Beschluss
8 B 3000/20.N
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1216.8B3000.20.N.00
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Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, § 3 Satz 2 Nr. 3 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, § 3 Satz 2 Nr. 3 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außervollzugsetzung der Bestimmung in § 3 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV)) vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826, 837), in Kraft getreten am 1. Dezember 2020 und zuletzt geändert durch Art. 3 der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 866). Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Regelungen der CoKoBeV haben folgenden Wortlaut: § 3 Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen Der Betrieb von Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich der Wochenmärkte und Direktverkäufe vom Hersteller oder Erzeuger und der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, sowie von Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen hat unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, der Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen zu erfolgen. Im Publikumsbereich ist sicherzustellen, dass 1. aufgrund geeigneter Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind, 2. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht werden und 3. auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener Verkaufsfläche von 10 Quadratmetern und auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche höchstens eine Person je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen wird; für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgebend. Der Verzehr von Speisen und Getränken in der unmittelbaren Umgebung der Verkaufsstätte ist untersagt. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft. Die Antragstellerin betreibt zwei Lebensmittelmärkte mit jeweils einer über 800 m² hinausgehenden Verkaufsfläche in Frankfurt in den Stadtteilen Sachsenhausen und Niederrad. Mit ihrem Antrag vom 2. Dezember 2020 hat sie sich gegen die 800 m²-Regelung für Verkaufsstätten gewandt. Zur Begründung führt sie aus, die angegriffene Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Begriffe Verkaufsfläche, Einkaufszentrum und Maßgeblichkeit würden einer hinreichenden Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht gerecht. Hierzu nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Dezember 2020 (2 B 362/20 - Pressemitteilung, juris). Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und ein Eingriff in die Freiheitsgrundrechte durch die 800 m²-Regelung vor. Ebenso falle die Folgenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus, dabei sei ein Zugewinn für den Infektionsschutz durch die Regelung nicht erkennbar und es liege eine erhebliche Beeinträchtigung der Antragstellerin, ihrer Kunden und der Allgemeinheit vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift und weiteren Begründungen Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, § 3 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung (der hessischen Landesregierung) zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) in der Fassung der 22. Verordnung zur Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826,837), in Kraft seit dem 1. Dezember 2020, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er verteidigt die streitgegenständliche Regelung und führt zur Begründung aus, durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung sei § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG eingeführt worden, der auch eine Schließung oder Beschränkung des Einzelhandels vorsehe. Die Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die angegriffene Regelung verstoße nicht gegen den Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit. Der Begriff der Verkaufsfläche sei bereits in Vorgängervorschriften verwandt worden. Zur Definition werde § 11 Abs. 3 BauNVO herangezogen. Die selbe Regelung werde bei der Definition des Einkaufszentrums zugrunde gelegt. Die Situation in Einkaufszentren sei mit großen Warenhäusern vergleichbar. Die Maßnahme sei auch geeignet und notwendig, um eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Hierbei sei die Anwendung von Hygienekonzepten kein gleich geeignetes Mittel. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 9. Dezember 2020 Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HeAGVwGO)). Der Antrag ist zulässig (dazu A.), jedoch nicht begründet. Die aktuelle Fassung der angegriffenen Verordnung lässt die vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen nicht dringend geboten erscheinen (dazu B.). A. Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift i. S. d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 15 HeAGVwGO statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht sein kann. Dabei legt der Senat seiner Prüfung die angegriffene Bestimmung in ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden aktuellen Fassung vom 16.Dezember 2020 (GVBl. S. 866) zugrunde. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, unmittelbar durch § 3 Satz 2 Nr. 3 der CoKoBeV in ihrer Berufsausübungsfreiheit sowie dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin - soweit ersichtlich - bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat. Denn ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann auch isoliert, das heißt vor Stellung des Normenkontrollantrages, angebracht werden, solange der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise noch gestellt werden kann (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 1 MN 7/08 -, juris Rdnr. 39). B. Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (I.), noch erfordert eine – bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende – Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (II.). I. Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. 1. Die Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebs von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV)) vom 26. November 2020 in der Fassung vom 14. Dezember 2020 wurde durch die 23. Verordnung zur Anpassung der Verordnungen geändert und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen am 15. Dezember 2020 bekannt gemacht (GVBl. I S. 866) und ist am 16. Dezember 2020 in Kraft getreten. 2. Die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ergibt, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich hinsichtlich § 3 Satz 2 Nr. 3 der CoKoBeV unbegründet sein dürfte. a) Der Senat hat bereits in anderen Entscheidungen über Normenkontrolleilverfahren betreffend den ersten Lockdown gegen die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus festgestellt, dass die Verordnungsermächtigung in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) – in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden ist. Die Verordnungsermächtigung verletze insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung fänden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 – 8 B 892/20.N – und vom 8. April 2020 – 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N –, juris zuletzt vom 28. Oktober 2020 - 8 B 1831/20.N -). Angesichts der nunmehr seit ca. neun Monaten andauernden Pandemiesituation hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen und der Einführung des § 28a IfSG, der die Vorschrift des § 28 Abs. 1 IfSG konkretisiert, ergänzende Regelungen vorgenommen. Die angegriffene Regelung findet in §§ 32 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG ihre Verordnungsermächtigung, so dass die im Hinblick auf § 28 IfSG als Verordnungsermächtigung der Vorgängerfassung geführte Diskussion vorliegend ohne Belang ist. Auch die derzeitige Verordnungsermächtigung verletzt insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und die Bestimmungen der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung finden in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage (st. Rspr. des Senats; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2020, Az.: 20 NE 20.2461, Pressemitteilung vom 09.12.2020). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Corona-virus erfüllt (vgl. dazu ausführlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.11.2020 – 13 MN 411/20 – juris, Rn. 26-34), weshalb die zuständigen Stellen zum Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen verpflichtet sind. Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sind nach § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel. Auch eine epidemische Lage von nationaler Tragweite im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 wurde durch den Deutschen Bundestag festgestellt. Diese Feststellung hat der Bundestag am 25. März 2020 getroffen und mehrfach aktuell bestätigt. b) Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der angegriffenen Regelung bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Die Regelung ist klar formuliert und die Begriffe bereits in anderen Rechtsgebieten etabliert. Diese sind in Anlehnung an das Baunutzungsrecht verwandt worden und dort hinreichend höchstrichterlich konkretisiert (siehe u.a. BVerwG, Urteil vom 9.11.2016 – BVerwG 4 C 1/16). Danach bestimmt sich die Verkaufsfläche wie folgt: „Verkaufsfläche ist diejenige Fläche, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können. Dazu zählen auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials), ebenso die Bereiche, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt.“ Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Dezember 2020 (2 B 362/20 - Pressemitteilung, juris), mit der die 800 m²-Regelung wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Bestimmtheit von Normen gekippt wurde, ist hier nicht übertragbar. Während die saarländische Regelung einen Rechtsbegriff (dem Publikumsverkehr zugängliche Gesamtfläche) benutzt, der bislang keiner eindeutigen Definition zugeführt wurde, ist dies bei der hessischen Regelung der Fall. Nicht zuletzt den Betreibern dürfte die entsprechende baurechtliche Einordnung ihrer Verkaufsstätten bekannt sein. Im Übrigen wird auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners Bezug genommen (S. 11ff. der Antragserwiderung vom 9.12.2020). c) Der mit der angegriffenen Regelung in § 3 Satz 2 Nr. 3 CoKoBeV vorgenommene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Bürger ist bei summarischer Prüfung mit höherrangigem Recht – insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG – noch vereinbar. aa) Die mit der Verordnung vorgenommene 800 m²-Auflage zunächst für alle größeren Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels, nunmehr faktisch noch für den Lebensmittelgroß- und Einzelhandel, beinhaltet für einen nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung, nämlich sämtliche Betreiber dieser Einrichtungen, einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit. Dieser ist jedoch durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 11.12.2020 - 3 R 261/20 - Pressemitteilung, juris). (1) Der Eingriff erfolgt zu einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems bzw. die inzwischen stark zugespitzte Lage zu entzerren. (2) Die Maßnahme dürfte auch geeignet und notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Denn große Einzelhandelsgeschäfte mit einer großen Auswahl verschiedenster Waren sind als Anziehungspunkte für viele Menschen attraktiv. Sie entwickeln eine Sogwirkung - in großen Städten gerade auch im ÖPNV – und sind grundsätzlich geeignet, zu den nach wie vor nach Angaben des RKI strikt zu vermeidenden Ansammlungen verschiedener Menschen auf relativ engem Raum zu führen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der angegriffenen Verordnung nicht um eine Einzelmaßnahme, sondern um einen ganzen Regelungskomplex handelt, durch den inzwischen in der Vorweihnachtszeit der überwiegende Einzelhandel mit Ausnahme der Lebensmittelgeschäfte sowie Restaurants und Gaststätten (mit Ausnahme für Lieferung und Abholung) geschlossen wurde. Die Schließung der Restaurants und Gaststätten für einen Vor-Ort-Verzehr hat zur Folge, dass die Bevölkerung in der Vorweihnachtszeit durch ausfallende Weihnachtsfeiern und die fehlende Möglichkeit an den Weihnachtsfeiertagen essen zu gehen, einen noch höheren Bedarf an Lebensmitteleinkäufen als in Vorjahren hat. Hinzu kommt, dass die Schließung des übrigen Einzelhandels ab heute dazu führt, dass die Besorgung von Weihnachtsgeschenken auch auf die großen Einzelhandelsläden mit Vollsortiment verlagert wird. Das ohnehin bereits in den Vorjahren angespannte Kundenaufkommen wird durch diese beiden Aspekte in diesem Jahr weiter verschärft. Auch wenn die Märkte über sehr große Flächen verfügen, so ballt sich das Kundenaufkommen jedoch in den Bereichen wie Frischetheke, Kasse und Elektrokleingeräte, während andere Bereiche wenig frequentiert sind. Die 800 m²-Regelung führt dazu, dass durch den verringerten Einlass an Kunden die Schlangen innerhalb des Marktes kleiner werden, da ggf. Kunden außerhalb des Marktes warten müssen, bis sie eingelassen werden. Dies hat den Vorteil, dass ein Warten zumeist mit ausreichend Platz an der frischen Luft erfolgen kann und die anderen Kunden durch die Wahrnehmung einer Schlange die Möglichkeit haben, ihr Einkaufsverhalten entsprechend zeitlich zu steuern. Ohne diese Regelung hätte es zur Folge, dass die Einhaltung der Abstandsregeln nicht mehr gewährleistet werden kann. Dabei steht außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl regelmäßig einander unbekannter Personen und längerer Verweildauer (derzeit überdurchschnittlich durch die Besorgung der Weihnachtseinkäufe) ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen. So sollen nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, dem nach § 4 IfSG als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Rolle zukommt, Menschenansammlungen - besonders in Innenräumen - gemieden werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 15.12.2020, S.2). Die hohen bundesweiten Fallzahlen werden verursacht durch zumeist diffuse Geschehen und für einen großen Anteil der Fälle kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 15.12.2020, S.1). Dies mildert den Erkenntniswert der zahlenmäßig festgestellten Infektionsumfelder ganz erheblich. Das RKI hat seine Risikobewertung am 11. Dezember 2020 angepasst und schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Aus diesem Grund wird dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung noch stärker als bisher für den Infektionsschutz engagiert. Dabei haben die Zahlen der täglichen Neuinfektionen insbesondere seit Anfang Oktober eine deutliche Zunahme gezeigt. Hierbei entwickelte sich die Zahl der täglichen Neuinfektionen (Quelle: Robert-Koch-Institut) von Mitte Oktober mit 7.830 über einen Höchstzuwachs von 29.875 (12. Dezember) zu aktuell 27.728 (16. Dezember). Inzwischen ist seit dem 4. Dezember 2020 ein deutlicher Anstieg der Fallzahlen zu beobachten (Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019, Stand: 15.12.2020, S.1). Die Zahl der Todesfälle hat heute ihren Höchstzuwachs (952). Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber bei der verfassungsrechtlich gebotenen Evaluierung der in der Corona- Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung enthaltenen Schutzmaßnahmen von nicht mehr vertretbaren Tatsachen oder Annahmen ausgegangen wäre und die Grenzen der ihm zuzugestehenden Einschätzungsprärogative überschritten hätte. Jedenfalls sieht der Senat keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder nicht mit dem Ziel der (Wieder-) Erhaltung eines leistungsstarken Gesundheitssystems zu vereinbarenden Änderung der CoKoBeV, insbesondere in Anbetracht der momentan stark ansteigenden Infektionszahlen. (3) Die Regelung erscheint bei der im Eilverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Auf der einen Seite profitieren die betroffenen Betriebe derzeit davon, dass der übrige Einzelhandel für das Weihnachtsgeschäft geschlossen wurde und gerade Vollsortimenter mit einem erhöhten Besucherandrang nicht nur in Bezug auf die Lebensmitteleinkäufe für Weihnachten, sondern auch im Hinblick auf die Besorgung der Geschenke profitieren. Dabei ist auch davon auszugehen, dass die Lebensmitteleinkäufe gegenüber sonstigen Jahren stärker ausfallen werden, da die Kunden in der Vorweihnachtszeit weder an Weihnachtsfeiern teilnehmen und dort verpflegt werden noch an den Feiertagen ein Restaurant oder den Weihnachtsmarkt besuchen können. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie der Antragsgegner vorliegend getroffen hat. Diese wurden vom Verordnungsgeber befristet bis zum 10. Januar 2021 vorgenommen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Regelung Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und angepasst werden. So ist auch die Verordnung vom 26. November 2020 und daran anschließend die Verordnung vom 14. Dezember 2020 mit In-Kraft-Treten ab 1. Dezember 2020 nur bis zum 10. Januar 2021 befristet, um die Konsequenzen beurteilen und weitere Schritte erwägen und umsetzen zu können. Angesichts des überschaubaren Geltungszeitraums der Verordnung haben die Interessen der Antragstellerin gegenüber überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzustehen. Denn die angeordnete Maßnahme ist zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung, einem auch mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u.a. –, juris Rn. 119 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 11. November 2020 – 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 12ff.), derzeit erneut notwendig. bb) Die streitgegenständliche Regelung steht ferner auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das daraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche Begünstigungen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch sachliche Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18 –, juris Rn. 94). Danach erscheint es seuchenrechtlich geboten und damit sachlich gerechtfertigt, den Zugang zu Verkaufsflächen von über 800 m² weiter zu begrenzen. Eine Ungleichbehandlung von großflächigen Lebensmittelmärkten mit kleineren ist bereits in der Sache nicht zu erkennen, da es sich um einen anderen Sachverhalt handelt. Diese unterscheiden sich wesentlich in ihrem Sortiment und auch in der Attraktivität des Angebots. Auch aufgrund der Lage des Lebensmittelmarkts in einem Einkaufszentrum ist keine Ungleichbehandlung zu erkennen, da auch die weiteren Geschäfte im Einkaufszentrum zu einer Anziehung von Kundenströmen führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass durch die Schließung des übrigen Einzelhandels seit heute die Kundenzahlen sich weitgehend auf den Lebensmittelmarkt konzentrieren werden. cc) Da die Antragstellerin schon nicht mit einer Verletzung des spezielleren Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit durchdringen kann, so gilt dies auch für Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. II. Eine bei (unterstellt) offenem Ausgang des Verfahrens vorzunehmende Folgenabwägung käme zu keinem anderen Ergebnis. Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob der Antragstellerin unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 – 4 M 125/91 –, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Nach Auffassung des Senats muss hier das grundrechtlich geschützte Interesse der großen Einzelhandelseinrichtungen an einer Aufhebung der 800 m²-Auflage zurückstehen. Insoweit überwiegt – wie bereits ausgeführt – das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit und insbesondere am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso BVerfG, Beschl. vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris, Rn. 12ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 B 925/20 – m. w. N.). Dabei ist aktuell eine weitere Zunahme der Übertragungen in der Bevölkerung zu beobachten und es wird daher dringend appelliert, dass sich die gesamte Bevölkerung für den Infektionsschutz engagiert (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2020, Stand: 15.12.2020). Bei einer Abwägung der der Antragstellerin drohenden Nachteile als Folgen eines zeitlich eng befristeten Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) mit dem staatlichen Auftrag der Bereitstellung eines effektiven Gesundheitssystems zur Gewährleistung des Grundrechts behandlungsbedürftiger, teilweise lebensbedrohlich erkrankender Personen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG setzt sich der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit durch (so im Ergebnis auch BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 – 1 BvQ 28/20 – juris). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht der Senat angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag nicht nur eine für sich selbst günstige Regelung erstreiten will, sondern die Anwendung der Norm für ganz Hessen außer Vollzug gesetzt sehen möchte, vom doppelten Auffangwert je Verkaufsstätte aus und verzichtet angesichts der mit dem Antrag verfolgten Vorwegnahme der Hauptsache auf eine Reduzierung (vgl. dazu Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen [abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, Anhang zu § 164 Rdnr. 14]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).