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Beschluss

1 S 1798/23

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2024:1106.1S1798.23.00
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Leitsätze
1. Das Parteienprivileg nach Art 21 Abs 2 GG schließt eine Beobachtung politischer Parteien nach dem Landesverfassungsschutzgesetz nicht aus. Die Zulässigkeit einer verfassungsschutzrechtlichen Aufklärung des Verdachts, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, wird von der Verfassung vorausgesetzt. (Rn.94) 2. Die Ermächtigungen des Verfassungsschutzes zur Beobachtung nach § 3 Abs 2 LVSG (juris: VerfSchutzG BW 2006) und zur Information der Öffentlichkeit nach § 12 S 1 LVSG (juris: VerfSchutzG BW 2006) dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie sind weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet und daher allgemeine Gesetze i.S.v. Art 5 Abs 2 GG. (Rn.99) 3. Das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff begründet tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs 2 Nr 1, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 LVSG (juris: VerfSchutzG BW 2006), wenn dieser den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person negiert und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören. Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedingt eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Art 3 Abs 3 GG verstößt, und folglich eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind. (Rn.123) 4. Einer Vereinigung zurechenbare verfassungsschutzrechtlich relevante Äußerungen können bei Maßnahmen des Verfassungsschutzes allenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn eine nicht bloß formale, sondern tatsächliche inhaltliche Distanzierung erfolgt, insbesondere indem die Vereinigung der Äußerung entgegentritt. (Rn.136)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Parteienprivileg nach Art 21 Abs 2 GG schließt eine Beobachtung politischer Parteien nach dem Landesverfassungsschutzgesetz nicht aus. Die Zulässigkeit einer verfassungsschutzrechtlichen Aufklärung des Verdachts, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, wird von der Verfassung vorausgesetzt. (Rn.94) 2. Die Ermächtigungen des Verfassungsschutzes zur Beobachtung nach § 3 Abs 2 LVSG (juris: VerfSchutzG BW 2006) und zur Information der Öffentlichkeit nach § 12 S 1 LVSG (juris: VerfSchutzG BW 2006) dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie sind weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet und daher allgemeine Gesetze i.S.v. Art 5 Abs 2 GG. (Rn.99) 3. Das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff begründet tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs 2 Nr 1, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3, Abs 2 LVSG (juris: VerfSchutzG BW 2006), wenn dieser den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person negiert und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören. Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedingt eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Art 3 Abs 3 GG verstößt, und folglich eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind. (Rn.123) 4. Einer Vereinigung zurechenbare verfassungsschutzrechtlich relevante Äußerungen können bei Maßnahmen des Verfassungsschutzes allenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn eine nicht bloß formale, sondern tatsächliche inhaltliche Distanzierung erfolgt, insbesondere indem die Vereinigung der Äußerung entgegentritt. (Rn.136) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. November 2023 - 1 K 167/23 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist der Landesverband Baden-Württemberg der Partei Alternative für Deutschland (AfD). Er wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (Antragsgegner) und deren öffentliche Bekanntgabe. Der Antragsgegner erhob den Antragsteller am 13.07.2022 als Verdachtsfall zum Beobachtungsobjekt. Am 14.07.2022 veröffentlichte er anlässlich der Bekanntgabe des baden-württembergischen Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2021 eine Pressemitteilung mit der Überschrift: „Verfassungsschutz Baden-Württemberg beobachtet die AfD“ und folgendem Text: „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom baden-württembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. ‚Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden‘, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten ‚Flügels‘ sowie der ‚Jungen Alternative‘ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. ‚Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg‘, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg - auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten - stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. Mit der Einstufung als Beobachtungsobjekt darf der Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Informationen auch verdeckt beschafft und dafür im Landesverfassungsschutzgesetz genannten nachrichtendienstlichen Mittel angewendet werden. Bereits im Mai 2021 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Verfassungsschutzverbund mitgeteilt, dass es die Gesamtpartei AfD zum rechtsextremistischen Verdachtsfall erhoben hat. Aufgrund des sich anschließenden Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst die Einstufung der AfD als Verdachtsfall bis zu einer Entscheidung des Gerichts ausgesetzt. Mit Urteil vom 8. März 2022 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage der AfD hinsichtlich ihrer Einstufung als Verdachtsfall ab.“ In dem vorgestellten Verfassungsschutzbericht selbst wird der Antragsteller nicht erwähnt. Die Pressemitteilung ist derzeit unter der URL https://www.verfassungsschutz-bw.de/,Lde/Startseite/Meldungen+und+Archiv/Verfassungsschutz+Baden-Wuerttemberg+beobachtet+die+AfD abrufbar. Zudem ist sie unter der URL https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-baden-wuerttemberg-beobachtet-die-afd-1?highlight=afd verfügbar, zusammen mit der Abbildung des Deckblatts des Verfassungsschutzberichts 2021 und mit dem folgenden zusätzlichen, unter der Überschrift eingefügten Text: „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt - als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt.“ Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend (…)“ Der Antragsteller forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 16.11.2022 erfolglos zum Abstellen der Handlungen, zur Löschung entsprechender Mitteilungen, zur Abgabe entsprechender Unterlassungserklärungen sowie zu öffentlichen Richtigstellungen auf. Mit Schriftsatz vom 12.01.2023 hat der Antragsteller daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart gegen seine Beobachtung sowie die öffentliche Bekanntgabe derselben erhoben (Az: 1 K 166/23) und zugleich einstweiligen Rechtsschutz begehrt (Az. 1 K 167/23). Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2023 die Anträge des Antragstellers auf Unterlassung der Einordnung als Verdachtsfall, der Beobachtung und der öffentlichen Bekanntgabe der Einordnung als Verdachtsfall sowie der Beobachtung, auf Löschung und Unterlassung bestimmter Aussagen aus der Pressemitteilung vom 14.07.2022, auf Androhung von Ordnungsgeldern bei Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsanordnungen, sowie auf Richtigstellung, dass die genannten Handlungen rechtswidrig waren, abgelehnt (zu den Anträgen im Einzelnen vgl. BA, S. 7 - 11 = VG Stuttgart, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 K 167/23 - juris Rn. 15 - 34). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die auf vorläufige Richtigstellung gerichteten Anträge seien unstatthaft. Denn die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung könne nur dazu dienen, ein Recht zu sichern oder eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses vorzunehmen. Im Übrigen seien die Anträge statthaft. Bezüglich einer etwaigen Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln, soweit sie über die Mindestvoraussetzungen i.S.d. § 5a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 LVSG hinausgehe, fehle jedoch das für die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse (BA, S. 12 - 17 = juris Rn. 40 - 50). Die Anträge seien - soweit sie statthaft und zulässig seien - nicht begründet. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsgegner sei zur offenen Beobachtung des Antragstellers berechtigt. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG. Die Regelungen seien auch auf politische Parteien anwendbar (BA, S. 17 - 20 = juris Rn. 51 - 57). Notwendig sei ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen. Bei der Prüfung, ob sich verfassungsfeindliche Bestrebungen in Äußerungen manifestierten, wirke sich der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG aus. Für die Beobachtung seien tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen erforderlich. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Beobachtung der Aufklärung diene, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorlägen. Anhaltspunkte könnten sich nicht nur aus Verlautbarungen und Handlungen auf der Ebene des betroffenen Landesverbandes, sondern auch auf der Ebene der Bundespartei, anderer Landesverbände oder deren örtlicher Untergliederungen ergeben. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta folge kein anderweitiger, strengerer Maßstab (BA, S. 20 - 26 = juris Rn. 58 - 66). Gemessen hieran lägen bei wertender Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung am 13.07.2022 als auch danach tatsächliche Anhaltspunkte für Verhaltensweisen des Antragstellers vor, die darauf gerichtet seien, die freiheitliche demokratische Grundordnung hinsichtlich der Ausprägung der Menschenwürde außer Geltung zu setzen. Eine zentrale politische Vorstellung des Antragstellers sei der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand. Ethnisch „Fremde“ sollten nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstoße gegen die Menschenwürde. Denn diese umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen (BA, S. 27 - 41 = juris Rn. 67 - 145).Es lägen zudem tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhaltensweisen des Antragstellers darauf gerichtet seien, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen (BA, S. 42 - 54 = juris Rn. 146 - 199). Bei wertender Gesamtbetrachtung begründeten die aufgeführten Äußerungen in ihrer Dichte und Bedeutsamkeit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Viele der Äußerungen stammten auch von Personen und Untergliederungen der AfD, die dem Landesverband Baden-Württemberg angehörten. Somit lägen auch landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor. Zwar dürften einzelne Äußerungen (noch) nicht die Schwelle für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte überschreiten. Die Äußerungen stammten jedoch auch von führenden und einflussreichen Parteimitgliedern. Zudem seien die menschenwürdeverletzenden Äußerungen insgesamt zu zahlreich und von zu unterschiedlicher Herkunft, um als Einzelmeinungen abgetan zu werden. Es lägen auch keine hinreichenden Indizien für entlastende Gesichtspunkte vor. Rein formale Bekenntnisse seien für eine Entlastung nicht ausreichend (BA, S. 54 - 56 = juris Rn. 200 - 203). Die vom Antragsgegner vorgelegte geschwärzte Akte verschaffe durch deren offen einsehbare Aktenteile für das Eilverfahren einen hinreichenden Gesamtüberblick, der eine Gesamtbewertung ermögliche. Der Anregung des Antragsgegners, die vollständige Gerichtsakte 13 K 326/21 des Verwaltungsgerichts Köln beizuziehen, sowie der Anregung des Antragstellers, die Akten des Verwaltungsgerichts Köln 13 L 104/21 und 13 K 207/20 beizuziehen, folge die Kammer nicht. Das Gericht der Hauptsache bestimme, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und erheblich seien (BA, S. 56 - 59 = juris Rn. 204 f.). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe einer Beobachtung des Antragstellers mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung nicht entgegen (BA, S. 59 - 64 = juris Rn. 211 - 220). Dem Antragsteller stehe auch kein Anspruch zu, dass der Antragsgegner den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur verdeckten Beobachtung des Antragstellers unterlasse. Die Erhebung von Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln sei hier im Grundsatz zulässig. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel könne dem Antragsgegner auch mit Blick auf § 5a Abs. 3 LVSG nicht allgemein untersagt werden. Es bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass der Antragsgegner nachrichtendienstliche Mittel unter Verstoß gegen diese Norm einsetzen werde (BA, S. 64 - 66 = juris Rn. 221 - 225). Unterlassungsansprüche hinsichtlich einer öffentlichen Bekanntgabe, dass der Antragsteller als Beobachtungsobjekt eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt werde, sowie ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch in Bezug auf die veröffentlichte Pressemitteilung bestünden nicht. Denn es fehle an einer rechtswidrigen Beeinträchtigung durch die Bekanntgabe. Die Ermächtigungsgrundlage für die Bekanntgabe folge aus § 12 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 LVSG. Einer vorherigen Anhörung habe es nicht bedurft. In der angegriffenen Pressemitteilung würden die Umstände, auf die die Einstufung gestützt werde, in hinreichender Ausführlichkeit mitgeteilt. Tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers lägen vor. Diese seien auch - wie erforderlich - von hinreichendem Gewicht. Ein Verstoß gegen das Gebot der inhaltlichen Richtigkeit sei nicht gegeben. Aus der Pressemitteilung folge für einen objektivierten Dritten nicht, dass das Landesamt den Antragsteller als erwiesen rechtsextremen Personenzusammenschluss beobachte.Auch in Bezug auf den aufgelösten Flügel und die Junge Alternative (JA) gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinsichtlich der Gesamtpartei auch bei der Einschätzung des Antragstellers zum Tragen kämen. Dies ergebe sich schon aus der zuvor beschriebenen Zurechnung. Unabhängig hiervon seien auch landesspezifische Anhaltspunkte für den Einfluss des formal aufgelösten Flügels und der Jungen Alternative Baden-Württemberg (JA BW) auf den Antragsteller vorhanden (BA, S. 66 ff. = juris Rn. 226 ff.) Gegen den ihm am 07.11.2023 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsteller mit der am 16.11.2023 eingelegten und am 05.12.2023 begründeten Beschwerde. Er macht geltend, dass alle Anträge zulässig seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Anträge 5 bis 7 als vorläufige Folgenbeseitigungsanträge statthaft seien. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die gerügten Äußerungen möglicherweise von V-Leuten stammten. Das Rechtsstaatsgebot gebiete es, dass der Staat vorab mitteile, welche relevanten Personen und welche relevanten Aussagen unmittelbar oder mittelbar von ihm stammten bzw. veranlasst worden seien, gerade in Zeiten unzähliger VS-Fake-Accounts in den sozialen Medien. Einer Beobachtung durch eine Landesbehörde stehe die Parteienfreiheit gemäß Art. 21 GG entgegen. Diese enthalte eine uneingeschränkte Bestandsgarantie und gewährleiste den Parteien das Recht zur freien Betätigung. Das Landesverfassungsschutzgesetz sei daher auf politische Parteien generell nicht anwendbar. Die Parteienfreiheit könne nicht durch die „wehrhafte Demokratie“ beschränkt werden. Auch Art. 31 GG stehe der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahmen entgegen. Art. 71 GG begründe für das Parteienwesen eine ausschließliche Bundeskompetenz. Es bestehe schon mangels Kompetenz keine Möglichkeit, dass das einfach-gesetzliche Landesrecht die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 21 GG einschränke. Das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich europarechtlicher Normen verkannt. Es lehne die Anwendung der Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta ab. Die Maßnahmen hätten einen unmittelbaren Einfluss auf das passive Wahlrecht der Mitglieder/Kandidaten des Antragstellers für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Verwaltungsgericht habe den Umfang der Meinungsfreiheit verkannt. Zudem missachte das Verwaltungsgericht die eigenen Maßstäbe hierzu. Die konkrete Auswertung der Belege lasse eine Subsumtion nicht erkennen. Ein bloßes Haben und Äußern von als verfassungsfeindlich bewerteten Meinungen genüge nicht. Das Landesverfassungsschutzgesetz sei kein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Es richte sich explizit gegen die Äußerung konkreter Meinungen. Vor den streitgegenständlichen Maßnahmen hätte eine Anhörung des Antragstellers durchgeführt werden müssen. Die Vorlage nur unvollständiger Akten sei ein erheblicher Verfahrensfehler. Der Antragsteller verfolge keinen ethnischen Volksbegriff und fordere keine Rechtlosstellung oder Ausgrenzung oder Diskriminierung von Migranten oder Ausländern. Zu Unrecht beziehe das Verwaltungsgericht kritische Aussagen über den Islam grundsätzlich auf die Gesamtheit aller Muslime. Jede Kritik an Religion sei vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt. Aufgrund der erheblichen Schwärzungen in der Akte sei es dem Verwaltungsgericht nicht möglich gewesen, eine Gesamtschau der be- und entlastenden Umstände vorzunehmen. Verfassungsschutzrechtlich irrelevante oder wertneutrale Äußerungen habe das Verwaltungsgericht weder benannt noch geprüft. Entlastende Umstände habe der Antragsgegner weder gesammelt noch dargelegt, das Verwaltungsgericht habe Distanzierungen und entkräftende Umstände nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Widerlegende und entlastende Umstände ergäben sich u.a. aus den Landtagswahlprogrammen 2016 und 2021, Äußerungen von (ehemaligen) Funktionären, weiteren Wahlprogrammen und dem Grundsatzprogramm 2016. Das Verwaltungsgericht könne nach einem Prüfzeitraum von heute mindestens fünf Jahren letztlich nur insgesamt 30 angeblich relevante Äußerungen benennen. Diese hätten entweder keine verfassungsschutzrechtliche Relevanz oder seien dem Antragsteller nicht zurechenbar. Angesichts einer Mitgliederzahl von ca. 4.800 Mitgliedern könnten maximal 30 Äußerungen nach fünf Jahren keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte sein. Die Einstufung/Beobachtung des Antragstellers sei unverhältnismäßig. Eine doppelte Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und den Antragsgegner sei nicht erforderlich und nicht angemessen. Das Verwaltungsgericht ziehe Anhaltspunkte heran, deren Zurechnung zum Antragsteller unzulässig sei. Die Umstände seien veraltet oder stammten von Dritten. Handlungen und Aussagen des Bundesverbands bzw. der Bundestagsfraktion ließen sich nicht unmittelbar auf den Antragsteller übertragen. Eine Zurechnung verbiete sich, da der Antragsteller auf diese Vorgänge bzw. Personen keine Einwirkungsmöglichkeit habe. Jedenfalls seien Handlungen anderer Landesverbände nicht zurechenbar, ebenso wenig solche des aufgelösten Flügels oder der JA. Auch die öffentliche Bekanntgabe sei rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht unterscheide nicht zwischen tatsächlichen Anhaltspunkten und hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Eine Anhörung vor der Bekanntgabe sei nicht entbehrlich gewesen. Die Pressemitteilung verstoße gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Mit Schriftsatz vom 14.02.2024 beantragte der Antragsteller, dass das Gericht den Antragsgegner auffordern solle, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insbesondere des hiesigen Landesverbandes, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren. Diese Vorgaben habe der Antragsgegner ohnehin proaktiv und anlasslos darzulegen und zu erfüllen. Eine rechtsstaatliche Entscheidung könne nur ergehen, wenn der Antragsgegner diese Informationen mitteile. Mache er dies nicht, habe er das Verfahren schon aus rechtsstaatlichen Gründen zu verlieren. In der Sache beantragt der Antragsteller, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2023 - 1 K 167/23 - wie folgt zu entscheiden: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, a) es zu unterlassen, die Antragstellerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen; b) es zu unterlassen öffentlich bekanntzugeben, dass die Antragstellerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“ eingeordnet, beobachtet, behandelt, geprüft und/oder geführt wird; 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,– angedroht. 3. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die in der unter der URL https://www.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-badenwuerttemberg-beobachtet-die-afd-1/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „„Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom badenwürttembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt – als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt. Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend „Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden“, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. AfD-Landesverband nicht isoliert betrachten „Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg“, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg – auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten – stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. (…).“ zu löschen und es zu unterlassen, diese Berichterstattung in jedweder Form erneut zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 3. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 10.000,– angedroht. 5. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragsgegnerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 6. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die öffentliche Bekanntgabe der Einordnung, Beobachtung, Behandlung, Prüfung und/oder Führung der Antragstellerin als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sog. „Verdachtsfall“, rechtswidrig war. 7. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtig zu stellen, dass die in der unter der URL https://www.badenwuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/verfassungsschutz-badenwuerttemberg-beobachtet-die-afd-1/ veröffentlichten Pressemitteilung enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Antragstellerin, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „Die Alternative für Deutschland (AfD) wird künftig vom badenwürttembergischen Verfassungsschutz beobachtet, da sie unter dem Verdacht steht, rechtsextremistische Bestrebung zu verfolgen. „Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg wird den Landesverband der Alternative für Deutschland in Baden-Württemberg fortan beobachten. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg bearbeitet den AfD-Landesverband im Phänomenbereich Rechtsextremismus nun als Beobachtungsobjekt – als Verdachtsfall. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht begründen, dass die AfD eine rechtsextremistische Bestrebung ist, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“, gab der stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl bekannt. Bundesentscheidung zur AfD-Einschätzung wegweisend „Hintergrund dieser Entscheidung des Landesamts für Verfassungsschutz ist die gerichtlich bestätigte Erhebung der Gesamtpartei der AfD zum Beobachtungsobjekt durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im März 2021. Diese hat auch Auswirkungen auf die Arbeit des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg: Denn der baden-württembergische AfD-Landesverband kann nicht isoliert vom Bundesverband der Partei betrachtet werden“, erklärte Beate Bube, Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg. Maßgeblich für die Erhebung und deren Bestätigung durch das Verwaltungsgericht Köln waren der Einfluss des formal aufgelösten „Flügels“ sowie der „Jungen Alternative“ auf die Partei. Unter anderem der dort vertretene ethnisch homogene Volksbegriff steht im Widerspruch zu zentralen Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Diese Anhaltspunkte kommen auch bei der Einschätzung des Landesverbands der AfD in Baden-Württemberg zum Tragen. AfD-Landesverband nicht isoliert betrachten „Nach eingehender Prüfung ergibt sich vor dem Hintergrund der Bewertung des Bundesamtes, der bestätigenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungslinien auf Bundes- und Landesebene eine entsprechende Einschätzung für Baden-Württemberg“, so Minister Thomas Strobl. Berücksichtigt wurden zum Beispiel Inhalte des Wahlprogramms, Positionen und Äußerungen von Führungspersonen sowie personelle Entwicklungen. Das Ergebnis: Die extremistischen Kräfte innerhalb der AfD Baden-Württemberg – auch wenn sie sich bisher nicht mehrheitlich durchsetzen konnten – stoßen auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband und sind zum Teil prägend für das Bild, das der Landesverband nach außen hin abgibt. (…).“ rechtswidrig waren; Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt mit Schriftsatz vom 14.02.2024 vor, die Anwendung der Verfassungsschutzgesetze des Bundes und der Länder stehe im Einklang mit dem Parteienprivileg. Auch aus Art. 31 GG ergebe sich nichts Anderes. Die Zurechnung von Handlungen und Aussagen des Bundesverbands und der Bundestagsfraktion der AfD entspreche einer gefestigten Rechtsprechung. Dies sei auch sachgerecht. Die Untergliederung einer politischen Partei diene nicht einer möglichst diversifizierten Auffächerung der inhaltlich-programmatischen Ausrichtung, sondern einer möglichst effektiven Durchsetzung der gemeinsam verfolgten politischen Gesamtziele. Auch Aussagen und Handlungen von Mitgliedern anderer Landesverbände seien zurechenbar. Denn in die zur Annahme eines Verdachtsfalls anzustellende Gesamtschau seien auch Anhaltspunkte aus anderen Personenzusammenschlüssen einzubeziehen, soweit sich der betroffene Personenzusammenschluss mit diesen identifiziere oder sympathisiere. Auch die Zurechnung von Handlungen und Aussagen von Mitgliedern der JA und des formal aufgelösten Flügels sei möglich. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien stehe der Beobachtung nicht entgegen. Die nicht näher begründete und damit rein hypothetische Möglichkeit eines Einsatzes von VS-Fake-Accounts oder einer dem Staat zurechenbaren Aussage vermöge keine erhöhte Ermittlungspflicht des Gerichts auszulösen. Der Antragsteller bleibe jegliche Art von Vortrag schuldig, woraus sich für das vorliegende Verfahren konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Belastung der vorgelegten Belegstellen ergeben solle. Die Eingabe sei unsubstantiiert und höchst theoretischer Natur. Der Antragsteller habe vor Fassung des erstinstanzlichen Beschlusses keine durchgreifenden entlastenden Umstände vorgetragen. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung Gesichtspunkte einer möglichen Distanzierung und Anhaltspunkte für eine etwaige Entkräftung der dem Antragsteller belastenden Umstände einfließen lassen. Die nunmehr vorgetragene Distanzierung könne nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die tatsächlichen Ziele entscheidend, nicht die vorgegebenen. Die vorgelegten Auszüge aus dem Wahlprogramm sowie ausgewählter Facebook-Beiträge ließen keine inhaltliche Distanzierung von den belastenden Anhaltspunkten erkennen. Das Landesverfassungsschutzgesetz sei ein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG. Bei der Beurteilung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorlägen, sei keine rein quantitative Betrachtung anzustellen. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen seien eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Es wäre dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen, sich zu den einzelnen Belegstellen in einer für ihn günstigen Weise zu äußern. Auch die Bekanntgabe der Beobachtung sei nicht zu beanstanden. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht vor. Die Einwendungen des Antragstellers zum Inhalt der Pressemitteilung griffen nicht durch. Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.02.2024 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.06.2024 erwidert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beteiligten wird auf die vorliegenden Akten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe geben dem Senat keinen Anlass, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. 2. Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich nach § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO auf die vom Antragsteller fristgerecht in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Diese vom Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung angeordnete Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die fristgerecht dargelegten Gründe ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03 - NJW 2003, 3689; Kammerbeschl. v. 04.07.2018 - 2 BvR 1207/18 - NVwZ-RR 2018, 833; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Ed., Stand 01.01.2020, § 146 Rn. 17; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 24a). Sie betrifft sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2007 - 13 S 2355/07 - NVwZ-RR 2008, 581, 582; Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1941/19 - juris Rn. 10; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 26; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 17. Aufl., § 146 Rn. 24a). Dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nicht schon dann Genüge getan, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, unzutreffend sind. Durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis infrage gestellt werden. Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt danach nur vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung ergeben. Das Darlegungs- und Begründungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gilt mithin, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, umfassend und wird nicht durch die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts begrenzt (BayVGH, Beschl. v. 08.08.2006 - 11 CE 05.2152 - BeckRS 2009, 37495; HambOVG, Beschl. v. 12.12.2013 - 4 Bs 333/13 - NVwZ-RR 2014, 494). „Darlegung“ geht über einen bloßen Hinweis hinaus. Darlegen bedeutet etwas „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Es bedarf daher eines substantiierten Vortrags, aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dürfen aber die Substantiierungsanforderungen nicht überspannt werden, da andernfalls die gesetzlichen Rechtsmittel ineffektiv würden (OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2016 - 7 B 257/16 - BeckRS 2016, 51810; NdsOVG, Beschl. v. 10.05.2004 - 2 NB 856/04 - BeckRS 2004, 22422; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 73, m.w.N.). Ausführungen des Beschwerdeführers nach Ablauf der Begründungsfrist genügen den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO und sind daher durch das Beschwerdegericht zu berücksichtigen, wenn sie sich entweder als bloße Vertiefung oder Verdeutlichung von fristgerechten und hinreichend substantiierten Darlegungen oder als Reaktion auf neues Vorbringen eines anderen Verfahrensbeteiligten darstellen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.11.2012 - 3 S 2003/12 - juris Rn. 1; Beschl. v. 26.01.2017 - 5 S 1791/16 - juris Rn. 29; Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1941/19 - juris Rn. 10; BayVGH, Beschl. v. 10.02.2022 - 14 CS 21.2264 - juris Rn. 39). Nach diesem Maßstab gibt die Beschwerde des Antragstellers keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern. Weder die prozessrechtlichen Einwände des Antragstellers (3) noch sein Vorbringen zur Stellung der Parteien nach Art. 21 GG, zur Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG, zur EU-Grundrechtecharta und zur Europäischen Menschenrechtskonvention (4) vermögen der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Auch der zweitinstanzliche Vortrag des Antragstellers zu seiner Erklärung zum Verdachtsfall (5) und zur Bekanntgabe dessen (6) rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und begründet keinen der geltend gemachten Anordnungsansprüche. Auf das Beschwerdevorbringen zum Anordnungsgrund (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 136 ff. = Bl. 228 ff. der VGH-Akte) kommt es daher nicht an. 3. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass seinen Anträgen aus prozessrechtlichen Gründen bereits deshalb stattzugeben sei, da das Verfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße (a) und der Antragsgegner nur eine Akte mit Schwärzungen vorgelegt habe (b). Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (c) und dessen Beschluss verstoße gegen § 65 VwGO und sei daher nichtig (d), verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. a) Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, seinen Anträgen sei bereits deshalb stattzugeben, da das Verfahren gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Sein diesbezügliches Vorbringen genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (aa). Unbeschadet dieses Darlegungsmangels vermag dieser Vortrag der Beschwerde auch in der Sache nicht zum Erfolg zu verhelfen (bb). aa) Der Vortrag des Antragstellers, das Verfahren verletze das Rechtsstaatsprinzip und seinen Anträgen sei bereits aus diesem Grunde stattzugeben, genügt dem Erfordernis, die Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3, 6 VwGO binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts anzubringen, auch soweit er in den Schriftsätzen vom 14.02.2024 und vom 06.06.2024 enthalten ist; denn hierbei handelt es sich um eine zulässige Vertiefung und Ergänzung fristgerechten Vorbringens (1). Der Vortrag genügt jedoch nicht im Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (2). (1) Der Antragsteller hat mit dem taggleich eingegangenen Schriftsatz vom 05.12.2023 und somit innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gerügt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die gerügten Äußerungen möglicherweise von V-Leuten stammten, und das Rechtsstaatsgebot gebiete es, dass der Staat vorab mitteile, welche relevanten Personen welche relevanten Aussagen unmittelbar oder auch nur mittelbar von ihm stammten bzw. veranlasst würden (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 3 f., S. 15 f. = Bl. 95 f., 107 f. der VGH-Akte). Das weitere Vorbringen hierzu in den Schriftsätzen vom 04.02.2024 und vom 06.06.2024, die jeweils nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereicht wurden, ist eine bloße Vertiefung und Ergänzung des Vorbringens aus dem Schriftsatz vom 05.12.2023 und genügt daher dem Erfordernis der Begründung der Beschwerde binnen Monatsfrist. Der im Schriftsatz vom 14.02.2024 vom Antragsteller gestellte Antrag, dass das Gericht den Antragsgegner auffordere, rechtsverbindlich die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insbesondere des hiesigen Landesverbands, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren, und das hierauf bezogene Vorbringen, der Antragsgegner habe diese Vorgaben anlasslos zu erfüllen und anderenfalls habe der Antragsgegner das Verfahren schon aus rechtsstaatlichen Gründen zu verlieren (Schriftsatz vom 14.02.2014, S. 1 f. = Bl. 258 f. der VGH-Akte), benennt lediglich die sich nach der Auffassung des Antragstellers ergebenden prozessualen Konsequenzen aus dem behaupteten möglichen Einsatz von V-Leuten und vertieft damit zulässigerweise das insoweit fristgerechte Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 05.12.2023. Auch das Vorbringen zum Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien im Schriftsatz vom 06.06.2024 (dort S. 14 f. = Bl. 308 f. der VGH-Akte) ist eine bloße Ergänzung. (2) Das Vorbringen genügt jedoch nicht im Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Für seine Auffassung, der Antragsgegner sei von sich aus zu den genannten Zeugnissen verpflichtet und aus dem Fehlen solcher Zeugnisse des Antragsgegners folge der Erfolg der gestellten Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO, beruft sich der Antragsteller ohne weitere Begründung lediglich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 - Rn. 150 (Schriftsatz vom 14.02.2024, S. 2 = Bl. 259 der VGH-Akte). Das Bundesverfassungsgericht hat in jenem Verfahren des Ausschlusses der NPD (nunmehr „Die Heimat") von der staatlichen Parteienfinanzierung in Rn. 150 ausgeführt: „Manifestationen der Parteiziele und Verhaltensweisen der Parteianhänger können nur dann der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden, wenn sie der Partei als Gegenstand eigenständiger unbeeinflusster Willensbildung zuzurechnen sind. Dies ist bei Sachverhalten, die von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sind, regelmäßig nicht der Fall (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ). Äußerungen oder Verhaltensweisen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, können aufgrund der mit der V-Mann-Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen Loyalitäten nicht eindeutig der Sphäre der betroffenen Partei zugeordnet werden. Eine Verwertung derartigen Materials zulasten der von einem Verbotsverfahren betroffenen Partei hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 144, 20 ). Die Quellenfreiheit des vorgelegten Beweismaterials hat der jeweilige Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 107, 339 ; 144, 20 ). Verbleiben nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlung Zweifel, ob vorgelegtes Beweismaterial quellenfrei ist, darf dieses nicht zu Beweiszwecken verwendet werden (vgl. BVerfGE 144, 20 ).“ (BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 150) In dem vom Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Verfahren BVerfGE 107, 339 und BVerfGE 144, 162 waren Anträge auf Verbot der NPD anhängig. Dort entschied das Bundesverfassungsgericht u.a., dass die Tätigkeit von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern auf den Führungsebenen einer Partei während eines gegen diese laufenden Verbotsverfahrens mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht vereinbar ist, dass staatliche Stellen rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht - spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen - ihre Quellen (V-Leute) in den Vorständen einer politischen Partei abgeschaltet haben müssen und auch keine die „Abschaltung“ umgehende „Nachsorge“ betreiben dürfen und eingeschleuste Personen zurückzuziehen sind, dass es mit dem Gebot strikter Staatsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, wenn die Begründung eines Verbotsantrags auf Beweismaterialien gestützt wird, deren Entstehung zumindest teilweise auf das Wirken von V-Leuten oder Verdeckten Ermittlern zurückzuführen ist, dass die Quellenfreiheit des zur Begründung eines Verbotsantrags vorgelegten Beweismaterials der jeweilige Antragsteller darzulegen hat und dass im Parteiverbotsverfahren der Grundsatz des fairen Verfahrens den Schutz vor Maßnahmen garantiert, die den freien Kontakt zwischen der Partei und ihrem Verfahrensbevollmächtigten behindern, und einer Verwendung von Informationen über die Prozessstrategie der Partei entgegensteht, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden (BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20, juris Rn. 406, 408, 410, 413, 415; vgl. zudem die obigen weiteren Nachweise aus BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 150). Der Antragsteller legt bereits nicht dar, dass und aus welchen Gründen diese verfassungsrechtlichen Grundsätze, die für Verfahren des Verbots von Parteien und des Ausschlusses von Parteien von der Parteienfinanzierung gelten, in derselben Weise und in demselben Umfang auch für die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz gelten sollen. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die dahin erkennen, sind weder vom Antragsteller benannt noch liegen solche, soweit ersichtlich, vor. Eine - vom Antragsteller offenbar angenommene - umstandslose Übertragung der genannten Rechtssätze aus den Verfahren des Verbots von Parteien und des Ausschlusses von Parteien aus der Parteienfinanzierung auf das Verfassungsschutzrecht versteht sich keineswegs von selbst. Sie ließe sowohl die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verfassungsschutzrecht als auch die einfach-rechtliche Rechtslage vollkommen außer Acht: Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach und bis in jüngste Zeit ausdrücklich anerkannt, dass das Grundgesetz zur Wahrung der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich die Errichtung von Verfassungsschutzbehörden und Nachrichtendiensten zulässt. Bei dem Einsatz von V-Leuten durch die Nachrichtendienste handelt es sich um eine vom Gesetzgeber gebilligte Methode zur verdeckten Informationsbeschaffung. Der Schutz von Informationsquellen und insbesondere von V-Leuten dient nicht nur den Interessen der betroffenen Personen, sondern hat auch für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste erhebliche Bedeutung. Der Quellenschutz ist eine Voraussetzung für die weitere Nutzung aktiver und die Gewinnung neuer Informationsquellen. Daher ist der Quellenschutz ein so gewichtiger Belang, dass er andere Verfassungsgüter, z.B. das grundgesetzlich verbürgte parlamentarische Fragerecht einschränken kann und dieses daher im konkreten Fall hinter dem Quellenschutz zurückstehen muss (BVerfG, Beschl. v. 13.01.2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1, juris Rn. 110 ff.; Beschl. v. 16.12.2020 - 2 BvE 4/18 - BVerfGE 156, 270, juris Rn. 104 ff.). Im Recht der Nachrichtendienste wird die heimliche Informationserhebung daher als im Grundsatz zulässig angesehen (Zimmermann, in: Dietrich/Fahrner/Gazeas/von Heintschel-Heinegg, Handbuch Sicherheits- und Staatsschutzrecht, 2022, § 27 Rn. 25; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl., § 8 BVerfSchG Rn. 21 ff.; vgl. zum fehlenden Grundsatz der Offenheit der Datenerhebung durch Nachrichtendienste auch: BVerfG, Urt. v. 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277, juris Rn. 117 [Antiterrordatei]; Beschl. v. 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13 - BVerfGE 163, 43, juris Rn. 119 [Übermittlung nachrichtendienstlich erhobener Daten]). Angesichts dieser Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ohne eingehende Darlegung nichts dafür ersichtlich, dass die vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Rechtssätze des Rechts des Verbots von Parteien und des Ausschlusses derselben von der Parteienfinanzierung zum Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern für das Verfassungsschutzrecht ebenso gelten. Zudem dürften, wie sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz jedenfalls mittelbar entnehmen lässt, Vorschriften zum Einsatz von Vertrauensleuten im Bereich des Verfassungsschutzes verfassungsgemäß sein, wenn sie für Grundrechtseingriffe bei längerer Dauer eigene Eingriffsschwellen normieren, den zulässigen Adressatenkreis für Fälle, in denen der Einsatz verdeckter Mitarbeiter gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet ist, begrenzen und eine unabhängige Vorabkontrolle vorgesehen ist (BVerfG, Urt. v. 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17 - BVerfGE 162, 1, juris Rn. 338 ff.; vgl. dazu u.a. Gärditz, GSZ 2022, 161, 163; Ogorek, NJW 2022, 1570, 1572). Dies dürfte nahelegen, dass sich die verfassungsrechtlichen Maßgaben für den Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern bereichsbezogen - im Recht des Verbots von Parteien und des Ausschlusses derselben von der Parteienfinanzierung einerseits, im Verfassungsschutzrecht andererseits - maßgeblich unterscheiden (ebenso OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 272 ff.). Der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Staatsfreiheit der JA, die Staatsfreiheit der AfD, insbesondere des hiesigen Landesverbands, die Quellenfreiheit des erst- und zweitinstanzlich vorgelegten Materials sowie den Ausschluss der Prozessausspähung zu testieren, geht auch an der einfach-rechtlichen Rechtslage vorbei. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln u.a. dann erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 2 LVSG oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können (§ 5a Abs. 2 Nr. 1 LVSG). Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gehören nach der Legaldefinition des § 5a Abs. 1 Satz 1 LVSG u.a. der Einsatz von Vertrauenspersonen, verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen. Eine Erhebung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen mit diesen Mitteln setzt mithin eine bestimmte Erkenntnislage voraus, nämlich das Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.v. § 5a Abs. 2 Nr. 1 LVSG. Fehlt es hieran, ist der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zur Erhebung personenbezogener Daten und sonstiger Informationen bereits einfach-rechtlich nicht zulässig. Liegen solche tatsächlichen Anhaltspunkte vor, können nachrichtendienstliche Mittel zu diesem Zweck einfach-rechtlich eingesetzt werden. bb) Unbeschadet dieses Darlegungsmangels vermag der Vortrag, der Antragsgegner sei zu den genannten Zeugnissen verpflichtet, der Beschwerde auch in der Sache nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsgegner hat sich erstinstanzlich klar zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel geäußert. Er hat vorgetragen, dass es der namensgebenden Natur des „Verdachtsfalles“ geschuldet sei, dass es sich eben um einen „Verdacht“ handele, dem weiter nachgegangen werde; es handele sich um die Schwelle, bei der ausreichende Anhaltspunkte für eine extremistische Bestrebung vorlägen, die den gesetzlichen Auftrag des Verfassungsschutzes zur systematischen nachrichtendienstlichen Beobachtung auslöse (Schriftsatz vom 13.02.2023, S. 33 = Bl. 396 der VG-Akte). Er hat mithin eindeutig seine an die Regelung des § 5a Abs. 2 Nr. 1 LVSG anknüpfende Auffassung dargelegt, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erst nach der Bejahung eines Verdachtsfalls zulässig ist (ebenso zur Rechtslage nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 BVerfSchG: VG Köln, Beschl. v. 05.02.2024 - 13 L 1124/ 23 - juris Rn. 146), und ausdrücklich die gesetzlichen Grenzen des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel unter Einschluss eines Hinweises auf die Bedeutung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz vom 26.04.2022 auf die Rechtsanwendung des Landesamts betont (Schriftsatz vom 13.02.2023, S. 42 = Bl. 405 der VG-Akte). Schließlich hat er sich explizit auf das Gutachten des BfV vom 22.02.2021 berufen und dieses vorgelegt. Dieses geht ebenso davon aus, dass eine Prüffallbearbeitung vorliegt, sofern noch nicht hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, und die Prüfphase der Verdachtserhärtung dem Zweck dient, auf der Grundlage offen zugänglicher Informationen die Voraussetzungen für die planmäßige nachrichtendienstliche Beobachtung verifizieren zu können (BfV-Gutachten, S. 34 = Bl. 443 VG-Akte). Auch das Verwaltungsgericht legt dem angegriffenen Beschluss diese Rechtauffassung zugrunde, dass in der Prüfphase, vor der Bejahung eines Verdachtsfalls nur eine offene Sammlung von Informationen gesetzlich zulässig ist (BA S. 16, 64 = juris Rn. 48 f., 220). Anhaltspunkte, dass der Antragsgegner entgegen seiner eigenen ausdrücklichen Rechtsauffassung und unter Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Nr. 1 LVSG in der Prüfphase, vor der Bejahung eines Verdachtsfalls nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt hat, fehlen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Der Vortrag zum Einsatz von V-Leuten durch das BfV und andere Landesämter für Verfassungsschutz und zu Fake-Accounts verhält sich weder dazu, ob diese Tätigkeiten vor der jeweiligen Bejahung eines Verdachtsfalls durch diese erfolgten, noch zu der Frage, inwiefern daraus ein Verstoß des Antragsgegners gegen das Rechtsstaatsprinzip folgt. b) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass seinen Anträgen bereits deshalb stattzugeben sei, da der Antragsgegner nur eine Akte mit Schwärzungen vorgelegt habe (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 70 ff., 130 ff. = Bl. 162 ff., 222 ff. der VGH-Akte und Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 33 ff. = Bl. 327 ff. der VGH-Akte). aa) Zwar wendet sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang zu Recht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, für ein In-Camera-Verfahren fehle es am erforderlichen Antrag des Antragstellers gemäß § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu BA, S. 58 = juris Rn. 204). Denn ein solcher Antrag kann von einem Beteiligten erst gestellt werden, wenn zuvor das Hauptsachegericht in einer förmlichen Verlautbarung - typischerweise einem Beweisbeschluss (zu Ausnahmen vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 - 20 F 2/10 - NVwZ 2011, 233, Rn. 11) - die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen benennt und die beklagte Behörde auffordert, diese Unterlagen vorzulegen, und die oberste Aufsichtsbehörde daraufhin die Vorlage der Akten in einer Sperrerklärung verweigert (BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 - 20 F 2/10 - NVwZ 2011, 233, Rn. 10 f.; Urt. v. 28.05.2014 - 6 A 1/13 - BVerwGE 149, 359, juris Rn. 11; Beschl. v. 09.02.2016 - 20 F 11/15 - BeckRS 2016, 42761, Rn. 6 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.09.2022 - 17 S 1609/22 - juris Rn. 32 f.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 99 Rn. 18; Posser, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Ed., Stand 01.04.2024, § 99 Rn. 18.1). An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es hier, sodass ein Antrag eines Beteiligten nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig gewesen wäre. bb) Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Beschwerde insoweit Erfolg hat. Das Verwaltungsgericht hat - ausdrücklich unabhängig von der Frage des Vorliegens eines Antrags nach § 99 Abs. 2 VwGO (BA, S. 58 Mitte = juris Rn. 204: „Unabhängig hiervon…“) und damit selbständig tragend - die offen einsehbaren Aktenbestandteile zusammen mit dem übrigen Vortrag im Eilverfahren als eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers erachtet und daher davon abgesehen, die ungeschwärzte Akte beim Antragsgegner anzufordern (BA, S. 56 - 58 = juris Rn. 203, 204). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass dies rechtsfehlerhaft ist: Es unterliegt der materiellen Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts, ob und welche Akten es für entscheidungserheblich hält (Posser, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Ed., Stand 01.04.2024, § 99 Rn. 18.1). Daher entscheidet das Gericht der Hauptsache, ob bestimmte Urkunden oder Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegt werden müssen, weil die in ihnen niedergelegten Angaben entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.11.2003 - 20 F 13/03 - NVwZ 2004, 485, 486; Beschl. v. 12.01.2006 - 20 F 12/04 - BVerwGE 125, 40, juris Rn. 8). Dabei sind die Verwaltungsgerichte von Amts wegen zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil auf einen zutreffend erkannten Sachverhalt gegründet ist, ist vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert und liegt gleichzeitig im individuellen, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Interesse der Prozessparteien (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 12.01.2006 - 20 F 12/04 - BVerwGE 125, 40, juris Rn. 5, m.w.N.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 99 Rn. 1a). Die Entscheidung, welche Akten angefordert werden, liegt daher in dem durch § 86 Abs. 1 VwGO begrenzten Ermessen des Hauptsachegerichts, das auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidet, welche Akten entscheidungserheblich sind (BVerwG, Beschl. v. 24.11.2003 - 20 F 13/03 - NVwZ 2004, 485, 486; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 99 Rn. 5, m.w.N.; Breunig, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 70. Ed., Stand 01.04.2024, § 86 Rn. 15). Bei einer sich aus der behördlichen Aktenführung ergebenden Nichtaufklärbarkeit von Umständen trägt die Verwaltung die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen sie ihr günstige Rechtsfolgen herleiten will (BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19 - juris Rn. 42, m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (BA, S. 56 - 58 = juris Rn. 203, 204). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es dabei nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass „nicht ersichtlich“ ist, dass der Antragsgegner bewusst Aktenteile geschwärzt oder zurückgehalten hat, die gegen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers sprechen würden. Die Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht könne das überhaupt nicht beurteilen, da es nur geschwärzte Akten gehabt habe, geht am Beschluss des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn das vom Verwaltungsgericht mit der Formulierung „nicht ersichtlich“ zum Ausdruck gebrachte Fehlen von Anhaltspunkten für ein derartiges Vorgehen des Antragsgegners entspricht nicht einer sicheren Beurteilung solcher Umstände. Soweit das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, dass der Antragsteller entlastende Tatsachen vortragen kann und auch deswegen die offen einsehbaren Aktenbestandteile zusammen mit dem übrigen Vortrag im Eilverfahren eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers sind, zeigt die Beschwerde Rechtsfehler ebenfalls nicht auf. Gründe, warum es dem Antragsteller nicht möglich und zumutbar sein soll, entlastende Umstände vorzutragen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Behauptung in der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe den entlastenden Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 17.10.2023 vollständig unberücksichtigt gelassen, ist sachlich falsch. Der Vortrag genügt, da er sich insoweit mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist unbeschadet des Darlegungsmangels auch in der Sache nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. So ist der erstinstanzliche Vortrag, der Flügel sei aufgelöst (Schriftsatz vom 17.10.2023, S. 94 = Bl. 3159 der VG-Akte), im Beschluss des Verwaltungsgerichts berücksichtigt (u.a.: BA, S. 53 = juris Rn. 195 sowie BA, S. 59 = juris Rn. 206). Auf die wesentliche Einwendung des Antragstellers, die aus der Akte des Antragsgegners ersichtlichen problematischen Äußerungen seien nur einzelne Entgleisungen (Schriftsatz vom 17.10.2023, S. 95 = Bl. 3160 der VG-Akte), ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich eingegangen: die Äußerungen stammten insbesondere von verschiedenen Bundestags- und Landtagsabgeordneten, Mitgliedern des AfD-Bundesvorstands sowie des Landesvorstands des Antragstellers und verschiedenen Kreisverbänden der AfD; die menschenwürdeverletzenden Äußerungen seien insgesamt zu zahlreich und von zu unterschiedlicher Herkunft, um als Einzelmeinungen abgetan zu werden (BA, S. 55, 56 = juris Rn. 202; vgl. dazu auch BA, S. 54 = juris Rn. 200 sowie BA, S. 59, 60 = Rn. 209). Auch das Vorbringen zum Programm für die Landtagswahl 2021 (Schriftsatz vom 17.10.2023, S. 104 = Bl. 3169 der VG-Akte), zur „Erklärung zum Staatsvolk“ (Schriftsatz vom 17.10.2023, S. 109 = Bl. 3174 der VG-Akte) hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt (BA, S. 56 = juris Rn. 203), ebenso das umfängliche Vorbringen (Schriftsatz vom 17.10.2023, S. 94 ff., 101, 105, 123 = Bl. 3159 ff., 3166, 3170, 3188 der VG-Akte) zum früheren Mitglied D.M. (BA, S. 73 = juris Rn. 242). Die weiteren rechtsgrundsätzlichen dogmatischen Ausführungen zur Bedeutung des Akteneinsichtsrechts, der prozessualen Waffengleichheit und des gerichtlichen Rechtsschutzes (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 132 = Bl. 224 der VGH-Akte) zeigen ebenfalls keine konkreten Gesichtspunkte auf, aus welchen Gründen hier ein Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vorliegen und insbesondere aus welchen Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller sei der Vortrag entlastender Gesichtspunkte möglich und zumutbar, unzutreffend und rechtswidrig sein sollte. c) Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn im Beschwerdeverfahren besteht ausreichend Gelegenheit zum Vortrag, so dass ein etwaiger erstinstanzlicher Gehörsverstoß dadurch geheilt würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.05.2015 - 10 S 835/15 - juris; Beschl. v. 12.04.2005 - 4 S 439/05 - VBlBW 2006, 59). d) Unbegründet ist auch das Vorbringen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoße gegen § 65 VwGO und sei daher nichtig. Die Auffassung, die Personen, deren Äußerungen das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss berücksichtigt habe, seien anzuhören und beizuladen und es sei grob verfassungswidrig, dies unterlassen zu haben (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 14 = Bl. 106 der VGH-Akte), vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen liegt offensichtlich neben der Sache. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. Eine Beiladung ist notwendig, wenn die von einem Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beigeladenen gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden, mithin wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.06.2013 - 6 C 21/12 - juris Rn. 10 f.; Beschl. v. 29.07.2013 - 4 C 1/13 - juris Rn. 7 f.). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung ist kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts beruhen kann (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 07.02.1995 - 1 B 14/95 - juris Rn. 4, m.w.N.). Das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Verfahrensbeteiligten und Personen, die unmittelbar rechtlich von dem Gerichtsverfahren betroffen werden (st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 03.11.1983 - 2 BvR 2348/83 - BVerfGE 65, 227, juris Rn. 19; Beschl. v. 18.01.2000 - 1 BvR 321/96 - BVerfGE 101, 397, juris Rn. 26). Zeugen gehören dazu nicht (Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 47, Stand April 2024), ebenso wenig Personen, deren Verhalten Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Gerichts ist, ohne dass sie Verfahrensbeteiligte sind. 4. Unbegründet ist auch das Beschwerdevorbringen, dass das Landesverfassungsschutzgesetz auf Parteien nicht anwendbar (a) und kein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG sei, das die Meinungsfreiheit einschränken könne (b), dass die Beobachtung deren Rechte aus der EU-Grundrechtecharta verletze (c) und dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgelehnt habe (d). a) Der Vortrag des Antragstellers, das Landesverfassungsschutzgesetz sei auf Parteien wegen der abschließenden Regelung des Art. 21 Abs. 1 GG und des Parteienprivilegs nach Art. 21 Abs. 2 GG nicht anwendbar, geht fehl. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer Aufklärung des Verdachts, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, von der Verfassung vorausgesetzt wird und Art. 21 Abs. 2 GG zugleich Ausdruck des Prinzips der wehrhaften Demokratie ist (BA, S. 19 f. = juris Rn. 55 ff.). Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug, ebenso auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 21.07.2010 - 6 C 22/09 - BVerwGE 137, 275, juris Rn. 22 - 26, und vom 07.12.1999 - 1 C 30/97 - BVerwGE 110, 126, juris Rn. 18 - 28, denen er sich anschließt. Ohne Erfolg bringt der Antragsteller mit der Beschwerde vor, dieser Auffassung stehe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz - worauf sich der Antragsteller beruft - ausgeführt hat, der Einwand, die Beobachtung durch Behörden des Verfassungsschutzes habe keinen Sanktionscharakter, vermöge nicht zu überzeugen, hat es geschlussfolgert, dass sich der Schutz des Art. 46 Abs. 1 GG auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden erstreckt und dass die Sammlung von Informationen über Abgeordnete in ihren Mitteln verhältnismäßig sein muss (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 u.a. - BVerfGE 134, 141, juris Rn. 124). Eine generelle Unzulässigkeit der Beobachtung von Abgeordneten hat es jedoch ebenso wenig angenommen wie im Hinblick auf Parteien. Wäre - wie der Antragsteller annimmt - die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz nach der derzeitigen Rechtslage generell unzulässig und durch Art. 21 GG ausgeschlossen, hätte es für das Bundesverfassungsgericht - das die Bedeutung der Parteien für die politische Willensbildung des Volkes nach Art. 21 GG und mögliche negativen Auswirkungen der Beobachtung eines Abgeordneten auf seine Partei gesehen hat (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 u.a. - BVerfGE 134, 141, juris Rn. 141, 108) - nahegelegen, aus diesem Grund der Verfassungsbeschwerde stattzugeben. Hieran fehlt es jedoch. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen, dass die streitgegenständliche Beobachtung eines Abgeordneten unverhältnismäßig war, da die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen geringfügigen zusätzlichen Erkenntnisse für die Ermittlung eines umfassenden Bildes über die Partei des Abgeordneten außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat des betroffenen Abgeordneten stünden (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 u.a. - BVerfGE 134, 141, juris Rn. 136 ff.), mittelbar die Möglichkeit, dass eine solche Beobachtung rechtmäßig ist, wenn erhebliche Erkenntnisse über die Partei gewonnen werden. Zudem kann nach dieser Entscheidung der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Tätigkeit des Verfassungsschutzes ein Grund für die zulässige Beschränkung verfassungsrechtlich geschützter Güter sein (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 u.a. - BVerfGE 134, 141, juris Rn. 110 ff., 112). Der Beschluss belegt mithin, dass das Grundgesetz die Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz nicht ausschließt. Folglich können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 21 GG in anderen Zusammenhängen und zu Auffassungen im rechtswissenschaftlichen Schrifttum (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 76 - 85 = Bl. 168 - 177 der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 2 f. = Bl. 296 f. der VGH-Akte) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Auch die Ausführungen zu Art. 31 GG, dass einfaches Landesrecht die Vorgaben der Bundesverfassung, hier in Art. 21 GG, nicht brechen oder außer Kraft setzen könne (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 85 - 87 = Bl. 177 - 179 der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 3 = Bl. 297 der VGH-Akte), gehen daher fehl. Denn der behauptete Rechtssatz, dass Art. 21 GG eine Beobachtung von Parteien durch den Verfassungsschutz ausschließe, besteht bereits nicht. Unzutreffend ist ferner die Annahme des Antragstellers in diesem Zusammenhang, dem Land fehle die Gesetzgebungskompetenz für das Landesverfassungsschutzgesetz, da Art. 71 GG - gemeint wohl: Art. 21 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56, juris Rn. 153 f.) - für das Parteienwesen eine ausschließliche Bundeskompetenz vorsehe. Das Verfassungsschutzrecht ist keine Regelung des Parteienwesens, auch nicht partiell. Für den Verfassungsschutz allgemein ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz der Länder aus Art. 70 Abs. 1 GG. Die Länder sind zum Erlass von Gesetzen zur Abwehr von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung befugt, soweit sich diese im jeweiligen Land auswirken und damit dort Gefahren hervorrufen können (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, juris Rn. 62). b) Unbegründet ist das Beschwerdevorbringen, die Regelungen des Landesverfassungsschutzgesetzes seien kein allgemeines Gesetz i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG, das die Meinungsfreiheit einschränken könne (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 98 = Bl. 198 der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 25 = Bl. 319 der VGH-Akte). Die Ermächtigungen zur Beobachtung und zur Information der Öffentlichkeit dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Ermächtigung ist weder gegen eine bestimmte Meinung noch gegen den Prozess der freien Meinungsbildung oder gegen freie Information als solche gerichtet, sondern zielt auf die Wahrung eines allgemein in der Rechtsordnung, hier der Verfassung, verankerten Rechtsguts, dessen Schutz unabhängig davon ist, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet oder verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, juris Rn. 59 f. zu § 15 Abs. 2 LVSG NRW; Kammerbeschl. v. 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 - NJW 2022, 3629, 3630 zu § 5 Abs. 7 LVSG NRW). c) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, dass die Beobachtung durch den Antragsgegner seine Rechte aus der EU-Grundrechtecharta verletze. Sein Vorbringen, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta ließen außer Acht, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen unmittelbaren Einfluss auf das passive Wahlrecht der Mitglieder und Kandidaten des Antragstellers für die Wahlen zum Europaparlament hätten und daher ihre Rechte aus Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EUV und aus Art. 39, Art. 12 EUV beschränkten, trifft nicht zu. Für eine Beschränkung von Rechten des Antragstellers aus Art. 39 EUV und aus Art. 12 EUV ist von vornherein nichts ersichtlich. Art. 39 EUV regelt den Erlass eines Beschlusses des Rats zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, Art. 12 EUV das aktive Beitragen der nationalen Parlamente zur guten Arbeitsweise der Union. Auch aus den - vom Antragsteller vermutlich gemeinten - Vorschriften des Art. 39 Abs. 1 GrCh über das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und des Art. 12 GrCh über die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Absatz 1) und die politischen Parteien (Absatz 2) ergibt sich die behauptete Rechtsverletzung nicht. Denn die Grundrechte selbst der EU-Grundrechtecharta gehören nicht zum Recht der Union i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh (Jarass, EU-Grundrechte-Charta, 4. Aufl., Art. 51 Rn. 20). Denn Bestimmungen der Charta können als solche keine neue Zuständigkeit begründen (st. Rspr., EuGH, Beschl. v. 17.07.2012 - C-466/01 - BeckRS 2012, 81606, Rn. 26 - Currà; Urt. v. 26.02.2013 - C-617/10 - NJW 2013, 1415 Rn. 22 - Akerberg Fransson). Die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta eröffnen deren Anwendungsbereich daher nicht. Dies gilt folglich auch für die Gewährleistungen aus Art. 41 GrCh, auf die sich der Antragsteller erstinstanzlich im Hinblick auf unionsrechtliche Rechte auf gute Verwaltung, Anhörung, zureichende Begründung und institutionelle Neutralität der Behörde berufen hat. Die Beschwerdebegründung, die insoweit pauschal auf das Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht hierzu verweist, geht ins Leere. Sie zeigt auch insoweit nicht auf, aus welchen Gründen der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet sein sollte. Schließlich ist der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta nicht im Hinblick auf Art. 14 EUV eröffnet, nach dessen Absatz 3 die Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden. Die hier streitige Tätigkeit des Verfassungsschutzes nach dem Landesverfassungsschutzgesetz vollzieht sich auch insoweit nicht bei der „Durchführung des Rechts der Union“ i.S.v. Art. 51 Abs. 1 GrCh. Um festzustellen, ob eine nationale Regelung die Durchführung des Rechts der Union i.S.v. Art. 51 Abs. 1 GrCH betrifft, ist u.a. zu prüfen, ob mit ihr eine Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr nicht andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (st. Rspr., EuGH, Urt. v. 08.11.2012 - C-40/11 - NVwZ 2013, 357, Rn. 79 - Iida; Urt. v. 08.05.2013 - C-87/12 - BeckRS 2013, 80932 Rn. 41 - Ymeraga; Urt. v. 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575, Rn. 25 - Siragusa). Die Charta verlangt insoweit einen hinreichenden Zusammenhang von einem gewissen Grad, der darüber hinausgeht, dass der mitgliedstaatlich geregelte Sachverhalt mittelbare Auswirkungen auf einen unionsrechtlichen Regelungsbereich haben kann. Der alleinige Umstand, dass ein nationales Gesetz einen unionsrechtlichen bestimmten Sachverhalt mittelbar beeinflussen kann, vermag keinen hinreichenden Zusammenhang zu begründen (EuGH, Urt. v. 06.03.2014 - C-206/13 - NVwZ 2014, 575, Rn. 24, m.w.N. - Siragusa). Die Beobachtung durch den Verfassungsschutz wird nicht vom Unionsrecht geregelt und weist keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht auf. Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Deutschland erfolgt auf nationaler gesetzlicher Grundlage und bezweckt nicht die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts. Etwaige mittelbare Auswirkungen der Tätigkeit des Antragsgegners im vorliegenden Fall auf die Wahlen zum Europaparlament eröffnen den Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta nicht. Unmittelbare Auswirkungen behauptet der Antragsteller lediglich, ohne diese ansatzweise konkret zu belegen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das aktive oder passive Wahlrecht bei der Wahl zum Europaparlament betroffen ist. Zudem könnten im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - unterstellte - unmittelbare Auswirkungen der Tätigkeit des Antragsgegners auf die Wahlen zum Europaparlament bereits deswegen keine Berücksichtigung finden, da diese jüngst durchgeführt wurden und etwaige Auswirkungen auf die Wahlen zum Europaparlament in fünf Jahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Eilbedürfnis nicht zu rechtfertigen vermögen. d) Zu Unrecht macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend, dass das Verwaltungsgericht rechtswidrig die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgelehnt habe. Das Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und bleibt bereits deswegen erfolglos (aa). Zudem ist das Vorbringen des Antragstellers zur Europäischen Menschenrechtskonvention in der Sache unbegründet (bb). aa) Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Anschluss an die Darlegung der sich aus dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Grundgesetz ergebenden gesetzlichen Voraussetzungen für die offene Beobachtung des Antragstellers (BA, S. 18 - 25 = juris Rn. 54 - 63) ausgeführt, aus den Regelungen der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich kein anderweitiger, strengerer Maßstab.In den vom Antragsteller zitierten Judikaten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gehe es nicht um die Zulässigkeit der Beobachtung einer politischen Partei durch einen Geheimdienst bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen, sondern um Parteiverbote oder die Ablehnung der Registrierung einer politischen Partei sowie um negative Folgen, die Einzelpersonen als Mitglieder von bestimmten Vereinigungen oder politischen Parteien erlitten hätten. Die für diese Maßnahmen aufgestellten (strengeren) Maßstäbe könnten nicht auf die (bloße) Beobachtung einer politischen Partei bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen übertragen werden (BA S. 25, 26 = juris Rn. 64, 66). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht meine, dass eine Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht geboten sei, dass es die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgelehnt habe und dass es die europarechtlichen Maßstäbe hätte beachten müssen (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 90 = Bl. 182 der VGH-Akte), geht am Beschluss des Verwaltungsgerichts vorbei. Der Antragsteller erkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht nicht die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgelehnt, sondern angenommen hat, dass sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention kein anderweitiger, strengerer Maßstab für die Beobachtung des Antragstellers als nach dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Grundgesetz ergibt. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgelehnt, verfehlt die für eine § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerdebegründung erforderliche Darlegung, dass sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ein strengerer Maßstab als nach dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Grundgesetz ergebe. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention abgelehnt, so zu verstehen ist, dass das Verwaltungsgericht den Gehalt der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht zutreffend erkannt habe, genügt die Beschwerdebegründung insoweit den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht. Die Ausführungen, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen negative Folgen für den Antragsteller hätten, dass die staatliche Beobachtung und deren öffentliche Kundgabe eine ehrabträgliche Beeinträchtigung des Antragstellers sei und eine vergleichbare Wirkung wie die Maßnahmen in den erstinstanzlich vom Antragsteller benannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hätten sowie dass es insoweit keiner (absoluten) Gleichheit der Sachverhalte bedürfe, da nur maßgeblich sei, ob die in den Entscheidungen genannten Erwägungen auch hier zu beachten seien (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 90 = Bl. 182 der VGH-Akte), zeigen nicht ansatzweise auf, warum die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte insbesondere für Parteiverbote entwickelten Maßstäbe auch für die hier streitigen, weniger einschneidenden Maßnahmen gelten sollen. Diese Darlegung ergibt sich auch nicht aus der pauschalen Bezugnahme der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 90 = Bl. 182 der VGH-Akte) auf den erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.10.2023, Seite 35 ff. Diese teilweise Bezugnahme genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. allgemein zur Verfehlung der Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 VwGO durch eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen: HambOVG, Beschl. v. 28.08.2002 - 4 Bs 241/02 - juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 01.10.2014 - 3 M 406/14 - juris Rn. 5; OVG Schl.-H., Beschl. v. 23.01.2004 - 3 NB 472/03 u.a. - juris Rn. 3; je m.w.N.), insbesondere da die in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen, soweit sie sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention erstrecken, bis Seite 52 des benannten Schriftsatzes reichen. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt gerade eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und schließt es daher aus, dass das Beschwerdegericht das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers einer Durchsicht unterzieht und daraus ggfs. Gründe herauszuarbeiten hat, die in einer Beschwerdebegründung hätten dargelegt werden können (HambOVG, Beschl. v. 28.08.2002 - 4 Bs 241/02 - juris Rn. 5). Schließlich ist das Darlegungsgebot auch dann nicht erfüllt, wenn man diese Bezugnahme für zulässig hält und davon ausgeht, dass sie die erstinstanzlichen Ausführungen des Antragstellers zu einem sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgenden Maßstab erfasst. Diese Ausführungen des Antragstellers bestehen darin, dass es erstens für Maßnahmen gegenüber politischen Parteien mit signifikant wettbewerbsbeeinträchtigender Wirkung materiell einer konkreten Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung bedürfe, dass es zweitens für solche Maßnahmen formell der Entscheidung eines Verfassungsgerichts oder einer ähnlichen Einrichtung, deren Neutralität und Unabhängigkeit in ähnlicher Weise institutionell gesichert sei, bedürfe, dass drittens vor einem - nur mit zwingenden Gründen zu rechtfertigenden - Verbot der Partei keine Maßnahmen ergriffen werden dürften, die für die Mitglieder der Partei nachteilig seien, und dass viertens staatliche Behörden im Umgang mit politischen Parteien zu strikter Neutralität verpflichtet seien (Schriftsatz vom 17.10.2023, S. 45 f. = Bl. 3110 f. der VG-Akte). Denn es fehlt auch erstinstanzlich an der notwendigen Darlegung, dass diese zumindest überwiegend der Rechtsprechung zu Parteiverboten entnommenen Erfordernisse gerade auch für weniger einschneidende Maßnahmen gegenüber Parteien gelten. Schließlich genügt die Beschwerdebegründung auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, als der Antragsteller ausführt, die EU-Grundrechtecharta entfalte auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs Wirkung, soweit sie zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention herangezogen werde. Was sich konkret zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention insoweit ergeben soll, wird nicht ansatzweise dargelegt. bb) Zudem ist das Vorbringen des Antragstellers zur Europäischen Menschenrechtskonvention auch in der Sache unbegründet. Die Auffassung, die soeben referierten vier Erfordernisse würden auch für weniger einschneidende Maßnahmen als Parteiverbote gelten, trifft in mehrfacher Hinsicht nicht zu. Für weniger einschneidende Maßnahmen als Parteiverbote nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht an, dass Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit ist, dass eine konkrete oder unmittelbare Gefahr für die Demokratie besteht. So hat der Gerichtshof in der Ablehnung der von einer Partei begehrten Registrierung durch den rumänischen Staat einen Eingriff in die nach Art. 11 EMRK garantierte Vereinigungsfreiheit erkannt, für die Rechtfertigung des Eingriffs jedoch den Zweck, einen besonders schwerwiegenden, wenn auch nur möglichen Missbrauch durch die antragstellende Partei zu verhindern, als ausreichend angesehen und daher eine Verletzung von Art.11 EMRK verneint - (EGMR, Urt. v. 05.05.2020 - 78635/13 - NVwZ 2021, 705, Rn. 76, 103, 106 - Kommunistische Partei Rumäniens ./. Rumänien; Hervorhebung durch den Senat). Ebenso wenig trifft es zu, dass vor einem Parteiverbot jede für die Mitglieder der Parteien nachteilige Maßnahme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte rechtswidrig ist. Die Ablehnung der Registrierung einer Partei durch den rumänischen Staat - die nach dem Vortrag der betroffenen Partei ihr die Möglichkeit nahm, am politischen Leben teilzunehmen - blieb unterhalb der Schwelle eines Parteiverbots, verletzte Art. 11 EMRK jedoch nicht und war rechtmäßig (EGMR, Urt. v. 05.05.2020 - 78635/13 - NVwZ 2021, 705 - Kommunistische Partei Rumäniens ./. Rumänien). Selbst nachdem der Gerichtshof ein Parteiverbot durch den bulgarischen Staat als Verletzung von Art. 11 EMRK ansah, erkannte er in einem nachfolgenden Verfahren in der zweifachen Ablehnung des Wiedereintrags der zuvor verbotenen Partei keine Verletzung von Art. 11 EMRK (EGMR, Urt. v. 18.10.2011 - 41561/07 u.a. - BeckRS 2015, 8148, Rn. 76 - 95 - Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden - Pirin u.a. ./. Bulgarien). Auch fordert der Gerichtshof für Maßnahmen gegenüber Parteien, die in Art. 11 EMRK eingreifen, jedoch kein Parteiverbot sind, nicht, dass ein Verfassungsgericht oder eine vergleichbare Institution die Maßnahme ergriffen haben muss. In der staatlichen Weigerung, Änderungen des Eintrags einer Partei im Register vorzunehmen, erkannte der Gerichtshof zwar eine Verletzung von Art. 11 EMRK wegen der mangelnden Bestimmtheit der Rechtsgrundlage und eines Verstoßes gegen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, beanstandete jedoch nicht, dass die Weigerung von einer der Exekutive zuzurechnenden Behörde erlassen wurde (EGMR, Urt. v. 12.04.2011 - 12976/07 - BeckRS 2011, 144849, Rn. 80 - 90 - Republikanische Partei Russlands ./. Russland). Des Weiteren erkennt der Antragsteller auch insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zutreffend, als er annimmt, dass ausnahmslos jede staatliche Maßnahme, die Parteien in ihrem Recht aus Art. 11 EMRK betrifft, nur durch zwingende Gründe („only convincing and compelling reasons“) gerechtfertigt werden kann. Für die Verweigerung der Wiedereintragung hielt dieser vernünftige gesetzliche formelle Anforderungen („reasonable legal formalities“) für einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund, wenn diese nicht dazu genutzt werden, die Freiheit der Parteigründung zu behindern, und nahm auf das Erfordernis zwingender Gründe im gesamten Urteil in keiner Weise Bezug (EGMR, Urt. v. 18.10.2011 - 41561/07 u.a. - BeckRS 2015, 8148, Rn. 83 - Vereinigte Mazedonische Organisation Ilinden - Pirin u.a. ./. Bulgarien; strenger jedoch im Sinne zwingender Gründe: EGMR, Urt. v. 05.05.2020 - 78635/13 - NVwZ 2021, 705, Rn. 77 - Kommunistische Partei Rumäniens ./. Rumänien). Schließlich ist im Hinblick auf das Gewicht der Rechtfertigungsgründe, die Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit rechtfertigen können, weder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers noch sonst ersichtlich, dass der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte, sich aus dem Landesverfassungsschutzgesetz und dem Grundgesetz ergebende Maßstab mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unvereinbar ist. Es unterliegt keinen vernünftigen Zweifel, dass der Schutz vor Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LVSG ein zwingender Grund im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist. Die Europäische Menschenrechtskonvention erlaubt es niemanden, sich auf die Konvention zu berufen, um die Ideale und Werte einer demokratischen Gesellschaft zu schwächen oder zu zerstören (vgl. nur EGMR, Urt. v. 13.02.2003 - 41340/98 u.a. - NVwZ 2003, 1489, Rn. 99 - Refah Partisi u.a. ./. Türkei). 5. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu seiner Erklärung zum Verdachtsfall und zur Beobachtung rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Unbegründet ist sein Vorbringen, sein Antrag auf Unterlassung, ihn als „Beobachtungsobjekt“, insbesondere als sogenannten „Verdachtsfall“ einzuordnen, zu beobachten, zu behandeln, zu prüfen und/oder zu führen, sei zu Unrecht abgelehnt worden, da das Verwaltungsgericht ihm nicht zurechenbare Äußerungen zugrunde gelegt habe (a), da er weder einen verfassungswidrigen Volksbegriff verfolge (b) noch eine unzulässige Diskriminierung von Personen muslimischen Glaubens befürworte (c), da das Verwaltungsgericht Art. 5 Abs.1 GG verkannt habe (d), entlastende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt seien (e) und die Beobachtung gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße (f). Die in Bezug auf die Erklärung zum Verdachtsfall und zur Beobachtung geltend gemachten Ansprüche bestehen daher nicht (g). a) Ohne Erfolg bringt der Antragsteller vor, Handlungen und Aussagen des Bundesverbands, der Bundestagsfraktion, anderer Landesverbände, des aufgelösten Flügels, der JA und fremder Personen, die nicht Mitglieder des Antragstellers seien, ließen sich ihm nicht zurechnen, da er auf diese Vorgänge bzw. Personen objektiv gar keine Einwirkungsmöglichkeit habe. Die Beschwerdebegründung geht insoweit am angefochtenen Beschluss vorbei und genügt daher nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Zwar hat das Verwaltungsgericht - wovon die Beschwerde zutreffend ausgeht - bei der Darlegung des allgemeinen Maßstabes für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 LVSG zugrunde gelegt, dass sich solche Anhaltspunkte nicht nur aus den Verlautbarungen und Handlungen auf der Ebene des betroffenen Landesverbandes, sondern auch auf der Ebene der Bundespartei, anderer Landesverbände oder deren örtlicher Untergliederungen (Kreisverbände oder Ortsverbände) ergeben können (BA, S. 24 = juris Rn. 62). Jedoch hat es bei der wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für das Verfolgen eines völkischen-abstammungsmäßigen Volksbegriffs und für Verhaltensweisen, die sich gegen die Würde von Menschen islamischen Glaubens richten, ausgeführt, dass viele der dargestellten Äußerungen auch von Personen und Untergliederungen der AfD, die dem Landesverband Baden-Württemberg angehören, stammen. Hieraus hat es die Schlussfolgerung gezogen, dass im Hinblick auf den Antragsteller auch landesspezifische tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, obwohl es hierauf nach dem dargestellten Maßstab nicht entscheidend ankäme (BA, S. 54 = juris Rn. 200). Diese Bejahung landesspezifischer tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Verwaltungsgericht greift die Beschwerde nicht an. Die Sachverhaltsausführungen der Beschwerdebegründung zum Bundesverband, zur Bundestagsfraktion, zu anderen Landesverbänden, zum Flügel und zur JA (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 11 - 14 = Bl. 103 - 106 der VGH-Akte), die rechtlichen Darlegungen der Beschwerdebegründung, aus welchen Gründen der allgemein vom Verwaltungsgericht dargelegte Maßstab unzutreffend sei (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 98 - 111 = Bl. 190 - 203 der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 3 ff. = Bl. 297 ff. der VGH-Akte), und die Äußerungen zur Gesamtbetrachtung (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 115 - 117 = Bl. 207 - 209 der VGH-Akte) setzen sich mit der Bejahung landesspezifischer tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen durch das Verwaltungsgericht nicht auseinander. Die Beschwerdebegründung ist daher insoweit irrelevant. Denn die Annahme ausreichender landesspezifischer Anhaltspunkte ist, wie das Verwaltungsgericht selbst ausdrücklich darlegt, von dem weitergehenden Maßstab, der eine Zurechnung von Verhalten von Personen außerhalb des Landesverbandes einschließt, unabhängig. Unbeschadet dessen begegnet jedenfalls die Zurechnung von Äußerungen von Mitgliedern des Bundesvorstandes und der Bundestagsfraktion keinen durchgreifenden Zweifeln, da diese das Programm und die politischen Ziele der Partei insgesamt maßgeblich prägen. Auch in Bezug auf Handlungen und Aussagen des aufgelösten Flügels und der JA geht die Beschwerdebegründung am angefochtenen Beschluss vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit - ebenfalls unabhängig von der zuvor beschriebenen Zurechnung - landesspezifische Anhaltspunkte für den Einfluss des formal aufgelösten Flügels und der JA BW auf den Antragsteller konkret bejaht (BA, S. 72 ff. = juris Rn. 242 ff.). Die von dem Antragsteller grundsätzlich in Frage gestellte Zurechnung des Verhaltens von Personen, die nicht Mitglieder des Antragstellers sind, ist daher auch in diesem Punkt nicht entscheidungserheblich. Das Vorbringen, die JA sei eine eigenständige Organisation, stellt die Richtigkeit der konkreten, vom Verwaltungsgericht benannten Anhaltspunkte nicht infrage. Der Senat vermag auch dem Vortrag des Antragstellers nicht zu folgen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bei dem Co-Vorsitzenden E... Sxxxx Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er Anhänger des Flügels sei (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 14 = Bl. 106 der VGH-Akte). Der Antragsteller führt hierfür an, er habe dies substantiiert bereits im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17.10.2023 bestritten und widerlegt. Zwar trifft es zu, dass der Antragsteller dies bestritten hat. Eine Widerlegung kann der Senat jedoch nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich auf die Akte des Antragsgegners und darauf gestützt, dass die Anhaltspunkte durch die zuvor wiedergegebenen verfassungsfeindlichen Äußerungen belegt würden. Schließlich geht auch das Vorbringen des Antragstellers zur Zurechnung des Verhaltens von Personen, die nicht Mitglieder der AfD sind, fehl (u.a. Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 14 f., 98 - 111, 115 - 117 = Bl. 106 f., 190 - 203, 207 - 209 der VGH-Akte). Das Verwaltungsgericht hat bei der wertenden Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen (BA, S. 54 ff. = juris Rn. 200 ff.) auf die zuvor angeführten Äußerungen zum Volksbegriff (BA, S. 27 ff. = juris Rn. 68 ff.) und zu Menschen islamischen Glaubens (BA, S. 42 ff. = juris Rn. 146 ff.) Bezug genommen und diese insgesamt bewertet. Dass es in diesem Zusammenhang, bei der wertenden Gesamtbetrachtung das Verhalten von Personen, die nicht Mitglieder der AfD sind, berücksichtigt hat, behauptet die Beschwerde bereits nicht konkret; dies ist für den Senat angesichts der vom Verwaltungsgericht angeführten Äußerungen auch nicht ersichtlich. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Zurechnung des Verhaltens von Personen, die nicht Mitglieder der AfD sind, betreffen ausdrücklich auch nur die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Einfluss des formal aufgelösten Flügels und der JA BW auf den Antragsteller (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 14 f., 99 ff. = Bl. 106 f., 191 ff. der VGH-Akte). Unbeschadet der mangelnden Relevanz dieser Ausführungen der Beschwerde für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene wertende Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind von der Beschwerde aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bewertung des Verhaltens von Personen, die nicht Mitglieder der AfD sind, nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten von Herrn D.M., der Mitglied des Antragstellers war, als einen Gesichtspunkt für den Einfluss des formal aufgelösten Flügels und der JA BW auf den Antragsteller angesehen. Es hat ausgeführt, dass Herr D.M., der ebenfalls dem Flügel angehört habe, zwar im April 2021 aus der AfD ausgetreten sei; allerdings gehe der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass dieser weiterhin über Kontakte zu Mitgliedern des Antragstellers verfüge und diese hierdurch informell beeinflusse, so hätten Herr M. und K.S. am 14.01.2023 bei der Vernetzung 23 in der Fassfabrik Hachenburg teilnehmen wollen; auch habe K.S. an einer Weihnachtsfeier von Herrn M. am 10.12.2022 zusammen mit dem Grundsatzreferenten der AfD-Bundestagsfraktion K. teilgenommen (BA, S. 73 = juris Rn. 242). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist ein Verhalten von Personen, die nicht Mitglied einer Partei sind, für die Prüfung verfassungsfeindlicher Bestrebungen dieser Partei nicht stets irrelevant. Es müssen insoweit konkrete Tatsachen vorliegen, die es rechtfertigen, das Verhalten dieser Personen als Ausdruck des Parteiwillens anzusehen, nämlich beeinflussende oder rechtfertigende Aktivitäten der Partei (so zum Parteiverbotsverfahren BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20, juris Rn. 564). Dem entsprechend, hat das Verwaltungsgericht konkrete Umstände benannt, die für einen Einfluss von D.M. auf Mitglieder des Antragstellers und für einen maßgeblichen Einfluss des formal aufgelösten Flügels auf den Antragsteller sprechen. Dies greift die Beschwerde nicht an. b) Unbegründet ist auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er verfolge keinen verfassungswidrigen Volksbegriff (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 35 ff. = Bl. 127 ff. der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 18 ff. = Bl. 312 ff. der VGH-Akte). Das Eintreten für einen ethnischen Volksbegriff begründet tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 LVSG, wenn dieser den sich aus der Menschenwürde ergebenden Achtungsanspruch der Person negiert und zur Verweigerung elementarer Rechtsgleichheit für alle führt, die nicht dem in dieser Weise ethnisch definierten Volk angehören. Die darin liegende Anknüpfung an Merkmale wie Herkunft und Rasse bedingt eine Ungleichbehandlung, die gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstößt, und folglich eine weitgehende Rechtlosstellung von Personen, die nicht Teil des nach ethnischen Kriterien bestimmten Volks sind. Ein solcher Volksbegriff verletzt die Garantie der Menschenwürde. Denn diese umfasst insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Menschenwürde ist egalitär und gründet ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20, juris, Rn. 635 ff.; Urt. v. 23.01.2024 - 2 BvB 1/19 - juris Rn. 250 ff., OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 197 ff.; Bay VGH, Beschl. v. 14.09.2023 - 10 CE 23.796 - juris, Rn. 105; je m.w.N.). Von diesem Maßstab dürfte auch das Verwaltungsgericht in der Sache ausgegangen sein und entgegen dem Beschwerdevorbringen keine falschen dogmatischen Maßstäbe angelegt haben. Denn es hat insgesamt zugrunde gelegt, dass ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verfassungsschutzrechtlich relevant ist, wenn mit ihm ein Verstoß gegen die nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde verbunden ist, weil er eine rassisch motivierte Diskriminierung bedingt und einzelne Personen oder Personengruppen wie „Menschen zweiter Klasse“ behandelt, zugleich jedoch angenommen, dass das Eintreten für eine restriktive Einwanderungspolitik für sich genommen verfassungsschutzrechtlich unbeachtlich ist, auch wenn damit die nationale kulturelle Identität, Sprache und Brauchtum geschützt werden sollen (BA, S. 27 f. = juris Rn. 68). Daher können die abstrakten Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zum ethnischen Volksbegriff (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 35 ff., 48 ff., 111 ff. = Bl. 127 ff., 140 ff., 203 ff. der VGH-Akte) der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es kommt - wie ausgeführt - darauf an, ob das Eintreten für einen völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff mit einer gegen den Schutz der Menschwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG verbundenen, an die ethnische Abstammung anknüpfenden Diskriminierung einzelner Personen oder Personengruppen einhergeht. Für eine solche verfassungswidrige Diskriminierung bestehen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Auf eine diskriminierende Ungleichbehandlung deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund gegenüber denjenigen ohne Migrationshintergrund zielen Aussagen dahingehend, dass der „große Volksaustausch“ komme, dass ein „Volk völlig umgekrempelt“ werde und dass eine „Umvolkung“ stattfinde. Sie behaupten tendenziell eine Gefahr des Untergangs des Volkes durch Migration; die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen wie „dass dieses Land von der Erde verschwindet“ (BA, S. 32 = juris Rn. 88) „Auslöschung der Kultur, sodass die bisherige de facto ausgelöscht wird“ (BA, S. 36 = juris Rn. 112) und „sich der Abschaffung der Deutschen auf ihrem eigenen Staatsgebiet mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln entgegenstemmt“ (BA, S. 40 = juris Rn. 141) zeigen dies deutlich. Mit dem Begriff der Umvolkung wird die Gefahr beschrieben, künftig werde eine ethnisch nicht zugehörige Mehrheit gegen die Interessen der als herrschaftsberechtigt angesehenen ethnischen „Volksgemeinschaft“ handeln. Solche Aussagen bilden zusammen genommen die Grundlage für eine an die ethnische Abstammung anknüpfende Unterscheidung zweier Klassen von Staatsbürgern. Sie bezwecken, die für die verfassungsmäßige Ordnung elementare Rechtsgleichheit aller Staatsbürger als eine zu überwindende Fehlentwicklung darzustellen. Denn jedenfalls wird insinuiert, dass zur Lösung des Problems des Bevölkerungsaustausches Deutsche mit Migrationshintergrund einen rechtlich abgewerteten Status haben und der Remigration unterliegen sollten (vgl. jüngst BVerwG, Beschl. v. 14.08.2024 - 6 VR 1/24 u.a. - juris Rn. 33 ff. [COMPACT]; auch BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20, juris Rn. 673, 681; ebenso OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 217 ff.). Daher überzeugt auch das Beschwerdevorbringen nicht, Begriffe wie Umvolkung und Bevölkerungsaustausch seien primär deklarativ und würden auch vom international tätigen Demographen Paul Morland benutzt und die Beschreibung von Wirklichkeiten, die Wissenschaftler feststellten, könne kein Indiz für verfassungsfeindliches Verhalten sein (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 59 ff. = Bl. 151 ff. der VGH-Akte). Soweit der Antragsteller zu einzelnen, vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss angeführten Äußerungen geltend macht, die einzelnen Äußerungen seien nicht verfassungswidrig und das Verwaltungsgericht habe einzelne Begriffe und Aussagen aus dem Zusammenhang gelöst und bei der Auslegung stets eine verfassungsfeindliche Deutung vorgenommen, obwohl es unzweifelhaft möglich sei, diese Begriffe in einem verfassungsgemäßen Kontext zu verwenden (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 58 - 67 = Bl. 150 - 159 der VGH-Akte) und damit Art. 5 Abs. 1 GG verletzt (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 92 ff. = Bl. 184 ff. der VGH-Akte), ist auch dieses Vorbringen unbegründet. Der Antragsteller erkennt nicht, dass das Verwaltungsgericht - rechtmäßiger Weise (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22/09 - BVerwGE 137, 275, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 - juris Rn. 123; je m.w.N.) - eine wertende Gesamtbetrachtung der von ihm angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgenommen und dabei auch zugrunde gelegt hat, dass einzelne Äußerungen, die im BfV-Gutachten und den geschwärzten Akten des Antragsgegners angeführt werden, (noch) nicht die Schwelle für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte überschreiten dürften. Da die beanstandeten Äußerungen auch von führenden und das innerparteiliche Geschehen in der AfD und innerhalb des Antragstellers maßgeblich mitbestimmenden Parteimitgliedern stammten, die aufgrund ihrer Funktion und Position auf die weitere Entwicklung der AfD und des Antragstellers maßgeblich Einfluss nehmen könnten und das Bild der Partei in der Öffentlichkeit prägten, lägen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung des Antragstellers vor (BA, S. 54 f. = juris Rn. 202). Diese Gesamtbewertung des Verwaltungsgerichts teilt der Senat auch angesichts des Beschwerdevorbringens des Antragstellers. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die häufige Verwendung von Tiermetaphern abgestellt. Die von ihm gewürdigten Äußerungen wie z.B. „Wie wird eine Taube zum Pferd? Ach ja stimmt, durch einen gesunden Tieraustausch.“ und „Was wollen die Mainstreammedien den Bürgern hier verkaufen? Warum werden nicht Ross und Reiter genannt? Apropos; Kater die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde.“ (BA, S. 33 = juris Rn. 100 ff.) bringen deutlich zum Ausdruck, dass nach dem Verständnis des Antragstellers Migranten auch mit der Einbürgerung keine Deutschen werden können, sondern zwischen Migranten und Deutschen ein gleichsam unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied besteht (ebenso OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 4 A 1218/22 - juris Rn. 221, m.w.N.). Die damit verbundene Anknüpfung der politischen Programmatik an unveränderbare Merkmale wie z.B. Abstammung ist mit Art. 3 Abs. 3 GG und wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz elementarer Rechtsgleichheit mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Benutzung des Begriffs „Passdeutsche“ und vergleichbare Aussagen begründen ebenso tatsächliche Anhaltspunkte für eine - auch rechtliche - Abwertung von deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund. Das Beschwerdevorbringen, der Begriff der „Passdeutschen“ könne als Synonym für „Personen mit Migrationshintergrund“ verstanden werden (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 58 f. = Bl. 150 f. der VGH-Akte), überzeugt nicht; auch eine Deutung, es werde lediglich ausgesagt, dass eine Einbürgerung zu früh oder unter zu leichten Voraussetzungen erfolgt sei, liegt sehr fern. Die Aussage von A... G... „Indem ich die deutsche Grenze überschreite und einen deutschen Pass habe, bin ich noch kein Deutscher.“ (BA, S. 30 = juris Rn. 84 ff.) bringt nach ihrem konkreten Zusammenhang zum Ausdruck, dass die so bezeichneten Personen nur im Hinblick auf die Inhaberschaft eines Passes Deutsche sind, also nur die formal betrachtete deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber davon abgesehen keine Deutschen sind. Vergleichbares gilt für den - auf die Forderung des niedersächsischen Innenministers nach einer Rückführung der in kurdischen Gefängnissen inhaftierten IS-Kämpfer Bezug nehmenden - Facebook-Post des AfD-Bundesverbands: „Hier saßen 12.000 Islamisten hinter Schloss und Riegel, 800 von ihnen konnten laut Medienberichten entkommen. Ausgerechnet mit diesen - deutsch oder Pass-deutsch - hat der Innenminister Mitleid.“ (BA, S. 29 = juris Rn. 73 ff.). Der Post legt den Schluss nahe, einer Rückführung „bloß passdeutscher“ Inhaftierter und eines Schutzes deutscher Staatsangehöriger mit Migrationshintergrund bedürfe es nicht. Solche Äußerungen stellen damit gezielt die Möglichkeit eines abweichenden rechtlichen Status in den Raum und befürworten somit eine daran anknüpfende Ungleichbehandlung, mithin eine rechtliche, an die Herkunft anknüpfende Diskriminierung (ebenso OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 220). c) Ohne Erfolg bleibt auch das Beschwerdevorbringen zu den vom Verwaltungsgericht bejahten Anhaltspunkten für ein Verhalten des Antragstellers, die Würde von Menschen islamischer Glaubensrichtungen außer Geltung zu setzen. Dem pauschalen Vorbringen, dass der größte Makel des Verwaltungsgerichts methodischer Natur sei und darin bestehe, dass kritische Aussagen über den Islam grundsätzlich auf die Gesamtheit aller Muslime bezogen würden, und dass Kritik am dogmatischen Kern des Islam keine menschenwürdewidrige Herabwürdigung von Muslimen sei (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 57 = Bl. 149 der VGH-Akte), vermag der Senat nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat u. a. die Äußerung „Muslime sind nicht integrierbar“ (BA. S. 44 = juris Rn. 153 ff.) gewürdigt, zudem die Behauptung, Muslime seien „nicht zu Deutschland gehörend“, „großteils unqualifiziert“ und „mehrheitlich illegale Sozialstaatsplünderer“ (BA, S. 44 f. = juris Rn. 156), die Aussage „Es gibt nur einen Islam und keinen Unterschied zwischen Islam und Islamismus“ (BA, S. 47 = juris Rn. 166) sowie die Äußerung, dass der Islam keine Religion ist (BA, S. 47 = juris Rn. 170). Aus welchen Gründen sich diese und andere vom Verwaltungsgericht herangezogene vergleichbare Äußerungen nicht auf die Gesamtheit aller Muslime beziehen, zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auf und ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Diese pauschalen, gerade nicht allein auf den Islamismus, sondern den Islam als Glauben bezogenen Aussagen begründen jedenfalls in ihrer Gesamtheit Anhaltspunkte für eine gezielte Herabwürdigung aller Muslime und eine damit einhergehende Verletzung ihrer Menschenwürde (ebenso OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 230 ff.). Unbehelflich ist auch das pauschale Beschwerdevorbringen, die Äußerungen seien eine nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zulässige Kritik an einer Religion (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 57 f. = Bl. 149 f. der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 22 = Bl. 316 der VGH-Akte). Die unter Berufung auf das Urteil in der Sache Aydin Tatlav ./. Türkei aufgestellte Behauptung, jede Kritik an Religion sei auch vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt, geht fehl. Die Beschwerde geht nicht ansatzweise darauf ein, dass nach Art. 10 Abs. 2 EMRK die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist, dass daher bei religiösen Glaubensvorstellungen dazu die Verpflichtung zählen kann, sich Äußerungen zu enthalten, die für andere grundlos beleidigend sind, dass ein Vertragsstaat es zu Recht als notwendig ansehen kann, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, bestimmte Verhaltensweisen zu verhindern, darunter Äußerungen, die mit der Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit anderer für unvereinbar gehalten werden, und dass die gegensätzlichen Interessen der Meinungsfreiheit und des Rechts auf Achtung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gegeneinander abzuwägen sind (EGMR, Urt. v. 02.05.2006 - 50692/99 - NVwZ 2007, 314, Rn. 23 ff. - Aydin Tatlav ./. Türkei). Noch viel weniger zeigt die Beschwerdebegründung auf, aus welchen Gründen für die genannten pauschalen Äußerungen über Muslime insgesamt in der Abwägung der Meinungsfreiheit gegenüber der Religionsfreiheit und der Menschenwürde der Vorrang zukommen soll. d) Ohne Erfolg bleibt das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe Art. 5 Abs. 1 GG verkannt (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 91 ff. = Bl. 183 ff. der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 25 ff. = Bl. 319 ff. der VGH-Akte). Unbegründet ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen unzutreffenden, Art. 5 Abs. 1 GG nicht ausreichend berücksichtigenden Maßstab zugrunde gelegt. Zu Unrecht macht die Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass ein bloßes Haben und Äußern als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht nicht genüge, sondern an eine aktiv-kämpferische Haltung anzuknüpfen sei, dass bei der Berücksichtigung von Meinungsäußerungen sich in diesen tatsächliche Bestrebungen manifestieren müssten, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, dass es nicht ausreiche, wenn sich eine Vereinigung lediglich nicht von verfassungsfeindlichen Organisationen distanziere oder nur vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse vorlägen (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 93 f. = Bl. 185 f. der VGH-Akte). Der Antragsteller erkennt nicht ausreichend, dass auch nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts das bloße Vorhandensein einer politischen Meinung für verfassungsfeindliche Bestrebungen und die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen nicht ausreicht, dass es bei Inhalten von Meinungsäußerungen darauf ankommt, ob diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, dass insoweit ein aktives, nicht notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung verfassungsfeindlicher Bestrebungen nötig ist, dass nur vereinzelte Meinungsäußerungen nicht ausreichen, sondern nur solche, die die Befürchtung greifbar machen, dass Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch tatsächlich außer Kraft gesetzt werden sollen (BA, S. 21 f. = juris Rn. 59). Eine Pflicht zur Distanzierung von anderen Organisationen hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Soweit es um die Distanzierung von Äußerungen von Teilen oder Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern der Gesamtpartei AfD geht, sind - wie ausgeführt (siehe oben) - Rechtsfehler aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Ebenso unbegründet ist die Kritik der Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG bei der Prüfung auswirke, ob sich die verfassungsfeindlichen Bestrebungen in der Äußerung manifestieren (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 95 = Bl. 187 der VGH-Akte). Genau hiervon ist ausdrücklich auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (BA, S. 21 Mitte = juris Rn. 59). Dabei hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 05.12.20223, S. 96 - 98 = Bl. 188 - 190 der VGH-Akte) - auch berücksichtigt, dass die Meinungsfreiheit ihrerseits konstituierend für die Demokratie ist, die auch eine kritische Auseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt, dass bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen sind und dass andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen (BA, S. 21 = juris Rn. 59). e) Ohne Erfolg bleibt auch der Vortrag des Antragstellers zu entlastenden Gesichtspunkten. Unbegründet ist die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entlastende Gesichtspunkte nicht geprüft und berücksichtigt (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 18 ff. = Bl. 110 ff. der VGH-Akte). Das Verwaltungsgericht hat das Bekenntnis zu Religionsfreiheit im Grundsatzprogramm der AfD, die Erklärung zum deutschen Staatsvolk und zur deutschen Identität vom 18.01.2021 und das Landtagswahlprogramm 2021 des Antragstellers berücksichtigt und in die Gesamtbewertung eingestellt und diesen Gesichtspunkten keine maßgebliche Bedeutung im Hinblick auf eine Verneinung tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen beigemessen (BA, S. 56 = juris Rn. 202). Die Beschwerde legt nicht konkret dar, dass und ggfs. welche weiteren - tatsächlich oder vermeintlich - entlastenden Umstände, die der Antragsteller erstinstanzlich vorgetragen habe, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sind. Auch soweit die Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Antragsteller entlastende Umstände nicht von sich aus ermittelt und veraltete Belege in geringfügiger Anzahl zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 05.12.2023, u.a. S. 18 ff., 68 ff., 116 f., 134 = Bl. 110 ff., 160 ff., 208 f., 226 der VGH-Akte sowie Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 16 ff. = Bl. 310 ff. der VGH-Akte), bleibt ihr der Erfolg versagt. Das Verwaltungsgericht hat gesehen und bewertet, dass es neben den von ihm zugrunde gelegten Äußerungen, denen es in der Gesamtheit Anhaltspunkte verfassungsfeindlicher Bestrebungen entnimmt, eine Vielzahl von verfassungsschutzrechtlich irrelevanten oder wertneutralen Äußerungen gibt, dass sich der Antragsteller von den in der Gesamtheit verfassungsschutzrechtlich relevanten Äußerungen sowie von Äußerungen aus der Gesamtpartei nicht distanziert hat, obwohl ihm dies möglich wäre, und dass die Äußerungen auch von führenden Repräsentanten der AfD und des Antragstellers stammen (BA, S. 24 f., 54 ff. = juris Rn. 62, 200 ff.). Dies ist aufgrund des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussagekraft konkreter Einzeläußerungen wird nicht allein dadurch infrage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22/09 - BVerwGE 137, 275, juris Rn. 49). Der Umstand, dass Äußerungen mehrere Jahre zurückliegen, entkräftet für sich genommen einen begründeten Verdacht nicht, wenn diese nicht durch Entwicklungen in der politischen Partei überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet sind (BVerwG, Urt. v. 07.12.1999 - 1 C 30/97 - BVerwGE 110, 126, juris Rn. 34). Einer Vereinigung zurechenbare verfassungsschutzrechtlich relevante Äußerungen können bei Maßnahmen des Verfassungsschutzes allenfalls dann unberücksichtigt bleiben, wenn eine nicht bloß formale, sondern tatsächliche inhaltliche Distanzierung erfolgt, insbesondere indem die Vereinigung der Äußerung entgegentritt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20, juris Rn. 560 ff., 656, 672 724, 742; OVG NRW, Urt. v. 13.05.2024 - 5 A 1218/22 - juris Rn. 305 f.). Nach diesem Maßstab erhebliche Umstände hat der Antragsteller nicht konkret benannt. Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass und aus welchen Gründen länger zurückliegende Äußerungen nunmehr überholt sein sollen, sind aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar. Auch die Anführung von voraussichtlich nicht verfassungsfeindlichen Äußerungen mit der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 18 ff. = Bl. 110 ff. der VGH-Akte) ist nach dem Vorgesagten keine maßgebliche Entkräftung der vom Verwaltungsgericht angeführten Umstände. Denn greifbare Sachverhalte, dass den vom Verwaltungsgericht konkret benannten Äußerungen durch den Antragsteller in irgendeiner Form konkret durch eine inhaltliche Distanzierung entgegengetreten worden ist oder die Äußerungen durch Entwicklungen in der AfD überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind, sind nicht ansatzweise benannt. Den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Äußerungen lediglich andere voraussichtlich nicht verfassungsfeindliche Äußerungen gegenüberzustellen, ist insofern nicht ausreichend. Auch zeigt die Beschwerde in keiner Weise auf, dass und aus welchen Gründen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu beanstanden sein sollen, dass ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen bereits dann gegeben sein können, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt, und dass Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht nur dann gegeben sind, wenn der betreffende Personenzusammenschluss in seiner Gesamtheit solche Bestrebungen entfaltet und die Beobachtung durch den Antragsgegner gerade der Klärung der derzeitigen Ausrichtung und Entwicklung des Landesverbands dient (BA, S. 54 f. = juris Rn. 200 f.). Dazu verhält sich der Antragsteller nicht. Diese tragende erstinstanzliche Begründung, dass gerade auch aus diesem Grund die Beobachtung rechtfertigende, ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, greift die Beschwerde nicht an und verfehlt daher auch insoweit hinsichtlich der Bejahung von Anhaltspunkten i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVSG die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. f) Auch die Rüge des Antragstellers, seine Beobachtung verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, geht fehl. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beobachtung der gesamten Partei AfD und des Antragstellers durch das BfV und die Beobachtung des Antragstellers durch den Antragsgegner (BA, S. 63 f. = juris Rn. 219). Unbehelflich ist das Vorbringen, dass es widersprüchlich sei, wenn das Verwaltungsgericht einerseits den Bundesverband und die Landesverbände als eine Einheit ansehe, andererseits als selbständige Vereinigungen, um eine doppelte Beobachtung zu rechtfertigen (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 117 - 119 = Bl. 209 - 211 der VGH-Akte). Es geht an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei und genügt daher nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Denn das Verwaltungsgericht hat die Beobachtung des Antragstellers als Teil der gesamten Partei AfD durch das BfV und als Landesverband durch den Antragsgegner - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht damit gerechtfertigt, dass es sich um selbständige Vereinigungen handelt. Es hat vielmehr ausgeführt, die höhere Intensität des Eingriffs sei dem Aufbau des Verfassungsschutzverbundes geschuldet und durch die hohe Bedeutung des Schutzes vor verfassungsfeindlichen Bestrebungen gerechtfertigt, dessen Wirksamkeit sichergestellt werden müsse; gerade bei Bestrebungen, die sich über den Bereich eines Landes hinaus erstreckten, trage die Zuständigkeit der ortsnahen und -kundigen Landesbehörde neben der Zuständigkeit des BfV, das zentral Erkenntnisse auswerte (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniere (vgl. § 5 Abs. 3 BVerfSchG), hierzu bei (BA, S. 63 f. = juris Rn. 219). Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, dass keine Notwendigkeit einer doppelten Beobachtung bestehe und dass diese auch nicht durch den Aufbau des Verfassungsschutzverbundes gerechtfertigt werden könne, ist unbegründet. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener Ermittlungsmethoden durch mehrere Behörden mit Rücksicht auf das dem „additiven“ Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotenzial koordinierend darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt. Dazu kann vor allem gehören sicherzustellen, dass nicht verschiedene Behörden ohne Wissen voneinander im Rahmen von Doppelverfahren in Grundrechte eingreifen (BVerfG, Urt. v. 12.04.2005 - 2 BvR 581/01 - BVerfGE 112, 304, juris Rn. 61 ff. [GPS-Observation]; Urt. v. 20.04.2016 - 1 BvR 966/09 - BVerfGE 141, 220, juris Rn. 130 [BKA-Gesetz]). Wenn man dies auf das Verfassungsschutzrecht überträgt (vgl. dazu u.a. Warg, Recht der Nachrichtendienste, 2023, Rn. 307), sind u.a. die Regelungen, dass das BfV in einem Land „im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz“ Informationen sammelt (§ 3 Abs. 1 BVerfSchG), zentral alle Erkenntnisse über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen und Tätigkeiten auswertet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG) und die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden koordiniert (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG), und die Vorschriften über die gegenseitige Unterrichtung der Verfassungsschutzbehörden (§ 6 BVerfSchG) jedenfalls im Grundsatz geeignet, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte grundrechtssichernde Abstimmung der Tätigkeit von Sicherheitsbehörden zu gewährleisten. Jedenfalls zeigt die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auf, aus welchen Erwägungen vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Aufgaben des BfV nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG und § 5 Abs. 3 BVerfSchG zu beanstanden sein sollen. g) Dem Antragsteller steht daher kein Anspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Unterlassung der Einordnung als Verdachtsfall und der Beobachtung (Antrag Nr. 1 a)) zu. Denn das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Folglich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Androhung eines auf diese Unterlassungserklärung bezogenen Ordnungsgelds (Antrag Nr. 2). Die gilt auch für den Anspruch auf Richtigstellung, dass die Einstufung als Verdachtsfall und die Beobachtung rechtwidrig waren (Antrag Nr. 5). Insoweit hat auch das Beschwerdevorbringen, dass die Anträge auf Folgenbeseitigung auf die Vergangenheit gerichtet seien und dass das Verwaltungsgericht dies verkannt habe (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 133 f. = Bl. 225 f. der VGH-Akte), keinen Erfolg. Wie die Beschwerdebegründung selbst anmerkt, hat das Verwaltungsgericht mehrfach ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die angegriffenen Maßnahmen sowohl zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung am 13.07.2022 als auch danach vorliegen. Die Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beobachtung trägt daher - auch in zeitlicher Hinsicht - die rechtliche Beurteilung von Maßnahmen, für die es lediglich, bezogen auf den 13.07.2022 auf die Vergangenheit ankommt. Da der Unterlassungsanspruch und folglich auch der Richtigstellungsanspruch nicht bestehen, ist zudem nicht entscheidungserheblich, ob der Antrag auf Richtigstellung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Beschwerde infrage gestellt - unstatthaft ist. 6. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit sich der Antragsteller gegen die Bekanntgabe wendet, dass er zum Verdachtsfall erklärt wurde. Ohne Erfolg macht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers vorliegen (a), etwaige Anhaltspunkte beruhten nicht auf einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des Antragsgegners (b), die streitige Pressemitteilung verstoße gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot (c), der Antragsteller sei vor der Bekanntgabe rechtswidrig nicht angehört worden (d) und die Bekanntgabe verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (e). Ihm stehen daher insoweit keine Ansprüche nach § 123 Abs. 1 VwGO zu (f). a) Das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers vorliegen (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 119 ff. = Bl. 211 ff. der VGH-Akte und Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 38 = Bl. 332 der VGH-Akte), trifft nicht zu. Davon ausgehend, dass eine rechtmäßige Bekanntgabe der Beobachtung des Antragstellers durch den Antragsgegner voraussetzt, dass die tatsächlichen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinreichend gewichtig sein müssen (BA, S. 69 f. = juris Rn. 233 mit Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, juris Rn. 68; ebenso BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 - NVwZ 2023, 68, juris Rn. 18), hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf verwiesen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Antragstellers - wie bereits aufgezeigt - vorlägen (BA, S. 70 = juris Rn. 234). Sodann hat es bejaht, dass diese auch von hinreichendem Gewicht sind. Es handele sich nicht nur um vereinzelte oder wenig belastbare Erkenntnisse, sondern um Aktivitäten, die eine aktiv-kämpferische Haltung indizierten und letztlich auf die Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerichtet seien (BA, S. 70 = juris Rn. 235). Da sich die Äußerungen in inhaltlicher Hinsicht auch durch eine bedeutende Intensität auszeichneten, sei das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen wahrscheinlicher als das Nichtvorliegen, sodass die tatsächlichen Anhaltspunkte sowohl quantitativ als auch qualitativ die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch den Antragsgegner über den Antragsteller als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes rechtfertigten (BA, S. 70 = juris Rn. 236). Sachlich unzutreffend ist daher das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht unterscheide - dogmatisch fehlerhaft - nicht zwischen den tatsächlichen Anhaltspunkten und den hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten. Das Verwaltungsgericht hat diese Unterscheidung ersichtlich erkannt und seiner Prüfung auch mit inhaltlich tragfähigen Erwägungen zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt auch keine unzulässige „Mehrfachwertung“ von Personen (des Flügels/der JA) vor, deren Äußerungen das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigt habe. Das für eine Bekanntgabe bestehende Erfordernis von hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten hat nicht zur Folge, dass Anhaltspunkte, auf denen die Einstufung als Verdachtsfall beruht, die Bekanntgabe nicht rechtfertigen können. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Unzulässigkeit der „Mehrfachwertung“ von Personen folgen soll. b) Unbegründet ist das Beschwerdevorbringen, dass etwaige Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht auf einer eigenständigen Prüfung und Bewertung des Antragsgegners beruhten und dass der Antragsgegner lediglich eine „blinde“ Sammlung von Informationen vorgelegt habe (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 121 = Bl. 213 der VGH-Akte). Daraus folgt weder die Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe, zu der der Antragsteller insoweit vorträgt, noch die Rechtswidrigkeit der Einordnung als Verdachtsfall und der Beobachtung. Der Senat vermag einen Mangel der eigenständigen Prüfung und Bewertung vorliegender Informationen durch den Antragsgegner nicht zu erkennen. Der Antragsgegner hat im Vermerk vom 10.02.2022 (Bl. 2943 ff. der VG-Akte) das Gutachten des BfV nicht nur zusammengefasst, sondern die Bezüge zu Baden-Württemberg im Detail herausgearbeitet und bewertet, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich zahlreiche Sachverhalte als besonders relevant angesehen, im Vermerk vom 15.02.2022 (Bl. 2982 ff. der VG-Akte) eine aktuelle Einschätzung des Antragstellers mit Fokus auf den Einfluss der extremistischen Strukturen im Bundesland sowie auf personelle Entwicklungen von herausgehobener Bedeutung vorgenommen, im Vermerk vom 07.03.2022 (Bl. 2995 ff. der VG-Akte) die aktuellen Entwicklungslinien des Antragstellers seit Anfang 2021 unter detaillierter Berücksichtigung der Nominierungsentscheidungen für die Landtagswahl 2021 und die Bundestagswahl 2021 sowie der aktuellen Aussagen und Positionen von Führungspersonen bewertet und im Vermerk vom 29.06.2022 (Bl. 3039 ff. der VG-Akte) eine zusammenfassende Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass der Antragsteller zum Beobachtungsobjekt (Verdachtsfall) des Landesamts erhoben werden solle. c) Das Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zu einer Verletzung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots durch die Pressemitteilung des Antragsgegners ist unbegründet. aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Verstöße gegen die Gebote der Sachlichkeit und der Neutralität seien weder vorgetragen noch ersichtlich (BA, S. 77 = juris Rn. 251), treffe nicht zu, da er im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 12.01.2023, dort S. 54 ff. sowie in der Erwiderung vom 20.03.2023, dort S. 69 ff. auf eine Verletzung des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots hingewiesen habe. Nach der eigenen Gliederung des Antragstellers zum Schriftsatz vom 12.01.2023 (dort S. 10 = Bl. 10 der VG-Akte) wurde ab S. 54 ff. allgemein im Abschnitt 6. zu „Rechtsverletzungen“ vorgetragen, nachdem zuvor unter dem Abschnitt 4. die „Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe“ Gegenstand war. Die Ausführungen im Abschnitt 6. zu „Rechtsverletzungen“ betreffen „alle streitgegenständlichen staatlichen Handlungen“ (Schriftsatz vom 12.01.2023, S. 54 = Bl. 54 der VG-Akte), geben umfänglich Passagen aus zwei Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs wieder, enthalten unter Verweis auf eine Fundstelle in der rechtswissenschaftlichen Literatur die nicht näher begründete Behauptung, dass dort wie hier durch die rechtswidrigen staatlichen Äußerungen zudem auch ein Verstoß gegen das staatliche Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot vorliege, und die vollkommen allgemein gehaltene Auffassung, dass zuletzt auch ein Verstoß gegen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit des Art. 11 EMRK gegeben sei. Eine auf die streitige Bekanntgabe bezogene Darlegung des Verstoßes gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot fehlt hier gänzlich. Die Ausführungen des Antragstellers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.03.2023, S. 69 ff. zum Neutralitätsgebot waren ausweislich der eigenen Gliederung (dort S. 5 = Bl. 1422 der VG-Akte) Teil des Vorbringens unter „G. Zum Anordnungsgrund“, nachdem zuvor unter „F. Zur Rechtmäßigkeit der Öffentlichen Bekanntgabe“ vorgetragen worden war. Der Antragsteller macht dort allgemein geltend, dass der Staat stets nicht nur sachlich, sondern grundsätzlich auch politisch, religiös und weltanschaulich neutral zu handeln habe, dass er weder eine Position zugunsten noch zulasten einer Gruppierung, Religion oder politischen Partei einnehmen könne, dass er nicht durch Parteinahme auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den politischen Kräften Einfluss nehmen dürfe und dass er eine Partei, solange sie nicht verboten sei, in anderen Verfahren nicht als verfassungsfeindlich behandeln dürfe (Schriftsatz vom 20.03.2023, S. 69 ff. = Bl. 1486 ff. der VG-Akte). Dies verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Arbeit des Verfassungsschutzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebunden. Ein „bloßes Haben und Äußern“ als verfassungsfeindlich bewerteter Meinungen und Gesinnungen genügt für eine Nennung im Verfassungsschutzbericht daher nicht; diese ist jedoch rechtmäßig, wenn sich in Meinungsäußerungen tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 31.05.2022 - 1 BvR 564/19 - NVwZ 2023, 68, juris Rn. 18). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (BA, S. 20 - 23 = juris Rn. 59 - 60). Der Antragsteller zeigt im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 20.03.2023, S. 69 ff. und in der Bezugnahme in der Beschwerdebegründung hierauf (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 125 = Bl. 217 der VGH-Akte) nicht auf, dass und inwiefern die Bekanntgabe selbst gegen das Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot verstoßen hat. bb) Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot bleiben ohne Erfolg. Sofern der Antragsteller zu Seite 70 ff. des angefochtenen Beschlusses (= juris Rn. 237 - 239) geltend macht, die Pressemitteilung sei unzulässig, und zu Seite 68 f. (= juris Rn. 231) und Seite 75 ff. des Beschlusses (= juris Rn. 244, 245) anführt, diese Behauptungen des Verwaltungsgerichts seien keine hinreichende und richtige Entscheidungsgrundlage für die streitgegenständlichen Maßnahmen, insbesondere die Pressemitteilung (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 125 unten - 127 Mitte = Bl. 217 - 219 der VGH-Akte), ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, woraus sich dies ergeben soll. Insoweit handelt es sich im Wesentlichen nur um die Wiedergabe von Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts. Unbegründet ist das Vorbringen auch, soweit der Antragsteller im Folgenden einzelne Passagen dieser Entscheidungsgründe aufgreift: Ohne Erfolg macht er geltend, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Pressemitteilung widersprächen Erkenntnissen des Antragsgegners (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 127 Mitte - 128 = Bl. 219 - 220 der VGH-Akte und Ergänzungen im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 39 = Bl. 333 der VGH-Akte). Die Zitate aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 des Antragsgegners, dass in Baden-Württemberg die JA etwa 130 Mitglieder habe und das geschätzte Personenpotential des formal aufgelösten Flügels hier etwa 80 betrage, dass nach der formalen Auflösung des Flügels keine festen Strukturen mehr festzustellen seien und im Berichtsjahr keine Veranstaltung im Bundesland stattgefunden habe, die dem Flügel zugerechnet werden könne, und dass sich die Untergliederungen der JA BW im Internet zurückhaltender äußerten, seit ihre Beobachtung öffentlich gemacht worden sei, und vereinzelt Beiträge mit verfassungsfeindlichem Potenzial zu finden seien, begründen den behaupteten Widerspruch zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Die Gesamtzahl der Flügelanhänger und der JA BW-Mitglieder hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich für nicht entscheidungserheblich gehalten (BA, S. 74 = juris Rn. 244). Die Richtigkeit der vom Antragsteller hier kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass weder vorgetragen noch für die Kammer sonst wie ersichtlich ist, dass die Anhänger des Flügels in Baden-Württemberg oder die Mitglieder der JA BW gemäßigter auftreten würden, als die jeweiligen Vertreter der Gesamtpartei oder der JA (BA, S. 75 = juris Rn. 245), wird durch die von dem Antragsteller herangezogenen Passagen aus dem Verfassungsschutzbericht nicht infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht vergleicht hier das Auftreten von JA und Flügelanhängern des Antragstellers einerseits und JA und Flügelanhängern der Gesamtpartei andererseits. Dazu verhalten sich die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsschutzberichts nicht. Zudem - und dem kommt hier auch maßgebliche Bedeutung zu - hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Pressemitteilung eingehend und unter Heranziehung konkreter Umstände dargelegt, aus welchen Gründen Flügelanhänger und JA BW maßgeblichen Einfluss auf den Antragsgegner haben (BA, S. 72 - 74 = juris Rn. 241- 243). Die Richtigkeit dieser ausführlichen Würdigung greift der Antragsteller bei seinen Angriffen auf die Rechtmäßigkeit der Pressemitteilung bereits nicht an. Die von dem Antragsteller kritisierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung der Anzahl der Flügelanhänger und JA BW-Mitglieder und zum Vergleich des Antragsgegners und der Gesamtpartei (BA, S. 74, 75 = juris Rn. 244, 245) beruhen jedoch auf dieser vorangegangenen Würdigung und bilden dessen Grundlage („Angesichts der Bedeutsamkeit der Protagonisten der Flügelanhänger und der JA BW-Mitglieder…“ - BA, S. 74 = juris Rn. 244). Mangels Auseinandersetzung mit der ausführlichen Würdigung der Bedeutung, die Flügelanhänger und JA BW-Mitglieder im Landesverband haben, genügt daher die Behauptung widersprüchlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts - unbeschadet der mangelnden inhaltlichen Tragweite des Beschwerdevorbringens hierzu - bereits nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Schließlich bringt der Antragsteller zu Unrecht vor, die Pressemitteilung erwecke rechtswidrig den Eindruck, der Antragsteller sei eine gesichert extremistische Bestrebung (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 128 - 129 = Bl. 220 - 221 der VGH-Akte und Ergänzung im Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 39 = Bl. 333 der VGH-Akte). Selbst wenn man sich der Auffassung des Antragstellers anschließt, dass die Terminologie, eine Partei sei von extremistischen Kräften geprägt, zum Ausdruck bringt, dass die Partei gesichert extremistisch ist, und dass dies für Dritte erkennbar ist, trägt die Schlussfolgerung, die Pressemitteilung sei rechtswidrig, nicht. Denn in dieser heißt es insoweit, dass die extremistischen Kräfte innerhalb des Antragstellers auf nennenswerte Unterstützung im Landesverband stoßen und „zum Teil prägend“ für das Bild sind, das der Landesverband nach außen hin abgibt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Pressemitteilung insoweit auch nicht „zumindest widersprüchlich“. Die Formulierung „zum Teil prägend“ ist verständlich und eindeutig. Sie bringt - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeht (BA, S. 71 = juris Rn. 239) - nicht zum Ausdruck, dass der Antragsteller gesichert rechtsextremistisch ist, und ist daher auch nicht rechtswidrig. Ohne Erfolg bleibt das weitere Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 06.06.2024, dass im Rahmen von staatlichen Äußerungen konkret zu prüfen sei, ob „Wort für Wort“ der streitigen amtlichen Meldung verhältnismäßig sei, dass sich die amtliche Meldung daher als rechtswidrig erweise, wenn man auch nur ein Wort minimalinvasiver hätte einsetzen können, dass das Verwaltungsgericht eine solche erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung „Wort für Wort“ gerade nicht vorgenommen habe, dass die Pressemitteilung überwiegend den Terminus „Beobachtungsobjekt“ nutze, und dass in der Passage der Pressemitteilung von „Maßgeblich für…“ bis „…zum Tragen“ der bloße Verdacht verfassungsfeindlicher Ansichten nicht zum Ausdruck komme (Schriftsatz vom 06.06.2024, S. 40 ff = Bl. 334 ff. der VGH-Akte). Dieser Vortrag ist keine bloße Ergänzung der fristgerechten Beschwerdebegründung, da die mit diesem Vortrag angesprochenen Gesichtspunkte im Schriftsatz vom 05.12.2023 auch nicht ansatzweise angeführt sind. Das Vorbringen wahrt daher das Gebot der Darlegung in der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 VwGO nicht und ist mithin nicht zu berücksichtigen. Unbeschadet dessen bliebe es auch in der Sache erfolglos. Aus welchen Gründen der Begriff des Beobachtungsobjekts zu beanstanden sein soll, erschließt sich nicht. Für die Passage von „Maßgeblich für…“ bis „…zum Tragen“ ist ein einzelnes, vermeintlich rechtswidriges Wort nicht benannt; dass insgesamt ein Verdacht besteht, kommt in der Pressemitteilung ebenso wie in der kritisierten Passage, die von Anhaltspunkten spricht, zum Ausdruck. d) Erfolglos bleibt die Beschwerde auch, soweit der Antragsteller geltend macht, er sei vor der Bekanntgabe, dass er zum Verdachtsfall erhoben worden sei, rechtswidrig nicht angehört worden. Dabei kann offenbleiben, ob die überkommene Auffassung, dass ein Informationshandeln der Regierung keiner vorherigen Anhörung der Betroffenen bedarf (so zum Verfassungsschutzrecht HessVGH, Beschl. v. 24.01.2003 - 11 TG 1982/02 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, Beschl. v. 14.09.2023 - 10 CE 23/796 - juris Rn. 155 mit Hinweis auf VG München, Beschl. v. 17.04.2023 - M 30 22.4913 - BA. S. 80 f. = juris Rn. 222; VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 - 13 K 207/20 - juris R. 146; Brandt, in: Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, VIII § 2 Rn. 75, 52), zutrifft. Denn jedenfalls fehlt es insoweit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes durch den Antragsteller. Es ist weder dargelegt noch sonst für den Senat ersichtlich, dass es bei einer - unterstellten - Rechtswidrigkeit der Bekanntgabe der Erhebung des Antragstellers zum Verdachtsfall aufgrund einer unterlassenen vorherigen Anhörung des Antragstellers i.S. v. § 123 Abs. 1 VwGO dringend geboten wäre, die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Wie soeben unter a) und b) ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht mit nicht zu beanstandenden und durch die Beschwerdebegründung nicht erfolgreich infrage gestellten Ausführungen dargelegt, dass die Bekanntgabe in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sein dürfte. Hiervon ausgehend, sind keine Gründe dafür ersichtlich, eine - unterstellt - lediglich in formell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrige Bekanntgabe durch eine einstweilige Anordnung zu untersagen. Eine Rechtsposition des insoweit in materiell-rechtlichen Rechten nicht verletzten Antragstellers, die es gebieten könnte, eine ohne Anhörung der Antragstellers vorgenommene Bekanntgabe zu unterlassen, wenn nach Anhörung der Antragstellers eine mangels entgegenstehender materiell-rechtliche Rechtspositionen der Antragstellers gleichlautende Bekanntgabe erneut vorgenommen werden könnte, ist nicht ersichtlich (ähnlich für Warnungen vor Sekten, Jugendbewegungen u.ä.: BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - BVerwGE 82, 79, juris Rn. 82, BayVGH, Beschl. v. 14.02.2023 - 5 CE 02.3212 - juris Rn. 34, OVG Berlin, Urt. v. 25.09.2003 - 5 B 26/00 - juris Rn. 53, jeweils einen bloß formell-rechtlichen, daher unbeachtlichen Fehler annehmend; ebenso für das Verfassungsschutzrecht OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.06.2020 - 1 S 55/20 - juris Rn. 12). Ein Anordnungsgrund, eine - unterstellt - lediglich mangels Anhörung rechtswidrige Berichterstattung einstweilen zu unterlassen, ergibt sich insbesondere nicht aus dem Beschwerdevorbringen zum Anordnungsgrund und zur Folgenabwägung (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 136 ff. = Bl. 188 ff. der VGH-Akte). Fehl geht insoweit die pauschale Bezugnahme auf die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus den Jahren 2017 und 2021 (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 140 unten - 142 Mitte = Bl. 232 - 234 der VGH-Akte). Aus diesen lässt sich kein Anordnungsgrund ableiten, wenn ein Anordnungsanspruch lediglich wegen eines heilbaren formell-rechtlichen Fehlers gegeben ist. Im Jahr 2021 bejahte der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Anordnungsgrund nur, soweit ein Anordnungsanspruch wegen inhaltlich nicht tragfähiger Passagen im Verfassungsschutzbericht bestand, und verneinte im Übrigen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (HessVGH, Beschl. v. 03.03.2021 - 7 B 190/21 - juris Rn. 25 ff., 33 f., 36). Im Beschluss aus dem 2017 bejahte das Gericht einen Anordnungsgrund bei einem wegen Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot und das Sachlichkeitsgebot bestehenden Anordnungsanspruch (HessVGH, Beschl. v. 11.07.2017 - 8 B 1144/17 - juris Rn. 29 ff., 35 ff.). e) Ohne Erfolg bleibt auch das Beschwerdevorbringen, die Bekanntgabe verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (Schriftsatz vom 05.12.2023, S. 117 - 119 = Bl. 209 - 211 der VGH-Akte). Auch insoweit genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Mit dem Kern der Begründung des Verwaltungsgerichts, dass es gerade im Hinblick auf die bundesweite Betätigung der AfD erforderlich gewesen sei, die Öffentlichkeit über die baden-württembergische Einschätzung und Beobachtung des Landesverbands zu informieren, damit nicht der Eindruck entstehe, hinsichtlich des Antragstellers lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor, und dass eine wehrhafte Demokratie das Wissen um die von Extremismus ausgehenden Gefahren voraussetze, weil eine politische Auseinandersetzung mit extremistischen Positionen und Bestrebungen ohne eine sachgerechte Information nicht möglich sei, so dass der Antragsteller die mit der Mitteilung der Erhebung zum Beobachtungsobjekt verbundenen Nachteile hinzunehmen habe (BA, S. 77 f. = juris Rn. 253 f.), setzt sich die Beschwerde gar nicht auseinander. Das Beschwerdevorbringen zur Verhältnismäßigkeit der Bekanntgabe ist unbeschadet des Darlegungsmangels auch in der Sache unbegründet. Aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln, dass sich eine Ermächtigung des BfV zur Information über eine Einstufung als Prüffall nicht als Annex aus der Verdachtsberichterstattung über Teilorganisationen ergeben kann (VG Köln, Beschl. v. 26.02.2019 - 13 L 102/19 - NVwZ 2019, 1060, Rn. 46), folgt nicht, dass das Landesamt über seine Beobachtung eines Landesverbandes nicht informieren darf. Die Argumentation des Antragstellers, die Kundgabe der Beobachtung des Bundesverbandes sei eine ausreichende Information der Öffentlichkeit, überzeugt nicht. Denn demgegenüber enthält die Kundgabe der Beobachtung des Antragstellers eine wesentliche zusätzliche, für die Öffentlichkeit interessante Information. f) Dem Antragsteller steht daher kein Anspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Unterlassung der öffentlichen Bekanntgabe zu, dass der Antragsteller als Verdachtsfall eingestuft ist und beobachtet wird (Antrag Nr. 1 b). Denn das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit zu ändern. Folglich hat der Antragsteller auch keine Ansprüche nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Androhung eines auf diese Unterlassungserklärung bezogenen Ordnungsgelds (Antrag Nr. 2), Unterlassung und Löschung von Aussagen in der Pressemitteilung (Antrag Nr. 3) und Androhung eines Ordnungsgelds insoweit (Antrag Nr. 4), Richtigstellung, dass die Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall und der Beobachtung rechtwidrig war (Antrag Nr. 6), oder Richtigstellung von Aussagen in der Pressemitteilung (Antrag Nr. 7). Ein erheblicher Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts bei der Bestimmung des Entscheidungszeitpunkt für die Richtigstellungsansprüche liegt - aus den oben zu 5 g) ausgeführten Gründen - nicht vor. Da der Unterlassungsanspruch und folglich auch die Richtigstellungsansprüche nicht bestehen, ist nicht entscheidungserheblich, ob die Anträge auf Richtigstellung - wie vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Beschwerde infrage gestellt - unstatthaft sind. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).