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Beschluss

13 S 1013/22

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2022:1025.13S1013.22.00
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Leitsätze
1. Der Widerruf einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen erledigt sich nicht mit dem Ablauf der Befristung der Genehmigung, wenn der Widerruf in das Gewerbezentralregister einzutragen ist (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.1996 - 14 S 2158/96 -). In diesen Fällen ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Widerruf (weiterhin) statthaft.(Rn.8) 2. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer in das Gewerbezentralregister einzutragenden Entscheidung kann im Hinblick darauf bestehen, dass auskunftsberechtigte Stellen frühzeitig Kenntnis von der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit eines Gewerbetreibenden erlangen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2022 - 8 K 5208/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerruf einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen erledigt sich nicht mit dem Ablauf der Befristung der Genehmigung, wenn der Widerruf in das Gewerbezentralregister einzutragen ist (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.1996 - 14 S 2158/96 -). In diesen Fällen ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Widerruf (weiterhin) statthaft.(Rn.8) 2. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer in das Gewerbezentralregister einzutragenden Entscheidung kann im Hinblick darauf bestehen, dass auskunftsberechtigte Stellen frühzeitig Kenntnis von der Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit eines Gewerbetreibenden erlangen.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 2022 - 8 K 5208/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. Die fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 01.04.2022 nicht in Betracht. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Anträge des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffer 2 (Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen), Ziffer 4 (Abgabe der Genehmigungsurkunde und des Auszugs der Genehmigungsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung) und Ziffer 6 (Androhung der kostenpflichtigen Wegnahme der Genehmigungsurkunde und des Auszuges bei nicht fristgerechter Ablieferung) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 02.09.2021 sowie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihm die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Ordnungsnummer ...) wiederzuerteilen, abgelehnt. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 - juris Rn. 5 und vom 07.03.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 02.09.2020 - 11 CS 20.814 - juris Rn. 9 ff.; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 146 Rn. 73 ff.). Nach diesen Vorgaben ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen. Damit besteht kein Anlass, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu ändern. 1. Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt hat. a. Allerdings ist der vom Antragsteller in Bezug auf den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummer ...) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch nach Ablauf der bis zum 27.10.2021 befristeten Genehmigung statthaft und im Übrigen zulässig. Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dient als Rechtsbehelf im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dazu, in begründeten Fällen den Adressaten belastender Verwaltungsakte für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens in der Hauptsache von einer Durchsetzung ansonsten - hier auf Grund behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - sofort vollziehbarer Anordnungen freizustellen. Dafür ist aber von vornherein kein Raum mehr, wenn sich der Verwaltungsakt nach § 43 Abs. 2 LVwVfG erledigt hat. In diesem Fall hat der Betroffene keine (weiteren) Maßnahmen zu seiner Durchsetzung zu befürchten und ist ein gleichwohl gestellter Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht (mehr) statthaft (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 04.01.2021 - 2 B 366/20 - juris Rn. 9; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 346, 457; Puttler in Sodan/Ziekow a. a. O. § 80 Rn. 132; Gersdorf in BeckOK, VwGO, § 80 Rn. 17; Bostedt in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl., § 80 VwGO Rn. 19). Hier hat sich der im Streit stehende Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummer ...) nicht mit dem Ablauf ihrer Befristung zum 27.10.2021 erledigt (ebenso für den vergleichbaren Fall des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis HessVGH, Beschluss vom 28.04.1993 - 14 TH 663/93 - juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 16.08.2007 - 4 A 242.06 -, juris Rn. 16 f.; a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.1996 - 14 S 2158/96 - juris Rn. 22, ihm folgend für einen Widerruf der Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2021 - 6 S 2140/21 - n. v.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 - juris Rn. 29 und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 - juris Rn. 13, Beschlüsse vom 25.11.2021 - 6 B 7.21 - juris Rn. 7 [dort auch zur Rechtsprechungsentwicklung] und vom 17.11.1998 - 4 B 100.09 - juris Rn. 9) tritt die Erledigung eines Verwaltungsakts erst dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Hier entfaltet der Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen, auch wenn die Genehmigung abgelaufen ist, weiter unmittelbare, den Antragsteller belastende Rechtswirkungen. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller durch den Genehmigungswiderruf im Hinblick auf das sog. Altunternehmerprivileg in § 13 Abs. 3 PBefG weiterhin beschwert ist (vgl. dazu auch die Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2022), folgt dies aus der Pflicht zur Eintragung des Widerrufs in das Gewerbezentralregister. Nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a GewO sind in das Gewerbezentralregister unter anderem die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde einzutragen, durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit eine erteilte Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zurückgenommen oder widerrufen worden ist (zur Anwendbarkeit der §§ 149 ff. GewO auf personenbeförderungsrechtliche Entscheidungen trotz Aufhebung der bis zum Jahr 1990 geltenden Meldeverpflichtung in § 15 Abs. 5 PBefG vgl. Fielitz/Grätz, PBefG, § 15 Rn. 18; BT-Drs. 11/4311, S. 20 f.). Der in diesem Verfahren in Streit stehende Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen (Ordnungsnummer ...) ist auf Grund der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 02.09.2021 sofort vollziehbar und in der Sache auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer gestützt, sodass der Widerruf in das Gewerbezentralregister einzutragen ist. Damit beschwert der Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen den Antragsteller weiterhin und entfaltet ihm gegenüber trotz Ablaufs der zeitlichen Geltung der Genehmigung eine fortbestehende und selbständig belastende unmittelbare Rechtswirkung (vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 31.08.1998 - 9 TG 244/98 - juris Rn. 16). Dies hat seinen Grund darin, dass der mit dem Widerruf gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG bezweckte Schutz der Allgemeinheit (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.1992 - 14 S 2912/90 - juris Rn. 29; Fielitz/Grätz a. a. O. § 25 Rn. 7) nicht nur durch den Entzug der Konzession an sich gewährleistet wird. Der Widerruf nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG soll die Allgemeinheit darüber hinaus auch durch die gesetzlich angeordnete Eintragung des erfolgten Widerrufs in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a GewO schützen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - 6 S 3548/21 - juris Rn. 15). Die Eintragung im Gewerbezentralregister dient nämlich dazu, auch anderen Behörden (vgl. § 150a GewO) die Kenntnis von der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zu verschaffen, und es damit dem sich als unzuverlässig erwiesenen Gewerbetreibenden deutlich zu erschweren, die sich aus seiner Unzuverlässigkeit ergebenden rechtlichen Folgen durch Verlagerung seines gewerblichen Sitzes in den Bezirk einer anderen Behörde zu umgehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 a. a. O.; Schönleiter in Landmann/Rohmer, GewO, Vorbem. zu Titel XI Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 7/1685 S. 4). Soweit in dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 03.12.1996 (a. a. O.) für die vergleichbare Konstellation des rechtswirksamen Verzichts oder des Erlöschens einer Gaststättenerlaubnis eine Erledigung des zuvor ausgesprochenen Widerrufs mit der Begründung angenommen wird, dass die Erledigung eines Verwaltungsakts den nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht nach dem Klägerinteresse zu beurteilenden Wegfall seiner regelnden Wirkung bedeute, nimmt es die aufgezeigten, von Gesetzes wegen unmittelbar eintretenden Rechtswirkungen des Konzessionswiderrufs nicht hinreichend in den Blick und legt insoweit ein zu weites Verständnis des Erledigungsbegriffs (zur engen Auslegung und Anwendung des Begriffs der Erledigung vgl. Goldhammer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 43 VwVfG Rn. 106) zu Grunde. Der in dem Anschluss an das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 03.12.1996 (a. a. O.) vertretenen Ansicht, auf Grund der Eintragung der Widerrufsentscheidung in das Gewerbezentralregister könne allenfalls - in den dem Widerruf betreffenden Klageverfahren - ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommen, ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bestehe hingegen wegen der nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer gegenstandslos gewordenen Taxigenehmigung nicht (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2021 a. a. O.), vermag der Senat auch im Hinblick auf die in § 152 GewO geregelte Entfernung von Eintragungen im Gewerbezentralregister nicht zu folgen (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 - juris Rn. 23 und vom 18.03.2009 - 6 S 2816/08 - n. v.). Gemäß § 152 Abs. 1 GewO wird eine nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewO eingetragene Entscheidung unter anderem aus dem Register entfernt, wenn sie aufgehoben wird. Gleiches gilt gemäß § 152 Abs. 3 GewO, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewO eingetragenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung, hier nach § 80 Abs. 5 VwGO, entfällt. Dem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2022 geäußert hat, sie veranlasse erst bei Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache die Eintragung in das Gewerbezentralregister nach § 149 GewO, was sich aus § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GewO ergebe, wonach die einzutragende Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht mehr anfechtbar sein dürfe. Dieser ersichtlich ohne Rechtsbindungswille erteilte Hinweis geht fehl, da § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a GewO ausdrücklich neben den nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen auch die vollziehbaren Entscheidungen als eintragungspflichtig benennt, wozu auch die Entscheidungen zählen, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurden (vgl. Schönleiter a. a. O. § 149 Rn. 11; Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl., § 149 Rn. 9 ff.; Kirchesch in Pielow, GewO, 2. Aufl., § 149 Rn. 9). Gemäß § 153a Abs. 1 Satz 1 GewO trifft die Antragsgegnerin die Pflicht, diese eintragungspflichtige Entscheidung dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Hierfür sieht § 3 der Ersten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI - Gewerbezentralregister - der Gewerbeordnung (Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Justiz vom 29.07.1985, BAnz. Beil. Nr. 149a S. 31) eine Frist von einem Monat nach Eintritt der Vollziehbarkeit vor. Selbst wenn man in der Äußerung der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2022 nicht bloß einen Hinweis, sondern eine Zusage zu Gunsten des Antragstellers sehen würde, den Widerruf erst bei Bestandskraft des Bescheids vom 02.09.2021 dem Gewerbezentralregister mitzuteilen, wäre eine solche nicht verwaltungsaktbezogene Zusage rechtswidrig und für die Antragsgegnerin nicht bindend (vgl. Schröder in Schoch/Schneider a. a. O. § 38 VwVfG Rn. 103; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 6. Aufl., § 38 Rn. 12; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl., § 38 Rn. 18), sodass auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen würde. b. Die mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen in Bezug auf die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO greifen nicht durch. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung näher ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für den am 02.09.2021 durch die Antragsgegnerin verfügten Widerruf der mit Entscheidung der Antragsgegnerin vom 16.06.2017 erteilten Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Taxen (Ordnungsnummer ...) vor. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 PBefG vorliegen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG ist Voraussetzung für die Genehmigungserteilung, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird in § 1 Abs. 1 PBZugV näher konkretisiert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV gelten Unternehmer als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers sind nach Satz 2 dieser Vorschrift insbesondere 1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften oder 2. schwere Verstöße gegen a) Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals, c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung, d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes, f) umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen. Dabei ist es - anders als der Antragsteller meint - für den Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV nicht erforderlich, dass sich die Unzuverlässigkeit aus Verstößen gegen Normen ergibt, die sich speziell auf die typischen Berufspflichten im Gelegenheitsverkehr mit Taxen ergeben. Vielmehr ist bei der Frage der Unzuverlässigkeit stets das Gesamtverhalten des Unternehmers in den Blick zu nehmen und können etwa nichtverkehrsrechtliche Straftaten oder auch Verfehlungen im Zusammenhang mit einer Tätigkeit in einem anderen Gewerbeunternehmen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen. Maßgeblich ist insoweit, ob aus den betreffenden Verstößen darauf geschlossen werden kann, dass der Unternehmer künftig bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachten oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens schädigen oder gefährden würde (OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2011 - 3 Bs 182/11 - juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.07.1999 - B 1 S 63/99 - juris Rn. 5; Fielitz/Grätz a. a. O. § 13 Rn. 11 f. jew. m. w. N.; Heinze in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl., § 13 Rn. 33). Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass ihm nach den Ausführungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 09.02.2022 - 1 Cs 184 Js 119360/20 - nur der Einbau einer Manipulationsvorrichtung, nicht aber aus deren Benutzung folgende Verfälschungen von Kilometeraufzeichnungen sowie die Verlängerung von Wartungsintervallen oder „Versicherungsbetrügereien“ vorgeworfen worden seien, wird übersehen, dass der Antragsteller in dem genannten Urteil, das auf den Einspruch des Antragstellers gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Esslingen vom 23.07.2021 erging, des Missbrauchs von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern nach § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gesprochen wurde. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälscht, dass er durch Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang das Ergebnis der Messung beeinflusst. Maßgeblich ist damit für eine Strafbarkeit die Verfälschung des Messergebnisses, die dann gegeben ist, wenn die durch den Wegstreckenzähler geleistete Aufzeichnung so verändert wird, dass sie nicht über die tatsächliche Laufleistung des Kraftfahrzeugs Auskunft gibt (BVerfG, Beschluss vom 09.05.2006 - 2 BvR 1589/05 - juris Rn. 5; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 22b StVG Rn. 4). Ein solches Verfälschen eines Wegstreckenzählers war hier somit Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Antragsteller hinsichtlich des im Strafbefehl vom 23.07.2022 gemachten Tatvorwurfs zu Ziffer 1 nur deshalb aus tatsächlichen Gründen freigesprochen wurde, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die angenommene Kilometerdifferenz, mithin die Verfälschung des Messergebnisses, schon durch die Begehung der abgeurteilten Tat zu Ziffer 2 hervorgerufen wurde. Es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (Beschlüsse vom 17.02.2022 - 6 S 3699/21 - juris Rn. 8 und vom 29.06.2022 - 6 S 3531/21 - n. v.), dass regelmäßig bereits die Verwendung eines Tachoblockers einen schweren Verstoß im Sinne des § 1 PBZugV bedeutet, der zur Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmers und zum Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG führt. Ein Tachoblocker zur Manipulation der Wegstreckenaufzeichnung wird gerade im Taxigewerbe dazu eingesetzt, den im Wegstreckenzähler abzulesenden Kilometerstand des Fahrzeugs scheinbar zu reduzieren und so Werkstattintervalle zu verlängern, Einnahmen zu verschleiern und dadurch Abgaben zu verkürzen, den Wiederverkaufswert des Fahrzeugs zu steigern und/oder in Schadensfällen gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung überhöhte Schadensbeträge abzurechnen. Der Einsatz eines Tachoblockers bezweckt damit gerade Verstöße gegen Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c PBZugV, die im Interesse der Betriebssicherheit erlassen wurden (etwa § 57 Abs. 3 StVZO), gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d PBZugV, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, sowie gegen strafrechtliche Vorschriften wie § 263 StGB. Ziel des Einsatzes eines Tachoblockers zur Wegstreckenmanipulation ist folglich regelmäßig eine Profitsteigerung auf Kosten der Verkehrs- und Fahrgastsicherheit sowie auf Kosten der Allgemeinheit. Die Verwendung eines solchen Tachoblockers führt daher regelmäßig zum Wegfall der persönlichen Zuverlässigkeit (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2022 - 6 S 3699/21 - juris Rn. 8). Ob atypische Ausnahmefälle vorstellbar sind, in denen dies nicht gelten mag, bedarf hier keiner Entscheidung, da hier für das Vorliegen eines etwaigen atypischen Ausnahmefalls nichts ersichtlich ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass es bei dem Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen x - xx ... durch den nachträglichen Einbau von zwei elektronischen Manipulationsschaltungen ab einer Gesamtlaufleistung von ca. 87.000 km zu einer Beeinflussung der Wegstreckeninformation gekommen ist, das Fahrzeug am Tag der Sicherstellung eine Gesamtwegstrecke von 211.519 km angezeigt hat, jedoch an diesem Tag eine Gesamtlaufleistung von 296.000 km angenommen werden kann. Einen atypischen Ausnahmefall vermag der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen aufzuzeigen, das Strafgericht habe - wie der Rechtsfolgenausspruch zeige - das Unrecht der Tat als gering angesehen. Für die Annahme eines schweren Verstoßes im Sinne des § 1 Abs. Satz 2 Nr. 1 und 2 PBZugV ist nicht eine formale, allein am Strafmaß orientierte, sondern eine spezifisch personenbeförderungsrechtliche Betrachtung vorzunehmen (OVG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2011 a. a. O. juris Rn. 11). Vor dem bereits dargestellten Hintergrund, dass durch den Einbau und Einsatz eines Tachoblockers gerade Verstöße gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c PBZugV, die im Interesse der Betriebssicherheit erlassen wurden (vgl. etwa § 57 Abs. 3 StVZO), gegen abgabenrechtliche Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d PBZugV, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben sowie gegen strafrechtliche Vorschriften (§ 263 StGB) bezweckt werden, kann die dadurch zu Tage getretene persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht durch den von ihm für niedrig gehaltenen strafrechtlichen Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Verurteilung gemäß § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVO in Frage gestellt werden. Anders als der Antragsteller meint, gibt der Umstand, dass der Widerruf zu weitreichenden wirtschaftlichen Konsequenzen für ihn führt, keinen Anlass, eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen. Der Widerruf der Taxikonzession wegen fehlender Zuverlässigkeit dient dem Schutz der Allgemeinheit und steht grundsätzlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang. Allenfalls in extremen Ausnahmefällen kann die Entziehung der Genehmigung wegen Unzuverlässigkeit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Indem der Gesetzgeber den Widerruf bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 PBefG nicht in das behördliche Ermessen gestellt hat, hat er die erforderliche Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und dem privaten Interesse insoweit vorweggenommen und zum Ausdruck gebracht, dass er den Schutz der Allgemeinheit und der Fahrgäste bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen höher bewertet als die wirtschaftlichen Interessen des Genehmigungsinhabers (BVerwG, Beschluss vom 25.10.1996 - 11 B 53.96 - juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2022 - 6 S 3548/21 - juris Rn. 24 m. w. N.). Aus welchen Gründen die Frage der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs hier für den Antragsteller anders beurteilt werden sollte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, dass auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Widerrufsentscheidung bestehe, wird durch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht in Frage gestellt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, warum sich zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 611; Schoch in Schoch/Schneider a. a. O. § 80 VwGO Rn. 419) die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen dem Antragsteller gegenüber als unverhältnismäßig erweisen sollte. Diese Genehmigung war bis zum 27.10.2021 befristet, sodass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wie auch bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (am 01.04.2022) nicht mehr in deren Besitz war. Die Vollziehbarkeit des Widerrufs zeitigt für den Antragsteller insoweit lediglich im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Eintragung des erfolgten Widerrufs in das Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a GewO und gegebenenfalls auf die Privilegierung des § 13 Abs. 3 PBefG belastende Folgen. Weshalb vor diesem Hintergrund die Anordnung des Sofortvollzugs den Antragsteller unverhältnismäßig belasten sollte, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und ist für den Senat bei der hier gegebenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung auf Grund mangelnder Zuverlässigkeit nicht ersichtlich, nachdem deswegen auch eine Neuerteilung der Genehmigung bereits gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG nicht in Betracht kommt (dazu noch unten). Andererseits besteht im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass nach § 150a GewO auskunftsberechtigte Stellen bereits vor dem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung betreffenden Hauptsacheverfahrens durch die Eintragung im Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a GewO frühzeitig Kenntnis von relevantem Fehlverhalten eines Gewerbetreibenden in Ausübung seines Berufs oder Unternehmens erhalten, aus dem sich Schlussfolgerungen über dessen Zuverlässigkeit und Geeignetheit ziehen lassen. Zur Sicherung dieses Zwecks kann die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer einzutragenden Verwaltungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnen, um zu verhindern, dass ein als unzuverlässig angesehener Gewerbebetreibende unter Ausnutzung der aufschiebenden Wirkung eines offensichtlich unbegründeten Rechtsbehelfs die Unanfechtbarkeit des Bescheids und damit die Eintragung ins Gewerbezentralregister um einen erheblichen Zeitraum hinauszögern und zwischenzeitlich etwa bei anderen Behörden entsprechende Erlaubnisse erlangen kann (HessVGH, Beschluss vom 31.08.1998 - 9 TG 2444/98 - juris Rn. 17). Gerade aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die zeitlich eine frühere Registereintragung ermöglichende Vollziehbarkeit in das Gesetz aufgenommen (BT-Drs. 7/626, S. 29; vgl. auch Schönleiter a. a. O. § 149 Rn. 11; Ennuschat a. a. O. § 149 Rn. 11). Zudem ist bezüglich Art. 12 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen, dass von dem sofort vollziehbaren Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen lediglich die selbständige Ausübung des Berufs des Antragstellers als Taxiunternehmer betroffen, er aber nicht gehindert ist, seinen Beruf als angestellter Taxifahrer weiter auszuüben. 2. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde auch gegen die Ablehnung seines Antrags wendet, die Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (Ordnungsnummer ...) für den Bereitstellungsbezirk ........., .........-............ und ......... wiederzuerteilen, hat die Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, da auch die Wiedererteilung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG voraussetzt, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Solche Tatsachen sind indes, wie ausgeführt, für den Antragsteller gegeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 47.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider a. a. O. unter § 163). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.