Urteil
9 UE 2358/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1991:0924.9UE2358.88.0A
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Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- entscheiden. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, denn die Bescheide über die endgültige Festsetzung der Ausbildungsförderung und die Rückforderung sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Bewilligungsbescheide vom 31. März, 06. Juli und 31. Oktober 1977 zu Recht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG- aufgehoben und den Betrag von 7.794,00 DM zurückgefordert. Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des X. Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist. Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die entsprechende Erklärung des Vaters der Klägerin hatte der Beklagte in den Bewilligungsbescheiden vom 31. März, 06. Juli und 31. Oktober 1977 gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der damals maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 09. April 1976 (BGBl. I S. 989) die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum zugrunde gelegt, da glaubhaft gemacht war, daß das Einkommen in diesem Zeitraum wesentlich niedriger als in dem nach § 24 Abs. 1 BAföG maßgeblichen Zeitraum sein würde. Diese Bewilligungsbescheide waren auch gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen. Nachdem letztlich die Einkommensteuerbescheide der Eltern der Klägerin für die Kalenderjahre, die in die zugrundeliegenden Bewilligungszeiträume hineinreichten, dem Beklagten vorlagen, hat dieser zu Recht gemäß § 24 Abs. 4 BAföG das anzurechnende Einkommen berechnet und gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG endgültig über den Förderungsantrag der Klägerin entschieden. Dabei hat der Beklagte den Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume Oktober 1976 bis September 1977 und Oktober 1977 bis März 1978 auf 0 festgesetzt. Fehler sind insoweit weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Damit liegen die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG vor. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch den angefochtenen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid läßt sich auch aus sonstigen Gründen nicht beanstanden. So sind - entgegen der in der Berufungsbegründung geäußerten Ansicht der Klägerin - die Vertrauensschutzregelungen des § 45 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X - nicht anwendbar. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ist gegenüber den Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X eine Sonderregelung. Die Parenthese "- außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des X. Buches Sozialgesetzbuch -" schränkt nicht die Anwendung des § 20 Abs. 1 BAföG ein, sondern bringt zum Ausdruck, daß die §§ 44 bis 50SGB X neben dem § 20 Abs. 1 BAföG unberührt bleiben und zusätzlich angewendet werden können (BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 -, BVerwGE 78, 101 = FamRZ 1988, 328; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 20 Rdnr. 2). Insofern geht auch der Hinweis der Klägerin auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, den sie in der 1. Instanz vorgebracht hat, ins Leere. Auch diese Frist findet aufgrund der Tatsache, daß § 20 Abs. 1 BAföG eine in sich vollständige Sonderregelung ist, keine Anwendung (Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 20 Rdnr. 6 mwN; Urteil des Senats vom 14. Mai 1991 - 9 UE 1157/89 -). Auch die Tatsache, daß neben dem Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin auch ein Anspruch des Beklagten gegen den Vater der Klägerin, nämlich ein Schadensersatzanspruch gemäß § 47a BAföG, vorliegen kann, steht der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides nicht entgegen. Weder aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG noch aus § 47a BAföG ergibt sich eine Subsidiarität des Rückforderungsanspruchs gegen den Auszubildenden gegenüber dem Schadensersatzanspruch gegen Eltern oder Ehegatten. Vielmehr steht hier ein eigenständiger Erstattungsanspruch neben einem ebenfalls eigenständigen Schadensersatzanspruch. Beide stehen zueinander in einem Gesamtschuldverhältnis, auf das - da weder das Bundesausbildungsförderungsgesetz noch das Sozialgesetzbuch hier Sonderregelungen enthalten - die §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - entsprechend angewendet werden (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 4. Auflage, § 47a Rdnr. 10; Ramsauer/Stallbaum, a. a. O., § 47a Rdnr. 4; OVG NW, DÖV 1983, 780; OVG Nds und SH, ZfSH/SGB 1986, 289). Dies bedeutet, daß die Behörde in diesen Fällen berechtigt ist, gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen oder nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, gegen wen sie den Anspruch geltend machen will (vgl. auch Urteil des Senats vom 08. November 1988 - 9 UE 3247/86 -, ESVGH 39, 68, 69). Dabei geht der Senat nicht davon aus, daß bei einem Zusammentreffen von Ansprüchen aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 und aus § 47a BAföG die Behörde bereits bei der Frage, ob und gegen wen der verschiedenen Schuldner ein Leistungsbescheid erlassen wird, in eine Ermessensprüfung eintreten muß. Insofern läßt sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem kommunalen Steuerrecht für zwei Ansprüche, die auf gleichen Anspruchsgrundlagen beruhen, nicht auf das Verhältnis des Erstattungsanspruchs des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zu dem Schadensersatzanspruch des § 47a BAföG übertragen. In seiner Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 421 BGB, nach dessen Wortlaut der Gläubiger die Leistung "nach seinem Belieben" von jedem Schuldner fordern kann, im öffentlichen Recht für Verwaltungsbehörden - allerdings bei gleichen Anspruchsgrundlagen gegen verschiedene Schuldner - als "nach seinem Ermessen" gelesen (BVerwG, Urteil vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -, NVwZ 1983, 222, 223). Der Senat folgt für das Verhältnis der Ansprüche aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 und § 47a BAföG auch nicht dem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12. Dezember 1988 - 16 A 1669/87 -, NJW 1989, 2561) für das Zusammentreffen zweier Ansprüche aus § 47a BAföG geäußerten Ansicht - auf die sich die Klägerin beruft -, daß bereits bei Erlaß des Leistungsbescheids ein erkennbares Auswahlermessen ausgeübt werden muß. Vielmehr ist im Verhältnis von § 20 Abs. 1 Nr. 4 zu § 47a BAföG in der Regel ein Vorgehen mit Leistungsbescheid gegen alle Gesamtschuldner zulässig, und es ist nicht zu beanstanden, wenn erst bei einer eventuellen Vollstreckung ein Abstufungsverhältnis eingehalten wird (vgl. BAföGVwV 47a.0.1 zu § 47a BAföG; ebenso: OVG Hamburg, Urteil vom 17. August 1984 - Bf I 100/82 -). Dies folgt bereits aus der Systematik des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Dieser ist gerade kein von subjektiven Merkmalen abhängiger Anspruch, sondern beinhaltet eine auf rein objektiven Kriterien beruhende Erstattungsregelung, die - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Behörde zur Inanspruchnahme verpflichtet. Es wäre mit dieser Systematik nicht zu vereinbaren, wenn dadurch, daß dem Gläubiger ein weiterer, auch von subjektiven Tatbestandsmerkmalen abhängiger, Schadensersatzanspruch zusteht, er an der einfacheren Geltendmachung des Anspruchs aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG gehindert wäre und somit auch das Risiko von Vermögensverfall und ähnlichem, eventuell sogar das Risiko der Verjährung, gegenüber dem Erstattungsschuldner tragen müßte; dies wäre aber der Fall, wenn er verpflichtet wäre, mit Leistungsbescheid - zumindest zuerst - nur den eventuellen Schadensersatzschuldner in Anspruch zu nehmen. Der nicht durch die Pflicht zur Ermessenserwägung eingeschränkte § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG würde dadurch eine zusätzliche, nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehene Voraussetzung erhalten. Aber auch der Charakter der Gesamtschuld als solcher spricht gegen eine Pflicht zur Ermessensausübung im Sinne eines Auswahlermessens bei der Geltendmachung der Ansprüche. Ansonsten wäre nämlich das Verhältnis der verschiedenen Schuldner zueinander gerade kein Gesamtschuldverhältnis mehr, sondern würde zu einem gestuften Haftungsverhältnis. Die sogenannte "Paschastellung" des Gläubigers bei der Gesamtschuld (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Auflage, § 421 Rdnr. 1) würde in diesen Fällen aufgehoben. § 421 BGB - auch in entsprechender Anwendung im öffentlichen Recht - sieht aber gerade vor, daß der Gläubiger die Leistung "von jedem der Schuldner" und nicht etwa nur "von einem der Schuldner" fordern kann. Kommt es allerdings in Fällen der vorliegenden Art zu einer Inanspruchnahme nur eines Gesamtschuldners, so greifen grundsätzlich auch im öffentlichen Recht die Ausgleichsmöglichkeiten zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB entsprechend ein (vgl. BVerwG, Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 2, Bl. 3). Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung ihr gewährter Ausbildungsförderung. Die Klägerin studierte seit dem Wintersemester 1973/74 an der Universität F Rechtswissenschaften. Während des Studiums erhielt sie Ausbildungsförderung vom Oktober 1973 bis einschließlich März 1978 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG-. Am 29. Juni 1976 ging der regelmäßige Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung bei dem Beklagten ein. Unter dem 30. Juni 1976 erklärte der Vater der Klägerin auf dem entsprechenden Formblatt, im Bewilligungszeitraum Oktober 1976 bis September 1977 werde er voraussichtlich nur ein Einkommen in Höhe von 21.516,00 DM brutto haben. Dieses Einkommen setze sich aus seiner Pension von monatlich 1.793,00 DM zusammen. Die Verminderung begründe sich damit, daß er ab dem 01. April 1976 Versorgungsbezüge erhalte. Ihm sei bekannt, daß die aufgrund der Glaubhaftmachung berechnete Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werde, und er nach Ablauf des Zeitraums, für den die Glaubhaftmachung gelte, sobald als möglich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse nachzuweisen habe. Mit Bescheiden vom 31. März und 06. Juli 1977 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 1976 bis September 1977 Ausbildungsförderung in Höhe von 351,00 DM monatlich für die Monate Oktober bis März und von 387,00 DM monatlich für die Monate April bis September. Auf eine entsprechende Erklärung des Vaters der Klägerin vom 30. August 1977, daß sein Einkommen im Bewilligungszeitraum Oktober 1977 bis März 1978 aufgrund des Erhalts von Versorgungsbezügen monatlich nur 1963,86 DM brutto betrage, bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren Wiederholungsantrag mit Bescheid vom 31. Oktober 1977 für den Bewilligungszeitraum Oktober 1977 bis März 1978 Ausbildungsförderung in Höhe von 561,00 DM monatlich. Die Bewilligungsbescheide erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen des Vaters der Klägerin im Bewilligungszeitraum noch nicht abschließend feststellen lasse. Die Berechnung basierte auf den glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen des Vaters der Klägerin im jeweiligen Bewilligungszeitraum. Nach einer entsprechenden Aufforderung des Beklagten zur Abgabe der Unterlagen zur endgültigen Feststellung des Einkommens gingen am 26. April 1983 beim Beklagten Erklärungen des Vaters mit seinen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1976 bis 1978 ein. Aufgrund dieser Unterlagen nahm der Beklagte eine abschließende Berechnung für die Bewilligungszeiträume Oktober 1976 bis September 1977 und Oktober 1977 bis März 1978 vor. Mit Bescheid vom 05. Dezember 1983 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag der Klägerin für diese Zeiträume auf 0 fest, da das anzurechnende Einkommen ihres Vaters für diesen Zeitraum ihren Gesamtbedarf überstieg. In demselben Bescheid forderte der Beklagte den überzahlten Betrag von insgesamt 7.794,00 DM von der Klägerin zurück. Den am 15. Dezember 1983 eingegangenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 1987 zurück. Zur Begründung bezog er sich auf den Rückforderungsvorbehalt, dessen Zulässigkeit sich aus § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG ergebe. Die endgültige Berechnung des tatsächlichen aktuellen Einkommens des Vaters der Klägerin sei aufgrund der vorgelegten Einkommensteuerbescheide erfolgt. Den zurückgeforderten Betrag habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zu erstatten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 05. Oktober 1987 zugestellt. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 28. Oktober 1987 - hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 26. November 1987 hat der Beklagte vom Vater der Klägerin gemäß § 47a BAföG die Zahlung von 7.794,00 DM gefordert. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Vaters der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Die Klage ist derzeit beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Az.: II/1 E 2803/88) anhängig. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, der Rückforderungsbescheid könne keinen Bestand haben, da gemäß § 45 Abs. 4 Sozialgesetzbuch X - SGB X - die Rücknahme von Verwaltungsakten lediglich innerhalb von einem Jahr nach Kenntnis der Tatsachen möglich sei, die die Rücknahme begründeten. Darüber hinaus habe der Beklagte auch sein Ermessen, das er bei der Rückforderung der gezahlten Beträge habe, falsch gebraucht. Wenn tatsächlich ihr Vater ein höheres Einkommen gehabt habe, als ursprünglich angegeben, und wenn dies zur Folge habe, daß sie die bewilligte Ausbildungsförderung zurückzahlen müsse, dann habe sie zum damaligen Zeitpunkt einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater gehabt, den sie nur deshalb nicht habe geltend machen können, weil ihr Ausbildungsförderung gezahlt worden sei. Dieser Unterhaltsanspruch sei zwischenzeitlich nicht mehr zu realisieren, da sie darauf vertraut habe, daß der Beklagte die erforderlichen Auskünfte bei ihrem Vater eingeholt habe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05. Dezember 1983 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 30. September 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die rechtlichen Ausführungen zu § 45 SGB X und insbesondere zur Frage der Ermessensausübung seien angesichts der Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ohne Belang. Obwohl für dieses Verfahren ohne Bedeutung, sei doch darauf hingewiesen, daß selbstverständlich die Überzahlung nicht doppelt von der Klägerin und ihrem Vater verlangt werde. Soweit der Vater der Klägerin schuldhaft die Überzahlung herbeigeführt habe, sei diese nach § 47a BAföG auch von ihm zu erstatten. Es bestehe insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung. Mit Gerichtsbescheid vom 06. Mai 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zu Recht habe der Beklagte unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide den Förderungsbetrag auf 0 festgesetzt und von der Klägerin den überzahlten Betrag zurückgefordert, da die Bewilligung dieser Förderungsleistungen unter Vorbehalt erfolgt sei (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG). Die Bewilligung der für die genannten Bewilligungszeiträume geleisteten Ausbildungsförderung sei gemäß § 24 Abs. 3 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt, da die Förderungsleistungen aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse des Vaters der Klägerin gewährt worden seien. Die Bewilligungsbescheide hätten den Vorbehalt auch eindeutig zum Ausdruck gebracht. Zu Recht habe der Beklagte nach Vorliegen der Steuerbescheide des Vaters der Klägerin ausgehend von dem dort angegebenen Einkommen den Förderungsbetrag für die Bewilligungszeiträume Oktober 1976 bis September 1977 und Oktober 1977 bis März 1978 auf 0 festgesetzt, da das anzurechnende Einkommen des Vaters der Klägerin in den genannten Bewilligungszeiträumen den Gesamtbedarf der Klägerin überstiegen habe. Fehler bei der Berechnung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. § 45 SGB X finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG sei gegenüber den §§ 44 bis 50 SGB X als abschließende Sonderregelung anzusehen. Die dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung tragenden Bestimmungen der §§ 44 bis 50 SGB X seien daneben nicht anwendbar. Für diese schon nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG naheliegende Auffassung spreche auch die Entstehungsgeschichte der jetzt gültigen Regelung. Bereits im Rahmen des § 20 Abs. 1 BAföG in der bis zum Inkrafttreten des SGB X gültigen Fassung hätten die Fallgruppen des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG insofern eine Sonderstellung gehabt, als Gesichtspunkte des Verschuldens und des Vertrauensschutzes keine Rolle gespielt hätten. Bezüglich der Fallgruppe des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG ergebe sich dies aus Sinn und Zweck der Beifügung des Vorbehalts, die gerade das Entstehen eines etwaigen Vertrauens hindern solle und ein dennoch entstandenes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lasse. Hieran habe sich infolge der Neuregelung des SGB X nichts geändert. Mangels der Anwendbarkeit der §§ 45 ff. SGB X unterliege der Rückforderungsanspruch des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG der regelmäßigen 30-jährigen Verjährungsfrist des bürgerlichen Rechts (analog § 195 BGB), so daß der in diesem Verfahren angegriffene Bescheid nicht wegen eingetretener Verjährung rechtswidrig sei. Der Beklagte habe auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG räume der Behörde keinen Ermessensspielraum ein, vielmehr bestehe strikter Aufhebungszwang. Der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides stehe schließlich nicht entgegen, daß der Beklagte unterdessen auch einen Bescheid nach § 47a BAföG gegen den Vater der Klägerin erlassen habe. Der Beklagte könne, solange nicht gezahlt worden sei, sowohl nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG als auch zugleich nach § 47a BAföG vorgehen, wobei ihm die Leistung allerdings nur einmal zustehe. Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 11. Mai 1988 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 01. Juni 1988 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 03. Juni 1988 - hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gehe davon aus, daß im vorliegenden Fall § 45 SGB X keine Anwendung finde und beziehe sich auf die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Die Rechtsauffassung, daß diese Regelung als Sonderregelung anzusehen sei, sei nicht haltbar, da in § 20 BAföG der Passus enthalten sei "...außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des X. Buches Sozialgesetzbuch - ...". Es ergebe sich also eindeutig, daß der § 20 BAföG die Ausnahmeregelung der §§ 44 - 50 SGB X nicht ausschließe. Ein Fall des § 45 Abs. 2 SGB X liege aber im vorliegenden Fall vor. Danach dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakt vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könne. Genau dieser Fall sei hier gegeben. Sie, die Klägerin, habe einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern aufgrund der BAföG-Zahlungen nicht geltend gemacht. Sie habe keinerlei Einfluß darauf gehabt, welche Angaben ihr Vater gegenüber dem Beklagten gemacht habe. Das Geld, das ihr von dem Beklagten gezahlt worden sei, habe sie für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Zu dem Zeitpunkt des Änderungsbescheides seien die Unterhaltsansprüche ohne ihr Verschulden verjährt gewesen. An der fehlenden Berechtigung zur Rückforderung könne auch der Vorbehalt im Bewilligungsbescheid nichts ändern. Außerdem hafte sie, die Klägerin, im vorliegenden Fall mit ihrem Vater als Gesamtschuldner. Es müßten die gleichen Überlegungen gelten, wie sie das OVG Münster bei einem Fall zweier nach § 47a BAföG Ersatzpflichtiger angestellt habe. Danach sei die Wendung "nach seinem Belieben" in § 421 BGB hier als "nach seinem Ermessen" zu lesen. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung durch den Beklagten hätte jedoch hier zu einer Inanspruchnahme des Vaters führen müssen, da sie, die Klägerin, nicht den mindesten Einfluß auf dessen Auskunftserteilung gehabt habe. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Mai 1988 (II/2 E 3141/87) sowie den Bescheid des Beklagten vom 05. Dez-1983 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30. September 1987 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG eine eigenständige und abschließende Regelung des Rechts der Ausbildungsförderung. Insofern könnten die §§ 44 bis 50 SGB X innerhalb dieser Bestimmung keine Anwendung finden. Die Überlegungen des OVG Münster zum Auswahlermessen könnten wohl unstreitig nur für gleichartige Ansprüche gelten. Vorliegend werde die Klägerin jedoch mit dem Anspruch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG konfrontiert, der im Gegensatz zu dem Anspruch nach § 47a BAföG von keinerlei subjektiven Momenten berührt sei. Die Klägerin und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Schriftsatz vom 10.9.1991 bzw. Schriftsatz vom 18.9.1991). Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.