Beschluss
9 TG 2444/98
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1998:0831.9TG2444.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 1998 ist begründet, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Der in der Antragsschrift vom 9. Januar 1998 gestellte Antrag war unter Berücksichtigung des sich aus seinem Vorbringen ergebenden eigentlichen Begehrens gemäß § 88 VwGO einerseits einschränkend dahin auszulegen, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. November 1997 gegen den an den Diskothekenbetreiber gerichteten Bescheid des Landrates vom 24. Februar 1997 nicht hinsichtlich des darin unter Nr. 2. ausgesprochenen Beschäftigungsverbots, sondern nur hinsichtlich der in Nr. 1 erfolgten Ablehnung der Stellvertretungserlaubnis festgestellt werden soll, weil er nur insoweit eine sog. faktische Vollziehung des Bescheides durch Eintragung im Gewerbezentralregister geltend macht und deren Rückgängigmachung begehrt, so daß der Antrag andererseits insoweit zu erweitern war, als der Antragsteller die Rückgängigmachung der Vollziehung durch Löschung der Eintragung begehrt. Der in diesem Sinne präzisierte Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthafte Rechtsbehelf einstweiligen Rechtsschutzes, denn der Antragsteller wehrt sich gegen die Vollziehung eines ihn belastenden Verwaltungsaktes und müßte in der Hauptsache eine Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 VwGO erheben. Die Regelung in Nr. 1. des fraglichen Bescheides stellt sich zwar - wie der Antragsgegner zu Recht ausführt - für dessen Adressaten, nämlich Herrn, der als Erlaubnisinhaber und Betreiber der fraglichen Gaststätte die Stellvertretungserlaubnis in Bezug auf den Antragsteller beantragt hatte, als bloßer Ablehnungsbescheid dar, gegen den dieser nur im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der abgelehnten Erlaubnis vorgehen könnte. Gegenüber dem am Erlaubnisverfahren nicht beteiligten Antragsteller, der als vorgesehener Stellvertreter für eine solche Erlaubnis selbst auch weder antragsbefugt noch anspruchsberechtigt ist, kommt dem Ablehnungsbescheid aber insofern - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - eine ihn eigenständig belastende Rechtswirkung zu, als die Versagung mit seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet ist und deshalb im Gewerbezentralregister auch unter seinem Namen gemäß § 31 GastG i.V.m. § 151 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 a) GewO von der Registerbehörde einzutragen war, die zur Eintragung verpflichtet und an die in der gemäß § 153 a GewO mitgeteilten Verwaltungsentscheidung getroffenen Feststellung der persönlichen gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit gebunden ist. Die zur Eintragung auch unter seinem Namen verpflichtende Feststellung der persönlichen Unzuverlässigkeit des vorgesehenen Stellvertreters ist zwar nicht der eigentliche Regelungsinhalt des an den Gaststättenbetreiber gerichteten Versagungsbescheides, sie begründet aber wegen der daran gesetzlich anknüpfenden zwingenden Folge seiner Eintragung im Gewerbezentralregister für den Stellvertreter nicht nur - wie etwa eine sonst herabsetzende Begründung - eine bloß tatsächliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine selbständig belastende rechtliche Wirkung des Bescheides, die es gemäß Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigt, ihm insoweit - unabhängig von der Frage der Erlaubniserteilung für den konkreten Gaststättenbetrieb - ein eigenes Anfechtungsrecht zuzubilligen (ähnlich zur Frage der Erledigung eines Erlaubniswiderrufs: Hess. VGH, Beschluß vom 28.04.1993 - 14 TH 663/93 - GewArch 1993 S. 390; a.A. VGH Bad-Württ., Urteil vom 03.12.1996 - 14 S 2158/96 - GewArch 1997 S. 121); andernfalls hätte er keine oder allenfalls verfahrensrechtlich zweifelhafte Möglichkeiten, sich (nur) gegen eine seiner Ansicht nach inhaltlich zu Unrecht erfolgte Eintragung im Klagewege und insbesondere im Wege einstweiligen Rechtsschutzes gerichtlich zur Wehr zu setzen. Da es dem Antragsteller vorliegend nicht (mehr) um die Erteilung der beantragten Stellvertretungserlaubnis, sondern nur (noch) um die - nach einer Aufhebung des Versagungsbescheides gemäß § 152 Abs. 1 GewO vorzunehmende - Löschung der ihn belastenden Eintragung im Gewerbezentralregister geht, käme in der Hauptsache eine nach erfolglosem Vorverfahren zu erhebende Drittanfechtungsklage in Frage. Die erfolgte Eintragung stellt auch eine Vollziehung des den Antragsteller belastenden Versagungsbescheides im Sinne des § 123 Abs. 5 und des § 80 Abs. 5 VwGO dar. Dieser Begriff ist nämlich vom Schutzbereich der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO her zu bestimmen und deshalb nicht nur auf die in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen geregelten Vollstreckungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne beschränkt, denn nach Satz 2 dieser Vorschrift erfaßt die aufschiebende Wirkung auch rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte, deren Regelungsinhalt sich mit ihrem Erlaß erschöpft und nicht (weiter) vollstreckungsfähig und -bedürftig ist; auch die Gebrauchmachung von ebenfalls einbezogenen begünstigenden Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, wie insbesondere behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen, stellt keine Verwaltungsvollstreckung, wohl aber eine der aufschiebenden Wirkung unterliegende Vollziehung dar. Als eine solche sind deshalb alle Maßnahmen anzusehen, die gesetzlich an den Erlaß bzw. die Vollziehbarkeit eines vorangegangenen Verwaltungsaktes anknüpfen und im weitesten Sinne der Umsetzung seiner Regelungsziele dienen, was man auch als mehrstufige Verwaltungsakte oder als mehrstufiges Verwaltungshandeln bezeichnen kann; wie etwa der sofort vollziehbare gesetzliche Verlust des vorläufigen ausländerrechtlichen Bleiberechts durch Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages gemäß § 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 72 Abs. 1 AuslG und die darauf beruhende Abschiebungsandrohung gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG, die Betriebsschließung gemäß § 15 Abs. 2 GewO gegebenenfalls i.V.m. § 31 GastG nach Entzug der Gaststätten- oder Gewerbeerlaubnis, der Genehmigungs- bzw. Erlaubniswiderruf nach Nichterfüllung einer atomaufsichtlichen oder gaststättenrechtlichen Auflage gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Nr. 3 des Atomgesetzes bzw. § 15 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GastG (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 09.07.1998 - 9 R 2394/93 -) oder etwa die Sanierungsanordnung gemäß § 13 HAltG nach der Altlastenfeststellung gemäß § 11 HAltG (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 03.07.1996 - 14 TH 2389/93 - und vom 10.01.1997 - 14 TH 3346/94 -). Danach stellt auch die Eintragung einer wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit erfolgten Versagung eines gaststättenrechtlichen Zulassungsantrages in das Gewerbezentralregister eine Vollziehung in diesem Sinne dar, weil sie die Vollziehbarkeit in Form der Unanfechtbarkeit oder der sofortigen Vollziehbarkeit der einzutragenden Verwaltungsentscheidung voraussetzt und - wie auch der Versagungsbescheid selbst - dem präventiven Zweck dient, zum Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden das für die Gewerbeüberwachung und insbesondere für zukünftige gewerberechtliche Verwaltungsentscheidungen erforderliche Erkenntnismaterial zu verbessern (vgl. Ambs in Friauf, Gewerbeordnung, 1989, Rdnr. 2 und 3 der Vorbemerkung vor §§ 149 ff.). Zur Sicherung dieses Zwecks der Eintragung als einer der aufschiebenden Wirkung unterworfenen Vollziehungsmaßnahme kann die zuständige Gewerbebehörde die sofortige Vollziehung ihrer einzutragenden Verwaltungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 anordnen, um zu verhindern, daß ein als unzuverlässig angesehener Gewerbetreibender unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel die Unanfechtbarkeit des Bescheides und damit dessen Eintragung um Jahre hinauszögern und zwischenzeitlich etwa bei anderen Behörden gewerberechtliche Erlaubnisse erlangen kann. Dabei macht es auch gerade unter Berücksichtigung des Eintragungszwecks und in Übereinstimmung mit der ausdrücklich auch vollziehbare Ablehnungsbescheide einbeziehenden Regelung in § 149 Abs. 1 Nr. 1 a) GewO keinen Unterschied, ob es sich um den Widerruf einer bestehenden oder - wie hier - um die Versagung einer beantragten Erlaubnis handelt, da auch ein Versagungsbescheid - wie § 72 Abs. 1 AuslG zeigt - sofort vollziehbar sein kann, wenn ihm eine über die Antragsablehnung als solche hinausgehende eigenständig belastende Rechtswirkung zukommt, wie hier die der Feststellung der gewerbe- bzw. gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die auch einer weiteren Umsetzung durch Eintragung bedürftig und fähig ist (a.A. Rebmann/ Uhlig, Bundeszentralregistergesetz, 1985, Rdnr. 25 zu § 149 GewO: Versagungsbescheide sind nicht "vollziehbar" i.S. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, mit der - auch dort bedauerten - Folge, daß diese - entgegen dem Gesetzeswortlaut - erst nach Unanfechtbarkeit eintragungsfähig sein sollen; a.A. Fröhler/Kormann, Gewerbeordnung, 1978, Rdnr. 6 zu § 149: Antragsablehnung ohne weiteres sofort eintragungsfähig, wobei wohl nur die nach wie vor nicht bestehende Erlaubnis, nicht aber - die eintragungsbegründende - Feststellung der Unzuverlässigkeit berücksichtigt wird). Da der hier fragliche Bescheid nicht gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist, aber durch die Eintragung und insbesondere durch deren Aufrechterhaltung trotz des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs vollzogen worden ist, ist nicht die Anordnung oder Wiederherstellung, sondern in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO die Feststellung der kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs auszusprechen und entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dem Antragsgegner die Rückgängigmachung der Vollziehung durch Veranlassung der Löschung der Eintragung aufzugeben. Der Antragsteller ist auch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antrags- und widerspruchsbefugt, weil er geltend machen kann und geltend gemacht hat, in seiner durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gewerblichen Tätigkeit in Form des Handels mit gebrauchten Elektroartikeln durch die - seiner Ansicht nach inhaltlich zu Unrecht erfolgte - Eintragung im Gewerbezentralregister rechtswidrig beeinträchtigt zu werden und dadurch bereits erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile erlitten zu haben (vgl. zur Anfechtung eines Beschäftigungsverbots gemäß § 21 GastG durch den drittbetroffenen Arbeitnehmer: VG Köln, Beschluß vom 29.09.1980 - 1 L 443/80 - GewArch 1981 S. 230). Dem Erfolg seines Rechtsschutzantrages steht weiterhin nicht entgegen, daß der dem Gaststätteninhaber Herrn zugestellte Versagungsbescheid vom 24. Februar 1997 diesem gegenüber - nach der Eintragung seit dem 24. März 1997 - unanfechtbar geworden ist. Dem am Erlaubnisverfahren nicht beteiligten Antragsteller ist der Bescheid erst unter dem 14. November 1997 mitgeteilt worden, so daß sein Widerspruch vom 24. November 1997 fristgerecht erfolgt und der Bescheid ihm gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen ist, denn diese ist keine einem Verwaltungsakt absolut anhaftende Eigenschaft und kann gegenüber dem am Verfahren Beteiligten jeweils nur dadurch eintreten, daß der Verwaltungsakt ihm gegenüber durch Bekanntgabe Wirksamkeit erlangt und nicht fristgerecht angefochten wird. Die ihn belastende Eintragung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung unter seinem Namen gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 149 Abs. 2 Nr. 1 a GewO setzt aber eine auch ihm gegenüber bestehende sofortige Vollziehbarkeit bzw. Unanfechtbarkeit voraus, weil es sonst allein der antragstellende Gaststätteninhaber in der Hand hätte, durch Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsbehelfen die rechtlich selbständige Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Rechte eines Dritten, nämlich des vorgesehen Stellvertreters, abzuwehren oder zuzulassen. Auch für eine Verwirkung des Anfechtungsrechts des Antragstellers gibt es keine Anhaltspunkte, weil seit Erlaß des Bescheides bis zur Widerspruchserhebung gerade etwa neun Monate vergangen sind und nichts für einen vom Antragsteller dahingehend gesetzten Vertrauenstatbestand ersichtlich oder vorgetragen ist, daß er gegen den Bescheid auf Dauer nicht vorgehen wolle. Schließlich kann dem Antragsteller nicht - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - entgegengehalten werden, ihm fehle für seinen Antrag das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil er sein Rechtsschutzziel schneller und einfacher durch einen unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellenden Löschungsantrag und eine entsprechende einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen könnte, obwohl dieser nicht mit der Rechtswidrigkeit, sondern schon mit der fehlenden Vollziehbarkeit der eingetragenen Verwaltungsentscheidung entsprechend § 152 Abs. 3 GewO begründet werden könnte. Abgesehen davon, daß schon unklar ist, ob für Streitigkeiten mit der Registerbehörde, die Eintragungen im Gewerbezentralregister betreffen, der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO oder der Rechtsweg gemäß §§ 23 ff. EGGVG zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist (vgl. Ambs in Friauf a.a.O. Rdnr. 2 zu § 149 und Fröhler/Korman a.a.O. zu § 152 einerseits und Rebmann/Uhlig a.a.O. Rdnr. 7 zu § 149 GewO andererseits), fällt die Frage der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit einer einzutragenden oder eingetragenen Verwaltungsentscheidung grundsätzlich in die Mitteilungspflicht der Verwaltungsbehörden und -gerichte gemäß § 153 a GewO und nicht in die Überprüfungskompetenz der Registerbehörde, die die eingehenden Mitteilungen nur auf Plausibilität zu prüfen hat (vgl. Rebmann/Uhlig a.a.O. Rdnr. 8 zu § 153 a GewO). Dementsprechend setzt ein Löschungsanspruch gemäß § 152 Abs. 3 GewO gegen die Registerbehörde schon nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, daß zuvor die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO eine Entscheidung über den Wegfall der (sofortigen) Vollziehbarkeit einer eingetragenen Verwaltungsentscheidung getroffen hat, an die die Registerbehörde gebunden ist (vgl. Ambs in Friauf a.a.O. Rdnr. 3 zu § 152). Das muß auch dann gelten, wenn - wie hier - der Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines nachträglichen Rechtsbehelfs gegen eine eingetragene Verwaltungsentscheidung geltend gemacht wird, worüber in erster Linie die Verwaltungsbehörde und im Streitfall dann in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO das Verwaltungsgericht zu entscheiden haben, nicht aber die Registerbehörde, die damit auch überfordert wäre. Nach alledem war auf die Beschwerde des Antragstellers der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem sachgerecht ausgelegten Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Bei der gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für das gesamte Verfahren getroffenen Streitwertfestsetzung war mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 20 Abs. 3 GKG der sog. Regelstreitwert von 8.000,00 DM zugrundezulegen und wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. Der Antragsteller begehrt als abgelehnter Stellvertreter einstweiligen Rechtsschutz gegen die Versagung einer gaststättenrechtlichen Stellvertretungserlaubnis, die zu seiner Eintragung im Gewerbezentralregister geführt hat. Mit Bescheid vom 24. Februar 1997 lehnte der Landrat unter Nr. 1. den Antrag des Gastwirts ab, ihm eine Stellvertretungserlaubnis für den Antragsteller zum Betrieb der Diskothek in zu erteilen, und untersagte ihm unter Nr. 2., den Antragsteller in der Gaststätte zu beschäftigen. Die Ablehnung war u.a. gemäß § 9 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG darauf gestützt, daß die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers anzunehmen sei; und zwar aufgrund zweier staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren wegen "Förderung der Prostitution" und "Zuhälterei" sowie aufgrund einer früheren Verurteilung wegen Diebstahls, aufgrund eines eingestellten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung und aufgrund des Erlasses von sieben Haftbefehlen zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Nach einer dem Antragsteller vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof erteilten Auskunft vom 5. November 1997 ist die Ablehnung der Stellvertretungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Satz 2 GastG als seit dem 24. März 1997 unanfechtbar unter seinem Namen als mit der Leitung des Betriebes Beauftragter gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 GewO am 25. September 1997 in das Gewerbezentralregister eingetragen worden. Nachdem ihm der Ablehnungsbescheid vom 24. Februar 1997 auf seinen Wunsch mit Schreiben des Landrates vom 14. November 1997 übersandt worden war, erhob der Antragsteller dagegen unter dem 24. November 1997 Widerspruch und bat unter Hinweis auf dessen aufschiebende Wirkung darum, die Streichung der entsprechenden Eintragung im Gewerbezentralregister zu veranlassen, denn alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe hätten sich als unbegründet erwiesen. Nach einer weiteren erfolglosen Aufforderung hat der Antragsteller am 2. Februar 1998 beim Verwaltungsgericht Gießen den vorliegenden Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 27. Februar 1998 - 8 G 157/98 (1) - abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, für eine faktische Vollziehung des Beschäftigungsverbotes bestehe kein Anhalt und der Feststellungsantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO sei bezüglich der Versagung der Stellvertretungserlaubnis und der damit verbundenen Eintragung in das Gewerbezentralregister nicht statthaft, weil es sich insoweit um eine Verpflichtungssituation handele. Auf seinen Antrag vom 10. März 1998 hat der Senat mit Beschluß vom 26. Juni 1998 - 9 TZ 2358/98 - die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller im wesentlichen geltend: Abgesehen davon, daß sein Antrag andernfalls als Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auszulegen wäre, sei eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO hier statthaft. Die ablehnende Verwaltungsentscheidung sei in das Gewerbezentralregister eingetragen und dadurch faktisch vollzogen worden, wodurch ihm erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Nachteile zugefügt würden, obwohl der Ablehnungsbescheid ihm gegenüber weder unanfechtbar noch vollziehbar sei. Im Falle einer Eintragung gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 a) und § 151 GewO müsse sich auch der Stellvertreter gegen eine mögliche Verletzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wehren können. Da er als Stellvertreter nicht die Erteilung der Stellvertretungserlaubnis begehren könne, sondern die Aufhebung des Ablehnungsbescheides nur wegen der belastenden Auswirkungen in Form der Eintragung in das Gewerbezentralregister begehre, sei in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft und komme seinem zulässigen Widerspruch aufschiebende Wirkung zu, so daß er die Löschung der Eintragung verlangen könne. Er sei auch widerspruchsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, und zwar jedenfalls wegen der Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Sein Widerspruch sei auch fristgerecht erhoben worden, weil ihm der Ablehnungsbescheid erst am 14. November 1997 mitgeteilt worden sei und Verwirkung in der Regel erst ein Jahr nach (möglicher) Kenntniserlangung eintrete. Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 27. Februar 1998 - 8 G 157/98 (1) - festzustellen, daß seinem Widerspruch vom 24. November 1997 gegen die Ablehnung der Stellvertretungserlaubnis in Nr. 1. des Ablehnungsbescheides des Landrates des Kreises vom 24. Februar 1997 aufschiebende Wirkung zukommt, und den Antragsgegner zu verpflichten, die Löschung der entsprechenden Eintragung im Gewerbezentralregister zu veranlassen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Dem Beschwerdeführer stehe keine eigene Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gegen den angefochtenen Bescheid zu, weil die Ablehnung einer Stellvertretungserlaubnis nur gegenüber dem antragstellenden Gastwirt unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung habe und den Stellvertreter nur mittelbar durch Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen ihm und dem Gastwirt berühre. Dementsprechend könne auch nur der Gastwirt selbst, nicht aber der Stellvertreter einen Anspruch auf Erteilung der Stellvertretungserlaubnis im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen, sei der vorliegende Ablehnungsbescheid nach Zustellung an Herrn unanfechtbar geworden und sei der statthafte Rechtsbehelf einstweiligen Rechtsschutzes allein ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Da es dem Antragsteller hier nicht um die Erteilung der Stellvertretungserlaubnis, sondern nur um die Löschung der Eintragung im Gewerbezentralregister gehe, sei eine Umdeutung des anwaltlich gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht möglich. Zudem fehle für diesen gegen den Ablehnungsbescheid gerichteten Antrag auch das Rechtsschutzinteresse, denn die Eintragung in das Gewerbezentralregister sei ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt und in einem dagegen auf Löschung gerichteten Verfahren werde die Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Ablehnungsbescheides inzident geprüft, so daß dies für das Rechtsschutzziel des Antragstellers der einfachere Weg sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.