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Urteil

9 A 1156/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2012:0521.9A1156.11.0A
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Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2010 und Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2008 und 1. Dezember 2009 verpflichtet, die Aufsichtsarbeit Z II des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2010 und Aufhebung der Bescheide vom 10. Dezember 2008 und 1. Dezember 2009 verpflichtet, die Aufsichtsarbeit Z II des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Über die zugelassene Berufung entscheidet gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Februar 2012 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Die Berufung ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut eine Bewertung der Klausur Z II durch die beiden bisherigen Korrektoren vornehmen lässt, da deren Bewertung hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zum Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage Fehler aufweist. Einen weitergehenden Anspruch auf eine Neubewertung der Klausuren Z II und Ö I hat der Kläger nicht, insoweit sind der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2008 sowie der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009 rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO). Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehens- grenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen. Der danach einzuräumende Bewertungsspielraum ist allerdings überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (so BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25.04 -, NVwZ 2004, 1375 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts). Da es mit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge nicht zu vereinbaren wäre, wenn schon eine pauschale Kritik an den von den Prüfern vorgenommenen Bewertungen genügte, um eine Neubewertung zu erreichen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Rdnr. 789), obliegt dem Prüfling im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915 mit weiteren Nachweisen) darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt sich die von den Korrektoren bei der Bewertung der Klausur Z II hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zum Rechtsschutzbedürfnis der Vollstreckungsabwehrklage geübte Kritik als ein der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Bewertungsfehler dar. Der Erstprüfer hat die Darlegungen des Klägers in der Klausur, der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis, da ein vollstreckbarer Titel gegen ihn bestehe, mit der Randbemerkung „schwache Begründung“ versehen. Zwar bezieht sich die Frage nach dem Umfang und der Überzeugungskraft einer Argumentation auf die Vollständigkeit der Klausurbearbeitung und liegt damit grundsätzlich im Rahmen des prüferspezifischen Bewertungsspielraumes. Dem von dem Korrektor im Rahmen des Überdenkensverfahrens angefertigten Gutachten vom 29. Oktober 2009 ist jedoch zu entnehmen, dass dieser die Begründung des Klägers für das Rechtsschutzbedürfnis nicht nur - wie in seiner Erstbewertung angemerkt - als „schwach“ beurteilt, sondern sie offensichtlich als falsch erachtet, da er ausdrücklich ausführt, dass das bloße Vorliegen eines vollstreckbaren Titels nicht ausreiche, sondern auch die Vollstreckung ernsthaft drohen müsse. Damit hat der Prüfer die objektiven Grenzen seines Bewertungsspielraumes überschritten, da die von dem Kläger vertretene Auffassung der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungstitel noch in den Händen hält (Urteil vom 21 Januar 1994 - V ZR 238/92 -, NJW 1994, 1161 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 8. Januar 1999 - 5 UF 296/98 -, juris). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich nicht davon abhängig ist, dass eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme droht. Dieser Sichtweise hat sich der überwiegende Teil des rechtswissenschaftlichen Schrifttums angeschlossen (Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 70. Auflage, 2012, § 767 Rdnr. 38; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage, 2012, § 767 Rdnr. 14; Kindl in Saenger, Handkommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2009, § 767 Rdnr. 17; Lackmann in Musielak, ZPO, 8. Auflage, 2011, § 767 Rdnr. 18; K. Schmidt in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, 2007, § 767 Rdnr. 43). Entgegen der Auffassung des Erstkorrektors ergibt sich auch aus dem in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 angesprochenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Februar 1985 (- VIII ZR 116/84 -, NJW 1985, 2481) nicht, dass das Rechtsschutzbedürfnis das ernsthafte Drohen der Zwangsvollstreckung voraussetzt. Denn auch nach dieser Entscheidung ist die Vollstreckungsabwehrklage grundsätzlich zulässig, sobald und solange der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in Händen hat und die Zwangsvollstreckung daraus nicht beendet ist. Die Entscheidung umschreibt damit den zeitlichen Rahmen, in dem ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage besteht. Für den Zeitraum, in dem die Zwangsvollstreckung noch nicht beendet ist, kommt es demnach allein darauf an, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt. Soweit der Beklagte ausführt, die Kritik des Erstkorrektors an dem alleinigen Abstellen auf den Titel sei vor dem Hintergrund zu verstehen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis unabhängig von dem Vorhandensein eines Titels jedenfalls dann entfalle, wenn der Schuldner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer Vollstreckung aus dem Titel geschützt sei, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Der Erstkorrektor hat diesen Standpunkt nämlich weder in seinem Erstgutachten noch in seinen beiden daran anschließenden Stellungnahmen im Rahmen des Überdenkensverfahrens vertreten und insbesondere nicht dargelegt, dass die Begründung des Klägers gerade unter diesem Gesichtspunkt „schwach“ gewesen sei. Zudem beziehen sich die Ausführungen des Beklagten auf die Frage, wann das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage trotz des Besitzes eines vollstreckbaren Titels ausnahmsweise entfallen kann. Da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen waren, dass der Kläger der Klausuraufgabe in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer Vollstreckung aus dem Titel geschützt gewesen sein könnte, bestand für den Kläger auch kein Anlass dafür, sich mit diesem Gesichtspunkt auseinanderzusetzen. Dieser Bewertungsfehler des Erstkorrektors ist auch erheblich, da nicht auszuschließen ist, dass die Klausur des Klägers bei dessen Vermeidung mit einer höheren Punktzahl bewertet worden wäre. Angesichts dessen, dass der Zweitprüfer die Bewertung des Erstkorrektors inhaltlich in Bezug genommen und ihr mangels anderer Anhaltspunkte auch in dem hier maßgeblichen Punkt zugestimmt hat, setzt sich dieser Korrekturfehler auch in der Zweitbewertung fort, so dass der Kläger auch diesbezüglich einen Anspruch auf Neubewertung hat. Im Übrigen ist die Bewertung der Klausuren Z II und Ö I hingegen rechtlich nicht zu beanstanden, die weiteren von dem Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler sind nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers begründen die Ausführungen des Erstkorrektors der Klausur Z II zur Frage der Präklusion und den §§ 767 Abs. 2, 797 Abs. 4 ZPO keinen Korrekturfehler. Zwar ist der Kläger mit diesem Vorbringen im Berufungsverfahren schon deswegen nicht ausgeschlossen, weil nach § 128 Satz 2 VwGO auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind. Ein Ausschluss nach § 128 a VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht erster Instanz eine Frist nach § 87 b VwGO gesetzt hat, was hier nicht geschehen ist. Zudem hatte der Kläger diesen Gesichtspunkt bereits in seiner Widerspruchsbegründung angesprochen. Der Prüfer hat jedoch nicht verkannt, dass der Kläger sich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat, wie sich ausdrücklich aus seinen Ausführungen im vierten Absatz der Seite 4 seines Erstgutachtens ergibt. Die Beanstandung des Korrektors bezieht sich vielmehr darauf, dass der Kläger diese Frage nicht schon im Zusammenhang mit der Prüfung der Aufrechnung mit dem Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Nebenkosten, sondern erst am Ende des Gutachtens erörtert hat. Dementsprechend hat der Prüfer die Darlegungen des Klägers zu einer Aufrechnung mit dem Nebenkostenrückerstattungsanspruch auf Seite 13 der Klausurbearbeitung mit der Anmerkung „Problematik der Präklusion? Anwendbarkeit des § 797 Abs. 4 ZPO auf gerichtliche Vergleiche?“ versehen und auf Seite 4 seines Gutachtens vom 6. November 2008 darauf verwiesen, dass „in diesem Zusammenhang“ weder auf § 767 Abs. 2 ZPO noch auf § 797 Abs. 4 ZPO eingegangen worden sei. Auch aus Nr. 6 der Überdenkensstellungnahme vom 29. Oktober 2009 wird deutlich, dass der Prüfer insoweit den von dem Kläger gewählten Aufbau kritisiert („Dass auf § 767 Abs. 2 ZPO erst am Ende des Gutachtens eingegangen wird, ist vom Aufbau her gesehen nicht ganz passend. Mehr wurde an dieser Stelle nicht beanstandet:“). Diese Kritik bezieht sich daher auf die Vollständigkeit der Fallbearbeitung und die Qualität der Darstellung und ist daher dem einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzuordnen. Dafür, dass der Korrektor diesbezüglich die Grenzen seines Bewertungsspielraumes überschritten haben könnte, ist nichts ersichtlich, insbesondere zeigt der Kläger auch nicht auf, dass die Erwartung des Prüfers, dass die Ausführungen zur Präklusion in dem erwarteten Zusammenhang hätten erfolgen sollen, nicht vertretbar ist. Soweit der Prüfer in seinem Gutachten zu den Ausführungen des Klägers zur Präklusion am Ende der Klausur auf Seite 15 unten angemerkt hat, dem entwickelten Gedankengang fehle es aber an einer Stringenz und an Überzeugungskraft, zielt diese Beanstandung ebenfalls auf die Qualität der Darstellung und die Bearbeitungstiefe ab. Zudem bezieht sich diese Kritik den Ausführungen des Prüfers in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 zufolge auf die Überlegungen des Klägers bezüglich § 390 BGB zu der Frage, ob gegen eine titulierte Forderung aufgerechnet werden kann, und nicht auf die Darlegungen zu § 767 Abs. 2 ZPO. Zu der Problematik der Präklusion hat der Kläger in der Klausurbearbeitung im Übrigen lediglich ausgeführt, dass § 767 Abs. 2 ZPO auf Titel keine Anwendung finde, denen keine mündliche Verhandlung vorausgegangen sei und der Vergleich vorliegend vor Eintritt in die streitige Verhandlung zustande gekommen sei. Auf die fehlende Rechtskraftwirkung hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht abgestellt. Soweit der Prüfer ferner kritisiert hat, dass der Kläger hier § 797 Abs. 4 ZPO nicht erwähnt habe, bezieht sich dies auf die Vollständigkeit der Lösung und unterfällt damit ebenfalls seinem Bewertungsspielraum. Denn der Korrektor ist - wie sich der insoweit maßgeblichen Überdenkenserklärung vom 29. Oktober 2009 entnehmen lässt - nicht etwa zu Unrecht (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52 -, NJW 1953, 345; Geimer/Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 797 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach, a.a.O., § 797 Rdnr. 4) davon ausgegangen, dass § 797 Abs. 4 ZPO nicht nur vollstreckbare Urkunden im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, sondern auch Prozessvergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO umfasst. Er hat darin nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass die von ihm vorgenommene Korrektur nicht besage, dass sich die Unanwendbarkeit des § 767 Abs. 2 ZPO unmittelbar aus § 797 Abs. 4 ZPO ergebe. Seinen Ausführungen ist vielmehr zu entnehmen, dass § 797 Abs. 4 ZPO im Rahmen der Begründung, warum § 767 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist, als Anknüpfungspunkt hätte erwähnt werden sollen. Dass eine Auseinandersetzung mit dieser Vorschrift in dem hier maßgeblichen Zusammenhang nicht vertretbar und die darauf gerichtete Erwartung des Prüfers damit fehlerhaft ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Dies ergibt sich auch nicht schon daraus, dass diese Vorschrift auf Prozessvergleiche nicht anwendbar ist, da auch die Prüfung der Anwendbarkeit einer Vorschrift Teil der geforderten Prüfungsleistung sein kann. Im Übrigen ist eine Bezugnahme auf § 797 Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Unanwendbarkeit von § 767 Abs. 2 ZPO auf Prozessvergleiche auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt (vgl. Urteil vom 4. November1976 - VII ZR 6/76 -, juris). Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, dem Erstkorrektor sei ein Korrekturfehler bei der Bewertung seiner Ausführungen zur Zustellung des Versäumnisurteils und des damit in Zusammenhang stehenden Problems des Beginns der Einspruchsfrist unterlaufen, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger ist in seiner Fallbearbeitung davon ausgegangen, dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil nicht verfristet gewesen sei, weil die Einspruchsfrist mit der Zustellung des Urteils an den Beklagten nicht zu laufen begonnen habe, weil die Zustellung an seinen Prozessbevollmächtigten des vorangegangenen Verfahrens hätte erfolgen müssen, da für den Rechtsstreit vor dem Landgericht Anwaltszwang bestehe und die Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO auch aus dem Anlass der Vorprozesse entstehende, selbständige Klagen umfasse. Diese Ausführungen hat der Erstkorrektor auf Seite 7 der Klausur mit den Anmerkungen „Nein, verkündet ist das VU im schriftlichen Verfahren erst mit der Zustellung an beide Parteien“ und „Die Reichweite der Prozessvollmacht wird gründlich verkannt“ versehen. Auf die Darlegungen des Klägers im Widerspruchsverfahren hat der Prüfer in seiner Überdenkensstellungnahme ausgeführt, dass er sich „nunmehr dazu durchgerungen habe“, die Zustellung des Versäumnisurteils an den Prozessbevollmächtigten des Vorprozesses als vertretbar anzusehen, sich dadurch die Qualität der Leistung jedoch nicht steigere, denn ginge man von der Vertretbarkeit dieser Auffassung aus, so hätte der Kläger erkennen müssen, dass auch die Klageschrift diesem Prozessbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre, was jedoch nicht geschehen sei; zudem wären weitere Folgeprobleme zu erörtern gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass ein Prüfer eine früher als unzutreffend, nunmehr jedoch als vertretbar bewertete Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersucht und sich auf dieser Grundlage neue, in die Bewertung negativ einfließende Mängel ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 20.98 -, NJW 2000, 1055). Danach liegt in dieser Kritik des Prüfers kein Bewertungsfehler. Denn die nunmehr im Hinblick auf das Fehlen von Folgeausführungen erfolgten Beanstandungen des Erstkorrektors beziehen sich auf die innere Schlüssigkeit der von dem Kläger gewählten Lösung und die Qualität der Darstellung des gesamten Problemkreises der Zustellung von Schriftsätzen an den Prozessbevollmächtigten und damit - insoweit anders als seine Kritik an den Ausführungen des Klägers zur Reichweite der Prozessvollmacht in der Erstbewertung - nicht auf fachwissenschaftliche Aspekte, die einer vollen gerichtlichen Prüfung unterliegen, sondern auf komplexe prüfungsspezifische Wertungen. Der Prüfer hat damit auch nicht die objektiven Grenzen des ihm eröffneten prüferspezifischen Bewertungsspielraumes überschritten, denn er hat die in der Überdenkenserklärung aufgelisteten Folgeausführungen entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht nicht zu Unrecht erwartet. Der Kläger stützt seine Auffassung, der Prüfer habe die angemahnten Folgeausführungen nicht verlangen dürfen, auf Nr. 3 des Bearbeitervermerkes, wonach die entsprechende Verfügung des Gerichts dem Beklagten zusammen mit der Klage am 20. Juni 2008 ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Da die Klageschrift dem Beklagten danach ordnungsgemäß zugestellt worden sei, habe er von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen dürfen und müssen, so dass er sich mit diesen Folgeausführungen nicht auseinanderzusetzten gehabt habe. Dass der Erstkorrektor die Folgeausführungen auch unabhängig von dem Bearbeitervermerk zu Unrecht erwartet hat, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Derartige Erwägungen zu erwarten, ist rechtlich auch grundsätzlich nicht beanstanden. Da nach der von dem Kläger gewählten Lösung die für das Erkenntnisverfahren erteilte Vollmacht auch im Rahmen der sich an den Prozessvergleich anschließenden Vollstreckungsgegenklage fort galt, bestand die Vollmacht im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO nicht nur zum Zeitpunkt der Zustellung des Versäumnisurteils, sondern bereits bei der Zustellung der Vollstreckungsgegenklage, so dass die Erörterung einer möglichen Unwirksamkeit der Zustellung der Klage an den Beklagten des Klausurfalles einschließlich der entsprechenden Folgeprobleme - wie etwa dem Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils - notwendige Konsequenz seiner eigenen Lösung gewesen wäre. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Bearbeitervermerk Nr. 3. Auch wenn man wie Kläger davon ausgeht, dass daraus zu folgern ist, dass die Vollstreckungsgegenklage - unabhängig vom Empfänger - im Ergebnis wirksam zugestellt worden ist, bedeutet dies nicht, dass er die sich aus seiner Rechtsauffassung ergebenden weiteren Probleme völlig außer Betracht lassen durfte. Im Interesse einer in sich schlüssigen Lösung des Klausurfalles hätte er diese Folgeprobleme zumindest aufzeigen müssen, um zum Ausdruck zu bringen, dass er die Konsequenzen der von ihm gewählten Lösung erkannt hat und ihm bewusst gewesen ist, dass davon ausgehend auch die Vollstreckungsgegenklage an den Bevollmächtigten des Beklagten zuzustellen war. Dies gilt um so mehr, da - worauf der Kläger zu Recht hinweist - aus dem eigentlichen Aufgabentext nicht ausdrücklich hervorging, an wen die Vollstreckungsabwehrklage zugestellt worden ist, und danach zudem auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass die Klage einem Bevollmächtigten des Beklagten des Klausurfalles und nicht diesem selbst zugestellt worden sein könnte. In der Klageschrift vom 17. Juni 2008 ist - wie auch in dem Versäumnisurteil vom 8. Juli 2008 - kein Bevollmächtigter des Beklagten genannt. Zudem hat sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2008 persönlich an das Gericht gewandt und u.a. ausgeführt „…das Versäumnisurteil vom 8. Juli 2008 ist mir am 10. Juli 2008 zugestellt worden.“. Da er nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er in diesem Verfahren von einem Bevollmächtigten vertreten wird und diesem die Vollstreckungsgegenklage zugestellt worden ist, weist dies daraufhin, dass auch die Klage - den Angaben in der Klageschrift entsprechend - ihm zugestellt worden ist. Hinzu kommt, dass sich die Bevollmächtigten des Beklagten erst mit Schreiben vom 28. Juli 2008 für diesen zum Verfahren bestellt haben, was dafür spricht, dass sie diesen bislang nicht vertreten haben; auch ist diesem Schriftsatz kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ihnen die Klage zugestellt worden ist. Darüber hinaus ist nach Satz 2 des Vermerkes Nr. 3 die Klage dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt worden; da in dem Klausurtext auch an anderer Stelle (vgl. Seite 8 oben) zwischen einer Zustellung an den Bevollmächtigten einer Partei bzw. an diese persönlich unterschieden wird, wäre zu erwarten gewesen, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass trotz dessen wegen dieses Hinweises davon ausgegangen wird, dass die Klage - wie nach der Lösung des Klägers erforderlich - an dessen Bevollmächtigte zugestellt worden ist. Aus den Darlegungen des Klägers in der Arbeit ergibt sich jedoch in keiner Weise, dass er sich mit den von dem Prüfer angesprochenen Problemen überhaupt auseinandergesetzt hat. Es ist insbesondere auch nichts dafür ersichtlich, dass er diese Aspekte zwar erkannt, aber im Hinblick auf den Vermerk nicht erörtert hat. Dann nämlich hätte es nahegelegen, diese Folgeprobleme anzusprechen und ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ungeachtet dessen für die weitere Bearbeitung aufgrund des Vermerks von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klage ausgegangen werde. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung hätte der Kläger auch nicht damit rechnen müssen, dass ihm derartige Erörterungen unter Verweis auf den Vermerk negativ angerechnet werden, da er dadurch deutlich gemacht hätte, dass er den Problemkreis umfassend durchdrungen hat. Die Erwartung des Prüfers, dass ein Prüfling darlegt, dass er dazu in der Lage ist, einen Klausurfall konsequent und in sich stimmig zu lösen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daher erweist sich die Kritik des Erstkorrektors daran, dass der Kläger derartige Erwägungen unterlassen hat, auch vor dem Hintergrund des Bearbeitervermerkes Nr. 3 als vertretbar. Da diese Beanstandung die erwartete Bearbeitungstiefe und die Wertung der Vollständigkeit und inneren Schlüssigkeit der Lösung sowie der Qualität der Darstellung betrifft, ist sie dem nur eingeschränkt überprüfbaren prüferspezifischen Wertungsspielraum zuzuordnen. Auch der Umstand, dass in Nr. 2 des Bearbeitervermerkes ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) in Ordnung sind, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Abgesehen davon, dass diese Nummer des Bearbeitungsvermerkes weder von dem Kläger in der Klausurbearbeitung noch von seinen Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren angesprochen worden ist, gelten auch insoweit die vorstehenden Ausführungen; der Kläger hätte daher nach Aufzeigen der Konsequenzen seiner Rechtsansicht unter Hinweis auf diesen Vermerk von der wirksamen Zustellung der Klage ausgehen können. Im Übrigen hat der Kläger selbst in seiner Widerspruchsbegründung nicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Folgen seiner Einschätzung, die Prozessvollmacht wirke fort, so dass eine Zustellung an den Beklagten selbst unwirksam sei, bewusst gewesen ist. Auch sein früherer Bevollmächtigter hat in der Klagebegründung vom 22. Februar 2010 keinerlei Bezug auf den Bearbeitervermerk genommen und demnach auch nicht kritisiert, dass der Erstkorrektor die vermissten Folgeerwägungen wegen des Vermerkes nicht hätte erwarten dürfen. Der frühere Bevollmächtigte des Klägers hat die Überdenkenserklärung des Erstkorrektors insoweit zwar ebenfalls als fehlerhaft erachtet, dies jedoch nicht mit dem Bearbeitervermerk, sondern damit begründet, dass der Beklagte des Klausurfalles zum Zeitpunkt der Klageerhebung keinen anwaltlichen Bevollmächtigten gehabt habe, an den hätte zugestellt werden können, so dass die Einschätzung des Prüfers, unter Zugrundelegung des Lösungsansatzes des Klägers sei die Zustellung an den Beklagten persönlich unwirksam, fehl gehe. Diese Darlegungen stehen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - im Widerspruch zu den Ausführungen des Klägers in der Klausur zur Reichweite der Vollmacht. Dass der Prüfer das Unterlassen der Folgeausführungen wegen des Vermerkes zu Unrecht beanstandet habe, ist erstmals von den gegenwärtigen Bevollmächtigen des Klägers im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung geltend gemacht und begründet worden. Diese Darlegungen vermögen jedoch entsprechende Ausführungen des Klägers in der Klausur nicht zu ersetzen. Im Übrigen erweist sich die von dem Kläger in der Klausurbearbeitung gewählte Lösung, nach der das Versäumnisurteil wegen der Zustellung an den Beklagten selbst, statt an dessen Prozessbevollmächtigten des vorangegangenen Verfahrens, nicht wirksam zugestellt worden ist, aber auch schon nicht als vertretbar. Denn zum einen ist in Nr. 2 des Bearbeitungsvermerkes der Klausur ausdrücklich aufgeführt, dass die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) in Ordnung sind. Davon ausgehend hätte der Kläger nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass das Versäumnisurteil nicht wirksam zugestellt worden ist. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass seine Auffassung, eine Prozessvollmacht erfasse über das Erkenntnisverfahren hinaus auch die Zwangsvollstreckung einschließlich der aus ihrem Anlass entstehenden selbständigen Klagen, vertretbar ist (vgl. Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 81 Rdnr. 4). Angesichts des Bearbeitervermerkes hätte der Kläger aber dennoch nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils kommen dürfen, er hätte vielmehr nach Benennung des Problems unter Hinweis auf die Nr. 2 des Bearbeitervermerkes von der Wirksamkeit der Zustellung ausgehen müssen. Zum anderen aber hätte Kläger in seiner Klausurbearbeitung nur dann von einer Unwirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten ausgehen dürfen, wenn aus dem Sachverhalt hervorgegangen wäre, dass das Gericht im Zeitpunkt der Zustellung von der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten überhaupt Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80 -, NJW 1981, 1673). Nur eine positive Feststellung von Kenntnis oder Kennen müssen hätte zu einer Pflichtverletzung seitens des Gerichts bei der Zustellung an den Beklagten des Klausurfalles selbst geführt, die ihrerseits zwingende Voraussetzung für eine Unwirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils gewesen wäre (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., § 172 Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; Haublein in Münchener Kommentar, a.a.O., § 172 Rdnr. 7). Auch wenn in dem Protokoll des Landgerichts Gießen vom 13. Dezember 2007 die Bevollmächtigten des Beklagten des Klausurfalles genannt waren, bleibt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass in der Klageschrift der Aufsichtsarbeit für den Beklagten gerade kein Bevollmächtigter angegeben war, letztlich offen, woraus sich eine solche positive Kenntnis des Gerichts oder ein Kennen müssen hätte entnehmen lassen. Diese Gesichtspunkte haben offensichtlich sowohl der Zweitkorrektor, der die von dem Kläger vertretene Lösung schon in seiner Ausgangsbewertung als vertretbar erachtet hat, als auch der Erstkorrektor in seiner Überdenkensstellungnahme übersehen. Ein Anspruch auf Neubewertung der Arbeit ergibt sich daraus jedoch schon deswegen nicht, weil die Prüfer insoweit fälschlicherweise zu Gunsten des Klägers von einer Vertretbarkeit ausgegangen sind. Soweit der Erstkorrektor in seiner Erklärung vom 29. Oktober 2010 unter deren Nr. 11 „Fristbeginn mit letzter Zustellung“ erklärt hat, diese sei nach wie vor der logische Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Einspruchsfrist eingehalten sei, liegt darin ebenfalls kein Korrekturfehler. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 339 Abs. 1 ZPO ist diese Aussage in ihrer Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich aus diesem einen - grundsätzlich zutreffenden - Satz nicht herleiten, dass der Prüfer den Lösungsweg des Klägers noch immer nicht akzeptiert hat, zumal er in seinen vorangehenden Ausführungen unter Nr. 10 ausdrücklich von der Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Klägers ausgegangen ist. Im Übrigen wäre im Hinblick darauf, dass die Zustellung des Versäumnisurteils der Nr. 2 des Bearbeitungsvermerkes zufolge ordnungsgemäß gewesen ist, die letzte Zustellung des Urteils tatsächlich der zutreffende Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der Einspruchsfrist gewesen. Darüber hinaus ist es vor dem Hintergrund der Annahme des Klägers, die erste Zustellung sei schon nicht wirksam erfolgt, zwar konsequent, dass er die Frage der Einhaltung der Einspruchsfrist nicht ausgehend von dem Zeitpunkt der letzten Zustellung des Versäumnisurteils geprüft hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass er insoweit die geforderte Leistung nicht erbracht hat und dies bei der Bewertung auch entsprechend berücksichtigt werden darf. Auch eine Bewertung, bei der der Prüfer die Vertretbarkeit der Lösung zwar nicht ausschließt, aber eine andere Lösung als vorzugswürdig und ggf. wegen ihrer Schwierigkeit und ihres Umfanges gewichtiger erachtet, liegt innerhalb des vom Gericht zu respektierenden Bewertungsspielraumes; nicht jeder als vertretbar zu akzeptierende Lösungsweg muss zwangsläufig mit demselben Gewicht in die Gesamtbewertung einfließen (vgl. Zimmerling/Brehm, Kritisches zum juristischen Prüfungsrecht, DVBl 2012, 265, 272; Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 880). Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor die Rechtsauffassung des Klägers in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2010 als „vertretbar“ erachtet, da es dem juristischen Sprachgebrauch entspricht, eine richtige Lösung als vertretbar zu bezeichnen, und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Prüfer diese Formulierung in einem anderen Sinne verwendet hat. Wie der Kläger oder dessen Bevollmächtigte den Begriff „vertretbar“ interpretieren, ist rechtlich ebenso ohne Belang wie ihre Auffassung davon, mit welcher Formulierung inhaltlich zutreffende Ausführungen zu bezeichnen sind. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die im Hinblick auf seine Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage erforderliche Neubewertung der Klausur Z II von einem neuen Prüferpaar durchgeführt wird, da Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit der beiden bislang tätigen Korrektoren dem Kläger gegenüber nicht gegeben sind. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 21 HVwVfG voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Gesichtswinkel eines Prüflings, zu beurteilen, maßgeblich ist danach, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 338 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Besorgnis der Befangenheit weder bezüglich des Erstkorrektors noch des Zweitkorrektors gerechtfertigt. Ein Befangenheitsgrund des Erstkorrektors ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise seines Umgangs mit eigenen Fehlern. Dass der Prüfer unter Nr. 10 seiner Überdenkensstellungnahme vom 29. Oktober 2009 ausgeführt hat, dass er sich „nunmehr dazu durchgerungen habe“, die Zustellung des Versäumnisurteils an den Prozessbevollmächtigten des Vorprozesses als vertretbar anzusehen, sich hierdurch die Qualität der Leistung aber nicht steigere, lässt entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf eine Voreingenommenheit ihm gegenüber schließen. Denn der Vorwurf der Befangenheit ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Prüfer bei der erneuten Durchsicht und Bewertung der Prüfungsarbeit zu den gleichen - dem Prüfling nicht zusagenden - Ergebnissen gekommen ist wie bei seiner früheren Bewertung. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es vielmehr, dass eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Dies gebiet es, an die Annahme einer Befangenheit mit dem daraus folgenden Prüferwechsel, der meistens zugleich einen Wechsel der Bewertungsmaßstäbe bewirkt, nicht nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnrn. 344 f. mit weiteren Nachweisen). Aus der Art und Weise des Umgangs eines Prüfers mit den eigenen Fehlern kann jedoch dann eine Befangenheit folgen, wenn der Prüfer sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, oder wenn es ihm offensichtlich an der Fähigkeit mangelt, eigene Fehler mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu erkennen und zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, NVwZ 2000, 915). Dafür müssen über das bloße Festhalten am Ergebnis der Bewertung hinaus weitere objektive Umstände hinzukommen, die verdeutlichen, dass der Prüfer auf seine ursprüngliche Bewertung in jedem Fall festgelegt ist (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 344; Zimmerling/Brehm, a.a.O., S. 270). Derartige Gesichtspunkte sind hier nicht zu erkennen. Der Prüfer hat sich in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 auf nahezu vier Seiten unter siebzehn Einzelpunkten mit den Einwendungen des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren hinreichend ausführlich auseinandergesetzt und erläutert, aus welchen Gründen er an seiner Bewertung festhält. Dabei hat er unter Nr. 10 die Ausführungen des Klägers zur Zustellung des Versäumnisurteils an den Bevollmächtigten ausdrücklich als vertretbar bezeichnet. Dass er sich dazu nach seinen eigenen Ausführungen „durchgerungen“ hat, macht deutlich, dass diesem Ergebnis ein für ihn offensichtlich nicht unbedeutender Entscheidungsprozess vorangegangen ist. Eine Voreingenommenheit lässt sich daraus jedoch nicht folgern, vielmehr spricht der Umstand, dass der Prüfer, obwohl es ihm anscheinend nicht leichtgefallen ist, zu dieser Einschätzung gelangt ist, für sein Bemühen, die Leistungen des Klägers mit der gebotenen Sachlichkeit zu bewerten. Der Erstkorrektor hat es auch im Einzelnen begründet, aus welchen Gründen er dennoch nicht zu einer besseren Bewertung der Arbeit gelangt ist. Wie vorstehend ausgeführt, ist diese Einschätzung rechtlich nicht zu beanstanden; im Übrigen führen unzutreffende Rechtsausführungen eines Prüfers nicht zu dessen Befangenheit. Angesichts der Ausführlichkeit der Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 und der darin zum Ausdruck gekommenen Bereitschaft, frühere eigene Rechtsauffassungen zu revidieren, ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Korrektor diese seine zweite Erklärung - wie der Kläger meint - ausschließlich im Hinblick auf das Begründungserfordernis des § 39 HVwVfG abgegeben hat, nachdem das Justizprüfungsamt ihn mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 darauf hingewiesen hatte, dass seine erste Stellungnahme vom 23. Juni 2009 sich nicht hinreichend detailliert mit den Einwendungen des Klägers auseinandersetze. Schon dass der Prüfer die Ausführungen des Klägers zur Reichweite der Prozessvollmacht nunmehr ausdrücklich als vertretbar eingestuft und seine früher geäußerte Ansicht insoweit nicht mehr aufrecht erhalten hat, macht deutlich, dass er diese Stellungnahme nicht nur aus formalen Gründen abgegeben hat, sondern in der Bereitschaft, seine Bewertung inhaltlich zu überdenken. Selbst wenn der Prüfer die zweite Stellungnahme tatsächlich - wie es der Kläger unter Bezugnahme auf Äußerungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angibt - widerwillig angefertigt haben sollte, weil ihm eine ausführliche Auseinandersetzung mit den zahlreichen Einwendungen des Klägers lästig gewesen wäre, führte dies nicht zu einer Voreingenommenheit. Denn allein daraus, dass eine Aufgabe nicht gerne wahrgenommen wird, ergibt sich nicht, dass der Prüfer nicht dazu in der Lage ist, sie sachlich und mit der erforderlichen inneren emotionalen Distanz zu erfüllen. Auch aus der äußeren Form der Darstellung und der Wortwahl der Stellungnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfer dem Kläger voreingenommen gegenüber gestanden haben könnte, da diese sachlich und angemessen formuliert ist. Dass der Korrektor in seiner ersten Überdenkenserklärung vom 23. Juni 2009 im Hinblick auf den von dem Kläger in seiner Widerspruchsbegründung mehrfach erhobenen Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, was unter den Randbemerkungen „schwache Begründung“ zu verstehen sei, darauf hingewiesen hat, um Kenntnis hierüber zu erhalten, sei es nur erforderlich, die beanstandeten Stellen der Arbeit gut durchzulesen, der Wissende wisse dann, warum, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung. Bei verständiger Würdigung bezeichnet die beanstandete Äußerung des Erstkorrektors den Kläger nicht als „Unwissenden“, sondern weist ihn vielmehr darauf hin, die beanstandeten Textpassagen gut durchzulesen. Hätte der Prüfer den Kläger „per se“ für unwissend gehalten, so hätte er ihn nicht dazu aufgefordert, die betreffenden Passagen noch einmal gut durchzulesen, da auch ein nochmaliges Durchlesen bei Unterstellung dieser Umstände ohne weiteren Gewinn für den Kläger gewesen wäre. Letztlich macht diese Bemerkung des Prüfers deutlich, dass er davon ausgeht, dass der Grund seiner Kritik auf der Hand liegt. Im Übrigen geben diese Äußerungen auch keinen Anhaltspunkt für eine feindselige Haltung des Prüfers gegenüber dem Kläger oder eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit. Auch die Stellungnahme vom 23. Juni 2009 ist von der Form und Darstellung her weder aggressiv noch beleidigend und stellt damit keine verbale Entgleisung dar, die für eine fehlende Gelassenheit des Erstkorrektors sprechen könnte. Zudem begründet selbst eine drastische Ausdrucksweise keinen Befangenheitsgrund, solange inhaltliche Bezüge einer solchen Kritik erkennbar sind und die Bemerkungen nicht insgesamt den Rückschluss rechtfertigen, dass der Prüfer einer sachlichen Bewertung nicht hinreichend zugänglich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris; Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 342). Dass der Erstkorrektor trotz dieser Bemerkung noch zu einer sachgerechten und ergebnisoffenen Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers in der Lage gewesen ist, ergibt sich auch daraus, dass er sich in seiner weiteren Erklärung vom Oktober 2009 nicht nur ausführlich und sachbezogen mit den Erwägungen des Klägers auseinandergesetzt hat, sondern jedenfalls hinsichtlich der Frage der Reichweite der Prozessvollmacht seine Rechtsauffassung geändert und eine Vertretbarkeit der Ansicht des Klägers angenommen hat. Auch hat er in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen er die von dem Kläger in der Klausurbearbeitung zu den jeweiligen Problemkreisen gegebenen Begründungen als nicht ausreichend erachtet hat und welche weiteren Ausführungen er erwartet hätte (vgl. etwa Nrn. 4 und 7 der Stellungnahme). In Bezug auf den Zweitkorrektor ist eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Kläger geltend macht, auch der Zweitkorrektor sei befangen, da er sich mit seiner Stellungnahme im Überdenkensverfahren vom 16. September 2009 nicht - in grundsätzlich zulässiger Weise - der Erstbewertung angeschlossen habe, sondern seine Bewertung von dieser und den nachfolgenden Stellungnahmen des Erstkorrektors abhängig gemacht und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine eigenständige Bewertung bzw. ein Überdenken nicht vornehmen wolle, führt dies nicht zur Annahme eines Befangenheitsgrundes. Denn die Stellungnahmen des Zweitkorrektors vom 16. September 2009 und 12. November 2009 beschränken sich schon nicht darauf, auf die Ausführungen des Erstkorrektors im Überdenkensverfahren Bezug zu nehmen, sondern lassen erkennen, dass der Prüfer eine eigenständige Bewertung vorgenommen hat. In seiner Erklärung vom 16. September 2009 nimmt der Zweitkorrektor zum Ausdruck, dass er - soweit er nicht ergänzende Hinweise vorgenommen habe - auf die Erstbeurteilung inhaltlich Bezug nehme und ihr grundsätzlich zustimme, ebenso bezieht er sich auf die Stellungnahme des Erstkorrektors zu den Einwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus setzt er sich aber auch inhaltlich mit der Widerspruchsbegründung auseinander, etwa indem er darauf hinweist, dass diese sich zu den von ihm zusätzlich beanstandeten Mängeln nicht äußere. Sodann macht er deutlich, dass die Widerspruchsbegründung ihm keine Veranlassung gibt, seine ursprüngliche Bewertung zu ändern. In seiner weiteren Erklärung vom 12. November 2009 bringt der Zweitprüfer zum Ausdruck, dass seine Ausführungen vom 16. September 2009 in Bezug auf die ihm nunmehr übersandte Stellungnahme des Erstkorrektors vom 29. Oktober 2009 unverändert fortgälten. Dass diese Ausführungen des Zweitprüfers im Überdenkensverfahren im Verhältnis zu denen des Erstkorrektors kürzer gehalten sind und Bezugnahmen auf diese umfassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schließt sich ein Zweitgutachter der Bewertung des Erstgutachters an, muss er diese nicht mit anderen Worten wiederholen, sondern es reicht die kurze Bemerkung, dass er „einverstanden“ sei (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 711 mit weiteren Nachweisen). Die Darlegungen des Zweitprüfers gehen deutlich über eine derartige bloße Zustimmung hinaus und bringen hinreichend zum Ausdruck, dass er eine eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung im Überdenkensverfahren getroffen hat. Für eine Besorgnis der Befangenheit des Zweitprüfers dahingehend, dass er zur einer eigenständigen Entscheidung nicht willens und in der Lage gewesen ist, sondern seine Bewertung von der des Erstprüfers abhängig gemacht hat, geben seinen Ausführungen keinen Anhalt. Daraus, dass der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme vom 16. September 2009 auch auf die Stellungnahme des Erstkorrektors vom 23. Juni 2009 und damit auf dessen Formulierung, der Wissende wisse dann warum, Bezug genommen hat, ergibt sich schon deswegen kein Befangenheitsgrund, weil diese Bemerkung den vorstehenden Ausführungen zufolge nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit bezüglich der Erstprüfers zu begründen und dies daher erst recht nicht im Hinblick auf den Zweitkorrektor vermag. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die beiden Prüfer deswegen, weil sie nunmehr vom Gericht verpflichtet werden, einen Teil der Arbeit des Klägers neu zu bewerten, dem Kläger gegenüber voreingenommen sein und zu einer neutralen und sachgerechten Bewertung nicht mehr in der Lage sein könnten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Erstprüfer in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2009 unter Nr. 12 (Rechtsschutzbedürfnis) trotz der Einwendungen des Klägers im Widerspruchsverfahren an seiner Rechtsauffassung festgehalten hat und der Zweitprüfer diese Erklärung in Bezug genommen hat, da sich angesichts der Gesamtumstände daraus nicht schließen lässt, dass die Prüfer auf jeden Fall auf ihre bisherige Bewertung festgelegt und für eine an der wirklichen Leistung des Klägers orientierten Bewertung nicht mehr offen sind. Liegen, wie im vorliegenden Fall, keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Prüfer auch nach mehrfachen Beanstandungen der Bewertung seitens der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts - und damit gerade nicht nur seitens des Prüflings im Überdenkensverfahren - mit seinen nicht haltbaren Gründen hartnäckig an seiner Bewertung festhält, sind die Voraussetzungen für eine Befangenheit nicht erfüllt. In diesem Fall gebietet es vielmehr der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, bei der Neubewertung der Arbeit die Chancengleichheit unter den Prüflingen dadurch zu gewährleisten, dass mit denselben Prüfern die gleichen Bewertungsmaßstäbe erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1996 - 6 B 22.96 -, NVwZ-RR 1997, 102; Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnrn. 344 f. mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Klausur Ö I, da deren Bewertung durch die beiden Korrektoren rechtlich nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht Klägers erweisen sich die Anmerkungen der Prüfer zu einer analogen Heranziehung des § 113 Abs. 5 VwGO im Rahmen der Begründetheitsprüfung der allgemeinen Leistungsklage nicht als fehlerhaft. Der Erstkorrektor hat dazu auf Seite 8, 2. Absatz seiner Ausgangsbewertung vom 17. November 2008 ausgeführt: „Im Ansatz der Begründetheitsprüfung hätte eine entsprechende Heranziehung des § 113 Abs. 5 VwGO erfolgen können, zumal im Tenor ein Bescheidungsausspruch enthalten ist.“ Der Zweitkorrektor hat sich dem in seiner Bewertung vom 1. Dezember 2008 angeschlossen und diesen Gesichtspunkt auch in seiner Überdenkenserklärung vom 6. Juni 2009 aufgegriffen. Eine Beeinträchtigung des dem Kläger eröffneten Beantwortungsspielraumes liegt darin nicht. Denn die Prüfer haben nicht etwa vertretbare Ausführungen des Klägers als falsch gewertet, sondern vielmehr lediglich zum Ausdruck gebracht, dass an dieser Stelle mit der Nennung dieser Norm weitere Ausführungen hätten erfolgen können. Diese Beanstandung bezieht sich somit auf die Vollständigkeit der Lösung und die Qualität der Darstellung und unterfällt damit als prüfungsspezifische Wertung einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Anhaltspunkte dafür, dass die Korrektoren damit ihren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum verlassen haben, indem sie etwa anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet haben, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Erwartung der Prüfer, dass in diesem Zusammenhang eine Erwähnung des § 113 Abs. 5 VwGO hätte erfolgen können, nicht als unvertretbar, da diese Vorschrift in Rahmen der Begründetheit der Leistungsklage herangezogen wird ( vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, 2011, § 113 Rdnr. 2 mit weiteren Nachweisen). Dass eine derartige Heranziehung in Literatur und Rechtsprechung nicht durchgängig erfolgt, führt zu keiner anderen rechtlichen Wertung, da es der Beurteilung der Prüfer unterliegt, zu welchen Gesichtspunkten sie Ausführungen erwarten, solange diese Erwartung nicht auf unvertretbare Darlegungen gerichtet ist. Soweit der Kläger ferner geltend macht, die Bewertung seiner Ausführungen zu dem Anspruch der Klägerin des Klausurfalles auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Wintermantels sei fehlerhaft, weil die Prüfer fälschlicherweise eine Prüfung des nicht einschlägigen § 113 Abs. 2 VwGO erwartet hätten und auch zu Unrecht die von dem Kläger in Rahmen einer Anspruchskürzung nach § 254 BGB vorgenommene „gerichtliche Ermessensausübung“ kritisiert hätten, begründet dies ebenfalls keinen Anspruch auf Neubewertung. Denn diese Ausführungen gehen fehl, da sie die Beanstandungen der Prüfer inhaltlich nicht erfassen. Wie sich aus der Ausgangsbewertung des Erstkorrektors vom 17. November 2008, Seite 9 oben, ergibt, hat dieser nicht eine Prüfung von § 113 Abs. 2 VwGO anmahnt, sondern vielmehr zu Recht gerügt, dass bei dem Sachschadenserstattungsanspruch die Rechtsgrundlage in § 32 S. 1 BeamtVG nicht erwähnt und deshalb auch nicht berücksichtigt worden sei, dass insoweit der Behörde Ermessen eingeräumt sei. Dem entsprechen auch seine Korrekturanmerkungen auf Seite 17 der Klausur („Grundlage? (§ 32 Satz 1 BeamtVG -> Ermessen“). Weiterhin hat er die Ausführungen des Klägers zur hälftigen Kürzung des Anspruchs - in deren Rahmen im Übrigen § 254 BGB keine Erwähnung gefunden hat - mit der Randbemerkung „vom Gericht? § 113 Abs. 2 VwGO?“ versehen und mit einem Pfeil mit der zuvor erfolgten Anmerkung „Ermessen“ verbunden. Dadurch hat er nicht etwa eine Erörterung der Norm des § 113 Abs. 2 VwGO, die - wie der Kläger zu Recht ausführt - auf Leistungs- bzw. Verpflichtungsklagen nicht anwendbar ist, eingefordert, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass nicht klar wird, auf welchen Rechtsgedanken der Kläger die Anspruchskürzung stützt und wer diese vornehmen kann. Der Klausurlösung des Klägers ist weder zu entnehmen, dass er erkannt hat, dass der Behörde insoweit ein Ermessen eingeräumt ist, noch, auf welche Rechtsgrundlage er die Kürzung stützt. Daher hat der Prüfer mit dieser Anmerkung die Frage aufgeworfen, ob der Kläger ein Ermessen des Gerichts annimmt und § 113 Abs. 2 VwGO als eine dem Gericht Ermessen einräumende Vorschrift genannt. Schon aus diesem Randbemerkungen, erst recht aber in der Gesamtschau mit den Ausführungen in dem Erstgutachten wird jedenfalls deutlich, dass die Kritik des Prüfers keineswegs darauf gerichtet ist, dass der Kläger § 113 Abs. 2 VwGO nicht genannt hat. Auch die Beanstandungen des Klägers an den Ausführungen des Zweitkorrektors zu § 31 Abs. 4 BeamtVG vermögen einen Anspruch auf Neubewertung nicht zu begründen. Der Erstkorrektor hat in seiner Ausgangsbewertung vom 17. November 2008, die sich der Zweitgutachter zueigen gemacht hat, beanstandet, dass der Kläger entgegen der Klageanträge und der gesetzlichen Systematik die Anerkennung als Dienstunfall nicht als eigenen Streitgegenstand, sondern nur inzident im Rahmen des Erstattungsanspruches geprüft habe und dieser Prüfung nicht die Legaldefinition in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zugrundegelegt habe, sondern von § 31 Abs. 4 BeamtVG ausgegangen sei und - offensichtlich um den Voraussetzungen dieser Vorschrift zu genügen - sogar spekuliert habe, dass die Klägerin nach den Hilferufen von einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf einen Dritten ausgehen durfte. Der Zweitgutachter hat in seiner Überdenkenserklärung vom 6. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Klägerin im Widerspruchsverfahren die im Erstprüfervotum geäußerte und von ihm geteilte Kritik an der Prüfung eines Dienstunfalles verkennten, die Bearbeitung sei nicht von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgegangen, was einen schweren Mangel darstelle; der Argumentationsansatz des § 31 Abs. 4 BeamtVG sei verfehlt; die Bestimmung setzte das Vorliegen eines Dienstunfalls bereits voraus. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der Zweitprüfer zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass § 31 Abs. 4 BeamtVG einen Dienstunfall bereits voraussetzt. Denn nach § 31 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ist dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Diese Norm bezieht sich damit gerade auf solche Körperschäden, die nicht durch einen Dienstunfall verursacht worden sind. Ein einen Anspruch auf Neubewertung begründender Korrekturfehler ergibt sich daraus jedoch nicht, da diese fehlerhafte Erwägung für die Bewertung der Klausur nicht kausal gewesen ist. Das Gericht kann einem Bewertungsfehler nur unter engen Voraussetzungen die Erheblichkeit absprechen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 887 mit weiteren Nachweisen). Denn das Gericht darf auch bei der Kausalitätsprüfung nicht in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer eindringen, daher ist es ihm verwehrt, mögliche Auswirkungen eines festgestellten Prüfungsfehlers auf die Weise verneinen, dass es dabei selbst Bewertungen abgibt, indem es etwa verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, untereinander gewichtet, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, die Qualität einer Darstellung würdigt oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, NVwZ 2000, 921). In diesen Bewertungsspielraum des Prüfers hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers jedoch nicht eingegriffen. Im vorliegenden Fall ist den Ausführungen des Zweitprüfers selbst nämlich schon zu entnehmen, dass diese - unzutreffende - Rechtsansicht keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis genommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger angegriffene Passage in der Bewertung des Zweitgutachters bereits von ihrem Umfang her - die gerügte Äußerung betrifft weniger als eine Zeile von der knapp 22 Zeilen umfassenden Gesamtkritik des Zweitprüfers zu § 31 BeamtVG - als eine nicht tragende, beiläufige Bemerkung anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Zweitkorrektor selbst die getroffene Aussage nicht in Zusammenhang mit seiner Bewertung gebracht hat, sondern sie davon optisch und inhaltlich abgegrenzt hat. Formal kommt diese Trennung bereits dadurch zum Ausdruck, dass der Zweitprüfer seine Aussage, § 31 Abs. 4 BeamtVG setze einen Dienstunfall voraus, von seiner Bewertung, wonach der Argumentationsansatz des Klägers bei § 31 Abs. 4 BeamtVG verfehlt sei, durch ein Semikolon und nicht lediglich durch ein Komma getrennt hat. Auch inhaltlich setzt der Zweitkorrektor seine rechtlich unzutreffende Aussage nicht in Bezug zu der gegenüber dem Kläger geäußerten Kritik. Er sieht den schweren Mangel vielmehr darin, dass der Kläger bei seiner Bearbeitung nicht von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ausgegangen ist und führt weiter aus, dass die Kritik dahin ginge und gehe, dass „zur Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzung einer für die entscheidende Frage gar nicht einschlägigen Norm in tatsächlicher Hinsicht eine Spekulation angestellt worden“ sei. Der Prüfer bringt dadurch deutlich zum Ausdruck, dass diese Gesichtspunkte für seine Bewertung maßgeblich sind. Damit stellen diese Aspekte auch die Begründung der Bewertung „schwerer Mangel, Argumentationsansatz verfehlt“ dar und nicht - wie der Kläger meint - die unzutreffende Erwägung des Prüfers. Daraus folgt, dass es sich bei der Anmerkung, § 31 Abs. 4 BeamtVG setze einen Dienstunfall bereits voraus, nur um eine beiläufige Äußerung zwischen den beiden die Beanstandung maßgeblich tragenden Gesichtspunkten (Anknüpfung an § 31 Abs. 4 statt an § 31 Abs. 1 BeamtVG sowie Spekulation über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 31 Abs. 4 BeamtVG) handelt, die für die Bewertung nicht erheblich ist. Auch dann, wenn sich nicht schon aus den Ausführungen des Zweitkorrektors selbst deutlich ergeben würde, dass seine fehlerhafte Rechtsansicht nicht kausal für die Bewertung gewesen ist, wäre eine Erheblichkeit für das Prüfungsergebnis im Übrigen aus anderen Gründen nicht gegeben. Denn der Prüfer hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - inhaltlich zutreffend gerügt, dass der Kläger der Prüfung eines Dienstunfalles nicht die einschlägige Norm - nämlich den die Legaldefinition eines Dienstunfalles enthaltenen § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - zugrundegelegt hat. Der Prüfer hat also nicht etwa seinen Bewertungsspielraum dadurch überschritten, dass er vertretbare Erwägungen des Klägers zu Unrecht als falsch bewertet hat. Angesichts dessen, dass die von dem Kläger getroffene Wahl des § 31 Abs. 4 BeamtVG als Anknüpfungspunkt für diese Prüfung nach jeder Betrachtungsweise unzutreffend ist, spielt die so nicht berechtigte Kritik für die Bewertung keine Rolle (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 681). Entgegen der von dem Kläger vertretenen Ansicht hat der Zweitprüfer im Rahmen des Überdenkensverfahrens auch nicht in unzulässiger Weise sein Bewertungssystem geändert. Anlässlich seiner Ausgangsbewertung vom 1. Dezember 2008 hat sich der Zweitkorrektor den Ausführungen des Erstkorrektors angeschlossen und sich diese vollinhaltlich zu Eigen gemacht. Weiter hat er ausgeführt, dass die Arbeit, wie dort im Einzelnen dargelegt sei, nicht mehr als brauchbar eingestuft werden könne; er bewerte sie daher ebenfalls als eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung mit „mangelhaft (3 Punkte)“. Auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren hin hat der Erstprüfer seine Bewertung auf „ausreichend (4 Punkte)“ angehoben, der Zweitprüfer hat eine vierseitige Stellungnahme abgegeben und an seiner Bewertung „mangelhaft (3 Punkte)“ festgehalten. Darin liegt jedoch keine unzulässige Änderung seines Bewertungssystems. Einem Prüfling dürfen daraus, dass seine Leistung neu zu bewerten ist, gegenüber den Mitprüflingen weder Vorteile noch Nachteile erwachsen. Um diese Chancengleichheit zu wahren, dürfen Prüfer bei Neubewertungen ihr Bewertungssystem, mit dessen Hilfe sie die einzelnen Prüfungsleistungen mit all ihren Vorzügen und Mängeln auf der Grundlage ihrer persönlichen Einschätzung einem vorgegebenen Notensystem zuordnen, grundsätzlich nicht verändern (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 797). Eine derartige Änderung hat der Zweitprüfer auch nicht vorgenommen. Dadurch, dass er sich in seiner Ausgangsbewertung den Ausführungen des Erstprüfers angeschlossen und sich diese zu Eigen gemacht hat, hat er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zum Ausdruck gebracht, dass er die Einschätzung des Erstprüfers hinsichtlich der positiven und negativen Aspekte der Arbeit teilt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, schließt sich ein Zweitgutachter der Begründung des Erstprüfers an, so muss er diese nicht mit anderen Worten wiederholen, sondern es reicht die kurze Bemerkung, dass er „einverstanden“ sei (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnrn. 605, 711 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerwG). Auch der Zweitprüfer hat jedoch eine eigenverantwortliche Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen, er muss die die Leistung selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und selbständig beurteilen. Das Zusammenwirken mehrerer Prüfer darf in keinem Fall dazu führen, dass die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Entscheidungen des einzelnen Prüfers beeinträchtigt wird oder sogar verloren geht (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnrn. 320, 558). Diesen Anforderungen ist der Zweitprüfer bei seiner Bewertung vom 1. Dezember 2008 gerecht geworden, da er darin deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er im Rahmen einer eigenständigen Bewertung („Ich bewerte …“) die Schwächen und Vorzüge der Arbeit gewichtet hat und ebenfalls zum dem Urteil „mangelhaft (3 Punkte)“ gelangt ist. Dass der Zweitkorrektor sich den Ausführungen des Erstprüfers angeschlossen hat, bedeutet demnach nicht, dass er auch dessen Bewertungssystem übernommen hat. Der Zweitprüfer hat sich vielmehr in zulässiger Weise hinsichtlich der für ihn erkennbaren Erwägungen - etwa Inhalt und Anzahl der enthaltenen Fehler bzw. der positiven Aspekte der Arbeit - dem Erstgutachter angeschlossen, nicht jedoch hinsichtlich der jedem Prüfer als eigene Aufgabe zu erfüllenden und in ihren Einzelheiten nicht in der Prüfungsbewertung zur äußeren Anschauung kommenden Pflicht zur Gewichtung der in diesem Rahmen zu berücksichtigenden Einzelaspekte. Angesichts dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Zweitprüfer im Überdenkensverfahren - wiederum auf der Grundlage einer eigenverantwortlichen und ausführlich begründeten Bewertungsentscheidung - zu einem anderen Urteil gelangt ist als der Erstprüfer und die Note nicht auch von drei auf vier Punkte angehoben hat. Der Prüfer hat insbesondere auch in dem erforderlichen Maße dargelegt, aus welchen Gründen er die Leistung des Klägers entgegen der nunmehrigen Einschätzung des Erstprüfers nach wie vor als im Ganzen nicht mehr brauchbar erachtet. So hat sich der Einschätzung des Erstprüfers in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 zwar insoweit angeschlossen, als man aus der Formulierung auf Seite 18 Mitte der Bearbeitung („Deshalb waren der Klägerin für diesen Antrag …“) bei wohlwollender Betrachtung herleiten könne, dass hier die Kosten für den erledigten Teil angesprochen werden sollten. Im Anschluss daran zeigt er jedoch noch mehrere Schwächen dieser Ausführungen des Klägers auf, die in der Überdenkenserklärung des Erstkorrektors nur teilweise anklingen. Zudem macht er deutlich, dass diese Gesichtspunkte für seine Bewertung der Arbeit mit 3 Punkten nicht erheblich gewesen sind („Unbeschadet all dessen haben diese Fragen der Begründung der Kostenentscheidung bei meiner Gesamtbewertung vom 1. Dezember 2009 angesichts der im Erstprüfervotum aufgeführten ganz wenigen positiven und zahlreichen schwerwiegenden negativen Aspekte, die ich nicht anders beurteilt habe, keine tragende Rolle gespielt.“). Dass der Zweitprüfer diesen Aspekten bei seiner Ausgangsbewertung wie auch im Überdenkensverfahren einen anderen Stellenwert beigemessen hat als der Erstkorrektor ist Ausdruck dessen, dass er seiner Obliegenheit, im Rahmen einer eigenverantwortlichen Bewertung die maßgeblichen Gesichtspunkte selbst zu gewichten, nachgekommen ist und begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass er erklärt hat, die im Erstprüfervotum angeführten positiven und negativen Aspekte der Arbeit nicht anders beurteilt zu haben, da sich dies auf die Beurteilung der Ausführungen des Klägers in der Klausur als positiv bzw. negativ bezieht und nicht auf die - aus dem Gutachten des Erstprüfers im Detail schon nicht erkennbare - Gewichtung der Einzelgesichtspunkte. Schließlich wäre im Übrigen dann, wenn man - wie der Kläger - davon ausginge, dass ein Zweitprüfer, wenn er sich in seiner Ausgangsbewertung die Ausführungen des Erstkorrektors zu Eigen gemacht hat, im Überdenkensverfahren an dessen Einschätzung gebunden wäre, die Beteiligung des Zweitprüfers im Überdenkensverfahren nur noch reiner Formalismus und widerspräche damit auch dem Grundgedanken des § 46 Abs. 2 JAG, nach dem die Klausuren von zwei Prüfer zu bewerten sind. Im Übrigen wird gemäß §§ 130 b Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils sowie des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht gegeben sind (§ 132 Abs. 2 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,-- € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, 2011, Anhang zu § 164). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im zweiten juristischen Staatsexamen. Der Kläger wiederholte im September 2008 die Aufsichtsarbeiten zur zweiten juristischen Staatsprüfung, die von ihm angefertigten Klausuren wurden im Einzeldurchschnitt zunächst mit 3 Punkten (Z I), 3 Punkten (Z II), 1 Punkt (Z III), 2 Punkten (S I), 7 Punkten (S II), 3 Punkten (AW), 3 Punkten (Ö I) sowie 5 Punkten (Ö II) bewertet. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 teilte das Justizprüfungsamt dem Kläger mit, dass er gemäß § 49 Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung vom 15. März 2004 (GVBl. I S. 158) kraft Gesetzes von der weiteren Prüfung ausgeschlossen sei und die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden habe, da sechs oder mehr der von ihm gefertigten Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet worden seien. Gegen diesen ihm am 13. Dezember 2008 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 7. Januar 2009 Widerspruch, zu dessen Begründung er mit Schreiben vom 29. März 2009 zahlreiche Einwendungen gegen die Bewertungen seiner Aufsichtsarbeiten Z II und Ö I geltend machte. Nach Durchführung des Überdenkensverfahrens wies das Justizprüfungsamt den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 zurück und führte zur Begründung aus, dass die beiden Korrektoren der Klausur Z II sowie der Zweitkorrektor der Klausur Ö I ihre Bewertung beibehalten hätten und lediglich der Erstkorrektor der Klausur Ö I seine ursprüngliche Note (mangelhaft, 3 Punkte) um einen Punkt auf „ausreichend (4 Punkte)“ angehoben habe. Daher lägen die Voraussetzungen des § 49 JAG weiterhin vor. Dagegen hat der Kläger am 30. Dezember 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung sein früherer Bevollmächtigter mit Schriftsätzen vom 22. Februar 2010, 24. August 2010 und 4. Oktober 2010 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausuren Z II und Ö I sowie das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes bei den Korrektoren der Klausur Z II geltend gemacht hat. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Justizprüfungsamt, vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Justizprüfungsamt, vom 1. Dezember 2009 (Az.: 2240/1-V/A-2009/214-V) zu verpflichten, die Klausuren Z II und Ö I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, wobei die Bewertung der Klausur Z II durch ein neues Prüferpaar erfolgen soll. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bewertungen der Klausuren Z II und Ö I in Gestalt der Stellungnahmen der Korrektoren im Überdenkensverfahren rechtlich nicht zu beanstanden seien. Auch eine Besorgnis der Befangenheit hinsichtlich des Erstkorrektors der Klausur Z II sei nicht gegeben. Am 15. November 2010 hat der Kläger mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Bevollmächtigten beantragt, die Berufung gegen dieses seinem früheren Bevollmächtigten am 22. Oktober 2010 zugestellte Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat der 11. Senat (nunmehr 9. Senat) des Hess. VGH die Berufung zugelassen. Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011 und 20. Juli 2011 begründet der Kläger die Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Bescheid des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Justizprüfungsamt, vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa, Justizprüfungsamt, vom 1. Dezember 2009 (Az.: 2240/1-V/A-2009/214-V) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klausuren Z II und Ö I des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, wobei die Bewertung der Klausur Z II durch ein neues Prüferpaar erfolgen soll. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und führt zur Begründung aus, dass weder die von dem Kläger geltend gemachten Bewertungsfehler noch eine Befangenheit der Korrektoren der Klausur ZII gegeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der beigezogenen Behördenakten des Beklagten (3 Bände) Bezug genommen.