Urteil
7 K 4251/03
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2004:0517.7K4251.03.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am ...... geborene Kläger ist u. Staatsangehöriger und . Er ist verheiratet und hat zusammen mit seiner Frau 5 Kinder. Seine Frau ist in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt und lebt in I. . Im Jahre 1974 wurde der Kläger unter einem Aliasnamen vom Oberbürgermeister der Stadt L. mit unbefristeter Wirkung aus Deutschland ausgewiesen und in die U. abgeschoben, weil er mit gefälschtem Pass zur Arbeitsaufnahme eingereist war. Von 1972 bis 1994 lebte und arbeitete der Kläger in G. . Nachdem der Kläger im Juli 1994 eine Aufenthaltsgenehmigung bei der deutschen Botschaft in Q. beantragt hatte, befristete die Ausländerbehörde der Stadt L. die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung durch Bescheid vom 15.12.1994. Der Oberkreisdirektor des Kreises F. , in dessen Bezirk die Ehefrau des Klägers damals wohnte, erteilte dem Kläger am 04.05.1995 eine bis zum 03.05.1996 befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt durch den Beklagten bis zum 29.06.1998 verlängert wurde. Am 12.06.1998 beantragte der Kläger beim Beklagten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Der Kläger lebte in I. zusammen mit seiner Familie, u.a. mit seinem 1997 eingebürgerten Sohn ........ Der Kläger wurde am 03.07.1998 in Untersuchungshaft in der JVA ...... genommen und durch Urteil des Landgerichts ........ vom 16.12.1999 - Ks 2 Js 9176/98 - wegen Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt. Seit dem 02.04.2001 befindet er sich in der JVA N. . Nachdem der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 12.01.2001 wegen der beabsichtigten Ausweisung und der geplanten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung angehört hatte, trug der Kläger vor, er sei als u. in der U. verfolgt und könne nicht abgeschoben werden. Außerdem sei er alt und krank und deswegen auf seine Familie angewiesen, die vollständig in Deutschland lebe. Schließlich genieße er nach Art. 14 ARB 1/80 Ausweisungsschutz. Spezialpräventive Gründe seien nicht gegeben. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 22.05.2001 fest, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der Gruppenverfolgung u. vorliegen. Gleichzeitig drohte es dem Kläger die Abschiebung in die U. an. Mit Bescheid vom 05.08.2002 wies der Beklagte den Kläger nach den §§ 45 Abs. 1 und 2, 46 Nr. 2, 47 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 AuslG aus Deutschland für unbefristete Zeit aus, lehnte die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in die U. an. Der Beklagte berücksichtigte, dass der Kläger als u. Abschiebungsschutz in Bezug auf die U. genieße und kündigte an, für die Zeit nach der Haftentlassung zu prüfen, ob er ihm eine befristete Duldung erteile. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 04.09.2002 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass kein Regelfall nach § 47 Abs. 3 AuslG gegeben sei. Er sei über 65 Jahre alt und krank und könne deswegen ohne seine Familie keinen Neuanfang unternehmen. Zum Zeitpunkt der Tat habe er sich in einer einmaligen Ausnahmesituation befunden. Seine Einbindung in die Sitten und Gebräuche seiner Heimat habe er mittlerweile aufgegeben und lehne den Ehrentod nunmehr ab. Durch die Haft sei er geläutert worden. Eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei daher nicht mehr vorhanden. Schließlich besitze er ein Haus in I. , dessen Eigentum ihm bei einer Ausweisung entzogen werde. Zu berücksichtigen seien außerdem seine langjährige Ehe und die Beziehungen zu seinen Kindern, die alle in einem Haus zusammen mit ihm lebten. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 27.09.2002 seinen Bescheid vom 05.08.2002 in der Weise ab, dass er die Abschiebungsandrohung hinsichtlich der U. aufhob und dem Kläger die Abschiebung in einen zur Aufnahme bereiten Staat, u.U. G. , androhte. Der Kläger legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er mit denselben Argumenten begründete wie seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.08.2002. Der Landrat des Kreises I. wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2003 zurück. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie der Beklagte in den Ausgangsbescheiden. Am 08.05.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 08.04.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft ........ - NZS - 103 VRs 2 Js 9176/98 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Ausweisungsentscheidung des Beklagten vom 05.08.2002 ist in ihrer durch den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises I. vom 08.04.2003 gefundenen Gestalt (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (April 2003) geltenden Fassung. Denn die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung beurteilt sich nach gefestigter Rechtsprechung anhand der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, 427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, 688, ferner Beschluss vom 14.07.2000 - 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18; OVG NRW, Urteil vom 21.12.1999 - 18 A 5101/96, EZAR 034 Nr. 7 = NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, 29, Beschlüsse vom 07.03.1997 - 18 B 638/95 - und vom 07.08.2001 - 18 A 2065/96 -. Für türkische Staatsangehörige wie den Kläger gilt nichts Abweichendes. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Diesen Ausweisungstatbestand erfüllt der Kläger mit seiner Verurteilung durch das Landgericht ........ vom 16.12.1999 - Ks 2 Js 9176/98 - A 3/00 I - wegen Anstiftung zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren. Ob der Kläger den besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG genießt, weil er zusammen mit seinem Sohn....... , der die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, bis zu seiner Inhaftierung in familiärer Lebensgemeinschaft in einem Haus lebte, kann offen bleiben. Denn auch in diesem Fall, von dem der Beklagte ausgegangen ist, wäre der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger könnte dann nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus hat der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG zur Folge, dass nur der Regelfall einer Ausweisung gegeben ist (§§ 48 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Hier sind schwer wiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben, die die Ausweisung rechtfertigen. Solche Gründe liegen nach der gesetzgeberischen Wertung in der Regel in dem hier gegebenen Fall der Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes vor (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung bei Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes in aller Regel eine Ausweisung des Ausländers erfordert und zugleich ein deutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz des Ausländers besitzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.1997 - 18 B 2490/96 -, NWVBl. 1998, 194 = NVwZ-Beil. 1998, 57 = InfAuslR 1998, 179 = EZAR 031 Nr. 3, und Urteil vom 21.12.1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 11.06.1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = DVBl. 1997, 170 = DÖV 1997, 163 = NVwZ 1997, 297 = InfAuslR 1997, 8 = Buchholz 402.240 § 48 Nr. 9. Die Worte "in der Regel", die das AuslG auch an anderer Stelle verwendet, beziehen sich auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden Ausnahmefälle, die durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 - 1 B 237.94 -, InfAuslR 1996, 103; OVG NRW, Beschlüsse vom 04.12.1997, a.a.O., und vom 05.03.1998 - 18 B 1718/96 -, NWVBl. 1998, 354 = InfAuslR 1998, 393. Die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall knüpft an die für die gesetzliche Regel maßgeblichen Gründe an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG unabhängig davon gilt, ob im Einzelfall spezial- oder generalpräventive Gründe, die den Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG in gleicher Weise zu Grunde liegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.1998 - 18 B 1466/96 -, NWVBl. 1998, 436 = InfAuslR 1998, 389; zu den Ausweisungszwecken vgl. BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, a.a.O., zum Tragen kommen. Wegen ihrer sowohl spezial- als auch generalpräventiven Ausrichtung tritt die Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur dann nicht ein, wenn in Bezug auf beide Ausweisungszwecke ein Ausnahmefall vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.03.1998, a.a.O., und vom 08.12.2000 - 18 B 413/00 -; VGH Kassel, Beschluss vom 28.04.1999 - 9 TG 660/99 -, InfAuslR 1999, 405; ähnlich OVG NRW, Beschlüsse vom 06.07.1999 - 17 B 2263/98 - und vom 01.02.2000 - 17 B 298/99 - . Daran fehlt es hier. Sowohl unter generalpräventiven als auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ist ein Ausnahmefall nicht gegeben. Der Kläger hat einen anderen zur Begehung eines Kapitalverbrechens angestiftet. Dass in einem derartigen Fall ein dringendes öffentliches Bedürfnis besteht, über etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, insbesondere von der Begehung weiterer Blutrachemorde, steht außer Frage. Vgl. zur Frage der generalpräventiv motivierten Ausweisung auch OVG NRW, Beschluss vom 20.03.2002 - 18 B 1346/00 -. Im Übrigen ist zu befürchten, dass der Kläger erneut einen aus seiner Sicht erforderlichen Blutrachemord veranlasst. Denn er ist ausweislich des ethnologisch- psychologischen Gutachtens von Herrn Dr. ....... vom 20.08.1999 (Bl. 1844 ff., Band VII der Strafakten) und des psychiatrischen Kurzgutachtens von Herrn Dr. A. vom 06.09.1999 (Bl. 1939 ff., Band VII der Strafakten) strenggläubiger..... , der in deren Lebensform voll integriert ist und der seine Einstellung dazu nicht zu ändern vermag, ohne seine kulturelle Identität zu zerstören. Der Gutachter Dr. A. hielt zwar das Wiederholungsrisiko wegen des Alters des Klägers, der Erfahrung mit der begangenen Tat und der zu erwartenden Strafe für sehr gering. Im Hinblick darauf, dass aber - soweit ersichtlich - die Feindschaft zwischen den Familien weiterbesteht, die in den Mord verwickelt waren, und im Hinblick darauf, dass - was sich andeutungsweise aus Zeugenaussagen in den Strafakten ergibt - möglicherweise gar nicht eine verletzte Ehre, sondern mafiaähnliche Strukturen innerhalb der ...... und erhebliche Geldzahlungen der Auslöser für den Mord waren, schätzt die Kammer die Wiederholungsgefahr als beachtlich ein. Demgegenüber ist die schlichte Behauptung des Klägers, er habe sich während der Haftzeit von der Sitte der Blutrache distanziert, wenig überzeugend. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt des Weiteren die Herabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu einem Regelausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Anhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind aber ebenfalls nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2001 - 18 A 2065/96 -, m.w.N. Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an. Denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13.03.1996 - 18 B 2485/94 - m.w.N. Hier ist die general- und spezialpräventive Motivation der Ausweisung nach obigen Ausführungen zudem gesondert festgestellt worden. Die den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf. Dass sie im Zusammenhang mit der Einbindung des Klägers in die ...... Kultur P. zu sehen ist, begründet keine Ausnahme vom Regelfall der Ausweisung. Denn hierbei handelt es sich um eine Gegebenheit, die bei einer Vielzahl von Ausländern anzutreffen ist, die einen Regelausweisungsgrund erfüllen. Dasselbe gilt für den Vortrag des Klägers, er sei schwer krank. Zum einen lässt sich dies den beigezogenen Unterlagen der JVA nicht entnehmen. Zum anderen wäre dies ein Umstand, der ebenfalls bei einer Vielzahl von Ausländern anzutreffen ist, die einen Regelausweisungsgrund erfüllen. Der mehrjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet rechtfertigt ein Absehen von der Regelausweisung nicht. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 01.09. 2000 - 18 B 660/99 -, m.w.N. Auch weder eine etwaige gute Führung des Klägers im Strafvollzug, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1991 - 18 B 638/91 -, noch die etwaige Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB rechtfertigen ein Absehen von der Regelausweisung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.11.1991 - 18 B 435/91 -. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt hat, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Denn die vom Gesetzgeber vorgegebene Systematik der Ausweisungstatbestände würde unterlaufen, wenn allein eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland schon eine Ausnahme vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG begründen würde. Vgl. VG Minden, Urteil vom 09.01.2001 - 11 K 3239/00 -; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar (Stand: März 2004), § 47 AuslG Rdnr. 20. Ansonsten würde es keinen Sinn machen, dass der Gesetzgeber auch für asylberechtigte Ausländer, die einen Ist-Ausweisungstatbestand verwirklicht haben, gem. §§ 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG im Regelfall die Ausweisung vorsieht. Dass ihrer Abschiebung in ihren Heimatstaat Abschiebungsverbote entgegenstehen, ist dann nämlich nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Vgl. VG Minden, Urteil vom 09.01.2001 - 11 K 3239/00 -. In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftat führen auch etwaige von Art. 6 GG geschützte Beziehungen des Klägers zu im Bundesgebiet bleibeberechtigten Familienangehörigen nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2001 - 18 A 2065/96 -. Die Ausweisung des Klägers genügt zudem den Anforderungen des durch Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn die Ausweisungsverfügung jedenfalls im Moment nicht vollzogen werden soll, ist sie nicht nur um ihrer selbst willen ergangen, sondern sie hindert für die Dauer ihrer Wirksamkeit (§ 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) zunächst einmal (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) einen etwaigen künftigen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG). Die Schwierigkeiten, die für den Kläger mit dem Vollzug der Ausweisung - falls es jemals dazu kommen sollte - verbunden sein könnten, wären eine dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügende Folge seines besonders schwer wiegenden Fehlverhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist eher ihm zuzumuten, sein Leben - ggf. zusammen mit seinen Familienangehörigen - zukünftig außerhalb des Bundesgebietes zu führen, als dass es der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angesichts der besonders gewichtigen Straftat des Klägers zugemutet werden könnte, seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet hinzunehmen. Vgl. dazu auch VG Minden, Urteil vom 09.01.2001 - 11 K 3239/00 - . Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob der Kläger Assoziationsberechtigter im Sinne der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 ist. Denn seine Ausweisung genügt auch den Anforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029; OVG NRW, Beschluss vom 29.04.1993 - 18 B 4386/92 -, DVBl. 1993, 288 = NVwZ 1993, 1227, an die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. Assoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht geforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus "Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" - vgl. Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in seiner ursprünglichen Fassung, Art. 39 Abs. 3, 46 Abs. 1 des Vertrages in seiner durch den Amsterdamer Vertrag geänderten Fassung; Richtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25.02.1964; § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG - ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse 04.05.1990 - 1 B 82.89 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = NVwZ-RR 1990, 649 = EZAR 121 Nr. 6, vom 29.09.1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 = InfAuslR 1994, 45 = EZAR 034 Nr. 4 und vom 15.07.1997 - 1 C 24.96 - , Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 = NVwZ 1998, 193; und des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 02.11.1995 - 18 B 280/94 -, Urteil vom 21.12.1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O., und Beschluss vom 02.04.2001 - 18 A 1257/00 - , bei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn zugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt. Vgl. EuGH, Urteile vom 18.05.1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19.01.1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10.02.2000 - Rs. C- 340/97 (Nazli) - a.a.O. Letzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des Klägers stützt sich nach obigen Ausführungen nicht allein auf den Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), sondern sie fußt auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung schwerer Straftaten durch den Kläger (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG). Darüber hinaus verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht die Einräumung eines Ermessensspielraumes auf Seiten der Ausländerbehörde. Vgl. hier BVerwG, Beschluss vom 29.09.1993 - 1 B 62.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 02.04 2001 - 18 A 1257/00. - Gegen den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die von Art. 3 Abs. 1 ENA geschützte Rechtsposition ist nichts zu erinnern. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen schwer wiegender Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG verwiesen werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21.12.1999 - 18 A 5101/96, - a.a.O., und Beschluss vom 16.01.2001 - 18 B 249/99 -, m.w.N. Letztlich steht auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des Klägers, die in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fallen, gilt dies schon deshalb, weil der Schutz des Art. 8 EMRK insofern nicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 20.09.1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353 und vom 05.07.2001 - 18 A 4487/99 -, m. w. N. Soweit der Kläger auf die familiären Beziehungen zu seinen sonstigen, im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen hinweist, ist der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen insbesondere EGMR (Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom 30.11.1999 - Beschwerde Nr. 344374/97 (Baghli ./. G. ), NVwZ 2000, 1401 und EGMR (Kammer - Erste Sektion -), Urteil vom 11.07.2000 - Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. Niederlande), InfAuslR 2000, 473 = NVwZ 2001, 547; OVG NRW, Beschlüsse vom 10.11.2000 - 18 B 1273/00 - und vom 05.07.2001 - 18 A 4487/99-, jeweils m.w.N. Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die Ausweisung des Klägers einem dringenden sozialen Bedürfnis und sie ist in Anbetracht der festgestellten, vom Kläger ausgehenden Gefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten und der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu den weiteren, im Bundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig. Die Abschiebungsandrohung ist - in ihrer geänderten Fassung - rechtmäßig. Sie genügt den Anforderungen des § 50 Abs. 1 bis 3 AuslG i.V.m. den §§ 42 und 49 AuslG. Schließlich besitzt der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Denn nach § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG wird einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AuslG keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.