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Urteil

8 A 638/17.A

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0925.8A638.17.00
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Leitsätze
1. Syrischen weiblichen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 2. Nach der derzeitigen Auskunftslage kann nicht angenommen werden, dass Lehrerinnen in Anknüpfung an die Aufgabe des Arbeitsplatzes und das illegale Verlassen des Landes vom syrischen Staat eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Dezember 2016 - 5 K 2007/16.KS.A - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Syrischen weiblichen Staatsangehörigen droht im Falle der Rückkehr nach Syrien allein wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Asylantrags und des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. 2. Nach der derzeitigen Auskunftslage kann nicht angenommen werden, dass Lehrerinnen in Anknüpfung an die Aufgabe des Arbeitsplatzes und das illegale Verlassen des Landes vom syrischen Staat eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt wird. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9. Dezember 2016 - 5 K 2007/16.KS.A - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Entscheidung des Bundesamtes, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Anspruchsgrundlage in § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylG sind nicht erfüllt. Danach ist ein Ausländer nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 u. Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht nicht, da eine geeignete Verfolgungshandlung (dazu 1.) nicht nachgewiesen ist. Zudem würde es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und einer vermeintlichen Verfolgungshandlung fehlen (dazu 2.). 1. Die Klägerin kann sich nicht erfolgreich auf eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG berufen. Der Begriff der Verfolgungshandlung wird in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG definiert. Als Verfolgung gelten danach Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3 a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 3 a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Die in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG genannten Verfolgungshandlungen müssen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (ständige Rspr., vgl. nur zuletzt BVerwG, Urteil vom 27. März 2018 - 1 A 4/17 -, juris Rn. 112; zu den allgemeinen Prinzipien siehe BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht leitet diesen Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus dem Tatbestandsmerkmal „[...] aus der begründeten Furcht vor Verfolgung [...]“ des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) ab und orientiert sich zudem an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (siehe BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011- 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m. V. a. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, juris Rn. 16). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, juris Rn. 24 und Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Maßgebend ist letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (zur sog. Zumutbarkeitsformel bereits BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 -9 C 154/90 -, juris Rn. 28). Diese Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat selbst dann sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, juris Rn. 17). Ergeben nämlich die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a. a. O., juris Rn. 17 m. V. a. U. S. Supreme Court vom 9. März 1987). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (so insg. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a. a. O., juris Rn. 17). Der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ gilt grundsätzlich sowohl für die Prüfung einer sog. Vorverfolgung, als auch für die sog. Nachfluchtgründe. Ist der Antragsteller allerdings vorverfolgt ausgereist, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet demnach die tatsächliche - allerdings widerlegbare - Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Grundlegend für die Entscheidung, ob eine (Vor- bzw. Nach-) Verfolgung nachgewiesen ist, ist der individuelle Vortrag der Asylsuchenden. Dabei ist es, wie sich aus den in Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt, ihre Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihr bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise (Vorverfolgung) gedroht hat. Insoweit muss die Ausländerin dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihr geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen allerdings keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer bzw. die Ausländerin oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Daher kann bereits allein ihr Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft" ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - BVerwG 9 C 72/89 -, juris, sowie Urteil vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109/84 juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft der Ausländerin berücksichtigt werden (vgl. grundlegend BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, juris, vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - juris und vom 3. August 1990 - BVerwG 9 B 45.90 -, juris). An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es allerdings in aller Regel, wenn die Ausländerin im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405/89 -, juris), wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn sie ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. März 1995 - A 12 S 361/92 - juris Rn. 39). Ändert die Asylsuchende in einem späteren Vortrag ihr früheres Vorbringen, so muss sie überzeugende Gründe darlegen, weshalb ihr früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will sie nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27/85 u. BVerwG 9 C 26/85 -, juris). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist weder eine Vorverfolgung erkennbar (dazu 1.1.), noch liegen sog. Nachfluchtgründe vor (dazu 1.2.). 1.1. Eine Vorverfolgung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Sie ergibt sich weder aus der Bombardierung der Stadt Homs und den Plünderungen (dazu a), noch aus der Teilnahme an Demonstrationen (dazu b), den Schilderungen über staatliche Bedrohungen und einer Verhaftung (dazu c) oder aus den geschilderten Gewalttaten des „IS“ (dazu d). a) Die Bombardierung der Stadt Homs begründet eine anlassgeprägte Einzelverfolgung ebenso wenig, wie der klägerische Vortrag, dass ihr Haus „ausgeraubt“ worden sei. Bei diesen geschilderten Angriffen, Unruhen und Plünderungen handelt es sich um typische Merkmale von kriegerischen und innerstaatlichen Auseinandersetzungen, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen - wie im Bescheid vom 26. September 2016 unter Ziffer 1 erfolgt - die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 AsylG rechtfertigen. Eine individualisierende Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit den Angriffen auf die Stadt Homs schildert die Klägerin nicht. Sie war an den Kämpfen zwischen dem Regime und der Opposition weder beteiligt, noch in sonstiger Weise darin involviert. Eine eigene Bedrohungslage hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Sie berichtet davon, in der Stadt Homs in einem Haus gewohnt zu haben, dass sie dort mehrere Semester studiert habe und die Stadt Homs während der Angriffe verlassen konnte. Im Übrigen waren die Ereignisse in der Stadt Homs (Bombardierung, Plünderungen) nicht ursächlich für die Ausreise der Klägerin aus Syrien. Die Klägerin zog nach der Bombardierung aus der Stadt Homs ins Umland, nahm dort erfolgreich eine berufliche Tätigkeit als Lehrerin auf und arbeitete in diesem Beruf nahezu zwei Jahre (vgl. S. 4 der Niederschrift über die Anhörung). b) Eine Vorverfolgung begründet auch der weitergehende Vortrag nicht, sie habe in der Stadt Homs an Demonstrationen teilgenommen. Dieser Teil ihrer Schilderungen ist bereits als unglaubhaft, da „gesteigert“ zu bewerten. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung beim Bundesamt von einer Teilnahme an Demonstrationen nichts berichtet. Der Vortrag ist aber auch deshalb unglaubhaft, weil die Klägerin Einzelheiten zu diesen Demonstrationen oder ihrer Teilnahme nicht anführt. Im Übrigen legt die Klägerin - der Vortrag als wahr unterstellt - keine konkreten Anhaltspunkte dafür offen, dass eine Individualisierung ihrer Person durch den syrischen Staat erfolgte. Ohne derartige Anhaltspunkte ist eine Individualisierung ihrer Person nicht anzunehmen, weil an den Demonstrationen in Syrien ein breites Spektrum der syrischen Zivilgesellschaft teilgenommen hat (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an VG Gelsenkirchen zu 17a K 2713/17.A, Quellenliste Nr. 31). Die Klägerin berichtet auch nicht von Vorfällen, Schwierigkeiten oder Problemen mit den syrischen Sicherheitskräften, obwohl sie - nach den Demonstrationen - in der Stadt weiter lebte und studierte. Für den Senat ist dabei entscheidungserheblich, dass die Klägerin nach ihrer Teilnahme an Demonstrationen als Lehrerin für den syrischen Staat arbeitete und dort nach eigenem Vortrag sogar „Verwaltungsaufgaben“ übernehmen konnte. Es liegt außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass die Klägerin für den Staat hätte arbeiten können, wenn diesem eine Beteiligung an Demonstrationen gegen den „syrischen Staat“ bekannt gewesen sein sollte. c) Der erstmals wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung benannte Grund, Syrien auch deshalb verlassen zu haben, weil sie - erstens - vom syrischen Staat gezwungen worden sei, gegenüber den Behörden Auskünfte zu erteilen und - zweitens -, wegen ihrer Weigerung vom Staat bedroht worden sei und verhaftet werden sollte (vgl. Bl. 252 d. GA), ist unglaubhaft. Der Vortrag ist konstruiert. Die Klägerin hat weder bei der Anhörung, noch vor dem Verwaltungsgericht von einer „Pflicht zur Berichterstattung“, einer Weigerung und damit verbundenen Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen berichtet. Ihre Begründung für dieses Versäumnis ist nicht nachvollziehbar. Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie nicht strukturiert gewesen und nach den Ereignissen auch nicht gefragt worden sei, ist widerlegt. Denn ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung hat sie auf die Frage nach den Vorfällen in Syrien („Was ist Ihnen persönlich vor der Ausreise aus Syrien passiert“, vgl. Seite 4 der Anhörungsniederschrift) eine umfassende und komplexe Antwort abgegeben. Die Klägerin konnte die Frage also nicht nur verstehen, sondern hat auch ausreichend Gelegenheit bekommen, ihre Gründe umfassend darzulegen. Ihre Angaben beim Bundesamt sind auch klar, strukturiert und chronologisch geordnet. Hinweise auf Lücken ergeben sich nicht. Es ist lebensfremd, dass die Klägerin im Rahmen dieses strukturierten Berichtes eine individuelle Bedrohung gegen ihre Person und weitere familiäre Vorfälle (staatliche Suche nach ihrem Bruder, vgl. Bl. 260 d. GA) allein deshalb nicht angeführt hat, weil danach nicht gefragt worden sei. Zudem ist der beim Bundesamt geschilderte Sachverhalt, dass es - erstens - nach ihrer Wahrnehmung in Al Qaryatay bis zum Eintreffen des „IS“ „ruhig“ und „sicher“ gewesen sei, und - zweitens - dass sie sich erst als der „IS“ kam, binnen einer Woche entschieden habe, dass Land zu verlassen, mit der zwischenzeitlichen Variante, dass die Bedrohung durch den Staat wegen ihrer Verweigerung zur Mitarbeit und die in Aussicht gestellte Verhaftung die maßgeblichen Gründe für ihre Flucht gewesen seien, unvereinbar. Im Übrigen bleibt völlig offen, weshalb die Klägerin die Berichterstattung hätte verweigern sollen. So gab die Klägerin an, bereits bei den Demonstrationen „hautnah“ mitbekommen zu haben, wie Systemkritiker verhaftet, misshandelt und missbraucht worden seien. Vergleichbaren Maßnahmen musste sie - als Staatsbedienstete - sich nach ihren Schilderungen folgerichtig dann auch bei ihrer Weigerung zur Unterstützung des Regimes ausgesetzt gesehen haben. Eine lebensnahe Schilderung der Ereignisse, Abläufe und ihrer Gründe fehlt jedoch. Die weitere Bemühung in der mündlichen Verhandlung, die persönliche „Bedrohungslage“ mit dem Hinweis, dass ihr Bruder in Syrien bereits gesucht worden sei, zu untermauern, belegt nur noch ergänzend, dass eine Vorverfolgung konstruiert werden soll. Auch insoweit ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum die Schilderung eines derartigen Ereignisses nicht bereits beim Bundesamt erfolgte. d) Die klägerische Behauptung, dass die Bevölkerung und insbesondere die Frauen in den von dem „IS“ beherrschten Gebieten Willkür, Erniedrigung, regelmäßigen Kontrollen sowie der generellen Gefahr einer Zwangsverheiratung oder Festnahme ausgesetzt seien, begründet als allgemeine Tatsachenbeschreibung ebenfalls keine individuelle Verfolgungshandlung. Die Klägerin zählt zwar allgemein Gewalthandlungen auf, begründet damit aber keine individuelle Verfolgungshandlung. Aus ihrem Vortrag ergibt sich zudem nicht, dass der „IS“ bzw. unzureichender staatlicher Schutz vor dem „IS“ ihr Leben bedroht habe. Sie selbst berichtet davon, in einem Haus gewohnt zu haben, dass sie mehrere Semester studieren und als Frau an Demonstrationen teilnehmen konnte. Zudem hat sie nach eigenen Angaben als Frau problemlos beim syrischen Staat eine Arbeit als Lehrerin gefunden und durfte Verwaltungsaufgaben ausüben. Als der „IS“ kam, war es ihr möglich, das Gebiet zu verlassen. 1.2. Nachfluchtgründe i. S. d. § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG stehen der Klägerin ebenfalls nicht zur Seite. Ein relevantes Risiko einer Verfolgungshandlung ergibt sich nicht schon daraus, dass die Klägerin ihr Heimatland verlassen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und während des Asylverfahrens hier gelebt hat (dazu a). Auch aus sonstigen individuellen Umständen und Faktoren ergibt sich kein relevantes Risiko (dazu b). a) Ein relevantes Risiko einer Verfolgungshandlung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Klägerin ihr Heimatland verlassen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und während des Asylverfahrens hier gelebt hat. Ein vernünftig denkender Mensch wird bei sachlicher Würdigung der aktuellen Auskunftslage eine „reale Möglichkeit“ einer politischen Verfolgung einer Rückkehrerin allein wegen ihres Aufenthaltes und der Asylantragstellung ohne besondere gefahrerhöhende Umstände oder Faktoren nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erkennen können. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist auf die Umstände im Herkunftsland zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung abzustellen, wobei die Entwicklung in den letzten Jahren einzubeziehen ist. Dafür kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen (siehe auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 juris Rn. 31). Nach den Erkenntnisquellen ist von folgender Lagebeurteilung auszugehen, wobei wegen der im Datenmaterial vorrangig thematisierten Gefährdung von Männern sowie den regelmäßig erst daraus hergeleiteten Konsequenzen für Frauen und Familienangehörige nicht nur auf Rückkehrerinnen einzugehen, sondern die Auskunftslage zu männlichen Rückkehrern - soweit erforderlich - mit einzubeziehen ist. aa) Nach dem Datenmaterial ist es bereits nicht feststellbar, dass Rückkehrerinnen im Falle einer Abschiebung nach Syrien generell - wie wehrpflichtige Männer - eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte zu erwarten haben. Die Auskunftslage stützt die Einschätzung der Rechtsprechung, dass Männer im wehrpflichtigen Alter im Falle einer Rückkehr nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder eine andere staatliche Kontrollstelle im Rahmen einer strengen Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste oder sonstige staatliche Behörden über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund der Abschiebung befragt werden können (vgl. z. B. nur Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 237/17 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Dies gilt im besonderen Maße für die Zeit ab 2012, da die syrische Regierung im März 2012 beschlossen hat, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 42 Jahren - unabhängig von der Ableistung eines Wehrdienstes - untersagt bzw. nur nach einer zuvor erteilten Genehmigung gestattet ist (vgl. nur Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH zu 3 K 3040/16.A vom 1. Februar 2017, siehe Quellenliste Nr. 7). Wegen der Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung und der Tatsache, dass nahezu alle syrischen Männer, die das Land verlassen haben, keine Genehmigung beantragt oder erhalten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Männer bei Einreise in durch die Regierung kontrollierte Gebiete verdächtigt werden können, sich dem Wehrdienst entzogen zu haben und im Zuge der Befragung mit weiteren Vorhalten, z.B. zu ihrer politischen Gesinnung, konfrontiert werden. Diese Auskunftslage stützt jedoch nicht die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass auch Rückkehrerinnen eine Befragung zu befürchten haben. Für Rückkehrerinnen ist eine derartige Befragungspraxis in den Quellen nicht belegt. Nach der Informationslage sind Männer - und nicht Frauen - im wehrpflichtigen Alter die zentrale Zielgruppe des syrischen Regimes. Das syrische Regime hat einen „schweren Mangel“ an Soldaten und damit ein hohes strategisches Interesse an wehrdienstfähigen Männern. Es verfolgt nachweislich eine bis ins Jahr 2019 bestehende Praxis der Zwangsrekrutierung (vgl. für 2017: Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an VG Düsseldorf zu 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, Quellenliste Nr. 5; für 2019 siehe Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A vom 12. Februar 2019, Quellenliste Nr. 36 sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2019, Quellenliste Nr. 37). Eine Wehrdienstpflicht für Frauen besteht in Syrien jedoch nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an VG Düsseldorf zu 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, Quellenliste Nr. 5). Vor diesem Hintergrund wird in einer Auskunft der Deutschen Orient-Stiftung sogar dann auf männliche Staatsangehörige bzw. „Personen“ eingegangen, wenn im gerichtlichen Auskunftsersuchen ausdrücklich nach Rückkehrerinnen gefragt worden ist (vgl. Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A vom 1. Februar 2017, Quellenliste Nr. 25; siehe aber Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 3040/16.A vom 1. Februar 2017, Quellenliste Nr. 7). Die Deutsche Orient-Stiftung erklärt dies nachvollziehbar damit, dass die Entziehung der Wehrpflicht unter Syrern der Hauptgrund für Flucht und Befragung im Rahmen der Wiedereinreise sei (vgl. Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A vom 1. Februar 2017, Quellenliste Nr. 25, dort zu Frage 1). Die Befragung von Frauen kann daher nicht als allgegenwärtige Gefahr eingestuft werden. bb) Selbst wenn Rückkehrerinnen - wie in den Quellen für konkrete Einzelfälle belegt wird - zwar nicht systematisch, aber im Rahmen einer Willkür befragt werden, kann eine reale Gefahr für Frauen nicht allein aus möglichen Verfolgungshandlungen gegenüber männlichen Wehrdienstentziehern abgeleitet werden. Die Auskunftslage über die (möglichen) Folgen, die sich im Rahmen einer Befragung für einen abgelehnten Asylbewerber ergeben (können), ist bereits bei Männern im wehrfähigen Alter alles andere als einheitlich und eindeutig (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris Rn. 24). Nach dem Auswärtigen Amt bestätigen nicht nachprüfbare, jedoch glaubhafte Berichte verschiedener Nichtregierungsorganisationen, dass syrische Staatsbürger nach Rückkehr zwar oft zwangsrekrutiert werden (vgl. Auswärtiges Amt., Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an Hamburgisches Oberverwaltungsgericht vom 2. Februar 2018, Quellenliste Nr. 24). Nach anderen Informationen liege dem Regime aber nichts daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Das Regime benötige „motivierte Kämpfer für die Zukunft“ (so Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 39). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist sogar darauf hin, dass das syrische Regime zwischenzeitlich Männern die Möglichkeit biete, sich straffrei wieder für den Dienst zu melden. Es unterhalte eigens dafür seit Anfang 2018 in Qamishli ein Rekrutierungsbüro (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2019, Quellenliste Nr. 37). Mit der nachgewiesenen Praxis zur Zwangsrekrutierung und der Einreisebefragung können gleichwohl unmenschliche Behandlungen einhergehen. Eine reale Gefahr ergibt sich aus der Auskunftslage aber lediglich für Männer im wehrpflichtigen Alter. Denn dem syrischen Regime geht es im Kern um den Militärdienst und um die Rekrutierung von Soldaten (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 42). Diese Praxis kann keine systematischen Verfolgungshandlungen und insoweit keine reale Gefahr für Frauen begründen. Eindeutige Informationen zu einer systematischen Befragung, Verfolgung oder Inhaftierung von Rückkehrerinnen liefern die verschiedenen Recherchen, Analysen und Berichte nicht. cc) Die Quellen belegen gleichfalls nicht, dass Rückkehrerinnen aus sonstigen Gründen, insbesondere allein wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung Verfolgungshandlungen zu befürchten haben. Die Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut weist im Bericht aus dem Jahr 2017 darauf hin, dass die Durchführung von Befragungen - bei Männern - nicht nur abhängig vom Ort der Einreise sei. Es sei vielmehr nicht erkennbar, ob alle wiedereinreisenden Personen überhaupt betroffen sind. Verfolgungshandlungen im Zuge einer Befragung werden in dieser Quelle auf die bloße Möglichkeit relativiert (vgl. Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 3040/16.A vom 1. Februar 2017, Quellenliste Nr. 7). Konkrete Zahlen oder nachvollziehbare Schätzungen gibt es nicht. Auf die Situation von Frauen wird ebenfalls nicht eingegangen. Auch in seiner Auskunft vom 22. Februar 2018 (a. a. O., Quellenliste Nr. 25) legt das Institut keine substantiierten Informationen zur Situation von Frauen offen. Es weist lediglich darauf hin, dass die syrischen Sicherheitsdienste regelmäßig von kollektiven Bestrafungen oder Verdächtigungen Gebrauch machen. Diese „Regelmäßigkeit“ wird weder mit Zahlen noch mit nachvollziehbaren Schätzungen untermauert, sodass es dieser Angabe an Aussagekraft fehlt. Dem Auswärtigen Amt lagen bis Ende 2016 keine Kenntnisse darüber vor, dass es überhaupt zu systematischen Befragungen und damit verbundenen Verfolgungsmaßnahmen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach einer Rückkehr kommt (Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht zu 3 LB 17/16 vom 7. November 2016, Quellenliste Nr. 3). Im Jahr 2017 wurde vom Auswärtigen Amt ergänzt, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass das Stellen eines Asylantrages allein zu einer härteren Bestrafung führt (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an VG Düsseldorf zu 5 K 7480/16.A vom 2. Januar 2017, Quellenliste Nr. 5). Unter Berücksichtigung aktueller Informationen aus dem Jahr 2019 wird zwischenzeitlich eine Befragung als gängige Praxis beschrieben und konkrete Maßnahmen wie z. B. „dauerhafter Freiheitsentzug, Verschwindenlassen, Folter oder sexuelle Gewalt“ als mögliche Übergriffe benannt. Selbst eine systematische Verfolgung von Männern wird aber nicht überliefert. Ein Automatismus wird ausdrücklich verneint und auf die bestehende Willkür und uneinheitliche Praxis hingewiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungsangelegenheiten an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A, Quellenliste Nr. 36). Verfolgungshandlungen gegenüber unverfolgt ausgereisten Frauen werden überhaupt nicht beschrieben. Reflektiert wird in dieser Quelle nur auf „Familienangehörige von Beschuldigten“. Hier bleibt nicht nur offen, wer als Beschuldigter gilt. Vielmehr wird in der Quelle hervorgehoben, dass bereits pauschale Einschätzungen zur Wahrscheinlichkeit derartiger Handlungen gegenüber „Beschuldigten“ nicht möglich sind (vgl. Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten an Hess. VGH vom 12. Februar 2019, Quellenliste Nr. 36). Insgesamt wird in den unterschiedlichen Berichten und Analysen entscheidend auf Einzelfälle und individuelle Umstände reflektiert, die eine generelle Verfolgung von Rückkehrerinnen ebenfalls nicht belegen. Insbesondere die in der aktuellen SFH-Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf der Basis einzelner Kontaktpersonen beschriebene Praxis, Wehrdienstpflichtige durch Verhaftung, Entführung und Geiselnahme von Familienangehörigen und sonstigen Verwandten unter Druck zu setzen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2019, Quellenliste Nr. 37, dort S. 6), belegt eine generelle Verfolgung weiblicher Rückkehrer zum aktuellen Zeitpunkt nicht. In der Analyse wird die Praxis mit einer zielgerichteten Verfolgung Oppositioneller thematisiert und sich im Übrigen auf weiterführende Quellen aus dem Jahr 2013 und 2014 gestützt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2019, Quellenliste Nr. 37, dort S. 7 unten). Die Verfolgung von Oppositionellen und ihrer Familienangehörigen steht jedoch nicht in Frage. Amnesty International beleuchtet mögliche Verfolgungshandlungen gegenüber Frauen und weist im Zusammenhang mit der Frage einer Gefährdung von Rückkehrerinnen detailliert auf zahlreiche neuere Einzelfallberichte hin, die Übergriffe und Festnahmen von Frauen dokumentieren (vgl. Amnesty International, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A vom 20. September 2018, Quellenliste Nr. 30, dort S. 6). In den von Amnesty International zitierten Quellen geht es aber ebenfalls nicht um verallgemeinerungsfähige Beispiele, die auf die Gesamtbevölkerung übertragen werden können. Vielmehr weisen - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2018 dargelegt hat (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2018 - 21 B 18.30825 -, juris Rn. 56) - die von den syrischen Sicherheitskräften verfolgten Frauen im Einklang mit den überwiegenden Erkenntnissen allesamt ein „aktives politisches Profil“ auf. Hinzuweisen ist hier nur auf das Beispiel einer aktiven Journalistin, die sich öffentlich gegen das Regime geäußert hat (vgl. Amnesty International, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A vom 20. September 2018, Quellenliste Nr. 30, dort S. 6, wo u. a. auf den eigenen Bericht „It Breaks The Human“ aus dem Jahr 2016 verwiesen wird). Aus der Auskunft von Amnesty International vom 20. September 2018 geht dann sogar hervor, dass Frauen und andere Familienangehörige während ihres laufenden Asylverfahrens in Deutschland und anderen europäischen Staaten ihre Familien in Syrien „besucht“ haben. Diese Frauen wurden durch den syrischen Geheimdienst angetroffen, befragt und nicht an der anschließenden Rückkehr gehindert. Die Tatsache, dass die Frauen Syrien nach ihrem Besuch wieder verlassen und über die Ereignisse berichten konnten, spricht ebenfalls entschieden gegen eine verallgemeinerungsfähige Verfolgung. Amnesty International liegen ferner keine Erkenntnisse vor, dass bereits grundsätzlich von der syrischen Regierung die Stellung eines Asylantrages als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden wird (vgl. Amnesty International, Auskunft an Hess. VGH zu 3 A 638/17.A vom 20. September 2018, Quellenliste Nr. 30, dort S. 2). Die im weiteren Verlauf der Quelle dargelegten Hinweise auf die in Syrien herrschende Willkür und die Einschätzung, dass bei den Kontrollen „alles passieren“ könne und keine „Schutzmechanismen“ existierten (Amnesty International, a. a. O., Quellenliste Nr. 30, dort, S. 5), sind zwar nicht in Zweifel zu ziehen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für Verfolgungshandlungen gegenüber unverfolgt ausgereisten Frauen begründen diese Einschätzungen aber nicht. Die Auskunftslage streitet vielmehr dafür, dem Bericht des Danish Refugee Council vom 1. August 2017 weiterhin Aktualität zuzusprechen. Dieser Bericht hebt die Willkür in Syrien deutlich hervor (siehe Danish Refugee Council, Bericht vom 1. August 2017, Quellenliste Nr. 15, dort u. a. S. 17). Gleichzeitig wird aber hier die Einschätzung vertreten, dass in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft wird (vgl. Danish Refugee Council, a. a. O., S. 27 u. 28). Dieser Bericht knüpft das Risiko einer Verfolgung von Familienmitgliedern daher ebenfalls an weitere Umstände, wie die aktive Bekämpfung der Regierung, an. Aus den Berichten des UNHCR ergibt sich keine andere Erkenntnislage. Nach den Erwägungen des UNHCR zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (siehe UNHCR, Bericht vom 30. November 2017, Quellenliste Nr. 20) und nach der Auskunft an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 24. April 2017 (siehe UNHCR, a. a. O., Quellenliste, Nr. 12) sind Frauen und Mädchen nur mit bestimmten Profilen oder in besonderen Situationen nachweislich als Risikogruppe von gezielten Verfolgungshandlungen betroffen. Als Faktoren werden eine tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung von oder Verbindungen zu einer Kriegspartei, eigene - oder von Familienangehörigen - kundgetane Gesinnungen, politische Meinungen oder Aktivitäten, familiäre Verbindungen, Zugehörigkeiten zu bestimmten Gruppen, religiöse oder ethnische Identitäten oder Umstände des Wohn- und Heimatortes benannt (vgl. UNHCR, Bericht vom 30. November 2017, Quellenliste Nr. 20, dort S. 65 f.; etwas weiter noch UNHCR, Auskunft an Hessischen VGH zu 3 A 3040/16.A vom 30. Mai 2017, Quellenliste Nr. 13, dort S. 3, 5 u. 6). Daneben wird eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Syrien angeführt, nicht jedoch gezielte Verfolgungshandlungen. dd) Sowohl gegen systematische, als auch regelmäßige Verfolgungshandlungen gegenüber Frauen sprechen schließlich die aktuellen Verhältnisse im Herkunftsland. Es ist unter den aktuellen Umständen nicht lebensnah, dass jährlich hunderttausende Rückkehrer sowie weitere Millionen Menschen, die im Land unterwegs sind, es verlassen oder dort wieder einreisen, aufgegriffen und systematisch befragt und Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden. In den Quellen wird teilweise von 12 bis 14 Millionen Flüchtlingen gesprochen (siehe Bundeszentrale für politische Bildung, Konfliktporträt vom 20. Oktober 2017, Quellenliste Nr. 17). Andere Quellen differenzieren und sprechen von 5,6 Millionen Syrern, die als Flüchtlinge beim VN-Hochkommissariat für Flüchtlinge registriert sind, sowie von weiteren 6,2 Millionen Binnenvertriebenen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage vom 13. November 2018, Quellenliste Nr. 32). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2017 ( 2 LB 91/17 -, juris) zutreffend unter Hinweis auf weiterführende Quellen auf diese ständig gestiegene Zahl der in den letzten Jahren aus Syrien Geflohenen (Ende 2011: 19.900; Ende 2012: rund 728.000; Ende 2015: rund 4.800.000) hingewiesen und konsequent pointiert, dass von den rd. 22 Mio. Einwohnern Syriens zwischenzeitlich ein Viertel der Bevölkerung geflohen ist, davon ca. 1 Mio. in die EU-Länder, davon wiederum nach der Statistik des Bundesamtes ca. 600.000 in dem Zeitraum 2013 - 2016 in das Bundesgebiet. Gleichzeitig kehren viele Hunderttausende wieder nach Syrien zurück. Nach Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich sollen im Jahr 2016 insgesamt 685.662 Menschen nach Syrien zurückgekehrt sein. Von diesen ca. 685.000 Menschen seien lediglich 20.750 im selben Jahr und im Jahr 2017 weitere 21.045 Menschen erneut vertrieben worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 82). Dies entspricht einer Quote von ca. 7 %, wobei die Gründe der erneuten Vertreibung unbekannt sind. Nach den Recherchen des Auswärtigen Amtes sind 2017 nachweislich mehr als 720.000 Menschen in ihre Ursprungsgebiete zurückgekehrt, gleichzeitig 1,8 Millionen Syrer neu vertrieben worden. Im ersten Halbjahr 2018 sind nach den Recherchen 760.000 Binnenvertriebene sowie 13.000 Flüchtlinge zurückgekehrt (siehe insg. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage vom 13. November 2018, Quellenliste Nr. 32). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gewaltsam und gezielt gegen die allgemeine Flucht- und Bevölkerungsbewegung in Syrien vorgegangen wird, belegen die unterschiedlichen Quellen nicht. Aus den Quellen ergibt sich zudem nicht, dass Millionen Rückkehrer und Binnenvertriebene in Gefängnissen sitzen oder gefoltert werden. Die Quellen belegen vielmehr, dass eine Rückkehr nach Syrien von vielen Syrern nicht als unzumutbar bewertet wird. So belegen die überlieferten Berichte von „Besuchern“ bzw. „Rückkehrern“, dass die Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme Rückkehrgründe darstellen können. Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind jedoch primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes bzw. Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (so Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 81 m. w. N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 -, juris Rn. 47). Nicht nur bei lebensnaher Annahme ist dem syrischen Regime bei der großen, sich ständig steigernden Zahl der Flüchtlinge und der Bewegungen im Land bekannt, dass es sich weit überwiegend um Bürgerkriegsflüchtlinge handelt, die mit ihrer Flucht bzw. Bewegung das Ziel verfolgen, im Bürgerkrieg nicht getötet zu werden. Das Assad - Regime hat vielmehr offiziell bekundet, eine nationale Versöhnung in Syrien anzustreben: Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten nichts zu befürchten (dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, S. 84). Im Dezember 2017 besuchte der syrische Minister für nationale Versöhnung dafür den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo auf, nach Hause zurück zu kehren, da die Situation in diesen Provinzen stabil sei (siehe Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 84 m. w. N.). ee) Zusammenfasst belegt die aktuelle Auskunftslage keine gezielte oder regelmäßige Verfolgung von Frauen und konkret von Rückkehrerinnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Urteil vom 22. Juni 2018 (- 21 B 18.30852 -, juris) im Hinblick auf die Uneinheitlichkeit der Quellenlage sogar allgemein davon aus, dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juni 2018, a. a. O., juris Rn. 30). Diese Einschätzung ist jedenfalls für Frauen zutreffend. Gezielte Verfolgungshandlungen gegenüber Frauen wegen ihrer Ausreise und Asylantragstellung sind unter besonderen Umständen und Faktoren möglich, nicht aber dergestalt, dass allein deshalb eine Rückkehr für jede Rückkehrerin unzumutbar erscheint. Wenn Millionen Menschen in Bewegung sind und Asylbewerberinnen wenn auch nur vereinzelt freiwillig Syrien bereisen, gleichwohl aber keine Erkenntnisse über verallgemeinerungsfähige Verfolgungshandlungen vorliegen, wird ein vernünftig denkender Mensch eine „reale Möglichkeit“ einer Verfolgungshandlung allein wegen seines Aufenthaltes und der Asylantragstellung nicht mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erkennen können. ff) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im Fall einer hypothetischen Rückkehr auf ein Szenario abzustellen ist, in dem nicht „nahezu alle“ (so Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 44), jedoch größere Gruppen subsidiär schutzberechtigter Syrer im Zuge einer Rückkehrwelle in regelmäßigen Abständen in ihr Heimatland zurückkehren würden (a. A. aber Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 237/17 -, juris Rn. 32). Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, dass in jedem Verfahren über die Rückführung gesondert und zudem zeitlich versetzt zu entscheiden sei (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018, a. a. O., Rn. 32), ist der Sache nach zutreffend, steht dieser Beurteilung im Ergebnis aber nicht entgegen. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Berufungsgerichts als Tatsacheninstanz, eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Gefahrenprognose zu erstellen. Dabei sind die Verhältnisse im Herkunftsland aber auf der Grundlage einer Gesamtschau zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7/11 -, juris Rn. 16). Zu diesen Verhältnissen im Herkunftsland gehört die aktuelle Bevölkerungsbewegung aus dem und in das Land bzw. innerhalb des Landes. Vor dem Hintergrund einer hypothetischen Abschiebewelle würde sich diese Bevölkerungsbewegung noch weiter verschärfen. Angesichts dieser Situation ist es nicht systemgerecht, nur die Rückkehr einzelner Kläger oder kleinerer Gruppen zu unterstellen. Dem Regime wäre es nicht möglich, nahezu alle Rückkehrer zu befragen oder insbesondere zu verfolgen. Es fehlt dafür an Personal, wie aus der Notwendigkeit der Zwangsrekrutierung und den Informationen über die „schweren Verluste“ des syrischen Regimes hervorgeht (siehe Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH - Länderanalyse vom 21. Januar 2019, Quellenliste Nr. 34, dort S. 7). Vielmehr stellt sich bei hypothetischer Abschiebewelle die Gruppe der subsidiär schutzberechtigten Syrer als einheitliche Gruppe dar. Die Betreffenden wären Teil einer Rückkehrwelle von beträchtlicher Größe. Dies gilt insbesondere für den hypothetischen Fall der Rückführung von Kindern und Frauen sowie älteren Personen. b) Individuelle Faktoren oder Umstände, die eine reale Gefahr dafür begründen könnten, dass ausgerechnet der Klägerin eine Verfolgungshandlung droht, sind nicht erkennbar. Nach ihren Angaben hat sie in ihrem Beruf als Lehrerin in Al Qaryatay arbeiten und leben können. Sie hat nach eigenen Angaben Syrien verlassen, weil sie Sicherheit, eine Existenz und eine bessere Zukunft für die Kinder ihrer Schwester suchte (Bl. 60 der Behördenakte). Eine individuelle reale Gefahr für eine Individualisierung ihrer Person hat die Klägerin nicht dargelegt. Der Vortrag zu einer Bedrohung sowie ausstehenden Verhaftung ist aus den dargelegten Gründen unglaubhaft. 2. Unabhängig von einer vermeintlichen Verfolgungshandlung würde es zudem an der nach § 3 a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3 b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und einer nach § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung einzustufenden Handlung oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen fehlen. Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3 b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3 a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3 a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterscheiden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 237/17 -, juris Rn. 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 40; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 33; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 26; Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 46). Die Frage, ob die nach § 3 a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52/07 -, juris Rn. 22). Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13). Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Verfolgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Voraussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Entscheidend ist, ob der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes droht. Das ist nicht der Fall. Eine mögliche Verfolgungshandlung wäre mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht auf eine der Klägerin wegen ihrer Ausreise, ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung zugeschriebene politische Überzeugung zurückzuführen (dazu 2.1). Die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung kann auch nicht mit der Willkür begründet werden (dazu 2.2). Sie ergibt sich ebenso wenig aus ihrer ursprünglichen Herkunft aus der Stadt Homs oder ihres Umzuges nach Al Qaryatay (dazu 2.3), ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Staatsbediensteten bzw. Studierenden oder Demonstranten (dazu 2.4) oder einer Religionszugehörigkeit nach § 3 Abs. 1, § 3 b Abs. 1 Nr. 2 AsylG (dazu 2.5). Der Klägerin ist die Flüchtlingseigenschaft schließlich auch nicht im Hinblick auf eine Kombination aller Merkmale zuzuerkennen (dazu 2.6.). 2.1. Der Klägerin droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, ihres Aufenthalts im europäischen Ausland sowie ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG. Den dargelegten Erkenntnismitteln kann nicht entnommen werden, dass das syrische Regime nach Ausbruch des Bürgerkriegs erfolglosen weiblichen Asylantragstellern eine oppositionelle Gesinnung zuschreibt. Die Quelleninhalte belegen auch nicht, dass allein wegen illegaler Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stellung eines Asylantrags eine Art Generalverdacht, der Opposition anzugehören, begründet wird (vgl. ebenso die bisher ergangene, übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 237/17 -, juris Rn. 38; Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 38 ff; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 BB 16.30372 -, juris Rn. 22, sowie Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rn. 19, und Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rdnr. 62 und 67 ff.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16.OVG -, juris S. 15 ff.; Oberverwaltungsgericht Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris Rdnr. 23 u. 30, und Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 -, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 49; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 43; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 38 ff.; Oberverwaltungsgericht D-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 20; vgl. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris Rn. 9 ff.). Die Eigenschaft einer Flucht, eines Aufenthaltes oder eines Asylantrages im (europäischen) Ausland begründet auch kein zusätzliches signifikantes gefahrerhöhendes Merkmal oder einen zusätzlichen Umstand als vermeintliche Oppositionelle vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen zu werden (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 41; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -, juris 46). Das Land ist - wie dargelegt - in „Bewegung“. Dem syrischen Regime sind die Gründe für die Flucht bekannt. 2.2 Auch bei Annahme einer willkürlichen Verfolgungshandlung fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung. Soweit die Auskünfte, Berichte und Recherchen im Kern staatliche Willkür belegen und diese Willkür die Gefahr einer individuellen Gewalthandlung für Rückkehrerinnen im Einzelfall zu begründen fähig ist, fehlt es an der Gerichtetheit der jeweiligen Maßnahme und der erforderlichen Verknüpfung. Bei diesen Maßnahmen wären die Willkür und die allgemeine Brutalität des syrischen Regimes oder anderer Akteure ursächlich für die Maßnahme. Ein Bezug zu den Verfolgungsgründen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3 b Abs. 1 AsylG ist bei Willkür nicht erkennbar, da es für die Frage der Gerichtetheit auf den inhaltlichen Charakter der Maßnahme ankommt. Die Informationen zu den staatlichen Motiven, Gründen und Absichten derartiger Willkür sind aber unsubstantiiert. Tatsächliche Zahlen und Daten fehlen. Die Auskunftslage ist teilweise uneinheitlich, im Übrigen an vielen Stellen pauschal, ungenau und teilweise spekulativ (vgl. oben sowie die Übersicht bei Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort z. B. S. 38, 39 und S. 43). Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich und ständigen Veränderungen unterworfen (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier der SFH - Länderanalyse vom 21. März 2019, Quellenliste Nr. 38). Die einheitliche und in seiner Allgemeingültigkeit zutreffende Einschätzung, dass bei den Kontrollen „alles passieren“ könne und keine „Schutzmechanismen“ existierten (so ausdrücklich Amnesty International, a. a. O., Quellenliste Nr. 30, dort, S. 5; vgl. im Übrigen nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22), belegt gerade keine Gerichtetheit möglicher willkürlicher Verfolgungshandlungen (so i. E. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31011 -, juris Rn. 62). Soweit nachvollziehbare Berichte schließlich ein Risiko für Frauen beschreiben, Opfer von zufälligen Gewaltverbrechen oder familiären Praktiken zu werden (dazu insb. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 57 f) fehlt es ebenfalls an einem geeigneten Verfolgungsgrund. 2.3. Eine der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) begründet weder ihre Herkunft aus der Hauptstadt des Gouvernements Homs, noch ihre Binnenflucht nach oder Verweilen in Al Qaryatay. Die Stadt Homs ist zwar allgemein als Protesthochburg bekannt. Homs ist insbesondere im Jahr 2011 und 2012 Ziel massiver Angriffe gewesen. Diese Tatsache begründet aber keinen Generalverdacht gegenüber den Einwohnern, die - wie die Klägerin - im Hinblick auf ihr Studium in der Stadt gelebt haben. Anhaltspunkte für einen derartigen Generalverdacht ergeben sich aus den Quellen nicht. Die Tatsache, dass die Klägerin die Stadt während der Angriffe mehrmals verlassen hat und schließlich in andere Gebiete geflohen ist, dokumentiert ebenfalls keine Sympathisierung mit der Opposition. Im Fall der Klägerin ist dies zudem ausgeschlossen, da sie nach ihrer Flucht aus der Stadt Homs für den syrischen Staat an einer Schule gearbeitet und Verwaltungsaufgaben wahrgenommen hat. Die Tatsache, dass Al Qaryatay im August 2015 von der Terrormiliz Islamischer Staat eingenommen worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin ist nahezu zwei Jahre vor dieser Einnahme in die Stadt gezogen, um dort für den syrischen Staat zu arbeiten. Ihre Flucht aus dieser Stadt, nachdem sie vom „IS“ eingenommen worden war, spricht schließlich ebenfalls eindeutig gegen eine oppositionelle Gesinnung oder eine Sympathisierung mit dem „IS“. Eine sonstige Unterstützungshandlung oder ein Verweilen bei oppositionellen Gruppen, die nach verschiedenen Quellen zu einer staatlichen Verfolgung führen können (vgl. nur UNHCR, Bericht vom 30. November 2017, Quellenliste Nr. 20, dort S. 37), ist gleichfalls nicht erkennbar. 2.4. Der Klägerin kann ferner nicht als - ehemalige - Staatsbedienstete (Lehrerin) eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben werden. Zwar wird von Staatsbediensteten erwartet, dass sie dem Staat für den Militärdienst zur Verfügung stehen. Dies trifft auf weibliche Staatsbedienstete jedoch nicht zu. Im Übrigen haben wegen des Bürgerkrieges hunderttausende, ggf. Millionen Menschen ihre Arbeit und ihren Dienst niederlegen müssen. Dies gilt insbesondere für die Klägerin, die in Homs studiert und in Al Qaryatay bis zum Einmarsch des „IS“ gearbeitet hat. Eine Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in Al Qaryatay war für den syrischen Staat nach Einmarsch des „IS“ erkennbar nicht mehr möglich. Eine Flucht unter diesen Gegebenheiten bietet nach Auffassung des Senats keinen Anlass, der Klägerin eine oppositionelle Haltung zu unterstellen (vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 7. August 2019 - 20 B 19.30621 -, juris). 2.5. Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe, der seitens des syrischen Regimes eine politische Überzeugung zugeschrieben würde und die eine Verfolgung zu begründen fähig wäre (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG), sind weder dargelegt worden, noch erkennbar. Sie ergibt sich nicht aus der Zugehörigkeit der Klägerin zur Religionsgruppe der Sunniten. Nach dem vom E. dargestellten Datenmaterial besteht die von der Regierung bekämpfte Opposition zwar „überwiegend“ aus sunnitischen Arabern. Teilweise seien Städte und Dörfer aufgrund der religiösen Zugehörigkeit ihrer Bevölkerung auch belagert, angegriffen und bombardiert worden. Sunnitisch-arabische Zivilpersonen seien dabei die Hauptopfer der Angriffe gewesen (siehe dazu UNHCR, Bericht vom 30. November 2017, Quellenliste Nr. 20, dort S. 59 f. m. w. N. in Fußnote 303 u. 304; siehe zudem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, Quellenliste Nr. 22, dort S. 54 ff). Der UNHCR geht aber selbst nicht davon aus, dass allein die Zugehörigkeit zur Gruppe der Sunniten einen Verfolgungsgrund begründet. Von Verfolgungshandlungen seien nur sunnitische Araber aus Gebieten betroffen, die derzeit oder früher von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert wurden (vgl. UNHCR, Bericht vom 30. November 2017, a. a. O., S. 40). In anderen aktuellen Länderanalysen wird die Gruppe der Sunniten hingegen nicht (mehr) isoliert betrachtet (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 26. Februar 2019, Quellenliste Nr. 37 sowie Themenpapier der SFH-Länderanalyse vom 21. März 2019, Quellenliste 38). Gleichwohl spricht vieles dafür, dass die Revolution mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert wird und ferner, dass auf der einen Seite manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten ansehen und auf der anderen Seite sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der Regierung verbündet einstufen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, a. a. O., dort S. 54). Aus diesen Umständen kann aber nicht die Gruppe der Sunniten schon de facto als Oppositionsgruppe und damit die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe mit einer oppositionellen Gesinnung gleichgesetzt werden. Zutreffend weisen die Gerichte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ca. 74 % der Gesamtbevölkerung Syriens Sunniten sind (siehe dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, a. a. O., S. 53; zur Rspr.: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. April 2019 - 2 LB 54/18 -, juris Rn. 37 ff; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 A 10734/17.OVG -, juris Orientierungssatz; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 67; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 83). Die sunnitische Religionszugehörigkeit kann von daher ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils sein, nicht aber pauschal als Verfolgungsgrund eingestuft werden. Die Quellen schildern oder belegen auch keine Verfolgungshandlungen gegenüber Rückkehrern allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgruppe. Zudem hat die Klägerin nicht berichtet, dass sie als Sunnitin Schwierigkeiten gehabt hat. Sie konnte nach dem Abitur studieren und nach den Angriffen auf die Protesthochburg Homs als Lehrerin im Umland arbeiten und leben. 2.6. Schließlich ergibt sich auch aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Umstände nicht, dass der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Die illegale Ausreise mit Verbleib im Ausland und Asylantragstellung wird einhellig nicht als verfolgungsbegründend betrachtet. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil die Klägerin als Lehrerin Staatsbedienstete war. Die Klägerin muss sich keine Wehrdienstentziehung vorwerfen lassen, und sie hat den Zufluchtsort gerade zu dem Zeitpunkt verlassen, als es zu Kämpfen bzw. Besetzungen durch den „IS“ kam. Angesichts dessen sind bei nochmaliger Gesamtschau keine verfolgungsbegründenden Umstände ersichtlich. Aus diesen Gründen drängt sich für den Senat auch keine weitere Beweisaufnahme oder Ausdehnung des Beweisbeschlusses vom 29. Januar 2018 auf, wie es von der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 (Bl. 167 d. GA; siehe zudem Bl. 182 d. GA) angeregt worden ist. Soweit die Klägerin dort auf das „Syrian Center for Legal Studies und Reserches“ und damit verbundene Untersuchungen und Zeugenbefragungen zum Schutzbedarf von Frauen, sowie zusätzlich auf Frau Alice Mofrej - in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Gefangenenakten unter dem UNO-Sondergesandten für Syrien, dann aber auch als Opfer und Zeugin - hinweist, ist nämlich festzustellen, dass es nicht im Ansatz in Frage steht, dass Frauen in Syrien Opfer von Gewaltverbrechen und Verhaftungen wurden und aktuell noch werden. Dies belegen die vom Gericht herangezogenen Quellen umfangreich. Aus den dargelegten Gründen drängen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass der Klägerin eine individuelle Verfolgung wegen eines relevanten Merkmals droht. Ob der Klägerin bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit für ihre illegale Ausreise aus Syrien eine Bestrafung droht, kann offen bleiben. Der UNHCR weist zwar darauf hin, dass neben wehrpflichtigen Männern auch Frauen und Kinder Syrien im Regelfall ohne Genehmigung verlassen haben. Ihnen drohen deshalb nach den syrischen Gesetzen ebenfalls Freiheits- oder Geldstrafen. Nach der Analyse des UNHCR ist es aber alles andere als klar, ob diese Gesetze tatsächlich angewandt werden und ob Personen, die aus dem Ausland rückkehren, einer Strafverfolgung ausgesetzt werden (vgl. UNHCR, Auskunft an Hess. VGH vom 24. April 2017, Quellenliste Nr. 12). Jedenfalls liegen insoweit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige Bestrafung aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3 b Abs. 1 AsylG genannten Gründe erfolgen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit findet ihre Grundlage in § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision durch den Senat liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die am ... 1995 in Alforklus geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Am 7. November 2015 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. September 2016 stellte sie einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. September 2016 weiter begründete. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die Anhörung (gem. § 25 AsylG) vom 19. September 2016 (Bl. 57 ff. der Behördenakte [BA]). Nach den eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung beim Bundesamt wohnte sie zuletzt bis zu ihrer Ausreise aus Syrien am 20. Oktober 2015 mit Verwandten in Al Qaryatay (Al - Qaryatain) im Gouvernement Homs (Rif Homs). Nach ihren Fluchtgründen befragt, gab die Klägerin im Detail an, dass sie ursprünglich mit ihren Geschwistern in der Stadt Homs gewohnt habe. Nach dem Abitur habe sie dort an der Universität studiert. Es habe zu jener Zeit Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition gegeben. Sie seien daher mehrmals aus der Stadt geflüchtet, dann aber wieder zurückgekehrt. Das Haus sei während ihrer Abwesenheit ausgeraubt worden, worauf sie in andere Städte umgezogen und am Ende in Al Qaryatay gelandet seien. Dort habe sie als Lehrerin gearbeitet. Nach zwei Jahren sei „der IS“ gekommen und es habe wieder Konflikte gegeben. Sie - die Klägerin und ihre Verwandten - hätten sich schließlich entschieden, Syrien zu verlassen. Mit Bescheid vom 26. September 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den angefochtenen Bescheid (Bl. 64 ff. BA). Am 8. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien erhebliche Verfolgung drohe. Die Stadt Homs habe sich als erste Stadt geschlossen gegen das syrische Regime gestellt und demonstriert. Die Klägerin stamme nicht nur aus dieser Stadt, sondern sei selbst aktiv an den Demonstrationen beteiligt gewesen. Viele Freundinnen und Verwandte seien bei diesen Demonstrationen verhaftet, misshandelt und missbraucht worden. Nach der Zerstörung der Stadt Homs durch Bomben habe sie nur in Al Qaryatay, einer der letzten Hochburgen des „IS“, Zuflucht gefunden. Die Bevölkerung und insbesondere die Frauen seien dort Willkür, Erniedrigung, regelmäßigen Kontrollen sowie der Gefahr einer Zwangsverheiratung oder Festnahme ausgesetzt. Selbst in den von der syrischen Armee besetzten Gebieten habe sie nicht verbleiben können. Insgesamt habe sich die Situation von Frauen in Syrien durch den Konflikt noch weiter verschlechtert. Frauen seien allein aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer von Gewalthandlungen aller Konfliktparteien geworden. Sie habe Syrien zudem ohne Wissen ihres Arbeitgebers verlassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheides vom 27. September 2016 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht Kassel die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Furcht der Klägerin vor einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr sei unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Antragstellung in Deutschland und des entsprechenden Aufenthalts im westlichen Ausland begründet. Es entspreche bereits seit langem der Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten hätten. Nach der Entscheidungspraxis sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form einer menschenrechtswidrigen Behandlung beinhalte. Der syrische Staat sehe die (illegale) Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung zwischenzeitlich generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung an. Die Gefährdung der Klägerin knüpfe auch an eine bei ihr vermutete politische Überzeugung an. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe der Klägerin nicht zur Verfügung. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 16. Februar 2017 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich verschiedene Oberverwaltungsgerichte bereits mit der vorliegenden Problematik befasst hätten. Die Rechtsprechung sei sich einig, dass allein die illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Verbleib im westlichen Ausland nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Dezember 2016 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie nicht nur als Lehrerin tätig, sondern in der Schule ergänzend für Verwaltungsaufgaben zuständig gewesen sei. Sie sei vom syrischen Staat gezwungen worden, gegenüber den Behörden Auskünfte zu erteilen, wer das Land verlassen habe. Dies habe sie nicht gewollt, so dass sie bedroht worden sei. Der syrische Staat habe sie schließlich verhaften wollen. Ihr Bruder sei in Syrien bereits gesucht worden. Diese Umstände habe sie bei ihrer Anhörung beim Bundesamt allein deshalb nicht angegeben, weil sie danach nicht gefragt worden sei, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und nicht habe beurteilen können, welche Erlebnisse sie als Asylsuchende überhaupt schildern müsse. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 29. Januar 2018 Beweis erhoben über die im Beweisbeschluss formulierten Beweisfragen durch Einholung gutachterlicher Stellungnahmen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten (Bl. 115 ff; Bl. 121 ff; Bl. 188 ff; Bl. 215 ff sowie Bl. 219 ff d. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Akte des Bundesamts und die Ausländerakte Bezug genommen. Die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten übersandten Erkenntnisquellenliste.