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Beschluss

5 L 4953/25.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2025:1006.5L4953.25.F.00
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Leitsätze
1. Die Veröffentlichung der Entscheidung über ein Versammlungsverbot in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin während einer laufenden Anhörung degradiert die Antragstellerin zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, nämlich der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin kurz vor einem gesetzlichen Feiertag. Dadurch ist die Antragstellerin sogar in der Menschenwürde aus Art 3 HV verletzt, die auch davor schützt, dass keine endgültigen Entscheidungen über die Rechte von Menschen ohne vorherige Anhörung getroffen werden (Reimer, in: BeckOK Verfassung Hessen, Ogorek/Poseck, 4. Edition, Stand: 15.04.2025, Art 3 Rn. 25, 26). 2. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die Antragsgegnerin, die nach Art 20 Abs 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gehandelt hat, wenn sie eine Gefahrenprognose der Polizei, die einen weitestgehend firedlichen Verlauf der Versammlung prognostiziert, nutzt, um zur gegenteiligen Bewertung zu kommen und ein Versammlungsverbot ausspricht. DIe Entscheidung der Antragsgegnerin ist bereits deswegen offensichtlich rechtswidrig und so willkürlich. Es lässt sich auch eine strukturelle Grundrechtsmissachtung feststellen. 3. Die Antragsgegnerin lässt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 14 HVersFG nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vermissen. Es erscheint zweifelhaft, ob Straftaten nach §§ 86a, 130 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen, da sie den opaken Zwecken dienen, den öffentlichen Frieden und die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Völkerverständigung zu schützen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Oktober 2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2025, Az.: …., wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Veröffentlichung der Entscheidung über ein Versammlungsverbot in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin während einer laufenden Anhörung degradiert die Antragstellerin zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, nämlich der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin kurz vor einem gesetzlichen Feiertag. Dadurch ist die Antragstellerin sogar in der Menschenwürde aus Art 3 HV verletzt, die auch davor schützt, dass keine endgültigen Entscheidungen über die Rechte von Menschen ohne vorherige Anhörung getroffen werden (Reimer, in: BeckOK Verfassung Hessen, Ogorek/Poseck, 4. Edition, Stand: 15.04.2025, Art 3 Rn. 25, 26). 2. Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die Antragsgegnerin, die nach Art 20 Abs 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gehandelt hat, wenn sie eine Gefahrenprognose der Polizei, die einen weitestgehend firedlichen Verlauf der Versammlung prognostiziert, nutzt, um zur gegenteiligen Bewertung zu kommen und ein Versammlungsverbot ausspricht. DIe Entscheidung der Antragsgegnerin ist bereits deswegen offensichtlich rechtswidrig und so willkürlich. Es lässt sich auch eine strukturelle Grundrechtsmissachtung feststellen. 3. Die Antragsgegnerin lässt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 14 HVersFG nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vermissen. Es erscheint zweifelhaft, ob Straftaten nach §§ 86a, 130 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen, da sie den opaken Zwecken dienen, den öffentlichen Frieden und die verfassungsmäßige Ordnung sowie die Völkerverständigung zu schützen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 4. Oktober 2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2025, Az.: …., wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Am 24. September 2025 meldete die Antragstellerin eine Demonstration mit Kundgebung zur Thematik „77 Jahre Widerstand – kein Frieden ohne Freiheit!“ für den 7. Oktober 2025 in der Zeit von 18 Uhr bis 22 Uhr in Frankfurt am Main an. Eine polizeiliche Gefahrenprognose zu dieser Versammlung wurde der Antragsgegnerin am 30. September 2025 übermittelt. Am 2. Oktober 2025 fand ein Kooperationsgespräch statt, in dem die Versammlungsbehörde auf die Bedeutung des gewählten Datums wegen des terroristischen Angriffs der Hamas auf Israel hinwies. Es sei problematisch, an dem Tag den Begriff „Märtyrer“ zu verwenden. Die Antragstellerin meinte, der Begriff umfasse im palästinensischen Kontext alle Opfer. Ein Bezug zur Hamas sei nicht beabsichtigt. Die Polizei bemerkte, dass keine Notwendigkeit für eine Auflage zum Verbot des Begriffs gegeben sei, weil Straftaten ohnehin geahnt würden. Die Versammlungsbehörde erklärte, dass zu diesem Zeitpunkt kein generelles Verbot der Versammlung geplant sei. Danach fanden nach Angaben der Antragsgegnerin Beratungen über die versammlungsrechtlich erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung von Teilen des Magistrats der Antragsgegnerin statt, die wenige Stunden nach dem Kooperationsgespräch zur schriftlichen Anhörung per E-Mail von 15:18 Uhr der Antragstellerin hinsichtlich eines Versammlungsverbots führten. Ihr wurde bis zum 4. Oktober 2025, 10 Uhr, Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Ungeachtet dessen veröffentlichte die Antragsgegnerin bereits am 2. Oktober 2025 um 16:30 Uhr eine Pressemitteilung, dass die Versammlungsbehörde die Versammlung verbieten werde. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2025 verbot die Antragsgegnerin die Versammlung. Sie führte zu Begründung aus, dass die Versammlung zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe, weil aufgrund des Datums – 7. Oktober – eine bestimmte Symbolik erwartbar und daher mit Straftaten zu rechnen sei. Es handele sich um ein Datum besonderer Sensibilität für die deutsche Gesellschaft und die jüdische Gemeinschaft, weil es untrennbar mit den terroristischen Gräueltaten des 7. Oktober 2023 verbunden sei. Parallele Veranstaltungen proisraelischer Initiativen böten ein nicht beherrschbares Eskalationspotential, was zur Gewalt und Sachbeschädigungen führen würde. Das auch am 7. Oktober 2025 andauernde jüdische Fest Sukkot erhöhe die Gefahr gezielter Provokationen und einschüchternden Handlungen. Die von der Antragstellerin am 30. August 2025 durchgeführte Versammlung „United4Gaza – Stoppt den Völkermord jetzt!“ sei zwar friedlich verlaufen, aber es seien 23 Strafanzeigen gemäß §§ 86a, 130, 140 StGB registriert worden. Durch das Tragen von Eisenstangen über zwei Meter und wegen Vermummung sei gegen Beschränkungen verstoßen worden. Auf polizeiliche Aufforderung hin seien diese abgelegt worden. Es sei zum Ausruf „from the river to the sea“ gekommen. Ein Redner habe einen Platzverweis erhalten, gegen den ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Dessen Anwesenheit werde laut der Antragsgegnerin jedoch nicht erwartet. Die vollständige Kontrolle strafbarer Inhalte sei indes während der Versammlung nicht möglich, und die Einhaltung von Beschränkungen können nicht lückenlos gewährleistet werden. Die Gefahr der Billigung von Straftaten und der Verbreitung von volksverhetzenden Inhalten sei durch den Wortlaut der Mobilisierung („am 7. Oktober gedenken wir den Opfern und Märtyrern in Palästina“, „freie[s] Palästina vom Fluss bis zum Meer“) deutlich erhöht. Auch bei einer propalästinensischen Versammlung am 7. Oktober 2024 sei es zu sechs Straftaten durch die Versammlung (§§ 86a, 130, 111, 185 StGB) und zu drei Strafteten zum Nachteil der propalästinensischen Versammlung (§ 224, 223 StGB) gekommen. Es bestehe die unmittelbare Gefahr für strafbare Handlungen, wie der Billigung von Straftaten, etwa von Mord und Geiselnahmen, durch Legitimation des terroristischen Überfalls der Hamas auf Israel. Auch sei zum Tragen schwarzer Kleidung mit roten Rosen und Kerzen aufgefordert worden, was einen direkten Bezug zur Hamas darstelle. Schließlich sei mit Volksverhetzung zu rechnen, die sich gegen die jüdische Bevölkerung und Israel richte. Zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 HV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) müsse die Versammlung verboten werden. Beschränkungen seien nur ein unzureichendes Mittel zur Gefahrenabwehrt. Die Gesamtbotschaft und das Thema könnten nicht durch Beschränkungen verändert werden. Die Durchsetzung von Beschränkungen sei bei 1 000 Teilnehmern über vier Stunden faktisch unmöglich, genauso wie das Verhindern von Straftaten durch Äußerungen aus der Versammlung heraus. Die Antragstellerin legte am 4. Oktober 2025 Widerspruch gegen die Verbotsverfügung ein. Zugleich hat sie vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt Eilrechtsschutz ersucht. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 4. Oktober 2025 gegen die Verbotsverfügung vom 4. Oktober 2025 – zugegangen per beA am 4. Oktober 2025 – wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft die Antragsgegnerin im Wesentlichen ihre Verbotsverfügung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der elektronisch übermittelten Behördenakte. II. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Oktober 2025 gegen die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2025, Az: …., wiederherzustellen, hat Erfolg. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet (A.), so dass die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind (B.) und wobei der Streitwert auf den Auffangstreitwert festzusetzen ist (C.). A. Die Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2025, mit der die seitens der Antragstellerin angemeldete Kundgebung zur Thematik „77 Jahre Widerstand – kein Frieden ohne Freiheit!“ am 7. Oktober 2025 untersagt wurde, erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wiederherzustellen ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch/Schneider/Schoch, 47. EL Februar 2025, VwGO § 80 Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schoch, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Indes erweist sich das Verbot in materieller Hinsicht bei der gebotenen summarischen Betrachtung und gewichtigen Zweifeln bereits an der formellen Rechtmäßigkeit (1.) jedenfalls materiell als offensichtlich rechtswidrig (2.), weshalb das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das Versammlungsverbot lässt sich vorliegend nicht mit einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen. Nach § 14 Abs. 2 HVersFG kann „[d]ie zuständige Behörde (...) eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten oder die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Verbot oder Auflösung setzen voraus, dass Beschränkungen nicht ausreichen.“ Die vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen in seinem Urteil vom 6. März 2025 – P.St. 2931, P.St. 2920 – (BeckRS 2025, 3256) verlangte verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 HVersFG erfordert, um keinen Widerspruch zu dem in Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen (HV) wegen der anderen Schranken weitergehender als in Art. 8 Abs. 1 GG garantierten Versammlungsfreiheit eintreten zu lassen, eine unmittelbare Gefahr für Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang. Einiges spricht aufgrund der historischen Entwicklung der Schrankensystematik dafür, sich hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter auch bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen an den Anforderungen aus § 21 Abs. 1 HVersFG zu orientieren. Die Antragsgegnerin müsste jedenfalls eine konkrete Sachlage vortragen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter von Verfassungsrang führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Diesem rechtlichen Maßstab entspricht die Entscheidung des Antragsgegnerin bereits deswegen nicht, weil sie in der Verbotsverfügung (S. 3) auch auf die Schranke des Art. 8 Abs. 2 GG, mithin auf eine nicht maßgebliche Beschränkungsmöglichkeit, abstellt. 1. In formeller Hinsicht bestehen erhebliche Bedenken dahingehend, ob die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört wurde. § 28 Abs. 1 HVwVfG verpflichtet die Behörde, den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte des Beteiligten eingreift. Im Kooperationsgespräch erkundigte sich die Antragstellerin nach möglichen Verbotsgründen. Die Versammlungsbehörde erklärte daraufhin, dass kein Verbot geplant sei (Verbotsverfügung, S. 3). Jedoch informierte die Versammlungsbehörde die Antragstellerin noch am 2. Oktober 2025 um 15:18 Uhr, dass doch beabsichtigt sei, die Versammlung zu verbieten. Bereits um 16:30 Uhr desselben Tages veröffentlichte die Antragstellerin eine Pressemitteilung mit dem Titel „Ordnungsamt verbietet Pro-Palästina-Demonstration in Frankfurt am Main“. Dass trotz einer Entscheidung, die ausweislich der Pressemittelung bereits getroffen worden war, der Antragstellerin eine Anhörungsmöglichkeit bis zum 4. Oktober 2025 eingeräumt wurde, stellt bereits ein formal rechtswidriges Vorgehen der Antragstellerin dar. Dadurch ist die Antragstellerin sogar in der Menschenwürde aus Art. 3 HV verletzt, die auch davor schützt, dass keine endgültigen Entscheidungen über die Rechte von Menschen ohne vorherige Anhörung getroffen werden (Reimer, in: BeckOK Verfassung Hessen, Ogorek/Poseck, 4. Edition, Stand: 15.04.2025, Art. 3 Rn. 25, 26). Über die Rechte der Antragstellerin wurde laut Pressemitteilung vom 2. Oktober 2025 noch vor Ablauf der Anhörungsfrist endgültig entschieden. Die Veröffentlichung der Entscheidung in einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin während einer laufenden Anhörung degradiert die Antragstellerin zum bloßen Objekt staatlichen Handels, nämlich der Öffentlichkeitsarbeit der Antragsgegnerin kurz vor einem gesetzlichen Feiertag. Da die Antragsgegnerin auf den Vortrag der Antragstellerin in ihrem Antrag vom 5. Oktober 2025 in der Antragserwiderung vom 6. Oktober 2025 nicht dezidiert eingeht, kann auch nicht mehr von einer Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG ausgegangen werden. Hinzu kommt das formell in jedem Fall fragwürdige, wenn nicht rechtswidrige, Vorgehen der Versammlungsbehörde, die Entscheidung über versammlungsrechtlich erforderliche Maßnahme „unter Einbeziehung von Teilen des Magistrats“ (Verbotsverfügung, S. 2) zu treffen. Zuständige Behörde für versammlungsrechtliche Beschränkungen ist nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO - allein - die allgemeine Ordnungsbehörde, also der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin. Zwar können hauptamtliche Beigeordnete zu ständigen Vertretern bestimmt werden, die auch bei Anwesenheit des Oberbürgermeisters tätig werden dürfen (§ 85 Abs. 4 HSOG); dies umfasst aber gerade nicht sonstige Teile des Magistrats. Die allgemeine Verwaltungsbehörde – Magistrat – der Antragsgegnerin hat keinerlei Kompetenzen zur Mitwirkung an versammlungsrechtlichen Maßnahmen. An diesem Vorgehen wird bereits während des Verwaltungsverfahrens deutlich, dass es sich um eine rein politische Entscheidung städtischer Gremien handelt. 2. Das Verbot der seitens der Antragstellerin angemeldeten Kundgebung ist bei verfassungskonformer Auslegung der Befugnis aus § 14 Abs. 2 HVersFG auch materiellrechtlich nicht zu rechtfertigen und verletzt so die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 HV und ihrem Recht aus § 1 Abs. 1 HVersFG. Die gegebene Begründung beruht auf einer Verkennung verfassungsrechtlich garantierter Freiheiten. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen lassen eine für ein Verbot einer Versammlung im Vorfeld zwingend erforderliche Gefährdung von Grundrechten Dritter oder anderen Rechtsgütern mit Verfassungsrang durch die gesamte Versammlung nicht mit der nötigen Eintrittswahrscheinlichkeit erkennen (a.). Darüber hinaus bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Gefahrenprognose über zu erwartende Straftaten (b.). Ferner ist in dem Vorgehen der Antragsgegnerin eine Beeinträchtigung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zu erkennen (c). Im Ergebnis erkennt das Gericht bei der Antragsgegnerin eine strukturelle Grundrechtsmissachtung im Hinblick auf Versammlungsverbote mit sogenannten pro-palästinensischen Hintergrund (d.). a. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 ), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorbeugend kann eine Versammlung nach diesen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nur als ultima ratio verboten werden, weil bei irriger Einschätzung immer eine spätere Auflösung der Versammlung möglich bleibt (BVerfGE 69, 315 ). Diesen Anforderungen wird die Gefahrenprognose der Verbotsverfügung nicht ansatzweise gerecht. Hierbei ist zunächst zu betonen, dass die Antragsgegnerin nicht überzeugend dargelegt hat, dass andere Mittel gegenüber dem Versammlungsverbot nicht ausreichend wären, um einen friedlichen Verlauf der Versammlung zu gewährleisten. Ein Versammlungsverbot ist angesichts des fundamentalen Werts der Versammlungsfreiheit nur als ultima ratio möglich, wenn Beschränkungen nicht ausreichen. Die Antragsgegnerin meint, dass Beschränkungen, die darauf abzielten die gesamte Themenstellung oder die Gesamtbotschaft der Versammlung zu verändern, de facto einem Verbot gleichkämen. Dies überzeugt nicht, da Beschränkungen möglich erscheinen, die die Gesamtbotschaft und die gesamte Themenstellung der Versammlung nicht gänzlich verändern. Bereits im Kooperationsgespräch wurde deutlich, dass die Antragsgegnerin in einigen speziellen Äußerungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen vermeint. Theoretisch könnten solche Äußerungen sehr wohl mit Beschränkungen begegnet werden, ohne dass der Gesamtcharakter der Versammlung verändert würde. Dass das Beharren auf „problematisches Wording“ (Verbotsverfügung, S. 15) angeblich eine inhaltliche Trennung unmöglich mache, erscheint äußerst fraglich. Beschränkungen ermöglich gerade ein differenziertes Vorgehen und damit die Grundrechtswahrnehmung aller übrigen Versammlungsteilnehmer. Schließlich entbehrt die Prognose der Antragstellerin, ein tatsächlicher Vollzug von Beschränkungen sei unmöglich, jedweder Tatsachengrundlage. Die Versammlungen mit propalästinensischem Hintergrund haben laut Gefahrenprognose der Polizei vom 29. September 2025 in der Vergangenheit, wie am 30. August 2025, Gegenteiliges gezeigt. Danach ist es der Polizei gelungen, Beschränkungen bei Verstößen durchzusetzen und auch im Einzelfall gegen Störer dergestalt vorzugehen, dass sie durch Platzverweis von der Versammlung ausgeschlossen worden sind (Gefahrenprognose Polizei, S. 2). Die Polizei merkte auch im Kooperationsgespräch am 2. Oktober im Übrigen selbst an, dass keine Notwendigkeit für eine Auflage zum Verbot des Begriffs „Märtyrer“ gegeben sei, weil Straftaten ohnehin geahnt würden. Dieses Vorgehen entspricht dem verfassungsrechtlichen Rahmen, wonach eine Versammlung ermöglicht werden muss und nur durch Einschreiten im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände Straftaten verhindert werden. Des Weiteren lässt die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nicht den Schluss zu, dass die Durchführung der Versammlung zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führt, die zu Schäden anderer Verfassungsgüter Dritter führt. Es handelt sich schlicht um eine Falschbehauptung, dass die polizeiliche Prognose eine hohe Wahrscheinlichkeit für gewalttätige Auseinandersetzungen sowie Gefahren für Sachbeschädigungen zeige (Verbotsverfügung, S. 14). Entgegen dieser Behauptung endet die polizeiliche Gefahrenprognose vom 29. September 2025 (S. 8) mit folgender Bewertung: „Trotz allem wird hier in der Gesamtschau von einem weitgehend friedlichen Verlauf der Versammlung ausgegangen.“ Es bestehen erhebliche Bedenken, dass die Antragsgegnerin, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden ist, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gehandelt hat, wenn sie diese Gefahrenprognose nutzt, um zur gegenteiligen Bewertung zu kommen und ein Versammlungsverbot ausspricht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist bereits deswegen offensichtlich rechtswidrig und so willkürlich. Konkret wird ein erhöhtes Gewaltpotential schlicht angenommen, aber nicht weiter begründet. Durch Versammlungen aus dem proisraelischen Lager kann zwar die Konfliktlage als verschärft beschrieben werden, aber diese vage Vermutung begründet keine unmittelbare Gefahr für konkurrierende Verfassungsgüter. Auch in der Vergangenheit, wie am 30. August 2025, gab es Gegenveranstaltungen. Dabei ist der Polizei stets gelungen, ein gewaltsames Aufeinandertreffen verschiedener Versammlungen auf dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu verhindern. Insbesondere reicht das spezifische Datum des 7. Oktober nicht aus, um eine unmittelbare Gefahr zu begründen. Dies hat das erkennende Gericht bereits ausführlich im Beschluss vom 4. Oktober 2024 dargelegt (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 5 L 3492/24.F –, juris): Damit verkennt die Antragsgegnerin die Bedeutung der Versammlungsfreiheit, denn die Bezugnahme auf ein bestimmtes Datum, das ein Versammlungsverbot rechtfertigen soll, kann nur auf einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung gestützt werden, also den ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Jedoch genügt eine solche Gefährdung regelmäßig nicht, um eine Versammlung zu verbieten (BVerfGE 69, 315 ). Deshalb hat der Gesetzgeber das Schutzgut öffentliche Ordnung nicht in den Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 HVersFG aufgenommen. (…) Auch der hessische Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 4 Nr. 1 HVersFG die Möglichkeit vorgesehen, dass Versammlungen beschränkt und in Ausnahmefällen sogar verboten werden können, wenn sie an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und durch die Art und Weise der Durchführung der Versammlung der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet ist. Die Gesetzesbegründung weist ebenfalls den 27. Januar als einen solchen Tag aus (Drucksache 20/9471, S. 37). Dieser Tag und alle weiteren dort aufgezählten Tage und Orte haben jedoch einen eindeutigen Bezug zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Dies ist vor dem Hintergrund der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland nach der sog. Wunsiedel-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347) verfassungsrechtlich tragfähig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der 27. Januar etwa durch den früheren Bundespräsidenten Roman Herzog staatlicherseits zum offiziellen Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus bestimmt worden ist. Indes bezieht sich der 7. Oktober auf den islamistischen Angriff auf Israel und kann trotz antisemitischer Fundierung nicht die gewichtige Symbolkraft erzeugen, um ein Verbot von Versammlungen zu rechtfertigen, die als pro-palästinensisch gelten und den Angriff auf Israel und das Andenken dieser Opfer ausblenden. Eine Verbindung des 7. Oktobers zur nationalsozialistischen Herrschaft kann auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nicht herstellen. Diese Ausführungen hat sich auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu Eigen gemacht (HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 – 8 B 1898/24 –, Rn. 12, juris). Die Antragsgegnerin leitet aus dem Datum eine erhöhte Emotionalität ab. Auch begehe die jüdische Gemeinschaft an diesem Tag einen religiösen Feiertag, sodass mit gezielten Provokationen und einschüchternden Handlung gegen die jüdische Bevölkerung zu rechnen sei. Diese erscheint ohne weitere tatsächliche Anknüpfungspunkte erneut als reine Vermutung, die Versammlungsbeschränkung nicht tragen kann. Verfassungsgerichtlich geklärt ist, dass Mutmaßungen, Möglichkeiten und spekulative Lageentwicklungen irrelevant sind. So kam es auch bei der Versammlung am 7. Oktober 2024 mit propalästinensischem Hintergrund nicht zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die ein Verbot rechtfertigen könnte. Hingegen kam es damals zu Gewalt gegen die pro-palästinensische Versammlung unter anderem durch Flaschen- und Eierwürfe (Gefahrenprognose Polizei, S. 8). Es würde die grundgesetzlichen Freiheiten ad absurdum führen, wenn damit nun ein Totalverbot für eine propalästinensische Versammlung gerechtfertigt werden könnte. Im Übrigen weist die Polizei in ihrer Gefahrenprognose daraufhin, dass es Jüdinnen und Juden aus religiösen Gründen während Sukkot (Laubhüttenfest) nicht gestattet sei, zu demonstrieren, sodass die Gefahr eines unfriedlichen Zusammentreffens der proisraelischen und propalästinensischen Gruppen jedenfalls beschränkt ist. b. Darüber hinaus verbleiben erhebliche Zweifel an der Gefahrenprognose durch die Antragsgegnerin in Bezug auf Straftaten, welche die Antragsgegnerin von Teilnehmern der Versammlung erwartet. Zwar erkennt die Antragsgegnerin, dass nach dem Urteil des Staatsgerichtshofes des Landes Hessen vom 6. März 2025 (Az. P.St 2920, P.St 2931) eine Versammlung nur verboten werden kann, wenn Grundrechte Dritter oder andere Rechtsgüter mit Verfassungsrang bedroht sind. Diesen Maßstab wendet die Antragsgegnerin dann jedoch nicht an. Zunächst kann die Strafbarkeit der Äußerungen losgelöst vom Kontext ihrer Äußerung nicht im Vorhinein dergestalt festgestellt werden, dass ein Versammlungsverbot zu rechtfertigen wäre. Dies zeigt bereits die uneindeutige Rechtsprechung zu diesen Parolen, die stets auf die Art und Weise der Äußerung zurückgreifen muss, um die Strafbarkeit zu prüfen. Die Befürchtung, es könnten Straftaten durch die Verwendung des Worts „Märtyrer“ am 7. Oktober oder von Parolen, wie „From the river to the sea, Palastine will be free“, verübt werden, wird einer rechtmäßigen Gefahrenprognose nicht gerecht. Schließlich hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. März 2024 (Az. 8 B 560/24, juris Rn. 20 ff.) zu der Parole „From the River to the sea“ – deren strafrechtliche Beurteilung auch in der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiterhin umstritten ist – überzeugend dargelegt, dass die Strafbarkeit dieser befürchteten Äußerungen angesichts der zu berücksichtigen Meinungsfreiheit zweifelhaft sei (HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 – Az.: 8 B 1898/24 –, juris Rn. 18). Die Antragsgegnerin übersieht bei der strafrechtlichen Prognose, dass sich die verfassungsrechtlichen Grenzen für Inhalte auf einer Versammlung geäußerten Meinung nach Art. 5 Abs. 2 GG richten (BVerfGE 90, 241 ), sodass die Vermutung zu Gunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (BVerfGE 7, 198 ) für die Antragstellerin streitet. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach vergangenen Versammlungen Strafanzeigen erfolgt seien. Ob es sich bei den Äußerungen im jeweiligen Kontext tatsächlich um Straftaten gehandelt hat, bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung offen. Unabhängig davon lassen sich aus der Bewertung frühere Handlungen nur schwer Erkenntnisse über zu erwartende Straftaten bei der streitgegenständlichen Versammlung herleiten, weil es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt. Der 7. Oktober als Datum allein ist nicht geeignet, jede Aussage – wie etwa „Märtyrer“ – betreffend den Konflikt im Nahen Osten als Billigung einer Straftat und Volksverhetzung zu bewerten. Es bleibt auch eine Spekulation der Antragstellerin, dass es deswegen zu Straftaten kommen wird, weil die Versammlungsteilnehmer aufgerufen werden, schwarze Kleidung zu tragen sowie rote Rosen und Kerzen mitzubringen. Die Bewertung, ob es während der Versammlung doch zu strafbaren Handlungen kommen kann, obliegt der zuständigen Behörde vor Ort während der Versammlung. Sie kann nicht durch eine äußerst abstrakte Bewertung der Antragsgegnerin im Vorfeld ersetzt werden. Ungeachtet dessen kann die Gefahr der Begehung solcher Straftaten nach §§ 86a, 130 140 StGB nur dann als Grundlage für Eingriffe in die Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV herangezogen werden, wenn sie Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen und im konkreten Einzelfall die Versammlungsfreiheit dahinter zurücktreten muss. Die Antragsgegnerin lässt eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung von § 14 HVersFG nach den Vorgaben des Staatsgerichtshofes des Landes Hessens vermissen. Es erscheint zweifelhaft, ob die Straftaten nach §§ 86a, 130 140 StGB Grundrechte Dritter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen (so auch HessVGH, Beschluss vom 29. August 2025 – Az. 8 B 1859/25 –). §§ 86a, 130, 140 StGB soll den öffentlichen Frieden schützen (BGHSt 22, 286, Rackow, in: BeckOK StGB, 66. Edition Stand: 01.08.2025, § 130 Rn. 11), wobei § 86a StGB darüber hinaus auch den Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung und der Völkerverständigung bezweckt (NK-StGB/Paeffgen/Klesczewski, StGB, 6. Aufl. 2023, § 86a Rn. 2). Die Rechtsprechung konkretisiert, dass die Wahrung des politischen Friedens durch § 86a StGB geschützt wird (OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 – 1 Ss 407/97 –, juris Rn. 15). Es bestehen Bedenken, ob es sich bei diesen opaken Zwecken überhaupt um abwägungsfähige Rechtsgüter mit Verfassungsrang im Sinne des Urteils des Staatsgerichtshofes des Landes Hessens handelt. Die verfassungsrechtliche Fundierung des öffentlichen und politischen Friedens oder der Völkerverständigung als abzuwägendes Gut mit den Grundrechten des Einzelnen bleibt diffus. Insbesondere der Schutz der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung erscheint a priori nicht abwägungsfähig mit Grundrechten Dritter. Die verfassungsmäßige Ordnung kann nicht hinter kollidierende Grundrechte wie der Versammlungsfreiheit zurücktreten, da dieser Schutzgehalt mit dem Zurücktreten der gesamten verfassungsmäßigen Ordnung zugleich aufgegeben würde. Die Grundrechte als fundamentaler Teil der verfassungsmäßigen Ordnung können also mit dieser nicht abgewogen werden. Jedenfalls sind die erheblichen Schwierigkeiten einer verfassungskonformen Auslegung von § 14 Abs. 2 HVersFG im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend zu klären. Letztlich kann das Unterbinden von strafrechtlich relevanten Äußerungen nur aufgrund einer Beurteilung vor Ort durch die zuständige Behörde im Einzelfall erfolgen. Ferner ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum das Tragen schwarzer (Trauer-)Kleidung mit roten Rosen und roten Kerzen Hamas-Symbolik (insbesondere das „rote Dreieck“) darstellen sollte. Die rote Farbe ist nur ein Teil der Symbolik, verlangt jedoch für eindeutigen Hamas-Bezug auch die Anordnung in der geometrischen Form des Dreiecks. Die Antragsgegnerin hätte durch eine entsprechende Beschränkungsverfügung als milderes Mittel zum Verbot daraufhin wirken können, dass die mitgeführten roten Gegenstände nicht in Dreiecksform gezeigt werden dürfen, um nicht unter die Hamas-Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B10) zu fallen. c. Das wiederholt festzustellende Verhalten der Antragsgegnerin, kurz vor Demonstrationen von einer Beschränkungs- auf eine offensichtlich rechtswidrige Verbotsverfügung umzuschwenken, verkürzt die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in bedenklicher Weise. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass es zu den Verfahrenspflichten der Antragsgegnerin gehört, etwa durch ein Angebot zur fairen Kooperation die Durchführung einer friedlich konzipierten Demonstration zu ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, juris Rn. 88). Den Anzeigern von Versammlungen mit pro-palästinensischen Hintergrund wurde vorliegend wie in der Vergangenheit im Kooperationsgespräch zunächst nicht offen das Verbot der Versammlung eröffnet. Erst kurz vor dem Versammlungstermin scheint die Antragsgegnerin von einer zunächst beabsichtigten Beschränkung der Versammlung auf ein Versammlungsverbot umzuschwenken. Dieses wird – wie häufig in den letzten Jahren (Beschlüsse: 5 L 3492/24.F, 5 L 1245/25.F, 5 L 4151/25.F) – gerichtlich geprüft und aufgehoben. Daraufhin wird unmittelbar vor der Versammlung eine Beschränkungsverfügung erlassen. Mangels ausreichender Zeit kann diese meist faktisch nicht mehr gerichtlich überprüft werden. d. Im Ergebnis lässt die Antragsgegnerin in ihrem Vorgehen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und im Hinblick auf ihre endgültige Verbotsentscheidung eine strukturelle Grundrechtsmissachtung erkennen. Indem die Antragsgegnerin die Gefahrenprognose der Polizei vom 29. September 2025 („ wird von einem weitgehend friedlichen Verlauf der Versammlung ausgegangen“, S. 8) in ihr Gegenteil verkehrt, löst sie sich von der verfassungsrechtlichen Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie handelt losgelöst von verfassungsrechtlichen Vorgaben allein nach politischem Willen und damit willkürlich. Diese Entwicklung ist äußerst bedenklich, da dem Gericht ein vergleichbares Vorgehen hinsichtlich ähnlicher Versammlungen (Beschluss 5 L 3492/24.F zur Versammlung am 7. Oktober 2024, Beschluss 5 L 1245/25.F zur Versammlung am 29. März 2025, Beschluss 5 L 4151/25.F zur Versammlung am 30. August 2025) bekannt ist. Die Antragsgegnerin missachtet wiederholt Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 – 8 B 1898/24 –, Rn. 18, juris). Danach ist bekannt, dass der Staat zur strikten Neutralität verpflichtet ist, wenn die Meinungskundgabe betroffen ist. Eine Bewertung des Inhalts einer Veranstaltung steht den grundrechtsgebundenen staatlichen Stellen nicht zu (BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 u. a. - BVerfGE 104, 92 , Kammerbeschluss vom 21. September 2020 - 1 BvR 2152/20 - NVwZ 2020, 1505 Rn. 17). Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 241 ). Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347 juris Rn. 67). Ungeachtet dessen können die von der Antragsgegnerin befürchteten antisemitischen und antiisraelischen Äußerungen, die das Leid wegen der Opfer des Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 ausblenden, zwar als niederträchtig und besonders provokant gelten und daher in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen; sie rechtfertigen aber kein Versammlungsverbot. Die Bürger sind grundsätzlich frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder Änderungen tragender Prinzipien zu fordern (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 –, BVerfGK 2, 1-11, juris Rn. 20). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen. C. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs 2025 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) festgesetzt. Eine Ermäßigung nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs ist nicht vorzunehmen.