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Beschluss

8 B 1898/24

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2024:1007.8B1898.24.00
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Leitsätze
1. Der hessische Gesetzgeber hat das Schutzgut der öffentlichen Ordnung nicht in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG aufgenommen. Ein Versammlungsverbot kann in Hessen deshalb nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei Durchführung der Versammlung gestützt werden. 2. Von § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG wird der Jahrestag des Hamas-Angriffs auf Israel am 7. Oktober 2023 nicht erfasst.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2024 - 5 L 3492/24.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der hessische Gesetzgeber hat das Schutzgut der öffentlichen Ordnung nicht in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG aufgenommen. Ein Versammlungsverbot kann in Hessen deshalb nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung bei Durchführung der Versammlung gestützt werden. 2. Von § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG wird der Jahrestag des Hamas-Angriffs auf Israel am 7. Oktober 2023 nicht erfasst. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2024 - 5 L 3492/24.F - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Die gemäß §§ 146, 147 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - fristgerecht eingelegte und inhaltlich begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und die Beschränkung des Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts auf die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zugeschnitten sind, die der Antragsgegnerin hier auf Grund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit jedoch nicht zur Verfügung steht, hat das Beschwerdegericht zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer umfassenden Kontrolle zu unterwerfen, die nicht auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin reduziert ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 26; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 33). Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Eilantrags. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt (st. Rspr., zuletzt Senatsbeschluss vom 22. März 2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 12 m. w. N.). Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Oktober 2024 gegen das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der für den 7. Oktober 2024 zwischen 17.00 und 21.00 Uhr in Frankfurt am Main geplanten Versammlung zum Thema „Für ein freies Palästina - Der Sieg gehört der Gerechtigkeit“ zu Recht stattgegeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass weder Gründe der öffentlichen Ordnung noch Gründe der öffentlichen Sicherheit das Verbot der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung rechtfertigen und die Verfügung der Antragsgegnerin sich deshalb als offensichtlich rechtswidrig erweist. Im Beschwerdeverfahren ergibt sich keine andere Beurteilung. Insgesamt gelingt es der Antragsgegnerin nicht, die Erfüllung der erhöhten Anforderungen, die bei Erlass eines Versammlungsverbotes zu beachten sind, darzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Versammlungsfreiheitsgesetz - HVersFG - (von dessen Verfassungskonformität der Senat ausgeht, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 2 B 1353/23 -, juris Rn. 20 sowie Beschluss des erkennenden Senats vom 8. Februar 2024 - 8 B 271/24 -, juris Rn. 8) kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, wobei das Verbot voraussetzt, dass Beschränkungen nicht ausreichen. Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (Mühl/Fischer, in Möstl/Bäerle (Hrsg.), BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Hessen, Stand: 33. Ed., 1 Juni 2024, § 1 Rn. 14). Eine unmittelbare Gefahr ist anzunehmen, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20; Dürig, in: Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15 Rn. 53; Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 291). Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 19; und vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17; zum Ganzen: Baudewin, Öffentliche Ordnung und Versammlungsrecht, 4. Aufl. 2023, Rn. 290 ff.). 1. Gemessen daran geht das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon aus, dass ein Verbot der angezeigten Versammlung der Antragstellerin nicht auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden kann. Zwar kann die Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum - wie hier auf den 7. Oktober 2023 - eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, nämlich den ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt indes eine solche Gefährdung regelmäßig nicht, um eine Versammlung zu verbieten (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 78). Deshalb hat der hessische Gesetzgeber - worauf auch das Verwaltungsgericht hinweist - das Schutzgut öffentliche Ordnung nicht in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG aufgenommen. In der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 20/9471; S. 34) heißt es hierzu, auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung werde verzichtet. Ein Versammlungsverbot zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich unzulässig. Im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesanwendung sei sicherzustellen, dass Verbote von Versammlungen in Wesentlichen zur Abwehr von Gefahren für elementare Rechtsgüter in Betracht kämen. Dieser Schutz werde regelmäßig in der positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen Sicherheit verwirklicht. Ist damit qua Gesetz in § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG ein Rückgriff auf die öffentliche Ordnung als Verbotsgrund in Hessen ausgeschlossen, erübrigen sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens weitere Ausführungen zu diesem Verbotsgrund. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG verweist, kann sie hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel insbesondere beschränken, verbieten oder nach deren Beginn auflösen, wenn die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet ist. Zwar verweist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf, dass die Liste der in der Gesetzbegründung zu § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG genannten Tage mit Symbolkraft nicht abschließend ist. Ausweislich des Gesetzesbegründung erfasst die Vorschrift im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen die Beschränkungsmöglichkeit gegenüber rechtsextremistischen, die Würde der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft beeinträchtigenden Versammlungen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht Frankfurt diesbezüglich auch unter Berücksichtigung der in der Gesetzesbegründung genannten symbolträchtigen Tage (27. Januar [Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus], 30. Januar [Tag der Machtergreifung Hitlers], 8. Mai [Ende des zweiten Weltkriegs, Tag der Befreiung von der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft],1. September [Überfall auf Polen durch die deutsche Wehrmacht, Beginn des zweiten Weltkriegs mit nach amtlichen Schätzungen über 50 Millionen Opfern weltweit] und 9. November [Reichspogromnacht]) eine Anwendung der Vorschrift auf den 7. Oktober als Gedenktag abgelehnt. Wenn auch die Aufzählung nicht abschließend ist, worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist, so knüpft die Intention des Gesetzgebers an die nationalsozialistische Gewalt - und Willkürherrschaft an. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Jahrestag des Angriffs der Hamas am 7. Oktober 2023 ist nach Auffassung des Senats insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Vorschrift unter Bezugnahme auf die genannten Tage nicht möglich. Im Übrigen wird auf die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt (S. 7 und 8 des Beschlussabdrucks) ausdrücklich Bezug genommen, die sich der Senat insoweit zu Eigen macht. 2. Darüber hinaus trägt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Gefahrenprognose ein Verbot der Versammlung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG aufgrund einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts (dort S. 8 bis S. 12) nimmt der Senat ebenfalls Bezug. Auch aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin lässt sich keine tragfähige Prognose, wonach es bei der Durchführung der angezeigten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird, der allein mit einem Verbot der Versammlung wirksam begegnet werden kann, entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass nach den Darlegungen der Antragsgegnerin bei Durchführung der angemeldeten Versammlung keine hinreichenden Umstände für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erkennbar sind. So hat bereits der für das Versammlungsrecht vormals zuständige Senat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2023 betreffend die Antragstellerin (- 2 B 1843/23 -, n.v.) ausgeführt, dass die damals vorliegende Gefahrenprognose, der insbesondere die auch nunmehr für die Begründung des Versammlungsverbotes genannten Ermittlungsverfahren zugrunde liegen, zum Zeitpunkt der Entscheidung im Dezember 2023 nicht tragfähig sei um anzunehmen, dass es bei der Durchführung der angezeigten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird, der allein mit einem Verbot der Versammlung wirksam begegnet werden könne. Unter Berücksichtigung der aktuellen Gefahrenprognose sowie des Beschwerdevorbingens für das nunmehr gegenständliche Versammlungsverbot lässt sich eine andere Bewertung nicht rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit darauf abstellt, dass die damaligen Äußerungen der Antragstellerin, die u.a. zu den Ermittlungsverfahren geführt haben, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem 7. Oktober getätigt wurden und deshalb davon auszugehen sei, dass es auf der nunmehr gegenständlichen Versammlung an diesem Tag erneut zu Auseinandersetzungen mit der Polizei, zur Verwirklichung von strafbaren Äußerungsdelikten und Glorifizierung der Gewaltakte der Hamas, wie auch ein Jahr zuvor, komme, legt die Antragsgegnerin nicht ausreichend dar, wie sie zu dieser Annahme kommt. Es ist auch sonst für den Senat nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin, die seit der zitierten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs auch nach Angaben der Beschwerdeführerin weitgehend friedliche und störungsfreie Versammlung durchgeführt hat, nunmehr davon abweichen sollte, zumal, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass es für den Fall, dass es zu vereinzelten Straftaten käme, die Polizei diesen während der Versammlung nicht in ausreichendem Maße durch Unterbindung oder Verfolgung begegnen könnte. 3. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten - wie hier der Versammlungsfreiheit - nicht an die Gesinnung derjenigen, die diese Freiheiten für sich in Anspruch nehmen möchten, sondern an Gefahren für Rechtsgüter anknüpfen, die aus konkreten Handlungen folgen (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 28). Für politische Opportunitätserwägungen bleibt vor diesem Hintergrund kein Raum. Insbesondere das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in Art. 8 Abs. 1 GG würde in verfassungswidriger Weise verkürzt, wenn politisch kontrovers diskutierte Versammlungen unter erleichterten Bedingungen verboten werden könnten. Versammlungsbehörden obliegt vielmehr die Pflicht zu einer versammlungsfreundlichen Verfahrensweise, der sie grundsätzlich auch gegenüber missliebigen Veranstaltern genügen müssen (Thür. OVG, Beschluss vom 7. November 2016 - 3 EO 842/16 -, juris Rn. 4). Dass der Tag der Versammlung neben den eingetretenen Verschärfungen im Nahost-Konflikt zu einer erhöhten emotionalen Aufladung der Teilnehmer der angemeldeten Versammlung einerseits und zu Aversionen der Gegner der mit dieser Versammlung zum Ausdruck gebrachten Meinungskundgabe andererseits führen kann, rechtfertigt für sich genommen - anders als die Antragsgegnerin meint - kein Versammlungsverbot, denn gerade dieser Umstand belegt, dass die Versammlung ein Thema von großer öffentlicher Relevanz betrifft, bei dem der Versammlungsfreiheit besondere Bedeutung zukommt (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 10 CS 23.1862 -, juris). Wie jedoch der Senat bereits in seinem Beschluss vom 22. März 2024 (- 8 B 560/24 -, juris) ausgeführt hat, fordert das Grundgesetz keine Werteloyalität und vertraut „auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien“ (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris). 2. Die Antragsgegnerin hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. 3. Der Streitwert ist in versammlungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren, die ein Versammlungsverbot zum Gegenstand haben, auf die Hälfte des Auffangwerts festzusetzen (§ 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes − GKG −, Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Eine weitere Reduzierung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht statt (§ 52 Abs. 1 GKG, Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; vgl. Beschluss des Senats vom 17. Juni 2020 − 2 E 1289/20 −, juris). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).