden entweder den Hartplatz der städtischen Sportanlage in oder den Hartplatz im Stadtteil zu Trainingszwecken zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der städtischen Anlage in geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß die dortigen Plätze an Freitagen in der Zeit von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr nicht fest an bestimmte Mannschaften vergeben seien. Desgleichen seien die Sonnabende nicht fest verplant. Bezüglich der Sportplatzanlage in weise der einschlägige Belegungsplan für freitags in der Zeit von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr lediglich Bedarfstraining ohne Zuordnung zu einer bestimmten Mannschaft aus. Von 20.00 Uhr bis 21.00 Uhr trainierten die Senioren, 1. und 2. Mannschaft. Hierbei handele es sich bereits um die dritte wöchentliche Trainingseinheit. Die ersten beiden Trainingsstunden fänden an Dienstagen und Donnerstagen zur gleichen Zeit statt. Aus alledem schließt das Verwaltungsgericht nachvollziehbar und ohne Rechtsfehler, daß die Einräumung einer zweistündigen Trainingsmöglichkeit pro Woche für die davon betroffenen Beigeladenen keine nennenswerten und schon gar nicht unzumutbare Einschränkungen ihres Spielbetriebes zur Folge haben würde. Warum unter diesen Umständen keine ausreichende Zeit für die Platzpflege bleiben soll, ist nicht ersichtlich. Daß die Platzpflege nur freitags durchgeführt werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Wenn andere Gruppen als der Antragsteller an einem Samstag spielen, bestehen ebenfalls keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, den Platz - gegebenenfalls in der folgenden Woche - abzuziehen und zu walzen. Der pauschale Hinweis der Antragsgegnerin, daß in den Belegungsplänen als Bedarfszeiten ausgewiesene zeitliche Freiräume in Wirklichkeit solche seien, in denen Nachholspiele stattfänden sowie häufig Zusatztrainingszeiten absolviert würden, ist zu unsubstantiiert, um eine vollständige Auslastung der vom Verwaltungsgericht im Beschlußtenor angesprochenen Plätze zu begründen. Die Antragsgegnerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, soweit sie meint, die Sportanlage und die Sportanlage in seien keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO. Denn diese Rechtsauffassung erscheint unzutreffend. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Zulassungsantrag stellt sie den Vereinen in der Regel den Grund und Boden und die zum Ausbau von Sportanlagen erforderlichen Sachmittel zur Verfügung. Die Vereine bauen dann die Sportanlagen aus. Wenn dies auch im Fall der Sportanlage der Fall gewesen sein mag, so ist auch diese Sportanlage, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin ist und deren Nutzung sie nicht durch Verpachtung oder auf andere Weise ausschließlich an Dritte übertragen hat, einschließlich der Umkleidekabinen und sonstigen Nebeneinrichtungen eine öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 19, 20 HGO. Dafür, daß diese Anlage und damit auch der zu ihr gehörende Hartplatz im öffentlichen Interesse der Nutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist - wenn diese Widmung auch lediglich konkludent erfolgt sein sollte -, spricht bereits, daß nach dem Belegungsplan von Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 14.00 Uhr die Gesamtschule und die Grundschulen - je nach Witterung - den Hartplatz benutzen dürfen. Die Antragsgegnerin ist im übrigen nicht nur Eigentümerin von Grund und Boden, sondern auch der mit diesem verbundenen wesentlichen Bestandteile wie etwa Umkleidekabinen. Dies folgt aus § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, wonach Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Bezüglich eines Grundstückes ist in § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ergänzend geregelt, daß zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude gehören. Damit steht fest, daß die gesamte Sportanlage im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Nebeneinrichtungen nicht Teile der öffentlichen Einrichtung sind. Hinweise darauf, daß die Anlage lediglich privaten Zwecken dient, gibt es nicht. Es wäre auch nicht erkennbar, mit welcher Berechtigung die Antragsgegnerin bestimmten Privaten Gemeindevermögen beschränkt auf die Verfolgung privater Zwecke sollte zur Verfügung stellen können. Dies hat die Antragsgegnerin auch nicht ernsthaft vertreten. Daß es sich um eine der Allgemeinheit gewidmete öffentliche Einrichtung handelt, folgt auch aus den Erklärungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, der anläßlich des Erörterungstermins vor dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts ausgeführt hat, die Widmung der städtischen Anlage sei mit der Maßgabe erfolgt, daß sie in erster Linie durch den Beigeladenen zu 2. und den Beigeladenen zu 3. sowie im Winter durch andere Sportvereine genutzt werden solle, die keinen Hartplatz hätten. Ferner beziehe sich die Widmung auf die Nutzung durch die Schulen. Damit steht fest, daß auch die Antragsgegnerin davon ausgeht, daß der Hartplatz der Anlage als öffentliche Einrichtung sportlichen Zwecken gewidmet ist und nicht nur privaten Zwecken einzelner Vereine dienen soll. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für den Hartplatz im Stadtteil einschließlich seiner sonstigen Einrichtungen. Insoweit ergibt sich die Widmung für öffentliche Zwecke bereits aus Abschnitt II des Vertrages, den die Antragsgegnerin mit dem am 10. Mai 1989 geschlossen hat. Danach ist die Übertragung des Nutzungsrechtes für diesen Hartspielplatz an einen Dritten ohne Zustimmung der Antragsgegnerin nicht zulässig. Eine Benutzung des Hartspielplatzes wird sporttreibenden Einwohnern der Antragsgegnerin unentgeltlich durch den ermöglicht. Dies gilt insbesondere für die anderen in der Stadt und ihren Stadtteilen bestehenden Sport- und Fußballvereine, soweit dies erforderlich ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Spielbetrieb, Training und Platzvorbereitung des Vorrang haben. Da die Rechtslage insofern klar ist, ist auch nicht ersichtlich, warum die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweisen soll. Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt aufgeklärt, soweit dies für seine Entscheidung erforderlich war. Insbesondere hat es die freien Kapazitäten in den Belegungsplänen der Plätze ermittelt und es lediglich der Organisation der Antragsgegnerin überlassen, welchen Platz bzw. welche Plätze er dem Antragsteller zu welcher Zeit zur Verfügung stellt, wenn nur sichergestellt ist, daß der Antragsteller die Möglichkeit erhält, wöchentlich für zwei Stunden das Training zu absolvieren. Die Antragsgegnerin hat auch - auf den Seiten 6 bis 12 ihres Zulassungsantrags - keine Gründe dargelegt, nach denen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage über ihre Bedeutung für den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des Rechts hat (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 5 des amtlichen Umdrucks; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 9 zu § 132 m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen vorlägen, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Für grundsätzlich bedeutsam hält sie die Frage, ob Sportanlagen, die entweder ausdrücklich schriftlich oder auch durch mündliche Vereinbarung den Vereinen zur vollen Verwaltung überlassen worden sind, Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO sein können, die für andere Nutzungsinteressenten frei zugänglich sind. Der erste Teil der Frage ist geklärt, denn eine Gemeinde kann öffentliche Einrichtungen auch durch private natürliche oder juristische Personen betreiben lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 1990 - 7 B 30.90 - NVwZ 1991, 59, und vom 21. Juli 1989 - 7 B 184/88 - NJW 1990, 134). Im übrigen ist diese Frage schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich im vorliegenden Fall so nicht stellt. Es geht nicht um den "freien Zugang anderer Nutzungsinteressenten", also die unbeschränkte Nutzung der Sportanlagen durch jeden, der dies wünscht, sondern um die Nutzung durch eine Spielvereinigung, die wie die zur Platznutzung zugelassenen Vereinigungen die Spielflächen zum Training verwenden will. Außerdem geht es nicht um eine zeitlich unbeschränkte Nutzung zu jeder beliebigen Zeit, sondern um eine Nutzung für zwei Stunden je Woche zu einer Zeit, die die Antragsgegnerin festlegt. Worin die grundsätzliche Bedeutung im Hinblick darauf liegen soll, daß das Verwaltungsgericht ein Recht des Antragstellers auf Mitbenutzung der von den Beigeladenen geschaffenen und in ihrer Verfügungsgewalt stehenden Anlagen wie Umkleidekabinen, Waschräume und Flutlichtanlagen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist das Verwaltungsgericht erkennbar von den Umständen des vorliegenden Streitfalles ausgegangen, hat aber keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufgeworfen und beantwortet. Im übrigen ist die Rechtslage insofern geklärt, denn nach §§ 93, 94 BGB ist die Antragsgegnerin Eigentümerin der auf ihren Grundstücken errichteten Umkleidekabinen, Waschräume und Flutlichtanlagen, so daß auch diese Einrichtungen grundsätzlich ihrer Verfügungsbefugnis unterliegen, soweit sie Teil einer öffentlichen Einrichtung geworden sind. Die Antragsgegnerin müßte somit nicht - wie sie auf Seite 8 des Zulassungsantrags meint - bei der Durchsetzung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses gegen das Eigentumsrecht (Art. 14 des Grundgesetzes - GG -) verstoßende Mittel anwenden. Die weitere Kritik, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weise insoweit eine gravierende rechtliche Unbestimmtheit wenn nicht sogar Lücke auf, setzt sich mit der Einzelfallentscheidung durch das Verwaltungsgericht auseinander, wirft aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Antragsgegnerin den Beigeladenen im Hinblick auf die von diesen geschaffenen Zusatzanlagen etwas vorschreiben kann oder nicht. Auch der Einwand, der Antragsteller könne schon deshalb keine Zulassung zu den Sportanlagen begehren, weil er nur einen "Scheinsitz" im Gebiet der Antragsgegnerin habe, wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage im oben näher dargestellten Sinn auf, weil die Annahme, der Antragsteller habe nur einen "Scheinsitz" im Gebiet der Antragsgegnerin, erkennbar nicht zutrifft. Der Antragsteller hat bereits in seiner Antragsschrift vom 20. Juni 1997 und mit der dazu als Anlage A3 vorgelegten Mitgliederliste glaubhaft gemacht, daß von den am 23. April 1997 insgesamt 83 Mitgliedern 41 Mitglieder Einwohner der Antragsgegnerin waren. Wie sich der Liste entnehmen läßt, wohnten zum angegebenen Zeitpunkt mehr Mitglieder im Gebiet der Antragsgegnerin als in irgendeinem anderen Ort. Der Vorwurf, der Antragsteller habe im Gebiet der Antragsgegnerin nur einen "Scheinsitz", ist danach nicht gerechtfertigt. Die Frage, ob ein Verein sich durch willkürliche Verlegung des Vereinssitzes die Möglichkeit schaffen kann, eine bestimmte Sportanlage zu nutzen, stellt sich nach allem hier in der von der Antragsgegnerin im Zulassungsantrag umschriebenen Form nicht. Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob sich eine andere rechtliche Beurteilung dadurch ergibt, daß der Antragsteller in seinem Vereinsnamen die Ortsbezeichnung gestrichen hat, denn auf die Beantwortung dieser Frage kommt es hier erkennbar nicht an. Ob ein Verein zu Recht oder zu Unrecht seinen Sitz in einer bestimmten Gemeinde gewählt hat, kann nicht davon abhängen, welche Vereinsbezeichnung der Verein wählt. II. Der Beigeladene zu 1. hat in seinem Zulassungsantrag vom 26. November 1997, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 28. November 1997, ebenfalls keine Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Soweit er sich der Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin "in vollem Umfang" anschließt und "deren Vortrag auch zum eigenen Vorbringen" erhebt, verkennt der Beigeladene zu 1. die Anforderungen, die an die Darlegung der Zulassungsgründe zu stellen sind. Nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO müssen die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, "in dem Antrag" dargelegt werden (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 9. September 1997 - 6 TZ 3180/97 - S. 6 des amtlichen Umdrucks). Eine Verweisung auf das in Schriftsätzen anderer Beteiligter Vorgetragene stellt danach keine Darlegung von Zulassungsgründen dar. Im übrigen macht der Beigeladene zu 1. ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses vom 11. November 1997 geltend und trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht weise die Antragsgegnerin an, für eine Nutzung der auf der Sportplatzanlage in A befindlichen sanitären Einrichtung und der Flutlichtanlage Sorge zu tragen. Für eine derartige Anweisung fehle es an jeglicher Rechtsgrundlage. Die gesamte Sanitäreinrichtung ebenso wie die Flutlichtanlage habe der Beigeladene zu 1. auf eigene Kosten errichtet. Es handele sich dabei nicht um einen Teil einer öffentlichen Anlage, so daß insoweit ein Benutzungsanspruch ausscheide. Aus diesem Vortrag ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Wie oben ausgeführt wurde, sind die Sanitäreinrichtung und die Flutlichtanlage wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) der Sportplatzanlage, die im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Damit stehen auch diese Einrichtungen im Eigentum der Antragsgegnerin, wobei es nicht darauf ankommt, wer sie errichtet hat oder wer sie unterhält. Wenn sie vom Widmungszweck - hier die Nutzung der gesamten Anlage zu Sportzwecken - erfaßt werden, wovon das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen ist, sind sie auch Teil der öffentlichen Einrichtung, auf den sich ein Benutzungsanspruch - wenn ein solcher besteht - beziehen kann. Warum sich aus dem vertraglich zwischen der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1. festgelegten Vorrang des Beigeladenen zu 1. bei der Nutzung des Hartplatzes ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller macht dem Beigeladenen zu 1. diesen Vorrang nicht streitig, sondern soll nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichts lediglich für zwei Stunden in der Woche eine Trainingsmöglichkeit erhalten, wobei es durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts auch nicht ausgeschlossen wird, daß die Trainingszeiten auf die beiden im Beschlußtenor genannten Hartplätze verteilt werden. Dies hätte zur Folge, daß der Antragsteller mit dem Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Sportplatzanlage lediglich in sehr geringem Umfang in Konkurrenz träte. Daß die gesamte Sportplatzanlageneinrichtung von dem Beigeladenen zu 1. aus eigenen Mitteln errichtet wurde, eine öffentliche Förderung demnach nicht stattgefunden hat, ändert nichts daran, daß es sich bei der Sportplatzanlage in um eine öffentliche Einrichtung handelt, wie oben bereits ausgeführt wurde. Dies folgt insbesondere auch aus dem Vertrag vom 10. Mai 1989 (Bl. 73 d. GA), wonach der Beigeladene sporttreibenden Einwohnern der Antragsgegnerin die unentgeltliche Benutzung des Hartspielplatzes zu ermöglichen hat. Dies gilt nach dem Vertrag insbesondere für die anderen im Gebiet der Antragsgegnerin und ihren Stadtteilen bestehenden Sport- und Fußball-Vereine, soweit dies erforderlich ist. Darauf wurde oben bereits hingewiesen. III. Der Beigeladene zu 2. hat in seinem Zulassungsantrag vom 27. November 1997, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am selben Tage, ebenfalls keine Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Er trägt zwar auf den Seiten 2 unten bis 3 oben des Zulassungsantrags vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses, die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, sie habe auch grundsätzliche Bedeutung. Sodann nimmt er jedoch zunächst Bezug auf den gesamten Vortrag in erster Instanz einschließlich dortiger Beweisangebote. Damit wird er seiner Darlegungspflicht nicht gerecht, denn nach § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, "in dem Antrag" darzulegen, worauf oben bereits hingewiesen wurde. Im übrigen setzt sich der Beteiligte zu 2. auf den Seiten 3 bis 7 des Zulassungsantrags - ähnlich wie in einer Beschwerdebegründung - mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichts auseinander, ohne seinen Vortrag den einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen. Es ist - worauf oben ebenfalls bereits hingewiesen wurde - nicht Sache des über die Zulassung befindenden Instanzgerichts, sich aus dem Vortrag die Begründungen herauszusuchen, die den Zulassungsantrag untermauern könnten. Im übrigen ist der Vortrag des Beigeladenen zu 2. auch nicht stichhaltig. Dies gilt zunächst für den Vortrag, aus den vorgelegten Belegungsplänen ergebe sich, daß auch an Freitagen und an Sonnabenden bereits eine Platzbelegung herrsche, die über das zumutbare Maß der Platznutzung hinausgehe. Aus Seite 4 der Niederschrift über den Erörterungstermin am 24. Oktober 1997 (Bl. 251 ff., 254 d. GA) ergibt sich, daß nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2. der Spielbetrieb auf dem städtischen Platz an Sonnabenden normalerweise um 13.30 Uhr beginnt. Daraus folgt, daß für den Antragsteller auf dem Hartplatz der städtischen Anlage an Vormittagen des Sonnabends Trainingszeiten eingerichtet werden können. Entsprechendes gilt nach dem insoweit vorgelegten Belegungsplan (Bl. 239 d. GA) für den Hartplatz Die Bemerkung auf Seite 4 des Zulassungsantrags, zeitliche Freiräume gebe es überhaupt nicht, weil letztlich auch noch Nachholspiele stattfinden müßten, was aufgrund von Terminsverschiebungen von Hauptzeiten erforderlich werde, ist unsubstantiiert und daher nicht geeignet zu belegen, daß an Samstagvormittagen die beiden im Beschlußtenor aufgeführten Hartplätze völlig ausgelastet sind. Soweit der Beteiligte zu 2. sinngemäß das Vorliegen von öffentlichen Einrichtungen im Sinne der §§ 19, 20 HGO bestreitet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das insoweit zu den beiden anderen Zulassungsanträgen Gesagte Bezug genommen. Dies gilt auch, soweit der Beigeladene zu 2. seinen erheblichen Zeitaufwand und die von ihm aufgebrachten Mittel für die Unterhaltung der Anlage einschließlich Flutlichtanlagen, Umkleideräumen und Vereinsheim geltend macht. Der Vortrag, der Antragsteller habe einen "Scheinsitz" in begründet ebenfalls nicht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes, wie oben im einzelnen dargelegt wurde. Soweit der Beteiligte zu 2. auf Seite 7 seines Zulassungsantrags aus einer Pressemitteilung den Schluß zieht, der Antragsteller habe zwischenzeitlich eine andere Trainingsmöglichkeit und nutze diese auch, handelt es sich um eine Vermutung, so daß auch insofern die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht erfüllt werden. Die Kostenentscheidung, die allein das Zulassungsverfahren betrifft, beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 100 Abs. 1 Zivilprozeßordnung - ZPO -, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und § 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat geht in Anlehnung an den Beschluß des Verwaltungsgerichts davon aus, daß der stattgebende Teil dieses Beschlusses und damit die Beschwer der Antragsgegnerin, des Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. mit insgesamt der Hälfte des vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Streitwerts, also mit 2.000.00 DM zu bemessen ist, so daß als Streitwert für das Zulassungsverfahren 2.000,00 DM anzunehmen sind. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).