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Beschluss

5 L 1245/25.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:0328.5L1245.25.F.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf das Erfordernis einer verssungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6. März 2025 - P.St. 2920, P.St. 2931 - spricht aufgrund der historischen Entwicklung der Schrankensystematik einiges dafür, sich auch bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen an den Anfor- derungen aus § 21 Abs. 1 HVersFG für Versamlungen in geschlossenen Räumen zu orientieren. 2. Soweit bei einer al-Quds-Demonstration aufgrund aktueller Geschehnisse im Nahostkonflikt mit antisemitischen und israelfeindlichen Äußerungen und dem Zeigen entsprechender Symbolik unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit zu rechnen sei, ist dies im Hinblik auf die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 HV garantierte Meinungsfreiheit ohne Bedeutung.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. März 2025 gegen die ordnungsbehördliche Versammlungsverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf das Erfordernis einer verssungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 6. März 2025 - P.St. 2920, P.St. 2931 - spricht aufgrund der historischen Entwicklung der Schrankensystematik einiges dafür, sich auch bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen an den Anfor- derungen aus § 21 Abs. 1 HVersFG für Versamlungen in geschlossenen Räumen zu orientieren. 2. Soweit bei einer al-Quds-Demonstration aufgrund aktueller Geschehnisse im Nahostkonflikt mit antisemitischen und israelfeindlichen Äußerungen und dem Zeigen entsprechender Symbolik unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit zu rechnen sei, ist dies im Hinblik auf die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 HV garantierte Meinungsfreiheit ohne Bedeutung. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. März 2025 gegen die ordnungsbehördliche Versammlungsverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um das Verbot einer Versammlung. Der Antragsteller zeigte unter dem 7. März 2025 bei der Ordnungsbehörde der Antragsgegnerin einen Aufzug unter dem Thema „Stoppt den Krieg“ für Sonnabend, den 29. März 2025, ab 14 Uhr an (Bl. 2 der beigezogenen Behördenakten – BA). Am 19. März 2025 fand ein Kooperationsgespräch statt, bei dem der Antragsteller durch seinen Bruder vertreten wurde, und an dem neben Vertretern der Versammlungsbehörde auch Vertreter der Polizei einschließlich des Polizeilichen Staatsschutzes teilnahmen. Mit in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 20. März 2025 an den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin intervenierte das Simon Wiesenthal Center (Bl. 20 BA), wies darauf hin, dass der al-Quds-Tag 1979 vom iranischen Regime ins Leben gerufen worden sei und forderte dringend auf, die Genehmigung für den geplanten al-Quds-Tag-Marsch zurückzuziehen. Unter dem 25. März 2025 verständigten sich die Beteiligten auf die Strecke Kaisertor (Sammeln) - Gallusanlage - Willy-Brand-Platz - Neue Mainzer Straße - Junghofstraße - Taunusanlage - Mainzer Landstraße - Friedrich-Ebert-Anlage (Abschlusskundgebung). Die Antragsgegnerin holte eine Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen vom 26. März 2025 (Bl. 39 f. BA), der eine Stellungnahme vom 22. März 2024 (Bl. 41 – 49 mit Anlagen Bl. 50 – 60) beigefügt war, sowie Stellungnahmen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 27. März 2025 zu den Verläufen von vom Antragsteller angezeigten Versammlungen der letzten Jahre (Bl. 35 – 37 BA) ein. Durch ordnungsbehördliche Verfügung vom 27. März 2025 verbot der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main die Demonstration mit Kundgebung zur Thematik „Stoppt den Krieg" am 29. März 2025 in der Zeit von 14 Uhr bis 17 Uhr und zugleich jede andere Versammlung unter freiem Himmel, die an diesem Tag an einem anderen als dem angemeldeten Ort im Stadtgebiet von Frankfurt am Main oder am gleichen Ort zu anderen Stunden (Ersatzveranstaltung) vom Antragsteller durchgeführt werden sollte, wenn dabei eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu erwarten bzw. absehbar sei. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 27. März 2025 Widerspruch ein. Am 28. März 2025 hat der Antragsteller sich an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gewandt und beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Verfügung verstoße gegen das „ultima-ratio-Prinzip“, da nicht einmal ansatzweise ersichtlich sei, dass andere Maßnahmen als ein Verbot in Erwägung gezogen worden seien. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. März 2025 gegen die Versammlungsverbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin ihre ordnungsbehördliche Verfügung. Neben zu erwartenden Straftaten im Hinblick auf die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit von Versammlungsteilnehmern, Dritte und eingesetzte Polizeikräfte, drohe vorliegend insbesondere die Verwirklichung von Äußerungsdelikten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der übermittelten Behördenakten (Bl. 1 – 95) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet (A.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (B.) und wobei der Streitwert auf die Hälfte des Auffangstreitwert festzusetzen ist (C.) A. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß begründet wurde (1.). Bei der anschließenden Interessenabwägung (2.) kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung durchzuführen. 1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Dabei fällt zwar deren schemenhafter Inhalt auf, doch ist zu beachten, dass im Recht der Gefahrenabwehr die Überlegungen zum Erlass einer Verfügung oftmals identisch mit den Erwägungen zum Sofortvollzug sind (vgl. Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 80 Rn. 210). Soweit der hessische Gesetzgeber die sofortige Vollziehung versammlungsbehördlicher Verfügungen nicht, wie es bei der Beschlussfassung des Gesetzes zur Neuregelung des Versammlungsrechts in Hessen vom 22. März 2023 (GVBl. S. 150) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Betracht gekommen wäre, generell angeordnet, sondern nach § 14 Abs. 6 Satz 2 HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur für die Bekanntgabe einer nach Versammlungsbeginn erfolgenden Beschränkung oder einer Auflösung vorgesehen hat, betrifft dies nicht die formelle Begründung, sondern ist bei der materiellen Abwägung einzubeziehen. Vorliegend war sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung erklärtermaßen bewusst. 2. Indes erweist sich das Verbot in materieller Hinsicht – unbeschadet von Einzelheiten des hierbei anzulegenden Maßstabs (a.) – bei der gebotenen summarischen Betrachtung als offensichtlich rechtswidrig (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Nach § 14 Abs. 2 HVersFG kann „[d]ie zuständige Behörde ... eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten oder die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.“ Zuständige Behörde ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO die allgemeine Ordnungsbehörde. a. Es kann offenbleiben, welche Anforderungen im Einzelnen an die vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 6. März 2025 – P.St. 2931, P.St. 2920 – (BeckRS 2025, 3256) verlangte verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 HVersFG zu stellen sind, um keinen Widerspruch zu dem in Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen (HV) wegen der anderen Schranken weitergehender als in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit eintreten zu lassen. Einiges spricht aufgrund der historischen Entwicklung der Schrankensystematik dafür, sich auch bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen an den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 HVersFG zu orientieren. b. Das Verbot des vom Antragsteller angezeigten Aufzugs ist bei verfassungskonformer Auslegung der Befugnis aus § 14 Abs. 2 HVersFG nicht zu rechtfertigen und verletzt so den Antragsteller – einen deutschen Staatsangehörigen – in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 HV und seinem Recht aus § 1 Abs. 1 HVersFG. Die gegebene Begründung beruht auf einer Verkennung verfassungsrechtlich garantierter Freiheiten. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen lassen eine Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang als Gesichtspunkte, die für ein – ausnahmsweises – Verbot einer Versammlung oder eines Aufzugs bereits im Vorfeld in Betracht kommen, nicht mit der Eintrittswahrscheinlichkeit erkennen, die dafür unabdingbar ist. Die Ausführungen zum „al-Quds-Tag“ auf S. 3 – 5 der angegriffenen Verfügung sind interessant, für sich betrachtet hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens für geschützte Rechtsgüter im hier zu beurteilenden Sachverhalt indes faktisch aussagelos. Verfassungsgerichtlich geklärt ist, dass Mutmaßungen, Möglichkeiten und spekulative Lageentwicklungen irrelevant sind. Vorerfahrungen aus vorangegangenen al-Quds-Versammlungen lassen, soweit man sie für berücksichtigungsfähig hält, nichts erkennen, das ein Gebrauchmachen vom schärfsten Eingriff in die Grundrechtsausübung, dem Verbot der Versammlung, auch nur ansatzweise als geboten erscheinen lassen könnte. Soweit aufgrund aktueller Geschehnisse im Nahostkonflikt „mit antisemitischen und israelfeindlichen Äußerungen und dem Zeigen entsprechender Symbolik unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit“ zu rechnen sei (S. 5 der angegriffenen Verfügung), ist dies im Hinblick auf die verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 HV garantierte Meinungsfreiheit ohne Bedeutung; mit Bezug zum Vorjahr angeführte „sicherheitsrelevante Vorfälle, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch für die geplante Versammlung befürchten lassen“ (S. 5 der angegriffenen Verfügung), wären – dem klaren Normbefehl des § 14 Abs. 2 Satz 2 HVersFG folgend – zunächst bei der Frage nach Beschränkungen zu prüfen, der Ausrichtung des Art. 14 HV folgend auch erst vor Ort durch die zuständige Behörde. Das Skandieren des Begriffs „Kindermörder“ ist irrelevant, solange nicht „Juden Kindermörder“ gerufen wird (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2023 – 2 B 1715/23, NVwZ 2024, 352; siehe auch HessVGH, Beschluss vom 22. März 2024 – 8 B 560/24, NVwZ 2024, 847). Die weiteren Ausführungen unter Heranziehung von Einschätzungen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, der Intervention des Simon Wiesenthal Centers, der Lageentwicklung im Nahen Osten und der Verwendung von Berichten des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen und des Verfassungsschutzberichts des Bundesministeriums des Innern und für Heimat aus dem Jahr 2023 nimmt das Gericht zur Kenntnis, doch folgt hieraus nichts, was geeignet wäre, ein ausnahmsweises Verbot des konkret angezeigten Aufzugs zu rechtfertigen. Irrelevant ist weiter die Anzeige dreier Versammlungen, die sich thematisch gegen den „al-Quds-Tag“ richten, denn insoweit wird schon nicht einmal ansatzweise aufgezeigt, wieso ein nach § 14 Abs. 3 HVersFG durchgreifender Notstand vorliege. Insoweit ist hinsichtlich der Gefahrenprognose darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrer Verbotsverfügung darauf abstellt, dass die Versammlungen zum al-Quds-Tag in den vergangenen Jahren grundsätzlich friedlich verlaufen seien (S. 5 der Verfügung). Vor diesem Hintergrund verwundert die gegenwärtige Einschätzung. Völlig neben der Sache liegen die Ausführungen zur öffentlichen Ordnung (S. 11 der Verfügung), denn diese spielt für ein Verbot nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG keine Rolle (vgl. HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 - 8 B 1898/24, NVwZ-RR 2025, 96). Bei einer Gesamtschau des Vorbringens zur Rechtfertigung des Verbots drängt sich angesichts einer ebenso bemühten wie wenig relevanten Begründung sowie des Fehlens jeglicher praktischen Konkordanz auf, dass es der Antragsgegnerin um eine Verhinderung des Aufzugs wegen seiner Thematik geht. Dabei wird verkannt, dass es sich bei der Versammlungsfreiheit um ein Abwehrrecht handelt, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt (BVerfGE 69, 315 = NJW 1985, 2395 ). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.